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{'item': 'G306 2117273-1'}

Obsah (30)§ 67Art 133§ 206§ 207§ 201§ 202§ 212§ 83§ 241e§§ 148a§ 70§ 18§ 6§ 2§§ 127§§ 15§ 9§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 81§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlG306 2117273-1 SpruchG306 2117273-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

§ 67Abs.

1 und 3, § 70 Abs. 3 FPGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 67, Absatz eins und 3, Paragraph 70, Absatz 3, FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n .sowie Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n . B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen

§ 206Abs. 1 St

GB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

§ 207Abs. 1 St

GB, der Verbrechen der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 St

GB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung

§ 202Abs. 1 St

GB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

§ 212Abs. 1 Z 2 St

GB, des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel

§ 241eAbs. 1 St

GB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs

§§ 148aAbs. 1 und 2 zweiter Fall, 15 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen

Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung

Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel

Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs

Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt. Im Urteil wurde festgehalten, dass der BF sich über Jahre hinweg wiederholt an mehreren unmündig minderjährigen Personen beiden Geschlechtes derart vergangen habe, als dieser diese zum Teil durch Anwendung von Gewalt und Fesselung, teilweise vaginal und teilweise anal mit seinem Penis, Gegenständen und Fingern penetrierte, Oralsex an seinen Opfern vornahm und diesen auch an sich selbst vornehmen lies, die Opfer an Brüsten und Genitalien betastete und einmal versuchte sich von einem Unmündigen anal penetrieren zu lassen. Darüber hinaus habe der BF auf eines seiner Opfer mit einem dünnen Stock eingeschlagen und eine Kreditkarte widerrechtlich in seinen Besitz gebracht, um sich damit durch die Abhebung von insgesamt EUR 25.000,- unrechtmäßig zu bereichern zu versuchen. Mildernd sei das teilweise reumütige Geständnis sowie, der teilweise Versuch, erschwerend jedoch eine einschlägige Vorstrafe, die zahlreichen Angriffe gegen insgesamt vier Opfer über einen teilweise überaus langen Zeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen angesehen worden.

  1. Im Rahmen einer vor dem Bundesamt für Fremdenwessen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 05.08.2015 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, seit über 10 Jahren in Österreich aufhältig zu sein, zuletzt einen "Kiosk" betrieben zu haben, über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, dessen Mutter und Brüder in Deutschland aufhältig seien, nichts gegen ein Aufenthaltsverbot sprechen würde, in Deutschland jederzeit eine Arbeit finden zu können sowie Probleme mit seinen Venen und gegenwärtig eine Lebensgefährtin zu haben. Auf dessen Verurteilungen und die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angesprochen habe der BF lediglich vermeint, dass sich sein Anwalt darum kümmern werde.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 30.10.2015, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.) Weiters wurde einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 30.10.2015, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und diesem

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters wurde einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen

§ 206Abs. 1 St

GB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

§ 207Abs. 1 St

GB, der Verbrechen der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 St

GB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung

§ 202Abs. 1 St

GB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

§ 212Abs. 1 Z 2 St

GB, des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel

§ 241eAbs. 1 St

GB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs

§§ 148aAbs. 1 und 2 zweiter Fall, 15 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt worden und mit Blick auf dessen Vorverurteilung des Deliktzeitraumes, der Anzahl der Tatwiederholungen und der, Gewalt und Ausnützung eines Vertrauens-/ Autoritätsverhältnisses beinhaltenden Tatausführungen, eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende, die Begehung strafbarer Handlung in Zukunft nicht ausschließen könnende, kriminelle Neigung inne, sodass sein Aufenthalt jedenfalls die Grundinteressen von Österreich beeinträchtige.Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen

Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung

Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel

Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs

Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt worden und mit Blick auf dessen Vorverurteilung des Deliktzeitraumes, der Anzahl der Tatwiederholungen und der, Gewalt und Ausnützung eines Vertrauens-/ Autoritätsverhältnisses beinhaltenden Tatausführungen, eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende, die Begehung strafbarer Handlung in Zukunft nicht ausschließen könnende, kriminelle Neigung inne, sodass sein Aufenthalt jedenfalls die Grundinteressen von Österreich beeinträchtige. Anhand des gezeigten Verhaltens und des sich daraus erschließenden Charakters des BF, müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr seitens dieses ausgegangen werden. Mangels erkennbarer Integration des BF in Österreich sowie bisher beantragter Aufenthaltstitel, fehlender familiärer Anknüpfungspunkte und überwiegenden unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, müssen die öffentlichen Interessen gegenständlich höher gewertet werden, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs, geboten sei. Da der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle, sei dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht zuzuerkennen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

