Obsah (17)
§ 3Art 133§ 8§ 35§ 45§ 24Art. 121Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlL502 1425023-2 SpruchL502 1413463-2/21E L502 1425023-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 3Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 i
Vm § 11A) Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11 und § 34 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 34, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stellte, im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet, am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2009 gab die BF1 in arabischer Sprache neben ihren Personalien an, sie sei irakische Staatsangehörige, verwitwet, Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der Glaubensgemeinschaft der Jeziden und stamme aus XXXX , wo sie ihren letzten ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2009 gab die BF1 in arabischer Sprache neben ihren Personalien an, sie sei irakische Staatsangehörige, verwitwet, Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der Glaubensgemeinschaft der Jeziden und stamme aus römisch 40 , wo sie ihren letzten ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Sie habe dort von 1984 bis 1990 die Grundschule besucht und danach keinen Beruf ausgeübt. Ihr Gatte sei 2009 verstorben, ihre Mutter, ihre sechs Kinder und ihr Bruder würden sich weiterhin im Irak aufhalten, ein Bruder lebe in Deutschland, eine Schwester in Österreich. Sie selbst sei von XXXX ca. am 01.12.2009 in einem Taxi nach XXXX im Nordirak gefahren und von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt bis Österreich gereist, wo sie am 13.12.2009 eingetroffen sei.Sie selbst sei von römisch 40 ca. am 01.12.2009 in einem Taxi nach römisch 40 im Nordirak gefahren und von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt bis Österreich gereist, wo sie am 13.12.2009 eingetroffen sei. Einen Identitätsnachweis legte sie nicht vor. Zu ihren Antragsgründen befragt gab sie an, dass ihre Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden brieflich von "Terroristen" bedroht worden sei, weshalb sie im März 2009 ihre Wohnung in XXXX verlassen hätten und in das Heimatdorf XXXX geflüchtet seien. Da ihr Gatte dort als Lehrer keine Arbeit gefunden habe, sei die Familie im Juni 2009 wieder nach XXXX zurückgekehrt. Als sie noch im gleichen Monat einmal den Basar besuchten, sei auf sie geschossen worden, wobei ihr Gatte getötet worden sei. Sie und ihre Kinder seien in verschiedene Richtungen geflohen, der weitere Aufenthalt der Kinder sei ihr seither unbekannt.Zu ihren Antragsgründen befragt gab sie an, dass ihre Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden brieflich von "Terroristen" bedroht worden sei, weshalb sie im März 2009 ihre Wohnung in römisch 40 verlassen hätten und in das Heimatdorf römisch 40 geflüchtet seien. Da ihr Gatte dort als Lehrer keine Arbeit gefunden habe, sei die Familie im Juni 2009 wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Als sie noch im gleichen Monat einmal den Basar besuchten, sei auf sie geschossen worden, wobei ihr Gatte getötet worden sei. Sie und ihre Kinder seien in verschiedene Richtungen geflohen, der weitere Aufenthalt der Kinder sei ihr seither unbekannt.
- Am 18.12.2009 wurde die BF1 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes niederschriftlich in arabischer Sprache einvernommen. Dabei ergänzte sie ihre bisherigen Angaben nur dahingehend, dass ihre Kinder während des Vorfalls am Bazar in ein Auto gezerrt worden seien. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und der BF1 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Am 24.02.2010 wurde die BF1 an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen gab sie an, sie sei in XXXX , XXXX , geboren, habe für sechs Jahre die Grundschule besucht und bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt, ihr Vater sei unter Saddam Hussein getötet worden. Im Alter in 19 Jahren bzw. 1996 habe sie geheiratet, der Ehe entstammen drei Söhne und drei Töchter. Ihre Familie habe seit der Heirat in XXXX gelebt, ehe sie vor ca. 2,5 Jahren nach XXXX verzogen sei, wiederum ca. 2,5 Jahre später sei sie wieder nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe sie selbst bis Ende Juli gelebt, ehe sie wieder nach XXXX gezogen sei und bei ihrer Mutter gelebt habe.Zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen gab sie an, sie sei in römisch 40 , römisch 40 , geboren, habe für sechs Jahre die Grundschule besucht und bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt, ihr Vater sei unter Saddam Hussein getötet worden. Im Alter in 19 Jahren bzw. 1996 habe sie geheiratet, der Ehe entstammen drei Söhne und drei Töchter. Ihre Familie habe seit der Heirat in römisch 40 gelebt, ehe sie vor ca. 2,5 Jahren nach römisch 40 verzogen sei, wiederum ca. 2,5 Jahre später sei sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort habe sie selbst bis Ende Juli gelebt, ehe sie wieder nach römisch 40 gezogen sei und bei ihrer Mutter gelebt habe. Zu den Antragsgründen befragt führte sie aus, dass sie mit ihren Angehörigen im Juni 2009 nach XXXX gezogen sei, wenige Tage danach sei ein Drohbrief eingelangt, 10 bis 15 Tage später seien sie gemeinsam zum Basar gegangen, dort sei ihr Gatte erschossen und ihre Kinder entführt worden, sie selbst sei geflohen und habe sich bei einer Familie versteckt gehalten. Drei Monate lang habe sie vergeblich versucht ihre Kinder zu finden. Auch bei ihrer Mutter sei sie später bedroht worden. Ein Scheich der Jeziden habe wegen der Kinder interveniert und erfahren, dass die Kinder zwar am Leben seien, aber zum Islam zwangskonvertiert werden sollten.Zu den Antragsgründen befragt führte sie aus, dass sie mit ihren Angehörigen im Juni 2009 nach römisch 40 gezogen sei, wenige Tage danach sei ein Drohbrief eingelangt, 10 bis 15 Tage später seien sie gemeinsam zum Basar gegangen, dort sei ihr Gatte erschossen und ihre Kinder entführt worden, sie selbst sei geflohen und habe sich bei einer Familie versteckt gehalten. Drei Monate lang habe sie vergeblich versucht ihre Kinder zu finden. Auch bei ihrer Mutter sei sie später bedroht worden. Ein Scheich der Jeziden habe wegen der Kinder interveniert und erfahren, dass die Kinder zwar am Leben seien, aber zum Islam zwangskonvertiert werden sollten. Als Beweismittel legte sie eine Kopie des erwähnten Drohbriefes, einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kopie einer Heiratsurkunde sowie mehrere Familienfotos vor. Die vorgelegten Dokumente wurden in späterer Folge amtswegig einer Übersetzung zugeführt. Zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes wurde der BF1 eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis der BF1 wurden einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und war einem Bericht vom 17.03.2010 zufolge kein Hinweis auf deren Verfälschung festgestellt worden.
- Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der BF1
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der BF1
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person der BF1 festgestellt, sie sei irakische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft. Es sei weder feststellbar gewesen, dass sie persönlich vor der Ausreise von unbekannten Dritten bedroht oder verfolgt worden sei, noch dass sie aus religiösen oder ethnischen Gründen im Irak einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Bei einer Rückkehr in den Irak unterliege die BF1 jedoch aufgrund der allgemeinen Lage einer Bedrohung iSd § 8 AsylG. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person der BF1 festgestellt, sie sei irakische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft. Es sei weder feststellbar gewesen, dass sie persönlich vor der Ausreise von unbekannten Dritten bedroht oder verfolgt worden sei, noch dass sie aus religiösen oder ethnischen Gründen im Irak einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Bei einer Rückkehr in den Irak unterliege die BF1 jedoch aufgrund der allgemeinen Lage einer Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde zum einen darauf, dass die BF1 authentische Personaldokumente vorgelegt habe und ihre Angaben zu ihrer Person glaubhaft gewesen seien, weshalb Identität und Staatsangehörigkeit sowie Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden feststellbar waren. Das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen sei jedoch mit Blick auf das Ergebnis ihrer jeweiligen Befragungen in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gewesen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass deshalb das Asylbegehren abzuweisen war. Die subsidiäre Schutzgewährung sei im Lichte der allgemeinen schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage im Irak angezeigt gewesen. 7. Gegen den der BF1 durch Hinterlegung beim Postamt mit 12.05.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von dieser am 20.05.2010 innerhalb offener Frist dessen Spruchpunkt I betreffend Beschwerde erhoben.7. Gegen den der BF1 durch Hinterlegung beim Postamt mit 12.05.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von dieser am 20.05.2010 innerhalb offener Frist dessen Spruchpunkt römisch eins betreffend Beschwerde erhoben. In dieser wurde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmend der Beweiswürdigung und davon ausgehend der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegen getreten. Dem bisherigen Vorbringen sei insofern Asylrelevanz zuzumessen, als die BF aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer ethnischen Zugehörigkeit und aus politischen Gründen wegen einer drohenden Zwangskonvertierung einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren war in der Folge beim vormaligen Asylgerichtshof (AsylGH) anhängig. 8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011 wurde der BF1 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis 07.05.2012 erteilt.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011 wurde der BF1 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 07.05.2012 erteilt.
- Am 25.08.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 an der EAST-West des Bundesasylamtes zum Einreiseantrag ihrer sechs minderjährigen Kinder an der ÖB Damaskus. Dabei gab sie auf Befragen an, ihre beim erwähnten Vorfall entführten Kinder seien im Februar 2011 ausfindig gemacht und von ihrer Schwiegermutter abgeholt worden, sie hätten sich in der Folge bei dieser aufgehalten. Den Kindern seien im Hinblick auf die geplante legale Einreise nach Österreich Geburtsurkunden, Personalausweise und Reisepässe ausgestellt worden.
- Am 15.09.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 an der EAST-Ost im Rahmen des Familienverfahrens
§ 35Asyl
G. Dabei gab die BF1 an, dass ihre sechs minderjährigen Kinder am 14.09.2011 auf legale Weise mit Visa der ÖB Damaskus über den Flughafen Wien eingereist seien. Als deren gesetzliche Vertreterin beantrage sie die Gewährung des gleichen Schutzes, ihre Kinder hätten keine individuellen Fluchtgründe.10. Am 15.09.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 an der EAST-Ost im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 35, AsylG. Dabei gab die BF1 an, dass ihre sechs minderjährigen Kinder am 14.09.2011 auf legale Weise mit Visa der ÖB Damaskus über den Flughafen Wien eingereist seien. Als deren gesetzliche Vertreterin beantrage sie die Gewährung des gleichen Schutzes, ihre Kinder hätten keine individuellen Fluchtgründe. Das Verfahren auch des Zweitbeschwerdeführers (BF2) wurde in der Folge zugelassen.
