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{'item': 'W207 2107709-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 21§ 2§ 56§ 66§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW207 2107709-1 SpruchW 207 2107709-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

56 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

56 Absatz 2, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.02.1993 erkannte die damals zuständige Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsschädigungen

  1. "Zarte pleuropericardiale Schwielen nach Thoraxtrauma, kleine blande Narbe (Pos. 304, MdE 0 v. H.)" und
  2. "Durchbohrende Augapfelverletzung am linken Auge mit praktischer Erblindung (Pos. 637, Mde 30 v.H.)" des Beschwerdeführers vollkausal als Dienstbeschädigung an und stellte die Gesamt-MdE

§ 21HVG ab 11.10.1988 mit 30 v.H.

fest. Auf Grundlage dieses Bescheides hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.02.1993 erkannte die damals zuständige Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsschädigungen

  1. "Zarte pleuropericardiale Schwielen nach Thoraxtrauma, kleine blande Narbe (Pos. 304, MdE 0 v. H.)" und
  2. "Durchbohrende Augapfelverletzung am linken Auge mit praktischer Erblindung (Pos. 637, Mde 30 v.H.)" des Beschwerdeführers vollkausal als Dienstbeschädigung an und stellte die Gesamt-MdE

Paragraph 21, HVG ab 11.10.1988 mit 30 v.H. fest. Auf Grundlage dieses Bescheides hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Am 24.09.1996 beantragte der Beschwerdeführer eine Neubemessung der Beschädigtenrente mit der Begründung, dass sich seine Dienstbeschädigung durch eine Verschlechterung des Sehvermögens am rechten Auge verschlimmert habe. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.08.1997 wurde die Gesundheitsschädigung "chronisch intermittierendes Winkelblockglaukom rechts"

§ 2

Heeresversorgungsgesetz (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.

§ 56Abs.

2 HVG wurde die Beschädigtenrente nicht neu bemessen.Am 24.09.1996 beantragte der Beschwerdeführer eine Neubemessung der Beschädigtenrente mit der Begründung, dass sich seine Dienstbeschädigung durch eine Verschlechterung des Sehvermögens am rechten Auge verschlimmert habe. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.08.1997 wurde die Gesundheitsschädigung "chronisch intermittierendes Winkelblockglaukom rechts"

Paragraph 2, Heeresversorgungsgesetz (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.

Paragraph 56, Absatz 2, HVG wurde die Beschädigtenrente nicht neu bemessen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 teilweise Folge gegeben. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.04.1995 gewährte Beschädigtenrente wurde unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) von 40 v.H. ab 01.09.1996 entsprechend erhöht. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Dienstbeschädigung (§ 2 HVG) ab 01.09.1996 lautete wie folgt:Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 teilweise Folge gegeben. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.04.1995 gewährte Beschädigtenrente wurde unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) von 40 v.H. ab 01.09.1996 entsprechend erhöht. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Dienstbeschädigung (Paragraph 2, HVG) ab 01.09.1996 lautete wie folgt: 1. Zustand nach Pneumothorax, folgenlos abgeheilt 2. Durchbohrende Augapfelverletzung am linken Auge mit praktischer Erblindung und chronischem, auffallendem Reizzustand. Die zusätzlich geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Chronisch intermittierendes Winkelblockglaukom rechts" wurde

§ 2

HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.Die zusätzlich geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Chronisch intermittierendes Winkelblockglaukom rechts" wurde

Paragraph 2, HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich nach Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten durch einen Augenarzt vom 16.01.1998 sowie einen Lungenfacharzt vom 24.06.1998 die Beurteilung ergebe, dass der Zustand des rechten Auges keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedinge, weil das diagnostizierte Winkelblockglaukom in keinerlei Zusammenhang mit der seinerzeitigen Verletzung bestehe. Am linken Auge bestehe Blindheit sowie ein chronischer, auffallender Reizzustand (Rötung). Die augenärztliche Beurteilung ergebe nach Position 617 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Mit Rücksicht auf die Bindehautnarben des linken Auges, den chronischen Reizzustand, das Sekundärglaukom und die Notwendigkeit, drucksenkende Augentropfen anwenden zu müssen, werde die zusätzliche Heranziehung der Position 613 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 v.H. als angemessen erachtet, wodurch sich die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit für das Augenleiden auf 35 v. H. erhöhe, als angemessen erachtet. Lungenfachärztlicherseits könne gegenüber dem Vergleichsgutachten keine maßgebliche Befundänderung festgestellt werden. Leiden 1 sei folgenlos abgeheilt. Die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 21

