Obsah (12)
§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW207 2106430-1 SpruchW207 2106430-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
§ 42Abs.
1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 08.06.2010 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Im in der Folge durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.07.2010 wurden insgesamt drei Funktionseinschränkungen, nämlich "Totalendoprothese beide Hüftgelenke, Positionsnummer 99 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H.", weiters "Gonarthrose beidseits, Positionsnummer 418 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." sowie "Autoimmunerkrankung mit Hepatitis„ Positionsnummer g.Z. 389 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, da Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung bzw. relevanter Zusatzbehinderung jeweils um eine Stufe erhöhen würden. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege hingegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 08.06.2010 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Im in der Folge durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.07.2010 wurden insgesamt drei Funktionseinschränkungen, nämlich "Totalendoprothese beide Hüftgelenke, Positionsnummer 99 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H.", weiters "Gonarthrose beidseits, Positionsnummer 418 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." sowie "Autoimmunerkrankung mit Hepatitis„ Positionsnummer g.Ziffer 389, der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, da Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung bzw. relevanter Zusatzbehinderung jeweils um eine Stufe erhöhen würden. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege hingegen nicht vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2010 wurde auf Grund des am 08.06.2010 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 08.06.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung
- V.H. betrage.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2010 wurde auf Grund des am 08.06.2010 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 08.06.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung
- römisch fünf.H. betrage. Am 15.11.2011 stellte die Beschwerdeführerin - nach zwischenzeitlichem Erhalt von Knietotalendoprothesen beidseits - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.12.2011 ein. In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten wurden abermals drei Funktionseinschränkungen, nämlich "Hüftgelenksersatz beidseits, Positionsnummer 99 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H.", weiters "Kniegelenksersatz beidseits, Positionsnummer g.Z. 418 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." sowie "Autoimmunerkrankung mit Hepatitis„ Positionsnummer g.Z. 389 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." festgestellt und abermals mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, da Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung bzw. relevanter Zusatzbehinderung jeweils um eine Stufe erhöhen würden. Es gebe im Vergleich zum Vorgutachten hinsichtlich des Gesamt-GdB keine maßgebliche Änderung. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege nicht vor.Am 15.11.2011 stellte die Beschwerdeführerin - nach zwischenzeitlichem Erhalt von Knietotalendoprothesen beidseits - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.12.2011 ein. In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten wurden abermals drei Funktionseinschränkungen, nämlich "Hüftgelenksersatz beidseits, Positionsnummer 99 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H.", weiters "Kniegelenksersatz beidseits, Positionsnummer g.Ziffer 418, der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." sowie "Autoimmunerkrankung mit Hepatitis„ Positionsnummer g.Ziffer 389, der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." festgestellt und abermals mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, da Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung bzw. relevanter Zusatzbehinderung jeweils um eine Stufe erhöhen würden. Es gebe im Vergleich zum Vorgutachten hinsichtlich des Gesamt-GdB keine maßgebliche Änderung. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege nicht vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2012 wurde der am 15.11.2011 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen; es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin
- V.H. betrage. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2012 wurde der am 15.11.2011 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen; es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin
- römisch fünf.H. betrage. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 04.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.10.2014 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: "Anamnese: Seit 1989 besteht eine Autoimmunerkrankung, wobei klinisch v.a. eine Autoimmunhepatitis manifest war. Daneben bestanden aber auch immer schon Gelenksbeschwerden. Erst im 6/14 wurde ein systemischer Lupus erythematodes an der Rheumaamb. im XXXX festgestellt und eine immunsuppressive Therapie eingeleitet. Imurek wurde nicht vertragen, derzeit läuft eine höherdosierte systemische Corticoidtherapie. In weiterer Folge eine Methotrexat- Therapie geplant. Engmaschige Betreuung an der Rheumaamb. im XXXX.Seit 1989 besteht eine Autoimmunerkrankung, wobei klinisch v.a. eine Autoimmunhepatitis manifest war. Daneben bestanden aber auch immer schon Gelenksbeschwerden. Erst im 6/14 wurde ein systemischer Lupus erythematodes an der Rheumaamb. im römisch 40 festgestellt und eine immunsuppressive Therapie eingeleitet. Imurek wurde nicht vertragen, derzeit läuft eine höherdosierte systemische Corticoidtherapie. In weiterer Folge eine Methotrexat- Therapie geplant. Engmaschige Betreuung an der Rheumaamb. im römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: Diffuse Gelenksschmerzen mit Hauptbetonung im Bereich der radial gelegenen Handwurzelgelenke, rechts mehr als links und im Bereich beider Sprunggelenke. Die AW gibt an den Alltag ohne Auto nicht mehr bewältigen zu können und auch unter Benutzung des PKWs Schwierigkeiten bestehen den Arbeitsplatz zu erreichen Behänd I ung/enT4Vledikamente-/-HilfsmittelBehänd römisch eins ung/enT4Vledikamente-/-Hilfsmittel Aprednislon 50, Xefo, Noax, Fluoxetin, Pantoprazol Sozialanamnese: Angestellte beim XXXXSozialanamnese: Angestellte beim römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht der 5.med.Abtlg. des XXXX vom 5.6.2014Befundbericht der 5.med.Abtlg. des römisch 40 vom 5.6.2014 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 173 cm Gewicht: 68 kg Blutdruck: 140/100 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiß saniert Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK Thorax: symmetrisch, seitengieiche Belüftung, sonorer KS, reines VA Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NLfrei OE: Schwellung im Bereich des distalen Unterarms, des Radiocarpalgelenks und des Carpo- Metacarpal-Gelenks I rechts mehr als links mit Druckschmerzhaftigkeit, Faustschluß bds. gut möglichResistenzen, NLfrei OE: Schwellung im Bereich des distalen Unterarms, des Radiocarpalgelenks und des Carpo- Metacarpal-Gelenks römisch eins rechts mehr als links mit Druckschmerzhaftigkeit, Faustschluß bds. gut möglich UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar, Sprunggelenke endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: ungestört Psycho(patho)logischer Status: klagsam Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze Pos.Nr. GdB% 1 Hüftgelenksersatz beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung beidseits. 02.05.08 30 2 Kniegelenksersatz beidseits Oberer Rahmensatz, da bds. geringe Funktionseinschränkung. 02.05.19 30 3 Autoimmunerkrankung mit Autoimmunhepatitis und systemischem Lupus erythematodes Heranziehung dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da Befall mehrerer Organe, medik. unter Kontrolle g.Z.02.02.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 70 von Hundert (v.H.) Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funkt. Einschränkung 3 wird durch die Leiden 1 und 2 um 2 Stufen erhöht, da die Leiden 1 und 2 in ihrem Zusammenwirken eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 und 2 wurden unverändert eingestuft, Leiden 3 wurde um 2 Stufen höher eingestuft, da nunmehr ein systemischer Lupus erythematodes festgestellt wurde. Dadurch erhöht sich der Gesamt-GdB um 2 Stufen. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung 2014 möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor. Begründung:- Es bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten. Die nachgewiesene Autoimmunerkrankung führt zu keinem so hochgradigen Immundefizit, dass ÖVM nicht benutzt werden könnten. Bei der vorliegenden Grunderkrankung ist die Bewegung im öffentlichen Raum mit Teilnahme an sozialen, beruflichen und kulturellen Veranstaltungen nicht eingeschränkt. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da * weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch * erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch * erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch * eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. ..." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014 wurde auf Grund des am 04.07.2014 eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Grad der Behinderung nunmehr mit
- V.H. festgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014 wurde auf Grund des am 04.07.2014 eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Grad der Behinderung nunmehr mit
- römisch fünf.H. festgesetzt. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diesen Bescheid vom 26.11.2014 und das medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.10.2014 am 02.12.2014 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Am 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde hingegen von der belangten Behörde nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom 19.12.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung und Übermittlung eines Bescheides, mit dem die von ihr beantragte Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgelehnt wurde, dies unter Hinweis darauf, dass bei ihr eine "schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems", wie sie in der Verordnung BGBL. II Nr. 495/2013 in § 1 Abs. 2 Z. 4,
