← Österreich

{'item': 'I405 1268554-2'}

Obsah (24)§§ 3§ 75Art 133§ 7§ 8§ 24Art. 16Art. 21§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 74§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlI405 1268554-2 SpruchI405 1268554-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a

§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 alsA) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Ibo zugehörig, stellte am 03.03.2005 einen (ersten) Asylantrag.
  2. Der BF wurde dazu am 07.03.2005 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und am
  3. Der BF wurde dazu am 07.03.2005 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, welche ebenso seine Muttersprache sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, von 1995 bis 2000 in XXXX die Grundschule besucht zu haben. Einer Arbeit sei er nicht nachgegangen. Sein Vater sei im Februar 2005 gestorben, seine Mutter lebe nach wie vor in Nigeria.römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, welche ebenso seine Muttersprache sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, von 1995 bis 2000 in römisch 40 die Grundschule besucht zu haben. Einer Arbeit sei er nicht nachgegangen. Sein Vater sei im Februar 2005 gestorben, seine Mutter lebe nach wie vor in Nigeria. Zu seinem Reiseweg brachte er vor, dass er am 27.02.2005 Nigeria verlassen habe. Er sei zuerst mit dem Bus in ein anderes afrikanisches Land gereist. Er sei verwirrt gewesen und könne nicht sagen, wie die weitere Reise gewesen sei. Es sei alles möglich, er könne mit einem Schiff oder einem Flugzeug nach Österreich gekommen sein. Er könne nur angeben, dass die Reise etwa zwei Wochen gedauert habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, man habe nach dem Tod seines Vaters von ihm verlangt, das anzubeten, was sein Vater angebetet habe. Sein Vater sei der Hauptanbeter gewesen, man habe von ihm verlangt, seinem Vater nachzufolgen. Er habe das aber nicht gewollt und sei deshalb geflohen. Näher befragt, führte er an, dass sie einen starken guten Geist namens "Ogugu" angebetet hätten. Die Dorfbewohner hätten den BF in den Busch gebracht, wo er gefesselt und einen Tag aufhältig gewesen sei. Danach habe er fliehen können. Der Geist sei mächtig und verfolge ihn überall auf geistiger Ebene. Hier in Österreich habe der Geist hingegen keinen Einfluss. Auf die Frage, wie er den christlichen Glauben annehmen hätte können, wenn sein Vater der Hauptanbeter gewesen sei, entgegnete der BF, dass er von klein auf in die Kirche gegangen sei. Sein Vater sei zwar dagegen gewesen, aber er sei trotzdem zur Kirche gegangen. Abschließend erklärte der BF, dass er über 18 Jahre bzw. sicher schon 20 Jahre alt sei. Es tue ihm leid, er sei ein wenig "confused" gewesen.
  4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.06.2005, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. und Abs. 2 Z 2
  5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.06.2005, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 15 StGB und § 27 Abs. und Abs. 2 Z 2
  6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. In einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe der Erstverurteilung widerrufen.
  7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.06.2005, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Abs. und Absatz 2, Ziffer 2,
  8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.06.2005, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Abs. und Absatz 2, Ziffer 2,
  9. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. In einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe der Erstverurteilung widerrufen.
  10. Am 13.02.2006 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen. Zunächst wiederholte er seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gab ergänzend an, dass er seiner Mutter, die Händlerin sei, geholfen habe. Er hätte einen älteren Bruder gehabt, der 2003 in Südafrika verstorben sei. Er habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er seine Heimat verlassen habe, weil seine Dorfbewohner von ihm gewollt hätten, dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Nachfolge in der Naturreligion Ogugu antritt. Sein Vater sei der Hohepriester dieser Religion gewesen. Sie hätten im Busch ein baumähnliches Gebilde verehrt und diesem Ziegenopfer dargebracht. Er habe die Nachfolge seines Vaters nicht antreten wollen, weil seine Mutter ihn schon als Kind immer in die Kirche mitgenommen habe. Ältere Dorfbewohner hätten ihn in den Busch gebracht und ihn an einen Baum gefesselt. Sie hätten von ihm gewollt, Ogugu anzubeten. Er habe sich geweigert. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen und im Busch zurückgelassen. Er sei total verwirrt gewesen. Es sei dann jemand gekommen und habe ihn in eine Kirche gebracht. In der Kirche sei er um Mitternacht von Ogugu, der ihm erschienen sei, attackiert worden. Daraufhin habe ihm eine Frau in der Kirche die Bibel gegeben, die er jetzt immer bei sich trage. Die Frau habe gesagt, dass sie nicht so viel beten könnten, um ihn vor Ogugu zu beschützen. Daher müssten sie ihn aus Nigeria herausbringen. Deshalb habe er auch seine Heimat verlassen. Sonstige Fluchtgründe habe er keine, er werde nur von den Dorfältesten verfolgt. Nach Ogugu befragt, legte der BF dar, dass er etwas Spirituelles sei. Seine Anhänger würden an so etwas wie Gott glauben. Sie würden Glauben, dass Ogugu Gott sei. Auf die Frage, ob sein Vater ihm nichts über Ogugu erzählt habe, gab der BF an, als er noch ganz klein gewesen sei, habe sein Vater ihm etwas darüber erzählt und an ihm die spirituellen Kennzeichen angebracht. Er könne sich jedoch daran nicht mehr erinnern. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria würden die Ältesten seines Dorfes ihn umbringen. Auf die weitere Frage, ob er sich an die Polizei gewandt habe, gab der BF an, dass alles für ihn zu viel gewesen sei. Er sei nicht im Besitz seiner Sinne gewesen. Er sei auch nicht in einen anderen Teil seines Landes gezogen, da er niemanden gekannt habe. Die Leute hätten ihn außer Landes gebracht. Befragt, ob er in Österreich vor Ogugu sicher sei, führte der BF aus, dass er jede Nacht um Mitternacht mit der Bibel unter seinem Kopfkissen bete, weil er von Ogugu attackiert werde. Die Bibel und der Rosenkranz beschützen ihn. Die Frau in der Kirche habe ihm gesagt, dass die Bibel und der Rosenkranz ihn in Afrika nicht beschützen könnten. Hier in Europa sehe er jede Nacht diesen Ogugu, aber hier sei er mit der Bibel und dem Rosenkranz sicher.
  11. Mit Bescheid des BAA vom 15.02.2006, Zl. 05 02.913-BAI, wurde der Asylantrag des BF

