Obsah (24)
§ 28Art. 133§ 26§ 25§ 14§ 13§ 24§ 11Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 21a§ 12§ 3§ 18§ 19§§37f§ 6a§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW218 2107468-1 SpruchW218 2107468-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TA
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) idgF iVm § 26 Abs. 1 und 7 iVm §§ 24 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am 28.08.2013 (gilt für 01.09.2013) das Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice Mödling beantragt. Dem Antrag legte sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Arbeitgeber bei. Laut dieser Bescheinigung sei eine Bildungskarenz für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 vereinbart worden. Als Bildungsnachweis legte die Beschwerdeführerin ein Studienblatt der Universität Wien vor, wonach sie im Wintersemester 2013 mit Studienbeginn am 01.10.2013 als ordentliche Studentin für das Lehramtsstudium UniStG inskribiert habe.
- Die Beschwerdeführerin hat am 28.08.2013 (gilt für 01.09.2013) das Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice Mödling beantragt. Dem Antrag legte sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Arbeitgeber bei. Laut dieser Bescheinigung sei eine Bildungskarenz für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 vereinbart worden. Als Bildungsnachweis legte die Beschwerdeführerin ein Studienblatt der Universität Wien vor, wonach sie im Wintersemester 2013 mit Studienbeginn am 01.10.2013 als ordentliche Studentin für das Lehramtsstudium UniStG inskribiert habe.
- Das Weiterbildungsgeld wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 in der Höhe von € 47,19 täglich zuerkannt. Das angegebene voraussichtliche Leistungsende gelte laut der dazu ergangenen Mitteilung vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen.
- Am XXXXstellte die Beschwerdeführerin bei der Regionalen Geschäftsstelle Mödling einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab dabei an, dass das Dienstverhältnis zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber am 31.10.2013 einvernehmlich gelöst worden sei. Am 17.10.2014 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des ehemaligen Dienstgebers vom 08.10.2014 vor, wonach auf Betreiben des Dienstgebers die Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt worden sei.
- Mit Bescheid vom 09.01.2015 hat das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mödling, den Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2014
§ 26Abs. 7 i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes
§ 26Abs. 7 i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € 14.345,76 verpflichtet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 zu Unrecht bezogen habe, da ihr Dienstverhältnis per 31.10.2013 einvernehmlich gelöst worden sei und dies auch nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet worden sei.4. Mit Bescheid vom 09.01.2015 hat das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mödling, den Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2014
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 14.345,76 verpflichtet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 zu Unrecht bezogen habe, da ihr Dienstverhältnis per 31.10.2013 einvernehmlich gelöst worden sei und dies auch nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet worden sei. 5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 eine Bildungskarenz vereinbart. Sie habe daraufhin das Weiterbildungsgeld beantragt und zuerkannt bekommen. Nachdem die Bildungskarenz vereinbart gewesen und das Weiterbildungsgeld zuerkannt worden sei, habe ihr ihr ehemaliger Dienstgeber mitgeteilt, dass ihr Dienstverhältnis beendet werden müsse. Auf Drängen der Firma habe sie einer einvernehmlichen Beendigung zugestimmt. Dass die Beendigung nicht von ihr aus erfolgt sei, habe ihr die Firma mit Schreiben vom 08.10.2014 bestätigt. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Dienstgebers erfolgt sei und somit am 31.10.2013 geendet habe. Hätte sie der einvernehmlichen Beendigung nicht zugestimmt, wäre das Dienstverhältnis durch eine Dienstgeberkündigung mit denselben Rechtsfolgen beendet worden. Von ihrem ehemaligen Dienstgeber sei ihr auch mitgeteilt worden, dass die Beendigung keine Auswirkungen auf die Bildungskarenz und den damit verbundenen Weiterbildungsgeldbezug habe. Auch auf dem Infoblatt des Arbeitsmarktservice zum Weiterbildungsgeld sei lediglich vermerkt, sollte die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet werden, führe dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes. Da aber ihre Bildungskarenz bereits zwei Monate gedauert habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Recht habe. Auch sei auf keinem Infoblatt des Arbeitsmarktservice darauf hingewiesen worden, welche Auswirkungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Weiterbildungsgeld habe. Wesentlich sei aber, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses von ihrem Dienstgeber ausgegangen sei und auch ohne ihr Einverständnis zur einvernehmlichen Auflösung erfolgt wäre. Die Tatbestände der Rückforderung
§ 25Abs. 1 Al
VG lägen nicht vor, da sie weder falsche Angaben gemacht und auch entgegen der Feststellung der belangten Behörde keine Tatsachen verschwiegen habe. Sie habe nicht erkennen können, dass ihr aufgrund des beendeten Dienstverhältnisses das Weiterbildungsgeld nicht mehr zustehe, da sie ja auch den notwendigen Erfolgsnachweis für den Bezug des Weiterbildungsgeldes vorweisen könne. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und von der Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 in Höhe von € 14.345,76 Abstand nehmen. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ausdrücklich weise sie daraufhin, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und verweise diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, G74/2014-10, G78/2014-10, sowie auf das Bundesgesetzblatt vom 23.01.2015, mit welchem der § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Der Beschwerde lege sie ein Schreiben der besagten Firma vom 08.10.2014 sowie das Infoblatt des AMS zum Weiterbildungsgeld bei.5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 eine Bildungskarenz vereinbart. Sie habe daraufhin das Weiterbildungsgeld beantragt und zuerkannt bekommen. Nachdem die Bildungskarenz vereinbart gewesen und das Weiterbildungsgeld zuerkannt worden sei, habe ihr ihr ehemaliger Dienstgeber mitgeteilt, dass ihr Dienstverhältnis beendet werden müsse. Auf Drängen der Firma habe sie einer einvernehmlichen Beendigung zugestimmt. Dass die Beendigung nicht von ihr aus erfolgt sei, habe ihr die Firma mit Schreiben vom 08.10.2014 bestätigt. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Dienstgebers erfolgt sei und somit am 31.10.2013 geendet habe. Hätte sie der einvernehmlichen Beendigung nicht zugestimmt, wäre das Dienstverhältnis durch eine Dienstgeberkündigung mit denselben Rechtsfolgen beendet worden. Von ihrem ehemaligen Dienstgeber sei ihr auch mitgeteilt worden, dass die Beendigung keine Auswirkungen auf die Bildungskarenz und den damit verbundenen Weiterbildungsgeldbezug habe. Auch auf dem Infoblatt des Arbeitsmarktservice zum Weiterbildungsgeld sei lediglich vermerkt, sollte die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet werden, führe dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes. Da aber ihre Bildungskarenz bereits zwei Monate gedauert habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Recht habe. Auch sei auf keinem Infoblatt des Arbeitsmarktservice darauf hingewiesen worden, welche Auswirkungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Weiterbildungsgeld habe. Wesentlich sei aber, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses von ihrem Dienstgeber ausgegangen sei und auch ohne ihr Einverständnis zur einvernehmlichen Auflösung erfolgt wäre. Die Tatbestände der Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG lägen nicht vor, da sie weder falsche Angaben gemacht und auch entgegen der Feststellung der belangten Behörde keine Tatsachen verschwiegen habe. Sie habe nicht erkennen können, dass ihr aufgrund des beendeten Dienstverhältnisses das Weiterbildungsgeld nicht mehr zustehe, da sie ja auch den notwendigen Erfolgsnachweis für den Bezug des Weiterbildungsgeldes vorweisen könne. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und von der Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 in Höhe von € 14.345,76 Abstand nehmen. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ausdrücklich weise sie daraufhin, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und verweise diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, G74/2014-10, G78/2014-10, sowie auf das Bundesgesetzblatt vom 23.01.2015, mit welchem der Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Der Beschwerde lege sie ein Schreiben der besagten Firma vom 08.10.2014 sowie das Infoblatt des AMS zum Weiterbildungsgeld bei.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Mödling vom 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihrer Beschwerde vom 30.01.2015 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Mödling vom 09.01.2015 in Folge geänderter gesetzlicher Bestimmungen aufschiebende Wirkung zukomme. Eine bescheidmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung komme mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