- Teilstrich genannt werde, vorliege.Mit Schreiben vom 19.12.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung und Übermittlung eines Bescheides, mit dem die von ihr beantragte Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgelehnt wurde, dies unter Hinweis darauf, dass bei ihr eine "schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems", wie sie in der Verordnung BGBL. römisch zwei Nr. 495 aus 2013, in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, 4, Teilstrich genannt werde, vorliege. Mit Parteiengehörschreiben
§ 45
AVG wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.10.2014, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sowie die Vorlage entsprechender neuer Befunde eingeräumt.Mit Parteiengehörschreiben
Paragraph 45, AVG wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.10.2014, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sowie die Vorlage entsprechender neuer Befunde eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Eintragung der Klausel "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt, da sie seit dem Jahr 1989 (also " anhaltend") unter einer schweren Erkrankung des Immunsystems leide, die unter anderem dauernde Gelenksentzündungen mit starken Schmerzen (bis hin zur Notwendigkeit bereits durchgeführter Implantationen künstlicher Gelenke) bewirkt habe. Der Krankheitsverlauf und aktuelle Status ("Lupus erythematodes") sei der belangten Behörde durch Befunde mehrmals nachgewiesen und dokumentiert worden. Falls weitere Informationen benötigt würden, sei der seit langem behandelnde näher genannte Arzt gerne bereit, die Krankheit nochmals zu erläutern. Mit E-Mail vom 20.01.2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit 1989 an einer umfangreich dokumentierten schweren Erkrankung des Immunsystems leide. Der im gegenständlichen Verfahren begutachtende Arzt habe jedoch entgegen allen vorliegenden Befunden festgestellt, dass eine solche Erkrankung bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Das könne sie nicht nachvollziehen und auch ihr behandelnder Arzt nicht. Der ganze Prozess ziehe sich jetzt schon seit mehr als einem halben Jahr und jeder einzelne Tag Verzögerung bereite der Beschwerdeführerin nicht nur Kosten, sondern auch Schmerzen. Mit E-Mail vom 28.01.2015 ersuchte die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Arzt um Übermittlung von Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Befunde. In der Folge wurde der belangten Behörde eine die Beschwerdeführerin betreffende Ambulanzkarte einer näher genannten Krankenanstalt, Abteilung für Onkologie und Hämatologie, datiert mit 28.01.2015, im Ausmaß von 24 Seiten übermittelt. Diese Ambulanzkarte sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde dem Ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung vorgelegt, dies unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihrer schweren Immunerkrankung nicht zumutbar seien. Der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes führte mit Stellungnahme vom 06.03.2015 unter Hinweis auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 29.10.2014 aus, dass eine schwere Immunkrankheit im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2015 wurde der am 02.12.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 29.10.2014 sowie der chefärztlichen Stellungnahme vom 06.03.2015 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, eine entsprechend schwere Behinderung bzw. entsprechend schwere Funktionseinschränkung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, liege nicht vor. Das der Entscheidung zu Grunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 29.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zugestellt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie leide seit dem Jahr 1989 an einer sehr seltenen schweren Autoimmunerkrankung. Diese Erkrankung bzw. die Therapien würden einerseits zu einer erheblichen Erhöhung ihres Infektionsrisikos führen. Sie wolle sich daher nicht besonderen Risiken einer Ansteckung aussetzen. Andererseits bewirkten die Krankheit sowie die Therapien auch entzündliche Reaktionen an den Gelenken, insbesondere im Bereich beider Knöchel/Grundgelenke, so dass eine Bewegung zu Fuß zeitweilig und vor allem zu unvorhersehbaren Zeitpunkten sehr schmerzhaft werden und damit nicht mehr zu bewältigen sei. Wegen der ebenfalls schmerzhaften Gelenke in Händen und Armen sei auch das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht sicher möglich. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass die der Entscheidung zu Grunde liegende Verordnung bezüglich Erkrankungen des Immunsystems nur sehr rudimentäre Anhaltspunkte für eine behördliche Entscheidung enthalte. Unter Heranziehung der erläuternden Bemerkungen stoße man auf die allgemeinen Interpretationsregeln, die der beurteilende sachverständige Arzt heranzuziehen habe. So ergebe sich aus einer Anmerkung zu § 1 Abs. 2 Z 3, dass durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" schon der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln müsse, die zumindest sechs Monate andauert. Dieser Zeitraum entspreche auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin dauere nunmehr schon in Mehrfaches dieser Zeit an, konkret seit
