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{'item': 'W218 2107854-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 50§ 4§ 1Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 21a§ 12§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW218 2107854-1 SpruchW218 2107854-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAU

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF. (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF. (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Reedergasse (= belangte Behörde) vom 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.07.2012

§ 24Abs. 2 Al

VG und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und die zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 1.216,35 rückgefordert.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Reedergasse (= belangte Behörde) vom 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.07.2012

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen und die zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 1.216,35 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 zu Unrecht bezogen hätte, da sie gleichzeitig in einem Dienstverhältnis gestanden wäre und dies hätte erkennen müssen. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie im gegenständlichen Zeitraum als freie Dienstnehmerin tätig gewesen sei und hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens und somit zur Frage der Beurteilung einer allfälligen Geringfügigkeitsgrenze für freie Dienstnehmer, trotz ihrer Gleichstellung mit den regulären Dienstnehmern im Bereich der Sozialversicherung, die für die Selbständigen aufgestellten Grundsätze gälten. Weshalb es zu einer Vollversicherung gekommen wäre, sei nicht nachvollziehbar, da sie im gegenständlichen Zeitraum weder Einkünfte über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 noch über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von € 28,89 für das Jahr 2012 erzielt hätte. Als Beweis lege sie die an ihren Dienstgeber gelegten Honorarnoten, sowie Bankbelege auf denen die Zahlungseingänge auf Ihrem Bankkonto ersichtlich seien, vor. Dass die gespeicherten Versicherungszeiten beim Hauptverband der Sozialversicherungen nicht korrekt seien und sie diesbezüglich bereits ein Verfahren bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingeleitet hätte, lege sie als Beweis die Niederschrift bei der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.01.2015 vor. Sie weise darauf hin, dass die belangte Behörde in Fragen des Beitrags- bzw. Leistungsrechts an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid der Krankenkasse gebunden wäre (VwGH 30.6.1998, 98/08/0129). Da sie gegen die beim Hauptverband gespeicherten Versicherungszeiten in der Niederschrift am 07.01.2015 vorgebracht hätte, dass es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung als freier Dienstnehmer gehandelt hätte, und eine Überprüfung der Versicherungszeiten beantragt hätte, würde noch kein rechtskräftiger bejahender Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse für gegenständlichen Zeitraum vorliegen. Auch hätte sie, die für eine Rückforderung

§ 25Abs. 1 Al

VG notwendigen Tatbestände nicht erfüllt, da sie weder falsche Angaben gemacht, noch Tatsachen verschwiegen hätte. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde hätte sie auch nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht zustehe, da ihre Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012 gelegen seien und sie ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart hätte.Auch hätte sie, die für eine Rückforderung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG notwendigen Tatbestände nicht erfüllt, da sie weder falsche Angaben gemacht, noch Tatsachen verschwiegen hätte. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde hätte sie auch nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht zustehe, da ihre Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012 gelegen seien und sie ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart hätte. 3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Beschwerdevorverfahren ein und stellte folgenden relevanten Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin stehe seit 01.07.2008 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.11.2008 beziehe sie Notstandshilfe (täglicher Anspruch 2012 € 27,03). Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe sie mit Geltendmachung 01.12.2011 die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt und im Antragsformular angegeben, dass sie derzeit nicht beschäftigt sei.