HVG werde im Sinne des § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, gesondert und Soziales vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151/1965, mit 40 v.H. festgestellt.Begründend wurde ausgeführt, dass sich nach Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten durch einen Augenarzt vom 16.01.1998 sowie einen Lungenfacharzt vom 24.06.1998 die Beurteilung ergebe, dass der Zustand des rechten Auges keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedinge, weil das diagnostizierte Winkelblockglaukom in keinerlei Zusammenhang mit der seinerzeitigen Verletzung bestehe. Am linken Auge bestehe Blindheit sowie ein chronischer, auffallender Reizzustand (Rötung). Die augenärztliche Beurteilung ergebe nach Position 617 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Mit Rücksicht auf die Bindehautnarben des linken Auges, den chronischen Reizzustand, das Sekundärglaukom und die Notwendigkeit, drucksenkende Augentropfen anwenden zu müssen, werde die zusätzliche Heranziehung der Position 613 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 v.H. als angemessen erachtet, wodurch sich die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit für das Augenleiden auf 35 v. H. erhöhe, als angemessen erachtet. Lungenfachärztlicherseits könne gegenüber dem Vergleichsgutachten keine maßgebliche Befundänderung festgestellt werden. Leiden 1 sei folgenlos abgeheilt. Die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 21, HVG werde im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, gesondert und Soziales vom 09.06.1965, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965,, mit 40 v.H. festgestellt. Am 04.09.2001 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich eine Neubemessung der Beschädigtenrente mit der Begründung, dass sich die anerkannten Dienstbeschädigungsleiden verschlimmert hätten. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 08.07.2002 wurde die Beschädigtenrente

§ 56Abs.

2 HVG nicht neu bemessen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grundlage des Antrages vom 04.09.2001 ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dessen Befund gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 16.01.1998 keine maßgebende Änderung eingetreten sei. Die Veränderungen am rechten Auge, vor allem des Betroffene Octopusgesichtsfeld, seien keine Dienstbeschädigungsleiden. In einem weiteren am 26.06.2002 erstatteten fachärztlichen Sachverständigengutachten sei ausgeführt worden, dass von pulmonaler Seite gegenüber dem Vorbefund eine Änderung ebenfalls nicht eingetreten sei. Es bestehe ein Restzustand nach Teilresektion des linken Lungenoberlappens wegen rezidivierendem Spontanpneumothorax. Hinweise auf das Vorliegen neoplastischer Veränderungen seien nicht gegeben. Da nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine für die Höhe der Leistung maßgebende Änderung nicht eingetreten sei, sei die Beschädigtenrente nicht neu zu bemessen.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 08.07.2002 wurde die Beschädigtenrente

