Obsah (13)
§ 1Art. 133§ 4§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW207 2103682-1 SpruchW 207 2103682-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR
§ 1Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idg
F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Niederschrift vom 18.09.2014 wurde eine den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt den Präsenzdienst leistete, betreffende Unfallmeldung erstattet. Als Gesundheitsschädigung wurde "Einriss des inferioren Labrums mit umschriebener Ausstülpung der Gelenkskapsel rechte Schulter" angeführt. In der niederschriftlichen Schilderung des Unfallherganges vom 18.09.2014 wurde, unterfertigt vom Beschwerdeführer, ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 01.09.2014 - der Tag des Antrittes des Präsenzdienstes - bei der 2. Gardekompanie in der XXXXkaserne eingerückt. Am ersten Tag, als sie den Rucksack und den Trosssack vollgepackt und diese zum LKW transportiert hätten, habe der Beschwerdeführer plötzlich einen starken Stich in der rechten Schulter gespürt. Anfangs habe er gedacht, dass es sich dabei nur um vorübergehende Schmerzen handle. Als die Schmerzen aber nach einigen Tagen nicht nachgelassen hätten, habe er beschlossen, zum Truppenarzt zu gehen. Dieser habe den Beschwerdeführer ins Heeresspital geschickt. Vom Heeresspital aus sei er zu einem Facharzt geschickt worden, wo sich der Beschwerdeführer einer Magnetresonanzuntersuchung unterziehen habe müssen. Der Facharzt habe eine schwere Verletzung (keine genauen Angaben) festgestellt und dem Beschwerdeführer empfohlen, abzurüsten. Diese Niederschrift wurde dem Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) übermittelt. Am 12.09.2015 stimmte der Beschwerdeführer seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zu. Einem Protokoll des XXXXbataillons XXXX, Stabskompanie, XXXX-Kaserne vom 12.09. bzw. 17.09.2014 ist zu entnehmen, dass die Gesundheitsschädigung Folge einer Verletzung sei (Anm.: Die diesbezüglichen Möglichkeiten des Ankreuzens in diesem Formularvordruck lassen allerdings lediglich die Varianten: Die Gesundheitsschädigung ist Folge "einer Erkrankung" oder "einer Verletzung"
- zu)und sei "infolge des Wehrdienstes" entstanden. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst sei militärärztlicherseits nicht auszuschließen.Einem Protokoll des XXXXbataillons römisch 40 , Stabskompanie, XXXX-Kaserne vom 12.09. bzw. 17.09.2014 ist zu entnehmen, dass die Gesundheitsschädigung Folge einer Verletzung sei Anmerkung, Die diesbezüglichen Möglichkeiten des Ankreuzens in diesem Formularvordruck lassen allerdings lediglich die Varianten: Die Gesundheitsschädigung ist Folge "einer Erkrankung" oder "einer Verletzung"
- zu)und sei "infolge des Wehrdienstes" entstanden. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst sei militärärztlicherseits nicht auszuschließen. Aus einer ärztlichen Meldung des XXXXbataillons XXXX, Stabskompanie, XXXX-Kaserne vom 18.09.2014 ergibt sich die vorläufige Diagnose "Verdacht auf Einriss des ventralen inferioren Labrums mit umschriebener Ausstülpung der Gelenkskapsel rechte Schulter. Diskrete gelenksabgewandte Partialruptur der Supraspinatussehne rechte Schulter". Zum Hergang des schädigenden Ereignisses wird ausgeführt, die Verletzung sei beim Transport des Trosssackes zum Auto am 01.09.2014 passiert. Die Meldung des Verletzten sei erst am 10.09.2014 erfolgt.Aus einer ärztlichen Meldung des XXXXbataillons römisch 40 , Stabskompanie, XXXX-Kaserne vom 18.09.2014 ergibt sich die vorläufige Diagnose "Verdacht auf Einriss des ventralen inferioren Labrums mit umschriebener Ausstülpung der Gelenkskapsel rechte Schulter. Diskrete gelenksabgewandte Partialruptur der Supraspinatussehne rechte Schulter". Zum Hergang des schädigenden Ereignisses wird ausgeführt, die Verletzung sei beim Transport des Trosssackes zum Auto am 01.09.2014 passiert. Die Meldung des Verletzten sei erst am 10.09.2014 erfolgt. Einem Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom 12.09.2014 