§ 50Al

VG seien Leistungsbezieher verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort zu melden. Diese Meldeverpflichtung finde sich auf jedem Antragsformular auf Seite 4 und habe sie diese gesetzliche Bestimmung mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Paragraph 50, AlVG seien Leistungsbezieher verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort zu melden. Diese Meldeverpflichtung finde sich auf jedem Antragsformular auf Seite 4 und habe sie diese gesetzliche Bestimmung mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen. Aufgrund der vorstehenden Angaben sei ihr die Notstandshilfe bzw. Notstandshilfe-Schulung weitergewährt bzw. wie folgt gewährt worden: 01.12.2011 - 01.01.2012 - NH - Anspruch täglich € 27,03 02.01.2012 - 03.02.2012 - NH- Schulung - Anspruch täglich € 27,03 04.02.2012 - 03.06.2012 - NH - Anspruch täglich € 27,03 04.06.2012 - 06.07.2012 - NH- Schulung - Anspruch täglich € 27,03 07.07.2012 - 28.11.2012 - NH - Anspruch täglich € 27,03 Der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 02.01.2012 bis 03.02.2012 die Aus- und Weiterbildungsmaßnahme "Deutsch" (Höhe der Kurskosten € 1.492,00) und vom 04.06.2012 bis 06.07.2012 die Maßnahme "Ausbildung zur Fachtrainerin" (Höhe der Kurskosten € 1.490,00) besucht habe. An dieser Stelle werde darauf verwiesen, dass in den zur Beschwerdeführerin geführten EDV-Aufzeichnungen bzw. in den Verfahrensunterlagen (Leistungsakt) kein Hinweis evident sei, dass sie eine Beschäftigungsaufnahme, sei es nun auf selbständiger oder unselbständiger Basis, dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Erst am 03.12.2014 erlangte das Arbeitsmarktservice über einen automatischen Datenabgleich mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis davon, dass sie im Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 arbeitslosenversicherungspflichtig, und damit Arbeitslosigkeit ausschließend, als Angestellte beschäftigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 04.12.2014 wurde sie seitens des Arbeitsmarktservice Redergasse informiert, dass sie mit einem Widerruf ihres Leistungsanspruches für die Zeit vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 und mit einer Rückforderung in der Höhe von € 1.216,35 rechnen müsse, da sie laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Sie solle sich zu diesem Schreiben unter Fristsetzung äußern bzw. Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse vorlegen. Am 07.01.2015 legte sie eine vor der Wiener Gebietskrankenkasse aufgenommene Niederschrift vor, wonach sie der Kasse meldete, dass sie im Zeitraum vom 06.06.2012 bis 10.09.2012 als Sprachtrainerin beschäftigt gewesen sei. Urlaub hätte sie keinen konsumiert. Bei der Aufnahme wäre ein Stundenlohn von € 18,00 brutto vereinbart worden. Tatsächlich hätte sie alles auf Ihr Konto erhalten - über den Erhalt des

