Obsah (11)
§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW207 2008739-1 SpruchW207 2008739-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR
§ 40Abs.
1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 05.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), ein und legte neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2014 erstellten Gutachten vom 07.02.2014 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese : Schmerzen in beiden Schultern, Z.n. Op. im Alter von 17 und 20 Jahren (habituelle Schulter- luxations bds) Nunmehr seien die Gelenke "versulzt" (Rö. v. 20.12.2012 - Tendinosis calcarea re., minimale degnerative Veränderungen bds. mit diskreten periartikulären Verkalkungen) Er habe auch Wirbelsäulenprobleme (incip. Spondylose der LWS, Bandscheibenverschmälerungen L3 bis L5) Schulterschmerzen bei Belastung, Schwellung beider Arme Er habe als Jugendlicher einen Mopedunfall gehabt, seither habe er Schulterbeschwerden Schmerzmittel brauche er jeden 2 Tag seit ca. 5 Jahren, auch für seine Kopfschmerzen Z.n. Ulcus duodeni, er habe aber immer wieder Beschwerden Z.n. traumatischer Amputation re. Daumenendglied Schmerzen auch re. Ellbogen - Epicondylitis humero radialis dext FK: AE Derzeitige Beschwerden: Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Deflamat, Esomeprazol, Seractil; physik. Therpaie Sozialanamnese: verh., 4 Kinder, Baggerführer, Kranführer, dzt AMS .... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 178 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 140/90 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: AZ: normal EZ: normal Caput: bland Collum: bland Thorax; bland Mammae; Cor: rhy, rein, normfrequent Pulmo: s KS, VA, Basen gut verschieblich Schultergelenke bds: Elevation bds endlagig red., dolent, normale Rotatorenmanschette; Narbe nach Op bland bds. Ellbogen bds: bland Handgelenke bds: bland Fingergelenke: bland Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n. p., keine Druckdolenz, keine Defence Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz, FBA 20 cm, SN und RT endlagig red., HWS normal beweglich; Lasegue bds neg, Beine können von Unterlage gehoben werden, Zehen- und Fersengang bland Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke bds: bland Varizen: keine Haut: bland Neurologisch: bland Gesamtmobilität - Gangbild: bland Psycho(patho)logischer Status: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Abnützung beider Schultergelenke und der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da geringe bis mäßige Funktionseinschränkungen. Inkludiert auch die Schmerzen im rechten Ellenbogen. G.Z. 02.02.02 30 2 Verlust rechtes Daumenendglied G.Z. 02.06.27 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter angehoben, da Leiden 2 geringfügig Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zwölffingerdarmgeschwür, Kopfschmerzen- keine Befunde .... [X] Dauerzustand ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zu Kenntnis gebracht und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erstattete mit E-Mail vom 23.02.2014 eine Stellungnahme, in der er ausführte, er verstehe die Untersuchung und die Einstufung seiner Behinderung nicht. Bei der Untersuchung seien keine Röntgenbilder besichtigt und auch nicht festgestellt worden, mit wieviel Belastung die Gelenke noch funktionieren würden. Aufgrund der Einschränkungen der Schulter habe der Beschwerdeführer auch Schäden an der Wirbelsäule. Weiters führe die Abtrennung des rechten Daumens und die Verstümmelung des linken Daumens dazu, dass der Beschwerdeführer in beiden Glieder keine Gefühle mehr habe. Feine und heikle Sachen seien fast unmöglich zu erledigen. Die Schmerzen im rechten Ellenbogen seien laut Arzt ein chronischer Tennisarm. Die belangte Behörde komme auf eine Gesamtbehinderung von dreißig Prozent, wobei dem Beschwerdeführer damals durch einen näher genannten Arzt gesagt worden sei, es liege eine Behinderung