Paragraph 56, Absatz 2, HVG nicht neu bemessen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grundlage des Antrages vom 04.09.2001 ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dessen Befund gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 16.01.1998 keine maßgebende Änderung eingetreten sei. Die Veränderungen am rechten Auge, vor allem des Betroffene Octopusgesichtsfeld, seien keine Dienstbeschädigungsleiden. In einem weiteren am 26.06.2002 erstatteten fachärztlichen Sachverständigengutachten sei ausgeführt worden, dass von pulmonaler Seite gegenüber dem Vorbefund eine Änderung ebenfalls nicht eingetreten sei. Es bestehe ein Restzustand nach Teilresektion des linken Lungenoberlappens wegen rezidivierendem Spontanpneumothorax. Hinweise auf das Vorliegen neoplastischer Veränderungen seien nicht gegeben. Da nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine für die Höhe der Leistung maßgebende Änderung nicht eingetreten sei, sei die Beschädigtenrente nicht neu zu bemessen. Mit Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 17.10.2006 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit Wochen an der gerontopsychiatrischen Abteilung stationär befinde. Es bestehe ein schwerer chronischer Alkoholismus mit sowohl körperlichen als auch geistigen Folgeschäden, neurologischerseits bestehe eine Polyneuropathie, internistischerseits massive Durchblutungsstörung der unteren Extremität mit Ulcusbildung, psychiatrischeseits eine alkoholbedingte Enzephalopathie. Der Beschwerdeführer sei die letzten Monate bzw. Jahre unsteten Aufenthaltes gewesen, er habe immer wieder akut intoxikiert stationär aufgenommen werden müssen. Wie der aktuelle Zustand zeige, benötige der Beschwerdeführer in Zukunft eine ständige Betreuung aufgrund seiner sowohl körperlichen wie auch psychischen Einschränkungen, sodass eine Verlegung in ein näher genanntes Altersheim geplant sei.Mit Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 17.10.2006 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit Wochen an der gerontopsychiatrischen Abteilung stationär befinde. Es bestehe ein schwerer chronischer Alkoholismus mit sowohl körperlichen als auch geistigen Folgeschäden, neurologischerseits bestehe eine Polyneuropathie, internistischerseits massive Durchblutungsstörung der unteren Extremität mit Ulcusbildung, psychiatrischeseits eine alkoholbedingte Enzephalopathie. Der Beschwerdeführer sei die letzten Monate bzw. Jahre unsteten Aufenthaltes gewesen, er habe immer wieder akut intoxikiert stationär aufgenommen werden müssen. Wie der aktuelle Zustand zeige, benötige der Beschwerdeführer in Zukunft eine ständige Betreuung aufgrund seiner sowohl körperlichen wie auch psychischen Einschränkungen, sodass eine Verlegung in ein näher genanntes Altersheim geplant sei. Im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.1998 war auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zusammenfassend ausgeführt worden, es bestehe aus pulmonaler Sicht ein Zustand nach rezidivierendem Pneumothorax, radiologisch finde sich ein regelrechter pulmonale Befund, mit Ausnahme eines kalkdichten Fleckschattens im Bereiche des linken Lungen-OG, einem kalzifiziertem tuberkulösem Primärkomplex entsprechend, dieser sei nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Atemfunktionell finde sich eine geringfügige Einschränkung der Vitalkapazität, diese sei nicht sicher auf dem Zustand nach durchgemachten Spontanpneumothorax zurückzuführen. Das Spontanpneumothoraxrezidiv 1997 sei endoskopisch mehrfach gesichert auf Lungenemphysemblasen im Bereiche des linken Lungen-OL zurückzuführen, die auch in der Folge eine Teilresektion der linken Spitze endoskopisch erforderlich gemacht hätten. Im Gefolge an die Resektionsbehandlung der linken Spitze sei es dann zu einer Entfaltung der linken Lungen gekommen. Die Ursache der Emphysemblasen sei in einer strukturellen Schwäche des Lungenparenchyms zu sehen, die eher auf den wohl weiterhin exzessiven Nikotin-und Haschischkonsum des Patienten zurückzuführen sei. Der Haschischkonsum sei bezüglich der Reizerscheinungen auf das Lungenparenchym und Bronchialschleimhaut als wesentlicher potenter einzuschätzen als der konventionelle Nikotinrauch. Die massive Bräunung der Finger werde vom Patienten derzeit jedenfalls auf den Haschischkonsum zurückgeführt. Radiologisch seien keine wesentlichen Veränderungen, die für das Auftreten thorakaler Schmerzen links sprechen würden, nachweisbar, bei Durchleuchtung sei auch keinerlei Schmerzhemmung der Beweglichkeit der Diaphragma gegeben. Aufgrund der erhobenen Befunde sei somit davon anzunehmen, dass aus pulmonaler Sicht eine Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigung nicht eingetreten sei. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus pulmonaler Sicht durch die Dienstbeschädigung sei weiterhin mit 0 % anzunehmen. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.03.2009 wurde

§ 66Abs.

1 und 4 HVG ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beschädigtenrente für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 28.02.2009 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.09.2008 bis 13.02.2009 in einer näher genannten Justizanstalt eine Freiheitsstrafe verbüßt habe.

§ 66Abs.

1 AVG ruhe der Anspruch auf Beschädigtenrente, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.03.2009 wurde

Paragraph 66, Absatz eins und 4 HVG ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beschädigtenrente für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 28.02.2009 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.09.2008 bis 13.02.2009 in einer näher genannten Justizanstalt eine Freiheitsstrafe verbüßt habe.

Paragraph 66, Absatz eins, AVG ruhe der Anspruch auf Beschädigtenrente, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 08.04.2010 wurde

§ 66Abs.

1 und 4 HVG ausgesprochen, dass der Anspruch auf Beschädigtenrente vom 01.03.2010 bis zum Beginn des Monats, in dem der Ruhensgrund wegfällt, ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Haftbestätigung einer näher genannten Justizanstalt seit 12.02.2010 eine mehr als einmonatige Freiheitstrafe verbüßte. Die Versorgungsleistung sei vom Ersten des Monats an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen sei.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 08.04.2010 wurde

Paragraph 66, Absatz eins und 4 HVG ausgesprochen, dass der Anspruch auf Beschädigtenrente vom 01.03.2010 bis zum Beginn des Monats, in dem der Ruhensgrund wegfällt, ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Haftbestätigung einer näher genannten Justizanstalt seit 12.02.2010 eine mehr als einmonatige Freiheitstrafe verbüßte. Die Versorgungsleistung sei vom Ersten des Monats an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen sei. Mit Schreiben vom 05.11.2014 ersuchte der Beschwerdeführer "um Erhöhung der Bezüge", da er "aufgrund des Unfalls (Spätfolgen)" immer mehr unter Atemnot leide. Der Beschwerdeführer machte eine näher genannte ihn behandelnde Ärztin als Kontaktperson namhaft. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde zutreffend als - der nunmehr verfahrensgegenständliche - Antrag auf Erhöhung der gewährten Beschädigtenrente gewertet. Die belangte Behörde ersuchte die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Fachärztin für Lungenkrankheiten um Übermittlung vorliegender ärztlicher Befunde in Kopie. Nach Übermittlung entsprechender Befunde holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, bestätigt durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 16.03.2015, vom 27.01.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 27.01.2015, ein, in welchem Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen auszugsweise wiedergegeben - ausgeführt wurde: ".... A. VORGESCHICHTE

