← Österreich

{'item': 'W207 2003945-1'}

Obsah (12)§ 40Art. 133Art. 151§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW207 2003945-1 SpruchW207 2003945-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 04.04.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage diverser medizinischer Befunde. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.05.2011 mit Gutachten vom selben Tag ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. und folgende Funktionsstörungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung mit Cervicolumbalsyndrom gz 02.01.01 20 2 nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus 09.02.01 20 3 Depressives Zustandsbild 03.05.01 20 4 Ventilationsstörung durch die Nase, Zustand nach Operation 12.04.03 20 5 chronische Atemwegserkrankung 06.06.01 10 6 Bluthochdruck 05.01.01 10 Mit Bescheid vom 05.07.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und begründete dies mit dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, wonach beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV) vertreten, Berufung und führte begründend aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidenszustand entspreche. Weiters sei das Leiden 1 mit einer falschen Positionsnummer bewertet worden, tatsächlich sei die Position 02.01.02 heranzuziehen, da Bandscheibenprolaps im Bereich L5/S1, L4/L5 und L3/L4 sowie eine axonale Schädigung des nervus peronäus vorliege. Weiters bestehe eine chronische Ischialgie beidseits sowie ein chronisches Cervikalsyndrom mit Schwindelzuständen. Es würden rezidivierende und anhaltende Beschwerden mehrmals pro Jahr sowie Dauerschmerzen auftreten. Diverse medizinische Befunde wurden nachgereicht. Die belangte Behörde leitete die Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission mit Schreiben vom 17.08.2011 weiter, welche ein nervenfachärztliches sowie ein orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten einholte. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.10.2011, nach persönlicher Untersuchung am selben Tag, wurde die Diagnose "Chronifizierte depressive Störung mit Somatisierung" mit der Positionsnummer 03.05.01 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. angegeben. Im orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.10.2011 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H., sich ergebend aus folgenden Funktionsstörungen, festgestellt: 1.Ziffer eins Chronifizierte depressive Störung mit Somatisierung 03.05.01 30% 2.Ziffer 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, 02.01.01 20% Bandscheibenschädigung mit Cervicolumbalsyndrom

  1. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 20%
  2. Ventillationsstörung durch Nase, Zustand nach Operation 12.04.03 20%
  3. Chronische Atemwegserkrankung 06.06.01 10%
  4. Bluthochdruck 05.01.01 10% Ebenso wurde ein Arzt für Allgemeinmedizin um Stellungnahme betreffend das Leiden 5 ("Chronische Atemwegserkrankung") bezüglich die entsprechenden Ausführungen in der Berufung und bezüglich eines medizinischen Befundes vom 08.08.2011 ersucht. Diesbezüglich wird vom Arzt für Allgemeinmedizin am 07.12.2011 Folgendes vermerkt: "ad Leiden 5: Unterer Rahmensatz. ad Abl 53/1: ein einschätzungsrelevantes Ellenbogenleiden liegt nicht vor - siehe Abl. 53/
  5. Ad Abl. 53/10: Steatosis hepalis beträgt keinen GdB, weil mit dieser Diagnose keine relevante Funktionsbeeinträchtigungen verbunden sind." Der Beschwerdeführer wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs durch die Bundesberufungskommission in Kenntnis gesetzt und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab in seiner am 23.12.2011 eingebrachten Stellungnahme bekannt, dass die erhobene Einwendungen weiterhin aufrecht bleiben und keine neuen Beweismittel vorliegen würden. Mit Bescheid vom 26.01.2012 wies die Bundesberufungskommission die erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Am 04.03.2013 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, den gegenständlichen, mit 28.02.2013 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein und legte neben einer Kopie eines Meldezettels diverse medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2013 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: "Anamnese: AW stellt Antrag auf Behindertenpaß. Zwischenzeitl.: Z.n. Minor stroke Stammganglienbereich links Juli 2012 Besserung der motorischen Aphasie innerhalb der nächsten Tage, bei Entlassung diskrete Wortfindungsstörungen, kein motorisches Defizit, Parästhesien Gesicht Lumboischialgie bei LWS-Prolaps PHS bei AC-Arthrose, Faktor V-Leidenmutation in heterozygoter Form Nikotinabusus 15 St/d, mild erhöhte Blutdruckwerte in Selbstmessung laut Neuro-Bericht XXXX vom 19.09.2012 Schmerzen und Dysästhesien auf beiden Körperseiten und damit nur tw. mit dem Insult in Verbindung zu bringen laut XXXX-Bericht, Aufklärung über Risikofaktoren wie BZ-Werte, RR und Nikotinabusus erfolgte im Rahmen des Ambulanzbesuches am 15.09.