  1. Mit per Telefax am 11.11.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 09.11.2015 datiertem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Mit per Telefax am 11.11.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 09.11.2015 datiertem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde näher begründend, bringt der BF, unter Monierung der im angefochtenen Bescheid verwendeten Diktion in Bezug auf dessen Straftaten, vor, dass eine Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes angesichts der Verurteilung des BF zu sieben Jahren Freiheitsstrafe nicht in Relation stünde, zumal für eine Berücksichtigung schwerer wiegender Verurteilungen und Verbrechen, beispielsweise 15 oder 20 Jahre Freiheitsstrafe wegen Raubmord, kein Spielraum hinsichtlich der Aufenthaltsverbotsdauer nach oben bestehen würde. Richtig sei, das der BF bisher noch keine Therapie begonnen habe, dies aber demnächst geplant sei, weshalb das Vorbringen der belangten Behörde, der BF werde nach dessen Haftentlassung wieder einschlägig delinquieren als reine Spekulation abzutun sei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben, welches

§ 6AVG i

Vm 17 VwGVG am 13.11.2015 mittels Telefax an das BFA weitergeleitet wurde, erhob der BF erneut Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und beantragte die Zuweisung eines Rechtsbeistandes, die Übermittlung eines Erlagscheines zur Begleichung offener Gebühren sowie die Übermittlung der Seite 19 des angefochtenen Bescheides, welche ihm bisher nicht ausgefolgt worden sei.5. Mit unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben, welches

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG am 13.11.2015 mittels Telefax an das BFA weitergeleitet wurde, erhob der BF erneut Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und beantragte die Zuweisung eines Rechtsbeistandes, die Übermittlung eines Erlagscheines zur Begleichung offener Gebühren sowie die Übermittlung der Seite 19 des angefochtenen Bescheides, welche ihm bisher nicht ausgefolgt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG.1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF hält sich seit dem 17.12.2001 im Bundesgebiet auf und ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels. Der BF ging in den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist seit dem XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Handelsgewerbe.Der BF ging in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist seit dem römisch 40 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Handelsgewerbe. Der BF ist Geschäftsführer des, seit XXXX eine Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes hinsichtlich der Hausräumung innehabenden Vereins mit Namen "XXXX", in XXXX.Der BF ist Geschäftsführer des, seit römisch 40 eine Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes hinsichtlich der Hausräumung innehabenden Vereins mit Namen "XXXX", in römisch 40 . Der BF floh am XXXX nach Deutschland, um seiner Verurteilung und Inhaftierung in Österreich zu entgehen und wurde in Vollziehung eines gegen den BF ausgestellten internationalen Haftbefehls am XXXX von den deutschen Behörden nach Österreich ausgeliefert.Der BF floh am römisch 40 nach Deutschland, um seiner Verurteilung und Inhaftierung in Österreich zu entgehen und wurde in Vollziehung eines gegen den BF ausgestellten internationalen Haftbefehls am römisch 40 von den deutschen Behörden nach Österreich ausgeliefert. 1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl.: XXXX, am XXXX, wegen des Vergehens des teil vollendeten, teils versuchten Diebstahls

§§ 127, 15 St

GB und des Vergehens der versuchten Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1 St

GB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt.1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zl.: römisch 40 , am römisch 40 , wegen des Vergehens des teil vollendeten, teils versuchten Diebstahls

Paragraphen 127, 15, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 85,18 anderen mit dem Vorsatz sich dadurch zu bereichern wegegenommen und es hinsichtlich einer beweglichen Sache im Wert von EUR 4,39 versucht hat. Im Zuge des Diebstahlsversuches hat der BF seine Anhaltung durch Nötigung einer Person, mittels Gewalt, zu verhindern versucht. Mildernd ist das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung, das Wohlverhalten seit der Tat sowie der teilweise Versuch, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von verschiedenen Vergehen sowie die Faktenvielzahl zu werten. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen

§ 206Abs. 1 St

GB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

§ 207Abs. 1 St

GB, der Verbrechen der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 St

GB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung

§ 202Abs. 1 St

GB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

§ 212Abs. 1 Z 2 St

GB, des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel

§ 241eAbs. 1 St

GB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs

§§ 148aAbs. 1 und 2 zweiter Fall, 15 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen

Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung

Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel

Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs

Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt. Der BF hat über Jahre (2000 bis 2011) hinweg wiederholt vier unmündig minderjährige Personen unter Ausnützung eines zuvor aufgebauten Vertrauens- und Autoritätsverhältnisses, teilweise unter Zwang und angewendeter Gewalt, zur Vornahme des vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs genötigt. Darüber hinaus hat er diese an Brüsten und Genitalien berührt, teilweise an ihnen Oralsex vorgenommen, sich von seinen Opfern teilweise oral befriedigen und sich von diesen am Penis berühren und massieren lassen, ein männliches Opfer dazu verleitet, den Versuch zu unternehmen den BF anal zu penetrieren sowie die Opfer sowohl anal als auch vaginal mit den Fingern und in einem Fall mit einem Gegenstand penetriert. Zudem eignete sich der BF unrechtmäßig eine fremde Kreditkarte an um in weiterer Folge sich durch die Behebung von Barmitteln im Gesamtwert von EUR 25.000,-, wobei es teilweise beim Versuch blieb, unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd ist das teilweise reumütige Geständnis sowie, der teilweise Versuch, erschwerend jedoch eine einschlägige Vorstrafe, die zahlreichen Angriffe gegen insgesamt vier Opfer über einen teilweise überaus langen Zeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen angesehen worden. Der BF weist folgende Verwaltungsübertretungen auf: * XXXX, Gz:. XXXX, rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 2.834,-, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldevorschriften iSd. § 111 ASVG.* römisch 40 , Gz:. römisch 40 , rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 2.834,-, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldevorschriften iSd. Paragraph 111, ASVG. * XXXX, Gz.: XXXX, rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 27.300,-, Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden, wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern iSd. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG.* römisch 40 , Gz.: römisch 40 , rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 27.300,-, Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden, wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern iSd. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG. * XXXX, Gz.: XXXX, rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 602,-, Ersatzfreiheitsstrafe 136 Stunden, wegen Falschparkens iSd. § 24 Abs. 1 lit. a StVO und Verstoßes gegen das Parkometergesetz iS. dessen § 4 Abs. 1.* römisch 40 , Gz.: römisch 40 , rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 602,-, Ersatzfreiheitsstrafe 136 Stunden, wegen Falschparkens iSd. Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO und Verstoßes gegen das Parkometergesetz iS. dessen Paragraph 4, Absatz eins, * XXXX, Gz.: XXXX, rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 100,-, wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz.* römisch 40 , Gz.: römisch 40 , rechtskräftig am XXXX: Geldstrafe EUR 100,-, wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz. 1.