- Der vom Arbeitsmarktservice festgestellte Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.03.2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass sich weder in ihrem beim Arbeitsmarktservice edv-mäßig erfassten Datensatz noch im schriftlichen Akt Hinweise fänden, dass die Beschwerdeführerin das Ende der Beschäftigung vor dem XXXXdem Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Mit Schreiben vom 30.03.2015 gab die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme ab und brachte unter anderem vor, dass sie die Bescheinigung zum Nachweis der Bildungskarenz nicht unterschrieben und bestätigt habe, da diese Bescheinigung vom Dienstgeber zu unterfertigen sei, mit dem die Bildungskarenz getroffen worden sei. Der einzige Hinweis bezüglich der Folgen der Beendigung der Bildungskarenz der ihr vorgelegen sei, sei der im Infoblatt zum Weiterbildungsgeld angeführte, wonach die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten nicht beendet werden dürfe, z.B. weil der/die Arbeitnehmerin die Beschäftigung wieder aufnehme, da dies zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes führe. Da die Bildungskarenz bereits zwei Monate angedauert habe, sei sie davon ausgegangen, dass nach Erreichen der Mindestdauer, sowie dies auch dem Produktblatt zu entnehmen sei, eine einvernehmliche Lösung einem Weiterbezug nicht entgegenstehe. Sie habe weder falsche Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen, da sich die Meldepflicht in der Bescheinigung an den Dienstgeber gerichtet habe, sodass eine Rückforderung
§ 25Abs. 1 Al
VG aufgrund fehlender Tatbestände nicht möglich sei. Die belangte Behörde stütze sich somit auf ein Dokument, das vom Dienstgeber zu unterzeichnen gewesen sei und nicht von ihr als Dienstnehmerin, sodass die Meldepflicht nicht sie, sondern den Dienstgeber treffe.Mit Schreiben vom 30.03.2015 gab die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme ab und brachte unter anderem vor, dass sie die Bescheinigung zum Nachweis der Bildungskarenz nicht unterschrieben und bestätigt habe, da diese Bescheinigung vom Dienstgeber zu unterfertigen sei, mit dem die Bildungskarenz getroffen worden sei. Der einzige Hinweis bezüglich der Folgen der Beendigung der Bildungskarenz der ihr vorgelegen sei, sei der im Infoblatt zum Weiterbildungsgeld angeführte, wonach die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten nicht beendet werden dürfe, z.B. weil der/die Arbeitnehmerin die Beschäftigung wieder aufnehme, da dies zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes führe. Da die Bildungskarenz bereits zwei Monate angedauert habe, sei sie davon ausgegangen, dass nach Erreichen der Mindestdauer, sowie dies auch dem Produktblatt zu entnehmen sei, eine einvernehmliche Lösung einem Weiterbezug nicht entgegenstehe. Sie habe weder falsche Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen, da sich die Meldepflicht in der Bescheinigung an den Dienstgeber gerichtet habe, sodass eine Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG aufgrund fehlender Tatbestände nicht möglich sei. Die belangte Behörde stütze sich somit auf ein Dokument, das vom Dienstgeber zu unterzeichnen gewesen sei und nicht von ihr als Dienstnehmerin, sodass die Meldepflicht nicht sie, sondern den Dienstgeber treffe. 8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Mödling als belangte Behörde am 14.04.2015
§ 14Abs. 1 Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.01.2015 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde hat
§ 13Abs. 1 Vw
GVG aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II.).8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Mödling als belangte Behörde am 14.04.2015
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.01.2015 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerde hat
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, eine Voraussetzung für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes
§ 26Abs. 1 Z 1 Al
VG sei, dass eine Vereinbarung im Sinne desBegründend wurde ausgeführt, eine Voraussetzung für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sei, dass eine Vereinbarung im Sinne des § 11 AVRAG vorliege. Unbestritten sei, dass das Dienstverhältnis bereits am 31.10.2013 gelöst worden sei. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei der Beschwerdeführerin die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sehr wohl bekannt gewesen. Dass es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund Betreibens des Dienstgebers gekommen sei ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dieser einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zugestimmt habe. Dies sei ihrerseits auch im gesamten Verfahren nicht bestritten worden. Dass mit der Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Vereinbarung im Sinne des § 11 AVRAG vom 11.07.2013 mit ihrem ehemaligen Dienstgeber ihre Gültigkeit verloren habe, habe der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen Tätigkeit eines dem Arbeitsmarktservice sehr nahe stehenden Unternehmens sehr wohl bewusst gewesen sein müssen. Auch sei ihr auf Grund der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld bekannt gewesen, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis und eine Vereinbarung einer Bildungskarenz eine Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld sei. In diesem Fall sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eindeutig, dass der Bezug von Weiterbildungsgeld mangels Vorliegens einer vereinbarten Bildungskarenz im Sinne des § 11 AVRAG ab 01.11.2013 nicht gebührt habe und daher das Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.08.2014
§ 26Abs. 7 und § 24 Abs. 2 i
Vm § 26 Abs. 1 AlVG zu widerrufen sei.Paragraph 11, AVRAG vorliege. Unbestritten sei, dass das Dienstverhältnis bereits am 31.10.2013 gelöst worden sei. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei der Beschwerdeführerin die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sehr wohl bekannt gewesen. Dass es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund Betreibens des Dienstgebers gekommen sei ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dieser einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zugestimmt habe. Dies sei ihrerseits auch im gesamten Verfahren nicht bestritten worden. Dass mit der Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Vereinbarung im Sinne des Paragraph 11, AVRAG vom 11.07.2013 mit ihrem ehemaligen Dienstgeber ihre Gültigkeit verloren habe, habe der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen Tätigkeit eines dem Arbeitsmarktservice sehr nahe stehenden Unternehmens sehr wohl bewusst gewesen sein müssen. Auch sei ihr auf Grund der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld bekannt gewesen, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis und eine Vereinbarung einer Bildungskarenz eine Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld sei. In diesem Fall sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eindeutig, dass der Bezug von Weiterbildungsgeld mangels Vorliegens einer vereinbarten Bildungskarenz im Sinne des Paragraph 11, AVRAG ab 01.11.2013 nicht gebührt habe und daher das Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.08.2014
Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, AlVG zu widerrufen sei. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Weiterbildungsgeld in Höhe von € 14.345,76 entstanden. Dieser Betrag resultiere aus dem Leistungsbezug vom 01.11.2013 bis 31.08.2014, das hieße für 304 Tage multipliziert mit einem Tagsatz in Höhe von € 47,19. Rückforderungstatbestände im Sinne des § 25 Abs. 1 erster Satz AIVG seien, wenn der Arbeitslose den Bezug durch unwahre Angaben bzw. durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe.Rückforderungstatbestände im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AIVG seien, wenn der Arbeitslose den Bezug durch unwahre Angaben bzw. durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Mit Schreiben vom 19.03.2015 habe das Arbeitsmarktservice festgestellt, dass ihr ehemaliger Dienstgeber bereits am 23.10.2013 das Beschäftigungsende per 31.10.2013 der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet habe. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei als Abmeldegrund eine einvernehmliche Lösung bekanntgegeben worden. Deshalb habe der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2013 bekannt gewesen sein müssen, dass das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich mit 31.10.2013 ende. Da die Beschwerdeführerin diese Feststellungen nicht bestritten habe, gehe das Arbeitsmarktservice von der Richtigkeit der getroffenen Feststellung aus. Ihre Begründung, sie habe nicht gewusst, dass sie auch die Auflösung des Dienstverhältnisses nach einer zweimonatigen andauernden Bildungskarenz melden müsse, gehe insofern ins Leere, da sie bereits mit Antragsstellung auf Weiterbildungsgeld auf Seite vier aufgeklärt worden sei, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. einen Anspruch auf Leistungen betreffende Änderungen innerhalb einer Woche dem Arbeitsmarktservice melden zu müssen. Tatsache sei, dass die Auflösung eines Dienstverhältnisses, das Grundlage für die Vereinbarung der Bildungskarenz gewesen sei, eine für den Fortbestand des Anspruches maßgebliche Änderung sei. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt dem Arbeitsmarktservice bekanntzugeben. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Infoformular bezüglich des Anspruches auf Weiterbildungsgeld stelle nur eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Kriterien für den Bezug von Weiterbildungsgeld dar und entbehre somit jeglicher Vollständigkeit. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, zumal sie bereits bei Antragsstellung auf Weiterbildungsgeld auf der vierten Seite des Antrages darauf hingewiesen worden sei, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung dem Arbeitsmarktservice innerhalb einer Woche zu melden. Es sei auch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, da sie anscheinend nicht gewusst habe, ob sie noch Anspruch auf Weiterbildungsgeld habe, die Auflösung des Dienstverhältnisses zumindest telefonisch bekanntzugeben und diesbezüglich nachzufragen, ob dies eine Auswirkung auf ihren Weiterbildungsgeldbezug habe. Das Arbeitsmarktservice habe in seinem Schreiben vom 19.03.2015 nie behauptet, dass die Beschwerdeführerin die Bescheinigung zum Nachweis der Bildungskarenz unterschrieben habe. Das Arbeitsmarktservice habe lediglich festgehalten, dass sie diese Bescheinigung dem Arbeitsmarktservice vorgelegt habe. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und ihrem hohen Bildungsniveau gehe das Arbeitsmarktservice jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Bescheinigung wenigstens auf ihre Richtigkeit überflogen habe und ihr dadurch auch die Auswirkungen der Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Bildungskarenz bewusst gewesen sein müssen. Aufgrund ihrer schulischen Ausbildung und langjährigen Tätigkeit eines Arbeitsmarktservice nahen Unternehmens sei sie mit den Gepflogenheiten des Arbeitsmarktservice sehr wohl vertraut gewesen. Ihr habe bewusst gewesen sein müssen, dass eine Auflösung des Dienstverhältnisses und somit Auflösung der Bildungskarenzvereinbarung, welche eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld sei, sehr wohl Auswirkungen auf den Bezug von Weiterbildungsgeld haben könne. Sie habe es aber dennoch unterlassen, das Arbeitsmarktservice diesbezüglich zu kontaktieren bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses bekanntzugeben. Sie habe daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG erfüllt.Sie habe daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Das Arbeitsmarktservice gelange daher zur Ansicht, dass der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.08.2014
§ 24Abs. 2 Al
VG iVm § 26 Abs. 1 und 7 AlVG zu widerrufen gewesen sei und die unberechtigte empfangene Leistung
§ 25Abs. 1 i
Vm § 26 Abs. 7 AlVG in Höhe von € 14.345,76 rückzuerstatten sei, da die Verschweigung nicht zu Lasten der Allgemeinheit - in diesem Fall der versicherten Gemeinschaft - gehen könne.Das Arbeitsmarktservice gelange daher zur Ansicht, dass der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.08.2014
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und 7 AlVG zu widerrufen gewesen sei und die unberechtigte empfangene Leistung
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG in Höhe von € 14.345,76 rückzuerstatten sei, da die Verschweigung nicht zu Lasten der Allgemeinheit - in diesem Fall der versicherten Gemeinschaft - gehen könne. Dem Antrag, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und von der Rückforderung des Weiterbildungsgeldes Abstand zu nehmen, habe daher nicht gefolgt werden können. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde werde von der Einbringung des Übergenusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerde Abstand genommen.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, sie halte der Feststellung der belangten Behörde, ihr hätte aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in einem dem Arbeitsmarktservice sehr nahe stehenden Unternehmen bewusst sein müssen, dass mit der Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Vereinbarung im Sinne des § 11 AVRAG vom 11.07.2013 die Gültigkeit verliere, entgegen, dass die Bildungskarenzvereinbarung ja auch bei einer Dienstgeberkündigung ende, aber dies keine Auswirkungen auf den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes habe, sodass die belangte Behörde nicht darauf schließen könne, dass der Leistungsbezieher sämtliche gesetzlichen Detailinformationen eines AMS-Mitarbeiters habe. Umgekehrt habe die Beschwerdeführerin daher genauso gut darauf vertrauen können, dass das Unternehmen, welches dem Arbeitsmarktservice sehr nahe stehe, ihr mitgeteilt habe, dass die Beendigung keine Auswirkungen auf den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes habe.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, sie halte der Feststellung der belangten Behörde, ihr hätte aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in einem dem Arbeitsmarktservice sehr nahe stehenden Unternehmen bewusst sein müssen, dass mit der Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Vereinbarung im Sinne des Paragraph 11, AVRAG vom 11.07.2013 die Gültigkeit verliere, entgegen, dass die Bildungskarenzvereinbarung ja auch bei einer Dienstgeberkündigung ende, aber dies keine Auswirkungen auf den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes habe, sodass die belangte Behörde nicht darauf schließen könne, dass der Leistungsbezieher sämtliche gesetzlichen Detailinformationen eines AMS-Mitarbeiters habe. Umgekehrt habe die Beschwerdeführerin daher genauso gut darauf vertrauen können, dass das Unternehmen, welches dem Arbeitsmarktservice sehr nahe stehe, ihr mitgeteilt habe, dass die Beendigung keine Auswirkungen auf den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes habe. Nochmals weise sie ausdrücklich darauf hin, dass die Bescheinigung nicht an den Dienstnehmer gerichtet sei, sondern an den Dienstgeber. In keiner Unterlage, die an den Dienstnehmer gerichtet sei, werde auf die Beendigung des Dienstverhältnisses ausdrücklich Bezug genommen, auch nicht im Infoblatt, das sich an die Dienstnehmer richte. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass dieses Infoblatt nicht vollständig sein müsse. Wie und woher soll der Leistungsbezieher dann über die zu meldenden Sachverhalte informiert werden. Auch im Antrag, auf den die belangte Behörde Bezug nehme, stehe lediglich, dass jede Änderung innerhalb einer Woche dem Arbeitsmarktservice gemeldet werden müsse. Welche wirtschaftlichen Änderungen seien darunter zu verstehen, wenn es für Leistungsbezieher durch die Beendigung des Dienstverhältnisses zu gar keiner wirtschaftlichen Änderung komme, da er ja im Leistungsbezug stehe und woher solle der Leistungsbezieher wissen, welche Änderungen den Anspruch betreffen, wenn das Infoblatt nicht vollständig sei und nur eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Kriterien darstelle. Nur weil die Beschwerdeführerin für ein Unternehmen, das dem Arbeitsmarktservice nahe stehe, gearbeitet habe, werde vorausgesetzt, dass sie mit den Gepflogenheiten der belangten Behörde vertraut sei und wissen hätte müssen, dass sie die Beendigung des Dienstverhältnisses hätte melden müssen, aber nicht weil ihr dies ausdrücklich in einem Infoblatt oder in einer an sie gerichteten Bescheinigung zu Kenntnis gebracht worden sei. Da die belangte Behörde entgegen der Feststellung nicht beweisen habe können, dass sie die Verpflichtung gehabt habe, die Beendigung des Dienstverhältnisses zu melden, habe sie auch keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen und somit § 25 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt.Da die belangte Behörde entgegen der Feststellung nicht beweisen habe können, dass sie die Verpflichtung gehabt habe, die Beendigung des Dienstverhältnisses zu melden, habe sie auch keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen und somit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht erfüllt.