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{'item': 'W207 2114898-1'}

Obsah (13)§ 1Art. 133§ 2§ 4§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW207 2114898-1 SpruchW 207 2114898-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

§ 1Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Niederschrift vom 27.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer im Wege des XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als belangte Behörde oder entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice bezeichnet) Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz. Als erlittene Gesundheitsschädigung ist in dieser Niederschrift - entsprechend dem Ergebnis eines MRT-Befundes eines näher genannten Diagnosezentrums vom 11.02.2015 - "Subchondrales Knochenmarködem am medialen Femurkondylus, Fissurale Chondropathia patellae Grad II" angeführt.Mit Niederschrift vom 27.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer im Wege des römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als belangte Behörde oder entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice bezeichnet) Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz. Als erlittene Gesundheitsschädigung ist in dieser Niederschrift - entsprechend dem Ergebnis eines MRT-Befundes eines näher genannten Diagnosezentrums vom 11.02.2015 - "Subchondrales Knochenmarködem am medialen Femurkondylus, Fissurale Chondropathia patellae Grad II" angeführt. Aus der ärztlichen Meldung des XXXX vom 25.02.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2015 mit Überlastungsschmerzen erstmalig zur ärztlichen Versorgung erschienen sei. Als vorläufige Diagnose scheint "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts II Grad, Knochenmarködem des inneren Oberschenkelkopfes" auf.Aus der ärztlichen Meldung des römisch 40 vom 25.02.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2015 mit Überlastungsschmerzen erstmalig zur ärztlichen Versorgung erschienen sei. Als vorläufige Diagnose scheint "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts römisch zwei Grad, Knochenmarködem des inneren Oberschenkelkopfes" auf. Einer fachärztlichen Begutachtung vom 12.02.2015 im Rahmen der Heeresversorgung zu Folge sei der Beschwerdeführer am 05.02.2015 vom Jagdkommando-Kurs erstmals zur medizinischen Versorgung erschienen und habe um sofortige Konsultation eines Orthopäden ersuchtt wegen eines Knieschmerzes, ebenso wie am 12.02.2015. Klinisch sei am 05.02.2015 normale Beweglichkeit, geringer Bewegungsschmerz sowie keine Schwellung festgestellt worden. Am 12.02.2015 habe sich ein völlig normales Gangbild gezeigt. Verwiesen wird auf einen Befund vom 09.02.2015, aus dessen Anamnese sich ergibt, dass der Patient über Schmerzen im rechten Kniegelenk seit ca. zwei Monaten berichtet habe. Einem Protokoll des Jagdkommando TAsZ vom 26.02.2015 ist zu entnehmen, dass das Abrüsten empfohlen werde, die Bewertungsziffer von 9 auf 4 reduziert werde, die Gesundheitsschädigung Folge einer Verletzung sei (Anm.: Die diesbezüglichen Möglichkeiten des Ankreuzens in diesem Formularvordruck lassen allerdings lediglich die Varianten: Die Gesundheitsschädigung ist Folge "einer Erkrankung" oder "einer Verletzung"

  1. zu)und "im sonst ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst" stehe. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst sei militärärztlicherseits nicht auszuschließen.Einem Protokoll des Jagdkommando TAsZ vom 26.02.2015 ist zu entnehmen, dass das Abrüsten empfohlen werde, die Bewertungsziffer von 9 auf 4 reduziert werde, die Gesundheitsschädigung Folge einer Verletzung sei Anmerkung, Die diesbezüglichen Möglichkeiten des Ankreuzens in diesem Formularvordruck lassen allerdings lediglich die Varianten: Die Gesundheitsschädigung ist Folge "einer Erkrankung" oder "einer Verletzung"
  2. zu)und "im sonst ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst" stehe. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst sei militärärztlicherseits nicht auszuschließen. Am 28.02.2015 stimmte der Beschwerdeführer seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst zu. Am 13.03.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Formblatt mit dem Ersuchen, dieses genauestens auszufüllen und unterschrieben der belangten Behörde zurückzuschicken. Aus diesem vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelten, vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formblatt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Ausbildungsdienst seit 01.08.2014 bis - ursprünglich geplant - 31.03.2015 beim Jagdkommando XXXX ableistete. Als Gesundheitsschädigung machte er "Chondromalazie Grad II" geltend. Als schädigendes Ereignis führte er "Überbelastung während der Allgemeinen Jagdkommando-Grundausbildung an; als Zeitpunkt der Verletzung oder Erkrankung gab er den 04.02.2015 an. Ein Vorschaden habe nicht bestanden. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer u.a. eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor.Aus diesem vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelten, vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formblatt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Ausbildungsdienst seit 01.08.2014 bis - ursprünglich geplant - 31.03.2015 beim Jagdkommando römisch 40 ableistete. Als Gesundheitsschädigung machte er "Chondromalazie Grad II" geltend. Als schädigendes Ereignis führte er "Überbelastung während der Allgemeinen Jagdkommando-Grundausbildung an; als Zeitpunkt der Verletzung oder Erkrankung gab er den 04.02.2015 an. Ein Vorschaden habe nicht bestanden. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer u.a. eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor. Die belangte Behörde ersuchte den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage der Kausalität des geltend gemachten Leidens. Die beigezogene sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 08.06.2015, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 08.06.2015, auszugsweise wie folgt aus: "SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN .... Ärztliche Untersuchung