  1. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und wird seit XXXX in Justizanstalten in Österreich angehalten.1.
  2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und wird seit römisch 40 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und halten sich seine Mutter sowie seine Brüder weiterhin in Deutschland auf. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Anhaltspunkte die gegen eine Rückkehr des BF nach Deutschland sprechen würden konnten nicht festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
  6. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich sowie zu dessen Flucht nach Deutschland und Auslieferung nach Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden. Die rechtskräftigen Verurteilungen sowie die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe beruhen auf den Ausführungen des BF in der Beschwerde sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der genannten Urteile und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen beruhen auf einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung vom XXXX der Justizanstalt XXXX sowie eines bezughabenden Schreibens des XXXX, Gz.: XXXX vom XXXX.Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen beruhen auf einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung vom römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 sowie eines bezughabenden Schreibens des römisch 40 , Gz.: römisch 40 vom römisch 40 . Der fehlende Besitz einer Anmeldebescheinigung und eines Aufenthaltstitels in Österreich beruht auf einem bezughabenden Schreiben desXXXX Gz.: XXXX, vom XXXX, wonach der BF bisher keinen Aufenthaltstitel und keine Anmeldebescheinigung beantragt habe bzw. diesem erteilt wurde und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten des BF, dessen Geschäftsführereigenschaft sowie seine Gewerbeberechtigungen aus einem Sozialversicherungs- und Gewerbeinformationssystemauszug.Der fehlende Besitz einer Anmeldebescheinigung und eines Aufenthaltstitels in Österreich beruht auf einem bezughabenden Schreiben desXXXX Gz.: römisch 40 , vom römisch 40 , wonach der BF bisher keinen Aufenthaltstitel und keine Anmeldebescheinigung beantragt habe bzw. diesem erteilt wurde und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten des BF, dessen Geschäftsführereigenschaft sowie seine Gewerbeberechtigungen aus einem Sozialversicherungs- und Gewerbeinformationssystemauszug. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vermeinte über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen und dessen Familie weiterhin in Deutschland aufhältig sei, sowie einer Anfragenbeantwortung der Justizanstalt XXXX vom XXXX, wonach der BF seit seiner Inhaftierung bloß Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und Rechtsanwälten erhalten habe. Demzufolge kann dem BF, insofern er vermeint über eine Lebensgefährtin, deren Namen er nicht zu nennen wünsche, zu verfügen, nicht gefolgt werden, wäre nämlich im Falle des tatsächlichen Vorhandenseins einer solchen mit Besuchen seitens dieser zu rechnen gewesen. Darüber hinaus brachte der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vor über sonstige soziale Kontakte in Österreich zu verfügen.Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vermeinte über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen und dessen Familie weiterhin in Deutschland aufhältig sei, sowie einer Anfragenbeantwortung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , wonach der BF seit seiner Inhaftierung bloß Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und Rechtsanwälten erhalten habe. Demzufolge kann dem BF, insofern er vermeint über eine Lebensgefährtin, deren Namen er nicht zu nennen wünsche, zu verfügen, nicht gefolgt werden, wäre nämlich im Falle des tatsächlichen Vorhandenseins einer solchen mit Besuchen seitens dieser zu rechnen gewesen. Darüber hinaus brachte der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vor über sonstige soziale Kontakte in Österreich zu verfügen. Die gegenwärtige noch andauernde Inhaftierung des BF beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer hinreichenden Integration des BF aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser im Bundesgebiet berufstätig gewesen sei und gegenwärtig in Haft als Koch arbeite. Darüber hinaus hat der BF keine Vorbringen, welche auf eine allfällige dessen Arbeitsfähigkeit ausschließen könnende Krankheit hinweisen, vorgebracht und vermochte er die von ihm erwähnte Erkrankung seiner Venen bis dato nicht zu beweisen. Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehrhindernissen beruht auf dem Umstand, dass der BF sich weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde gegen dessen Rückkehr ausgesprochen hat, sondern vielmehr vermeinte in Deutschland jederzeit eine Arbeit zu finden und nichts gegen ein Aufenthaltsverbot zu sprechen, und lediglich die Reduktion der Dauer des gegen ihn ausgesprochenen, dessen Rückkehr nach Deutschland unmittelbar bedingenden, Aufenthaltsverbotes gegenständlich verlangt hat.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.

  1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
  3. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen: 3.2.2.
  2. Der mit "EWR-Bürger" betitelte seinerzeitige mit BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehobene bis 31.12.2005 Gültigkeit gehabt habende § 46 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 lautete:3.2.2.
  3. Der mit "EWR-Bürger" betitelte seinerzeitige mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehobene bis 31.12.2005 Gültigkeit gehabt habende Paragraph 46, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, lautete: "§ 46.

(1)EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
(2)EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde
  1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder
  2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
  3. glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
  4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird."

§ 81Abs. 4 NAG BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F. gilt für EWR-Bürger die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG.