§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBL 76/1997 abgewiesen und

§ 8Abs. 1 Asyl

G seine Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Nigeria als zulässig erklärt.

§ 8Abs. 2 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.5. Mit Bescheid des BAA vom 15.02.2006, Zl. 05 02.913-BAI, wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBL 76 aus 1997, abgewiesen und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG seine Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Nigeria als zulässig erklärt.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das BAA aus, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Der BF habe sich bei seinen gesamten Einvernahmen auf ausschließlich in den Raum gestellte Behauptungen, Vermutungen und vagen Angaben gestützt. Er sei weder im Stande gewesen, anzugeben, wann genau sein Vater verstoben sei, noch von wem er konkret verfolgt werde. Vielmehr habe er angegeben, dass er von einer Art Geist namens Ogugu und unbekannten Anhängern dessen verfolgt werde. Eine nähere Beschreibung der angeblichen Naturreligion und deren Sitten und Gebräuche seien dem BF nicht möglich gewesen. Zudem habe der BF nicht einmal den Versuch unternommen, sollte er tatsächlich bedroht worden sein, sich unter den Schutz heimatstaatlicher Behörden zu stellen. Seine Rückkehrbefürchtungen stützten sich ebenfalls lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise hätten seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. 6. Mit dem am 24.02.2006 beim BAA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin er handschriftlich seine bisherigen Angaben wiederholte. 7. Das Beschwerdeverfahren wurde in weiterer Folge am 28.11.2006

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt, da die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des BF nicht möglich war.7. Das Beschwerdeverfahren wurde in weiterer Folge am 28.11.2006

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des BF nicht möglich war.