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 12.06.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und die belangte Behörde teilnahmen. Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich - ausschnittweise - im Wesentlichen wie folgt (VR: Vorsitzende Richterin, BF: Beschwerdeführerin, BFV: Beschwerdeführervertreter, BehV: Vertreterin der belangten Behörde): "(...) VR: Welches Studium haben Sie abgeschlossen? BF: XXXX.BF: römisch 40 . VR: Was war ihre Tätigkeit bei ihrem ehemaligen Dienstgeber (...), wofür waren Sie zuständig? BF: ... Ich war in Wien aufgestellt als Stellvertretende Geschäftsstellenleiterin .... Ich war hauptsächlich für die Koordination und Planung zuständig. Sodass ich die Vorstellungen der Kundinnen abdecken kann. Wenn eine neue Software programmiert wurde, bekamen die Berater eine Schulung. BehV: Jetzt ist das XXXX dafür zuständig.BehV: Jetzt ist das römisch 40 dafür zuständig. VR: Das bedeutet es hatte alles mit IT und Schulungen zu tun? BF: Ja, keine juristischen Angelegenheiten. Dazu hatten wir auch keine Ausbildung. VR: Nach den 3 Jahren haben Sie einen Antrag auf Weiterbildung gestellt. Wieso? BF: Ich habe einen private Ausbildung in die Richtung betriebliche Gesundheitsförderung gestartet. Es wurde mir aber vom Zeitaufwand neben dem Job zu viel. Ich habe bei meiner Chefin nachgefragt, ob es möglich wäre eine Bildungskarenz zu beginnen. VR: Im Vorfeld haben Sie sich über die Bildungskarenz informiert? BF: Ja, im Freundeskreis haben Freunde über die Möglichkeit der Bildungskarenz besprochen. Ansonsten habe ich mich nicht informiert. Erst nachdem mir die Firma gesagt hat, dass das möglich ist habe ich mich im Internet informiert. VR: Bei dem Gespräch mit Ihrer Chefin, stand da im Raum, dass Sie ihre dann zusätzlich erworbenen Fähigkeiten in das Unternehmen einbringen können? BF: Ja, so hätte ich mir das vorgestellt. VR: Wie ging es dann weiter? BF: Ich habe mir das Produktblatt aus dem Internet ausgedruckt. Dort standen die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes. VR: Danach sind Sie mit dem AMS in Kontakt getreten? BF: Dann habe ich auf die Vereinbarung vom Unternehmen gewartet, in der steht, dass ich 1 Jahr Bildungskarenz in Anspruch nehmen darf. VR: Hat sich das kein Jurist angeschaut? BF: Ich habe das von der Personalabteilung bekommen. Ich und 2 Geschäftsführer haben unterschrieben. VR: Wann wurde sie unterschrieben? BF: Am 13.06.2013 wurde sie ausgestellt und am 18.06.2013 unterfertigt. VR: Mit 01.09.2013 wollten Sie die Bildungskarenz antreten? BF: Ja. VR: Danach sind Sie zum AMS gegangen? BF: Ich habe mit der Serviceline telefoniert. Die mir mitteilten, dass meine Veranstaltungen in Blockform stattfinden und daher eine Rückverrechnung mit den Weiterbildungsgeld schwierig zu verrechnen sei, daher begann ich zusätzlich das Studium und begann ein Lehramtsstudium XXXX.BF: Ich habe mit der Serviceline telefoniert. Die mir mitteilten, dass meine Veranstaltungen in Blockform stattfinden und daher eine Rückverrechnung mit den Weiterbildungsgeld schwierig zu verrechnen sei, daher begann ich zusätzlich das Studium und begann ein Lehramtsstudium römisch 40 . VR: Wie lang dauert dieses Studium? BF: Es würde Jahre dauern. Ich habe in diesem Studium 1 Jahr und 2 Prüfungen absolviert, der Rest wurde angerechnet. VR: Wann war das Gespräch mit dem AMS und wie lief es? BF: Das war im August. Es wurde nicht viel besprochen. Ich habe den Antrag und den Zettel abgegeben. Informationen habe ich zu diesem Zeitpunkt keine bekommen. VR: Da wurde nicht besprochen, dass Sie nachweise bekommen? BF: Ich bekam den EAMS-Zugang ausgehändigt. Mir wurde gesagt, dass ich nicht mehr zum AMS kommen muss und alle Nachweise über das EAMS-Konto einreichen kann. Ich habe das Produktblatt gelesen. VR: Welches Produktblatt? BF: Das Produktblatt, das ich im Rahmen der Beschwerde vorgelegt habe. Möglicherweise wurde ich gefragt, ob ich noch Fragen habe. Da mir klar war, dass meine private Ausbildung nicht die Voraussetzungen erfüllt, begann ich mit dem Studium und habe die diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Aufgrund des Produktblattes blieben für mich keine Fragen offen und war mir das weitere Vorgehen bewusst. VR: Wie ging es dann weiter? BF: Vorher hat mir die Firma nahegelegt, dass die wirtschaftliche Lage schlecht ist, dass wir wenige Aufträge haben und sie mich kündigen müssten. VR: Wann war das? BF: Das war Ende Juni BR: Mitte Juni wurde die Bildungskarenz vereinbart. Waren Sie die einzige, die gekündigt wurde?Bundesrat:, Mitte Juni wurde die Bildungskarenz vereinbart. Waren Sie die einzige, die gekündigt wurde? BF: Es wurden mehrere gekündigt. VR: Hat es mehrere betroffen, die eine Bildungskarenz beantragt haben? BF Ich glaube es gibt noch einen. VR: Wissen Sie, ob tatsächlich mehrere Personen gekündigt wurden? BF Ich weiß es nicht. VR: Wie lief das Gespräch der Kündigung? BF: Mir wurde gesagt, dass ich eine teure Kraft bin und sich das Unternehmen mich nicht leisten kann. Ich habe gefragt, wie es mit der Bildungskarenz weiter geht. VR: Was wurde thematisiert bei diesem Gespräch? BF: Mein Chef und die Personalabteilung waren dabei. Mir wurde vermittelt dass es gar kein Problem mit der Bildungskarenz gibt, sie haben mit dem AMS Rücksprache gehalten. Es wurde über eine Kündigung gesprochen. VR: Warum kam es dann zu einer einvernehmlichen Kündigung? BF: In der Beendigungsvereinbarung stand dann, dass es einvernehmlich aufgelöst wurde. Ich habe schon nachgefragt und mir wurde gesagt, dass sie mich zwar kündigen wollten und sie meinten nur, dass es so vielleicht für uns beide gut ist. Dann habe ich auf die Bildungskarenz hingewiesen und mir wurde gesagt, dass man mir noch Bescheid gibt. Nach 2 Wochen wurde mir dann gesagt, dass ich mich in einer laufenden Bildungskarenz befände und daher der Beendigungsgrund keine Rolle spielen würde. Eine einvernehmliche Kündigung sieht auch im Lebenslauf besser aus. VR: Grundsätzlich ist es ja so, dass der Dienstnehmer besser aussteigt, wenn es eine Kündigung ist. Deshalb ist es etwas fraglich, warum der Dienstgeber auf eine einvernehmliche Auflösung bestanden hat. BF: Ich hatte 4 Monate Kündigungsfrist, diese wurden auch eingehalten und ich habe auch eine Abfertigung erhalten. VR: Sind Sie noch in das Abfertigungsmodell gefallen? BF: Ja, in das alte. VR: Bei den Gesprächen mit ihrem Dienstgeber, bzw. als Sie gesehen haben, dass der Auflösungsgrund einvernehmlich ist. Haben Sie sich danach noch informiert bzw. beim AMS nachgefragt? BF: Ich habe bei der Personalabteilung nachgefragt. Diese hat mir gesagt, dass das nach 2 Monaten keine Rolle spielt. Beim AMS habe ich nicht angerufen. VR: Abgesehen von diesem Infoblatt gab es ja auch noch diese Bescheinigung. Wie ist es mit dieser abgelaufen? BF: Ich habe mir mit dem AMS einen Termin ausgemacht und mit der Personalabteilung gesprochen, dass ich diesen Zettel brauche. Diesen habe ich dann beim AMS abgegeben. Ich habe mir diesen Zettel nicht näher angesehen, weil ich ihn nicht unterschrieben habe. Nur den Zeitraum habe ich kontrolliert. Ich habe ja auch öfter nachgefragt ob es rechtens ist, dass ich die Bildungskarenz mache, obwohl ich "rausgeschmissen" werde. RV: Der Zettel betrifft ja den Dienstgeber.Regierungsvorlage, Der Zettel betrifft ja den Dienstgeber. VR: Wie ging es dann weiter? BF: Danach habe ich geschaut, dass ich meine Nachweise bringe und habe begonnen einen Job zu suchen, damit ich nach der Bildungskarenz in einen Job übergleite. Das hat nicht funktioniert. Deshalb bin ich zum AMS um mich arbeitslos zu melden. VR: Lt. E-Mail vom
- August 2014 schreiben Sie, dass das Ende der Bildungskarenz bevorsteht und dass Sie sich arbeitslos melden wollen. Mein DV bei der Firma XXXX endet per 31.08.2014.VR: Lt. E-Mail vom
- August 2014 schreiben Sie, dass das Ende der Bildungskarenz bevorsteht und dass Sie sich arbeitslos melden wollen. Mein DV bei der Firma römisch 40 endet per 31.08.
