RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW211 2118334-1 SpruchW211 2118334-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX , GZ. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 17.03.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Einreistitels nach § 35 AsylG und gab darin an, am 20.08.2009 ihren Ehemann geheiratet zu haben. Sie sei am XXXX geboren. Ihr Mann lebe seit fünf Jahren in Österreich. Beigelegt war eine Kopie eines afghanischen Reisepasses, nach welchem die beschwerdeführende Partei am XXXX geboren sei, die Kopie einer Übersetzung einer Tazkira ins Englische, nach welcher die beschwerdeführende Partei im Jahr 2014 21 Jahre alt gewesen sei, die Übersetzung eines Ehezertifikats vom 11.10.2014 ins Englische, ausgestellt vom Gericht im K. Bezirk und überbeglaubigt vom Berufungsgericht des K. Bezirks und von der Personalabteilung des Afghanischen Obersten Gerichtshofes, eine Kopie des Bescheids betreffend den Ehemann der beschwerdeführenden Partei, M. Z., mit welchem diesem eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG bis April XXXX erteilt wurde, eine Kopie des Meldezettels vom M.Z. und sowie eine ihn betreffende Aufstellung eines Leistungsanspruchs des AMS vom XXXX .
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 17.03.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Einreistitels nach Paragraph 35, AsylG und gab darin an, am 20.08.2009 ihren Ehemann geheiratet zu haben. Sie sei am römisch 40 geboren. Ihr Mann lebe seit fünf Jahren in Österreich. Beigelegt war eine Kopie eines afghanischen Reisepasses, nach welchem die beschwerdeführende Partei am römisch 40 geboren sei, die Kopie einer Übersetzung einer Tazkira ins Englische, nach welcher die beschwerdeführende Partei im Jahr 2014 21 Jahre alt gewesen sei, die Übersetzung eines Ehezertifikats vom 11.10.2014 ins Englische, ausgestellt vom Gericht im K. Bezirk und überbeglaubigt vom Berufungsgericht des K. Bezirks und von der Personalabteilung des Afghanischen Obersten Gerichtshofes, eine Kopie des Bescheids betreffend den Ehemann der beschwerdeführenden Partei, M. Z., mit welchem diesem eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis April römisch 40 erteilt wurde, eine Kopie des Meldezettels vom M.Z. und sowie eine ihn betreffende Aufstellung eines Leistungsanspruchs des AMS vom römisch 40 . Nach einem Fragebogen vom 17.03.2015 gab die beschwerdeführende Partei vor der ÖB Islamabad an, dass sie vor fünf Jahren geheiratet habe und bei der Hochzeit ca. 16 Jahre und acht Monate alt gewesen sei. Sie habe im Haus ihrer Eltern geheiratet. Die Heirat sei durch einen Mullah vorgenommen worden. Sie glaube, dass ihre Hochzeit vor fünf Jahren registriert worden sei. Sie sei nach ihrer Hochzeit zur Familie ihres Mannes gezogen und habe dort ca. drei Monate mit ihrem Mann gelebt, bevor dieser ausgereist sei. Sie habe daraufhin weiter bei der Familie ihres Mannes gelebt. Sie habe keine Kinder. Weiter wurde je eine Kopie der e-card und des Reisepasses vom M.Z. vorgelegt.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 30.06.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die beschwerdeführende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe sei nach Angaben der Bezugsperson eine in der Kindheit arrangierte Zwangsheirat, weshalb der ordre public zu beachten sei. Gemäß § 6 IPRG seien Bestimmungen fremden Rechts dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Zwangsehen, Telefonehen, Doppelehen, Stellvertreterehen oder Kinderehen wären ein Verstoß gegen den ordre public. Weiters sei die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen, womit ein weiterer Verstoß gegen den ordre public vorliege - wegen einer Kinderheirat. Auch nach afghanischem Recht habe damals die Ehefähigkeit nicht bzw. nur unter Voraussetzungen vorgelegen, weshalb die Ehe auch aus diesen Gründen nicht anerkannt werden könne. Die beschwerdeführende Partei sei damit keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 30.06.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die beschwerdeführende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe sei nach Angaben der Bezugsperson eine in der Kindheit arrangierte Zwangsheirat, weshalb der ordre public zu beachten sei. Gemäß Paragraph 6, IPRG seien Bestimmungen fremden Rechts dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Zwangsehen, Telefonehen, Doppelehen, Stellvertreterehen oder Kinderehen wären ein Verstoß gegen den ordre public. Weiters sei die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen, womit ein weiterer Verstoß gegen den ordre public vorliege - wegen einer Kinderheirat. Auch nach afghanischem Recht habe damals die Ehefähigkeit nicht bzw. nur unter Voraussetzungen vorgelegen, weshalb die Ehe auch aus diesen Gründen nicht anerkannt werden könne. Die beschwerdeführende Partei sei damit keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes.