ist als Ergebnis "Verdacht auf Einriss des ventralen inferioren Labrums mit umschriebener Ausstülpung der Gelenkskapsel im Sinne eines Ganglions, jedoch kein typischer Gelenkserguss. Diskrete gelenksabgewandte Partialruptur der Supraspinatussehne." zu entnehmen. Einem weiteren Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom 29.09.2014 ist als Ergebnis "Partieller Ausriss des Labrum im Bereich der anterioren-inferioren Zirkumferenz mit degenerativen Veränderungen der ausgerissenen Labrumanteile. Die vorbeschriebenen zystischen Veränderungen sind demnach im Sinne eines Ganglions im Rahmen des Labrumausrisses zu werten." zu entnehmen. Am 11.11.2014 langte ein mit 03.11.2014 datiertes formales Antragsformular des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz bei der belangten Behörde ein. Als Gesundheitsschädigung machte der Beschwerdeführer "Schulterbruch (Befund beiliegend)" geltend. Als schädigendes Ereignis führte der Beschwerdeführer Folgendes an: "Erster Tag des GWD (1.9.) beim Transportieren der ausgefassten Ausrüstung." Als Zeitpunkt der Verletzung gab der Beschwerdeführer den 01.09.2014, 13:50 Uhr bis 16:00 Uhr, an. Ein Vorschaden, der das Antragsleiden betreffe, habe nicht bestanden. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer u.a. eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor. Ein medizinischer Befund über das Vorliegen eines im Antragsformular vorgebrachten "Schulterbruches" ist diesem Antragsformular hingegen nicht beigelegt. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Sachverständigengutachtens u.a. hinsichtlich der Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen und hinsichtlich der Frage der Kausalität des geltend gemachten Leidens. Der beigezogene sachverständige Facharzt für Chirurgie führte in seinem Sachverständigengutachten vom 07.01.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2014, bestätigt durch den Chefarzt des Ärztlichen Dienstes am 20.01.2015, wie folgt aus: "Chir.-fachärztliches- Sachverständigengutachten Vorgeschichte Am ersten Tag beim Einrücken habe er beim Tragen der ausgefaßten Ausrüstungssachen plötzlich Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Er sei im HSP behandelt worden. Beim Schlafen auf der rechten Seite habe er Schmerzen in der Schulter, auch beim Tragen spüre er etwas. Sonst habe er keine besonderen Beschwerden. Derzeit bekomme er Physiotherapien. Status 30-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 172/Gew.79 Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/20, HWS Rot. bds. 80°, Seitneigen bds. 30°, FBA 20cm, Seitneigen und Rotation bds. frei Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Ganglion linker Handrücken, geringer DS ventral an der rechten Schulter. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig. Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke ungehindert durchführbar, Gangbild unauffällig Beurteilung Keine DB Nicht-DB Bankartläsion rechte Schulter (Läsion der Gelenklippe der Schultergelenkspfanne) Zur Kausalität Das angeschuldigte Ereignis ist nicht imstande, eine Verletzung der Gelenkslippe des Schultergelenkes hervorzurufen. Hierfür bedarf es eines erheblichen Traumas (beispielsweise Schulterluxation, Kompression des Labrums durch Sturz auf den ausgestreckten und abgespreizten Arm). Beim Heben und Tragen einer Last (wie in gegenständlichem Fall) handelt es sich um einen geplanten Bewegungsablauf, der nicht imstande ist, eine Verletzung der Schulter hervorzurufen. Wie aus vorliegendem MRT und MR-Arthrografie ersichtlich, handelt es sich hier um vorbestehende degenerative Veränderungen, traumatische Veränderungen sind hier nicht beschrieben." Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 04.02.2015 wurde in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 03.11.2014, eingelangt am 11.11.2014, auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Schulterbruch rechts, Bankartläsion rechtes Schultergelenk"
§§ 1
und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung
§ 4Abs.
