Obsah (13)
§§ 2Art. 133Art. 151§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW207 2001671-1 SpruchW207 2001671-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Der Beschwerdeführer gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, wurde auf Grund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.09.2010 am 29.11.2010 ein unbefristeter Behindertenpass wegen eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2010 basierenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.
- Der Gutachterin standen unter anderem folgende Befunde zur Verfügung: ? Schreiben vom 08.06.2010, 15.06.2010 und 10.08.2010 eines näher genannten Krankenhauses, die eine Remicadetherapie seit 1/2009 und die Verabreichung von Remicade-Infusionen ab dem 15.06.2010 im Abstand von acht Wochen belegen? Schreiben vom 08.06.2010, 15.06.2010 und 10.08.2010 eines näher genannten Krankenhauses, die eine Remicadetherapie seit 1 aus 2009, und die Verabreichung von Remicade-Infusionen ab dem 15.06.2010 im Abstand von acht Wochen belegen ? Befundbericht der Crohn-Colitis-Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 29.07.2010, in dem sich als Therapievorschlag die Verabreichung von Remicade alle acht Wochen findet Im Sachverständigengutachten vom 24.11.2010 wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Frühere Erkrankungen und Operationen: Keine. Derzeitige Beschwerden: Colitis ulcerosa seit
- Imurek Unverträglichkeit. Seit 1/2009 Remicade Infusionen alle 6 Wochen. Zuletzt Eisenmangelanämie.Colitis ulcerosa seit
- Imurek Unverträglichkeit. Seit 1 aus 2009, Remicade Infusionen alle 6 Wochen. Zuletzt Eisenmangelanämie. Stuhlfrequenz derzeit ca. 7/Tag. "Wenn es mir schlecht geht, Stuhlfrequenz bis 12/Tag." "Ich habe oft Krämpfe im linken Unterbauch. Durch Remicade sind die Beschwerden etwas besser geworden." ... Derzeitige Behandlung/en /Medikamente: Remicade alle 6 Wochen, Claversal, Eisenpräparat, Multivitaminpräparat, Omeprazol, Citalopram. ... Untersuchungsbefund: Größe: 175 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 110/70 ... Status - Fachstatus: Reduzierter Allgemeinzustand. Fahle Gesichtsfarbe. ... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom
- Oktober 2010: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB % 1 Colitis ulcerosa 07.04.06 50 2 Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule 02.01.01 10 3 Varizen rechts 05.08.01 10 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Leiden 1: Unterer Rahmensatz, da es unter intensiver Therapie zu einer Stabilisierung der Erkrankung gekommen ist. Leiden 2: Unterer Rahmensatz bei geringer Funktionseinschränkung und geringen radiologischen Veränderungen. Leiden 3: Unterer Rahmensatz, da keine Folgeschäden bestehen. Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 .... [X] nicht erhöht Begründung: Da Leiden 2 und 3 von zu geringer funktioneller Relevanz sind, um den Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 zu beeinflussen. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2006 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. ... [X] Dauerzustand ... Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [X] geeignet ..." Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 BEinst
G.Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.01.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grundlage des im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.11.2010 mit 50 v.H. festgestellt. Am 02.01.2013 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein und legte ein Schreiben einer Fachärztin für Arbeitsmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.12.2012 vor, in dem ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen psychiatrischen, neurologischen, internistischen und orthopädischen Erkrankungen sowie aufgrund der vorliegenden relevanten fachärztlichen Befunde eine Arbeitsfähigkeit arbeitsmedizinisch nicht vorstellbar sei und dass um eine Erhöhung des Grades der Behinderung ersucht werde. Im Laufe des weiteren Verfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 bis 2012 nach. Darunter befinden sich unter anderem folgende Befunde: ? Befundbericht der ober bereits erwähnten Crohn-Colitis-Ambulanz vom 29.11.2012 in der von einer wieder alle acht Wochen stattfindenden Remicadetherapie und einer deutliche Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers berichtet wird ? Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.12.2012 in dem als Diagnose "Depr.Episode mit somat. Syndrom Somatisierungsstörung, Colitis ulcerosa, Asthma bronchiale, rezidiv. Lumbalgien" angeführt ist Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 06.02.2013 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: keine OP, VGA: 10/2010 wegen Colitis, WS-Leiden und Varikositas: 50%,VGA: 10 aus 2010, wegen Colitis, WS-Leiden und Varikositas: 50%, Colitis ulcerosa seit 2006 bekannt, wiederholte Schübe mit blutigen Abgängen und oftmaligem Stuhlabsetzen bis zu 13-mal tgl., Med.: Claversal 500 3-6-mal tgl, seit 2010 auch Behandlung mit Remicarde im KH Barm. SR in 6-8-wöchigen Abständen, keine Ernährungsstörung, WS-Läsion seit Jahren, keine OP, keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Analgetika bei Bed., Stammvarikositas seit Jahren, keine OP, ev. OP 04/2013 geplant,Stammvarikositas seit Jahren, keine OP, ev. OP 04 aus 2013, geplant, Lungenleiden seit 2011, Med.: Berodual, Spiriva, Xyzal im Sommer, Beschwerden: Atemnot bei Belastung, Magenprobleme bei gutem EZ, Med.: Pantip 40 und Famosin 40, Belastungsreaktion, Med.: Citralopram 20 1-0-1, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, Nik: selten, Alkohol: wenig, Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Citalopram 20mg 1-0-1, Remicade 400mg Infusion alle 8 Wochen, Claversal 500mg bei Bed., Cal d vita 1-0-0, Seretide 1-0-1, Berodual bei Bed., Xyzall bei Bed., Pantip 40mg 1-0-0, Famosin 40mg 0-0-1, Mexalen 500mg bei Bed., Magnosolv, Sozialanamnese: erl. Rechtsanwalt im Herkunftsland Ägypten, seit 1991 in Österreich, bis 2010 als kaufm. Angestellter tätig gewesen, seither arbeitslos, verh., zwei Kinder im Alter von 19 und 15 Jahren, die im gem. HV lebene, Gattin: Hausfrau, Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: EKG-Bef. vom 06.02.13, Internist. Bef. vom 20.12.12, Arbeitsmed. Gutachten 06.07.11, Mammogr. u. Sonogr. Bef. vom 23.09.10, Chirurg. Bef. (chron. Varikositas) vom 14.09.10, Neuropsycholog. Bef. vom 10.12.12, Crohn-Colitis Amb. Bef. vom 29.11.12, Onkolog. Bef. 24.01.13, Allergiebef. 24.08.11, Röntgenbef. (LWS) vom 04.07.12, Knochendichtebef. vom 04.07.12, Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine Untersuchungsbefund: guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand, Größe: 169 cm Gewicht: 81 kg Blutdruck: 130/80 ... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.02.2013: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB % 1 Colitis ulcerosa 07.04.05 30 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.01 20 3 allergisches Asthma bronchiale 06.05.01 20 4 Stammvarikositas rechts 05.08.01 10 5 Belastungsreaktion 03.05.01 10 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: ad 1) unterer Rahmensatz, da häufige Durchfälle bei jedoch unbeeinträchtigtem Allgemein- und Ernährungszustand (BMI= 28,4kg/m2); Besserung gegenüber Vorgutachten eingetreten, ad 2) oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsdefizit bei radiologisch nachgewiesenen Veränderungen, ad 3) oberer Rahmensatz, da ständige Medikation angewendet werden muss, ad 4) unterer Rahmensatz, da keine trophischen Hautstörungen nachweisbar, ad 5) unterer Rahmensatz, da nur milde Medikation angewendet werden muss, Nachsatz: Das Magenleiden kann mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Ein behandlungswürdiger Bluthochdruck wird nicht dokumentiert. Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-5 [X] nicht erhöht Begründung: da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt. Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.: Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 02/2013 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. Stellungnahme zu Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 4) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich unter adäquater Therapie stabilisiert und wird um zwei Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Leiden 2) hat sich verschlimmert, bewirkt jedoch zusammen mit den neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 3) und 5) keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung. [X] Dauerzustand ... Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [X] geeignet ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht. Mit Schreiben vom 28.03.2013 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht einverstanden, weil er schwere Komplikationen durch seine Krankheiten habe und sehr darunter leide. Er müsse Cortison einnehmen, weswegen er viel zunehme. Er verliere daher trotz häufiger Durchfälle kein Gewicht. Er leide an Asthma und habe öfters Bauchschmerzen und massive Schmerzen, die sich nur durch Medikamente und Infusionen beruhigen würden. Die Medikamente würden zu Nebenwirkungen führen. Der Beschwerdeführer leide aufgrund seiner Krankheiten unter depressiven Zuständen, weswegen er zurzeit in Behandlung beim Psychiater sei. Aufgrund starker Schmerzen in den Beinen beim Stehen oder Gehen könne der Beschwerdeführer nicht länger als eine Stunde stehen. Mit Schreiben vom 05.04.2013 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bis spätestens 26.04.2013 neue Befunde zum Beleg seiner Einwendungen vorzulegen. Diesbezügliche Befunde wurden der belangten Behörde nicht vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2013 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf neue Festsetzung des Grades der Behinderung eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Am 05.08.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderungsangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission). Am 23.09.2013 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung eines näher genannten Krankenhauses vor, in der berichtet wird, der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren Jahren in der Abteilung für Innere Medizin und Psychosomatik in ambulanter und wiederholt auch stationärer Behandlung. Er leide an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit einer chronisch aktiven Verlaufsform, die trotz massiver Therapien immer wieder mit Phasen von Diarrhoen verbunden sei. Der Patient leide neben einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung und einer Ostepenie an einer aufgrund einer chronisch aktiven Form der Colitis ulcerosa auftretenden ausgeprägten Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik. Es werde um Reevaluation der Funktionseinschränkungen, die sich durch die genannten Krankheiten ergeben würden, ersucht. Die Bundesberufungskommission ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Erstellung von Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung zur Ermittlung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers. In den Gutachten sollte
- die Diagnose,
- die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung,
- die Feststellung, ob der/die Behinderte in Folge des Ausmaßes seiner/ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschätzten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet sei und
- die Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen sei, enthalten sein. Weiters ersuchte die Bundesberufungskommission um Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sowie zu den Veränderungen zum Gutachten vom 06.02.2013 und zu dem im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholten Gutachten vom 24.11.
- In dem in der Folge auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.11.2013 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom selben Tag wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Nervenfachärztliches-Sachverständigengutachten Anamnese: Der BW kommt ohne Begleitung. Seit 2007 nehme er Citalopram wegen depressiver Verstimmung nach der Diagnosestellung der Colitis ulcerosa. Er sei bisher einmalig beim FA Dr. Amirian gewesen Nervenärztliche Betreuung: keine regelmäßig , keine Gesprächstherapie Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden depressive Verstimmung angegeben Sozialanamnese: lebt verheiratet, seit 4a arbeitslos Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Citalopram 20mg ... Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Diagnosen:
- Belastungsreaktion 03.05.01 10% Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung welche durch fehlende regelmäßige Fa Betreuung und vergleichsweise geringe Medikation belegt ist. Begründung ( es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt): Abl.51/1,7: Keine Änderung der Einschätzung, da bisher 1 FA Besuch(12/12), keine Gesprächstherapie und relativ geringe Medikation. Abl.17-36: kein nervenärztlicher Befund Abl.20-24: Änderung der Einschätzung zum VGA (20.10.10), die Belastungsreaktion wurde ergänzt (seit VGA 6.2.13) Abl.37-41:Keine Änderung zum VGA (6.2.13)" In dem ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.11.2013 basierenden Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom selben Tag wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Innerfachärztliches Sachverständigengutachten ... Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber: Eine Colitis ulcerosa besteht seit 2006, Stuhlgang derzeit 7x täglich, teils mit sichtbaren, teils nur mit durch Teststreifen nachweisbaren Blutbeimengungen. Remicade erhält er seit Jänner 2009, derzeit alle 6-8 Wochen, früher hatte er auch eine Cortisonbehandlung. Im Weiteren klagt er über Beschwerden mit dem Magen und mit der Haut, er habe auch Hauterscheinungen gehabt. Er klagt auch über Knochenschmerzen, vor allem in den Beinen. Medikation: Remicade, Claversal, Pantip, Citalopram, Calciduran, Seretide, Berodual sowie inkonstant Xyzall, Nasonex und Allergodil, vor allem im Frühling und Sommer wegen saisonaler Allergien Mitgebrachte Befunde: Keine neuen. Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig adipös, 175 cm, 79 kg, schwankend ... Diagnose(n):
- Colitis ulcerosa 07.04.05 40 % Oberer Rahmensatz, da häufige Durchfälle bei unbeeinträchtigtem Ernährungszustand, jedoch Beeinträchtigung in der Lebensführung
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 % Oberer Rahmensatz, da mäßiggradiges Funktionsdefizit bei radiologisch nachgewiesenen Veränderungen.
- Allergisches Asthma bronchiale 06.05.01 20 % Oberer Rahmensatz, da ständige Medikation erforderlich ist.
- Stammvarikositas rechts 05.08.01 10 % Unterer Rahmensatz, da keine trophischen Störungen.
- Belastungsreaktion 03.05.01 10% Unterer Rahmensatz, da keine regelmäßige fachärztliche Betreuung und vergleichsweise geringe Medikation. Angegebenes Magenleiden kann behandelt werden und stellt keinen gesonderten GdB vor. Einschätzungsrelevante Veränderungen der Haut können nicht festgestellt werden. Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt 51/10 gestellten Fragen:
- Diagnosen siehe oben.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40 %, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
- Die/Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
- Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab Antragstellung, da der Zustand mit größter Wahrscheinlichkeit bereits damals bestanden hat und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür festgestellt werden konnte, dass seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. Abl. 51/1 und 7: Abl. 51/1, 7: im internistischen Fachbereich Anhebung des Grades der Behinderung, von neurologisch-psychiatrischer Seite keine Änderung der Einschätzung, da bisher 1 Facharztbesuch (12/12), keine Gesprächstherapie und relativ geringe Medikation. Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 20 - 24 (Passakt): Im internistischen Fachbereich Anhebung des Grades der Behinderung auf 40 %, eine Beeinträchtigung, die wie im Vergleichsgutachten einen Grad der Behinderung von 50 % bedingen würde, liegt jedoch unter entsprechender Therapie derzeit nicht vor. Unter Berücksichtigung von Abl. 20 - 24: Änderung der Einschätzung vom Vergleichsgutachten (20.10.2010), die Belastungsreaktion wurde ergänzt (seit VGA 06.02.2013). Stellungnahme zu den in der
- Instanz vorgelegten Befunden Abl. 17 - 36: Diese wurden erneut für die Beurteilung herangezogen. Stellungnahme zu den in der
- Instanz vorgelegten Befunden Abl. : keine Stellungnahme zum Gutachten der
- Instanz Abl. 37 - 41: Die Abweichung zum Vorgutachten ergibt sich durch die Erhebung der Anamnese, die neuerliche klinische Untersuchung sowie die Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde, insbesondere Aktenblatt 51/7.. Die Diagnosenliste wurde ergänzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde gegenüber dem Gutachten der
- Instanz um eine Stufe angehoben. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 29.11.2013 wurde die Medizinische Beratung der Bundesberufungskommission um Begründung der Verbesserung des Grades der Behinderung auf 40 v.H. im Gegensatz zu den im Vorgutachten festgestellten 50 v.H. ersucht. In seiner aktenmäßig erstellten Stellungnahme vom 04.12.2013 führte ein Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes aus: "Die Remicadetherapie - begonnen 2009 - hat gegenüber 2010 eine weitere Stabilisierung zu Folge. Die Infusionsabstände konnten von 6 auf 8 Wochen verlagert werden. Dadurch ist nun die Herabsetzung des Gesamt-GdB auf 40 % zu befürworten." Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 06.12.2013 wurden dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die medizinische Stellungnahme unter dem Hinweis darauf, dass laut diesen Gutachten ein Grad der Behinderung von 40 v.H. bestehe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpassen nicht vorliegen würden, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.12.2013 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, da dieses nicht seinem Leidenszustand entspreche. Das Darmleiden sei mit 40 % zu gering eingestuft. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Durchfallerkrankungen (mindestens siebenmal am Tag). Wenn es dem Beschwerdeführ so schlecht gehe, dann könne er das Haus nicht verlassen. Die Hautentzündungen und die Darmerkrankung würden dem Beschwerdeführer so zu schaffen machen, dass es ihm psychisch teilweise sehr schlecht gehe. Deshalb sei auch die Depression zu gering eingestuft worden. Einen neuen Befund über die vorliegende Depression werde der Beschwerdeführer so rasch wie möglich nachreichen. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2014 vorgelegt. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2014 übermittelten Telefax reichte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.02.2014 nach, der die Diagnose "Depr. Episoden mit somat. Syndrom, Schlafstörungen, Somatisierungsstörung, Colitis ulcerosa, Asthma bronchiale, rezidive. Lumbalgien" beinhaltet. Ausgeführt wird u.a. in Bezug auf die depressive Symptomatik, seit ca. 7 Jahren sei der Beschwerdeführer auf Citalopram eingestellt, es gebe keine signifikante Besserung. Mit Schreiben vom 05.01.2015 gab der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland bekannt, dass die "beim dortigen Amt" aufliegende Vertretungsvollmacht (eine Vollmachterteilung ist im Akt allerdings nicht ersichtlich) mit sofortiger Wirkung gekündigt ist. Mit Schreiben vom 15.01.2015 gab der Beschwerdeführer eine Adressänderung bekannt und legte als Nachweis einen Meldezettel vor. Weiter medizinische Befunde wurden vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am 03.11.1961 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.09.2010 am 29.11.2010 ein unbefristeter Behindertenpass wegen eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.02.2011 wurde auf Grund eines am 31.01.2011 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.01.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug damals 50 v.H.. Am 02.01.2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Behindertenpass, zum Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.02.2011, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 31.01.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung damals 50 v.H. betrug sowie zum gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 02.01.2013 gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vorliegt, gründet sich auf die oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, durch die Bundesberufungskommission eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 12.11.2013 basierenden medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.11.2013 sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 04.12.2013, nach denen der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nur mehr 40 v.H. beträgt. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung beruht insbesondere auf einer Verbesserung des Leidenszustandes des Leidens 1 ("Colitis ulcerosa") gegenüber dem Leidenszustand, der dem Sachverständigengutachten vom 24.11.2010 zu Grunde lag. Begründend wird im Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 12.11.2013, bestätigt durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 04.12.2013, ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung, die wie im Vergleichsgutachten vom 24.11.2010 einen Grad der Behinderung von 50 % bedingen würde, unter entsprechender Therapie nicht mehr vorliege. Gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 24.11.2010 habe eine Stabilisierung der unter Leiden 1 angeführten Funktionseinschränkung "Colitis ulcerosa" aufgrund der 2009 begonnene Remicadetherapie stattgefunden. Die Infusionsabstände hätten von sechs auf acht Wochen verlagert werden können. Darüber hinaus bestehe keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, 3 und