  1. Der BF reiste am 20.10.2010 erneut ins Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag auf der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er nach dem Erhalt einer negativen Asylentscheidung im Jahr 2006 das Bundesgebiet verlassen habe und nach Italien gereist sei. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt dort sei er in die Schweiz gereist, wo er etwa sieben Monate aufhältig gewesen sei. Danach sei er nach Italien zurückgereist und sei etwa zwei Jahre dort gewesen. Anfang 2010 habe er sich wieder in die Schweiz begeben und sei von der Polizei aufgegriffen worden und in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Nach etwa drei Monaten sei er dann wieder selbstständig nach Italien zurückgekehrt, was etwa im April 2010 gewesen sei. Im August 2010 sei er dann mit dem Zug ins Bundesgebiet eingereist und sei bis gestern in Innsbruck bei einem Bekannten gewesen. Er habe Italien verlassen, weil er dort kein Geld gehabt hätte, um sich Essen zu kaufen. Hier werde er unterstützt. Den gegenständlichen Antrag stelle er, weil er keine Unterkunft habe. Er habe überhaupt nichts; auch kein Geld, um sich zu ernähren. Er habe keine neuen Asylgründe, jene aus seinem ersten Asylantrag seien noch aufrecht. Er brauche unbedingt Hilfe.römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er nach dem Erhalt einer negativen Asylentscheidung im Jahr 2006 das Bundesgebiet verlassen habe und nach Italien gereist sei. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt dort sei er in die Schweiz gereist, wo er etwa sieben Monate aufhältig gewesen sei. Danach sei er nach Italien zurückgereist und sei etwa zwei Jahre dort gewesen. Anfang 2010 habe er sich wieder in die Schweiz begeben und sei von der Polizei aufgegriffen worden und in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Nach etwa drei Monaten sei er dann wieder selbstständig nach Italien zurückgekehrt, was etwa im April 2010 gewesen sei. Im August 2010 sei er dann mit dem Zug ins Bundesgebiet eingereist und sei bis gestern in Innsbruck bei einem Bekannten gewesen. Er habe Italien verlassen, weil er dort kein Geld gehabt hätte, um sich Essen zu kaufen. Hier werde er unterstützt. Den gegenständlichen Antrag stelle er, weil er keine Unterkunft habe. Er habe überhaupt nichts; auch kein Geld, um sich zu ernähren. Er habe keine neuen Asylgründe, jene aus seinem ersten Asylantrag seien noch aufrecht. Er brauche unbedingt Hilfe. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass er von denselben Männern getötet werden würde, die zuvor seinen Vater getötet hätten. Er könne jedoch nicht angeben, wie sein Vater damals getötet worden sei, da es lange her sei.
  3. In weiterer Folge richtete das BAA ein Wiederaufnahmeersuchen

Art. 16Abs.

1 lit. c VO 343/2003 an die schweizerischen Behörden. Daraufhin teilten diese mit Schreiben vom 28.10.2010 dem BAA mit, dass der BF am 17.09.2006 in die Schweiz eingereist sei und am darauffolgenden Tag dort einen Asylantrag gestellt habe, der in der Folge abgewiesen worden sei. Am 17.01.2010 habe der BF einen Asylfolgeantrag gestellt, der ebenfalls negativ beschieden worden sei. Am 17.05.2010 sei der BF nach Lagos abgeschoben worden und seither in der Schweiz nicht mehr in Erscheinung getreten, weshalb die Schweiz

Art. 16Abs.

4 VO 343/2003 nicht mehr zuständig sei.10. In weiterer Folge richtete das BAA ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an die schweizerischen Behörden.

