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{'item': 'G307 1433119-3'}

Obsah (18)§ 68Art. 133§§ 3§ 38§§ 55§ 10§ 52§ 46§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlG307 1433119-3 SpruchG307 1433119-3/3E G307 1433122-3/4E G307 1433118-3/3E G307 1433120-3/3E G307 1433121-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG i

Vm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 bis BF5) stellten am 03.12.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 29.01.2013, Zahlen XXXXin Bezug auf die BF1, XXXX in Bezug auf den BF2, XXXX in Bezug auf die BF3, XXXXin Bezug auf den BF4 und 12 13.918-BAI in Bezug auf den BF5

§§ 3Abs. 1 i

Vm § 2, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diese Bescheide

§ 38Abs. 1 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.03.2013, Zahlen B3 433.119-1/2013/4E (BF1), B3 433.122-1/2013/4E (BF2),1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 bis BF5) stellten am 03.12.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 29.01.2013, Zahlen XXXXin Bezug auf die BF1, römisch 40 in Bezug auf den BF2, römisch 40 in Bezug auf die BF3, XXXXin Bezug auf den BF4 und 12 13.918-BAI in Bezug auf den BF5

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diese Bescheide

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.03.2013, Zahlen B3 433.119-1/2013/4E (BF1), B3 433.122-1/2013/4E (BF2), B3 433.118-1/2013/5E (BF3), B3 433.121-1/2013/3E (BF4) und B3 433.120-1/2013/3E (BF5) als unbegründet abgewiesen und erwuchsen am XXXX in Rechtskraft.B3 433.118-1/2013/5E (BF3), B3 433.121-1/2013/3E (BF4) und B3 433.120-1/2013/3E (BF5) als unbegründet abgewiesen und erwuchsen am römisch 40 in Rechtskraft. 2. Am 29.11.2013 stellten die BF1 bis BF5 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen ihren jeweils zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.07.2015, Zahlen XXXX in Bezug auf die BF1, XXXXin Bezug auf den BF2, XXXX in Bezug auf die BF3, XXXX in Bezug auf den BF4 und XXXX in Bezug auf den BF5

§§ 3Abs. 1 i

Vm § 2, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52As.

2 Z 2 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei.

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2015, Zahlen W226 1433119-2/3E (BF1), W226 1433122-2/3E (BF2), W226 1433118-2/3E (BF3), W226 14331119-2/3E (BF4) sowie W226 1433120-2/3E (BF5)

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 ASyl

G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und §§ 46, 55 FPG, 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs am 02.09.2015 in Rechtskraft.2. Am 29.11.2013 stellten die BF1 bis BF5 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen ihren jeweils zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.07.2015, Zahlen römisch 40 in Bezug auf die BF1, XXXXin Bezug auf den BF2, römisch 40 in Bezug auf die BF3, römisch 40 in Bezug auf den BF4 und römisch 40 in Bezug auf den BF5

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, As. 2 Ziffer 2, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2015, Zahlen W226 1433119-2/3E (BF1), W226 1433122-2/3E (BF2), W226 1433118-2/3E (BF3), W226 14331119-2/3E (BF4) sowie W226 1433120-2/3E (BF5)

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, ASylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraphen 46, 55, FPG, 55 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Diese Entscheidung erwuchs am 02.09.2015 in Rechtskraft.

  1. Am 09.10.2015 stellten die BF beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, den jeweils dritten und somit verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
  2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 5. Gegen diese am 24.12.2015 den BF1 bis BF5 zugestellten Bescheide erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF

Asyl zu gewähren, in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass den BF der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zukomme, festzustellen, dass die Ausweisungen der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig seien, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um sich von den Fluchtgründen und der Glaubwürdigkeit der BF überzeugen zu können sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.5. Gegen diese am 24.12.2015 den BF1 bis BF5 zugestellten Bescheide erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF

Asyl zu gewähren, in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass den BF der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zukomme, festzustellen, dass die Ausweisungen der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig seien, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um sich von den Fluchtgründen und der Glaubwürdigkeit der BF überzeugen zu können sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  1. Die Verwaltungsakten samt Beschwerde wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016 vorgelegt und sind dort am 15.01.2016 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Die BF1 bis BF3 rückten im ersten Asylverfahren eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in den Mittelpunkt ihres Vorbringens. Konkret brachten die BF1 bis BF3 übereinstimmend vor, sie hätten an einer Demonstration teilgenommen, Angst vor den im Ort Dienst versehenden Polizisten gehabt und seien von diesen misshandelt worden. Die dahingehenden Ausführungen wurden sowohl von Seiten des Bundesasylamtes als auch dem Asylgerichtshof für unglaubwürdig erachtet und selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt als nicht asylrelevant angesehen. Im Zuge des zweiten Verfahrens gaben BF1 und BF2 an, sie hielten die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht und brachte BF2 in ihren Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie der belangten Behörde vor, sie stelle den zweiten Antrag wegen der gleichen Probleme, die sie schon zur Stellung des ersten Antrags veranlasst hätte. Geändert hätte sich aus der Sicht der BF1 lediglich der Umstand, dass das Leben "schwerer" geworden sei. BF3 fügte hinzu, dass ihr Kind nach der Rückkehr in den Heimatstaat krank geworden wäre. BF 2 sei abermals Problemen mit der Polizei ausgesetzt gewesen und von Beamten geschlagen worden. In dem vom BVwG den BF gegenüber erlassenen Erkenntnis wurde festgehalten, es sei den BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Im aktuellen Verfahren hoben BF1 und BF2 in ihren Einvernahmen hervor, von der Polizei gesucht zu werden, während BF3 im Wesentlichen davon sprach, große Probleme mit zwei Polizeibeamten gehabt zu haben, die sie schon im ersten Verfahren angesprochen gehabt habe. Es konnte keine wesentliche Änderung in entscheidungsrelevanten Fakten festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: 2.1.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1.
  7. Die Feststellungen zu den Gründen für die Antragstellung sowie die fehlende Glaubwürdigkeit des jeweiligen Vorbringens der BF in den beiden Vor- wie auch dem gegenständlichen Verfahren sind den jeweiligen Einvernahmen der BF vor dem BAA, BFA und den vom Asylgerichtshof bzw. BVwG zu Tage geförderten Verfahrensergebnissen zu entnehmen. 2.1.
  8. Alle (volljährigen) BF fokussierten in ihren Ausführungen auf die Bedrohung durch Polizisten in deren Heimatort und hoben aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens mehrmals dezidiert hervor, sie hätten abermals aus den gleichen Gründen um Asyl angesucht, welche sie zur Stellung der Voranträge veranlasst hätten. 2.
  9. Zum Beschwerdevorbringen Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Freund des XXXX sei im August von der serbischen Polizei verprügelt worden, weil er nicht bereit gewesen sei, dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben und sei er eine Woche später in einem Wald erhängt nahe seines Heimatortes aufgefunden worden, wobei Selbstmord auszuschließen gewesen sei, so wiederholt der RV damit nur jene Ausführungen, welche die BF bereits in deren Einvernahmen dargetan hatten. Abgesehen davon mangelt es diesem Vorbringen einem Brückenschlag zum gegenständlichen Fall und lässt nicht erkennen, dass gerade diese Behauptung einem neuen Sachverhalt gleichzuhalten ist.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Freund des römisch 40 sei im August von der serbischen Polizei verprügelt worden, weil er nicht bereit gewesen sei, dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben und sei er eine Woche später in einem Wald erhängt nahe seines Heimatortes aufgefunden worden, wobei Selbstmord auszuschließen gewesen sei, so wiederholt der Regierungsvorlage damit nur jene Ausführungen, welche die BF bereits in deren Einvernahmen dargetan hatten. Abgesehen davon mangelt es diesem Vorbringen einem Brückenschlag zum gegenständlichen Fall und lässt nicht erkennen, dass gerade diese Behauptung einem neuen Sachverhalt gleichzuhalten ist. Ferner drückt das Rechtsmittel weitgehend Befindlichkeiten der BF aus, welche sich durch die Rückkehr nach Serbien ergeben haben sollen, indem etwa darauf hingewiesen wird, das Leben der BF sei extrem gefährdet, weshalb für sie der Fluchtgrund der Gefahr für Leib und Leben bestünde. Abgesehen davon bringt die Beschwerde ihrem Inhalt nach den Unmut über die angeblich "stereotype Wendung" im Bescheid der belangten Behörde zum Ausdruck, ohne dabei näher darzulegen, was damit gemeint sein soll und tritt der Begründung des BFA in keinster Weise substantiiert entgegen. In weiterer Folge wird darauf hingewiesen, das Bundesamt hätte den BF bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl gewähren müssen. Im Ergebnis moniert das Rechtsmittel die behördliche Vorgangsweise wegen fehlender Ermittlungstätigkeit und wirft ihr "unreflektiertes" Handeln vor, lässt aber jegliche nähere Darlegung offen. Was schließlich die Rückkehrsituation der BF, ihre behauptete Integration und das Vorbringen in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsort betrifft, müssen diese Erwägungen im konkreten Fall ausgeblendet bleiben, weil sich keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben hat.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

§ 68AVG (entschiedene Sache):3.2.