- Dies deckt sich im Ergebnis auch mit dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.02.2013, wenngleich dieses bezüglich des führenden Leidens 1 zu einer noch geringeren Einschätzung, nämlich zu einer Bewertung des (Einzel)Grades der Behinderung von nur mehr 30 v.H. kam. Diesbezüglich wurde begründend ausgeführt, "Unterer Rahmensatz, da häufige Durchfälle bei jedoch unbeeinträchtigtem Allgemein- und Ernährungszustand (BMI= 28,4kg/m2); Besserung gegenüber Vorgutachten eingetreten" sowie "Leiden 1) hat sich unter adäquater Therapie stabilisiert und wird um zwei Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus." Alle drei medizinischen Sachverständigen kamen jedenfalls zu dem Ergebnis, dass es im Vergleich zum Vorgutachten vom 24.11.2010 zu einer entscheidungserheblichen Verbesserung des Leidenszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 gekommen ist. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm durch die Bundesberufungskommission gewährten Parteiengehörs mit Schreiben vom 19.12.2013 vor, er leide nach wie vor unter Durchfallerkrankungen, wobei es mindestens siebenmal am Tag zu Stuhlgängen komme. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung für das innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 gab er an, es komme derzeit zu sieben Stuhlgängen pro Tag. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Vergleichsgutachten vom 24.11.2010 von einer an schlechten Tagen auftretenden Stuhlfrequenz von zwölf Stuhlgängen pro Tag berichtete. Der Einwand ist nicht geeignet, die durch insgesamt drei medizinische Sachverständige vorgenommene Einschätzung einer Verbesserung des Leidenszustandes und damit des (Einzel)Grades der Behinderung zu widerlegen. In seiner Stellungnahme vom 28.03.2013 zum im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.02.2013 erhob der Beschwerdeführer betreffend den festgestellten unbeeinträchtigten Ernährungszustand (im Rahmen des Untersuchungsbefundes auch als "guter Ernährungszustand" konstatiert) den Einwand, er nehme durch die Einnahme von Cortison zu und könne daher kein Gewicht verlieren. Nach eigenen im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 12.11.2013 getätigten Angaben befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Anamneseerhebung aber jedenfalls nicht mehr in Cortisonbehandlung ("Remicade erhält er seit Jänner 2009, derzeit alle 6-8 Wochen, früher hatte er auch eine Cortisonbehandlung."). Trotzdem zeigt der durch den Gutachter erhobene Befund keine wesentliche Veränderung des Gewichtes; diesbezüglich wird im Untersuchungsbefund vom 12.11.2013 angeführt: "Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig adipös". Der gute Ernährungszustand kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit überwiegend auf die Einnahme von Cortison zurückgeführt werden. Dieser Einwand wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht mehr vorgebracht. In den oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. In den Gutachten wird sowohl auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunde, als auch auf die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte ärztliche Bestätigung der Abteilung für Innere Medizin und Psychosomatik eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2013 eingegangen; letztere steht im Übrigen nicht in Widerspruch zu den Beurteilungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen. Der Facharzt für Innere Medizin nahm in seinem durch die Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten vom 12.11.2013 auch nachvollziehbar und schlüssig zu den Abweichungen gegenüber dem im erstinstanzlichen Verfahren durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgesetzt wurde, Stellung. Er geht ebenfalls von einer Besserung der als Leiden 1 angeführten Colitis ulcerosa aus, berücksichtigt jedoch im Gegensatz zum von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der Lebensführung und stellt daher nachvollziehbar diesbezüglich einen Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. fest, was sich nachvollziehbar begründet auch auf den Gesamtgrad der Behinderung in Form einer Herabsetzung von 50 v.H. auf 40 v.H. auswirkt. Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/
- Die Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers betreffend die als Leiden 1 festgestellte Colitis ulcerosa ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vorgelegten Befundbericht der Crohn-Colitis-Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 29.11.