  6. AW spricht türkisch, der Sohn übersetzt. Türkische Sprache des AW wirkt flüssig, der Sohn versteht den Vater einwandfrei. Z.n. Reha XXXX. Angaben des Obg: seit Insult sei das Sprechen beschwerlicher, dzt. gehe es aber laut Sohn und AW, er vergesse viel, nach längerem Gehen Schmerzen in den Beinen, Rückenbeschwerden. Fw. Gehstock, "jetzt in dieser Minute gehe es dem AW gut". Tw. würde die linke Gesichtshälfte anschwellen. Wiederholte Kopfschmerzen seit Insult. Schmerzen rechte Schulter. Fw. Schwindel beim Gehen. Nasenstamung behindert li>re, Lunge sei halbwegs in Ordnung. RR fw. erhöht, eine Liste der Heimmessungen habe er nicht dabei. Tw. wechselnde BZ-Werte.Lumboischialgie bei LWS-Prolaps PHS bei AC-Arthrose, Faktor V-Leidenmutation in heterozygoter Form Nikotinabusus 15 St/d, mild erhöhte Blutdruckwerte in Selbstmessung laut Neuro-Bericht römisch 40 vom 19.09.2012 Schmerzen und Dysästhesien auf beiden Körperseiten und damit nur tw. mit dem Insult in Verbindung zu bringen laut XXXX-Bericht, Aufklärung über Risikofaktoren wie BZ-Werte, RR und Nikotinabusus erfolgte im Rahmen des Ambulanzbesuches am 15.09.
  7. AW spricht türkisch, der Sohn übersetzt. Türkische Sprache des AW wirkt flüssig, der Sohn versteht den Vater einwandfrei. Z.n. Reha römisch 40 . Angaben des Obg: seit Insult sei das Sprechen beschwerlicher, dzt. gehe es aber laut Sohn und AW, er vergesse viel, nach längerem Gehen Schmerzen in den Beinen, Rückenbeschwerden. Fw. Gehstock, "jetzt in dieser Minute gehe es dem AW gut". Tw. würde die linke Gesichtshälfte anschwellen. Wiederholte Kopfschmerzen seit Insult. Schmerzen rechte Schulter. Fw. Schwindel beim Gehen. Nasenstamung behindert li>re, Lunge sei halbwegs in Ordnung. RR fw. erhöht, eine Liste der Heimmessungen habe er nicht dabei. Tw. wechselnde BZ-Werte. Derzeitige Beschwerden: Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Cymbalta, Pantoloc, Diamicron, Eucreas, TASS, Nebivolol, Atacand, Simvastatin, Candibene, Tramadolor, Lyrica, Myolastan, Tebofortan, Oculotect, Nitrolinguaispray und Berodual DA bei Bed. Sozialanamnese: Hilfsbefunde z. B. Labor, bilddgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: neurolog., diabetolog., orthopäd., Labor Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine Untersuchungsbefund: Größe: 165 cm Gewicht: 72 kg Blutdruck: 140/75 Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionsschuhe Status - Fachstatus: altersentsprechender AZ und sehr guter EZ Caput: ua., keine Lippenzyanose keine Halsvenenstauung Cor: reine HT, rhythmische HA Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., EupnoeHT, rhythmische HA Pulmo: römisch fünf.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei WS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl, und Rekl. Frei Rumpfdrehung und -seitneigung frei Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion: frei, Anteversion: frei Schultergelenk links: Abd. frei, Antev. Frei Ellenbogengelenke: frei Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenk links frei, rechts geringst eingeschränkte Beweglichkeit, Daumen-Zeigefingerabstand 3 mm Faustschluß und Zangengriff bds. Durchführbar UE: Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. Frei Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. und Hocke durchführbar beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp. Venen: ua., Ödeme: keine Eudiadochokinese, FNVbds. zielsicher, Romberg: ua., Unterberger keine Drehtendenz, Reflexe symm. mittellebhaft Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom
  8. April 2013: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Chronifizierte depressive Störung mit Somatisierung 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjährige psychiatrische Therapie ohne massgebliche Besserung. Die angegebene Schmerzsymptomatik und die Neuropathie links sind inkludiert. 03.05.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei rezidivierendem Cervikofumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da radiologisch mehrsegmentale Veränderungen bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. 02.01.01 20 3 Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Einstellung mittels oraler Therapie erfolgt. 09.02.01 20 4 Ventilationsstörung durch Nase Oberer Rahmensatz, da beidseits behinderte Nasenatmung bei Zustand nach Operation. 12.04.03 20 5 Chronische Atemwegserkrankung Unterer Rahmensatz, da behandelt mittels Bedarfstherapie, bei Nikotinabusus deutliche Behandlungsreserven. 06.06.01 10 6 Bluthochdruck Wahl dieser Position, da medikamentös zufriedenstellend eingestellt. 05.01.01 10 7 Zustand nach cerebralem Insult Stammganglienbereich links bei heterozygoter Faktor V-Leiden-Mutation Unterer Rahmensatz, da geringe Dystarthrie und Sensibilitätsstörungen bei Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite. 04.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-7 nicht erhöht. Begründung: Die Leiden 2 bis 7 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.: Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2011 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. Stellungnahme zu Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden
  9. Keine Änderung der übrigen Leiden bzw. des Gesamt-GdB [X] Dauerzustand ....." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis 11.07.2013 eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde nicht eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40

, 41 und 45 BBG ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Da in der gesetzten Frist keine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Da in der gesetzten Frist keine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht am 04.09.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, daher in der Folge als Beschwerde bezeichnet) ein und führte begründend aus, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidenszustand des Beschwerdeführers entspreche. Für das Leiden 7 sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da motorische Defizite vorliegen und auch Sprach- und Merkfähigkeitsstörungen bestehen würden. Dazu würden Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hand vorliegen und auch die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sein. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an PAVK II b links. Diese Gesundheitsschädigung hätte ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Vorgelegt wurde ein medizinischer Befund vom 09.08.

  1. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem die Einholdung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Neurologie und Internen Medizin.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht am 04.09.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, daher in der Folge als Beschwerde bezeichnet) ein und führte begründend aus, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidenszustand des Beschwerdeführers entspreche. Für das Leiden 7 sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da motorische Defizite vorliegen und auch Sprach- und Merkfähigkeitsstörungen bestehen würden. Dazu würden Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hand vorliegen und auch die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sein. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an PAVK römisch zwei b links. Diese Gesundheitsschädigung hätte ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Vorgelegt wurde ein medizinischer Befund vom 09.08.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem die Einholdung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Neurologie und Internen Medizin. Die belangte Behörde leitete die eingebrachte Beschwerde der damals zuständigen Bundesberufungskommission am 16.09.2013 mit dem Ersuchen um weitere Veranlassungen weiter. Der KOBV reichte am 12.11.2013 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen nach. Die Bundesberufungskommission holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2013 wurde im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom selben Tag Folgendes ausgeführt: "Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten VORGESCHICHTE: 2011 wurde fachärztlich eine chronifizierte depressive Störung diagnostiziert, ges. in Abl. 53/26 30 v.H. Abl. 61 2013 eine leichte Dysarthrie nach Stammgangleininfarkt, welcher in abl 69 bzw 72 im XXXX diagnostiziert und behandelt wurde. Im erstinstanzlichen Gutachten in Abl.82 wird der Insult unter Pos. 7 berücksichtigt, Laut Berufung in Abl. 86/2 zu niedrig eingeschätzt, da auch Merkfähigkeitsstörungen und Störungen der Hand und der Gehfähigkeit bestehen. SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Er kommt mit der Tochter, die übersetzt, er ist im Krankenstand, beim AMS. Laut Tochter stottert er, er muss alles wiederholen, teilweise spreche er undeutlich. Nach der Angiographie hat er nicht stehen und gehen können, aber man hat nichts gefunden. THERAPIE: wie Abl. 73.VORGESCHICHTE: 2011 wurde fachärztlich eine chronifizierte depressive Störung diagnostiziert, ges. in Abl. 53/26 30 v.H. Abl. 61 2013 eine leichte Dysarthrie nach Stammgangleininfarkt, welcher in abl 69 bzw 72 im römisch 40 diagnostiziert und behandelt wurde. Im erstinstanzlichen Gutachten in Abl.82 wird der Insult unter Pos. 7 berücksichtigt, Laut Berufung in Abl. 86/2 zu niedrig eingeschätzt, da auch Merkfähigkeitsstörungen und Störungen der Hand und der Gehfähigkeit bestehen. SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Er kommt mit der Tochter, die übersetzt, er ist im Krankenstand, beim AMS. Laut Tochter stottert er, er muss alles wiederholen, teilweise spreche er undeutlich. Nach der Angiographie hat er nicht stehen und gehen können, aber man hat nichts gefunden. THERAPIE: wie Abl.