- Am 27.10.2011 wurde die BF1 an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder zu deren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab die BF1 an, ihre vormalige Aussage über den Tod ihres Gatten bzw. des Vater ihrer Kinder sei unwahr gewesen. Sie habe auf Geheiß ihres Bruders im Irak die Unwahrheit über den Verbleib ihres Gatten gesagt, weil der Bruder von der Familie des Gatten bedroht worden sei. Auch die BF1 selbst sei im Irak von der Familie ihres ehemaligen Gatten bedroht worden. Dieser habe seinerseits in Deutschland, wo er sich seit einem Jahr aufhalte, einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei, und sei er kürzlich nach Wien gekommen um die Kinder zu sich zu holen, aber ohne diese wieder abgereist. Geplant sei von ihm, jedenfalls die Kinder nach Deutschland zu bringen, wo sich bereits mehrere nahe Verwandte von ihm aufhalten würden. Im Weiteren legte die BF1 dar, dass es 2009 zur gerichtlichen Scheidung von ihrem Gatten gekommen sei, die Kinder und das gemeinsame Haus seien dem Gatten zugesprochen worden. Der ebenfalls befragte älteste Sohn der BF1 gab dazu an, er habe vorerst bei seinem Vater, dann bei seiner Großmutter und schließlich bei der zweiten Frau seines Vaters gewohnt. Seine Mutter sei von den Verwandten des Vaters "aus dem Haus geworfen" worden.
- Am 07.11.2011 erstattete die BF1 eine polizeiliche Anzeige, dass ihr vormaliger Gatte fünf ihrer Kinder - mit Ausnahme des BF2 - nach Deutschland entführt habe, als sie zur Schule gegangen waren. Dies habe ihr Gatte auf ihren Anruf hin auch bestätigt.
- Am 23.11.2011 legte die BF1 eine Übersetzung eines Scheidungsurteils eines Gerichtes in XXXX vom 17.06.2009 vor, dem zufolge die am 12.01.1998 standesamtlich zwischen ihr und ihrem vormaligen Gatten geschlossene Ehe einvernehmlich geschieden worden sei.
- Am 23.11.2011 legte die BF1 eine Übersetzung eines Scheidungsurteils eines Gerichtes in römisch 40 vom 17.06.2009 vor, dem zufolge die am 12.01.1998 standesamtlich zwischen ihr und ihrem vormaligen Gatten geschlossene Ehe einvernehmlich geschieden worden sei.
- Einem entsprechenden Antrag der BF1 an das BG Wels vom 18.11.2011 folgend wies das Gericht am 28.11.2011 deren Antrag auf Übertragung der (vorläufigen) Obsorge für die Kinder an sie ab, weil deren Aussage nach das Sorgerecht dem irakischen Scheidungsbeschluss zufolge dem Vater zukomme.
- Mit Schreiben vom 24.02.2012 bestätigte demgegenüber das BG Traun, dass der BF1 die Obsorge u.a. für den BF2 zukomme.
- Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde dem BF2
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).16. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde dem BF2
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF2 festgestellt, er sei irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft. Er sei auf legale Weise unter Verwendung einer Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus in das Bundesgebiet eingereist und sei für ihn durch seine Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Für ihn seien weder eigene Fluchtgründe behauptet worden noch solche amtswegig festzustellen gewesen. Bei einer Rückkehr in den Irak unterliege der BF2 jedoch aufgrund der allgemeinen Lage einer Bedrohung iSd § 8 AsylG. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF2 festgestellt, er sei irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft. Er sei auf legale Weise unter Verwendung einer Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus in das Bundesgebiet eingereist und sei für ihn durch seine Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Für ihn seien weder eigene Fluchtgründe behauptet worden noch solche amtswegig festzustellen gewesen. Bei einer Rückkehr in den Irak unterliege der BF2 jedoch aufgrund der allgemeinen Lage einer Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde, dass das Asylbegehren der Mutter erstinstanzlich abgewiesen wurde, weshalb auch dem BF2 nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, demgegenüber aber die subsidiäre Schutzgewährung auf der Grundlage des § 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens zu erfolgen hatte.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde, dass das Asylbegehren der Mutter erstinstanzlich abgewiesen wurde, weshalb auch dem BF2 nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, demgegenüber aber die subsidiäre Schutzgewährung auf der Grundlage des Paragraph 34, AsylG im Rahmen des Familienverfahrens zu erfolgen hatte. 17. Gegen den der Mutter des BF2 durch Hinterlegung beim Postamt mit 02.02.2012 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.02.2012 fristgerecht dessen Spruchpunkt I betreffend Beschwerde erhoben.17. Gegen den der Mutter des BF2 durch Hinterlegung beim Postamt mit 02.02.2012 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.02.2012 fristgerecht dessen Spruchpunkt römisch eins betreffend Beschwerde erhoben. 18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012 wurde der BF1 und dem BF2 jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis 07.05.2013 erteilt.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012 wurde der BF1 und dem BF2 jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 07.05.2013 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2013 wurde der BF1 und dem BF2 jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis 07.05.2014 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2013 wurde der BF1 und dem BF2 jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 07.05.2014 erteilt. 19. Mit Schreiben des AsylGH vom 21.10.2013 wurden der BF1 und dem BF2 länderkundliche Informationen zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und ihnen
§ 45Abs.
3 AVG Gelegenheit gegeben zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.19. Mit Schreiben des AsylGH vom 21.10.2013 wurden der BF1 und dem BF2 länderkundliche Informationen zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und ihnen
Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem die Sendung vorerst als unzustellbar zum AsylGH zurückgelangt war, wurde am 29.10.2013 eine polizeiliche Aufenthaltserhebung veranlasst, deren Ergebnis am 10.12.2013 beim AsylGH eintraf. Diesem war zu entnehmen, dass eine mehrmalige zwischenzeitige Nachschau am Wohnsitz der BF1 und des BF2 erfolglos verlaufen sei, weshalb deren amtliche Abmeldung veranlasst wurde. 20. Mit Aktenvermerk des AsylGH vom 18.12.2013 wurden daraufhin die Beschwerdeverfahren der beiden BF
§ 24Asyl
G eingestellt.20. Mit Aktenvermerk des AsylGH vom 18.12.2013 wurden daraufhin die Beschwerdeverfahren der beiden BF
Paragraph 24, AsylG eingestellt.
- Mit 14.01.2014 langte beim Bundesasylamt Linz ein handschriftliches Schreiben der BF1 ein, dem zufolge sie von der Einstellung der Verfahren erfahren habe und nun deren Fortsetzung begehre.
- Mit Bescheiden des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.04.2014 wurden der BF1 und dem BF2 weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis 07.05.2016 erteilt.22. Mit Bescheiden des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.04.2014 wurden der BF1 und dem BF2 weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 07.05.2016 erteilt.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss des (nunmehr für das Beschwerdeverfahren zuständigen) Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.05.2014 wurden die Beschwerdeverfahren der beiden BF von Amts wegen fortgesetzt und das BFA um Aktenvorlage ersucht.
- Am 12.06.2014 führte das BVwG in der Sache der beiden BF in deren Anwesenheit eine (erste) mündliche Verhandlung durch, in welcher sie zum bisherigen Vorbringen gehört, ihnen die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden. Zu ihrer aktuellen Lebenssituation legte die BF1 dar, dass sie als Küchenhilfe erwerbstätig sei, im Übrigen sei sie zumeist nicht an ihrer Meldeadresse, sondern bei ihrer verheirateten Schwester aufhältig, weil sie die Entführung ihres Sohnes durch dessen Vater fürchte. Sie sei von ihrem Gatten mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie den Sohn nicht an ihn herausgebe und sie mit ihm in den Irak zurückkehre. Neben ihrer Schwester sei noch ein jüngerer Bruder von ihr in Österreich aufhältig. Ihre Mutter und ihr anderer Bruder im Irak hätten vor wenigen Tagen ihren Wohnsitz in XXXX auf der Flucht vor islamistischen Milizen verlassen und würden sich nun in XXXX aufhalten. Sie selbst habe XXXX am 05.05.2009 verlassen und sei nach der Scheidung von ihrem Gatten zu ihren Eltern nach XXXX gezogen. Von dort sei sie aus Angst vor "Terroristen" und vor ihrem vormaligen Gatten geflüchtet. Ihre Kinder seien nach der Ausreise des Gatten im Jahr 2010 bei dessen Bruder im Irak verblieben, dieser habe sie im Jahr 2011 gegen Bezahlung eines hohen "Lösegeldes" durch sie zur ÖB Damaskus gebracht, damit sie auf legale Weise nach Österreich reisen und schließlich von hier vom Vater nach Deutschland gebracht werden konnten, sie sei sozusagen von den beiden Männern "hineingelegt" worden.Zu ihrer aktuellen Lebenssituation legte die BF1 dar, dass sie als Küchenhilfe erwerbstätig sei, im Übrigen sei sie zumeist nicht an ihrer Meldeadresse, sondern bei ihrer verheirateten Schwester aufhältig, weil sie die Entführung ihres Sohnes durch dessen Vater fürchte. Sie sei von ihrem Gatten mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie den Sohn nicht an ihn herausgebe und sie mit ihm in den Irak zurückkehre. Neben ihrer Schwester sei noch ein jüngerer Bruder von ihr in Österreich aufhältig. Ihre Mutter und ihr anderer Bruder im Irak hätten vor wenigen Tagen ihren Wohnsitz in römisch 40 auf der Flucht vor islamistischen Milizen verlassen und würden sich nun in römisch 40 aufhalten. Sie selbst habe römisch 40 am 05.05.2009 verlassen und sei nach der Scheidung von ihrem Gatten zu ihren Eltern nach römisch 40 gezogen. Von dort sei sie aus Angst vor "Terroristen" und vor ihrem vormaligen Gatten geflüchtet. Ihre Kinder seien nach der Ausreise des Gatten im Jahr 2010 bei dessen Bruder im Irak verblieben, dieser habe sie im Jahr 2011 gegen Bezahlung eines hohen "Lösegeldes" durch sie zur ÖB Damaskus gebracht, damit sie auf legale Weise nach Österreich reisen und schließlich von hier vom Vater nach Deutschland gebracht werden konnten, sie sei sozusagen von den beiden Männern "hineingelegt" worden.