Daraufhin teilten diese mit Schreiben vom 28.10.2010 dem BAA mit, dass der BF am 17.09.2006 in die Schweiz eingereist sei und am darauffolgenden Tag dort einen Asylantrag gestellt habe, der in der Folge abgewiesen worden sei. Am 17.01.2010 habe der BF einen Asylfolgeantrag gestellt, der ebenfalls negativ beschieden worden sei. Am 17.05.2010 sei der BF nach Lagos abgeschoben worden und seither in der Schweiz nicht mehr in Erscheinung getreten, weshalb die Schweiz

Artikel 16, Absatz 4, VO 343 aus 2003, nicht mehr zuständig sei.

  1. Einem Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 10.11.2010 zufolge sei der BF zuhause von den Stiegen gestürzt und habe sich das linke Knie verletzt. Als Diagnose wurde "Hämatrops gen dest, Cont. art. salocrur. sin." und als Therapie "Kniepunktion re, elastische Bandage re Knie" angeführt und dem BF Schmerzmittel (Seractil und Agopton) verschrieben.
  2. Einem Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 10.11.2010 zufolge sei der BF zuhause von den Stiegen gestürzt und habe sich das linke Knie verletzt. Als Diagnose wurde "Hämatrops gen dest, Cont. art. salocrur. sin." und als Therapie "Kniepunktion re, elastische Bandage re Knie" angeführt und dem BF Schmerzmittel (Seractil und Agopton) verschrieben.
  3. Am 17.11.2010 wurde der BF in der Außenstelle Traiskirchen des BAA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe nur nicht erwähnt, dass er von der Schweiz abgeschoben worden sei. Er habe aus Nervosität falsche Angaben zu seinem Reiseweg gemacht. Nach Familienangehörigen in Österreich befragt, gab der BF an, dass er vor seiner Ausreise aus Österreich eine Freundin gehabt hätte. Er habe aber seit seiner Ausreise aus Österreich keinen Kontakt mehr zu ihr. Auf die Frage, wo er sich nach seiner Abschiebung in sein Heimatland am 17.05.2010 aufgehalten habe und wie er erneut nach Österreich gelangt sei, gab der BF an, dass er nach seiner Abschiebung nur einen Monat in Lagos verbracht habe. Dann sei er nach Enugu State gegangen und sei zwei oder drei Monate dort gewesen. Im Oktober 2010 sei er mit einem Schiff von Lagos nach Italien gefahren. Wo genau er in Italien angekommen sei, wisse er nicht. Dann sei er per Anhalter nach Rom gefahren. Er habe dort einen schwarzen Mann kennengelernt, der ihm eine Zugkarte gekauft habe. Von dort sei er direkt nach Innsbruck zu seiner ehemaligen Freundin gefahren. Er habe bei ihr bleiben wollen, aber sie habe ihn abgewiesen. Danach habe er den Zug nach Wien genommen. Die Zugkarte habe er weggeschmissen.
  4. Aufgrund der Angaben des BF wurde sodann eine Informationsanfrage

Art. 21VO 343/2003 an Italien gerichtet.

Mit Schreiben vom 23.03.2011 teilten die italienischen Behörden mit, dass die Person des BF ihnen unbekannt sei.13. Aufgrund der Angaben des BF wurde sodann eine Informationsanfrage

Artikel 21, VO 343 aus 2003, an Italien gerichtet.

Mit Schreiben vom 23.03.2011 teilten die italienischen Behörden mit, dass die Person des BF ihnen unbekannt sei.