  1. Lohnes hätte sie eine Honorarnote unterschreiben müssen. Ihre Arbeitszeit sei Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr gewesen. Grundlegende Weisungen wären vom Institut vorgegeben worden, ihre Arbeitsleistung wäre stichprobenhaltig kontrolliert worden. Ob sie sich vertreten lassen hätte können, würde sie nicht mehr wissen. Sie würde nach wie vor bei oben genannten Unternehmen arbeiten, sofern Bedarf bestünde. Auf Grund ihrer Kontrolle hätte sie festgestellt, dass sie vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 als Vollversicherte zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Da sie jedoch lediglich als geringfügig Beschäftigte freie Dienstnehmerin beim Dienstgeber tätig gewesen wäre, ersuchte sie die Kasse ihre Beitragsgrundlage zu überprüfen und die entsprechenden Berichtigungen einzuholen. Da jedoch der Versicherungsverlauf seitens der Wiener Gebietskrankenkasse nicht geändert wurde, habe das Arbeitsmarktservice Redergasse den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 30.01.2015 erlassen. Im Zuge Ihrer Beschwerdeeinbringung habe sie folgende gestellten Honorarnoten vorgelegt: 06.06.2014 - 10.07.2012, Gesamtbetrag netto: € 270,00; Ausstellungsdatum: 16.07.2012 11.07.2014 - 10.08.2012, Gesamtbetrag netto: € 324,00; Ausstellungsdatum: 16.08.2012 11.08.2014 - 10.09.2012, Gesamtbetrag netto: € 162,00; Ausstellungsdatum: 17.09.2012 An dieser Stelle werde darauf verwiesen, dass in allen vorstehenden Honorarnoten als Beginndatum das Jahr 2014 stehe. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde mit der Steuerberatungskanzlei, welche die Buchhaltung für die besagte Firma mache, Kontakt aufgenommen und in Erfahrung gebracht, dass aufgrund einer Prüfung durch die Wiener Gebietskrankenkasse eine Nachverrechnung und Nachmeldung erfolgte, wobei im Fall der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 eine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 756,00 (Dl) ermittelt worden sei. Die Wiener Gebietskrankenkasse wurde aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Laut Ausführungen der Wiener Gebietskrankenkasse hätte sich bei einem Stundensatz von € 18,00 (dies entspreche im Übrigen auch den niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin) und geleisteten 42 Stunden eine Nachmeldung über € 756,00 für den Zeitraum 13.06.2012 bis 27.07.2012 ergeben. Honorarnoten, welche spätere Leistungsdaten betreffen, wären der Prüferin der Wiener Gebietskrankenkasse im Zuge der Prüfung seitens des Steuerberaters nicht bekanntgegeben worden - es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass diese Honorarnoten (bis 10.09.2012) erst ab 2013 von der Schule eingefordert worden wären und damit auch erst in der Buchhaltung 2013 beinhaltet seien. In einer am 16.04.2015 abgegebenen Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass ihr die Wiener Gebietskrankenkasse bisher noch keine Informationen zu ihrem Versicherungsverlauf vorgelegt hätte bzw. über die Versicherungszeiten noch kein Bescheid erlassen worden wäre, sodass die gespeicherten Versicherungszeiten von der WGKK noch nicht rechtskräftig mittels Bescheid festgestellt worden seien. Weiters wies sie daraufhin, dass sie nicht ab 13.06.2012 bis 27.07.2013 sondern bereits von 06.06.2012 bis 10.09.2012 als Sprachtrainerin tätig gewesen wäre, sodass die von der Steuerberatungskanzlei, welche die Buchhaltung gemacht habe, bekanntgegebenen Tage an denen sie als Sprachlehrerin tätig war, nicht korrekt wären. Ausdrücklich verweise sie auf die in der Beschwerde vorgelegten Honorarnoten sowie die Kontoauszüge. Da die Wiener Gebietskrankenkasse ihre Stundenaufzeichnungen noch nicht abverlangt hätte und auch noch nicht für die Beurteilung der Versicherungspflicht herangezogen hätte, wäre davon auszugehen, dass die Nachversicherung auf falschen Unterlagen basiere. Das Prüfungsverfahren wäre daher für sie noch nicht abgeschlossen, da sie von der WGKK bisher weder einen Bescheid, noch eine Mitteilung über den abgeänderten Versicherungsverlauf erhalten hätte. Hinzu käme, dass sie entgegen der belangten Behörde ihre Beschäftigung sehr wohl gemeldet hätte. Da ihre Beschäftigung erst am 06.06.2012 begonnen hätte, wäre es ihr auch nicht möglich gewesen, dies bereits im Antrag am 01.12.2011 bekannt zu geben. Ausdrücklich weise sie daraufhin, dass sie es nicht nur telefonisch mitgeteilt hätte, sondern hätte sie ihr geringfügiges freies Dienstverhältnis bei jedem persönlichen Kontrolltermin nochmals ihren Beratern mitgeteilt. Diesbezüglich beantrage sie die Einvernahme ihrer Berater. Hinzu käme, dass sie auch sämtliche Honorarnoten vorgelegt hätte, sodass die belangte Behörde sehr wohl Kenntnis von ihrer Beschäftigung als Sprachtrainerin gehabt hätte. Die belangte Behörde stellte daher folgende Rückzahlungsverpflichtungen fest: Bescheid vom 30.10.2014 Bescheid vom 30.01.2015 Schreiben vom 17.03.2015 Gesamt Einbehalt vom 04.12.2014 Einbehalt vom 02.02.2015 Ihre Einzahlung vom 14.01.2015 Aushaftende Rückforderung Aufgrund der aufschiebenden Wirkung beider Beschwerden seien die bereits einbehaltenen Beträge (€ 162,18 + € 271,62 = € 433,80) und die Einzahlung in der Höhe von € 54,06 - also insgesamt € 487,86 (€ 433,80 + € 54,06= € 487,86) - abzüglich der Rückforderung der Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 29,52 (keine aufschiebende Wirkung) am 16.3.2015 in der Höhe von € 458,34 (€ 487,86 - € 29,52= € 458,34) an sie wieder ausbezahlt worden.
  2. Die belangte Behörde erließ am 29.04.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde vom 04.03.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 30.01.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 13.06.2012 bis 27.07.2012

§ 24Abs.

2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 1.216,35

§ 25Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - Al

VG) in geltender Fassung abgewiesen wurde.4. Die belangte Behörde erließ am 29.04.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde vom 04.03.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 30.01.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 13.06.2012 bis 27.07.2012

Paragraph 24, Absatz 2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 1.216,35

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, - AlVG) in geltender Fassung abgewiesen wurde. In der Begründung wurden oben dargelegter Sachverhalt sowie die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den sie im Wesentlichen gleichlautend wie ihre Beschwerde begründete. Sie legte nochmals dar, dass sie geringfügig beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet hätte. Sie hätte weder falsche Angaben gemacht, noch hätte sie erkennen können, dass sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe.
  2. Am 15.07.2015 langte die Vollmachtsbekanntgabe des mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwaltes ein.
  3. Mit Datum vom 30.10.2015 erging ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W156 2114861-1/9E, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , in Anwendung des § 414 ASVG

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Festgestellt wurde:römisch 40 , in Anwendung des Paragraph 414, ASVG

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Festgestellt wurde: Aufgrund der Beschäftigung bei dem namentlich genannten Unternehmen unterliege die Beschwerdeführerin vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit.a Al