1 HVG abgelehnt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 04.02.2015 wurde in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 03.11.2014, eingelangt am 11.11.2014, auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Schulterbruch rechts, Bankartläsion rechtes Schultergelenk"
Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung
Paragraph 4, Absatz eins, HVG abgelehnt. Begründend wurde in diesen Bescheid ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.12.2014, werde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung nicht bestehe. Mit diesem Bescheid gemeinsam wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.02.2015 eine als "Widerspruch" bezeichnete, nicht näher begründete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der von ihm eingebrachten Beschwerde eine Begründung fehle. Der Beschwerdeführer werde ersucht, bis 20.03.2015 einen begründeten Beschwerdeantrag einzubringen. Ohne Vorliegen einer Begründung könne die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nicht bearbeitet werden. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus auf die Rechtsmittelbelehrung des ihm zugestellten Bescheides vom 04.02.2015, die einen Hinwies auf die Form- und Inhaltserfordernisse eine Beschwerde beinhaltet, hingewiesen. Mit Schreiben vom 11.
- und 12.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner Dienstverletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Er habe sechs Jahre lang als Elektromechaniker bei einer näher genannten Firma gearbeitet. Zurzeit sei er im Krankenstand, weil er davor beim Bundesheer gewesen sei und sich verletzt habe. Aufgrund dieser Verletzung fürchte er, dass die Firma ihn kündigen werde, vor allem nachdem seine rechte Schulter arbeitsunfähig geworden sei. In diesem Zustand werde er vermutlich arbeitslos sein und kein gutes Einkommen wie das frühere erhalten. Er wolle darum bitten, dass er noch einmal begutachtet werde oder monatliche Alimente bekomme, da er für seine Familie verantwortlich sei und für sie sorgen müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete ab 01.09.2014 den Präsenzdienst. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz. Als erlittene Gesundheitsschädigung, die er als Dienstbeschädigung anerkannt und entschädigt haben möchte, machte er "Schulterbruch" geltend. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wurde von der belangten Behörde auch unter der vorläufigen Diagnose ""Einriss des inferioren Labrums mit umschriebener Ausstülpung der Gelenkskapsel rechte Schulter"" geführt. Beim Beschwerdeführer liegt die Gesundheitsschädigung "Bankartläsion rechte Schulter (Läsion der Gelenklippe der Schultergelenkspfanne)" vor. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte schädigende Ereignis, der Transport eines Trosssackes zu einem LKW am 01.09.2014 am ersten Tag der Ableistung des Präsenzdienstes, ist nicht kausal für diese Gesundheitsschädigung. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Gesundheitsschädigung besteht daher nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises. Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Bankartläsion rechte Schulter (Läsion der Gelenklippe der Schultergelenkspfanne)" vorliegt, deren Ursache nicht das vom Beschwerdeführer angeschuldigte Ereignis, nämlich der Transport eines Trosssackes zu einem LKW am 01.09.2014 am ersten Tag der Ableistung des Präsenzdienstes, ist, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, oben wiedergegebene Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 07.01.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2014, worin die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß sowie dessen Ursache - bzw. Nichtursache - ausführlich und nachvollziehbar dargestellt wird. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird die Gesundheitsschädigung "Bankartläsion rechte Schulter (Läsion der Gelenklippe der Schultergelenkspfanne)" als akausales Leiden diagnostiziert. Begründend wird ausgeführt, dass das angeschuldigte Ereignis nicht imstande ist, eine Verletzung der Gelenkslippe des Schultergelenkes hervorzurufen. Hierfür bedürfe es eines erheblichen Traumas (beispielsweise Schulterluxation, Kompression des Labrums durch Sturz auf den ausgestreckten und abgespreizten Arm). Beim Heben und Tragen einer Last (wie in gegenständlichem Fall) handle es sich um einen geplanten Bewegungsablauf, der nicht imstande sei, eine Verletzung der Schulter hervorzurufen. Nun mag es der Fall sein, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Ableistung seines Präsenzdienstes ein Trauma des Schultergelenkes wie vom medizinischen Sachverständigen beschrieben erlitten haben mag, welches in weiterer Folge zu den beschriebenen vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt hat, entscheidungserheblich ist jedoch ausschließlich, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte schädigende Ereignis des Transportes eines Trosssackes zu einem LKW im Rahmen der Ableistung des Präsenzdienstes nicht zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung geführt haben kann und daher keine iSd § 2 Abs. 1 HVG wahrscheinliche Ursache für die Gesundheitsschädigung ist.Nun mag es der Fall sein, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Ableistung seines Präsenzdienstes ein Trauma des Schultergelenkes wie vom medizinischen Sachverständigen beschrieben erlitten haben mag, welches