- Mit Schreiben vom 27.07.2015 informierte die ÖB Islamabad die beschwerdeführende Partei über die Gründe der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose und forderte sie diesbezüglich zu einer Stellungnahme auf. Mit Stellungnahme vom 08.08.2015 durch einen gewillkürten Vertreter wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Bezugsperson bei der Befragung am 15.06.2015 eingeräumt habe, dass es sich um eine arrangierte Ehe, nicht aber, dass es sich um eine Zwangsehe gehandelt habe. Eine arrangierte Ehe sei in Afghanistan üblich. Dabei würde die Familie einem ihrer Mitglieder einen potentiellen Ehepartner empfehlen. Die Ehe zwischen der beschwerdeführenden Partei und M.Z. sei aus freiem Willen geschlossen worden. Eheschließungen seien in Afghanistan ab dem
- Lebensjahr gesetzlich vorgesehen und üblich, soferne ein gesetzlicher Vertreter zustimme. Dies sei gegenständlich gegeben, sonst wäre eine Eheschließung gar nicht möglich gewesen. Da die Ehe also nach afghanischem Recht zulässig sei, liege keine Kinderheirat und damit kein Verstoß gegen den ordre public vor. Eine etwaige Protokollierung einer Angabe der Bezugsperson, dass es sich um eine Zwangsheirat gehandelt habe, müsse ihre Ursache in einem Übersetzungsfehler haben. Die Ehe sei weder eine Kinder- noch eine Zwangsehe und sei von der Republik Österreich anzuerkennen.
- Nach einer Nachricht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015 würde die Stellungnahme nichts an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose ändern. Die Ehe sei zu einem Zeitpunkt arrangiert worden, zu dem beide Parteien noch Kinder gewesen seien. Die gesellschaftlichen Zwänge hätten ein Abweichen vom Arrangement nicht zugelassen, womit de facto eine Zwangsehe vorliegen würde. In Österreich sei ehefähig, wer das
- Lebensjahr vollendet habe oder eine Ehemündigkeitserklärung durch ein Gericht vorliege. Die Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen; die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters könne keinen Gerichtsbeschluss ersetzen. Ohne auf die hinterfragungswürdige Registrierung der Ehe in Afghanistan weiter eingehen zu wollen, könne die Ehe zwischen der beschwerdeführenden Partei und M.Z. nicht als rechtsgültig angesehen werden.
- Mit Bescheid vom 25.08.2015 wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab.
- Mit Bescheid vom 25.08.2015 wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab.
