RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW213 2003503-1 SpruchW213 2003503-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert Slamanig als Einzelrichter über den Antrag vom 11.01.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision und die ordentliche Revision der XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2015, Zl. W213 2003503-1/3E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert Slamanig als Einzelrichter über den Antrag vom 11.01.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision und die ordentliche Revision der römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2015, Zl. W213 2003503-1/3E, beschlossen: A)
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.
- Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 11.01.2016 eingebrachte Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 4 VwGG zurückgewiesen.
- Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 11.01.2016 eingebrachte Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zurückgewiesen. B) Zu A) 1.: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Zu A) 1.: Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015, Zl. E 439/2015-13, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2015, Zl. W213 2003503-1/3E, abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2015, Zl. E 439/2015-15, wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2015, Zl. W213 2003503-1/3E, über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2015, Zl. E 439/2015-15, wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2015, Zl. W213 2003503-1/3E, über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Dieser Beschluss wurde am 03.11.2015 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt.
- Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Antragstellerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob die Antragstellerin Revision. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin vor: "In umseitiger Angelegenheit wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.1.2015, GZ: W213 2003503-1/3E fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung jedoch abgelehnt. Es wurde daher am 2.11.2015 fristgerecht die Abtretung an den Hohen Verwaltungsgerichtshof beantragt. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 3.11.2015 (E 439/2016-15) stattgegeben. Der Beschluss vom 3.11.2015 wurde am selben Tag über WEB-ERV zugestellt. Es erfolgte jedoch weder ein Ausdruck, noch die Eintragung der Frist im Fristenbuch der Kanzlei meines Vertreters (siehe unten). Aufgrund meiner E-Mail vom 28.12.2015 hat sich ein Mitarbeiter der Kanzlei, XXXX, den Akt durchgesehen, weil der Sachbearbeiter des Aktes (XXXX) derzeit krank ist, und festgestellt, dass im Akt ein Hinterlegungsprotokoll aufliegt. Das hinterlegte Schriftstück (Beschluss vom 3.11.2015) befand sich jedoch nicht im Akt. Erst nach Recherche im JurXpert hat sich herausgestellt, dass der Abtretungsbeschluss tatsächlich am 3.11.2015 hinterlegt wurde. Ausgehend von diesem Hinterlegungsdatum wäre die Frist zur Ausführung der Revision am 15.12.2015 abgelaufen.Der Beschluss vom 3.11.2015 wurde am selben Tag über WEB-ERV zugestellt. Es erfolgte jedoch weder ein Ausdruck, noch die Eintragung der Frist im Fristenbuch der Kanzlei meines Vertreters (siehe unten). Aufgrund meiner E-Mail vom 28.12.2015 hat sich ein Mitarbeiter der Kanzlei, römisch 40 , den Akt durchgesehen, weil der Sachbearbeiter des Aktes (römisch 40 ) derzeit krank ist, und festgestellt, dass im Akt ein Hinterlegungsprotokoll aufliegt. Das hinterlegte Schriftstück (Beschluss vom 3.11.2015) befand sich jedoch nicht im Akt. Erst nach Recherche im JurXpert hat sich herausgestellt, dass der Abtretungsbeschluss tatsächlich am 3.11.2015 hinterlegt wurde. Ausgehend von diesem Hinterlegungsdatum wäre die Frist zur Ausführung der Revision am 15.12.2015 abgelaufen. Wie es zu diesem Versehen gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Üblicherweise wird der Rückverkehr - also das Protokoll und das hinterlegte Schriftstück - von einer Kanzleikraft ausgedruckt, dem jeweiligen Akt zugeordnet und gemeinsam meinem Vertreter in der Postsitzung vorgelegt. Mein Vertreter kontrolliert sohin die Anzahl der hinterlegten Schriftstücke, vergleicht diese mit den tatsächlich ausgedruckten und versieht bei Übereinstimmung das Protokoll mit einem Hacken. Bei fristauslösenden Schriftstücken wird die Frist unmittelbar danach in das Fristenbuch - sicherheitshalber, jeweils einen Tag vor Ende des Fristenablaufes - eingetragen. Es kann nur vermutet werden, dass von der langjährigen und verlässlichen Kanzleikraft, XXXX, das Hinterlegungsprotokoll mit einer Aktenzeichenrückmeldung verwechselt wurde und/oder übersehen wurde, dass dem Protokoll ein Schriftstuck beigelegen hat und es dementsprechend verabsäumt hat - wie üblich - das Schriftstuck auszudrucken und vorzulegen. Der Beschluss wurde meinem Vertreter in der Postsitzung jedenfalls nicht vorgelegt, weil das Protokoll weder abgehakt, noch die Frist im Fristenbuch eingetragen wurde.Wie es zu diesem Versehen gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Üblicherweise wird der Rückverkehr - also das Protokoll und das hinterlegte Schriftstück - von einer Kanzleikraft ausgedruckt, dem jeweiligen Akt zugeordnet und gemeinsam meinem Vertreter in der Postsitzung vorgelegt. Mein Vertreter kontrolliert sohin die Anzahl der hinterlegten Schriftstücke, vergleicht diese mit den tatsächlich ausgedruckten und versieht bei Übereinstimmung das Protokoll mit einem Hacken. Bei fristauslösenden Schriftstücken wird die Frist unmittelbar danach in das Fristenbuch - sicherheitshalber, jeweils einen Tag vor Ende des Fristenablaufes - eingetragen. Es kann nur vermutet werden, dass von der langjährigen und verlässlichen Kanzleikraft, römisch 40 , das Hinterlegungsprotokoll mit einer Aktenzeichenrückmeldung verwechselt wurde und/oder übersehen wurde, dass dem Protokoll ein Schriftstuck beigelegen hat und es dementsprechend verabsäumt hat - wie üblich - das