- Ferner sei in den erwähnten Erläuterungen unter anderem auch formuliert, dass besonders häufige, typische Fälle veranschaulichend und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerte Sachverhalte sein sollen. Davon abweichende Einzelfälle seien denkbar und würden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Nun sei die Erkrankung der Beschwerdeführerin eben nicht häufig und daher auch nicht mit einem "typischen Krankheitsverlauf" zu illustrieren. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung versucht, ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen und habe die entsprechenden Befunde vorgelegt und auch im Weiteren mündlich erläutert. Allerdings habe sie schon bei der Begutachtung selbst, vor allem aber bei der Lektüre des Bescheides den Eindruck gehabt, dass die Behörde an ihrem individuellen Krankheitsbild wenig Interesse bekunde. Bestärkt werde dieser Eindruck durch Anmerkungen, die die Beschwerdeführerin in die Richtung einer Begehrensneurose oder Hypochondrie drücken würden. Ganz allgemein scheine die Behörde eine abweisende Haltung gegenüber erkrankten Personen einzunehmen, die um derartige Ausnahmegenehmigung ansuchen würden. Anders sei es kaum zu erklären, dass der Beschwerdeführerin schon bei einem telefonischen Kontakt vorweg die Erlassung eines abweisenden Bescheides angekündigt worden sei, ohne dass sie noch irgendein relevantes Vorbringen erstatten habe können. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Aufhebung des abweisenden Bescheides und die Stattgebung ihres Antrages, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des Antrages an die entscheidungsbefugte Behörde mit dem Auftrag, die vorgelegten Befunde qualifiziert zu überprüfen und eine sachgerechte Entscheidung zu erlassen.Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie leide seit dem Jahr 1989 an einer sehr seltenen schweren Autoimmunerkrankung. Diese Erkrankung bzw. die Therapien würden einerseits zu einer erheblichen Erhöhung ihres Infektionsrisikos führen. Sie wolle sich daher nicht besonderen Risiken einer Ansteckung aussetzen. Andererseits bewirkten die Krankheit sowie die Therapien auch entzündliche Reaktionen an den Gelenken, insbesondere im Bereich beider Knöchel/Grundgelenke, so dass eine Bewegung zu Fuß zeitweilig und vor allem zu unvorhersehbaren Zeitpunkten sehr schmerzhaft werden und damit nicht mehr zu bewältigen sei. Wegen der ebenfalls schmerzhaften Gelenke in Händen und Armen sei auch das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht sicher möglich. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass die der Entscheidung zu Grunde liegende Verordnung bezüglich Erkrankungen des Immunsystems nur sehr rudimentäre Anhaltspunkte für eine behördliche Entscheidung enthalte. Unter Heranziehung der erläuternden Bemerkungen stoße man auf die allgemeinen Interpretationsregeln, die der beurteilende sachverständige Arzt heranzuziehen habe. So ergebe sich aus einer Anmerkung zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, dass durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" schon der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln müsse, die zumindest sechs Monate andauert. Dieser Zeitraum entspreche auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin dauere nunmehr schon in Mehrfaches dieser Zeit an, konkret seit
- Ferner sei in den erwähnten Erläuterungen unter anderem auch formuliert, dass besonders häufige, typische Fälle veranschaulichend und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerte Sachverhalte sein sollen. Davon abweichende Einzelfälle seien denkbar und würden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Nun sei die Erkrankung der Beschwerdeführerin eben nicht häufig und daher auch nicht mit einem "typischen Krankheitsverlauf" zu illustrieren. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung versucht, ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen und habe die entsprechenden Befunde vorgelegt und auch im Weiteren mündlich erläutert. Allerdings habe sie schon bei der Begutachtung selbst, vor allem aber bei der Lektüre des Bescheides den Eindruck gehabt, dass die Behörde an ihrem individuellen Krankheitsbild wenig Interesse bekunde. Bestärkt werde dieser Eindruck durch Anmerkungen, die die Beschwerdeführerin in die Richtung einer Begehrensneurose oder Hypochondrie drücken würden. Ganz allgemein scheine die Behörde eine abweisende Haltung gegenüber erkrankten Personen einzunehmen, die um derartige Ausnahmegenehmigung ansuchen würden. Anders sei es kaum zu erklären, dass der Beschwerdeführerin schon bei einem telefonischen Kontakt vorweg die Erlassung eines abweisenden Bescheides angekündigt worden sei, ohne dass sie noch irgendein relevantes Vorbringen erstatten habe können. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Aufhebung des abweisenden Bescheides und die Stattgebung ihres Antrages, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des Antrages an die entscheidungsbefugte Behörde mit dem Auftrag, die vorgelegten Befunde qualifiziert zu überprüfen und eine sachgerechte Entscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2010 war auf Grund eines am 08.06.2010 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ab 08.06.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; es war damals festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung
- V.H. betrage.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2010 war auf Grund eines am 08.06.2010 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ab 08.06.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; es war damals festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung
- römisch fünf.H. betrage. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014 wurde auf Grund eines am 04.07.2014 eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Grad der Behinderung nunmehr mit
- V.H. festgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014 wurde auf Grund eines am 04.07.2014 eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Grad der Behinderung nunmehr mit
- römisch fünf.H. festgesetzt. Am 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage ihres Antrages vom 02.12.2014 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 08.06.2010 und dem damals festgestellten Grad der Behinderung von
- v.H. sowie zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit nunmehr 70 v.H. gründen sich auf den Akteninhalt. Selbiges gilt für die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und zum Vorliegen des Behindertenpasses seit 09.12.
- Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.10.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf die im Hinblick auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie auf die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen ergangene chefärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 06.03.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, das der Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.10.2014 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Der medizinische Sachverständige führte begründend aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten bestehen. Die nachgewiesene Autoimmunerkrankung führe zu keinem so hochgradigen Defizit, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden könnten. Bei der vorliegenden Grunderkrankung sei die Bewegung im öffentlichen Raum mit Teilnahme an sozialen, beruflichen und kulturellen Veranstaltungen nicht eingeschränkt. Diese Beurteilung wurde vom Chefarzt des Ärztlichen Dienstes unter Zugrundelegung der Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr vorgelegten, mit 28.01.2015 datierten Ambulanzkarte bestätigt. Insofern ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2015, der begutachtende Arzt habe entgegen allen vorliegenden Befunden unterschrieben, dass eine schwere Erkrankung des Immunsystems der Beschwerdeführerin nicht vorliege, unzutreffend, zumal diese bei der Beschwerdeführerin vorliegende Autoimmunerkrankung im medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.10.2014 unter der Leidensposition 3 ("Autoimmunerkrankung mit Autoimmunhepatitis und systemischem Lupus erythematodes, Heranziehung dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Befall mehrerer Organe, medikamentös unter Kontrolle") ausdrücklich festgestellt und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Auch in der Bewertung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, ging der medizinische Sachverständige ausdrücklich vom Vorliegen einer nachgewiesenen Autoimmunerkrankung bei der Beschwerdeführerin aus, jedoch gelangte er in seiner medizinischen Bewertung begründend zu dem Schluss, dass diese vorliegende Autoimmunerkrankung zu keinem so hochgradigen Immundefizit führe, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden könnten. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde oder im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde oder im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 29.10.2014, das durch die chefärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - die unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr vorgelegten, mit 28.01.2015 datierten Ambulanzkarte erging - vom 06.03.2015 bestätigt wurde, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id
F BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 66 aus 2014,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.03.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.03.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die Beschwerdeführerin begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Sie zielt mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen auf die Tatbestände des Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems ab.Die Beschwerdeführerin begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Sie zielt mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen auf die Tatbestände des Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems ab. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : .... Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - d.h. keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. .... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. .... Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung Anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung Schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung Fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung Selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung Vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystems als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und/oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung Laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung ..."