- Am 18.06.2014 langte beim BVwG eine Kopie des Beschlusses des BG Traun vom 28.10.2013, dem zufolge der BF1 die alleinige Obsorge für den BF2 zukomme, ein.
- Am 10.10.2014 führte das BVwG in der Sache der beiden BF in deren Anwesenheit sowie der einer Vertreterin eine (zweite) mündliche Verhandlung durch, in welcher sie neuerlich zum bisherigen Vorbringen gehört, ihnen die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden. Dabei gab die BF1 auf Befragen an, dass ihre Mutter und ihr Bruder, die vormals im Irak waren, nun in der Türkei aufhältig seien, in Österreich seien weiterhin ihre Schwester und ein weiterer Bruder. Die BF1 habe ihre Angehörigen in der Türkei auch besucht, diese seien vormals von XXXX nach XXXX und von dort nach XXXX geflüchtet. Aktuell würden nur mehr Onkeln und Tanten der BF1 in Flüchtlingslagern in XXXX aufhältig sein. Ihre Mutter stehe in regelmäßigem Kontakt mit ihnen.Dabei gab die BF1 auf Befragen an, dass ihre Mutter und ihr Bruder, die vormals im Irak waren, nun in der Türkei aufhältig seien, in Österreich seien weiterhin ihre Schwester und ein weiterer Bruder. Die BF1 habe ihre Angehörigen in der Türkei auch besucht, diese seien vormals von römisch 40 nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 geflüchtet. Aktuell würden nur mehr Onkeln und Tanten der BF1 in Flüchtlingslagern in römisch 40 aufhältig sein. Ihre Mutter stehe in regelmäßigem Kontakt mit ihnen.
- Mit 28.10.2014 langte eine ergänzende Stellungnahme der Vertreterin zugunsten der BF1 und des BF2 zur Lage im Irak ein. Beigelegt wurden Kopien der Fremdenpässe der beiden BF sowie Reiseunterlagen und sonstige Nachweise für deren Aufenthalt bei den Verwandten in der Türkei im September
- Mit Schreiben des BVwG vom 29.10.2015 wurden der BF1 und dem BF2 vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse im Irak eine Zusammenstellung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage insbesondere im Nordirak zum Parteigehör übermittelt und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
- Mit 18.11.2015 langte beim BVwG eine Stellungnahme ihrer Vertreterin dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identitäten der beiden BF stehen fest. Sie sind irakische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der Religionsgemeinschaft der Jeziden. Die BF1 wurde in XXXX , einer Stadt ca. 20 km nördlich von XXXX , im Nordirak geboren, wo sich auch der Wohnsitz ihrer Herkunftsfamilie befand und sie selbst zwischen 1984 und 1990 die Grundschule besuchte. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie bis zur Ausreise nicht nach. Sie spricht sowohl die kurdische Sprache Kurmanci als auch die arabische Sprache.Die BF1 wurde in römisch 40 , einer Stadt ca. 20 km nördlich von römisch 40 , im Nordirak geboren, wo sich auch der Wohnsitz ihrer Herkunftsfamilie befand und sie selbst zwischen 1984 und 1990 die Grundschule besuchte. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie bis zur Ausreise nicht nach. Sie spricht sowohl die kurdische Sprache Kurmanci als auch die arabische Sprache. Im Jahr 1996 wurde sie nach traditionellem Ritus mit ihrem vormaligen Gatten verheiratet, die Ehe wurde am 12.01.1998 in XXXX standesamtlich geschlossen. Der Ehe entstammen sechs Kinder, die zwischen 1998 und 2008 geboren wurden, der BF2 ist das jüngste der Kinder. Die Ehe wurde am 17.06.2009 in XXXX einvernehmlich gerichtlich geschieden. Der im Jahr 1988 verstorbene Vater der BF1 stammte aus XXXX , die Mutter stammt aus XXXX . Diese sowie ein verheirateter Bruder der BF1 hielten sich bis 2014 in XXXX auf und reisten in der Folge über XXXX und XXXX in die Türkei aus. Ein weiterer Bruder der BF1 lebt in Deutschland, eine verheiratete Schwester in Österreich, zu dieser hat die BF1 ein besonderes Naheverhältnis, mit den Angehörigen in der Türkei steht sie in aufrechtem Kontakt und besuchte diese im September
- Der vormalige Gatte der BF1 reiste seinerseits 2010 aus dem Irak nach Deutschland aus, wo er einen Asylantrag stellte und sich seither dort aufhält. Die sechs Kinder der BF1 lebten im Gefolge der ehelichen Scheidung zuerst beim Vater, dann bei den Großeltern sowie einem Bruder ihres Vaters, ehe sie am 14.09.2011 auf legale Weise mit Visa der ÖB Damaskus über den Flughafen Wien nach Österreich gelangten und hier Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die fünf älteren Kinder der BF1 verließen auf ungeklärte Weise in der Folge Österreich und leben nun bei ihrem Vater, der BF2 weiterhin bei seiner Mutter in Österreich.Im Jahr 1996 wurde sie nach traditionellem Ritus mit ihrem vormaligen Gatten verheiratet, die Ehe wurde am 12.01.1998 in römisch 40 standesamtlich geschlossen. Der Ehe entstammen sechs Kinder, die zwischen 1998 und 2008 geboren wurden, der BF2 ist das jüngste der Kinder. Die Ehe wurde am 17.06.2009 in römisch 40 einvernehmlich gerichtlich geschieden. Der im Jahr 1988 verstorbene Vater der BF1 stammte aus römisch 40 , die Mutter stammt aus römisch 40 . Diese sowie ein verheirateter Bruder der BF1 hielten sich bis 2014 in römisch 40 auf und reisten in der Folge über römisch 40 und römisch 40 in die Türkei aus. Ein weiterer Bruder der BF1 lebt in Deutschland, eine verheiratete Schwester in Österreich, zu dieser hat die BF1 ein besonderes Naheverhältnis, mit den Angehörigen in der Türkei steht sie in aufrechtem Kontakt und besuchte diese im September
- Der vormalige Gatte der BF1 reiste seinerseits 2010 aus dem Irak nach Deutschland aus, wo er einen Asylantrag stellte und sich seither dort aufhält. Die sechs Kinder der BF1 lebten im Gefolge der ehelichen Scheidung zuerst beim Vater, dann bei den Großeltern sowie einem Bruder ihres Vaters, ehe sie am 14.09.2011 auf legale Weise mit Visa der ÖB Damaskus über den Flughafen Wien nach Österreich gelangten und hier Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die fünf älteren Kinder der BF1 verließen auf ungeklärte Weise in der Folge Österreich und leben nun bei ihrem Vater, der BF2 weiterhin bei seiner Mutter in Österreich. Die BF1 lebte im Gefolge ihrer Scheidung bei ihrer Herkunftsfamilie in XXXX , von dort ausgehend reiste sie ca. am 01.12.2009 in einem Taxi nach XXXX im Nordirak und von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt bis Österreich, wo sie am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die BF1 lebte im Gefolge ihrer Scheidung bei ihrer Herkunftsfamilie in römisch 40 , von dort ausgehend reiste sie ca. am 01.12.2009 in einem Taxi nach römisch 40 im Nordirak und von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt bis Österreich, wo sie am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie ist seit mehreren Jahren hierorts als Küchenhilfe und zuletzt als Reinigungskraft für verschiedene Arbeitgeber legal erwerbstätig gewesen, bestreitet ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes, der die Schule besucht, aus ihrem Erwerbseinkommen und bewohnt eine Privatwohnung. Sie ist gesund, erwerbsfähig und strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es war nicht feststellbar, dass die BF1 vor der Ausreise aus ihrer engeren Heimat irgendeiner individuellen Verfolgung ausgesetzt war. Sie verließ diese im Gefolge ihrer Scheidung von ihrem vormaligen Gatten um im Umfeld ihrer Schwester, die schon zuvor nach Österreich gereist war und hier ihren Lebensmittelpunkt begründet hatte, ebenfalls ein neues Leben zu beginnen. Ebenso war der BF2 vor seiner Ausreise keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt. 1.
- Eine Rückkehr der BF1 und des BF2 in die Stadt XXXX , wo sie zuletzt vor der Ausreise im Dezember 2009 ihren Aufenthalt hatte, wäre diesen derzeit nicht zumutbar, weil diese Stadt aktuell noch in jenem Gebiet liegt (vgl. unten), das sich seit der Invasion der Provinz Ninava durch die Milizen der islamistischen Terrororganisation IS (vormals: ISIS) im Sommer 2014 unter der Kontrolle derselben befindet, die innerhalb ihres Herrschaftsbereichs ein islamisches "Kalifat" eingerichtet haben, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet wird und in dem Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten daher einer generellen Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen ausgesetzt sind.1.
- Eine Rückkehr der BF1 und des BF2 in die Stadt römisch 40 , wo sie zuletzt vor der Ausreise im Dezember 2009 ihren Aufenthalt hatte, wäre diesen derzeit nicht zumutbar, weil diese Stadt aktuell noch in jenem Gebiet liegt vergleiche unten), das sich seit der Invasion der Provinz Ninava durch die Milizen der islamistischen Terrororganisation IS (vormals: ISIS) im Sommer 2014 unter der Kontrolle derselben befindet, die innerhalb ihres Herrschaftsbereichs ein islamisches "Kalifat" eingerichtet haben, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet wird und in dem Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten daher einer generellen Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen ausgesetzt sind. Die Städte XXXX und XXXX (auch: XXXX ), letztere liegt an der Grenze zur Provinz Dohuk, wurden nicht eingenommen und folglich auch nicht zerstört. Sie befinden sich weiterhin innerhalb der unter Kontrolle der Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung stehenden Zone im Norden der Provinz Ninava. Eine Rückkehr nach XXXX , wo sich zuletzt vor deren Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 auch die Mutter und der verheiratete Bruder der BF1 aufgehalten haben, stellt sich derzeit aber noch nicht als zumutbar dar.Die Städte römisch 40 und römisch 40 (auch: römisch 40 ), letztere liegt an der Grenze zur Provinz Dohuk, wurden nicht eingenommen und folglich auch nicht zerstört. Sie befinden sich weiterhin innerhalb der unter Kontrolle der Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung stehenden Zone im Norden der Provinz Ninava. Eine Rückkehr nach römisch 40 , wo sich zuletzt vor deren Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 auch die Mutter und der verheiratete Bruder der BF1 aufgehalten haben, stellt sich derzeit aber noch nicht als zumutbar dar. Eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak, insbesondere in die Provinz Dohuk, wäre der BF1 und dem BF2 allerdings möglich und zumutbar. Dort kommt es weder zu einer individuellen Verfolgung der hier zahlreich ansässigen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Jeziden durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte und wären die existentiellen Lebensgrundlagen der BF1 und des BF2 dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen mit maßgeblicher Gewissheit gesichert. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: 1.4.
- Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Art. 121
der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh ( XXXX ). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Artikel 121
, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh ( römisch 40 ). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird. Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge. Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014) Die 'Kurdische Autonome Region' (KAR) erstreckt sich über das Gebiet, das de jure unter der Verwaltung des Kurdistan Regional Government (KRG) steht, nämlich die Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil. Die kurdischen Sicherheitsorganisationen hatten die Sicherheitslage in der KAR im Allgemeinen unter Kontrolle. Im September 2014 hat die KRG angesichts möglicher Angriffe von ISIS die Sicherheitsmaßnahmen in der KAR verschärft. Es werden beispielsweise über die ganze KAR mehr Mitglieder von Sicherheitsorganisationen eingesetzt. Auch werden zusätzlich mobile Kontrollposten organisiert und Identitätsdokumente werden strenger kontrolliert. Vor allem sunnitischen arabischen Vertriebenen wird bei den Kontrollposten in Richtung KAR regelmäßig, aber anscheinend noch nicht systematisch, der Zutritt verweigert. Die Sicherheitslage in der KAR wurde unter anderem durch vermehrte ISIS-Angriffe entlang der Grenzen von unter kurdische Kontrolle stehenden Gebieten bedroht, vor allem östlich von Ninewa, entlang der Grenzen der Provinz Erbil. Nur 50 Kilometer von der Hauptstadt Erbil, in der Provinz Ninewa, liegen Gwer und Makhmour, wo im Berichtzeitraum heftige Gefechte stattgefunden haben. Beide Orte stehen seit August 2014 de facto, aber nicht de jure unter kurdischer Verwaltung, nachdem die Peschmerga die Städte von ISIS befreit hatten. Im Berichtzeitraum wurden beide Städte wiederholt von ISIS angegriffen - insbesondere im Jänner 2015 (Gwer) und im Feber 2015 (Makhmour) - aber ohne Erfolg. In der KAR haben im gegenständlichen Berichtzeitraum keine Kämpfe stattgefunden. Erbil wurde am 19. November 2014 von einem Selbstmordattentat mit einer Autobombe in der Stadt aufgeschreckt. Bei diesem Anschlag kamen 4 Menschen ums Leben und 29 Menschen wurden verwundet. Es war der schwerste Anschlag in Erbil, seit Ende September 2013, als das Hauptquartier des Asayish, des kurdischen Sicherheitsdienstes, von einem Selbstmordanschlag getroffen wurde. Am 15. März 2015 wurde ein Außenbezirk von West-Erbil, in der Nähe des Flughafens, von einigen Mörsergranaten getroffen. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Es wird angenommen, dass ISIS(-Sympathisanten) hinter den Anschlägen stecken. Am 14. Feber 2015 fanden in Sulaimaniya-Stadt zwei Angriffe mit Handgranaten statt. Die Angriffe richteten sich gegen zwei Verlagshäuser, die denselben Eigentümer haben. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Die kurdischen Behörden und kurdische Bürger halten ein wachsames Auge auf Kurden mit Sympathien für ISIS. Die KRG geht von ungefähr 200 Kurden aus, die sich ISIS angeschlossen haben sollen. Nichtsdestotrotz haben sich in der KAR bis jetzt nur wenig signifikante Anschläge ereignet. Das Interesse potentieller Radikalen, sich ISIS anzuschließen, würde zurückgehen. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass es schwieriger geworden ist, Sympathie für ISIS zu äußern, weil dies möglicherweise von Mitbürgern direkt den Behörden gemeldet wird. Über Rückkehrer von Kampfgebieten außerhalb der KAR ist nichts bekannt. Anfang März 2015 wurden in Sulaimaniya binnen vier Tagen 30 Personen verhaftet, die des Terrorismus verdächtigt werden: Am 4. März verhaftete der Asayish fünfzehn Personen und vier Tage später wurden ebenfalls fünfzehn Personen in Haft genommen, die zu einer Terrorzelle gehören würden. In der Provinz scheint der Argwohn der kurdischen Sicherheitsbehörden vor allem sunnitischen arabischen Einwohnern und Vertriebenen gegenüber zuzunehmen. Die Kurden werden in ihrem Kampf gegen die sunnitischen Aufständischen außerhalb der KAR, unter anderem in Tikrit und XXXX , von irakischen Streitkräften unterstützt. Auch PMUs haben mit den Kurden zusammengearbeitet, ebenso die internationale Koalition, die Luftangriffe auf ISIS-Ziele durchführt, aber die Kurden auch unterstützt, in dem sie von ihr trainiert und ausgerüstet.Die Kurden werden in ihrem Kampf gegen die sunnitischen Aufständischen außerhalb der KAR, unter anderem in Tikrit und römisch 40 , von irakischen Streitkräften unterstützt. Auch PMUs haben mit den Kurden zusammengearbeitet, ebenso die internationale Koalition, die Luftangriffe auf ISIS-Ziele durchführt, aber die Kurden auch unterstützt, in dem sie von ihr trainiert und ausgerüstet. Seit dem Ende des vorangegangenen Berichtzeitraums führt ISIS regelmäßig Offensiven durch gegen die Kurden in umkämpften Gebieten, die unter faktischer Kontrolle der Peschmerga stehen. Der Großteil der umkämpften Gebiete sowie einige Gebiete, die vormals unter der Kontrolle irakischer Sicherheitstruppen standen, würden am Ende des gegenständlichen Berichtzeitraums unter Kontrolle der kurdischen Peschmerga stehen. Diese umkämpfte Gebiete fallen de facto (aber nicht de jure) unter Erbil, auch weil die KRG Gebiete, die durch die Peschmerga befreit wurden, als Gebiete betrachtet, die unter die Verantwortlichkeit der KRG fallen. (Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen) Nach der Rückeroberung der Stadt XXXX am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihre Kontrolle bringen wollten, entlang des nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.Nach der Rückeroberung der Stadt römisch 40 am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihre Kontrolle bringen wollten, entlang des nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber. (Quelle: Jamestown Foundation: The Kurdish Periphery, Terrorism Monitor Vol. 13, 17.12.2015) Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks. In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%. In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung. In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung. Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt. In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen. Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt XXXX durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, XXXX und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und XXXX befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt römisch 40 durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, römisch 40 und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und römisch 40 befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte. (Quelle: IOM Iraq, Governorate Profils, April/May 2015) Den jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Dohuk 427.000, der Provinz Erbil ca. 284.000, der Provinz Suleymaniah ca. 160.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 400.000 und der Provinz Ninava ca. 200.000 IDP auf, in der Provinz Anbar ca. 580.000 sowie in Bagdad ebenso ca. 580.000. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 27% bzw. 873.000 IDP, der Zentral- und Nordirak ca. 68% bzw. 2,16 Millionen IDP; der Südirak ca. 5% bzw. 180.000 IDP. Von den insgesamt 3,2 Millionen IDP im Irak halten sich 69% in privaten Unterkünften (davon 40% in angemieteten Unterkünften, 26% bei Gastfamilien und 1% in Hotels), 8% in Flüchtlingslagern und 21% in informellen Unterkünften (9% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% Schulen und 5% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist ungeklärt. Der Anteil an in privaten Unterkünften wohnenden IDP stagniert aktuell, jener in Lagern ist leicht ansteigend, insbesondere im Raum Bagdad, ebenso wie jener in informellen Unterkünften im Raum Kirkuk. In Bagdad finden sich aktuell 11 Flüchtlingslager, ein weiteres befindet sich im Aufbau; in der Provinz Dohuk 10 bzw. 1; in der Provinz Anbar 7; in der Provinz Ninava 5 bzw. 1; in der Provinz Diyala 4 bzw. 1; in der Provinz Suleimaniya 3 bzw. 1; in der Provinz Erbil 3 bzw. 1; in der Provinz Kirkuk 2 bzw. 1; in den Provinzen Salah al-Din, Wassit, Najaf, Kerbala, Missan und Babel (Babylon) jeweils 1. Insgesamt wurden bis dato 82% der gesamten geplanten Aufnahmekapazität in Lagern beansprucht, weitere ca. 7% stehen aktuell zur Verfügung. 38 sogenannte kollektive Verteilungszentren finden sich in 11 verschiedenen Provinzen des Iraks, darunter 2 in Suleimaniya und 1 in Erbil. Den 3,2 Millionen IDP standen bis dato ca. 400.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen gegenüber, darunter über 60.000 in die Bezirke Telafar und XXXX in der Provinz Ninava.Den 3,2 Millionen IDP standen bis dato ca. 400.