VG.Aufgrund der Beschäftigung bei dem namentlich genannten Unternehmen unterliege die Beschwerdeführerin vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherung. Sie war daher zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitslos. Die Beschwerdeführerin hat die Anstellung der belangten Behörde nicht gemeldet. Der Widerruf und die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe erfolgt zu Recht.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich die Vollversicherungspflicht aus dem rechtskräftigen Bescheid der WGKK vom 17.06.2015 ergibt. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin laufend in Betreuung mit ihrem Berater bei der belangten Behörde stand. Am 01.12.2011 hat sie einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, auf dem unter anderem der Hinweis enthalten ist, dass sie den Eintritt eines Arbeitsverhältnisses (auch bei geringfügiger Beschäftigung (Anm.: fett gedruckt)) melden muss. Diesen Hinweis hat sie mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen. Derselbe Hinweis findet sich auch auf dem Antrag vom 06.11.2012 (sowie im Übrigen auf allen Antragsformularen). In diesem Antrag wurde die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig?" mit "Nein" angekreuzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie daher die Möglichkeit gehabt, die selbständige Erwerbstätigkeit zu melden.Aus dem Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin laufend in Betreuung mit ihrem Berater bei der belangten Behörde stand. Am 01.12.2011 hat sie einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, auf dem unter anderem der Hinweis enthalten ist, dass sie den Eintritt eines Arbeitsverhältnisses (auch bei geringfügiger Beschäftigung Anmerkung, fett gedruckt)) melden muss. Diesen Hinweis hat sie mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen. Derselbe Hinweis findet sich auch auf dem Antrag vom 06.11.2012 (sowie im Übrigen auf allen Antragsformularen). In diesem Antrag wurde die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig?" mit "Nein" angekreuzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie daher die Möglichkeit gehabt, die selbständige Erwerbstätigkeit zu melden. Für die Zeit vom 04.06.2012 bis 06.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Fachtrainerin von der belangten Behörde gezahlt. In dem Zeitraum davor wurden mit ihr Gespräche geführt und auch diesbezügliche Aktenvermerke angelegt. Beispielweise langte am 16.07.2012 ein Mail ein, mit dem die Beschwerdeführerin einen Kostenvoranschlag für eine Prüfung mitteilte, davor fanden Gespräche bezüglich geführter Bewerbungsgespräche statt, aber es findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin jemals bekanntgegeben hätte, dass sie sich im Gespräch über eine Trainerstelle zumindest für eine geringfügige Anstellung befunden hätte bzw. eine solche angenommen hat. Die Argumentation der belangten Behörde, dass sie in einem solchen Fall die Ausbildung wohl kaum finanziert hätte, ist daher schlüssig und nachvollziehbar. Am 13.09.2012, fand wieder ein persönliches Gespräch der Betreuerin mit der Beschwerdeführerin statt, in dem sich auch kein Hinweis darauf findet, dass die Beschwerdeführerin bekanntgegeben hat, dass sie in einer (vermeintlich) geringfügigen Anstellung ist bzw. war. Da es sich bei solchen Bekanntgaben um wichtige Mitteilungen handelt, die einen Einfluss auf die Auszahlung der Notstandshilfe und das weitere Betreuungsangebot haben, ist davon auszugehen, dass die zuständige Mitarbeiterin im Falle einer solchen Bekanntgabe, dies auf jeden Fall protokolliert hätte. In der am gleichen Tag geschlossenen Betreuungsvereinbarung wird neuerlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Beschäftigung ausübt, sie selbst keine Stelle gefunden hat und sich das Dienstverhältnisangebot zerschlagen hat. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin ihre (vermeintlich) geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde bekanntgegeben hat, findet sich erstmals in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.04.
  3. In ihrer Beschwerde vom 03.03.2015 findet sich eine solche Behauptung noch nicht. Da sich laut Aktenlage keinerlei Hinweis auf eine erfolgte Meldung ergibt, wird diese Behauptung als reine Schutzbehauptung gewertet. Die Beschwerdeführerin ist imstande, sonstige Begehren zu melden bzw. per Mail einzubringen, daher hätte sie auch zumindest ein Mail über ihre Beschäftigung als Sprachtrainerin an die belangte Behörde schicken können. Da die Beschwerdeführerin seit längerem Bezieherin der Notstandshilfe ist, muss ihr bekannt sein, dass sie verpflichtet ist, jegliche Aufnahme einer Beschäftigung zu melden. Laut ihren Angaben in der Beschwerde war die Beschwerdeführerin vom 06.06.2012 bis 10.09.2012 als Sprachtrainerin tätig. Das gegenständliche Verfahren bezieht sich auf den Zeitraum 13.06.2012 bis 27.07.
  4. Für diesen Zeitraum liegt ein rechtskräftiger Bescheid der WGKK vor, aus dem sich die Vollversicherungspflicht ergibt, daher ist für diesen Zeitraum jedenfalls Arbeitslosigkeit auszuschließen. Da die Versicherungspflicht inzwischen geklärt ist, erübrigt es sich, zu den vorgelegten Honorarnoten und Bankauszügen Stellung zu nehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.5 Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten: * Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)-
(7)...