  1. Erkrankungen und Unfälle vor dem Wehrdienst oder vor den nach dem KOVG dem Wehrdienst gleichgestellten Dienstleistungen (wann und wo in Behandlung?) Siehe Vorgutachten
  2. Dauer des Wehrdienstes, der Kriegsgefangenschaft: Auf welche besonderen Umstände oder Strapazen werden die Gesundheitsschädigungen zurückgeführt? Siehe Vorgutachten
  3. Erkrankungen, Unfälle, Verwundungen während des Wehrdienstes oder der nach dem KOVG dem Wehrdienst gleichgestellten Dienstleistungen (wann und in welchen Lazaretten in Behandlung?) Pneumothorax links mit Teilresektion des linken Lungenoberlappens Durchbohrende Augapfelverletzung links mit praktischer Erblindung und chronischem auffallenden Reizzustand
  4. Erkrankungen, Unfälle seit Entlassung aus dem Wehrdienst, ärztliche Behandlung (ä. B.), Krankenstand (K), Anstaltsbehandlung (A), Behandlungsdauer und Krankenanstalten anführen. Chron. obstruktive Lungenerkrankung bei jahrelangem Nikotinabusus
  5. Subjektive Beschwerden Seit einigen Monaten zunehmende Atemnot, Inhalationstherapie mit Spiriva und Foster von Pulmologin erhalten. In der Folge Besserung der Atemnot, derzeit können 2 Stockwerke problemlos gestiegen werden. Zwischenzeitlich Rauchen sistiert. B. UNTERSUCHUNGSBEFUND Allgemeinzustand: Gut Größe: 176 cm Nacktgewicht: 62 kg Blutddruck: 125/80 mmHg Haut: Gut durchblutet Temperatur: Muskulatur: Harn: Sichtbare Schleimhäute: Feucht, gut durchblutet Raucher: Sistiert Alkoholgenuß: Seit 2010 abstinent Venerea: Keine Im besonderen (Kopf und Wirbelsäule - Hals - Brustkorb - Lungen - Herz - Leib - Gliedmaßen) einschließlich der Auswertung von Röntgen- und Laboratoriumsbefunden: Caput: Infektfrei. Visus rechts 0,8, links praktische Blindheit, Conjunktiven links gerötet. Cor: HT rein, rhythmisch. Thorax: Trichterbrust, 3 blande Narben lateraler Thorax links. Pulmo: sonorer Klopfschall, leicht herabgesetztes Vesikuläratmen bds. Abdomen: blande mediane OB- und UB-Narbe, Peristaltik normal, kein Druckschmerz, keine pathologische Resistenz tastbar. WS: rechtskonvexe BWS-Skoliose, klopfindolent, FBA 10 cm, kein Aufrichtschmerz. Laseque bds. negativ. OEx: Schulter-, Ellbogen-, Hand und Fingergelenke bds. frei beweglich, keine Schwellung, Kraft und Motorik unauffällig. UEx: Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bds. frei beweglich, hypotrophe Beinmuskulatur, Z.n. Amputation Strahl I im Mittelfußbereich rechts (Erfrierung). Sämtliche peripheren Pulse symmetrisch tastbar, keine Varikositas. Unauffälliges Gangbild.Schulter-, Ellbogen-, Hand und Fingergelenke bds. frei beweglich, keine Schwellung, Kraft und Motorik unauffällig. UEx: Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bds. frei beweglich, hypotrophe Beinmuskulatur, Z.n. Amputation Strahl römisch eins im Mittelfußbereich rechts (Erfrierung). Sämtliche peripheren Pulse symmetrisch tastbar, keine Varikositas. Unauffälliges Gangbild. Thoraxröntgen vom 4.12.2014 (Frau Dr. XXXX): Kein sicherer Hinweis für eine frische pleurale oder pulmonale Infiltration.Thoraxröntgen vom 4.12.2014 (Frau Dr. römisch 40 ): Kein sicherer Hinweis für eine frische pleurale oder pulmonale Infiltration. Lungenfunktion vom 4.12.2014 (Frau Dr. XXXX): Kombiniert geringgradig obstruktive und restriktive Ventilationsstörung. Keine Zeichen einer Überblähung der in toto signifikant