- Mit Schriftsatz vom 18.09.2015 wurde durch das Rote Kreuz rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass die Ermittlungen eine ernste Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien vermissen ließen. Die Interpretation der Behörde würde in Folge bedeuten, dass eine Eheschließung zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit niemals saniert werden könnte, auch wenn Eheleute zB bereits Jahrzehnte lang zusammen leben würden. Die afghanische Verfassung erlaube neben dem zivilen Recht auch die Geltung der Scharia, die kein Mindestalter für eine Eheschließung kenne. In Afghanistan würden auch Ehen von PartnerInnen unter 18 Jahren als rechtsgültig anerkannt werden. Demzufolge müssten solche Ehen auch in Österreich anerkannt werden. Auch das österreichische System kenne eine Eheschließung ab dem vollendeten
- Lebensjahr; daher könne es sich hier wohl nicht um einen generellen Wert der Rechtsordnung handeln. Das Leben im gemeinsamen Haushalt und das Bestreben der Ehegatten, die beschwerdeführende Partei nach Österreich zu holen, würde gegen eine Zwangsehe sprechen. Die Ehe zwischen der beschwerdeführenden Partei und M.Z. sei aus freien Stücken geschlossen worden. Das Bundesamt habe das geltende Recht Afghanistans nicht ausreichend erforscht und sich mit der Stellungnahme vom 08.08.2015 nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Verfahren entspreche daher nicht Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie.Das Bundesamt habe das geltende Recht Afghanistans nicht ausreichend erforscht und sich mit der Stellungnahme vom 08.08.2015 nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Verfahren entspreche daher nicht Artikel 17, der Familienzusammenführungsrichtlinie.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Insbesondere wurde begründend ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG an die Mitteilungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme nicht in Betracht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Insbesondere wurde begründend ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme nicht in Betracht.
- Die beschwerdeführende Partei, vertreten durch das Rote Kreuz, beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die Angaben aus den bisherigen Stellungnahmen und der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 17.03.2015 einen Antrag bei der ÖB Islamabad auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 17.03.2015 einen Antrag bei der ÖB Islamabad auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die beschwerdeführende Partei ist nach ihrem Reisepass am XXXX geboren. Sie heiratete in einer traditionellen religiösen Zeremonie am 20.08.2009 M.Z., der am XXXX bzw. am XXXX geboren ist. M.Z. verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.Die beschwerdeführende Partei ist nach ihrem Reisepass am römisch 40 geboren. Sie heiratete in einer traditionellen religiösen Zeremonie am 20.08.2009 M.Z., der am römisch 40 bzw. am römisch 40 geboren ist. M.Z. verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Die beschwerdeführende Partei war bei ihrer Eheschließung 15 Jahre und acht Monate alt. M.Z. war möglicherweise bereits 18 Jahre alt. Die Heirat wurde - vermutlich - am 11.10.2014 unter Nennung mehrerer Zeugen registriert. M.Z. stellte am 19.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Angaben der beschwerdeführenden Partei lebte sie in Afghanistan ca. drei Monate mit ihrem Mann bei der Familie ihres Mannes, bevor dieser wegging. Sie lebt seither weiterhin bei der Familie ihres Mannes. Die ÖB Islamabad informierte die beschwerdeführende Partei über die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Gründe für die darin enthaltene negative Wahrscheinlichkeitsprognose. Die beschwerdeführende Partei machte über ihre gewillkürte Vertretung von ihrem Recht, dazu eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch. Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt erneut zugeschickt, das auch in einer weiteren Nachricht an die ÖB Islamabad auf diese einging.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.
- § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:3.1.
- Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, lautet:
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 3.1.2. § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:3.1.2. Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
- Zur Frage der Bindungswirkung der belangten Behörde an die Mitteilung des Bundesamtes führte das Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2015, Zl. 212 2015442, aus, wie folgt: "Was das Beschwerdevorbringen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ("Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl") zu überprüfen, wird einleitend festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013)."Was das Beschwerdevorbringen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ("Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl") zu überprüfen, wird einleitend festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233 aus 2013, vom 27.09.2013). § 35 Asylgesetz ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde.Paragraph 35, Asylgesetz ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde. Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Prüfungsumfang nichts geändert, denn eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und ist diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert."Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Prüfungsumfang nichts geändert, denn eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und ist diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Artikel 130, Absatz 4, B-VG verfassungsrechtlich abgesichert." Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Begründung im gegenständlichen Beschwerdefall im Grundsatz an, insbesondere auch deshalb, weil der VwGH in einer rezenten Entscheidung nicht von dieser Bindungswirkung abzugehen scheint (siehe VwGH, 16.12.2014, Ro 2014/22/0034). 3.2.