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.

  1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den §§ 24, 25 AlVG geregelt.3.
  2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. Paragraph 7, AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in Paragraph 12, AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den Paragraphen 24, 25, AlVG geregelt.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als nicht arbeitslos gilt daher insbesondere jemand, der der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als nicht arbeitslos gilt daher insbesondere jemand, der der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin seitens der Wiener Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 13.06.2012 bis zum 27.07.2012 vollversichert wurde. Daher steht fest, dass im vorliegenden Fall, Arbeitslosigkeit nicht gegeben war. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Verwendung des Begriffes "unwahr" (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin. Dh, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 25, Rz 519).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Verwendung des Begriffes "unwahr" (und nicht bloß unrichtig) in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin. Dh, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208) vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 25,, Rz 519). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen.Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen.

§ 50Abs. 1 Al

VG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 26.11.2008, Zl. 2007/08/0191, mwN).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 26.11.2008, Zl. 2007/08/0191, mwN). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt daher die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.01.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150) (VwGH

  1. 2009, 2007/08/0343). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH
  2. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären.Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt daher die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 03.01.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150) (VwGH
  3. 2009, 2007/08/0343). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH
  4. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Auf das Beschwerdevorbringen, mit welchem die Beschwerdeführerin die ausführliche Beweiswürdigung der belangten Behörde und die darauf beruhende Feststellung bekämpft, sie habe die Beschäftigung für diesen Zeitraum nicht gemeldet, muss nicht eingegangen werden, weil die belangte Behörde die Rückforderung schon im Hinblick auf den dritten Fall des § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht ausgesprochen hat: Wenn nämlich ein Notstandshilfebezieher ein Beschäftigungsverhältnis antritt, so ist iSd dritten Tatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG davon auszugehen, dass ihm erkennbar ist, dass er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat ( VwGH 22.02.2012,2011/08/0361 sowie die hg. Erkenntnisse
  5. Februar 1983, Slg. 10968/A, vom
  6. September 1992, Zl. 92/08/0178, vom
  7. September 1999, Zl. 99/08/0084, vom
  8. Oktober 2002, Zl. 97/08/0569, mwN, und vom
  9. September 2004, Zl. 2002/08/0252).Auf das Beschwerdevorbringen, mit welchem die Beschwerdeführerin die ausführliche Beweiswürdigung der belangten Behörde und die darauf beruhende Feststellung bekämpft, sie habe die Beschäftigung für diesen Zeitraum nicht gemeldet, muss nicht eingegangen werden, weil die belangte Behörde die Rückforderung schon im Hinblick auf den dritten Fall des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht ausgesprochen hat: Wenn nämlich ein Notstandshilfebezieher ein Beschäftigungsverhältnis antritt, so ist iSd dritten Tatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG davon auszugehen, dass ihm erkennbar ist, dass er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat ( VwGH 22.02.2012,2011/08/0361 sowie die hg. Erkenntnisse
  10. Februar 1983, Slg. 10968/A, vom
  11. September 1992, Zl. 92/08/0178, vom
  12. September 1999, Zl. 99/08/0084, vom
  13. Oktober 2002, Zl. 97/08/0569, mwN, und vom
  14. September 2004, Zl. 2002/08/0252). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Meldeverpflichtung im Antragsformular unterschrieben und ist die Formulierung der Meldepflicht unmissverständlich und auch noch durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Auch in keinem der in Folge stattfindenden persönlichen Gespräche hat sie eine Beschäftigungsaufnahme gemeldet. Die Vorlage der Honorarnoten erfolgte erstmals im Rahmen der Beschwerde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Beweis erbringen, dass sie die Honorarnoten tatsächlich der belangten Behörde vorgelegt hätte bzw. wem und wann sie die Aufnahme der Beschäftigung gemeldet hätte. Eine weitere Klärung in einer mündlichen Verhandlung kann daher nicht erwartet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W218.2107854.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.