§ 2

HVG am 08.06.2015 von 11:30 bis 11:50, XXXX.Ärztliche Untersuchung

Paragraph 2, HVG am 08.06.2015 von 11:30 bis 11:50, römisch 40 . Identität nachgewiesen durch Personalausweis. Sachverhalt: In Abl. 24-29 wird der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz gestellt. Ersucht wird um Erstbegutachtung und ggf. stufenweise Einschätzung ab 04.02.

  1. Folgendes Leiden wurde als Dienstbeschädigung geltend gemacht: "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts Grad II, Knochenmarksödem des inneren Oberschenkelkopfes"."Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts Grad römisch zwei, Knochenmarksödem des inneren Oberschenkelkopfes". Unfallhergang: Der Hb leistete vom 1.9.2014 bis 28.2.2015 AusbD. Am 4.2.2015 beklagt der HB Schmerzen im rechten Kniegelenk und führt dies auf die Überbelastung zurück. Am 5.2.2015 und 09.02.2015 wird der Truppenarzt konsultiert, Abl. 16: normales Gangbild, normale Beweglichkeit, keine Schwellung, geringer Bewegungsschmerz. Am 09.02.2015 werden Schmerzen seit 2 Monaten angegeben, Zohlen ++, Röntgen unauffällig. Im MRT vom 11.02.2015, Abl. 17, wird ein subchondrales Knochenmarksödem am medialen Femurkondyl sowie eine Chondropathia patellae Grad 2 festgestellt. Am 16.2.2015 erfolgt die Änderung der Wertung von 9 auf 4 und wegen anhaltender Knieschmerzen wird der HB mit 28.2.2015 vorzeitig aus dem AusbD entlassen. Ein Vorschaden wird vom HB verneint, ein solcher ist in der G-Karte auch nicht dokumentiert. Subjektive Symptome: "Anfang Februar wurden Übungen durchgeführt, die großen Belastungen haben nach ein paar Tagen zu Schmerzen im rechten Knie geführt, vor allem in der Nacht. Bin abgerüstet und kann immer noch keinen Sport machen, kann nur etwa 3 km Laufen." Sozialanamnese: ledig, lebt in Wohnung im
  2. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Buchhalter Allgemeine Krankenvorgeschichte: keine Operation, keine interne Erkrankung. Derzeitige Behandlung, Medikamente: keine Nikotin: 0 Allergie: 0 Status: Alter: 20 a Größe: 195 cm Gewicht: 94 kg RR: 120/80 Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut Caput/Collum: unauffällig T horax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung äst in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Meniskuszeichen negativ. Zohlen ++, Verkürzung des M. quadriceps femoris beidseits, rechts mehr als links. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie , Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 5 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, flott. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Festgestellte Gesundheitsschädigung: Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts. Beurteilung der Kausalität: Es liegt kein Unfall vor. Bei den durchgeführten Untersuchungen am 05.02.2015 und 09.02.2015 wurde ein positives Zohlenzeichen ++ bei sonst unauffälligem Gelenk festgestellt, dieser Befund korreliert mit dem Ergebnis der MRT-Untersuchung vom 11.02.2015 - Chondropathia patellae Grad 2, begleitet von einem subchondralen Knochenmarksödem am medialen Femurkondyl. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung konnte ebenfalls eine retropatellare Chondropathie mit Zohlen ++ bei sonst unauffälligem Gelenk festgestellt werden. Als mögliche Ursache konnte eine Quadricepsverkürzung objektiviert werden, welche ein Ausdruck einer muskulären Imbalance mit konsekutiver Überbelastung im Bereich der Patella mit erhöhtem Anpressdruck ist. Ein Zusammenhang zwischen den eigentümlichen Verhältnissen der Dienstleistung und der Chondropathia patellae rechts kann somit nicht hergestellt werden. Kausalität liegt nicht vor." Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.08.2015 wurde in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung die "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts Grad zwei, Knochenmarködem des inneren Oberschenkelkopfes"

§§ 1

und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung

§ 4Abs.