  3. Cymbalta PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, antriebsarm, im Affekt matt klagsam, spricht kaum, die Stimmungslage leicht deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mitteliebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH n. u., Z+F sind möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Gehstock. . STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
  4. Diagnosen:
  5. Chronifizierte depressive Störung mit Somatisierung 03.05.01 30% 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjährige psychiatrische Therapie ohne maßgebliche Besserung.
  6. Zustand nach Stammganglieninsult links 04.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da geringe residuelle Dysarthrie ohne weitere sensomotorische Funktionsausfälle.
  7. Gesamt Grad der Behinderung siehe Zusammenfassung.
  8. Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.
  9. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragsteilung.
  10. Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers: Als Folgeerscheinung des Insults ist lediglich aus der Anamnese eine Artikulationsstörung zu objektivieren. Weitere Defizite sind fachbezogen nicht vorliegend.
  11. Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: Die Befunde des Neurologen sind in Abl. 78 berücksichtigt.
  12. Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: Er bringt heute eine MR Zuweisung wegen Lumboischialgie und einen Befund Dr. H. über PAVK und Vitamin D Mangel ohne neurologischen Status. Daraus ergeben sich keine neuen Erkenntnisse.
  13. Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich nach eigener Einschätzung aus Klinik und Befundlage keine wesentliche Änderung.
  14. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)." Nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2013 wurde im allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "ALLGEMEIN - ÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN Untersuchungsdatum: 14.11.2013 gegen 10:15 Uhr im BSB, Landessteile Wien, Tochter als Vertrauensperson anwesend. Ausweis: Führerschein BPD Wien/....... ..... Anamnese: Eingangs wird auf die Vorgutachten und auf das erstinstanzliche Gutachten vom 23.4.2013 verwiesen. Im Oktober 2013 wurde eine Angiografie durchgeführt - erfolgreiche PTA der lliacalarterien - regelrechte Perfusion der AFC und AFS bds. - kein Anhalt für vorgeschaltete Reststenose. Sozialanamnese: seit 2002 arbeitslos, verheiratet, fünf Kinder. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX berichtet von Depressionen, von Wirbelsäulenbeschwerden, von Herzproblemen, von Blutdruckschwankungen, von "Zuckerprobleme" und von seinen Insultfolgen.Derzeitige Beschwerden: Herr römisch 40 berichtet von Depressionen, von Wirbelsäulenbeschwerden, von Herzproblemen, von Blutdruckschwankungen, von "Zuckerprobleme" und von seinen Insultfolgen. Weitere Anamnese siehe neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Eucreas 50/1000, Diamicron, Nebivolol, Candesarcomp, ThromboASS, Simvastatin, Cymbalta, Mirtabene, Lyrica, Pantoloc. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Neuropsychiatrisches Sachverstandigengutachten. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Brille, Gehstock. Untersuchungsbefund: Größe: ~165 cm Gewicht: ~75 kg Blutdruck: 120/
  15. Status - Fachstatus: Normaler AZ. Kopf / Hals: siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: gering über TN, weich, normale Organgrenzen, Nierenlager frei, palpatorisch unauffällig. Achsenorgan: altersentsprechend unauffälliger struktureller Befund. HWS frei beweglich, ein Vorneigemanöver wird strikt abgelehnt. Extremitäten: frei beweglich, keine Ödeme, siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. BMI: 27,
  16. Gesamtmobilität - Gangbild: kommt in Begleitung der Tochter ins Untersuchungszimmer, hat einen Gehstock bei sich, kann frei stehen. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 14.11.2013: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Chronifizierte depressive Störung mit Somatisierung 03.05.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 3 Diabetes mellitus - orale Medikation 09.02.01 20 4 Nasal bedingte Ventilationsstörung 12.04.03 20 5 Chronische Atemwegserkrankung 06.06.01 10 6 Hypertonie 05.01.01 10 7 Zustand nach Stammganglieninsult links 04.01.01 10 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: ad 1) Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjährige psychiatrische Therapie ohne maßgebliche Besserung. > ad 2) Oberer Rahmensatz, da radiologisch mehrsegmentale Veränderungen vorliegen, glaubhaft rezidivierende Zervikolumbalsyndrome ohne Wurzelreizung auftreten und da das vorliegen geringgradiger Funktionseinschränkungen anzunehmen ist. ad 3) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da maßgebliche Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind. ad 4) Oberer Rahmensatz, da trotz Operation Belüftungsbehinderung vorliegt. ad 5) Unterer Rahmensatz, da Bedarfstherapie erforderlich und Therapiereserven (Nikotinabusus!) vorhanden. ad 7) Unterer Rahmensatz, da geringe residuale Dysarthrie ohne weitere sensomotorische Funktionsausfälle. Gesamtgrad der Behinderung 30 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 (überlagert von Leiden 7) wird durch die Leiden 2-6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. [x] Dauerzustand ..... STELLUNGNAHME ZU DEN EINWENDUNGEN DES BERUFUNGSWERBERS -ABL.86/1-2: Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt nun eine einschätzungsrelevante PAVK IIb links nicht mehr vor - siehe dazu auch die Befundnachreichungen.Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt nun eine einschätzungsrelevante PAVK römisch zwei b links nicht mehr vor - siehe dazu auch die Befundnachreichungen. STELLUNGNAHME ZU DEN IN