- Doch auch eine genauere Begutachtung der Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kann im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen: Das afghanische Zivilgesetzbuch vom 05.01.1977 führt in seinem Artikel 70 aus, dass die Ehefähigkeit bei Frauen eintritt, wenn sie das
- Lebensjahr vollendet haben. Nach Art. 71 kann eine Ehe dann, wenn das Mädchen nicht das in Art. 70 vorgesehene Alter vollendet hat, durch den wahren gewalthabenden Vater oder durch das zuständige Gericht geschlossen werden.Artikel 70 aus, dass die Ehefähigkeit bei Frauen eintritt, wenn sie das
- Lebensjahr vollendet haben. Nach Artikel 71, kann eine Ehe dann, wenn das Mädchen nicht das in Artikel 70, vorgesehene Alter vollendet hat, durch den wahren gewalthabenden Vater oder durch das zuständige Gericht geschlossen werden. Die beschwerdeführende Partei war unbestrittener Weise bei der Eheschließung erst 15 Jahre alt. Ob die Ehe durch ihren gewalthabenden Vater oder durch das zuständige Gericht geschlossen wurde, geht weder aus dem Vorbringen noch aus der (vom Bundesamt allerdings in ihrer Echtheit bezweifelten) Registrierungsurkunde der Ehe aus dem Jahr 2014 hervor. Nach Abs. 5 des Art. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung kann zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen vorgesehen werden, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf.Nach Absatz 5, des Artikel 4, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung kann zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen vorgesehen werden, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf. § 2 Z 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sieht für Österreich vor, dass Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes zB Ehegatten sind, soferne diese das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.Paragraph 2, Ziffer 9, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sieht für Österreich vor, dass Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes zB Ehegatten sind, soferne diese das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Eine gänzliche Systemfremdheit, wie in der Beschwerde angedeutet, kann daher einer grundlegenden Haltung, Kinderehen hintanzuhalten, der österreichischen - aber auch der europäischen - Rechtsordnung nicht unterstellt werden. Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt ihrer religiösen Eheschließung weder nach dem afghanischen Zivilrecht noch nach dem österreichischen Eherecht ehefähig. Das Vorbringen, dass wegen einer Anerkennung der Rechtsordnung der Scharia in Afghanistan die Ehe jedenfalls in Österreich (auch) anzuerkennen wäre, ist in Hinblick auf die klar erkennbaren Wünsche des hiesigen, wie auch des afghanischen Gesetzgebers, Kinderehen grundsätzlich nicht gestatten zu wollen, klar zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist außerdem auf ein kürzlich erschienenes Urteil des EGMR zu verweisen, dem zugrunde lag, dass eine vierzehnjährige Afghanin und ihr damals achtzehnjähriger Cousin in einer religiösen Zeremonie im Iran geheiratet hatten. Das Paar reiste illegal über Italien in die Schweiz ein und stellte dort einen Asylantrag. Der Achtzehnjährige wurde nach der Dublin-Verordnung (VO (EG) Nr. 343/2003) nach Italien überstellt. Die Schweizer Behörde hatte ausgeführt, dass die religiöse Eheschließung nach afghanischem Recht unzulässig gewesen sei und außerdem gegen den Schweizer ordre public verstoßen würde. Der Gerichtshof führte dazu aus, dass Art. 8 EMRK nicht derart interpretiert werden könne, dass ein Aufnahmestaat eine Heirat einer Vierzehnjährigen - religiös oder zivil - anzuerkennen habe. Eine solche Verpflichtung lasse sich außerdem nicht aus Art. 12 EMRK ableiten. Art. 12 EMRK sehe vor, dass die Ehe im innerstaatlichen Recht zu regeln sei: in Hinblick