- BF: Da habe ich mich verschrieben. Für mich war das Datum der Arbeitslosigkeit wichtig, daher habe ich an ein anderes Datum gedacht und mich wahrscheinlich deswegen verschrieben, da ja zu diesem Zeitpunkt der Bezug des Weiterbildungsgeldes endete. VR: Wie ging es dann weiter? BF: Ich wusste nicht, was alles vorgelegt werden muss aber es war auf jeden Fall die Abmeldung der GKK. Dann meinte die Beraterin, dass das nicht möglich sei und dass mir das Geld nur 2 Monate zustehen würde. Es gäbe nur die Möglichkeit, dass die Firma die Kündigung revidiert. Meine Beraterin hat dann auch mit der Firma gesprochen. VR: Das heißt, das Schreiben wurde aufgrund Ihres Gesprächs mit dem AMS erstellt? BF: Richtig. VR an BehV: Wie läuft das normalerweise, wenn jemand Bildungskarenz beantragt? BehV: Normal werden die Kunden aufgeklärt, was die Voraussetzungen sind. Dass sie mindestens 20 Wochenstunden Lernzeiten zubringen müssen. Die Kunden werden sehr wohl in diese Richtung aufgeklärt. Auf Seite 4 sind auch die Verpflichtungen angeführt, welche die BF auch unterschrieben hat. Jeder Kunde wird aufgeklärt. In den meisten Fällen sind die Kunden nicht so hoch gebildet. Es ist wie ein Dienstverhältnis gegenüber dem AMS. Deshalb müssen die Kunden auch jede wirtschaftliche Änderung bekannt geben. Die BF hat gewusst, dass diese unterschriebene Vereinbarung die Grundlage für den Bezug ist. Wenn das DV aufgelöst wird, ist diese Vereinbarung nichtig. VR: Wie viele Anträge haben Sie ungefähr im Jahr? BehV: Viele, genau kann ich es nicht sagen. In den letzten Jahren wurden es um einige mehr. VR: Führt das AMS Gespräche mit dem Dienstgeber? BehV: In diesem Fall nicht. VR: Und üblicherweise? BehV: Wir benötigen nur die Vereinbarung. VR: Wann führen Sie doch Gespräche? BehV: Im Falle des § 12 AVRAG.BehV: Im Falle des Paragraph 12, AVRAG. VR: Das Infoblatt haben Sie beim Erstgespräch bekommen? BF: Nein, das habe ich mir selbst besorgt. VR: Geben Sie dieses Infoblatt mit? BehV: Ich weiß nicht, wie es gehandhabt ist, es ist nicht vorgeschrieben. Ich kann dazu keine Auskunft geben. VR: War Ihnen bewusst, dass die Bildungskarenz die Voraussetzung für das Weiterbildungsgeld ist? BF: Mir war bewusst, dass das Unternehmen zustimmen muss. RV: Es hätte auf dem Infoblatt stehen müssen. Es ist ja keine einvernehmliche Beendigung. Es wurden alle Voraussetzungen einer Kündigung eingehalten. Es wurde lediglich "einvernehmliche Auflösung" tituliert.Regierungsvorlage, Es hätte auf dem Infoblatt stehen müssen. Es ist ja keine einvernehmliche Beendigung. Es wurden alle Voraussetzungen einer Kündigung eingehalten. Es wurde lediglich "einvernehmliche Auflösung" tituliert. VR: Wie oft gibt es Probleme mit dem Weiterbildungsgeld? BF(Anm.: diese Antwort gab BehV und nicht, wie irrtümlich im Protokoll vermerkt, BF): Zu Beschwerden kommt es sehr selten. Wie viele Auflösungen es in Zahlen gibt kann ich nicht sagen. Probleme gibt es immer dann, wenn im Vorhinein feststeht, wenn gekündigt werden soll. Meistens hat sich im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass die Firma sowieso kündigen wollte. In anderen Fällen war es dann so, dass das DV dann einvernehmlich gelöst wurde und es dann eben zu Rückforderungen gekommen ist. VR: Auf der Seite 4 von dem Antrag steht unter anderem auch dass spätestens innerhalb einer Woche der Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden ist. Eine DV-lösung ist durch aus eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. BF: Zu diesem Zeitpunkt hat sich für mich nichts geändert. Erst am Ende des Jahres ergab sich daraus eine wirtschaftliche Änderung für micht. VR: Was machen Sie jetzt? BF: Ich bin XXXX.BF: Ich bin römisch 40 . VR: Seit wann? BF: Seit dem XXXX.BF: Seit dem römisch 40 . VR an RV: Haben Sie noch Fragen?VR an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? RV: Was wäre gewesen, wenn Sie nicht in die einvernehmliche Auflösung eingewilligt hätten?Regierungsvorlage, Was wäre gewesen, wenn Sie nicht in die einvernehmliche Auflösung eingewilligt hätten? BF: Es hätte zum selben Zeitpunkt geendet. RV an BehV: Haben Sie noch Fragen?Regierungsvorlage an BehV: Haben Sie noch Fragen? BehV: XXXX hat die ganzen Programmierungssachen vorgenommen. Im Großen und Ganzen haben Sie aber schon sehr viele Hintergrundkenntnisse gehabt über das AMS.BehV: römisch 40 hat die ganzen Programmierungssachen vorgenommen. Im Großen und Ganzen haben Sie aber schon sehr viele Hintergrundkenntnisse gehabt über das AMS. BF: Aber nicht zur Bildungskarenz. Wir haben nur XXXX vorgenommen. Ich habe keinerlei Schulung, die vergleichbar wäre mit einer AMS-Mitarbeiterin.BF: Aber nicht zur Bildungskarenz. Wir haben nur römisch 40 vorgenommen. Ich habe keinerlei Schulung, die vergleichbar wäre mit einer AMS-Mitarbeiterin. VR: Was kann sie mitbekommen haben? BehV: Es gibt Bescheid-Muster. Es gibt Sanktionen. Es gibt Verpflichtungen. Das ist ja nicht nur im Weiterbildungsgeldbereich. Das ist eine Verpflichtung, wenn ich vom AMS Geld bekomme. VR: Das AMS stellt fest, dass schon ein anderer Maßstab an Sie anzusetzen ist unter anderem aufgrund des hohen Bildungsniveaus. Der Vorwurf ist, warum Sie nicht zumindest angerufen haben bzw. eine E-Mail geschrieben haben. BF: Da ich in meinen Unterlagen keinen Hinweis dazu gefunden habe, dass ich mein DV nicht einvernehmlich lösen darf, habe ich meiner Personalabteilung vertraut. VR an BehV: Den Vorwurf kann ich in beide Richtungen umdrehen und sagen, dass die BF der Personalabteilung eines AMS nahen Unternehmens vertraut hat. BehV: Ich kenne die Personalpolitik der XXXX nicht. All das enthebt die BF aber nicht aus ihrer Verantwortung, dass sie das hätte melden müssen. Sie muss ja Zweifel gehegt haben, wenn sie schon in der Personalabteilung nachgefragt hat. Daher ist es nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht zumindest angerufen hat.BehV: Ich kenne die Personalpolitik der römisch 40 nicht. All das enthebt die BF aber nicht aus ihrer Verantwortung, dass sie das hätte melden müssen. Sie muss ja Zweifel gehegt haben, wenn sie schon in der Personalabteilung nachgefragt hat. Daher ist es nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht zumindest angerufen hat. RV: Es ist der BF zuzubilligen, dass sie sich darauf verlässt, dass ein Informationsblatt alle wesentlichen Umstände enthält. Wenn dazu nichts enthalten ist, hat sie das Recht darauf zu vertrauen dass es diesbezüglich keine einschneidenden Regelungen gibt. Die Meldepflicht hinsichtlich Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die keine Auswirkungen auf den Bezug des Bildungsgeldes haben können, ist eine reine Ordnungsbestimmung und es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die wirtschaftlich so einschneidende Folge nach sich zu ziehen das Bildungskarenzgeld zurückzufordern. Zur Beschwerdevorentscheidung möchte ich noch auf ein Argument Bezug nehmen. Nämlich, dass im gegenständlichen Fall, das Einverständnis an der einvernehmlichen Auflösung gerade nicht das Einverständnis zur Auflösung des DV beinhaltet sondern nur die Einwilligung zur Benennung als "einvernehmliche Auflösung".Regierungsvorlage, Es ist der BF zuzubilligen, dass sie sich darauf verlässt, dass ein Informationsblatt alle wesentlichen Umstände enthält. Wenn dazu nichts enthalten ist, hat sie das Recht darauf zu vertrauen dass es diesbezüglich keine einschneidenden Regelungen gibt. Die Meldepflicht hinsichtlich Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die keine Auswirkungen auf den Bezug des Bildungsgeldes haben können, ist eine reine Ordnungsbestimmung und es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die wirtschaftlich so einschneidende Folge nach sich zu ziehen das Bildungskarenzgeld zurückzufordern. Zur Beschwerdevorentscheidung möchte ich noch auf ein Argument Bezug nehmen. Nämlich, dass im gegenständlichen Fall, das Einverständnis an der einvernehmlichen Auflösung gerade nicht das Einverständnis