1 und 3, § 70 Abs. 3 FPGA) Die Beschwerde wird
Paragraph 67, Absatz eins und 3, Paragraph 70, Absatz 3, FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n .sowie Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n . B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen
GB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
GB, der Verbrechen der Vergewaltigung
GB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
GB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
GB, des Vergehens der Körperverletzung
GB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel
GB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt. Im Urteil wurde festgehalten, dass der BF sich über Jahre hinweg wiederholt an mehreren unmündig minderjährigen Personen beiden Geschlechtes derart vergangen habe, als dieser diese zum Teil durch Anwendung von Gewalt und Fesselung, teilweise vaginal und teilweise anal mit seinem Penis, Gegenständen und Fingern penetrierte, Oralsex an seinen Opfern vornahm und diesen auch an sich selbst vornehmen lies, die Opfer an Brüsten und Genitalien betastete und einmal versuchte sich von einem Unmündigen anal penetrieren zu lassen. Darüber hinaus habe der BF auf eines seiner Opfer mit einem dünnen Stock eingeschlagen und eine Kreditkarte widerrechtlich in seinen Besitz gebracht, um sich damit durch die Abhebung von insgesamt EUR 25.000,- unrechtmäßig zu bereichern zu versuchen. Mildernd sei das teilweise reumütige Geständnis sowie, der teilweise Versuch, erschwerend jedoch eine einschlägige Vorstrafe, die zahlreichen Angriffe gegen insgesamt vier Opfer über einen teilweise überaus langen Zeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen angesehen worden.
1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.) Weiters wurde einer Beschwerde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 30.10.2015, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und diesem
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters wurde einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen
GB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
GB, der Verbrechen der Vergewaltigung
GB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
GB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
GB, des Vergehens der Körperverletzung
GB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel
GB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt worden und mit Blick auf dessen Vorverurteilung des Deliktzeitraumes, der Anzahl der Tatwiederholungen und der, Gewalt und Ausnützung eines Vertrauens-/ Autoritätsverhältnisses beinhaltenden Tatausführungen, eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende, die Begehung strafbarer Handlung in Zukunft nicht ausschließen könnende, kriminelle Neigung inne, sodass sein Aufenthalt jedenfalls die Grundinteressen von Österreich beeinträchtige.Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt worden und mit Blick auf dessen Vorverurteilung des Deliktzeitraumes, der Anzahl der Tatwiederholungen und der, Gewalt und Ausnützung eines Vertrauens-/ Autoritätsverhältnisses beinhaltenden Tatausführungen, eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende, die Begehung strafbarer Handlung in Zukunft nicht ausschließen könnende, kriminelle Neigung inne, sodass sein Aufenthalt jedenfalls die Grundinteressen von Österreich beeinträchtige. Anhand des gezeigten Verhaltens und des sich daraus erschließenden Charakters des BF, müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr seitens dieses ausgegangen werden. Mangels erkennbarer Integration des BF in Österreich sowie bisher beantragter Aufenthaltstitel, fehlender familiärer Anknüpfungspunkte und überwiegenden unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, müssen die öffentlichen Interessen gegenständlich höher gewertet werden, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs, geboten sei. Da der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle, sei dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht zuzuerkennen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Vm 17 VwGVG am 13.11.2015 mittels Telefax an das BFA weitergeleitet wurde, erhob der BF erneut Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und beantragte die Zuweisung eines Rechtsbeistandes, die Übermittlung eines Erlagscheines zur Begleichung offener Gebühren sowie die Übermittlung der Seite 19 des angefochtenen Bescheides, welche ihm bisher nicht ausgefolgt worden sei.5. Mit unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben, welches
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG am 13.11.2015 mittels Telefax an das BFA weitergeleitet wurde, erhob der BF erneut Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und beantragte die Zuweisung eines Rechtsbeistandes, die Übermittlung eines Erlagscheines zur Begleichung offener Gebühren sowie die Übermittlung der Seite 19 des angefochtenen Bescheides, welche ihm bisher nicht ausgefolgt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger
4 Z 8 FPG.1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF hält sich seit dem 17.12.2001 im Bundesgebiet auf und ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels. Der BF ging in den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist seit dem XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Handelsgewerbe.Der BF ging in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist seit dem römisch 40 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Handelsgewerbe. Der BF ist Geschäftsführer des, seit XXXX eine Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes hinsichtlich der Hausräumung innehabenden Vereins mit Namen "XXXX", in XXXX.Der BF ist Geschäftsführer des, seit römisch 40 eine Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes hinsichtlich der Hausräumung innehabenden Vereins mit Namen "XXXX", in römisch 40 . Der BF floh am XXXX nach Deutschland, um seiner Verurteilung und Inhaftierung in Österreich zu entgehen und wurde in Vollziehung eines gegen den BF ausgestellten internationalen Haftbefehls am XXXX von den deutschen Behörden nach Österreich ausgeliefert.Der BF floh am römisch 40 nach Deutschland, um seiner Verurteilung und Inhaftierung in Österreich zu entgehen und wurde in Vollziehung eines gegen den BF ausgestellten internationalen Haftbefehls am römisch 40 von den deutschen Behörden nach Österreich ausgeliefert. 1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl.: XXXX, am XXXX, wegen des Vergehens des teil vollendeten, teils versuchten Diebstahls
GB und des Vergehens der versuchten Nötigung
GB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt.1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zl.: römisch 40 , am römisch 40 , wegen des Vergehens des teil vollendeten, teils versuchten Diebstahls
Paragraphen 127, 15, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 85,18 anderen mit dem Vorsatz sich dadurch zu bereichern wegegenommen und es hinsichtlich einer beweglichen Sache im Wert von EUR 4,39 versucht hat. Im Zuge des Diebstahlsversuches hat der BF seine Anhaltung durch Nötigung einer Person, mittels Gewalt, zu verhindern versucht. Mildernd ist das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung, das Wohlverhalten seit der Tat sowie der teilweise Versuch, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von verschiedenen Vergehen sowie die Faktenvielzahl zu werten. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen
GB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
GB, der Verbrechen der Vergewaltigung
GB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
GB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
GB, des Vergehens der Körperverletzung
GB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel
GB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt. Der BF hat über Jahre (2000 bis 2011) hinweg wiederholt vier unmündig minderjährige Personen unter Ausnützung eines zuvor aufgebauten Vertrauens- und Autoritätsverhältnisses, teilweise unter Zwang und angewendeter Gewalt, zur Vornahme des vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs genötigt. Darüber hinaus hat er diese an Brüsten und Genitalien berührt, teilweise an ihnen Oralsex vorgenommen, sich von seinen Opfern teilweise oral befriedigen und sich von diesen am Penis berühren und massieren lassen, ein männliches Opfer dazu verleitet, den Versuch zu unternehmen den BF anal zu penetrieren sowie die Opfer sowohl anal als auch vaginal mit den Fingern und in einem Fall mit einem Gegenstand penetriert. Zudem eignete sich der BF unrechtmäßig eine fremde Kreditkarte an um in weiterer Folge sich durch die Behebung von Barmitteln im Gesamtwert von EUR 25.000,-, wobei es teilweise beim Versuch blieb, unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd ist das teilweise reumütige Geständnis sowie, der teilweise Versuch, erschwerend jedoch eine einschlägige Vorstrafe, die zahlreichen Angriffe gegen insgesamt vier Opfer über einen teilweise überaus langen Zeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen angesehen worden. Der BF weist folgende Verwaltungsübertretungen auf: * XXXX, Gz:. XXXX, rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 2.834,-, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldevorschriften iSd. § 111 ASVG.* römisch 40 , Gz:. römisch 40 , rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 2.834,-, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldevorschriften iSd. Paragraph 111, ASVG. * XXXX, Gz.: XXXX, rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 27.300,-, Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden, wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern iSd. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG.* römisch 40 , Gz.: römisch 40 , rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 27.300,-, Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden, wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern iSd. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG. * XXXX, Gz.: XXXX, rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 602,-, Ersatzfreiheitsstrafe 136 Stunden, wegen Falschparkens iSd. § 24 Abs. 1 lit. a StVO und Verstoßes gegen das Parkometergesetz iS. dessen § 4 Abs. 1.* römisch 40 , Gz.: römisch 40 , rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 602,-, Ersatzfreiheitsstrafe 136 Stunden, wegen Falschparkens iSd. Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO und Verstoßes gegen das Parkometergesetz iS. dessen Paragraph 4, Absatz eins, * XXXX, Gz.: XXXX, rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 100,-, wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz.* römisch 40 , Gz.: römisch 40 , rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 100,-, wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz. 1.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.