  1. Zuletzt wurde der BF am 27.07.2011 durch die Außenstelle Graz des BAA niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte dabei, dass er seine Fluchtgründe, die er in seinem ersten Asylverfahren (05 02.913) geltend gemacht habe, vollinhaltlich aufrechterhalte. Nach Ergänzungen befragt, legte der BF dar, dass er hier immer noch Probleme habe. Er habe Krücken verwenden müssen. Probleme habe er auch am linken Ellbogen und am linken Knie; im Protokoll ist vermerkt, dass der BF diesbezüglich auf Narben an den jeweiligen Stellen gezeigt habe. Befragt, woher er diese Verletzungen habe, antwortete der BF, dass er vor ca. einem Monat auf der Straße unterwegs gewesen sei und dann plötzlich gehört habe "Polizei, Polizei". Beim Umdrehen sei er mit dem linken Arm gegen ein Auto gestoßen und habe daher die Narben an der linken Hand und er habe sich auch am linken Knie verletzt. Die Verletzung am anderen Fuß stamme von einem Vorfall in Traiskirchen. Er habe sich alle Verletzungen in Österreich zugezogen. Nach Problemen nach seiner Rückkehr in Nigeria befragt, gab der BF an, dass sich das Problem, weswegen er nach Europa gekommen sei, nicht gelegt habe. Es sei immer noch das gleiche Problem gewesen. Man habe ihn umbringen wollen. Aufgefordert zu erklären, was nach seiner Rückkehr in Nigeria genau passiert sei, replizierte der BF, dass es das gewesen sei, was er gerade gesagt habe. Sie hätten ihn umbringen wollen. Auf die Frage, was ihm passiert sei, wiederholte der BF, dass es das Problem gewesen sei, weswegen er nach Europa gekommen sei. Das Problem hätte sich in der Zwischenzeit nicht gelöst, es sei noch aktuell. Sie hätten ihn umbringen wollen. Nach Angehörigen in Nigeria befragt, führte der BF an, dass seine Mutter dort in Eziagu lebe. An anderer Stelle der Befragung gab er auf Nachfrage an, dass er mit seinem Cousin in Port Harcourt in aufrechtem Kontakt stehe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, dass er sterben könnte. Seine Feinde könnten ihn umbringen. Auf die Frage, wer diese seien, entgegnete der BF, es seien jene, die wollen, dass er dazugehöre, was er jedoch nicht wolle. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich führte er aus, dass er im Jahr 2005 Drogen verkauft habe, wofür er 14 Monate bekommen habe. Er sei dann zehn Monate und eine Woche im Gefängnis gewesen. Danach habe er nichts mehr gemacht. Familiäre Beziehungen habe er in Österreich keine. Er könne sich nicht selbst versorgen, die Caritas gebe ihm Geld. Er besuche keine Kurse, aber er verkaufe eine Zeitung. Er verkaufe auch Karten, wozu er auf eine Telefonwerkarte zeigte, die in Kopie zum Akt genommen wurde. Es sei eine "offizielle" Tätigkeit. Er sei bei niemandem angestellt. Er kaufe eine bestimmte Menge ein und verkaufe sie weiter.
  2. Mit angefochtenem Bescheid des BAA vom 28.07.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs.

1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung

§ 10Abs.