zur Auflösung des DV beinhaltet sondern nur die Einwilligung zur Benennung als "einvernehmliche Auflösung". VR: Im ganzen Vorfeld dieser Gespräche zur Kündigung stand nie im Raum, dass es eine einvernehmliche Auflösung sein soll? BF: Nein, da auch immer über die Kündigungsfrist gesprochen wurde. BehV: Zur Meldung: die Meldung hat den Zweck, dass das AMS prüfen kann, ob es Auswirkungen auf die Auszahlung hat und es nicht, so wie hier, zu so einer hohen Rückforderung kommen kann. Zur einvernehmlichen Lösung: das setzt voraus, dass ich damit einverstanden bin, wenn ich unterschreibe. Sie hat damit in Kauf genommen, dass es sich im Lebenslauf besser macht als eine Kündigung. RV: Es ist ja aktenkundig, dass die BF im Anschluss arbeitslos gemeldet war. Sie hat ja nicht schon im Vorhinein gewusst, dass sie nach Beendigung der Bildungskarenz keinen Job antritt. Es war eben nicht bereits ein anderweitiges Dienstverhältnis in Aussicht.Regierungsvorlage, Es ist ja aktenkundig, dass die BF im Anschluss arbeitslos gemeldet war. Sie hat ja nicht schon im Vorhinein gewusst, dass sie nach Beendigung der Bildungskarenz keinen Job antritt. Es war eben nicht bereits ein anderweitiges Dienstverhältnis in Aussicht. BF: Ich war dann von XXXX XXXX arbeitslos.BF: Ich war dann von römisch 40 römisch 40 arbeitslos. BehV: Am Anfang ist die Aussage gefallen, dass sie mit der Personalabteilung gesprochen hat, ob die einvernehmliche Auflösung auch keine Auswirkungen auf die Bildungskarenz hat. BF: Natürlich war das meine Nachfrage. VR: Das DV hat am 31.
- geendet. Dann haben Sie ja schon im September gewusst, dass Sie kein DV mehr haben werden. Im Juni wurde die Kündigung ja dann bereits ausgesprochen. Dann war ja zum Zeitpunkt der unterschriebenen Bescheinigung klar, dass Sie nicht mehr im Unternehmen sein werden. RV: Das AlVG stellt auf die Beendigung des DV und nicht auf den Ausspruch der Lösung des DV ab.Regierungsvorlage, Das AlVG stellt auf die Beendigung des DV und nicht auf den Ausspruch der Lösung des DV ab. VR: Gibt es noch weitere Fragen? Es gibt keine weiteren Fragen. " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Fest steht, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 47,19 täglich erhalten hat. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular, dass sie über ihre Pflichten als Bezieherin von Weiterbildungsgeld informiert wurde. Dazu zählt auch, dass der Antragsteller jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Woche dem Arbeitsmarktservice melden muss. Mit ihrer Unterschrift nimmt sie auch zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Im Zuge der Antragstellung vom XXXXauf Arbeitslosengeld stellte die Regionale Geschäftsstelle Mödling erstmals fest, dass das Dienstverhältnis zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber bereits am 31.10.2013 einvernehmlich gelöst wurde. Festgestellt wird, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses der belangten Behörde zu melden. Festgestellt wird, dass ab 01.11.2013 kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr vorlag und daher die Grundlage für den Bezug des Weiterbildungsgeldes weggefallen ist.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und ebenfalls einen Vertreter der belangten Behörde befragt. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens des erkennenden Senates ausführlich befragt und ihr wurde Gelegenheit eingeräumt, ihr Beschwerdevorbringen darzulegen und zu erläutern. Sie konnte dem erkennenden Senat nicht glaubhaft und nachvollziehbar vermitteln, warum sie die Lösung des Dienstverhältnisses nicht der belangten Behörde gemeldet hat und dass es sich um eine Kündigung und nicht eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses handelte. Im Rahmen der Befragung stellte sich heraus, dass sie ursprünglich eine andere Ausbildung anstrebte, die sie auch absolvierte, allerdings gleichzeitig ein Studium begann, da die von ihr angestrebte Ausbildung mit einer Bildungskarenz nicht vereinbar gewesen wäre. Die gesamte Beschwerde baut darauf auf, dass sie von dem Dienstgeber gekündigt worden ist und es sich nicht um eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses handelte. Bekräftigend wurde dazu ausgeführt, dass die viermonatige Kündigungsfrist eingehalten worden sei und sie auch ihre Abfertigung lukriert hätte. Sie hätte lediglich auf Grund einer besseren "Optik" im Lebenslauf der einvernehmlichen Auflösung zugestimmt. Dass es sich um eine einvernehmliche Auflösung handelt, habe sie erstmals im Oktober erfahren, als sie die Abmeldung bei der GKK erhalten habe. Im Zuge der Gespräche mit ihrem Dienstgeber hätte sie sehr wohl darauf hingewiesen, dass sie sich in Bildungskarenz befinde, aber ihr Arbeitgeber hätte ihr versichert, dass die Lösung des Dienstverhältnisses keinen Einfluss auf den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes hätte. Sie habe auch mit der Personalabteilung gesprochen und sich auf die Auskunft der Personalabteilung verlassen. Ferner stünde in dem Informationsblatt folgendes: "Wird die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet, z. B. weil der/die ArbeitnehmerIn die Beschäftigung wieder aufnimmt, führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes". Dazu ist festzuhalten, dass es sich zwar um ein Informationsblatt des AMS handelt, diese Information allerdings nicht beim Beratungsgespräch ausgehändigt wird und keine Rechtsauskunft beinhaltet. Auch wenn diese Formulierung mißverständlich ist, kann der erkennende Senat dennoch nicht nachvollziehen, warum die Beschwerdeführerin nicht zumindest einmal beim AMS angerufen hat, um sich zu vergewissern, ob es tatsächlich unproblematisch ist, das der Bildungskarenz zugrunde liegende und damit anspruchsbegründende, Dienstverhältnis zu lösen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich dieses Informationsblatt selbständig aus dem Internet organisiert hat ist dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wieso sie bei ihrer Recherche nicht auch zu der Information gelangte, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Einstellung bzw. Rückforderung des Weiterbildungsgeldes führt. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals versichert, dass sie bei ihrem Dienstgeber nachgefragt hat, ob die Lösung des Dienstverhältnisses tatsächlich keinen Einfluss auf ihr Weiterbildungsgeld hat. Daraus ist zu schließen, dass durchaus ein Problembewusstsein vorhanden war, nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin nicht noch weitere Erkundigungen eingezogen hat. Beispielsweise findet man unter "google" mit der Suche: "Bildungskarenz einvernehmliche Lösung" folgenden Hinweis auf der Seite der Arbeiterkammer: "Achtung! Das Weiterbildungsgeld kann nach einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses oder nach Beendigung durch den/die DienstnehmerIn nicht mehr weiter bezogen werden." (https://noe.