F. gilt für EWR-Bürger die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG.
Paragraph 81, Absatz 4, NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. gilt für EWR-Bürger die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, NAG. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF. lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG idgF. lautet: "§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF. lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG idgF. lautet: "§ 53.
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.2.2.3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls
GB, des Vergehens der versuchten Nötigung
GB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von zwei Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Korneuburg, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen
GB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
GB, der Verbrechen der Vergewaltigung
GB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
GB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
GB, des Vergehens der Körperverletzung
GB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel
GB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.3.2.2.3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls
Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von zwei Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Korneuburg, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erfüllt. Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht. Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich an unmündig minderjährigen Personen sexuell zu vergehen, sondern suchte sich dieser über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg durch wiederholte Vergewaltigung und sexuellen Missbrauches von vier Opfern eine nachhaltige Befriedigung seiner niederen Gelüste, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden der Opfer und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Hinzu kommt, dass der BF dabei es nicht nur bei der Berührung und Vornahme von sexuellen Alternativhandlungen wie Oralverkehr und Betasten der Genitalien und Brüste seiner Opfer sowie von sich selbst, belassen hat, sondern darüber hinaus diese mit seinem Penis, Fingern und Gegenständen teils anal, teils vaginal penetriert hat und ein männliches Opfer zum Versuch verleitete den BF mit seinen Penis anal zu penetrieren. Zudem setze der BF, mit dem Ziel seinen Trieben einer Befriedigung zuzuführen, Gewalt gegen zwei seiner Opfer ein um deren, dem Vorhaben des BF zu verhindern versuchenden, Gegenwehr zu begegnen.Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF vergleiche VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich an unmündig minderjährigen Personen sexuell zu vergehen, sondern suchte sich dieser über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg durch wiederholte Vergewaltigung und sexuellen Missbrauches von vier Opfern eine nachhaltige Befriedigung seiner niederen Gelüste, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden der Opfer und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Hinzu kommt, dass der BF dabei es nicht nur bei der Berührung und Vornahme von sexuellen Alternativhandlungen wie Oralverkehr und Betasten der Genitalien und Brüste seiner Opfer sowie von sich selbst, belassen hat, sondern darüber hinaus diese mit seinem Penis, Fingern und Gegenständen teils anal, teils vaginal penetriert hat und ein männliches Opfer zum Versuch verleitete den BF mit seinen Penis anal zu penetrieren. Zudem setze der BF, mit dem Ziel seinen Trieben einer Befriedigung zuzuführen, Gewalt gegen zwei seiner Opfer ein um deren, dem Vorhaben des BF zu verhindern versuchenden, Gegenwehr zu begegnen. Zur Erreichung seines Zieles, nämlich die Auslebung seiner sexuellen Gelüste, ging der BF planend und koordiniert vor, um über den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, welche den gesetzlichen Vertretern der Opfer zur Überlassung ihrer Kinder an den BF verleiten lies, sowie eines Autoritätsverhältnisses gegenüber den Kindern, mit Ziel dadurch ein den Missbrauch seiner Opfer ermöglichendes Umfeld zu schaffen. Sohin ist das vom BF begangene Verhalten nicht nur als schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen der betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte, sich über einen langen Zeitraum erstreckende Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln sowie auf einen auf die Befriedigung sexueller Gelüste ausgerichteten labilen Charakter des BF hin. Dem nicht genug, hat der BF durch sein Verhalten aufgezeigt, gesellschaftlich