1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt III.).15. Mit angefochtenem Bescheid des BAA vom 28.07.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei und seine weitere Identität nicht feststehe. Sein Fluchtgrund könne den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Situation in Nigeria. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF seine Angaben zu den bereits im ersten Asylverfahren (Zl. 05 02.913) geltend gemachten Gründen aufrechterhalte. Dem Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem sein erster Asylantrag abgewiesen worden sei, gehe hervor, dass er die von ihm bereits geltend gemachten - und auch im zweiten Asylverfahren aufrechterhaltenen - Fluchtgründe nicht glaubhaft machen hätte können. Damit stelle sich die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung nicht als neuer Sachverhalt dar. Von einer nochmaligen Würdigung dieser Gründe werde daher Abstand genommen. Zu der von ihm in der Einvernahme am 27.07.2011 in den Raum gestellten Verfolgung nach seiner Rückkehr nach Nigeria sei darüber hinaus zu bemerken, dass die dargelegten Angaben äußerst vage und oberflächlich gehalten gewesen seien. Die jedes Detail vermissenden Angaben könnten nicht auf ein mangelhaftes Beweisverfahren zurückgeführt werden, sondern darauf, dass der BF eine offenbar frei erfundene Fluchtgeschichte dargeboten habe, der es schon deshalb an Details gemangelt habe, weil er die von ihm geschilderten Erlebnisse gar nie selbst erlebt habe. Zudem werde seine persönliche Glaubwürdigkeit auch durch seine Falschangaben zu seinem Aufenthalt nach Verlassen Österreichs und dem Verschweigen seines Asylverfahrens in der Schweiz und der damit einhergehenden Abschiebung nach Nigeria schwer erschüttert. Gesamthaft betrachtet sei daher davon auszugehen, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspreche und er in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm keine Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingelangte Beschwerde des BF.
  2. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall und Abs. 3 sowie § 27 Abs. Z 1
  4. und
  5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 19.04.2012 entlassen wurde.
  6. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall und Absatz 3, sowie Paragraph 27, Abs. Ziffer eins,
  8. und
  9. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 19.04.2012 entlassen wurde.
  10. Am 29.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX ein, wonach der BF verdächtigt werde, gegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG verstoßen zu haben.
  11. Am 29.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, wonach der BF verdächtigt werde, gegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG verstoßen zu haben.
  12. Am 02.11.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm. Dabei wurde der BF über die Gründe seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der BF unter anderem einen Therapieplan der XXXX für den Zeitraum 27.
  13. bis 02.12.2015 vor.
  14. Am 02.11.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm. Dabei wurde der BF über die Gründe seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der BF unter anderem einen Therapieplan der römisch 40 für den Zeitraum 27.
  15. bis 02.12.2015 vor.
  16. Der BF legte mit Schreiben vom 04.11.2015 dem Gericht weitere Befunde bezüglich seiner Beinverletzung vor. So einen Befund der XXXX, Fachärztezentrum vom 04.11.2014; eine Behandlungsbestätigung der XXXX vom 26.03.2013; einen Textauszug der XXXX vom 29.11.2013 und 01.10.2013; zwei Bestätigungen des Unfallkrankenhauses XXXX vom 03.04.2014 und 28.03.2013; einen Befund von XXXX vom 12.08.2014 sowie drei Röntgenbilder. Im erstgenannten Befund wurde anamnestisch festgehalten, dass der BF nach der im Jahr 2013 durchgeführten Kreuzbandplastik mäßige Beschwerden bei Belastung in gebeugter Position und beim Bergabgehen hätte. Zusätzlich sei ein kleines Osteom oder eine kompakte Insel radiologisch im Bereich der proximalen Fibulametaphyse festgestellt worden. Als Diagnose wurde "Z.n. vorderer Kreuzbandplastik, incip. Gon- und Retropatellararthrose und Plattfuß" angeführt und der BF zum Beinachsentraining, Legpress und Ergometertherapie zugewiesen.
  17. Der BF legte mit Schreiben vom 04.11.2015 dem Gericht weitere Befunde bezüglich seiner Beinverletzung vor. So einen Befund der römisch 40 , Fachärztezentrum vom 04.11.2014; eine Behandlungsbestätigung der römisch 40 vom 26.03.2013; einen Textauszug der römisch 40 vom 29.11.2013 und 01.10.2013; zwei Bestätigungen des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 03.04.2014 und 28.03.2013; einen Befund von römisch 40 vom 12.08.2014 sowie drei Röntgenbilder. Im erstgenannten Befund wurde anamnestisch festgehalten, dass der BF nach der im Jahr 2013 durchgeführten Kreuzbandplastik mäßige Beschwerden bei Belastung in gebeugter Position und beim Bergabgehen hätte. Zusätzlich sei ein kleines Osteom oder eine kompakte Insel radiologisch im Bereich der proximalen Fibulametaphyse festgestellt worden. Als Diagnose wurde "Z.n. vorderer Kreuzbandplastik, incip. Gon- und Retropatellararthrose und Plattfuß" angeführt und der BF zum Beinachsentraining, Legpress und Ergometertherapie zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Festgestellt wird: 1.
  19. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus Enugu State, dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Nach den Angaben des BF leben Familienangehörige (Mutter, zwei Kinder und ein Cousin) ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat die Grundschule besucht und zuletzt in seiner Heimat in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet. Der BF wurde aufgrund einer Knieverletzung im Jahr 2013 einer Operation (Kreuzbandplastik) unterzogen, weswegen er zuletzt bis zum 02.12.2015 in physiotherapeutischer Behandlung war. Der BF reiste erstmals im März 2005 ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid des BAA vom 15.02.2006 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof wurde jedoch am 28.11.2006 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt. In der Folge stellte der BF am 17.09.2006 in der Schweiz einen Asylantrag, der abgewiesen wurde. Der BF wurde sodann am 17.05.2010 nach Nigeria abgeschoben. Im Oktober 2010 reiste der BF erneut in Österreich ein und stellte seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF ist auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er geht einer geringfügigen Verkaufstätigkeit nach (Zeitungsverkauf). Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, im Gegenteil, der BF wurde - wie oben ausgeführt - bereits wegen Verstößen nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt. 1.
