G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt III. der Bescheide jeweils
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.4.) 08.10.2010, Zahl 10 06.374-BAG, 5.) 28.11.2011, Zahl 11 13.596-BAG und 6.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zahl 14-1027014000-14837229, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. jeweils
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide jeweils
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) vom 1.) 08.10.2010, Zahl 10 06.371-BAG, 2.) 08.10.2010, Zahl 10 06.372-BAG, 3.) 08.10.2010, Zahl 10 06.373-BAG, 4.) 08.10.2010, Zahl 10 06.374-BAG, 5.) 28.11.2011, Zahl 11 13.596-BAG und 6.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zahl 14-1027014000-14837229, erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014, mit Erkenntnissen jeweils vom 25.03.2015, Zahlen 1.) W129 1416084-1/8E, 2.) W129 1416085-1/8E, 3.) W129 1416087-1/4E, 4.) W129 1416086-1/4E, 5.) W129 1422963-1/6E und 6.) W129 2011198-1/6E,
G als unbegründet abgewiesen.
G wurden die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung betreffend die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Betreffend den Sechstbeschwerdeführer wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils ausgeführt, dass keine Umstände erkennbar seien, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration schließen lassen würden. Die erwachsenen Beschwerdeführer seien am Arbeitsmarkt nicht integriert, hätten für sich und die Familie laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und seien auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Der Erstbeschwerdeführer habe weder Deutschkurse besucht, sei Schwarzarbeit als Hausmeister nachgegangen und habe sich in keinem Verein engagiert oder gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, ebenso wenig wie die Zweitbeschwerdeführerin. Die Deutschkenntnisse der erwachsenen Beschwerdeführer seien marginal. Die erwachsenen Beschwerdeführer hätten die meiste Zeit ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort Anknüpfungspunkte und erscheine der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt. Die Rückkehr der Minderjährigen in die Russische Föderation sei ebenfalls gerechtfertigt. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 30.03.2015 in Rechtskraft.Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurden die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung betreffend die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Betreffend den Sechstbeschwerdeführer wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils
Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils ausgeführt, dass keine Umstände erkennbar seien, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration schließen lassen würden. Die erwachsenen Beschwerdeführer seien am Arbeitsmarkt nicht integriert, hätten für sich und die Familie laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und seien auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Der Erstbeschwerdeführer habe weder Deutschkurse besucht, sei Schwarzarbeit als Hausmeister nachgegangen und habe sich in keinem Verein engagiert oder gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, ebenso wenig wie die Zweitbeschwerdeführerin. Die Deutschkenntnisse der erwachsenen Beschwerdeführer seien marginal. Die erwachsenen Beschwerdeführer hätten die meiste Zeit ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort Anknüpfungspunkte und erscheine der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt. Die Rückkehr der Minderjährigen in die Russische Föderation sei ebenfalls gerechtfertigt. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 30.03.2015 in Rechtskraft. I.2. In den fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2015; Zahlen 1.) 13-800637110-1283248-1römisch eins.2. In den fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2015; Zahlen 1.) 13-800637110-1283248-1 2.) 13-800637208-1283230 3.) 13-800637306-1283221 4.) 13-800637404-1283213 5.) 13-811359604-1426391-1 und 6.) 14-1027014000-14837229, den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2015; Zahlen 1.) 13-800637110-1283248-1, 2.) 13-800637208-1283230, 3.) 13-800637306-1283221, 4.) 13-800637404-1283213, 5.) 13-811359604-1426391-1, und 6.) 14-1027014000-14837229, erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2015, mit Erkenntnissen jeweils vom 30.10.2015, Zahlen 1) W215 1416084-2/15E, 2) W215 1416085-2/12E, 3) W215 1416087-2/8E, 4) W215 1416086-2/7E, 5) W215 1422963-2/8E und 6) W215 2011198-2/8E,
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 06.11.2015 in Rechtskraft.Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 06.11.2015 in Rechtskraft.