1 HVG abgelehnt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.08.2015 wurde in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung die "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts Grad zwei, Knochenmarködem des inneren Oberschenkelkopfes"

Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung

Paragraph 4, Absatz eins, HVG abgelehnt. Begründend wurde in diesen Bescheid ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.06.2015, werde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung nicht bestehe, weil weder ein schädigendes Ereignis vorlag, noch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse im ursächlichen Zusammenhang mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung stehen würden. Mit diesem Bescheid gemeinsam wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.09.2015 Beschwerde. Begründend führte er aus, er habe keine Knorpelkrankheit der Kniescheibe geltend gemacht (wie im Sachverhalt des Gutachtens angegeben). Während des Vorbereitungskurses zum Jagdkommando ÖBH sei es zu einer Übung gekommen, bei der die Teilnehmer wiederholt mit vollem Gepäck aus einem Hubschrauber gesprungen seien. Am Abend desselben Tages habe sich eine schmerzhafte Schwellung des rechten Knies eingestellt, die ursächlich für das Ausscheiden aus dem Kurs, die Rückstufung der Tauglichkeit von 9 auf 4 und somit für das Ende der geplanten militärischen Karriere gewesen sei. Deswegen mache der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung geltend. Wenn er auch medizinischer Laie sei, so sei ihm doch der Verdacht auf Kausalität gekommen. In der Beschreibung des Unfallherganges würden Schmerzen seit zwei Monaten angegeben, nicht aber von ihm. In der Sozialanamnese stimme "ledig", der Rest sei falsch. In der Untersuchung der medizinischen Sachverständigen sei er abgehört und geduzt worden und habe den rechten Arm heben und Fragen beantworten müssen. Das Knie sei nicht untersucht worden. In der Beurteilung der Kausalität nenne die medizinische Sachverständige eine mögliche Ursache und urteile dennoch: Kausalität liege nicht vor. Das schließe sich aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 den Ausbildungsdienst in Form der Jagdkommando-Grundausbildung ab. Er beantragte am 27.02.2015 Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz. Als erlittene Gesundheitsschädigung, die er als Dienstbeschädigung anerkannt und entschädigt haben möchte, machte er "Subchondrales Knochenmarködem am medialen Femurkondylus, Fissurale Chondropathia patellae Grad II" geltend. Diese Gesundheitsschädigung wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge unter der vorläufigen Diagnose "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts Grad II, Knochenmarködem des inneren Oberschenkelkopfes" geführt.Er beantragte am 27.02.2015 Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz. Als erlittene Gesundheitsschädigung, die er als Dienstbeschädigung anerkannt und entschädigt haben möchte, machte er "Subchondrales Knochenmarködem am medialen Femurkondylus, Fissurale Chondropathia patellae Grad II" geltend. Diese Gesundheitsschädigung wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge unter der vorläufigen Diagnose "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts Grad römisch zwei, Knochenmarködem des inneren Oberschenkelkopfes" geführt. Beim Beschwerdeführer liegt ein "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" vor. Ursächlich für diesen Zustand ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Quadricepsverkürzung, welche ein Ausdruck einer muskulären Imbalance mit konsekutiver Überbelastung im Bereich der Patella mit erhöhtem Anpressdruck ist. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den eigentümlichen Verhältnissen der Dienstleistung und der Chondropathia patellae rechts besteht nicht .
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises. Die Feststellung zur Ableistung des Ausbildungsdienstes beim österreichischen Bundesheer gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer ein "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" vorliegt, dessen Ursache eine Quadricepsverkürzung ist, die ein Ausdruck einer muskulären Imbalance mit konsekutiver Überbelastung im Bereich der Patella mit erhöhtem Anpressdruck ist, nicht aber die eigentümlichen Verhältnisse der Dienstleistung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Ausbildungsdienstes, konkret die Überbelastung während der allgemeinen Jagdkommando-Grundausbildung, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 08.06.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 08.06.2015, worin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird die Gesundheitsschädigung "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" als akausales Leiden diagnostiziert. Das femoropatellare Schmerzsyndrom tritt vorwiegend im Jugendalter auf und kann jahreszeitliche Schwankungen zeigen. Es bestehen spontane Beschwerden nach längerer Knieflexion. Zusätzlich können Blockierungsphänomene, sowie Krepitation, Patellaanpress- bzw. Patellaverschiebeschmerz vorliegen. Nun ist dem Beschwerdevorbringen zuzugestehen, dass im Sachverständigengutachten im Rahmen der Beurteilung der Kausalität ausgeführt wurde, "als mögliche Ursache" konnte eine Quadrizepsverkürzung objektiviert werden, was in sprachlicher Hinsicht den Schluss zuließe, dass es auch andere mögliche Ursache für die festgestellte Gesundheitsschädigung geben könnte. Dadurch aber, dass die medizinische Sachverständige in ihrer Beurteilung festhielt, dass eine Quadrizepsverkürzung als Ursache für die festgestellte Gesundheitsschädigung objektiviert werden konnte, legt sie dar, dass andere Ursachen - wie die Überbelastung während der allgemeinen Jagdkommando-Grundausbildung - zwar möglich wären, dass aber in der beim Beschwerdeführer der vorliegende Quadrizepsverkürzung die tatsächlich objektivierte (und damit iSd § 2 Abs. 1 HVG wahrscheinliche) Ursache, die den festgestellten "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" ausgelöst hat, zu sehen ist. Die bloße Möglichkeit der Kausalität einer Gesundheitsschädigung ist für die Anerkennung als Dienstbeschädigung hingegen nicht ausreichend.In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird die Gesundheitsschädigung "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" als akausales Leiden diagnostiziert. Das femoropatellare Schmerzsyndrom tritt vorwiegend im Jugendalter auf und kann jahreszeitliche Schwankungen zeigen. Es bestehen spontane Beschwerden