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 widerspruchsfrei und nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten - trotz der unbestritten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch eine schwere Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Krankheit sowie die Therapien würden entzündliche Reaktionen an den Gelenken, insbesondere im Bereich beider Knöchel/Grundgelenke, hervorrufen, so dass eine Bewegung zu Fuß zeitweilig und vor allem zu unvorhersehbaren Zeitpunkten sehr schmerzhaft werden und damit nicht mehr zu bewältigen sei, wegen der ebenfalls schmerzhaften Gelenke in Händen und Armen sei auch das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht sicher möglich, so steht das medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.10.2014 - das durchaus bei Beschwerdeführer vorliegende erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen ergab, die schließlich auch in einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ihren Niederschlag fanden - zu diesen Ausführungen nicht grundsätzlich im Widerspruch, jedoch konnten im Rahmen der persönlichen Begutachtung die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Leidenszustände in der von ihr geschilderten Form im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen - so wurde im Rahmen des Untersuchungsbefundes u.a. vermerkt, dass das Gangbild ungestört und der Faustschluss beidseits gut möglich sei - nicht objektiviert werden. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar. Solche ergeben sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten, mit 28.01.2015 datierten Ambulanzkarte, zumal sich aus dieser Ambulanzkarte in ihrer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Schmerzsymptomatik - therapeutische Möglichkeiten sind bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen - mit jeweiliger Bedarfsmedikation unter Kontrolle gehalten werden kann, was sich im Übrigen mit dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.10.2014 deckt. Dies gilt auch für die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Autoimmunerkrankung. Auch diese ist entsprechend dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung medikamentös unter Kontrolle. Entsprechend dem Ergebnis dieser Begutachtung führt die nachgewiesene Autoimmunerkrankung zwar zu einem Immundefizit, jedoch zu keinem derart hochgradigen Immundefizit, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden könnten. Insofern ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin sehr wohl eine anhaltende, also zumindest sechs Monate andauernde Erkrankung des Immunsystems vorliegt, dass diese in ihrer Ausprägung aktuell aber keinen solchen Schweregrad erreicht, der eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellen würde. Abgesehen davon stellen entsprechend den Erläuterungen zu dieser Verordnung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.Dies gilt auch für die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Autoimmunerkrankung. Auch diese ist entsprechend dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung medikamentös unter Kontrolle. Entsprechend dem Ergebnis dieser Begutachtung führt die nachgewiesene Autoimmunerkrankung zwar zu einem Immundefizit, jedoch zu keinem derart hochgradigen Immundefizit, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden könnten. Insofern ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin sehr wohl eine anhaltende, also zumindest sechs Monate andauernde Erkrankung des Immunsystems vorliegt, dass diese in ihrer Ausprägung aktuell aber keinen solchen Schweregrad erreicht, der eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellen würde. Abgesehen davon stellen entsprechend den Erläuterungen zu dieser Verordnung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, den oben wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seit Einbringung der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Befunde vorgelegt, die ausreichend konkret auf eine entscheidungserheblich zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hinweisen und eine neuerliche Begutachtung durch den Sachverständigen nahelegen würden. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2106430.1.00