G
4.) 800637404-151900932 5.) 811359604-151900991 und 6.) 1027014000-151901135, verkündet, wonach jeweils der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG
G aufgehoben werde. Begründend wurde zusammengefasst in den Niederschriften der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, zugleich in deren Funktion als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ausgeführt, dass die Beschwerdeführer trotz seit 06.11.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren am 30.11.2015 erneut Anträge auf internationalen Schutz eingebracht hätten. Anlässlich der Erstbefragung am 30.11.2015 hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sich und die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer angegeben, dass sich bezüglich ihrer Fluchtgründe nichts geändert habe. Die alten Fluchtgründe wären aufrecht und es kämen keine neuen Fluchtgründe hinzu. Die Beschwerdeführer hätten ein Konvolut an Schriftstücken, darunter ein Zeitungsbericht über Kadyrow, Empfehlungsschreiben von Bekannten und Bestätigungen von Schulbesuchen der Kinder vorgelegt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt werde sohin nicht beeinflusst. Die Identitäten der Beschwerdeführer hätten bereits in den Erstverfahren festgestellt werden können. Es hätten sich weder schwere körperliche, noch ansteckende Krankheiten oder schwere psychische Störungen der Beschwerdeführer ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Russland unzumutbare Verschlechterungen des jeweiligen Gesundheitszustandes bewirken würden. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer würden über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen verfügen. Gegenständliche Folgeanträge würden im Wesentlichen auf bereits in den Vorverfahren behandelten Gründen beruhen. Der Erstbeschwerdeführer habe im Erstverfahren im Wesentlichen angegeben, seine Heimat verlassen zu haben, da er von Kadyrows Einheit bzw. von der Polizei verfolgt bzw. gesucht werde. Aufgrund dessen hätte der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers sei mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Sohin könne nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in Russland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Wesentlichen angegeben, ihre Heimat verlassen zu haben, da ihr Mann (Anmerkung: der Erstbeschwerdeführer) von Kadyrows Einheit bzw. von der Polizei verfolgt bzw. gesucht werde. Aufgrund dessen hätte die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder (Anmerkung: Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer). Das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sei mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Sohin könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Russland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Begründend wurde zusammengefasst in den Niederschriften der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, zugleich in deren Funktion als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ausgeführt, dass die Beschwerdeführer trotz seit 06.11.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren am 30.11.2015 erneut Anträge auf internationalen Schutz eingebracht hätten. Anlässlich der Erstbefragung am 30.11.2015 hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sich und die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer angegeben, dass sich bezüglich ihrer Fluchtgründe nichts geändert habe. Die alten Fluchtgründe wären aufrecht und es kämen keine neuen Fluchtgründe hinzu. Die Beschwerdeführer hätten ein Konvolut an Schriftstücken, darunter ein Zeitungsbericht über Kadyrow, Empfehlungsschreiben von Bekannten und Bestätigungen von Schulbesuchen der Kinder vorgelegt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt werde sohin nicht beeinflusst. Die Identitäten der Beschwerdeführer hätten bereits in den Erstverfahren festgestellt werden können. Es hätten sich weder schwere körperliche, noch ansteckende Krankheiten oder schwere psychische Störungen der Beschwerdeführer ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Russland unzumutbare Verschlechterungen des jeweiligen Gesundheitszustandes bewirken würden. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer würden über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen verfügen. Gegenständliche Folgeanträge würden im Wesentlichen auf bereits in den Vorverfahren behandelten Gründen beruhen. Der Erstbeschwerdeführer habe im Erstverfahren im Wesentlichen angegeben, seine Heimat verlassen zu haben, da er von Kadyrows Einheit bzw. von der Polizei verfolgt bzw. gesucht werde. Aufgrund dessen hätte der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers sei mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Sohin könne nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in Russland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Wesentlichen angegeben, ihre Heimat verlassen zu haben, da ihr Mann (Anmerkung: der Erstbeschwerdeführer) von Kadyrows Einheit bzw. von der Polizei verfolgt bzw. gesucht werde. Aufgrund dessen hätte die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder (Anmerkung: Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer). Das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sei mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Sohin könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Russland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die Beschwerdeführer nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, seien ident mit jenen der Vorverfahren. So würden sich die Beschwerdeführer im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise beziehen, die einerseits vor ihrer Ausreise aus Russland stattgefunden hätten bzw. jedenfalls vor den rechtskräftig letztinstanzlichen Entscheidungen ihrer Asylbegehren im ersten Rechtsgang zuordenbar seien. Hierzu sei anzumerken, dass diese bereits in den Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden seien. Es seien weder den Erstverfahren noch den gegenständlichen Folgeverfahren (über die unglaubwürdigen Vorbringen hinausreichende) Anhaltspunkt zu entnehmen, warum den Beschwerdeführern Gefahr drohen solle. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten in den jetzigen Verfahren keinerlei ergänzende Angaben gemacht und auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Somit ändere sich nichts an der Unglaubwürdigkeit der zentralen Vorbringen im Rahme der rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren. Die gegenständlichen Anträge würden sich daher auf einen Sachverhalt stützen, über den bereits rechtskräftig inhaltlich entschiedenen worden sei und hätten offenbar die wiederholte Aufrollung von bereits rechtskräftig entschiedenen Sachen bezweckt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl komme sohin zum zwingenden Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und jeweils entschiedene Sache in Sinne von § 68 AVG vorliege. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich eine Zurückweisung der Folgeanträge erfolgen.Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die Beschwerdeführer nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, seien ident mit jenen der Vorverfahren. So würden sich die Beschwerdeführer im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise beziehen, die einerseits vor ihrer Ausreise aus Russland stattgefunden hätten bzw. jedenfalls vor den rechtskräftig letztinstanzlichen Entscheidungen ihrer Asylbegehren im ersten Rechtsgang zuordenbar seien. Hierzu sei anzumerken, dass diese bereits in den Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden seien. Es seien weder den Erstverfahren noch den gegenständlichen Folgeverfahren (über die unglaubwürdigen Vorbringen hinausreichende) Anhaltspunkt zu entnehmen, warum den Beschwerdeführern Gefahr drohen solle. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten in den jetzigen Verfahren keinerlei ergänzende Angaben gemacht und auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Somit ändere sich nichts an der Unglaubwürdigkeit der zentralen Vorbringen im Rahme der rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren. Die gegenständlichen Anträge würden sich daher auf einen Sachverhalt stützen, über den bereits rechtskräftig inhaltlich entschiedenen worden sei und hätten offenbar die wiederholte Aufrollung von bereits rechtskräftig entschiedenen Sachen bezweckt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl komme sohin zum zwingenden Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und jeweils entschiedene Sache in Sinne von Paragraph 68, AVG vorliege. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich eine Zurückweisung der Folgeanträge erfolgen. Vom Bundesamt für Fremdenwesen könne auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidende Sachverhaltsänderung entnommen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft der jeweiligen Vorverfahren nicht geändert. Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz würden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung in den vorherigen Anträgen auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer drohe den Erst-bis Sechstbeschwerdeführern keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Die neuen Anträge auf internationalen Schutz würden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Vom Bundesamt für Fremdenwesen könne auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidende Sachverhaltsänderung entnommen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft der jeweiligen Vorverfahren nicht geändert. Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz würden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung in den vorherigen Anträgen auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer drohe den Erst-bis Sechstbeschwerdeführern keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Die neuen Anträge auf internationalen Schutz würden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Bezüglich der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer liege ein Familienverfahren vor. Keinem der Beschwerdeführer sei Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden. Unter Bedachtnahme sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein Eingriff in Art. 3 und kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden.Bezüglich der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer liege ein Familienverfahren vor. Keinem der Beschwerdeführer sei Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden. Unter Bedachtnahme sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein Eingriff in Artikel 3 und kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK erkannt werden. I.4. Bezüglich der mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zahlen 1.) 800637110-151900908 2.) 800637208-1519009016 3.) 800637306-151900945römisch eins.4. Bezüglich der mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zahlen 1.) 800637110-151900908 2.) 800637208-1519009016 3.) 800637306-151900945 4.) 800637404-151900932 5.) 811359604-151900991 und 6.) 1027014000-151901135, langten Beschwerdevorlagen vom 14.01.2016 am 18.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden
der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Die ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014, mit Erkenntnissen jeweils vom 25.03.2015, Zahlen 1.) W129 1416084-1/8E, 2.) W129 1416085-1/8E, 3.) W129 1416087-1/4E, 4.) W129 1416086-1/4E, 5.) W129 1422963-1/6E und 6.) W129 2011198-1/6E,
G als unbegründet abgewiesen.
6.) W129 2011198-1/6E,
Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen.