Paragraph 81, Absatz 4, NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. gilt für EWR-Bürger die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, NAG. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF. lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG idgF. lautet: "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF. lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG idgF. lautet: "§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  6. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  9. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  10. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  11. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  12. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  13. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  14. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  15. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
  16. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." 3.2.2.
  17. Der BF hält sich zwar seit 17.12.2001 im Bundegebiet auf, vermochte jedoch aufgrund mangelnder Beantragung eines Aufenthaltstitels oder einer Anmeldebescheinigung sowie fehlender Erwerbstätigkeiten bis zum Jahre 2011, die Legalität seines Aufenthaltes nicht nachzuweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF jedenfalls bis zu dessen nachweislichen Beginn seiner, dessen unionsrechtliches drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht in Österreich begründen könnenden Erwerbstätigkeit und der damit zu vermutenden Selbsterhaltungsfähigkeit am XXXX, sich rechtswidrig gestaltetet hat.3.2.2.
  18. Der BF hält sich zwar seit 17.12.2001 im Bundegebiet auf, vermochte jedoch aufgrund mangelnder Beantragung eines Aufenthaltstitels oder einer Anmeldebescheinigung sowie fehlender Erwerbstätigkeiten bis zum Jahre 2011, die Legalität seines Aufenthaltes nicht nachzuweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF jedenfalls bis zu dessen nachweislichen Beginn seiner, dessen unionsrechtliches drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht in Österreich begründen könnenden Erwerbstätigkeit und der damit zu vermutenden Selbsterhaltungsfähigkeit am römisch 40 , sich rechtswidrig gestaltetet hat. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren sohin nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren sohin nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.2.2.3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls

§§ 127, 15 St

GB, des Vergehens der versuchten Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1 St

GB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von zwei Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Korneuburg, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen

§ 206Abs. 1 St

GB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

§ 207Abs. 1 St

GB, der Verbrechen der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 St

GB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung

§ 202Abs. 1 St

GB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

§ 212Abs. 1 Z 2 St

GB, des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel

§ 241eAbs. 1 St

GB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs

§§ 148aAbs. 1 und 2 zweiter Fall, 15 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.3.2.2.3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls

Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von zwei Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Korneuburg, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen

Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung

Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel

Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs

Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erfüllt. Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht. Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich an unmündig minderjährigen Personen sexuell zu vergehen, sondern suchte sich dieser über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg durch wiederholte Vergewaltigung und sexuellen Missbrauches von vier Opfern eine nachhaltige Befriedigung seiner niederen Gelüste, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden der Opfer und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Hinzu kommt, dass der BF dabei es nicht nur bei der Berührung und Vornahme von sexuellen Alternativhandlungen wie Oralverkehr und Betasten der Genitalien und Brüste seiner Opfer sowie von sich selbst, belassen hat, sondern darüber hinaus diese mit seinem Penis, Fingern und Gegenständen teils anal, teils vaginal penetriert hat und ein männliches Opfer zum Versuch verleitete den BF mit seinen Penis anal zu penetrieren. Zudem setze der BF, mit dem Ziel seinen Trieben einer Befriedigung zuzuführen, Gewalt gegen zwei seiner Opfer ein um deren, dem Vorhaben des BF zu verhindern versuchenden, Gegenwehr zu begegnen.Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF vergleiche VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich an unmündig minderjährigen Personen sexuell zu vergehen, sondern suchte sich dieser über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg durch wiederholte Vergewaltigung und sexuellen Missbrauches von vier Opfern eine nachhaltige Befriedigung seiner niederen Gelüste, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden der Opfer und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Hinzu kommt, dass der BF dabei es nicht nur bei der Berührung und Vornahme von sexuellen Alternativhandlungen wie Oralverkehr und Betasten der Genitalien und Brüste seiner Opfer sowie von sich selbst, belassen hat, sondern darüber hinaus diese mit seinem Penis, Fingern und Gegenständen teils anal, teils vaginal penetriert hat und ein männliches Opfer zum Versuch verleitete den BF mit seinen Penis anal zu penetrieren. Zudem setze der BF, mit dem Ziel seinen Trieben einer Befriedigung zuzuführen, Gewalt gegen zwei seiner Opfer ein um deren, dem Vorhaben des BF zu verhindern versuchenden, Gegenwehr zu begegnen. Zur Erreichung seines Zieles, nämlich die Auslebung seiner sexuellen Gelüste, ging der BF planend und koordiniert vor, um über den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, welche den gesetzlichen Vertretern der Opfer zur Überlassung ihrer Kinder an den BF verleiten lies, sowie eines Autoritätsverhältnisses gegenüber den Kindern, mit Ziel dadurch ein den Missbrauch seiner Opfer ermöglichendes Umfeld zu schaffen. Sohin ist das vom BF begangene Verhalten nicht nur als schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen der betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte, sich über einen langen Zeitraum erstreckende Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln sowie auf einen auf die Befriedigung sexueller Gelüste ausgerichteten labilen Charakter des BF hin. Dem nicht genug, hat der BF durch sein Verhalten aufgezeigt, gesellschaftlich nicht akzeptable ausgeprägte sexuelle Neigungen in Bezug auf unmündig minderjährige Personen gepaart mit einer niederen bis gar nicht vorhandenen Hemmschwelle in Bezug auf den Willen diese Gelüste einer Befriedigung zuzuführen, aufzuweisen. Wenn auch schon "pädophile" Neigungen - welche dem BF aufgrund seiner Tat jedenfalls vorgehalten werden können und von diesem in seiner Beschwerde sinngemäß eingestanden wurden - allein ein großes Gefahrenpotential in sich bergen, sofern es um das sittliche Empfinden der Gesellschaft und den Schutz unmündig minderjähriger Personen geht, so stellt der Umstand des erfolgten Nachgebens derartiger Neigungen, noch dazu an mehreren unmündig minderjährigen Personen über einen langjährigen Zeitraum hinweg, eine Potenzierung der von einer solchen Person ausgehenden Gefährlichkeit dar; Weist dies nämlich auf einen derartig labilen Charakter hin, welcher nicht in der Lage ist für eine geordnete Triebsteuerung zu sorgen. Das bisher nicht wahrnehmbare Bereuen der Tat seitens des BF, welcher selbst vor der belangten Behörde auf unmittelbares Ansprechen seiner Taten keine Stellungnahme abgab sondern auf dessen Anwalt verwies, sowie des in der Beschwerde fehlenden Ausdruckes einer allfälligen Einsicht in das Unrecht der Taten und einer erfolgt habenden Auseinandersetzung mit diesen, kann, vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr weist das vom BF nach dessen Taten an den Tag gelegte Verhalten, nämlich dessen Flucht nach Deutschland, um sich seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, als weiteres Indiz darauf hin, dass der BF keine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen Taten aufzubringen vermag. Der ledigliche Verweis darauf, in absehbarer Zeit eine Therapie in Haft, also in einem aufrechten Zwangsverhältnis, absolvieren zu wollen, genügt bei fehlender glaubwürdiger Vermittlung einer ersthaften Aufarbeitung der vom BF eingestandenen sexuellen Neigungen und Taten allein nicht hin um eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF zu stützen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer fehlenden Bereitschaft sich seinen Taten und Neigungen samt der damit zusammenhängenden potentiellen Gefährdung öffentlicher und privater Interessen zu stellen, in absehbarer Zeit kein Eintritt einer Änderung dieser erkannt und angenommen werden kann. So vermochte den BF nicht einmal das bereits erfahrene Übel einer gerichtlichen Verurteilung sowie die Androhung einer Strafhaft vor der weiteren Begehung bzw. dem weiteren Nachgehen seiner sexuellen Neigungen abzuhalten. Zudem zeigte der BF durch dessen weiteres, ebenfalls zur Verurteilung geführt habendes Verhalten, nämlich sich auf Kosten anderer zu bereichern und im Falle der Gegenwehr zur Sicherung der Verwirklichung seiner Interessen auf Gewalt zurückzugreifen, dass dieser seine Interessen über jene der Öffentlichkeit sowie privaten Dritten stellt und zur Verwirklichung dieser bereit ist Gewalt einzusetzen und damit allfällige einhergehende Folgen für die Opfer oder die Gesellschaft billigend in Kauf nimmt. Dessen die Rechtsordnung negierende Einstellung findet zudem in den vier verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF zusätzlich Ausdruck. Wenn den BF schon nicht einmal die rationale Vernunft sowie die Fürsorge- und Hilfsbedürftigkeit von unmündig minderjährigen Kindern davon abzuhalten vermochte, sich an seinen beinahe wehrlosen, seiner Autorität unterstellten Opfern, in gezielter Ausnützung dieser Attribute, sexuell zu vergehen und sohin selbst diesen gegenüber keine Verantwortung zeigte, muss von einem gänzlichen Fehlen sozialer Kompetenzen und sexueller Hemmschwellen ausgegangen werden, weshalb der BF als schwerwiegend gefährlich im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen ist. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So weist der BF kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich auf und erweist sich der bisherige Aufenthalt des BF zum Größten Teil als unrechtmäßig. Wenn der BF auch bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, ist der Aufenthalt durch die Begehung von strafbaren Handlungen beginnend im Jahre 2000 sowie der gegenwärtigen Anhaltung in Strafhaft belastet, sodass der BF angesichts des Wissens um die Unsicherheit und der zum größten Teil bestehenden Unrechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, eine Relativierung hinzunehmen hat. So hat der BF seien Aufenthalt im Bundegebiet zur Verwirklichung seiner sexuellen Gelüste missbraucht und damit sein Aufenthaltsrecht in Österreich wissentlich aufs Spiel gesetzt. Zudem lassen sich bis auf kurzeitige Erwerbstätigkeiten keine Integrationsbemühungen seitens des BF erkennen. Vielmehr weisen dessen verwaltungs- und gerichtlich strafrechtlich relevanten Verhalten, die unterlassenen Meldungen im Bundesgebiet sowie die bisher nicht erfolgte Bemühung zur Legalisierung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet darauf hin, dass der BF kein großes Interesse an einer Integration im Bundesgebiet hegt. Insofern vermögen die vom BF vorgenommenen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet als alleiniges Integrationsmoment angesichts der von ihm zu verantwortenden Taten und der überwiegenden Rechtswidrigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme für eine hinreichende Integration des BF in Österreich nicht zu tragen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So weist der BF kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich auf und erweist sich der bisherige Aufenthalt des BF zum Größten Teil als unrechtmäßig. Wenn der BF auch bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, ist der Aufenthalt durch die Begehung von strafbaren Handlungen beginnend im Jahre 2000 sowie der gegenwärtigen Anhaltung in Strafhaft belastet, sodass der BF angesichts des Wissens um die Unsicherheit und der zum größten Teil bestehenden Unrechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, eine Relativierung hinzunehmen hat. So hat der BF seien Aufenthalt im Bundegebiet zur Verwirklichung seiner sexuellen Gelüste missbraucht und damit sein Aufenthaltsrecht in Österreich wissentlich aufs Spiel gesetzt. Zudem lassen sich bis auf kurzeitige Erwerbstätigkeiten keine Integrationsbemühungen seitens des BF erkennen. Vielmehr weisen dessen verwaltungs- und gerichtlich strafrechtlich relevanten Verhalten, die unterlassenen Meldungen im Bundesgebiet sowie die bisher nicht erfolgte Bemühung zur Legalisierung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet darauf hin, dass der BF kein großes Interesse an einer Integration im Bundesgebiet hegt. Insofern vermögen die vom BF vorgenommenen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet als alleiniges Integrationsmoment angesichts der von ihm zu verantwortenden Taten und der überwiegenden Rechtswidrigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme für eine hinreichende Integration des BF in Österreich nicht zu tragen. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in mehreren wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in mehreren wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF vergleiche VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - eine verwerfliche sexuelle Neigung bei fehlender innerer Hemmschwelle aufweist und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und Verlust der Arbeit von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - eine verwerfliche sexuelle Neigung bei fehlender innerer Hemmschwelle aufweist und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und Verlust der Arbeit von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen, der Ausführung der Tat, der Strafhöhe seiner letzten Verurteilung, der Vorstrafe, der Tatwiederholungen, des Tatzeitraumes, der sexuellen Neigung des BF, der möglichen Auswirkungen auf die Opfer und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose, ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer einer Reduktion nicht zugängig ist und der vom BF ausgehenden nachhaltigen Gefährlichkeit nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot begegnet werden kann.Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen, der Ausführung der Tat, der Strafhöhe seiner letzten Verurteilung, der Vorstrafe, der Tatwiederholungen, des Tatzeitraumes, der sexuellen Neigung des BF, der möglichen Auswirkungen auf die Opfer und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose, ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer einer Reduktion nicht zugängig ist und der vom BF ausgehenden nachhaltigen Gefährlichkeit nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot begegnet werden kann. Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde

§ 67Abs.

1 und 3 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt: § 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. 3.3.
  4. Angesichts der obigen Ausführungen zur Gefährlichkeit des BF, ist in Anerkennung, dass ein weiterer Aufenthalt des BF eine Gefährdung öffentlicher und Privater Interessen bedeuten würde, der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die unmittelbare Effektuierung des Aufenthaltsverbotes des BF als notwendig erachtet. Insofern war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes und dessen Dauer, Spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zu Spruchpunkt III.3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch drei.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Abs. 6 nicht entgegensteht.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Absatz 6, nicht entgegensteht. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche und private Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G306.2117273.1.00

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