  20. Zur Lage in Nigeria: Aus den dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist. 1.
  21. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.11.
  24. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 02.11.2015 sowie auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Befund der XXXX vom 04.11.
  25. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.11.2015.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 02.11.2015 sowie auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Befund der römisch 40 vom 04.11.
  26. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.11.
  27. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.
  28. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragung vor dem BAA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war. Die Unglaubwürdigkeit des BF setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an. So erklärte der BF bei seiner Asylantragstellung im Jahr 2005 zunächst, dass er im Jahr 1987 geboren worden sei. Im Zuge seiner Erstbefragung revidierte er diese Angabe und gab zu, dass er doch älter als 18 bzw. 20 Jahre alt sei, weshalb dann sein Geburtsjahr auf 1985 korrigiert wurde. Hingegen gab er bei seiner gegenständlichen Antragstellung im Jahr 2010 wiederum das Geburtsjahr 1987 an, welches nicht nur seiner zuvor korrigierten Angabe in Österreich widerspricht, sondern auch seinen diesbezüglichen Angaben vor den schweizerischen Behörden. Zudem hat er sich in der Schweiz mit einem anderen Namen ausgegeben. Der Umstand, dass der BF auch im Zuge seiner Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren sein negatives Asylverfahren in der Schweiz sowie seine Abschiebung nach Nigeria verschwieg, verdeutlicht jedenfalls die mangelnde Bereitschaft des BF zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber den Asylinstanzen, welche wiederum eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge hat. Ein weiteres Indiz der Unglaubwürdigkeit des BF stellt der Umstand dar, dass er in der Schweiz ein völlig anderes Fluchtvorbringen, nämlich das Biafra-Problem, geltend machte. Wäre der BF jedoch tatsächlich wie von ihm behauptet durch seine Dorfbewohner verfolgt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dort dieselben Fluchtgründe geltend macht wie in Österreich. Überhaupt geht aus den im Verfahrensgang dargestellten Angaben des BF in seinen beiden verwaltungsbehördlichen Verfahren hervor, dass sein Fluchtvorbringen von einer sukzessiven Steigerung gekennzeichnet ist, um der behaupteten Verfolgung Nachdruck zu verleihen. Dies ist auch seinen Ausführungen bzgl. der dem Geist dargebrachten Opfer sowie bzgl. der mit dessen Anbetung verbundenen Konsequenzen zu entnehmen. Während der BF in seinem Erstverfahren vorbrachte, dass sie dem Geist Ziegenopfer dargebracht hätten, gab er erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung implizit an, dass er seinem Vater nicht nachfolgen hätte wollen, da man möglicherweise Leute töten müsse. Hinsichtlich der Angaben des BF zum Tod seines Vaters ist festzuhalten, dass diese vage und widersprüchlich sind. So vermochte der BF zu keinem Zeitpunkt anzugeben, unter welchen konkreten Umständen sein Vater gestorben sei bzw. ob dieser ermordet worden oder eines natürlichen Todes gestorben sei. Während der BF in seinem Erstverfahren keinerlei Angaben zum Ableben seines Vaters machte, sondern lapidar angab, dass sein Vater gestorben sei, führte er in seinem gegenständlichen Verfahren einerseits an, dass sein Vater von Leuten getötet worden sei, die nun auch hinter ihm her seien, andererseits erklärte er im Widerspruch dazu, dass sein Vater vom Geist bzw. von einem Vampir getötet worden sei, ohne dafür einen Grund nennen zu können. Zudem steht die behauptete Ermordung durch den Geist mit seinen Angaben in seinem Erstverfahren, wonach der Geist gut und mächtig sei, nicht im Einklang. Die Einlassungen des BF hinsichtlich seiner Verfolgung nach seiner Rückkehr nach Nigeria sind wiederum höchst oberflächlich und daher unglaubwürdig, wie dies auch vom BAA aufgezeigt wurde. Die diesbezüglichen Schilderungen des BF erschöpfen sich trotz wiederholter Nachfrage darin, dass das Problem immer noch aktuell gewesen sei und man bzw. es versucht habe, ihn umzubringen. Es ist auch nichtvollziehbar, dass der BF nach Nigeria zurückkehrt, um zu schauen, ob sich das Problem gelegt habe, zumal eine tatsächlich verfolgte Person sich nicht der Gefahr einer erneuten Verfolgung aussetzen würde. Unbeschadet der aufgezeigten Ungereimtheiten ist hinsichtlich der übernatürliche Verfolgung durch den behaupteten Geist, selbst unter der Annahme, dass der BF subjektiv an die Wirkung übernatürlicher Kräfte glaubt, anzumerken, dass diese nicht objektivierbar bzw. mit den Naturgesetzen vereinbar ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).Unbeschadet der aufgezeigten Ungereimtheiten ist hinsichtlich der übernatürliche Verfolgung durch den behaupteten Geist, selbst unter der Annahme, dass der BF subjektiv an die Wirkung übernatürlicher Kräfte glaubt, anzumerken, dass diese nicht objektivierbar bzw. mit den Naturgesetzen vereinbar ist vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588). Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des BF zu dem Schluss, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. 2.
  29. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.3.