pro Schulter von vierzig Prozent vor. Da habe der Beschwerdeführer aber noch keine Probleme mit der Wirbelsäule gehabt. Die belangte Behörde schreibe, der Verlust des rechten Daumengliedes würde nur zehn Prozent ausmachen. Die Berechnung des linken Daumens, der auch bei der Untersuchung begutachtet worden sei, fehle. Sollte der Beschwerdeführer nicht auf fünfzig Prozent angehoben werden, sehe er sich gezwungen seinen Rechtsschutz einzuschalten um zu seinem Recht zu kommen. Der Ärztliche Dienst wurde in der Folge von der belangten Behörde um neuerliche Prüfung der getroffenen Einschätzungen auf Grund der vorgebrachten Einwendungen ersucht. In einer Stellungnahme vom 24.03.2014 führte der Arzt für Allgemeinmedizin, der das Gutachten vom 07.02.2014 erstellt hatte, Folgendes aus: "Neue Befunde werden nicht nachgereicht. ..... Aus gutachterlicher Sicht ist festzuhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung eine geringe bis mäßige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, wobei die Muskulatur keinerlei Verschmächtigungszeichen zeigte (minimale degenerative Veränderungen im AC Gelenk bds lt. Rö v. 20.12.2012). Ein vollständig fehlendes Daumenendglied erreicht nach der Einschätzungsverordnung einen GdB von 10 Prozent. Ein Befund über ein vollständig fehlendes Daumenglied links wird nicht vorgelegt, ist aus dem Gutachten auch nicht ersichtlich. Im Rö. der Wirbelsäule v. 20.12.12 werden eine beginnende Spondylose der LWS, diskrete Veränderungen bei durchgemachtem M. Scheuermann sowie Bandscheibenverschmälerungen. Eine Änderung des GdB ist daher nicht möglich, dieser beträgt weiterhin 30 v.H." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2014 wies die belangte Behörde den am 05.12.2013 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H.
fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.02.2014 und der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 24.03.2014, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung ergebe. Das Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2014 wies die belangte Behörde den am 05.12.2013 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.02.2014 und der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 24.03.2014, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung ergebe. Das Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt. Mit E-Mail vom 28.05.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus wie folgt: "Sie schreiben mir, was ihr angeblicher Arzt aufgenommen hat oder nicht aufgenommen hat! 1.) Sie brauchen kein Gefühl in den Daumen Li. re. 2.) es ist auch von Magengeschwür festgestellt worden, jedoch nicht akzeptiert und betitelt worden 3.) es wurden die Untersuchungen nur mit dem durchlesen und Befragungen durchgeführt, aber mit Belastung usw, nicht! Es ist Traurig, daß man in Österreich als Österreicher Beschissen wird, nur weil man nicht Rassismus rufen kann! Ich kann durch meine Behinderung den Großteil meiner Arbeiten nicht mehr ausüben, aber das ist so scheint es, Ihnen egal! Ich habe Probleme beim langen sitzen, Probleme beim Ertasten und Aufnehmen, Probleme beim über Brust heben bei geringer Belastung und wenn ein Wetterumschwung ist oder es kälter wird, hab ich große Gelenksschwierigkeiten! Wenn mir was Passiert, übernehmen Sie die Verantwortung, da das ja sowieso nicht so schlimm ist? Ich kenne Menschen, die weniger haben und haben 50%, wenn ich jetzt wieder eine Ablehnung bekomme, werde ich mich mit meinen ganzen Unterlagen an die Medien wenden, und da soll sich Ihr sogenannter Arzt und der Bearbeiter Rechtfertigen!" Mit Schreiben vom 28.07.