- Ein Bericht dieses Krankenhauses lag der belangten Behörde bereits im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz vor, welches damals zur Feststellung eines Grades der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v.H. geführt hatte. Der vom Beschwerdeführer zum Beweis einer Verschlechterung seines Zustandes vorgelegte Befundbericht vom 29.11.2012 führt nun ausdrücklich eine "deutliche Besserung" an. Dieser vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Befundbericht kann nicht gegen die Richtigkeit der durch die medizinischen Sachverständigen getroffene Einschätzung, dass der Grad der Behinderung wegen Verbesserung des Leidens 1 im Gegensatz zum Vergleichsgutachten aus dem Jahr 2010 herabzusetzen sei, ins Treffen geführt werden. Ein weiterer Beleg für die durch die dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen festgestellte Besserung des Leidenszustandes im Hinblick auf das Leiden 1 findet sich in dem Umstand, dass im medizinischen Vergleichsgutachten vom 24.11.2010 ein "reduzierter Allgemeinzustand" festgestellt worden war, in dem der Entscheidung zugrunde gelegten innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 - ebenso wie im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.02.2013 -, beide beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, hingegen ein guter Allgemeinzustand beschrieben wird. Insoweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren - offenkundig primär bezogen auf die unter der Leidensposition 5 eingestufte Belastungsreaktion - einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.02.2014 vorlegte, der die Diagnose "Depr. Episoden mit somat. Syndrom, Schlafstörungen, Somatisierungsstörung, Colitis ulcerosa, Asthma bronchiale, rezidive. Lumbalgien" beinhaltet, so steht auch dieser nicht in Widerspruch zum Ergebnis der im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere auch nicht zum Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.11.2013, das die Diagnose: "1.Belastungsreaktion 03.05.01 10%; Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung welche durch fehlende regelmäßige Fa Betreuung und vergleichsweise geringe Medikation belegt ist." in Bezug auf die Leidensposition 5 beinhaltet, zumal in diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.02.2014 in Bezug auf die depressive Symptomatik ausgeführt wird, seit ca. 7 Jahren sei der Beschwerdeführer auf Citalopram eingestellt, es "gebe keine signifikante Besserung". In diesem Arztbrief ist aber auch von keiner Verschlechterung seit der persönlichen Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 12.11.2013, die einen höheren (Einzel)Grad der Behinderung in Bezug auf die Leidensposition 5 - oder eine sonstige Leidensposition - rechtfertigen würde, die Rede. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung einen Arztbrief dieses Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vor. Dieser am 10.12.2012 erstellte Arztbrief wurde im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 berücksichtigt und versehen mit dem Hinweis, dass die Belastungsreaktion ergänzt wurde, dies seit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.02.
- Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztbrief vom 10.02.2014 lässt nun im Hinblick auf die unter der Leidensposition 5 eingestufte Belastungsreaktion keinerlei relevante Änderungen des Zustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer Verschlechterung dieses Leidens im Vergleich zum von ihm vorgelegten Arztbrief vom 10.12.2012 erkennen. Die Diagnoseliste ist - bis auf eine zusätzlich aufgenommene Schlafstörung - unverändert geblieben. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.02.2014 war daher nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu widerlegen und eine andere Beurteilung herbeizuführen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 04.12.
- Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 151Abs.
51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 i
Vm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird." Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 04.12.2013 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt (nur mehr) 40 v.H., dies wegen Verbesserung des führenden Leidens 1 von 50 v.H. auf 40 v.H. im Vergleich zum festgestellten Leidenszustand, wie er dem Sachverständigengutachten vom 24.11.2010 - ebenfalls auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung - zu Grunde lag, und weil darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den weiteren Leiden besteht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie ebenfalls bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Diese Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 sowie die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 04.12.2013 werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie ebenfalls bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Diese Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 sowie die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 04.12.2013 werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, BEinstG liegt daher nicht vor. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. allerdings aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. allerdings aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0213).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0213). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2001671.1.00