verkleinerten Lunge. Unauffälliger zentraler Atemwegswiderstand.Lungenfunktion vom 4.12.2014 (Frau Dr. römisch 40 ): Kombiniert geringgradig obstruktive und restriktive Ventilationsstörung. Keine Zeichen einer Überblähung der in toto signifikant verkleinerten Lunge. Unauffälliger zentraler Atemwegswiderstand. C. ERGEBNIS DES BEFUNDVERGLEICHES (für Nachuntersuchungen und Verschlimmerungsmeldungen) Die Ursache für die vom AW angegebene Atemnot ist eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Folge eines jahrelangen Nikotinabusus (siehe pulmologischer Befund Frau Dr. XXXX vom 4.12.2014).Die Ursache für die vom AW angegebene Atemnot ist eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Folge eines jahrelangen Nikotinabusus (siehe pulmologischer Befund Frau Dr. römisch 40 vom 4.12.2014). D. BEURTEILUNG:
  6. Der ganz oder teilweise als Dienstbeschädigung anerkannten oder anzuerkennenden (kausalen) Gesundheitsschädigungen: Jede Gesundheitsschädigung ist gesondert zu erfassen und einzuschätzen. Kausalanteile nur in Brüchen wie 1/3, 1/2 oder 2/3 und für jede Gesundheitsschädigung getrennt angeben. Die Bezeichnung der Gesundheitsschädigungen möglichst in Anlehnung an die Formulierung der entsprechenden Richtsatzpositionen wählen. Positionsbezeichnungen ganz genau angeben! Akausale Leiden unter II. anführen!Akausale Leiden unter römisch zwei. anführen! Zif. Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Position nach Gesamte MdE kausal und akausale Kausal-Anteil kausale MdE 1 Z. n. Pneumothorax links mit Teilresektion des linken Lungenoberlappens und folgenloser Ausheilung III/a/304 0% 1 /1 0% 2 Herabsetzung der Sehleistung links auf weniger als 1/20 nach durchbohrender Augapfelverletzung VI / c / 637 römisch sechs / c / 637 35% 1 /1 35% Gesamteinschätzung aller kausalen Gesundheitsschädigungen: 35% II. Beurteilung der akausalen Leiden:römisch zwei. Beurteilung der akausalen Leiden: Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Gründe, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang nicht anzunehmen ist 1 Mäßiggradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung ( COPD II) bei jahrelangem NikotinabususMäßiggradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung ( COPD römisch zwei) bei jahrelangem Nikotinabusus Eine Lungenoberlappenteilresektion kann die Ursache für ein Überdehnungsemphysem sein, welches in diesem Fall jedoch nicht vorliegt (s. Thoraxröntgen und Lungenfunktion vom 4.12.2014). Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung stellt keine Folgeerkrankung einer Lungenteilresektion dar. BEGRÜNDUNG zum Abschnitt D I. des Gutachtens BEGRÜNDUNG zum Abschnitt D römisch eins. des Gutachtens Bereits anerkannte DB (§ 2 HVG) und MdE gern. § 21 HVG (40 v. H.) werden übernommen."Bereits anerkannte DB (Paragraph 2, HVG) und MdE gern. Paragraph 21, HVG (40 v. H.) werden übernommen." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, hierzu bis 13.04.2015 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15.04.2015 führte der Beschwerdeführer handschriftlich Folgendes aus: "Ich "warte" auf den "beschluss". Auch "sie" haben, laut Wien, Fristen einzuhalten!! Es liegt NICHT in "ihrem" Ermessen, wann ich "Post" bekomme!!" Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 gewährten Beschädigtenrente