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht - die Zustellung des angefochtenen Bescheides war ohne Zustellnachweis erfolgt - die belangte Behörde um Bekanntgabe, wann die Übergabe der am 10.04.2014 abgefertigten Erledigung an das Zustellorgan erfolgt sei, um dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung einer fristgerechten Beschwerde zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall sei dieser Zeitpunkt für die Frage der Rechtzeitigkeit der am 28.05.2014 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachten Beschwerde entscheidend. Mit Schreiben vom 11.08.2014 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Zustellung von Bescheiden erfolge im Passverfahren aus Gründen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ohne Zustellnachweis. Im konkreten Fall sei es daher auch nicht mehr möglich, zu belegen, ob die mit 07.04.2014 datierte Erledigung tatsächlich am Tag der Abfertigung an das Zustellorgan übergeben worden sei. Im Zweifel sei die Beschwerde seitens der belangten Behörde als rechtzeitig eingebracht anzuerkennen gewesen. Mit Begleitschreiben vom 14.11.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer am 13.11.2014 nachgereichte Unterlagen sowie eine Kopie eines mit 12.11.2014 datierten neuerlichen Antragsformulars zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit weiteren Begleitschreiben vom 18.11.2014 und 20.11.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht neben weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen die bereits nachgereichten Befunde sowie den bei der belangten Behörde gestellten neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.11.2014 im Original. Mit E-Mail vom 29.04.2015 zog der Beschwerdeführer seinen mit Schreiben vom 12.11.2014 gestellten neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück. Das Schreiben wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail vom 04.05.2015 übermittelt. Mit Telefonat vom 04.05.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die in der Beschwerde vom 28.05.2014 eingewendeten Magengeschwüre mit, diesbezüglich keine aktuellen Befunde zu besitzen. Das Leiden habe nur etwa drei bis vier Monate bestanden. Aufgrund einer entsprechenden Behandlung habe der Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden. Eine mindestens sechsmonatige Gesundheitsschädigung würde nicht vorliegen. Mit Begleitschreiben vom 05.05.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.02.2014 bzw. der Stellungnahme vom 24.03.2014 unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer getätigten Einwendungen und vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im Speziellen erging unter anderem auch das Ersuchen um ausführliche Stellungnahme, ob ein vollständig fehlendes Daumenendglied links vorliege. Am 11.05.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das vormals durch das Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde weitergeleitete E-Mail vom 29.04.2015, mit welchem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.11.2014 zurückgezogen hatte. Auf Grundlage des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts erstattete ein Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt ein neues, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhendes Sachverständigengutachten vom 06.08.
- Darin wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: Herr A. berichtet von Beschwerden an der Wirbelsäule. Er hat Nacken- und Kopfschmerzen, Kreuzschmerzen, wobei die Kopfschmerzen teilweise sehr unerträglich sind, teilweise die Kreuzschmerzen auch in beide Beine ausstrahlen, das tritt oft, aber nicht immer auf. Er beschreibt ein Kribbeln an den Beinen und eine morgendliche Schwäche. Bislang wurde nur konservativ behandelt, unter anderem mit Injektionen vom Hausarzt. Oft wäre es so, dass er 3x wöchentlich derartige Spritzen braucht. Es wurde ihm für 08/15 eine Kur in XXXX bewilligt, es handelt sich um die erste derartige Behandlungsform.Es wurde ihm für 08/15 eine Kur in römisch 40 bewilligt, es handelt sich um die erste derartige Behandlungsform. Seitens der Schultern wurde er im jungen Erwachsenenalter bei einem Mopedunfall verletzt und luxierte sich beide Schultern, es kam dann immer wieder zu Verrenkungen der Schultern bei spontanen