nach längerer Knieflexion. Zusätzlich können Blockierungsphänomene, sowie Krepitation, Patellaanpress- bzw. Patellaverschiebeschmerz vorliegen. Nun ist dem Beschwerdevorbringen zuzugestehen, dass im Sachverständigengutachten im Rahmen der Beurteilung der Kausalität ausgeführt wurde, "als mögliche Ursache" konnte eine Quadrizepsverkürzung objektiviert werden, was in sprachlicher Hinsicht den Schluss zuließe, dass es auch andere mögliche Ursache für die festgestellte Gesundheitsschädigung geben könnte. Dadurch aber, dass die medizinische Sachverständige in ihrer Beurteilung festhielt, dass eine Quadrizepsverkürzung als Ursache für die festgestellte Gesundheitsschädigung objektiviert werden konnte, legt sie dar, dass andere Ursachen - wie die Überbelastung während der allgemeinen Jagdkommando-Grundausbildung - zwar möglich wären, dass aber in der beim Beschwerdeführer der vorliegende Quadrizepsverkürzung die tatsächlich objektivierte (und damit iSd Paragraph 2, Absatz eins, HVG wahrscheinliche) Ursache, die den festgestellten "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" ausgelöst hat, zu sehen ist. Die bloße Möglichkeit der Kausalität einer Gesundheitsschädigung ist für die Anerkennung als Dienstbeschädigung hingegen nicht ausreichend. In seiner - oben dem Inhalt nach wiedergegebenen - Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer weder weitere Befunde vorgelegt noch wurde dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).In seiner - oben dem Inhalt nach wiedergegebenen - Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer weder weitere Befunde vorgelegt noch wurde dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, im medizinischen Sachverständigengutachten stimme im Rahmen der Sozialanamnese lediglich der Umstand, dass er ledig sei, der Rest sei falsch, so mag dies zwar zutreffend sein, jedoch kommt im gegenständlichen Fall den im Rahmen der Sozialanamnese protokollierten Ausführungen keine Entscheidungsrelevanz zu und hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass die übrigen, entscheidungsrelevanten Teile im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten unzutreffend wären. Was die Rüge in der Beschwerde betrifft, im Sachverhalt des Gutachtens sei "Knorpelkrankheit der Kniescheibe" angegeben, eine solche habe er nicht geltend gemacht, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben ausgeführt wurde - in der Niederschrift vom 27.02.2015, die als Antrag auf Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz anzusehen ist, als erlittene Gesundheitsschädigung "Subchondrales Knochenmarködem am medialen Femurkondylus, Fissurale Chondropathia patellae Grad II" angeführt ist und in weiterer Folge die belangte Behörde die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als vorläufige Diagnose "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts II Grad, Knochenmark dem des inneren Oberschenkelkopfes" führte, was in das medizinische Sachverständigengutachten als Zitat übernommen, nicht aber als Ergebnis der Begutachtung festgestellt wurde. Abgesehen davon, dass der Bezeichnung der Gesundheitsschädigung im gegenständlichen Fall insofern keine Entscheidungsrelevanz zukommt, als die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse als nicht ursächlich für die Gesundheitsschädigung, unabhängig von ihrer Bezeichnung, anzusehen sind, stellte die medizinische Sachverständige einen "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" und nicht "Knorpelkrankheit der Kniescheibe" als Gesundheitsschädigung fest.Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, im medizinischen Sachverständigengutachten stimme im Rahmen der Sozialanamnese lediglich der Umstand, dass er ledig sei, der Rest sei falsch, so mag dies zwar zutreffend sein, jedoch kommt im gegenständlichen Fall den im Rahmen der Sozialanamnese protokollierten Ausführungen keine Entscheidungsrelevanz zu und hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass die übrigen, entscheidungsrelevanten Teile im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten unzutreffend wären. Was die Rüge in der Beschwerde betrifft, im Sachverhalt des Gutachtens sei "Knorpelkrankheit der Kniescheibe" angegeben, eine solche habe er nicht geltend gemacht, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben ausgeführt wurde - in der Niederschrift vom 27.02.2015, die als Antrag auf Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz anzusehen ist, als erlittene Gesundheitsschädigung "Subchondrales Knochenmarködem am medialen Femurkondylus, Fissurale Chondropathia patellae Grad II" angeführt ist und in weiterer Folge die belangte Behörde die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als vorläufige Diagnose "Knorpelkrankheit der Kniescheibe rechts römisch zwei Grad, Knochenmark dem des inneren Oberschenkelkopfes" führte, was in das medizinische Sachverständigengutachten als Zitat übernommen, nicht aber als Ergebnis der Begutachtung festgestellt wurde. Abgesehen davon, dass der Bezeichnung der Gesundheitsschädigung im gegenständlichen Fall insofern keine Entscheidungsrelevanz zukommt, als die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse als nicht ursächlich für die Gesundheitsschädigung, unabhängig von ihrer Bezeichnung, anzusehen sind, stellte die medizinische Sachverständige einen "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" und nicht "Knorpelkrankheit der Kniescheibe" als Gesundheitsschädigung fest. Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, im Rahmen der durchgeführten persönlichen Untersuchung sei das Knie des Beschwerdeführers nicht untersucht worden, so steht dies nicht in Einklang mit dem protokollierten Untersuchungsbefund, in dem unter anderem ausgeführt wird, "Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Meniskuszeichen negativ. Zohlen ++, Verkürzung des M. quadriceps femoris beidseits, rechts mehr als links. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie , Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich." Dass aber die begutachtende medizinische Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenserstellung unrichtige Vorgänge protokolliert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht explizit behauptet und gibt es diesbezüglich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens entkräften zu können. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses Sachverständigengutachten vom 08.06.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs.1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, id