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/foerderungen/Bildungskarenz.html). Auch wenn man die Begriffe "Bildungskarenz Kündigung" eingibt, erhält man die Information, dass eine einvernehmliche Lösung zum Verlust des Weiterbildungsgeldes führt. Da die Beschwerdeführerin berufsbedingt regelmäßig mit dem Computer arbeitet, ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich nicht zumindest im Internet noch weiter diesbezüglich erkundigt hat, zumal diese Information sehr leicht auffindbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich tatsächlich um eine Kündigung gehandelt hat und auch die Kündigungsfrist von vier Monaten eingehalten worden ist, sowie die ihr zustehende Abfertigung ausgezahlt worden ist. Selbst, wenn der Senat dieser Argumentation folgt, dann ergibt sich, dass die Kündigung bereits spätestens am 30.06.2013 ausgesprochen wurde. Sie daher bei der Antragstellung am 28.08.2013 bereits wusste, dass das Dienstverhältnis am 31.10.2013 enden wird. Dies würde bedeuten, dass der Antrag auf Weiterbildungsgeld zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als bereits klar war, dass das Dienstverhältnis während des Bezuges von Weiterbildungsgeld enden wird. Da es sich - wie bereits festgestellt - um eine einvernehmliche Auflösung handelt, wie sich auch aus der Meldung der GKK ergibt, hat sie gegen eine der Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld verstoßen und Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin am 04.08.2014 ein Mail an die belangte Behörde geschrieben hat, mit unter anderem folgenden Wortlaut: "Mein DV bei der Fa. A. endet per 31.8.2014." Dazu in der Verhandlung befragt, gab sie an, dass sie sich verschrieben hätte. Allerdings ist dem erkennenden Senat dieses Argument nicht nachvollziehbar, denn das Dienstverhältnis hat am 31.10.2013 geendet und der Bezug des Weiterbildungsgeldes hat per 31.08.2014 geendet. In dem betreffenden Mail, mit dem sie ihre künftige Arbeitslosigkeit bekanntgibt, bezieht sie sich aber eindeutig auf ihren Dienstvertrag mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber und wählt auch nicht die Vergangenheitsform, sondern bezieht sich auf ein künftiges Ereignis. Weiters machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als Leistungsbezieherin nicht sämtliche gesetzliche Informationen eines AMS- Mitarbeiters habe und den Aussagen ihres ehemaligen Dienstgebers, einem dem Arbeitsmarktservice nahestehenden Unternehmen, vertraut hat, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses keine Auswirkungen auf den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes habe. Dazu ist auszuführen, dass aufgrund des hohen Bildungsniveaus der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass ihr bewusst war, dass mit Beendigung ihres Dienstverhältnisses die Bildungskarenzvereinbarung
§ 11AVRAG ihre Gültigkeit verliert.
Das lässt sich auch aus ihren Aussagen, dass sie im Rahmen des Kündigungsgespräches darauf hingewiesen hat, schließen. Es wäre jedenfalls in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, sich bei der belangten Behörde zu erkundigen ob und welche Auswirkungen die Auflösung des Dienstverhältnisses auf den Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes hat. Der Beschwerdeführerin wurde bereits im von ihr eigenhändig unterzeichneten Formular, mit dem Weiterbildungsgeld beantragt wurde, zur Kenntnis gebracht, dass sie jegliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung dem Arbeitsmarktservice innerhalb von einer Woche zu melden hat. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Wenn sich die Beschwerdeführerin damit zu rechtfertigen versucht, dass ihr nicht klar gewesen ist, welche wirtschaftlichen Änderungen darunter zu verstehen sind, da es für sie durch die Beendigung des Dienstverhältnisses zu gar keiner wirtschaftlichen Änderung gekommen ist, da sie ja weiterhin im Leistungsbezug gestanden sei, so wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet und wiederum darauf hingewiesen, dass ihr die Problematik durchaus bewusst war, sie es dennoch unterlassen hat, Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufzunehmen und abzuklären, ob es sich bei dieser einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses um eine relevante Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine sonstige maßgebende Änderung handelt. Selbst wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wahrnahm, so bleibt dazu anzumerken, dass ihr sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass sie nach Ende des Weiterbildungsgeldes aufgrund des Wegfalls der Bildungskarenz arbeitslos sein wird. Sinn und Zweck der Bildungskarenz ist grundsätzlich, dass die karenzierte Person die Möglichkeit erhält, eine Weiterbildung zu absolvieren ohne den üblicherweise damit verbundenen Arbeitsplatzverlust in Kauf nehmen zu müssen. Zweck des Weiterbildungsgeldes kann nicht sein, dass auf Kosten der Versichertengemeinschaft eine Ausbildung finanziert wird und danach Arbeitslosengeld bezogen wird.Dazu ist auszuführen, dass aufgrund des hohen Bildungsniveaus der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass ihr bewusst war, dass mit Beendigung ihres Dienstverhältnisses die Bildungskarenzvereinbarung
Paragraph 11, AVRAG ihre Gültigkeit verliert. Das lässt sich auch aus ihren Aussagen, dass sie im Rahmen des Kündigungsgespräches darauf hingewiesen hat, schließen. Es wäre jedenfalls in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, sich bei der belangten Behörde zu erkundigen ob und welche Auswirkungen die Auflösung des Dienstverhältnisses auf den Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes hat. Der Beschwerdeführerin wurde bereits im von ihr eigenhändig unterzeichneten Formular, mit dem Weiterbildungsgeld beantragt wurde, zur Kenntnis gebracht, dass sie jegliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung dem Arbeitsmarktservice innerhalb von einer Woche zu melden hat. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Wenn sich die Beschwerdeführerin damit zu rechtfertigen versucht, dass ihr nicht klar gewesen ist, welche wirtschaftlichen Änderungen darunter zu verstehen sind, da es für sie durch die Beendigung des Dienstverhältnisses zu gar keiner wirtschaftlichen Änderung gekommen ist, da sie ja weiterhin im Leistungsbezug gestanden sei, so wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet und wiederum darauf hingewiesen, dass ihr die Problematik durchaus bewusst war, sie es dennoch unterlassen hat, Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufzunehmen und abzuklären, ob es sich bei dieser einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses um eine relevante Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine sonstige maßgebende Änderung handelt. Selbst wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wahrnahm, so bleibt dazu anzumerken, dass ihr sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass sie nach Ende des Weiterbildungsgeldes aufgrund des Wegfalls der Bildungskarenz arbeitslos sein wird. Sinn und Zweck der Bildungskarenz ist grundsätzlich, dass die karenzierte Person die Möglichkeit erhält, eine Weiterbildung zu absolvieren ohne den üblicherweise damit verbundenen Arbeitsplatzverlust in Kauf nehmen zu müssen. Zweck des Weiterbildungsgeldes kann nicht sein, dass auf Kosten der Versichertengemeinschaft eine Ausbildung finanziert wird und danach Arbeitslosengeld bezogen wird. Wenn man von einem Vergleich eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" heranzieht, so obliegt es jedenfalls einem Bezieher einer Leistung, sich zu erkundigen, ob die Änderung der Grundlage, eine Auswirkung auf den Bezug der Leistung hat. Sich diesbezüglich nur auf die Äußerungen eines Arbeitgebers zu verlassen, dessen Intention der Abbau des Arbeitnehmers ist und der daher grundlegend andere Interessen verfolgt, als der Arbeitnehmer, ist durchaus als fahrlässig zu werten, vor allem in Anbetracht der damit verbundenen Konsequenzen. Schlussendlich wird noch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zustimmen hätte müssen, denn es hätte keine weiteren Konsequenzen für sie gehabt, wenn sie auf eine Kündigung bestanden hätte. Das Dienstverhältnis hätte jedenfalls geendet und offensichtlich wurden sowohl Kündigungsfristen als auch Abfertigungsansprüche eingehalten. Der erkennende Senat gelangt somit in einer Gesamtschau der Umstände - aufgrund der Aktenlage, sowie insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2016 aufgrund des persönlichen Eindrucks - einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bewusst die Meldung der Auflösung des Dienstverhältnisses unterlassen hat und damit in Kauf genommen hat, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)-
(7)... Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
§ 3Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
§ 11
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
§ 14Abs.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)-
(3)(...)