in weiterer Folge zu den beschriebenen vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt hat, entscheidungserheblich ist jedoch ausschließlich, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte schädigende Ereignis des Transportes eines Trosssackes zu einem LKW im Rahmen der Ableistung des Präsenzdienstes nicht zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung geführt haben kann und daher keine iSd Paragraph 2, Absatz eins, HVG wahrscheinliche Ursache für die Gesundheitsschädigung ist. Dem tritt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen in seiner - oben wiedergegebenen - Beschwerde auch gar nicht konkret entgegen. Dieser Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer weder weitere Befunde vorgelegt noch wurde dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte auch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 07.01.2015 entkräften zu können.Dem tritt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen in seiner - oben wiedergegebenen - Beschwerde auch gar nicht konkret entgegen. Dieser Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer weder weitere Befunde vorgelegt noch wurde dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte auch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 07.01.2015 entkräften zu können. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 07.01.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 88aAbs.1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, id
F BGBl. I Nr. 81/2013, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten: "Versorgungsberechtigte Personen § 1
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:Paragraph eins,
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: 1.-bei der Meldung oder Stellung, 2.-bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),2.-bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,), 3.-bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, 4.-bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten, 5.-bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz
§ 2Abs.
1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.5.-bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz
Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind. 6.-bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz, 7.-bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl. Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit
Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit
Ziffer 5, erlitten hat. ... § 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung."
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung." Wie bereits unter Punkt II.
- ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2015 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine "Bankartläsion rechte Schulter (Läsion der Gelenklippe der Schultergelenkspfanne)" vorliegt, die nicht durch das vom Beschwerdeführer angeführte Ereignis herbeigeführt worden sein kann, weil das Heben und Tragen einer Last wie der Transport eines Sackes zu einem LKW eine Verletzung der Gelenkslippe des Schultergelenkes allein nicht hervorzurufen kann. Hierfür bedarf es eines erheblichen Traumas (beispielsweise Schulterluxation, Kompression des Labrums durch Sturz auf den ausgestreckten und abgespreizten Arm), was aber vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde und auch nicht aktenkundig ist.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2015 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine "Bankartläsion rechte Schulter (Läsion der Gelenklippe der Schultergelenkspfanne)" vorliegt, die nicht durch das vom Beschwerdeführer angeführte Ereignis herbeigeführt worden sein kann, weil das Heben und Tragen einer Last wie der Transport eines Sackes zu einem LKW eine Verletzung der Gelenkslippe des Schultergelenkes allein nicht hervorzurufen kann. Hierfür bedarf es eines erheblichen Traumas (beispielsweise Schulterluxation, Kompression des Labrums durch Sturz auf den ausgestreckten und abgespreizten Arm), was aber vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde und auch nicht aktenkundig ist. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, den Ausführungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen sachverständigen Facharztes für Chirurgie, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem von ihm vorgebrachten schädigenden Ereignis des Transportes eines Trosssackes zu einem LKW im Rahmen der Ableistung des Präsenzdienstes und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen. Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist daher nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das vorgebrachte schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse iSd § 2 Abs. 1 HVG ursächlich zurückzuführen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstbeschädigung liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG.Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist daher nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das vorgebrachte schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse iSd Paragraph 2, Absatz eins, HVG ursächlich zurückzuführen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstbeschädigung liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde Frage der Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde Frage der Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2103682.1.00