Zur Abweisung der Beschwerde

Paragraph 68, AVG (entschiedene Sache): 3.2.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl 99/20/0173-6). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 3.2.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). Im Erstverfahren brachten die BF eine drohende Verfolgung durch Animositäten und Misshandlungen örtlich eingesetzter Polizisten vor. Dieses Vorbringen wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossen Erstverfahren einer umfassenden Beurteilung unterzogen und war diesem aufgrund widersprüchlicher und nicht plausibler Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Im Zweitverfahren hielten die BF - in weiten Zügen übereinstimmend - ihre Ausführungen aus dem ersten Verfahren hinsichtlich der behaupteten Verfolgung aufrecht und hob das BVwG in seinem Erkenntnis hervor, es sei den BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Als neue Tatsachen wurden lediglich der Umstand der Krankheit eines Kindes der BF3, das Sich-Versteckt-Halten des BF2 vor der Polizei sowie das Vorbringen seitens der BF1, das Leben sei schwerer geworden, ins Treffen geführt. Auch der Beschwerde sind - wie bereits in der Beweiswürdigung erwähnt - keine Anhaltspunkte für neue Tatsachen zu entnehmen. Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, das eine andere Beurteilung des Antrages und eines anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen sein kann (VwGH vom 04.11.204, 2002/20/0391). In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurden von den BF jedoch keine substantiierten bzw. glaubhaften Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Fakten ergeben hätte. Zutreffend hielt das Bundesamt dementsprechend fest, dass die BF keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachten. Die BF legten in der polizeilichen Erstbefragung wie in der Einvernahme vor dem BFA dar, den Heimatstaat aus den gleichen Gründen, welche in den letzten beiden Verfahren dargetan wurden, verlassen zu haben. Aufgrund dessen, dass auch im
  2. Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf Asylgründe oder solche, welche für die Gewährung von subsidiärem Schutz sprächen, getätigt wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Serbien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Serbien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen ließen. Auch wurde den BF im Zuge ihrer Einvernahmen vorgehalten, dass seit den vom BFA am 13.07.2015 erlassenen Bescheiden in Bezug auf die Lage in Serbien keine Änderung eingetreten sei. Daraufhin erging von Seiten der BF3 lediglich die Erwiderung, sie hätte im Heimatland "Probleme" (BF3), die Roma hätten keine Rechte (BF1) und unterließ der BF2 jegliche Stellungnahme hiezu. Daraus ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt für einen neuen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Selbst wenn man die von den BF1 bis BF3 im nunmehrigen Verfahren - im Verhältnis zu den in den Vorfahren - gemachten Ergänzungen - bei unterstelltem Wahrheitsgehalt als neu hinzutretenden Sachverhalt ansähe, ergäbe sich aus den diesbezüglichen Ausführungen keine wesentliche Änderung, weil deren Fluchtvorbringen permanent rund um die angebliche Beleidigung durch serbische Polizisten im Heimatort der BF1 kreist. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation in Serbien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. 3.2.
  3. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. "Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).3.2.
  4. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. "Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8). Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass den BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohten.Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass den BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohten. Dass sich der allgemeine Gesundheitszustand der BF seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, haben die BF weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der BF auszugehen ist.Dass sich der allgemeine Gesundheitszustand der BF seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, haben die BF weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der BF auszugehen ist. Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Serbien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand der BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
  5. Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG aF (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall hat das BFA demgemäß keine (neue) Rückkehrentscheidung erlassen, zumal

der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG eine erlassene Ausweisung (wie im vorliegenden Fall) als Rückkehrentscheidung fortbesteht und 18 Monate lang aufrecht ist.3.2.4. Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall hat das BFA demgemäß keine (neue) Rückkehrentscheidung erlassen, zumal

der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG eine erlassene Ausweisung (wie im vorliegenden Fall) als Rückkehrentscheidung fortbesteht und 18 Monate lang aufrecht ist. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G307.1433119.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.