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{'item': 'W208 2115514-1'}

Obsah (8)§ 62Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW208 2115514-1 SpruchW208 2115514-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 31 VwGVG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2016, W208 2115514-1/2E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2016, W208 2115514-1/2E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat: In Erledigung der Beschwerde wird die Rechtssache nach Aufhebung des oa. Bescheides durch den VwGH an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde im oa. Beschluss der beschwerdegegenständliche Bescheid noch einmal vom BVwG aufgehoben, obwohl dies bereits durch den VwGH mit Erkenntnis vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130-13 erfolgt ist. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte dieser Fehler vermieden werden können.

§ 17Vw

GVG iVm § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger - Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 44 ff)

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger - Leeb, AVG,

  1. Teilband, Rz 44 ff) Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses/Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Der Spruch des Beschlusses war zu berichtigen, weil wie dargestellt die Aufhebung des Bescheides bereits durch den VwGH erfolgt ist und das BVwG darüber nicht noch einmal entscheiden kann bzw. darf (res iudicata). Eine rechtsgestaltende Wirkung ist damit nicht verbunden, weil die Rechtssache ohnehin an die nunmehr zuständige Behörde zurückverwiesen wurde. Gem. § 19a Abs. 13 GEG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich Im Gegenstand aufgrund fehlender Ermittlungen nicht in der Lage in der Sache selbst zu entscheiden und hat mit dem oa. Beschluss die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen.Gem. Paragraph 19 a, Absatz 13, GEG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich Im Gegenstand aufgrund fehlender Ermittlungen nicht in der Lage in der Sache selbst zu entscheiden und hat mit dem oa. Beschluss die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen. Dieser entscheidet gem. § 19a Abs. 13 GEG in Verfahren, die bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des
  5. Dezember 2013, weil er die nach § 6 Abs. 1 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde ist. Er entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.Dieser entscheidet gem. Paragraph 19 a, Absatz 13, GEG in Verfahren, die bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des
  7. Dezember 2013, weil er die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, zuständige Behörde ist. Er entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Die Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes hat vor dem Hintergrund dieser Übergangsbestimmung dazu geführt, dass das Verfahren nunmehr wieder beim Präsidenten des Landesgericht (diesmal als Behörde erster Instanz) anhängig ist, welcher nach Nachholung der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss aufgetragenen Ermittlungen (behauptete Zustellungsmängel und Rechtskraft) über den Berichtigungsantrag (§ 7 Abs. 1 GEG vor dem 31.12.2013), nunmehr Vorstellung (§ 7 GEG idgF) gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.10.2011 zu entscheiden hat, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung (bzw. des Berichtigungsantrages) nach wie vor nicht rechtskräftig geworden ist und der durch den vom Präsidenten des Landesgerichtes nunmehr zu erlassenden Bescheid (Zahlungsauftrag) ersetzt wird. Gegen diesen Bescheid steht dann wiederum ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht offen.Die Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes hat vor dem Hintergrund dieser Übergangsbestimmung dazu geführt, dass das Verfahren nunmehr wieder beim Präsidenten des Landesgericht (diesmal als Behörde erster Instanz) anhängig ist, welcher nach Nachholung der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss aufgetragenen Ermittlungen (behauptete Zustellungsmängel und Rechtskraft) über den Berichtigungsantrag (Paragraph 7, Absatz eins, GEG vor dem 31.12.2013), nunmehr Vorstellung (Paragraph 7, GEG idgF) gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.10.2011 zu entscheiden hat, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung (bzw. des Berichtigungsantrages) nach wie vor nicht rechtskräftig geworden ist und der durch den vom Präsidenten des Landesgerichtes nunmehr zu erlassenden Bescheid (Zahlungsauftrag) ersetzt wird. Gegen diesen Bescheid steht dann wiederum ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht offen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um ein offenkundiges Versehen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um ein offenkundiges Versehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2115514.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.