Bewegungen, sodass er im Krankenhaus XXXX operiert wurde. Es ist zwar seither nicht mehr zu Verrenkungen gekommen, jedoch treten Schmerzen bei raschen Bewegungen auf und das Bewegen der Arme mit Gewicht ist eingeschränkt möglich bzw. schmerzhaft.Seitens der Schultern wurde er im jungen Erwachsenenalter bei einem Mopedunfall verletzt und luxierte sich beide Schultern, es kam dann immer wieder zu Verrenkungen der Schultern bei spontanen Bewegungen, sodass er im Krankenhaus römisch 40 operiert wurde. Es ist zwar seither nicht mehr zu Verrenkungen gekommen, jedoch treten Schmerzen bei raschen Bewegungen auf und das Bewegen der Arme mit Gewicht ist eingeschränkt möglich bzw. schmerzhaft. Es bestehen auch Beschwerden an beiden Ellbogen an den Außenseiten - Epicondylitis wurde diagnostiziert - er gibt die Beschwerden bei Kälte oder Hitze an, die Schmerzen hat er dann schon beim einfachen Bewegen. Behandlung bisher konservativ. Der rechte Daumen geriet in eine Kreissäge und wurde im Endgliedbereich amputiert und zwar körpernahe des Nagelbettes, das heißt, der Nagel fehlt. Dort hat er einen kleinen Knoten in der Narbe, der immer wieder nachwächst, nachdem er entfernt wurde und der berührungsempfindlich ist. Der linke Daumen geriet ebenfalls in eine Kreissäge und er zog sich dabei einen tangentialen Weichteildefekt der Fingerbeere zu, geblieben sind eine Verschmächtigung und eine Sensibilitätsstörung beim Greifen von feinen Gegenständen. Wegen anhaltender Rückenschmerzen wurde vom Hausarzt eine Untersuchung im Krankenhaus XXXX beauftragt und dort stellte man eine Osteoporose fest. Er erhielt eine entsprechende Medikation.Wegen anhaltender Rückenschmerzen wurde vom Hausarzt eine Untersuchung im Krankenhaus römisch 40 beauftragt und dort stellte man eine Osteoporose fest. Er erhielt eine entsprechende Medikation. Medikamente: Lyrica 200 mg 2x täglich, das verursacht ihm aber unangenehme Missempfindungen, er fühlt sich, als ob er auf Drogen wäre, Vitamin D Tropfen, Kalzium Tabletten, Magenschutz Sozialanamnese: Er hat eine Maurerlehre gemacht, allerdings ohne Lehrabschlussprüfung, war dann in verschiedenen Formen am Bau tätig und ist jetzt seit 9 Jahren beim AMS. Pensionsanträge wurden gestellt, aber abgelehnt. Relevante Befunde: Arztbrief Interne LK XXXX , 10/14, MRT LWS, ISG XXXX , 10/14, Blutbefunde LK XXXX , weiters Knochendichtemessung Dr. XXXX , 10/14, bereits im Vorgutachten erfasste Befunde bezüglich der Wirbelsäule und der Schultergelenke;Arztbrief Interne LK römisch 40 , 10/14, MRT LWS, ISG römisch 40 , 10/14, Blutbefunde LK römisch 40 , weiters Knochendichtemessung Dr. römisch 40 , 10/14, bereits im Vorgutachten erfasste Befunde bezüglich der Wirbelsäule und der Schultergelenke; MRT-LWS, 06/15: Mäßige Spondylose thoraco-lumbal, diskrete Arthrosen Intervertebralgelenke L4 - S1, keine Spinalkanalstenose, keine Vorfälle. Mitgebrachte Röntgenbilder 02/15, Wirbelsäule: Beginnende Osteochondrose L2/L3 und L4/L5, sonst gute Bandscheibenhöhe, keine Destruktionen der Wirbelkörper, Hals- und Brustwirbelsäule altersgemäß. Beckenübersichtsröntgen und Röntgen beider Knie sowie nochmals der Wirbelsäule und des Beckens, 05/15: Verkalkungen der Menisken beidseits, sonst keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Röntgenbilder Schultergelenke: Zeichen der Arthrose gleno-humeral links, rechts gering ausgeprägt, kein Oberarmkopfhochstand. Untersuchungsbefund: 178 cm, 94 kg, guter AZ, adipöser EZ Er kommt in Begleitung zur Untersuchung, trägt Sommerschuhe, keine Gehhilfen, keine Gelenksbandagen. Die Untersuchung erfolgt im bis auf die Unterwäsche entkleideten Zustand, er kann sich selbst aus- und ankleiden. Das Gangbild zeigt keine Abrollstörung, kein Hinken, der Zehen- und Fersengang sind möglich, der Einbeinstand gelingt. Eine Kniebeuge schafft er bis 100°, dann beschreibt er eine Blockade, kann aber nicht genau sagen, wo und warum. Status: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, jedoch etwas vermehrter Rundrücken und hängende Schultern und leichtes Hohlkreuz. Die Muskulatur im Nacken-, Schultergürtel- und Wirbelsäulenbereich bis zum Kreuzbein hinunter palpatorisch in Ordnung ohne auffällige Verspannungen, keine wirklichen Druckpunkte, Schmerzangabe jedoch lumbal und im Nacken. Funktionsbefund: HWS: Rechts/Linksdrehung je 70°, KJA 2/19 cm, dabei gibt er ein Krachen in der HWS an, das hört man aber nicht. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 40°, dabei Schmerzangabe thoraco-lumbal. LWS: FBA 5 cm, Schoberzeichen 14/10 cm. Obere Extremitäten: Narben an beiden Schultervorderseiten nach operativer Stabilisierung, Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen, jedoch ist die Auswärts- und Einwärtsdrehfähigkeit beidseits eingeschränkt, links mehr als rechts. Keine Kraftminderung der Rotatorenmanschette und Schultergürtelmuskulatur. Ellbogen beidseits S 0/0/140°, Schmerzen am äußeren Oberarmknorren bei Tennisellbogen. Unterarmdrehung, Handgelenke und Finger frei beweglich. Am rechten Daumen Endgliedteildefekt, etwa 2/3, mit Nagelverlust, hypersensible Narbe. Links tangentialer Defekt der Daumenkuppe, jedoch kein Daumenendgliedverlust, Nagelwachstum ungestört. Funktion der Finger und Daumen grundsätzlich sonst in Ordnung. Untere Extremitäten: Beinlänge seitengleich, Beinachse normal, Muskulatur seitengleich ausgebildet, normale Beschwielung der Fußsohlen. Im Sitzen Überschlagen der Beine übereinander ist möglich, Hüft- und Kniebeugung sind soweit möglich, dass er mit den Händen die Füße erreicht. Im Liegen Hüftfunktion beidseits S 0/0/120°, R 45/0/20°. Kniegelenke beidseits S 0/0/140°, bandfest. Sprunggelenke S 20/0/40°, bandfest. Neurologie: PSR, ASR beidseits nicht auslösbar, peripher aber keine sensomotorischen Defizite. Beim Lasequetest beidseitige Schmerzen lumbal, jedoch ohne Ausstrahlung. Status psychicus: Gut kontakt- und auskunftsfähig und kooperativ. Beantwortung der gestellten Fragen: Diagnosen: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 020101 20% Oberer Rahmensatz, da chronische Schmerzsymptomatik an Hals- und Lendenwirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit, jedoch ohne dauerhafte neurologische Ausfälle. In diesem Zusammenhang wird die bestehende und behandlungspflichtige Osteoporose miterfasst, die sich vor allem an der Wirbelsäule manifestiert und möglicherweise auch Teile der Schmerzen verursacht. Posttraumatische und postoperative Funktionseinschränkung 020602 20% beider Schultergelenke Fixer Rahmensatz, berücksichtigt die Einschränkung der Drehfähigkeit nach Stabilisierungsoperation. Beidseitiger Tennisellbogen mit lokaler Schmerzsymptomatik GZ 020201 10% Unterer Rahmensatz der gleichzusetzenden Position, da die Beweglichkeit der Ellbogen gut ist, lokal aber eine Schmerzsymptomatik an den Außenseiten der Ellbogengelenke besteht - Tennisellbogen. Endgliedteildefekt des rechten Daumens und Kuppenteildefekt des linken Daumens GZ 020626 10 % Unterer Rahmensatz, da an beiden Daumen Defekte bestehen, jedoch kein vollständiger Gliederverlust vorliegt. Die Funktion der Gelenke ist erhalten, die Daumenendglieder sind kürzer bzw. in der Sensibilität gemindert. Ergibt sich durch vorgelegte Befunde eine abweichende Beurteilung? Die Behinderungen wurden nach Untersuchung und Einsicht in alle Befunde (alt und neu) aufgelistet und einzeln erfasst, jedoch reduziert sich der Gesamtbehinderungsgrad um eine Stufe. Das Schulter- und Ellbogenleiden wurde neu erfasst und die Daumenkuppendefekte präzisiert. Liegt ein vollständig fehlendes Daumenendglied links vor? Es besteht kein völlig fehlendes Daumenendglied, es liegt nur ein tangentialer Kuppendefekt und Sensibilitätsminderung vor, dieser wurde neu erfasst." Mit Schreiben vom 23.09.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt um Ergänzung seines Gutachtens vom 06.08.2015 hinsichtlich einer Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung sowie einer ausführlichen Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 07.02.2014 und der dazu ergangenen Stellungnahme vom 24.03.2014 abweichende Beurteilung. In seinem Ergänzungsgutachten vom 08.10.2015 führte der Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt Folgendes aus: "