Schriftstuck auszudrucken und vorzulegen. Der Beschluss wurde meinem Vertreter in der Postsitzung jedenfalls nicht vorgelegt, weil das Protokoll weder abgehakt, noch die Frist im Fristenbuch eingetragen wurde. Es ist in der Kanzlei meines Vertreters seit Einführung der ERV ein derartiger Fehler noch nicht erfolgt, was zeigt, dass die Bearbeitung - stets durch einen Juristen und einer Kanzleikraft - immer sehr sorgfältig vorgenommen wird. Dementsprechend handelt es sich hier um ein ausnahmsweises Versehen, das auf besondere Gründe zurückgeht, wie zuvor dargestellt. Wenn überhaupt von einem Verschulden gesprochen werden kann, geht es nicht über ein Versehen minderen Grades hinaus. Mit dieser Maßgabe ist die Versäumung der Frist auf ein unabwendbares Ereignis zurückzufuhren und sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung erfüllt. Zur Fristeinhaltung führe ich aus, dass das Hindernis dadurch weggefallen ist, dass es den obigen Ausführungen gemäß am 28.12.2015 entdeckt wurde. Davon ausgehend wird der gegenständliche Antrag rechtzeitig eingebracht." Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters eine E-Mail vom 28.12.2015 und eidesstättige Erklärungen von XXXX und Dr. Martin Riedl beigelegt.Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters eine E-Mail vom 28.12.2015 und eidesstättige Erklärungen von römisch 40 und Dr. Martin Riedl beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A):
- Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.
- Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.
- Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.
- Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt. 3.
- Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa im Beschluss vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)." 3.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Antragstellerin räumt ein, dass es - entgegen dem üblichen Ablauf in der Kanzlei ihres anwaltlichen Vertreters - unterlassen wurde das Hinterlegungsprotokoll über die Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 03.11.2015, GZ. E439/2016-15, sowie den angeschlossenen Beschluss auszudrucken und ihrem Vertreter vorzulegen. Sie vermutet, dass eine langjährige und verlässliche Kanzleikraft das Hinterlegungsprotokoll mit einer Aktenzeichen Rückmeldung verwechselt oder übersehen habe, dass dem Protokoll ein Schriftstück angeschlossen gewesen sei. Jedenfalls habe sie unterlassen das Hinterlegungsprotokoll sowie das angeschlossene Schriftstück auszudrucken und ihrem Vertreter vorzulegen. Ebenso unterblieb die Eintragung im Fristenbuch. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das von der Antragstellerin im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen der Kanzlei ihres Rechtsvertreters bei Einlangen von Zustellungen im Wege des WEB - ERV stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Das Unterlassen des Ausdruckens des in Rede stehenden Hinterlegungsprotokolls sowie des angeschlossenen Schriftstücks ist dem Nichtöffnen eines Kuverts gleichzuhalten. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf eine Verwechslung bzw. auf ein Übersehen zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 VwGG dar. Soweit vorgebracht wird, dass es sich um ein ausnahmsweises Versehen, dass auf besondere Gründe zurückgehe, handle, Fehlen im Wiedereinsetzungsantrag entsprechende Ausführungen. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann das Übersehen bzw. verwechseln von Eingangsmitteilungen im WEB - ERV, wodurch in weiterer Folge eine Fristversäumung herbeigeführt wird, nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden (vgl. VwGH,
- 1994, GZ. 94/06/0154).Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das von der Antragstellerin im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen der Kanzlei ihres Rechtsvertreters bei Einlangen von Zustellungen im Wege des WEB - ERV stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Das Unterlassen des Ausdruckens des in Rede stehenden Hinterlegungsprotokolls sowie des angeschlossenen Schriftstücks ist dem Nichtöffnen eines Kuverts gleichzuhalten. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf eine Verwechslung bzw. auf ein Übersehen zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 46, VwGG dar. Soweit vorgebracht wird, dass es sich um ein ausnahmsweises Versehen, dass auf besondere Gründe zurückgehe, handle, Fehlen im Wiedereinsetzungsantrag entsprechende Ausführungen. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann das Übersehen bzw. verwechseln von Eingangsmitteilungen im WEB - ERV, wodurch in weiterer Folge eine Fristversäumung herbeigeführt wird, nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden vergleiche VwGH,
- 1994, GZ. 94/06/0154). Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragstellerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der Antragstellerin oder ihrem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- § 26
(4)und § 30a
(1)Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:4.1. Paragraph 26,
(4)und Paragraph 30 a,
(1)Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten: Revisionsfrist § 26
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Paragraph 26,
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG. Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a,
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 4.
- Angesichts der Hinterlegung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 03.11.2015 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter endete die Frist zur Einbringung der Revision mit 16.12.2015 und erweist sich die am 11.01.2016 mittels ERV eingebrachte Revision daher als verspätet. Die Revision war daher gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 4 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision im Hinblick auf Spruchpunkt A)
- ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision im Hinblick auf Spruchpunkt A)
- ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W213.2003503.1.00