  1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, arbeitsfähige und über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria seine Existenz sichern konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.
  2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, arbeitsfähige und über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria seine Existenz sichern konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Somit kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Hinsichtlich der (postoperativen) Kniebeschwerden des BF ist anzumerken, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass sich der BF in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Er wurde zuletzt bis 02.12.2015 physiotherapeutisch behandelt. Sollte eine weitere Behandlung erforderlich sein, könnte diese auch in Nigeria durchgeführt werden, wie dies sich auch den getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria ergibt, zumal dort die medizinische Versorgung gewährleistet ist, was vom BF auch nicht bestritten wurde. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Hinsichtlich der (postoperativen) Kniebeschwerden des BF ist anzumerken, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass sich der BF in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Er wurde zuletzt bis 02.12.2015 physiotherapeutisch behandelt. Sollte eine weitere Behandlung erforderlich sein, könnte diese auch in Nigeria durchgeführt werden, wie dies sich auch den getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria ergibt, zumal dort die medizinische Versorgung gewährleistet ist, was vom BF auch nicht bestritten wurde. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BAA war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BAA war daher abzuweisen.
  3. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
  4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 4.
  5. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.4.
  6. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144 aus 2013,, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 4.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). 4.
  1. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der BF weist zwar gewisse Merkmale einer beginnenden Integration auf (Verkauf einer Zeitung), jedoch verfügt er über keine fundierten Deutschkenntnisse und hat auch keine Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der BF die Existenz derartiger Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.11.2015 ausdrücklich verneint. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache Ibo und Englisch und verfügt über Familienangehörige in Nigeria, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist.4.
  2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der BF weist zwar gewisse Merkmale einer beginnenden Integration auf (Verkauf einer Zeitung), jedoch verfügt er über keine fundierten Deutschkenntnisse und hat auch keine Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der BF die Existenz derartiger Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.11.2015 ausdrücklich verneint. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache Ibo und Englisch und verfügt über Familienangehörige in Nigeria, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I405.1268554.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.