F BGBl. I Nr. 81/2013, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten: "Versorgungsberechtigte Personen § 1

(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:Paragraph eins,
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: 1.-bei der Meldung oder Stellung, 2.-bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),2.-bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,), 3.-bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, 4.-bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten, 5.-bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz

§ 2Abs.

1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.5.-bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz

Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind. 6.-bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz, 7.-bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl. Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit

Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit

Ziffer 5, erlitten hat. ... § 2

(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung."
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung." Wie bereits unter Punkt II.
  1. ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.06.2015 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" vorliegt, dessen Ursache eine Quadricepsverkürzung ist, die ein Ausdruck einer muskulären Imbalance mit konsekutiver Überbelastung im Bereich der Patella mit erhöhtem Anpressdruck ist, dessen Ursache aber nicht die Überbelastung während der allgemeinen Jagdkommando-Grundausbildung ist. Diese beim Beschwerdeführer festgestellte Gesundheitsschädigung ist daher als akausales Leiden anzusehen. Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist daher nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse iSd § 2 Abs. 1 HVG ursächlich zurückzuführen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstbeschädigung liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.06.2015 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein "Zustand nach femoropatellarem Schmerzsyndrom rechts" vorliegt, dessen Ursache eine Quadricepsverkürzung ist, die ein Ausdruck einer muskulären Imbalance mit konsekutiver Überbelastung im Bereich der Patella mit erhöhtem Anpressdruck ist, dessen Ursache aber nicht die Überbelastung während der allgemeinen Jagdkommando-Grundausbildung ist. Diese beim Beschwerdeführer festgestellte Gesundheitsschädigung ist daher als akausales Leiden anzusehen. Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist daher nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse iSd Paragraph 2, Absatz eins, HVG ursächlich zurückzuführen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstbeschädigung liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, den Ausführungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde Frage der Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde Frage der Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2114898.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.