  17. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL 63-74: Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen Ausführungen verwiesen. Diese Befunde wurden durchgesehen - die relevanten Inhalte daraus wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Weitere relevante Gesundheitsschädigungen sind nicht beschrieben. STELLUNGNAHME ZU DEN IN
  18. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL 86/3-4: Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen Ausführungen verwiesen. Auch dieser Befund wurde durchgesehen - nun liegt aber eine einschätzungsrelevante PAVK nicht mehr vor. STELLUNGNAHME ZU DEN BEFUNDNACHREICHUNGEN: Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen Ausführungen verwiesen. Es wird von einer erfolgreichen PTA der llicalarterien berichtet. Damit liegt eine einschätzungsrelevante PAVK nicht mehr vor. STELLUNGNAHME ZUM VERGLEICHSGUTACHTEN - ABL 53/23-28 53/30: Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen Ausführungen verwiesen. Neuaufnahme von Leiden 7, die keine Änderung des Gesamt-GdB bedingt. STELLUNGNAHME ZU DEM GUTACHTEN
  19. INSTANZ ABL. 75-79: Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen Ausführungen verwiesen. Es liegen keine Abweichungen vor - eine weiterführende Stellungnahme ist daher nicht erforderlich. STELLUNGNAHME zur Frage NACHUNTERSUCHUNG: Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich. Zusammenfassung Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher neuropsychiatrischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Befundnachreichungen der ermittelte Gesamt-GdB 30 v.H. beträgt." Das nunmehr seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht verständigte den durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte eine Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Der KOBV teilte in seiner am 25.07.2014 eingebrachten Stellungnahme lediglich mit, alle bisher eingebrachten Einwendungen weiterhin aufrecht zu halten. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 04.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
  21. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch die Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und eines Arztes für Allgemeinmedizin jeweils vom 14.11.
  22. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Sachverständigen setzen sich auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Diese medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.11.2013 bestätigen im Wesentlichen auch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vom 23.04.2013, das von der belangten Behörde eingeholt wurde. Zur Einwendung des Beschwerdeführers, wonach Leiden 7 mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen sei, da motorische Defizite, Sprach- und Merkfähigkeitsstörungen vorliegen würden, ist darauf hinzuweisen, dass diese weder von den Sachverständigen objektiviert noch durch einen der vorgelegten Befunde belegt wurden. Die nervenfachärztliche Sachverständige führte dazu in ihrem Gutachten aus: "Als Folgeerscheinung des Insults ist lediglich aus der Anamnese eine Artikulationsstörung zu objektivieren. Weitere Defizite sind fachbezogen nicht vorliegend." Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Zur Einwendung, dass der Beschwerdeführer an PAVK II b leide und dies in der Begutachtung nicht berücksichtigt worden sei, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 14.11.2013 zu verweisen: "Es wird von einer erfolgreichen PTA der llicalarterien berichtet. Damit liegt eine einschätzungsrelevante PAVK nicht mehr vor." Auch dieser Beurteilung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.Zur Einwendung, dass der Beschwerdeführer an PAVK römisch zwei b leide und dies in der Begutachtung nicht berücksichtigt worden sei, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 14.11.2013 zu verweisen: "Es wird von einer erfolgreichen PTA der llicalarterien berichtet. Damit liegt eine einschätzungsrelevante PAVK nicht mehr vor." Auch dieser Beurteilung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Auch wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten bzw. und geeignet wären, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  23. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ..... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die auf persönlichen Untersuchungen beruhenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.11.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die auf persönlichen Untersuchungen beruhenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.11.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Weder wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens neue Befunde vorgelegt, die auf eine entscheidungserheblich zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hinweisen und allenfalls eine neuerliche Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen nahelegen würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Internen Medizin nicht Folge zu geben, zumal bereits Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärzten für Allgemeinmedizin eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2003945.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.