§ 56Abs.

2 HVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 gewährten Beschädigtenrente

Paragraph 56, Absatz 2, HVG abgewiesen. Begründend wurde in diesen Bescheid ausgeführt, mit dem im Spruch angeführten Bescheid sei dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.06.1998 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zuerkannt worden. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 27.01.2015 und Sichtvermerk des leitenden Arztes vom 16.03.2015 betrage die dienstbeschädigungskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 21HVG weiterhin 40 v.H..

Die Ursache für die vom Beschwerdeführer angegebene Atemnot sei eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Folge eines jahrelangen Nikotinabusus.Begründend wurde in diesen Bescheid ausgeführt, mit dem im Spruch angeführten Bescheid sei dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.06.1998 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zuerkannt worden. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 27.01.2015 und Sichtvermerk des leitenden Arztes vom 16.03.2015 betrage die dienstbeschädigungskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 21, HVG weiterhin 40 v.H.. Die Ursache für die vom Beschwerdeführer angegebene Atemnot sei eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Folge eines jahrelangen Nikotinabusus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben vom 27.04.2015 Beschwerde, in der er ausführte, er sei von der Außenstelle Tirol zu einer Nachuntersuchung "eingeladen" oben worden. Also habe er telefonisch einen Termin ausmachen wollen, es sei ihm aber mitgeteilt worden, seine Anwesenheit sei nicht erforderlich. Bei einer Untersuchung sollte der Patient ansich aber anwesend sein. Da der Sachbearbeiter in Bregenz schon nicht erste Wahl gewesen sei, sei es dieser Sachbearbeiter auch nicht. Der Beschwerdeführer habe seine Akten gesehen, die würden aussehen wie Altpapier. Wenn er einen Brief bekomme, dann stünden Fristen drinnen. Auch "sie" hätten welche. Ein bisschen werde er noch warten, dann werde er an die Öffentlichkeit gehen. Mit Schreiben 29.04.2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte aus, seit Jahren stehe in der Diagnose "Augapfeldurchbohrung". In Wirklichkeit sei es eine Netzhautablösung. Der Rückstoß des "Par 66" sei schuld gewesen. 1998 sei dem Beschwerdeführer in Stück Lunge entfernt worden, dies seien Folgen des Unfalls. Mit Schreiben vom 01.11.2015 führte der Beschwerdeführer aus, seit Jahren Weise er daraufhin, dass er eine Netzhautablösung habe. Sein Augapfel sei nie durchbohrt worden. Der "Tiroler" oben habe die Nachuntersuchung per Telefon gemacht. Ein Stück Lunge fehle. Mit Schreiben vom 21.11.2015 fragte der Beschwerdeführer nach, "wo" seine "Nachzahlung bleibe". Zuerst sei er bei der Amtsärztin in Bludenz gewesen, dann habe der Sachbearbeiter im Tirol die Untersuchung per Telefon gemacht. Seine Netzhaut habe sich im Laufe der Zeit komplett abgelöst, durchbohrt, wie seit Jahren im Befund stehe, sei gar nichts worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.02.1993 erkannte die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die die während der Ableistung des Präsenzdienstes im Jahre 1988 im Rahmen der Handhabung des Panzerabwehrrohres 66 erlittenen Gesundheitsschädigungen 1. "Zarte pleuropericardiale Schwielen nach Thoraxtrauma, kleine blande Narbe (Pos. 304, MdE 0 v.H.)" und 2. "Durchbohrende Augapfelverletzung am linken Auge mit praktischer Erblindung (Pos. 637, Mde 30 v.H.)" des Beschwerdeführers vollkausal als Dienstbeschädigung an und stellte die Gesamt-MdE

§ 21HVG ab 11.10.1988 mit 30 v.H.

fest. Auf Grundlage dieses Bescheides hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.02.1993 erkannte die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die die während der Ableistung des Präsenzdienstes im Jahre 1988 im Rahmen der Handhabung des Panzerabwehrrohres 66 erlittenen Gesundheitsschädigungen

  1. "Zarte pleuropericardiale Schwielen nach Thoraxtrauma, kleine blande Narbe (Pos. 304, MdE 0 v.H.)" und
  2. "Durchbohrende Augapfelverletzung am linken Auge mit praktischer Erblindung (Pos. 637, Mde 30 v.H.)" des Beschwerdeführers vollkausal als Dienstbeschädigung an und stellte die Gesamt-MdE

Paragraph 21, HVG ab 11.10.1988 mit 30 v.H. fest. Auf Grundlage dieses Bescheides hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 wurde die Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) von 40 v.H. ab 01.09.1996 wegen des Augenleidens links entsprechend erhöht. Weiters wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die Dienstbeschädigung (§ 2 HVG) ab 01.09.1996 lautet wie folgt:Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 wurde die Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) von 40 v.H. ab 01.09.1996 wegen des Augenleidens links entsprechend erhöht. Weiters wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die Dienstbeschädigung (Paragraph 2, HVG) ab 01.09.1996 lautet wie folgt: 1. Zustand nach Pneumothorax, folgenlos abgeheilt 2. Durchbohrende Augapfelverletzung am linken Auge mit praktischer Erblindung und chronischem, auffallendem Reizzustand. Die zusätzlich geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Chronisch intermittierendes Winkelblockglaukom rechts" wurde

§ 2

HVG hingegen nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.Die zusätzlich geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Chronisch intermittierendes Winkelblockglaukom rechts" wurde