G wurden die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung betreffend die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Betreffend den Sechstbeschwerdeführer wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurden die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung betreffend die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Betreffend den Sechstbeschwerdeführer wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 30.03.2015 in Rechtskraft.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 30.03.2015 in Rechtskraft. In fortgesetzten Verfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2015, mit Erkenntnissen jeweils vom 30.10.2015, Zahlen 1) W215 1416084-2/15E, 2) W215 1416085-2/12E, 3) W215 1416087-2/8E, 4) W215 1416086-2/7E, 5) W215 1422963-2/8E und 6) W215 2011198-2/8E, Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide vom 24.07.2015
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,4) W215 1416086-2/7E, 5) W215 1422963-2/8E und 6) W215 2011198-2/8E, Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide vom 24.07.2015
Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Den Beschwerdeführern wurde somit vom Bundesverwaltungsgericht kein Aufenthaltstitel gewährt und Rückkehrentscheidungen erlassen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 06.11.2015 in Rechtskraft.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Den Beschwerdeführern wurde somit vom Bundesverwaltungsgericht kein Aufenthaltstitel gewährt und Rückkehrentscheidungen erlassen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 06.11.2015 in Rechtskraft. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer brachten am 20.11.2015 gegenständliche (zweite) Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ein. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach zwei niederschriftlichen Befragungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheiden vom 14.01.2016 zutreffend ausführlich dargelegt hat, hat sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat seit den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben für sich und die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer angegeben, dass sich bezüglich ihrer Fluchtgründe seit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes nichts geändert hat. Die Asylvorbringen wurden bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, als unglaubwürdig festgestellt. Es sind keine neuen Fluchtgründe vorgebracht worden. Die Beschwerdeführer legten ein Konvolut an Schriftstücken, darunter ein Zeitungsbericht über Kadyrow in welchem die Beschwerdeführer nicht namentlich genannt werden und der sich auch nicht konkret auf die Beschwerdeführer bezieht, Empfehlungsschreiben von Bekannten und Bestätigungen von Schulbesuchen der Kinder vor. Die Beschwerdeführer leiden weder an schweren körperlichen Krankheiten, noch an schweren psychische Störungen, die bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat unzumutbare Verschlechterungen des jeweiligen Gesundheitszustandes bewirken würden. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist und verfügen über keine Aufenthaltsberechtigungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer in den ersten Asylverfahren waren unglaubwürdig und die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die Beschwerdeführer nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollen, sind ident mit jenen der Vorverfahren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Die gegenständlichen zweiten Anträge stützen sich somit auf einen Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig inhaltlich entschiedenen worden ist. Es konnte keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erkannt werden bzw. hat sich der entscheidungsrelevante maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft der jeweiligen Vorverfahren nicht geändert. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).
Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen (§ 22 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen (Paragraph 22, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).
Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden. In den gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf jene Asylgründe, welche bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen ersten Asylverfahren bestanden und welche mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubwürdig festgestellt wurden. Die Vorbringen wonach sich die Beschwerdeführer vor Kadyrow, dessen Einheit und der Polizei fürchten, wurden bereits in den rechtskräftigen ersten Asylverfahren, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, als unglaubwürdig gewertet. Es gibt weder ein neues Vorbringen, noch wurden neue Beweismittel in Vorlage gebracht. Das Vorbringen zu den angeblichen Bedrohungsszenarien im Herkunftsstaat ist daher als unglaubwürdig zu werten. Auch die Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich seit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den ersten Asylverfahren nichts geändert. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik entgegenstünden. Da in den Verfahren der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer zeit- und inhaltsgleich entschieden wird, besteht kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben. Der überwiegende Teil der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Beweismittel zum Thema Integration (mit Ausnahme von zwei Schreiben von Jänner 2016, welche aber inhaltlich nicht von den im ersten Asylverfahren vorgelegten Schreiben aus den Jahren 2012 bis 2015 abweichen) wurden bereits in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2015 (siehe I. Verfahrensgang 1. Asylverfahren) vorgelegt bzw. in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2015 gewürdigt, weshalb insgesamt auch kein Eingriff in ein schützenswertes Privatleben erkannt werden konnte.Der überwiegende Teil der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Beweismittel zum Thema Integration (mit Ausnahme von zwei Schreiben von Jänner 2016, welche aber inhaltlich nicht von den im ersten Asylverfahren vorgelegten Schreiben aus den Jahren 2012 bis 2015 abweichen) wurden bereits in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2015 (siehe römisch eins. Verfahrensgang 1. Asylverfahren) vorgelegt bzw. in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2015 gewürdigt, weshalb insgesamt auch kein Eingriff in ein schützenswertes Privatleben erkannt werden konnte. Die Folgeanträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer werden voraussichtlich zurückzuweisen sein. Der Sacherhalt ist auf Grund der Aktenlage geklärt;
1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, war im Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, war im Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
Im konkreten Fall ist die Revision
I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, mittlerweile jedoch weder eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen § 12a Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, undBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, mittlerweile jedoch weder eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und § 22 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Paragraph 22, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, klare im Sinne eindeutiger Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W215.1416085.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.