- Einschätzung und Begründung Gesamtbehinderungsgrad. Der Gesamtbehinderungsgrad beträgt 20 %. Das führende Wirbelsäulenleiden wird durch die Funktionseinschränkung der Schultergelenke nicht in einer Weise negativ beeinflusst, die zu einer Erhöhung des Behinderungsgrades führen würde. Die Funktionsstörung der Ellbogengelenke und der Endgliedsteildefekt des rechten Daumens sowie der Kuppenteildefekt des linken Daumens sind Leiden die auch keine Auswirkungen auf die Funktionsstörung der Wirbelsäule haben und insgesamt geringfügig sein.
- Begründung der zum Vorgutachten abweichenden Beurteilung. Die vom Vorgutachten abweichende Beurteilung nach meiner Begutachtung ergibt sich aus der Tatsache, dass die einzelnen Funktionsstörungen des Bewegungsapparates nach genauer Untersuchung separat eingeschätzt wurden und nicht zusammengefasst unter einer Positionsnummer niedergeschrieben wurden. Es ergibt sich also ein Wirbelsäulenleiden, eine Funktionsstörung der Schultergelenke, der Ellbogengelenke und der Daumen. Diese separat erfassten Leiden beeinflussen einander nicht in einer Weise negativ, dass sich daraus eine Erhöhung des Behinderungsgrades ableiten ließe. Ellbogenfunktionsstörung und Daumenfunktionsstörung sind an sich derart gering ausgeprägt, dass daraus schon gar keine Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades erwächst." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 17.11.2015 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 gab der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerführ eine Stellungnahme ab und führte aus, in seinem Fall liege eine massive Beeinträchtigung vor, wobei zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Zustandsbildes stattgefunden habe. So sei beim Kläger eine fortgeschrittene Osteoporose diagnostiziert worden. Zudem sei - wie in dem der Stellungnahme beigelegten Befund festgehalten - ein neuropathisches Schmerzsyndrom mit Insomnie festgestellt worden. Auch dieses sei bis dato nicht berücksichtigt worden. Demgemäß stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer Untersuchung und Begutachtung durch gerichtlich beeidete Sachverständige aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie sowie der Orthopädie und Chirurgie zum Nachweis des Umstandes, dass aufgrund der Osteoporose sowie aufgrund des neurologischen Schmerzsyndroms eine wesentliche Verschlechterung des Zustandsbildes stattgefunden habe und ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % anzunehmen sei. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer Schriftsatz vom 01.12.2015 den Antrag, die Frist zur Vorlage aktueller Befunde um zwei Wochen zu erstrecken, um ihm die aktuelle Dokumentation seines Gesundheitszustandes zu ermöglichen. Der Stellungnahme ist neben einer Vollmachtsbekanntgabe ein ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.01.2015 beigelegt. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer schildere eine seit zumindest sechs Jahren bestehende Schmerzsymptomatik im BWS-LWS-Bereich. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei eine Osteoporose "angegeben festgestellt" worden. Ansonsten ergebe sich jedoch im Rahmen der radiologischen Untersuchung kein Hinweis auf einen Diskusprolaps. In der neurologischen Untersuchung finde sich ein deutlicher Druckschmerz im BWS-LWS-Bereich. Ansonsten gebe es jedoch keinen Hinweis auf eine umschriebene radikuläre Läsion. Als Diagnose führte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie "neuropathisches Schmerzsyndrom, Insomnie" an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 05.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v. H..