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen gegenüber, darunter über 60.000 in die Bezirke Telafar und römisch 40 in der Provinz Ninava. (Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population & Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix sowie CCCM Cluster vom 06.10.2015; Zugriff vom 20.10.2015) IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv. (IOM-Iraq: IDP Populations & Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015) 1.4.2. Aus dem Zentralirak vertriebene Jeziden, Christen und andere Minderheitenangehörige sind in der de jure kurdisch verwalteten Region grundsätzlich sicher. Sie sind von Seiten der Bevölkerung keinen gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Im Zentralirak hingegen gibt es für diese Gruppe keine inländische Fluchtalternative. Ein großer Teil der Flüchtlinge und IDP, von denen wiederum um die fünfzig Prozent Kinder sind, lebt in Flüchtlingslagern, die in der Regel von der UN gemeinsam mit der Kurdischen Regionalregierung unterhalten werden. Sie erhalten Unterkunft (oftmals in Zelten), Strom (wenn auch nur wenige Stunden am Tag) und Wasser sowie Nahrungsmittelrationen. Dabei handelt es sich zum Teil um die Grundnahrungsmittel, die bis heute an jeden registrierten Iraker verteilt werden, zum Teil um durch die UN zur Verfügung gestellte Rationen, zum Teil um Hilfsleistungen kleinerer Organisationen. Darüber hinaus gibt es in den Lagern in der Regel eine Gesundheitsstation, in der einfache Krankheiten kostenlos behandelt werden. Sofern Flüchtlinge jedoch eine besondere Behandlung (etwa Operationen) oder besondere Medikamente benötigen, müssen sie sich entweder in staatliche Krankenhäuser oder aber in Privatpraxen begeben. Während in Privatpraxen und Krankenhäusern die gesamt Behandlung selbst zu zahlen ist, trifft dies nur auf einen Teil der Behandlungskosten in öffentlichen Krankenhäusern zu. Problematisch ist zudem in einem Teil der Lager die sanitäre Situation. Die Lager sind zum Teil ethnisch gemischt, zum Teil jedoch auch homogen. Im Lager Beradabsch bei Erbil halten sich z.B. um die 8000 Angehörige der Schabak auf. Ihren Angaben zufolge wurden um die 15 000 Schabak vom Islamischen Staat getötet und über fünfzig ihrer Dörfer zerstört. Bisher sollen um die fünfzehn der Dörfer von Peschmergaeinheiten befreit worden sein. Ihren Angaben zufolge ist die Mehrheit der Schabak nach Irakisch-Kurdistan geflohen, eine geringere Zahl in den Süden des Irak, Richtung Kerbala und Nadschaf. Eine Rückkehr in die Dörfer, die zu Tel Kaef, Scheichan und XXXX gehören, findet aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) nicht statt.Die Lager sind zum Teil ethnisch gemischt, zum Teil jedoch auch homogen. Im Lager Beradabsch bei Erbil halten sich z.B. um die 8000 Angehörige der Schabak auf. Ihren Angaben zufolge wurden um die 15 000 Schabak vom Islamischen Staat getötet und über fünfzig ihrer Dörfer zerstört. Bisher sollen um die fünfzehn der Dörfer von Peschmergaeinheiten befreit worden sein. Ihren Angaben zufolge ist die Mehrheit der Schabak nach Irakisch-Kurdistan geflohen, eine geringere Zahl in den Süden des Irak, Richtung Kerbala und Nadschaf. Eine Rückkehr in die Dörfer, die zu Tel Kaef, Scheichan und römisch 40 gehören, findet aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) nicht statt. Weiterhin bestehen separate Lager für kurdische Flüchtlinge aus Syrien. Diese sind als Syrer grundsätzlich vom Bezug irakischer Nahrungsmittelrationen ausgenommen. Bevor ein syrischer Flüchtling Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, dem Bildungsbereich und dem Arbeitsmarkt erhält, muss er sich - ebenso wie irakische Binnenflüchtlinge - beim Residency Department registrieren lassen. Dort erhält er eine Einwohnermeldekarte, die für ein Jahr ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung einer solchen Karte ist die Überprüfung durch den Asayisch, den Geheimdienst der KRG. Aus dem Zentralirak geflohene Christen leben vergleichsweise seltener in Flüchtlingslagern, viele von ihnen sind entweder bei Verwandten oder aber mit Hilfe kirchlicher Einrichtungen, vor allem im Bezirk Ainkawa in Erbil, provisorisch untergekommen. Trotz der Tatsache, dass regelmäßig neue Lager eröffnet werden, sind Flüchtlinge aufgrund der Platzknappheit bis heute zusätzlich in vielen öffentlichen Gebäuden, etwa Schulen, untergebracht. Zudem lebt eine nicht unerhebliche Zahl von Flüchtlingen unterschiedlichster Identität unter prekären Bedingungen in verlassenen Gebäuden, Ruinen und Rohbauten. Am anderen Ende der Skala finden sich diejenigen Flüchtlinge, insbesondere auch solche arabischer Herkunft, die über ausreichend Kapital verfügen, um in den kurdischen Gebieten entweder Eigentum zu erwerben oder aber Wohnraum anzumieten. Jezidische Flüchtlinge unterscheiden sich insofern von anderen Flüchtlingsgruppen, als sie neben Unterkunft, Strom und Wasser sowie Nahrungsmittelrationen auch finanzielle Leistungen erhalten sollen. Vorgesehen ist die einmalige Zahlung von einer Million Irakischer Dinar (circa 900 USD) im ersten Monat, sowie in allen kommenden Monaten 400 000 irakische Dinar (knapp 400 USD) pro Familie. Verantwortlich für die Zahlungen ist die irakische Regierung. Ende Juni 2015 hatten zahlreiche Familien noch keine monatlichen Zahlungen erhalten, sondern lediglich die Eingangszahlung von 900 USD. Darüber hinaus sollen bis zu 60 000 Familien noch gar kein Geld erhalten haben. Ein Problem bei der Auszahlung von Geldern besteht darin, dass viele Jeziden bei der Flucht keine Personaldokumente mitnehmen konnten und sich folglich nicht ausweisen bzw. ihren Anspruch auf Auszahlung der genannten Gelder nicht nachweisen können. Die vergleichsweise positive Aufnahme der jezidischen Bevölkerung in den kurdisch verwalteten Gebieten darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die KRG kaum Ressourcen besitzt, die besonderen Bedürfnisse traumatisierter Flüchtlinge zu berücksichtigen. Psychologische Hilfe, etwa für von IS entführte und später entkommene jezidische Frauen, die in aller Regel schweren Misshandlungen bis hin zu Massenvergewaltigungen ausgesetzt waren, wird nahezu nicht geleistet. Neben Minderheitenangehörigen sind in den letzten Jahren auch arabische Sunniten in die kurdisch verwaltete Region geflohen. Einerseits ist die Kurdische Regionalregierung (KRG) bemüht, ihre Anzahl möglichst gering zu halten. Gleichzeitig wurden in den vergangenen, durch einen Bauboom gekennzeichneten Jahren, gezielt Immobilien an arabische Iraker verkauft. Darüber hinaus wurden im Rahmen von Abkommen mit der irakischen Zentralregierung auch Kontingente arabischer Flüchtlinge aufgenommen. So trafen im Mai 2015 14 000 vorwiegend arabische IDP aus der Provinz Anbar in Irakisch-Kurdistan ein. Letztere leben nicht in Lagern, sondern wurden in Mietshäusern untergebracht und scheinen keinerlei Dienstleistungen zu erhalten, von Seiten der KRG wird dies mit den Budgetkürzungen der Zentralregierung in Bagdad begründet. Hinsichtlich der spezifischen Situation von Mandäern liegen keine Informationen vor. Ein Großteil der Mandäer ist vermutlich inzwischen aus dem Irak nach Europa und in die USA geflohen. Viele der vor dem IS geflohenen Turkmenen wiederum leben im kurdisch kontrollierten Kirkuk, das zu den traditionellen Siedlungsgebieten von Turkmenen im Irak gehört. Aufgrund der Tatsache, dass Kirkuk von den Peschmerga kontrolliert wird, ist es dort vergleichsweise sicher, allerdings berichten dort ansässige Turkmenen von Diskriminierungen durch die kurdischen Autoritäten. Angesichts der sicherheitspolitischen Lage in denjenigen Gebieten, aus denen die irakischen Flüchtlinge stammen, ist nicht damit zu rechnen, dass viele der Flüchtlinge in absehbarer Zeit die de jure kurdisch verwaltete Region verlassen werden. Dies wird etwa deutlich, wenn man die aktuelle Lage in den bis Sommer 2014 von Yeziden bewohnten Gebieten ansieht: Im Juni wurde die Region um die Städte Baschika (vor dem Einmarsch des IS etwa 18 000 Yeziden) und Bahzani (vor dem Einmarsch des IS etwa 16.500 Yeziden) sowie al-Hamdaniya eingenommen. Dabei wurden die Städte Baschika und Bahzani vollständig zerstört. Ebenfalls vom IS eingenommen wurden die christlich bewohnte Stadt Tel Kaef sowie die christlich-arabische Stadt Bartala. Der IS beherrscht diese bis heute. Die Städte XXXX und XXXX wurden nicht eingenommen vom IS und folglich auch nicht zerstört; Kämpfer des IS drangen jedoch bis in die unmittelbare Umgebung vor. Während es keine nennenswerte Fluchtbewegung aus XXXX gab, kam es zur Massenflucht aus XXXX .Die Städte römisch 40 und römisch 40 wurden nicht eingenommen vom IS und folglich auch nicht zerstört; Kämpfer des IS drangen jedoch bis in die unmittelbare Umgebung vor. Während es keine nennenswerte Fluchtbewegung aus römisch 40 gab, kam es zur Massenflucht aus römisch 40 . Ebenfalls vom IS eingenommen wurde der überwiegend yezidische Sindjar. Aktuell, das heißt Ende Juli 2015, ist Sindjar-Stadt zweigeteilt: Der Süden der Stadt inklusive die Straße Richtung XXXX ist unter Kontrolle des IS, der Norden der Stadt unter Kontrolle der Peschmerga.Ebenfalls vom IS eingenommen wurde der überwiegend yezidische Sindjar. Aktuell, das heißt Ende Juli 2015, ist Sindjar-Stadt zweigeteilt: Der Süden der Stadt inklusive die Straße Richtung römisch 40 ist unter Kontrolle des IS, der Norden der Stadt unter Kontrolle der Peschmerga. Was die yezidischen Zentraldörfer im Distrikt Sindjar anbelangt, so stehen die folgenden, im Subdistrikt Sinun (arab. al-Sinun) gelegenen Dörfer aktuell nicht mehr unter islamistischer Kontrolle: Khan Sor (arab. al-Tamin) mit ehemals 31 967 Yeziden, Dugere (arab. Huttin) mit ehemals 26 336 Yeziden, Borik (arab. al-Irmuk) mit ehemals 19 544 Yeziden, Guhbel (arab. al-Nidasi) mit ehemals 13 529 Yeziden und Zor Ava (arab. al-Arub) mit ehemals 8 746 Yeziden. Obgleich der IS die genannten Dörfer geräumt hat, sind bislang pro Dorf bestenfalls um die zehn Familien zurückgekehrt. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass ein Teil der Dörfer vollständig zerstört worden ist - in Borik, das von Oktober bis Dezember 2014 unter Kontrolle des IS stand, wurden beispielsweise sämtliche Häuser niedergebrannt. Bis heute gibt es zudem in keinem der genannten Dörfer eine Versorgung mit Wasser und Elektrizität; zudem hat der IS die Dörfer weiträumig vermint. Darüber hinaus finden nach wie vor Kämpfe im Sindjar statt, der IS versucht bis heute, yezidische Dörfer (zurück) zu erobern. Die folgenden yezidischen Zentraldörfer stehen noch immer unter Kontrolle des Islamischen Staates: Tal Benat (arab. al-Wahid), mit ehemals 16,600 Yeziden sowie Tall Khasib (arab. al-Baath), mit ehemals 21,643 Yeziden, beide im Distrikt Sindjar, Subdistrikt al-Baaj (arab. al-Qiruan) gelegen. Dasselbe gilt für Siber Scheich Khidir (arab. al-Jazirah), mit ehemals 24 733 Yeziden und Gir Zerk (arab. al-Adnaniya), mit ehemals 12 677 Yeziden. Die letzten beiden Zentraldörfer liegen im Subdistrikt Gir Azir (arab. al-Khataniya), der administrativ nicht zum Distrikt Sindjar, sondern zum Distrikt al-Badsch gehört. (Da er früher zum Sindjar gehörte und erst unter der Baathherrschaft von diesem getrennt wurde, wird er vielfach noch dem Sindjar zugerechnet). Mit einer Rückkehr der Flüchtlinge in die genannten Gebiete kann erst dann gerechnet werden, wenn