nicht akzeptable ausgeprägte sexuelle Neigungen in Bezug auf unmündig minderjährige Personen gepaart mit einer niederen bis gar nicht vorhandenen Hemmschwelle in Bezug auf den Willen diese Gelüste einer Befriedigung zuzuführen, aufzuweisen. Wenn auch schon "pädophile" Neigungen - welche dem BF aufgrund seiner Tat jedenfalls vorgehalten werden können und von diesem in seiner Beschwerde sinngemäß eingestanden wurden - allein ein großes Gefahrenpotential in sich bergen, sofern es um das sittliche Empfinden der Gesellschaft und den Schutz unmündig minderjähriger Personen geht, so stellt der Umstand des erfolgten Nachgebens derartiger Neigungen, noch dazu an mehreren unmündig minderjährigen Personen über einen langjährigen Zeitraum hinweg, eine Potenzierung der von einer solchen Person ausgehenden Gefährlichkeit dar; Weist dies nämlich auf einen derartig labilen Charakter hin, welcher nicht in der Lage ist für eine geordnete Triebsteuerung zu sorgen. Das bisher nicht wahrnehmbare Bereuen der Tat seitens des BF, welcher selbst vor der belangten Behörde auf unmittelbares Ansprechen seiner Taten keine Stellungnahme abgab sondern auf dessen Anwalt verwies, sowie des in der Beschwerde fehlenden Ausdruckes einer allfälligen Einsicht in das Unrecht der Taten und einer erfolgt habenden Auseinandersetzung mit diesen, kann, vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr weist das vom BF nach dessen Taten an den Tag gelegte Verhalten, nämlich dessen Flucht nach Deutschland, um sich seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, als weiteres Indiz darauf hin, dass der BF keine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen Taten aufzubringen vermag. Der ledigliche Verweis darauf, in absehbarer Zeit eine Therapie in Haft, also in einem aufrechten Zwangsverhältnis, absolvieren zu wollen, genügt bei fehlender glaubwürdiger Vermittlung einer ersthaften Aufarbeitung der vom BF eingestandenen sexuellen Neigungen und Taten allein nicht hin um eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF zu stützen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer fehlenden Bereitschaft sich seinen Taten und Neigungen samt der damit zusammenhängenden potentiellen Gefährdung öffentlicher und privater Interessen zu stellen, in absehbarer Zeit kein Eintritt einer Änderung dieser erkannt und angenommen werden kann. So vermochte den BF nicht einmal das bereits erfahrene Übel einer gerichtlichen Verurteilung sowie die Androhung einer Strafhaft vor der weiteren Begehung bzw. dem weiteren Nachgehen seiner sexuellen Neigungen abzuhalten. Zudem zeigte der BF durch dessen weiteres, ebenfalls zur Verurteilung geführt habendes Verhalten, nämlich sich auf Kosten anderer zu bereichern und im Falle der Gegenwehr zur Sicherung der Verwirklichung seiner Interessen auf Gewalt zurückzugreifen, dass dieser seine Interessen über jene der Öffentlichkeit sowie privaten Dritten stellt und zur Verwirklichung dieser bereit ist Gewalt einzusetzen und damit allfällige einhergehende Folgen für die Opfer oder die Gesellschaft billigend in Kauf nimmt. Dessen die Rechtsordnung negierende Einstellung findet zudem in den vier verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF zusätzlich Ausdruck. Wenn den BF schon nicht einmal die rationale Vernunft sowie die Fürsorge- und Hilfsbedürftigkeit von unmündig minderjährigen Kindern davon abzuhalten vermochte, sich an seinen beinahe wehrlosen, seiner Autorität unterstellten Opfern, in gezielter Ausnützung dieser Attribute, sexuell zu vergehen und sohin selbst diesen gegenüber keine Verantwortung zeigte, muss von einem gänzlichen Fehlen sozialer Kompetenzen und sexueller Hemmschwellen ausgegangen werden, weshalb der BF als schwerwiegend gefährlich im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen ist. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So weist der BF kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich auf und erweist sich der bisherige Aufenthalt des BF zum Größten Teil als unrechtmäßig. Wenn der BF auch bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, ist der Aufenthalt durch die Begehung von strafbaren Handlungen beginnend im Jahre 2000 sowie der gegenwärtigen Anhaltung in Strafhaft belastet, sodass der BF angesichts des Wissens um die Unsicherheit und der zum größten Teil bestehenden Unrechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, eine Relativierung hinzunehmen hat. So hat der BF seien Aufenthalt im Bundegebiet zur Verwirklichung seiner sexuellen Gelüste missbraucht und damit sein Aufenthaltsrecht in Österreich wissentlich