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin und Sportarztes vom 06.08.2015 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 08.10.
- In diesen Gutachten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs übermittelt wurden, wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf fehlendes Gefühl in seinen Daumen, ein nicht berücksichtigtes Magenleiden, eine für die Beurteilung der Leiden seiner Ansicht nach nicht ausreichend durchgeführte Untersuchung, bei ihm vorliegende Probleme beim langen Sitzen, Ertasten, Aufnehmen und "über Brust Heben" bei geringer Belastung sowie auf bei einem Wetterumschwung auftretende Gelenksschmerzen. Betreffend das in der Beschwerde erwähnte Magenleiden teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit Telefonat vom 04.05.2015 mit, diesbezüglich keine aktuellen Befunde zu besitzen. dass das Leiden aber nur etwa drei bis vier Monate bestanden und er aufgrund einer entsprechenden Behandlung keine Beschwerden mehr habe. Das nicht mehr bestehende Leiden kann somit nicht als Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, angesehen und damit nicht für die Einschätzung des Grades der Behinderung herangezogen werden. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine seiner Ansicht nach unzureichend durchgeführte persönliche Untersuchung im Verfahren vor der belangten Behörde rügt, so ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten auf Grundlage einer am 06.08.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erging, deren Durchführung der Beschwerdeführer nicht mehr beanstandet hat. Insofern der Beschwerdeführer die im durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten enthaltenen Einschätzung zur Funktionsbeeinträchtigung seiner Daumen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Sachverständige in dem in Folge der Beschwerde erstellten Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 08.10.2015 ausführlich auf die Funktionseinschränkung der Daumen eingeht. Er stellt am rechten Daumen einen Endgliedteildefekt mit Nagelverlust und hypersensibler Narbe und am linken Daumen einen Kuppenteildefekt fest. Es liege jedoch kein vollständiger Gliederverlust (eines Daumenendgliedes) vor. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte auch das vom Beschwerdeführer eingewendete fehlende Gefühl, indem er im Rahmen seiner Begründung des für die Funktionseinschränkung der Daumen gewählten (Einzel)Grades der Behinderung eine geminderte Sensibilität anführte. Die Einordnung der Funktionseinschränkung unter die Positionsnummer GZ 02.06.26 und die Festsetzung eines Einzelgrades der Behinderung von 10 v.H. erfolgte - dies sei hier als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung erwähnt - daher zu Recht. Bezüglich der weiteren durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Probleme wie etwa beim langen Sitzen etc. ist ebenfalls auf die medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 und 08.10.2015 zu verweisen, die eine umfassende Anamnese der vom Beschwerdeführer geschilderten Leidenszustände beinhalten; dem begutachtenden Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt lag die Beschwerde vom 28.05.2014 bei der Gutachtenserstellung vor und wurden die eingewendeten Probleme von diesem bei seiner Einschätzung der Gesundheitsschädigungen auch berücksichtigt. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Stellungnahme vom 01.12.2015 auch keine Einwendungen gegen die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 und vom 08.10.
- Er rügt weder die Art der Durchführung der Untersuchung noch die zum Daumenleiden und den anderen in der Beschwerde eingewendeten Problemen getroffenen Aussagen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.12.2015 eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandsbildes vor und begründet diese mit einer bei ihm diagnostizierten fortgeschrittene Osteoporose. Zudem sei ein neuropathisches Schmerzsyndrom mit Insomnie festgestellt worden, das "bis dato" nicht berücksichtigt worden sei, dies unter Berufung auf einen der Beschwerde beigelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.01.