- a)die Infrastruktur in den Städten und Dörfern wieder hergestellt wurde (Strom- und Wasserversorgung, Krankenversorgung), und
- b)die vom IS verlegten Minen geräumt sind. Allerdings liegt der Wiederaufbau der Dörfer in der Provinz XXXX /Ninawa im Verantwortungsbereich der irakischen Zentralregierung. Weder die betroffenen Flüchtlinge noch Vertreter der KRG gehen davon aus, dass diese dort tatsächlich aktiv wird. Eine dritte Vorbedingung für die Rückkehr der Bevölkerung wäre zudem dass
- c)die Stadt XXXX vom IS befreit wird. Ein Teil der oben genannten Orte liegt in Schussweite Mosuls, weshalb die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge die Befreiung der Stadt als Vorbedingung für eine Rückkehr betrachtet.Mit einer Rückkehr der Flüchtlinge in die genannten Gebiete kann erst dann gerechnet werden, wenn
- a)die Infrastruktur in den Städten und Dörfern wieder hergestellt wurde (Strom- und Wasserversorgung, Krankenversorgung), und
- b)die vom IS verlegten Minen geräumt sind. Allerdings liegt der Wiederaufbau der Dörfer in der Provinz römisch 40 /Ninawa im Verantwortungsbereich der irakischen Zentralregierung. Weder die betroffenen Flüchtlinge noch Vertreter der KRG gehen davon aus, dass diese dort tatsächlich aktiv wird. Eine dritte Vorbedingung für die Rückkehr der Bevölkerung wäre zudem dass
- c)die Stadt römisch 40 vom IS befreit wird. Ein Teil der oben genannten Orte liegt in Schussweite Mosuls, weshalb die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge die Befreiung der Stadt als Vorbedingung für eine Rückkehr betrachtet. Während kurdische Flüchtlinge keinen Bürgen benötigen, um aus dem Zentralirak in die KRG-verwaltete Region einzureisen, ist dies für arabische (wie auch turkmenische) Flüchtlinge vorgeschrieben. Auch Flüchtlinge christlichen Glaubens sind von dieser Regelung nicht grundsätzlich ausgenommen. Allerdings gibt es insbesondere in Erbil eine große christliche Community und aktive Gemeinden, so dass es vielen christlichen Flüchtlingen möglich sein dürfte, derartige Bürgen zu bekommen. Von Einschränkungen bei der Einreise aus dem (europäischen) Ausland ist nichts bekannt. Der staatliche Sektor des Arbeitsmarktes ist Flüchtlingen und IDP weitgehend verschlossen. Möglichkeiten bieten sich für Personen ohne besondere Ausbildung oder Qualifikationen allenfalls in den Bereichen Gastronomie, Tourismus und Baugewerbe. Aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen im Land ist allerdings die Chance, in diesen Bereichen Arbeit zu finden, für Neuankömmlinge sehr gering. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass aufgrund des Fernbleibens arabischer Touristen die Tourismusbranche sowie aufgrund der Budgetschwierigkeiten mit Bagdad der Bausektor stagnieren bzw. schrumpfen. Hinzu kommt, dass viele der Lager am Rand größerer Städte angesiedelt sind. Angesichts eines nur in Ansätzen existierenden öffentlichen Nahverkehrs ist es dort lebenden Flüchtlingen nahezu unmöglich, von dort einer geregelten Arbeit nachzugehen. Letztlich haben somit nur Personen, die über genügend Kapital verfügen, beispielsweise eine Firma zu gründen oder ein Restaurant zu eröffnen, oder aber Personen mit höherer Ausbildung (etwa im Bereich Medizin), die Chance sich in den kurdischen Gebieten eine sichere Existenz aufzubauen. (Quelle: Europäisches Zentrum für kurdische Studien, gutachterliche Stellungnahme an das BVwG vom 10.09.2015) Sowohl die irakischen und die kurdischen Behörden als auch die internationalen Hilfsorganisationen hatten im Berichtszeitraum mit finanziellen Engpässen zu kämpfen, wodurch humanitäre Hilfe für Vertriebene unter Druck geraten ist, auch in der KAR. Im Berichtzeitraum gab es in zunehmendem Ausmaß auferlegte Bewegungseinschränkungen und Zutrittseinschränkungen an Provinzgrenzen, wodurch sich die Zahl der Vertriebenen innerhalb der eigenen Provinzen erhöht hat. Grund für die Einschränkungen sind vor allem Sicherheitsüberlegungen und/oder fehlende Aufnahmekapazität. Die verschlechterten Zugangs- und Niederlassungsmöglichkeiten für Vertriebene gelten nicht nur für die KAR, sondern auch für andere Teile des Landes, Bagdad inbegriffen. Die Kriterien, die über ganz Irak gehandhabt werden, hängen vor allem mit dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort und der Familienzusammensetzung der Vertriebenen zusammen. Daneben kann Zutritt davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak, wie Bagdad und Quadissya, gilt. Die Kriterien für den Zutritt sind nicht immer klar und die Implementierung davon bei den Kontrollposten ist außerdem nicht konsistent. Vertriebene begegnen zudem zunehmend Schwierigkeiten bei der Verlängerung oder Beantragung von Identitätsdokumenten wie Reisepässe, Lebensmittelkarten oder Nationalitätszertifikate. In der Regel müssen sie hierfür zu ihrem ursprünglichen Wohnort zurückkehren, was wegen der Sicherheitssituation oft nicht möglich ist. Vertriebene, die keine gültigen Dokumente haben, laufen Gefahr, sich nicht bei den örtlichen Behörden eintragen lassen zu können, wodurch der Aufenthalt nicht legalisiert werden kann und sie nur beschränkten Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben. Vertriebene können außerdem bei Kontrollposten Schwierigkeiten bekommen, wenn sie keine Identitätspapiere vorlegen können. Es gibt Berichte über die Konfiszierung von Identitätsdokumenten von Vertriebenen durch die Behörden um die Bewegungs-freiheit der Vertriebenen kontrollieren zu können. Mitglieder von Minderheitengruppen werden für gewöhnlich zur KAR zugelassen. Minderheiten aus Zentral- und Süd-Irak, die in der KAR ein neues Leben aufzubauen versuchen, können mit verschiedenen Hürden wie Sprachbarrieren, Diskriminierung, politische Ausgrenzung, Probleme bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert werden. Es ist aber so, dass beispielsweise Christen es in der KAR leichter haben als zum Beispiel Jesiden. Unter anderem weil christliche Vertriebene in der KAR viel Unterstützung von Kirchen bekommen, ist es für sie in der Regel nicht schwierig, ein Auslangen zu finden, obwohl auch Christen wegen der Sprache und dem Bildungssystem in der KAR Probleme haben. Viele Christen aus Ninewa sind in die KAR geflohen, aber auch nach Bagdad. In Bagdad können Christen ein relativ normales Leben führen. Für christliche Vertriebene in Bagdad - oft aus konservativen, geschlossenen Gemeinschaften im Osten von Ninewa stammend - gilt in der Regel aber, dass sie in Armut leben, weil sie sich dem neuen Lebensumfeld nur schwer anpassen können. Die kurdischen Behörden würden Arabern sowie Turkmenen sowohl zur KAR als auch zu den Gebieten, die de facto unter kurdischer Kontrolle stehen, den Zutritt verweigern, außer es kann ein kurdischer Bürge angegeben werden. Laut Berichten wäre das Erfordernis eines Bürgen für Zutritt zu KAR jedoch für Vertriebene abgeschafft worden, angeblich weil bei Kontrollposten mit Bürgschaften gehandelt wurde. An Stelle hiervon würden Vertriebene sich zur nächstgelegenen Asayish-Dienststelle begeben müssen für ein Screening und Genehmigung. Die Zugangspolitik zu den kurdischen Gebieten ist für gewöhnlich aber nicht vorhersagbar und hängt oft vom Leiter des betreffenden Kontrollpostens ab. Laut den KRG-Behörden gelten für alle dieselben Verfahren, aber in der Praxis sollen Zugangskriterien oft vom ethnischen und/oder konfessionellen Hintergrund abhängig sein. Kleine Gruppen von Vertriebenen seien nach Wiedereroberung des betreffenden Gebiets durch irakische und/oder kurdische Truppen in ihre ursprünglichen Wohnorte zurückgekehrt. Die Rückkehr wird generell durch die andauernde Unsicherheit, aber auch durch fehlende Grundversorgung und Infrastruktur in diesen Gebieten größtenteils verhindert. Hinzu kommt, dass ISIS Minen und Sprengfallen in den zurückgelassenen Gebieten versteckt hat um die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner zu erschweren. Der Konflikt hat dafür gesorgt, dass ethnische und konfessionelle Spannungen in Irak stark zugenommen haben. Sunnitische Araber in den von ISIS eroberten Gebieten werden beschuldigt, mit ISIS zusammengearbeitet zu haben. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass die kurdischen Peschmerga und der Asayish die ursprünglich sunnitisch-arabischen Bewohner der wiedereroberten gemischten Teile der umkämpften Gebiete monatelang nicht haben zurückkehren lassen, während Kurden schon zugelassen wurden. Daneben gibt es Berichte darüber, dass kurdische Sicherheitskräfte und Bewohner dieser Gebiete Häuser von sunnitischen Arabern zerstört hätten oder dort selbst eingezogen wären, um eine Rückkehr zu verhindern. Anfang 2015 sollen die kurdischen Behörden die Einschränkungen für zurückkehrende Araber einigermaßen gelockert haben, aber viele hätten Angst zurückzukehren, weil sie Gefahr laufen würden, wegen ihrer vermeintlichen Hilfe an ISIS Opfer von Racheakten von sowohl kurdischen Bewohnern als auch von Sicherheitskräften zu werden. Außerdem hätten kurdische Truppen tausende Araber bis Anfang 2015 'gefangen' gehalten in sogenannten 'Sicherheitszonen', indem sie verschiedene Dörfer in den Bezirken XXXX , Tilkaif, Zumar (Ninewa) und Makhmour (Erbil) - in Teilen der umkämpften Gebiete, die man von ISIS zurückerobert hatte - abgeriegelt hätten und den Arabern, die sich hier noch aufhielten, die Ein-und Ausreise verboten hätten, während dies Kurden schon erlaubt worden sei.Außerdem hätten kurdische Truppen tausende Araber bis Anfang 2015 'gefangen' gehalten in sogenannten 'Sicherheitszonen', indem sie verschiedene Dörfer in den Bezirken römisch 40 , Tilkaif, Zumar (Ninewa) und Makhmour (Erbil) - in Teilen der umkämpften Gebiete, die man von ISIS zurückerobert hatte - abgeriegelt hätten und den Arabern, die sich hier noch aufhielten, die Ein-und Ausreise verboten hätten, während dies Kurden schon erlaubt worden sei. Auch schiitische Milizen würden die Rückkehr von sunnitischen Arabern in ihre ursprünglichen Wohnorte verhindern, unter anderem in Sulaiman Beg (Salaheddin) und Muqdadiya (Diyala). ISIS erlegt Personen, die sich in den von ihr kontrollierten Gebieten befinden, auf jeden Fall in XXXX , Ausreisebeschränkungen auf. Falls jemand das ISIS-Gebiet verlassen will, muss derjenige einen 'Bürgen' angeben, der für seine Rückkehr bürgt.ISIS erlegt Personen, die sich in den von ihr kontrollierten Gebieten befinden, auf jeden Fall in römisch 40 , Ausreisebeschränkungen auf. Falls jemand das ISIS-Gebiet verlassen will, muss derjenige einen 'Bürgen' angeben, der für seine Rückkehr bürgt. Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es sehr wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. In Irak, inklusive der KAR, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. (Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen) Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Artikel 44, die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden. Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann. Für die Einreise in die autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks (KRG) wird an den jeweiligen Checkpoints nach der Vorlage eines Identitätsnachweises, sofern dieser nicht ohnehin bereits in den Datenbanken der KRG erfasst wurde, eine sogen. Zutrittskarte (entry card) in Form einer Tourist Card, einer Work Card oder einer Information Card/Residency Card ausgestellt. In späterer Folge wird Niederlassungswilligen vom örtlichen Büro der Asayish eine unbefristete Information Card ausgestellt, bei dieser Behörde ist auch jedwede Änderung der persönliche Lebensumstände bekannt zu geben. Auf Inlandsflügen in die KRG genügt für die Einreise gewöhnlich die Vorlage eines Identitätsnachweises, zumal bereits am Abflughafen strenge Sicherheitskontrollen erfolgen. Personen, die nicht aus der Region stammen, können beim Büro der Asayish eine kurzfristig gültige, jedoch verlängerbare Aufenthaltserlaubnis erhalten. Der Zugang zur KRG via Checkpoints unterlag seit dem Juni 2014 oftmals variierenden Beschränkungen aufgrund von Sicherheitserwägungen. Erhebungen unter den in die KRG eingereisten IDP im Herbst 2014 ergaben, dass etwa die Hälfte keinen Bürgen für die Erlaubnis zur Einreise oder zur Niederlassung benötigte. Andererseits bestätigten fast alle Befragten, dass sie einen Bürgen namhaft gemacht hätten. UNHCR gab im Oktober 2014 bekannt, dass Personen, welche nicht aus der Region stammen, nach erfolgter Einreise binnen 15 Tagen beim Büro der Asyaish ein Niederlassungsbewilligungsverfahren durchlaufen, das neben einer Sicherheitsüberprüfung und Gesundheitschecks auch die Benennung eines Bürgen beinhaltet. Seit Dezember 2014 ist das Erfordernis eines Bürgen obsolet, demgegenüber müssen sich zur Einreise Zugelassene in weiterer Folge unmittelbar beim Büro der Asyaish einem genauen Überprüfungsverfahren unterziehen, im Anschluß an welches eine Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Region erteilt wird. Nur eingeschränkt Erlaubnis zur Einreise erhalten IDP arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, sofern sie keinen in der Autonomieregion ansässigen kurdischen Bürgen namhaft machen können, sowie solcher der turkmenischen Volksgruppe. (Quelle: British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014) Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen. Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet römisch zwei, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden. (Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF2, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, die Abhaltung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF1 und den BF2 betreffend. 2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der beiden BF konnten auf der Grundlage ihrer diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben und der vorgelegten nationalen Identitätsnachweise festgestellt werden. Die - trotz anfänglich unwahrer Angaben der BF1 zum tatsächlichen Verlauf ihrer früheren Ehe letztlich angesichts ihrer eigenen nachfolgenden Angaben unstrittigen - Feststellungen oben zum Lebensverlauf der BF1 und des BF2 vor der Einreise nach Österreich und zu ihrem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. ihrer aktuellen Lebenssituation, zu den aktuellen Lebensumständen ihrer Angehörigen und zum Gesundheitszustand der BF stützen sich auf die diesbezüglichen Aussagen der BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihnen selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen. 2.3. Zu den von der BF1 behaupteten Ausreisegründen ist wie folgt auszuführen: 2.3.1. Die belangte Behörde schenkte schon in ihrer Entscheidungsbegründung den Angaben der BF1 über einen anfänglich behaupteten Anschlag auf ihre Familie am Basar von XXXX keinen Glauben, weil sie sich in den verschiedenen Befragungen dazu den genauen Hergang des Vorfalls betreffend mehrfach widersprochen hatte. Trotz des Beharrens der BF1 auf ihrer ursprünglichen Version in ihrer Beschwerde wurde diese schließlich insofern obsolet, als sie nach dem Eintreffen ihrer Kinder in Österreich bereits vor dem Bundesasylamt einräumte, dass es nie zur Ermordung ihres Gatten, der zwischenzeitig nach Deutschland eingereist war, gekommen war. Dennoch vermeinte sie in diesem Zusammenhang vorerst unmittelbar im Rahmen der Antragstellung für ihre Kinder, dass ihre entführten Kinder "aufgefunden" worden seien und im Weiteren bis zur Ausreise unter der Obhut von Verwandten gewesen seien. Auch diese Version erwies sich aber letztlich insofern als unwahr, als die Kinder niemals entführt worden waren. Dies wurde weder von diesen selbst vorgetragen noch wäre dies mit dem sonstigen Geschehen im Zusammenhang mit der Scheidung der BF1 von ihrem vormaligen Gatten und Vater der Kinder vereinbar gewesen. Schließlich gestand die BF1 selbst zu, dass es im Jahr 2009 in der Heimatstadt XXXX zur einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung der Ehegatten gekommen war und im Gefolge dessen die Kinder in der Obsorge des Vaters bzw. nach dessen Ausreise im Jahre 2010 der seiner Verwandten verblieben waren. Vor diesem Hintergrund erfolgte wenige Monate nach dem Ausspruch der Scheidung die Ausreise der BF1 aus dem Irak ausgehend von ihrem zwischenzeitigen Wohnsitz bei ihrer Herkunftsfamilie in XXXX .2.3.1. Die belangte Behörde schenkte schon in ihrer Entscheidungsbegründung den Angaben der BF1 über einen anfänglich behaupteten Anschlag auf ihre Familie am Basar von römisch 40 keinen Glauben, weil sie sich in den verschiedenen Befragungen dazu den genauen Hergang des Vorfalls betreffend mehrfach widersprochen hatte. Trotz des Beharrens der BF1 auf ihrer ursprünglichen Version in ihrer Beschwerde wurde diese schließlich insofern obsolet, als sie nach dem Eintreffen ihrer Kinder in Österreich bereits vor dem Bundesasylamt einräumte, dass es nie zur Ermordung ihres Gatten, der zwischenzeitig nach Deutschland eingereist war, gekommen war. Dennoch vermeinte sie in diesem Zusammenhang vorerst unmittelbar im Rahmen der Antragstellung für ihre Kinder, dass ihre entführten Kinder "aufgefunden" worden seien und im Weiteren bis zur Ausreise unter der Obhut von Verwandten gewesen seien. Auch diese Version erwies sich aber letztlich insofern als unwahr, als die Kinder niemals entführt worden waren. Dies wurde weder von diesen selbst vorgetragen noch wäre dies mit dem sonstigen Geschehen im Zusammenhang mit der Scheidung der BF1 von ihrem vormaligen Gatten und Vater der Kinder vereinbar gewesen. Schließlich gestand die BF1 selbst zu, dass es im Jahr 2009 in der Heimatstadt römisch 40 zur einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung der Ehegatten gekommen war und im Gefolge dessen die Kinder in der Obsorge des Vaters bzw. nach dessen Ausreise im Jahre 2010 der seiner Verwandten verblieben waren. Vor diesem Hintergrund erfolgte wenige Monate nach