Paragraph 2, HVG hingegen nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Bereits im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.1998, das dem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 zu Grunde lag, wurde u.a. ausgeführt, das Spontanpneumothoraxrezidiv 1997 sei endoskopisch mehrfach gesichert auf Lungenemphysemblasen im Bereiche des linken Lungen-OL zurückzuführen, die in der Folge eine Teilresektion der linken Spitze endoskopisch erforderlich gemacht hätten. Die Ursache der Emphysemblasen sei in einer strukturellen Schwäche des Lungenparenchyms zu sehen, die auf den exzessiven Nikotin-und Haschischkonsum des Patienten zurückzuführen sei. Der Haschischkonsum sei bezüglich der Reizerscheinungen auf das Lungenparenchym und Bronchialschleimhaut als wesentlicher potenter einzuschätzen als der konventionelle Nikotinrauch. Aufgrund der erhobenen Befunde sei somit davon anzunehmen, dass aus pulmonaler Sicht eine Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigung nicht eingetreten sei. Mit Schreiben vom 05.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erhöhung der gewährten Beschädigtenrente, den er mit stärker gewordener Atemnot begründete, die er auf Spätfolgen des im Jahr 1988 erlittenen Unfalles zurückführte. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung von 40 v.H. vor.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die anerkannten Dienstbeschädigungen sowie über die zuerkannte Beschädigtenrente entsprechend einer Höhe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ursprünglich 30 v.H. und in der Folge von 40 v.H. ab 01.09.1996 gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor infolge der Dienstbeschädigungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, vom 27.01.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 27.01.2015, worin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird als akausales Leiden die Gesundheitsschädigung "Mäßiggradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II) bei jahrelangem Nikotinabusus" diagnostiziert. Aus diesem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich unzweifelhaft, dass die Ursache für die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner gegenständlichen Antragstellung auf Erhöhung der gewährten Beschädigtenrente angegebene Atemnot eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Folge eines jahrelangen Nikotinabusus ist.In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird als akausales Leiden die Gesundheitsschädigung "Mäßiggradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) bei jahrelangem Nikotinabusus" diagnostiziert. Aus diesem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich unzweifelhaft, dass die Ursache für die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner gegenständlichen Antragstellung auf Erhöhung der gewährten Beschädigtenrente angegebene Atemnot eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Folge eines jahrelangen Nikotinabusus ist. Begründend, warum ein kausaler Zusammenhang mit der im Jahr 1988 erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung, die als Dienstbeschädigung 1 ursprünglich als "Zarte pleuropericardiale Schwielen nach Thoraxtrauma, kleine blande Narbe (Pos. 304, MdE 0 v.H.)" und in der Folge als "Zustand nach Pneumothorax, folgenlos abgeheilt" rechtskräftig festgestellt und bezeichnet worden war, nicht besteht, wurde ausgeführt, eine Lungenoberlappenteilresektion könne die Ursache für ein Überdehnungsemphysem sein, welches im gegenständlichen Fall allerdings nicht vorliege. Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung stelle hingegen keine Folgeerkrankung einer Lungenteilresektion dar. Damit ist nachvollziehbar dargetan, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der als Dienstbeschädigung 1 anerkannten Gesundheitsschädigung und der nunmehr festgestellten mäßiggradigen chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II) bei jahrelangem Nikotinabusus besteht.Begründend, warum ein kausaler Zusammenhang mit der im Jahr 1988 erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung, die als Dienstbeschädigung 1 ursprünglich als "Zarte pleuropericardiale Schwielen nach Thoraxtrauma, kleine blande Narbe (Pos. 304, MdE 0 v.H.)" und in der Folge als "Zustand nach Pneumothorax, folgenlos abgeheilt" rechtskräftig festgestellt und bezeichnet worden war, nicht besteht, wurde ausgeführt, eine Lungenoberlappenteilresektion könne die Ursache für ein Überdehnungsemphysem sein, welches im gegenständlichen Fall allerdings nicht vorliege. Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung stelle hingegen keine Folgeerkrankung einer Lungenteilresektion dar. Damit ist nachvollziehbar dargetan, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der als Dienstbeschädigung 1 anerkannten Gesundheitsschädigung und der nunmehr festgestellten mäßiggradigen chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) bei jahrelangem Nikotinabusus besteht. In seiner - oben dem Inhalt nach wiedergegebenen - Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer weder weitere Befunde vorgelegt noch wurde dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).In seiner - oben dem Inhalt nach wiedergegebenen - Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer weder weitere Befunde vorgelegt noch wurde dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ursprünglich zum Ausdruck brachte, es habe keine persönliche Untersuchung stattgefunden, seiner Ansicht nach sollte der Untersuchte bei einer Untersuchung allerdings anwesend sein, so entspricht dieses Vorbringen nicht dem Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens, demzufolge der Beschwerdeführer von der begutachtenden Fachärztin für Innere Medizin am 27.01.2015 von 15:40 Uhr bis 16:30 Uhr persönlich untersucht wurde. Abgesehen davon räumte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21.11.2015 in weiterer Folge selbst ein, von einer "Amtsärztin" in Bludenz untersucht worden zu sein. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens entkräften zu können. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses Sachverständigengutachten vom 27.01.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs.1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, id

F BGBl. I Nr. 81/2013, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten: "Versorgungsberechtigte Personen § 1

(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:Paragraph eins,
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: 1.-bei der Meldung oder Stellung, 2.-bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),2.-bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,), 3.-bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, 4.-bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten, 5.-bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz

§ 2Abs.