aufs Spiel gesetzt. Zudem lassen sich bis auf kurzeitige Erwerbstätigkeiten keine Integrationsbemühungen seitens des BF erkennen. Vielmehr weisen dessen verwaltungs- und gerichtlich strafrechtlich relevanten Verhalten, die unterlassenen Meldungen im Bundesgebiet sowie die bisher nicht erfolgte Bemühung zur Legalisierung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet darauf hin, dass der BF kein großes Interesse an einer Integration im Bundesgebiet hegt. Insofern vermögen die vom BF vorgenommenen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet als alleiniges Integrationsmoment angesichts der von ihm zu verantwortenden Taten und der überwiegenden Rechtswidrigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme für eine hinreichende Integration des BF in Österreich nicht zu tragen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So weist der BF kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich auf und erweist sich der bisherige Aufenthalt des BF zum Größten Teil als unrechtmäßig. Wenn der BF auch bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, ist der Aufenthalt durch die Begehung von strafbaren Handlungen beginnend im Jahre 2000 sowie der gegenwärtigen Anhaltung in Strafhaft belastet, sodass der BF angesichts des Wissens um die Unsicherheit und der zum größten Teil bestehenden Unrechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, eine Relativierung hinzunehmen hat. So hat der BF seien Aufenthalt im Bundegebiet zur Verwirklichung seiner sexuellen Gelüste missbraucht und damit sein Aufenthaltsrecht in Österreich wissentlich aufs Spiel gesetzt. Zudem lassen sich bis auf kurzeitige Erwerbstätigkeiten keine Integrationsbemühungen seitens des BF erkennen. Vielmehr weisen dessen verwaltungs- und gerichtlich strafrechtlich relevanten Verhalten, die unterlassenen Meldungen im Bundesgebiet sowie die bisher nicht erfolgte Bemühung zur Legalisierung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet darauf hin, dass der BF kein großes Interesse an einer Integration im Bundesgebiet hegt. Insofern vermögen die vom BF vorgenommenen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet als alleiniges Integrationsmoment angesichts der von ihm zu verantwortenden Taten und der überwiegenden Rechtswidrigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme für eine hinreichende Integration des BF in Österreich nicht zu tragen. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in mehreren wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in mehreren wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF vergleiche VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - eine verwerfliche sexuelle Neigung bei fehlender innerer Hemmschwelle aufweist und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und Verlust der Arbeit von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - eine verwerfliche sexuelle Neigung bei fehlender innerer Hemmschwelle aufweist und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und Verlust der Arbeit von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen, der Ausführung der Tat, der Strafhöhe seiner letzten Verurteilung, der Vorstrafe, der Tatwiederholungen, des Tatzeitraumes, der sexuellen Neigung des BF, der möglichen Auswirkungen auf die Opfer und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose, ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer einer Reduktion nicht zugängig ist und der vom BF ausgehenden nachhaltigen Gefährlichkeit nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot begegnet werden kann.Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen, der Ausführung der Tat, der Strafhöhe seiner letzten Verurteilung, der Vorstrafe, der Tatwiederholungen, des Tatzeitraumes, der sexuellen Neigung des BF, der möglichen Auswirkungen auf die Opfer und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose, ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer einer Reduktion nicht zugängig ist und der vom BF ausgehenden nachhaltigen Gefährlichkeit nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot begegnet werden kann. Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde
1 und 3 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
3 BFA-VG kann die bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs. 6 nicht entgegensteht.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Absatz 6, nicht entgegensteht. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche und private Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G306.2117273.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.