- Dieser ärztliche Befundbericht vom 23.01.2015 lag jedoch zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den medizinischen Sachverständigen am 06.08.2015 und der darauf beruhenden Gutachtenserstellung bereits vor; die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2015 sind daher aktueller als der nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Befundbericht. Schon aus diesem Grund kann dieser Befundbericht vom 23.01.2015 nicht geeignet sein, eine seit der persönlichen Begutachtung am 06.08.2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Das Vorliegen einer Osteoporose war dem Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt, der das Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 08.10.2015 erstellte, im Übrigen bereits bekannt und wurde von ihm berücksichtigt. In der Begründung der Wahl des oberen Rahmensatzes für die als Leiden 1 festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule führte der Sachverständige aus, dass in diesem Zusammenhang die bestehende und behandlungspflichtige Osteoporose miterfasst wird. Eine objektivierte Verschlechterung der Osteoporoseerkrankung vermochte der Beschwerdeführer daher nicht durch aktuelle Befunde zu belegen. Dies trifft auch auf das vorgebrachte neuropathische Schmerzsyndrom und die Insomnie zu. Dem vom Beschwerdeführer als Beweis für dieses Vorbringen vorgelegten, oben näher beschriebene ärztliche Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.01.2015 ist lediglich zu entnehmen, der Patient schildere eine "seit zumindest sechs Jahren bestehende Schmerzsymptomatik" im BWS-LWS-Bereich. Laut Angaben des Patienten sei eine Osteoporose "angegeben festgestellt" worden. Ansonsten ergebe sich jedoch im Rahmen der radiologischen Untersuchung kein Hinweis auf einen Diskusprolaps. In der neurologischen Untersuchung finde sich ein deutlicher Druckschmerz im BWS-LWS-Bereich. Ansonsten gebe es jedoch keinen Hinweis auf eine umschriebene radikuläre Läsion. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der persönlichen Untersuchung am 06.08.2015 bzw. das Vorliegen eines neuen, einstufungsrelevanten Leidens kann durch diesen Befundbericht vom 23.01.2015 daher nicht objektiviert werden. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.12.2015 angekündigte Vorlage einer aktuellen Dokumentation seines Gesundheitszustandes, wozu er um eine Fristerstreckung von weitere zwei Wochen ersuche, erfolgte bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 06.08.2015 und dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 08.10.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ..." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin und Sportarztes vom 06.08.2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 08.10.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin und Sportarztes vom 06.08.2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 08.10.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten und dem Ergänzungsgutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahme und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten und dem Ergänzungsgutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahme und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Betreffend die durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.12.2015 beantragte Erstreckung der Frist zur Vorlage aktueller Befunde um zwei Wochen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 46 BBG zwar bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für Verfahren, die nach dem 01.07.2015 eingeleitet wurden. Im gegenständlichen Verfahren besteht somit kein Neuerungsverbot. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.12.2015 erwünschten zwei Wochen Fristerstreckung sind jedoch bereits abgelaufen. Wie oben bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Befunde vorgelegt, die auf eine entscheidungserheblich zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausreichend konkret hinweisen und allenfalls eine neuerliche Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen nahelegen würden.Betreffend die durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.12.2015 beantragte Erstreckung der Frist zur Vorlage aktueller Befunde um zwei Wochen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 46, BBG zwar bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für Verfahren, die nach dem 01.07.2015 eingeleitet wurden. Im gegenständlichen Verfahren besteht somit kein Neuerungsverbot. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.12.2015 erwünschten zwei Wochen Fristerstreckung sind jedoch bereits abgelaufen. Wie oben bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Befunde vorgelegt, die auf eine entscheidungserheblich zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausreichend konkret hinweisen und allenfalls eine neuerliche Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen nahelegen würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasse
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasse
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 01.12.2015 gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie sowie Orthopädie und Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin und Sportarztes eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2008739.1.00