1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.5.-bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz

Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind. 6.-bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz, 7.-bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl. Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit

Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit

Ziffer 5, erlitten hat. ... § 2

(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Beschädigtenrente § 21
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. ... § 56
(1)Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.Paragraph 56,
(1)Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.
(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
(3)Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des Paragraph 12,, des Paragraph 24, Absatz 8 und des Paragraph 46 b, folgende Ausnahmen:
  1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird; ......." Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.02.1993 erkannte die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die die während der Ableistung des Präsenzdienstes im Jahre 1988 im Rahmen der Handhabung des Panzerabwehrrohres 66 erlittenen Gesundheitsschädigungen
  2. "Zarte pleuropericardiale Schwielen nach Thoraxtrauma, kleine blande Narbe (Pos. 304, MdE 0 v.H.)" und
  3. "Durchbohrende Augapfelverletzung am linken Auge mit praktischer Erblindung (Pos. 637, Mde 30 v.H.)" des Beschwerdeführers vollkausal als Dienstbeschädigung an und stellte die Gesamt-MdE

§ 21HVG ab 11.10.1988 mit 30 v.H.

fest. Auf Grundlage dieses Bescheides hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 wurde die Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) von 40 v.H. ab 01.09.1996 wegen des Augenleidens links entsprechend erhöht.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.02.1993 erkannte die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die die während der Ableistung des Präsenzdienstes im Jahre 1988 im Rahmen der Handhabung des Panzerabwehrrohres 66 erlittenen Gesundheitsschädigungen 1. "Zarte pleuropericardiale Schwielen nach Thoraxtrauma, kleine blande Narbe (Pos. 304, MdE 0 v.H.)" und 2. "Durchbohrende Augapfelverletzung am linken Auge mit praktischer Erblindung (Pos. 637, Mde 30 v.H.)" des Beschwerdeführers vollkausal als Dienstbeschädigung an und stellte die Gesamt-MdE

Paragraph 21, HVG ab 11.10.1988 mit 30 v.H. fest. Auf Grundlage dieses Bescheides hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.11.1998 wurde die Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) von 40 v.H. ab 01.09.1996 wegen des Augenleidens links entsprechend erhöht. Der Beschwerdeführer begründet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erhöhung der gewährten Beschädigtenrente mit stärker gewordener Atemnot, die er auf Spätfolgen des im Jahr 1988 erlittenen Unfalles zurückführt. Wie bereits unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.01.2015 festgestellt, dass bezüglich der ins Treffen geführten Atemnot die Gesundheitsschädigung "Mäßiggradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II) bei jahrelangem Nikotinabusus" vorliegt. Die Ursache für diese aktuell vorliegende COPD II ist jahrelanger Nikotinabusus, nicht aber der Unfall mit dem Panzerabwehrrohr 66 im Jahr
  2. Diese beim Beschwerdeführer nunmehr vorliegende chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist daher als akausales Leiden anzusehen. Eine für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung iSd § 56 Abs. 2 HVG ist daher nicht eingetreten und vermag daher nicht zu einer Erhöhung der Beschädigtenrente zu führen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  3. ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.01.2015 festgestellt, dass bezüglich der ins Treffen geführten Atemnot die Gesundheitsschädigung "Mäßiggradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) bei jahrelangem Nikotinabusus" vorliegt. Die Ursache für diese aktuell vorliegende COPD römisch zwei ist jahrelanger Nikotinabusus, nicht aber der Unfall mit dem Panzerabwehrrohr 66 im Jahr
  4. Diese beim Beschwerdeführer nunmehr vorliegende chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist daher als akausales Leiden anzusehen. Eine für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung iSd Paragraph 56, Absatz 2, HVG ist daher nicht eingetreten und vermag daher nicht zu einer Erhöhung der Beschädigtenrente zu führen. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, den Ausführungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen sachverständigen Fachärztin für Innere Medizin, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, seit Jahren laute die Diagnose des als Dienstbeschädigung 2 anerkannten Leidens "Augapfeldurchbohrung", in Wirklichkeit liege aber eine Netzhautablösung vor, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass zum einen diese Dienstbeschädigung mit dieser Bezeichnung bzw. Diagnose rechtskräftig festgestellt ist und dass zum anderen der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat und es auch nicht ersichtlich ist, dass die Bezeichnung dieser Dienstbeschädigung eine Auswirkung auf die Funktionseinschränkung des linken Auges - dieses ist praktisch blind - im Sinne einer anderen Einstufung hätte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Grad eine Voraussetzung für die Gewährung einer Beschädigtenrente bzw. deren Neubemessung darstellt, unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Grad eine Voraussetzung für die Gewährung einer Beschädigtenrente bzw. deren Neubemessung darstellt, unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2107709.1.00

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