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)-
(6)(...)
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)(...) Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVRAG idgF lauten: Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(1a)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2)Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt.
(2)Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 15 f, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 15 f, Absatz 2, MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt.
(3)Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes
§ 19
oder eines Ausbildungsdienstes
§§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl.
I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes
§ 6ades Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3)Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes
Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes
§§37ff des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes
Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a)Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(3a)Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4)Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung
§ 10des Urlaubsgesetzes (Url
G), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
(4)Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder der Ersatzleistung
Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt. 3.6.
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), und der nachweislichen Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums, die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 553).3.6.
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), und der nachweislichen Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums, die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd Paragraph 11, AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 26,, Rz 553). Im gegenständlichen Fall ist die Anwartschaft erfüllt und hat die Beschwerdeführerin, die ein Universitätsstudium betreibt, einen entsprechenden Erfolgsnachweis vorgelegt. Unstrittig ist auch, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Arbeitgeber zum Antragszeitpunkt am 01.09.2013 vorlag, das Arbeitsverhältnis mit 31.10.2013 aber einvernehmlich beendet wurde.Unstrittig ist auch, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd Paragraph 11, AVRAG zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Arbeitgeber zum Antragszeitpunkt am 01.09.2013 vorlag, das Arbeitsverhältnis mit 31.10.2013 aber einvernehmlich beendet wurde. Wie § 26 Abs. 4 AlVG zu entnehmen ist, steht die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Der Lösung durch den Arbeitgeber gleichzuhalten ist auch die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus Verschulden des Arbeitsgebers, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Insolvenz des Arbeitgebers (z.B. durch berechtigten vorzeitigen Austritt). Das Weiterbildungsgeld gebührt für die restliche Laufzeit der ursprünglichen Bildungskarenz. Umgekehrt erlischt aber im Falle der einvernehmlichen Auflösung oder bei freiwilliger Beendigung durch den Arbeitnehmer (z.B. Kündigung) auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 574).Wie Paragraph 26, Absatz 4, AlVG zu entnehmen ist, steht die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Der Lösung durch den Arbeitgeber gleichzuhalten ist auch die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus Verschulden des Arbeitsgebers, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Insolvenz des Arbeitgebers (z.B. durch berechtigten vorzeitigen Austritt). Das Weiterbildungsgeld gebührt für die restliche Laufzeit der ursprünglichen Bildungskarenz. Umgekehrt erlischt aber im Falle der einvernehmlichen Auflösung oder bei freiwilliger Beendigung durch den Arbeitnehmer (z.B. Kündigung) auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 26,, Rz 574). Wie bereits dargelegt wurde das Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Fall einvernehmlich beendet und erlischt daher der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ab 01.11.2013. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass das Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.08.2014
§ 26Abs. 7 und § 24 Abs. 2 i
Vm § 26 Abs. 1 AlVG zu widerrufen ist.Wie bereits dargelegt wurde das Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Fall einvernehmlich beendet und erlischt daher der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ab 01.11.2013. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass das Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.08.2014
Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, AlVG zu widerrufen ist. Durch den Widerruf ist ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Weiterbildungsgeld in Höhe von € 14.345,76 entstanden.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Empfänger von Arbeitslosengeld (gilt
§ 26Abs.
7 auch für Bezieher von Weiterbildungsgeld) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 50 Abs. 1 AlVG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der Leistungsbezieher verpflichtet ist, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Information wurde der Beschwerdeführerin - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - bereits auf Seite 4 des Formulars, mit dem das Weiterbildungsgeld beantragt wurde, zur Kenntnis gebracht. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe nicht erkannt, dass es sich bei der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses um eine derartige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse handelt, da es für sie keine wirtschaftlichen Änderungen gegeben habe, geht insofern ins Leere, zumal es nicht darauf ankommt, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611; vgl. auch Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 50, Rz 832). Die Beschwerdeführerin wäre also verpflichtet gewesen, zumindest telefonisch bei der belangten Behörde nachzufragen, ob die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses für ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld von Relevanz ist.Durch den Widerruf ist ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Weiterbildungsgeld in Höhe von € 14.345,76 entstanden.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger von Arbeitslosengeld (gilt
Paragraph 26, Absatz 7, auch für Bezieher von Weiterbildungsgeld) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der Leistungsbezieher verpflichtet ist, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Information wurde der Beschwerdeführerin - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - bereits auf Seite 4 des Formulars, mit dem das Weiterbildungsgeld beantragt wurde, zur Kenntnis gebracht. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe nicht erkannt, dass es sich bei der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses um eine derartige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse handelt, da es für sie keine wirtschaftlichen Änderungen gegeben habe, geht insofern ins Leere, zumal es nicht darauf ankommt, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611; vergleiche auch Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 50,, Rz 832). Die Beschwerdeführerin wäre also verpflichtet gewesen, zumindest telefonisch bei der belangten Behörde nachzufragen, ob die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses für ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld von Relevanz ist. Die Verwirklichung des Tatbestandes der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" erfordert zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.2.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs.1 StGB; vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 25, Rz 523). Im gegenständlichen Fall ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass eine Auflösung des Dienstverhältnisses und somit Auflösung der Bildungskarenzvereinbarung, welche eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist, sehr wohl Auswirkungen auf den Bezug von Weiterbildungsgeld haben kann. Sie hat es aber dennoch vorsätzlich unterlassen, das Arbeitsmarktservice diesbezüglich zu kontaktieren bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses bekanntzugeben.Die Verwirklichung des Tatbestandes der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" erfordert zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vergleiche VwGH 19.2.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Paragraph 5, Absatz eins, StGB; vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 25,, Rz 523). Im gegenständlichen Fall ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass eine Auflösung des Dienstverhältnisses und somit Auflösung der Bildungskarenzvereinbarung, welche eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist, sehr wohl Auswirkungen auf den Bezug von Weiterbildungsgeld haben kann. Sie hat es aber dennoch vorsätzlich unterlassen, das Arbeitsmarktservice diesbezüglich zu kontaktieren bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" iSd § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und ist daher die unberechtigt empfangene Leistung
§ 25Abs. 1 i
Vm § 26 Abs. 7 AlVG in Höhe von € 14.345,76 rückzuerstatten.Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt und ist daher die unberechtigt empfangene Leistung
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG in Höhe von € 14.345,76 rückzuerstatten. 3.7. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W218.2107468.1.00