auf die sensiblen moralischen Werte, die von der Regelung der Ehe betroffen seien, sowie auf die Bedeutung, die an den Schutz von Kindern und an die Ermöglichung einer sicheren familiären Umgebung geknüpft sei, wolle sich der Gerichtshof nicht an die Stelle der nationalen Entscheidungsträger stellen (siehe EGMR, Z.H. und R.H./Schweiz, Urteil vom 08.12.2015, Zl. 60119/12, Abs. 44).In diesem Zusammenhang ist außerdem auf ein kürzlich erschienenes Urteil des EGMR zu verweisen, dem zugrunde lag, dass eine vierzehnjährige Afghanin und ihr damals achtzehnjähriger Cousin in einer religiösen Zeremonie im Iran geheiratet hatten. Das Paar reiste illegal über Italien in die Schweiz ein und stellte dort einen Asylantrag. Der Achtzehnjährige wurde nach der Dublin-Verordnung (VO (EG) Nr. 343 aus 2003,) nach Italien überstellt. Die Schweizer Behörde hatte ausgeführt, dass die religiöse Eheschließung nach afghanischem Recht unzulässig gewesen sei und außerdem gegen den Schweizer ordre public verstoßen würde. Der Gerichtshof führte dazu aus, dass Artikel 8, EMRK nicht derart interpretiert werden könne, dass ein Aufnahmestaat eine Heirat einer Vierzehnjährigen - religiös oder zivil - anzuerkennen habe. Eine solche Verpflichtung lasse sich außerdem nicht aus Artikel 12, EMRK ableiten. Artikel 12, EMRK sehe vor, dass die Ehe im innerstaatlichen Recht zu regeln sei: in Hinblick auf die sensiblen moralischen Werte, die von der Regelung der Ehe betroffen seien, sowie auf die Bedeutung, die an den Schutz von Kindern und an die Ermöglichung einer sicheren familiären Umgebung geknüpft sei, wolle sich der Gerichtshof nicht an die Stelle der nationalen Entscheidungsträger stellen (siehe EGMR, Z.H. und R.H./Schweiz, Urteil vom 08.12.2015, Zl. 60119/12, Absatz 44,). Wenn die Beschwerde vorbringt, dass es der gegenständlichen Begründung folgend nicht möglich wäre, auch nach Jahrzehnten eine einstmals geschlossene Ehe zwischen (einer) damaligen Minderjährigen zu sanieren, so geht dieses Argument am hier zu beurteilenden Sachverhalt vorbei: an dieser Stelle geht es nicht um eine einstmals geschlossene Ehe, wobei die Braut bei der Heirat erst fünfzehn war, und seither über Jahrzehnte gemeinsam eine aufrechte Ehe gelebt wurde, an die Rechtsfolgen zu knüpfen wären (siehe als Beispiel mutatis mutandis EGMR, Munoz Diaz/Spanien, Urteil vom 08.12.2009, Zl. 49151/07 - betreffend den Zugang zu einer Witwenpension für eine Angehörige der Roma, die traditionell 30 Jahre verheiratet war, aus deren Ehe sechs Kinder hervorgegangen sind und die außerdem teilweise seitens der spanischen Behörden als verheiratet anerkannt wurde). Gegenständlich lebte das Paar drei Monate - damit nicht einmal bis zum sechzehnten Geburtstag der Braut! - zusammen, bevor M.Z. Afghanistan verließ, und das Paar seither getrennt lebt. Inwieweit hier eine lange bestehende Ehe bzw. eheähnliche Gemeinschaft die Rechtsfolgen betreffend nachträglich saniert werden kann und soll, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Im Ergebnis ist der belangten Behörde bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall kein grober Beurteilungsfehler in Hinblick auf die beteiligten Interessen nach Art. 8 EMRK unterlaufen.Im Ergebnis ist der belangten Behörde bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall kein grober Beurteilungsfehler in Hinblick auf die beteiligten Interessen nach Artikel 8, EMRK unterlaufen. 3.2.
- Der beschwerdeführenden Partei war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor.3.2.
- Der beschwerdeführenden Partei war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden vergleiche dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor. 3.2.
- Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.2.
- Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W211.2118334.1.00