dem Ausspruch der Scheidung die Ausreise der BF1 aus dem Irak ausgehend von ihrem zwischenzeitigen Wohnsitz bei ihrer Herkunftsfamilie in römisch 40 . Nachvollziehbar war im Lichte dessen auch, dass die BF1 auf der Grundlage ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte und der §§ 34 und 35 AsylG bei der Bewerkstelligung der legalen Einreise ihrer Kinder im Zusammenwirken mit den Verwandten ihres vormaligen Gatten im Irak und ihrer eigenen finanziellen Beteiligung, die sie selbst auch einräumte, mitwirkte, zumal ihrer Aussage nach im Scheidungsverfahren bzw. nach den Traditionen ihrer Glaubensgemeinschaft das Sorgerecht für die Kinder dem Vater zugesprochen worden war, diesem aber offenbar die legale Zusammenführung mit seinen Kindern im Aufnahmeland Deutschland (noch) nicht möglich war und die BF1 die Hoffnung entwickeln konnte, auf diese Weise eventuell ihre Kinder dauerhaft zu sich holen zu können. Für das gg. Verfahren kann in diesem Zusammenhang als unmaßgeblich dahingestellt bleiben, dass es in der Folge offenkundig zu einer faktischen und rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Elternteilen über den Verbleib und das Sorgerecht ihre Kinder betreffend kam, die in der Außerlandesbringung der fünf älteren Kinder der BF1 durch den Kindesvater und den Verbleib des jüngsten bei der Mutter gipfelte.Nachvollziehbar war im Lichte dessen auch, dass die BF1 auf der Grundlage ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte und der Paragraphen 34 und 35 AsylG bei der Bewerkstelligung der legalen Einreise ihrer Kinder im Zusammenwirken mit den Verwandten ihres vormaligen Gatten im Irak und ihrer eigenen finanziellen Beteiligung, die sie selbst auch einräumte, mitwirkte, zumal ihrer Aussage nach im Scheidungsverfahren bzw. nach den Traditionen ihrer Glaubensgemeinschaft das Sorgerecht für die Kinder dem Vater zugesprochen worden war, diesem aber offenbar die legale Zusammenführung mit seinen Kindern im Aufnahmeland Deutschland (noch) nicht möglich war und die BF1 die Hoffnung entwickeln konnte, auf diese Weise eventuell ihre Kinder dauerhaft zu sich holen zu können. Für das gg. Verfahren kann in diesem Zusammenhang als unmaßgeblich dahingestellt bleiben, dass es in der Folge offenkundig zu einer faktischen und rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Elternteilen über den Verbleib und das Sorgerecht ihre Kinder betreffend kam, die in der Außerlandesbringung der fünf älteren Kinder der BF1 durch den Kindesvater und den Verbleib des jüngsten bei der Mutter gipfelte. Hatte die BF1 also, wie bereits erwähnt wurde, anfänglich ein insgesamt unwahres Geschehen als Ursache für ihre Ausreisegründe dargeboten, so war letztlich auch ihren in späterer Folge aufgestellten Behauptungen über eine angebliche persönliche Bedrohung durch Mitglieder der Herkunftsfamilie ihres Gatten kein Glauben zu schenken. Nicht nur war diesbezüglich zu bedenken, dass die BF1 im Laufe ihres Verfahrens mehrfach ihre Ausreise- bzw. Antragsgründe modifizierte und anpasste, was ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit insgesamt abträglich war, sondern stellte sich diese behauptete Bedrohung per se auch als unschlüssig dar. So war sie im Gefolge der Scheidung mehrere Monate lang im unmittelbaren früheren Umfeld in XXXX wohnhaft, ohne dass es dahingehend zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Auch wäre nicht nachvollziehbar geworden, weshalb nun ihr früherer Gatte im Wege seiner Verwandten vor Ort die BF1 im Falle einer Rückkehr aus persönlichen Gründen verfolgen bzw. verfolgen lassen sollte, dies etwa aus Rache für ihren Versuch der Erlangung der Obsorge für die gemeinsamen Kinder und den Verbleib des jüngsten Kindes bei der BF1, denn nach anfänglichen Konflikten zwischen den beiden Elternteilen in dieser Frage in den Jahren 2011 und 2012 hat sich seither eine unveränderte und von weiteren aktenkundig gewordenen Auseinandersetzungen frei gebliebene Gesamtsituation entwickelt.Hatte die BF1 also, wie bereits erwähnt wurde, anfänglich ein insgesamt unwahres Geschehen als Ursache für ihre Ausreisegründe dargeboten, so war letztlich auch ihren in späterer Folge aufgestellten Behauptungen über eine angebliche persönliche Bedrohung durch Mitglieder der Herkunftsfamilie ihres Gatten kein Glauben zu schenken. Nicht nur war diesbezüglich zu bedenken, dass die BF1 im Laufe ihres Verfahrens mehrfach ihre Ausreise- bzw. Antragsgründe modifizierte und anpasste, was ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit insgesamt abträglich war, sondern stellte sich diese behauptete Bedrohung per se auch als unschlüssig dar. So war sie im Gefolge der Scheidung mehrere Monate lang im unmittelbaren früheren Umfeld in römisch 40 wohnhaft, ohne dass es dahingehend zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Auch wäre nicht nachvollziehbar geworden, weshalb nun ihr früherer Gatte im Wege seiner Verwandten vor Ort die BF1 im Falle einer Rückkehr aus persönlichen Gründen verfolgen bzw. verfolgen lassen sollte, dies etwa aus Rache für ihren Versuch der Erlangung der Obsorge für die gemeinsamen Kinder und den Verbleib des jüngsten Kindes bei der BF1, denn nach anfänglichen Konflikten zwischen den beiden Elternteilen in dieser Frage in den Jahren 2011 und 2012 hat sich seither eine unveränderte und von weiteren aktenkundig gewordenen Auseinandersetzungen frei gebliebene Gesamtsituation entwickelt. Soweit die BF1 darüber hinaus vermeinte, sie sei als Jezidin vor der Ausreise ausgehend von XXXX auch einer Bedrohung durch unbekannte "Terroristen" ausgesetzt gewesen, stellte sich dieses Vorbringen nicht nur per se als zu vage, sondern auch in Widerspruch zum Faktum des weiteren Lebenswandels ihrer dort bis 2014 lebenden Verwandten stehend dar.Soweit die BF1 darüber hinaus vermeinte, sie sei als Jezidin vor der Ausreise ausgehend von römisch 40 auch einer Bedrohung durch unbekannte "Terroristen" ausgesetzt gewesen, stellte sich dieses Vorbringen nicht nur per se als zu vage, sondern auch in Widerspruch zum Faktum des weiteren Lebenswandels ihrer dort bis 2014 lebenden Verwandten stehend dar. Für die Glaubhaftmachung eines behaupteten Bedrohungsszenarios reicht es nicht aus dieses bloß unsubstantiiert in den Raum zu stellen, sondern obliegt es einem Asylwerber, dieses Szenario in erster Linie durch sein eigenes nachvollziehbares und plausibles Vorbringen glaubhaft darzustellen, insbesondere wenn das erkennende Gericht mangels sonstiger Erkenntnisquellen bei der Entscheidungsfindung alleine auf dessen persönlichen Vortrag angewiesen ist. Dies war der BF1 mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen jedenfalls nicht gelungen und war sohin für das erkennende Gericht zu folgern, dass die BF XXXX nicht angesichts einer individuellen Bedrohung verlassen hat und auch pro futuro keiner solchen Bedrohung dort ausgesetzt wäre.Dies war der BF1 mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen jedenfalls nicht gelungen und war sohin für das erkennende Gericht zu folgern, dass die BF römisch 40 nicht angesichts einer individuellen Bedrohung verlassen hat und auch pro futuro keiner solchen Bedrohung dort ausgesetzt wäre. Aus alldem war in der Zusammenschau mit dem Geschehen nach der Einreise insbesondere auch im Zusammenhang mit den nachgereisten Kindern sohin zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die BF1 im Gefolge ihrer Scheidung und des Verbleibs ihrer Kinder bei der Familie ihres vormaligen Gatten den (bloßen, wenn auch als solchen verständlichen) Entschluss gefasst hatte, im Umfeld ihrer bereits dauerhaft ansässigen Schwester in Österreich ein neues Leben zu beginnen. 2.3.2. An diese Erwägungen schließt die Frage nach einem allfälligen, bei einer nunmehrigen Rückkehr in ihre engere Heimat für die beiden BF bestehenden Gefährdungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden an. Zur Feststellung, dass die BF aktuell bei einer Rückkehr nach XXXX oder in südlich davon gelegene Teile der Provinz Ninava der Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden ausgesetzt wäre, gelangte das Gericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen länderkundlichen Informationen (vgl. oben. unter 1.4.).Zur Feststellung, dass die BF aktuell bei einer Rückkehr nach römisch 40 oder in südlich davon gelegene Teile der Provinz Ninava der Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden ausgesetzt wäre, gelangte das Gericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen länderkundlichen Informationen vergleiche oben. unter 1.4.). Diesen zufolge ist aktuell die Lage in den seit Mitte 2014 vom IS kontrollierten Teilen des Zentralirak, insbesondere in der Provinz Ninava, so einzuschätzen, dass Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten dort seither einer religiös bedingten Verfolgungsgefahr aufgrund der rigorosen Durchsetzung einer streng-orthodoxen Version des Islam durch die Milizen des IS ausgesetzt sind. Diese geben zum anderen wieder, dass die Expansion der Terrororganisation IS im Nordirak Ende 2014 zum Stillstand gekommen ist und seither die Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung mit Unterstützung alliierter Streitkräfte nicht nur die Grenzen der kurdischen Autonomieregion abgesichert, sondern auch maßgebliche Teile der nördlichen Region der Provinz Ninava, die im Grenzgebiet zur Autonomieregion liegen und seit jeher kurdisch besiedelt waren, zurückerobert haben. Dies trifft auch auf die nördlich der Stadt XXXX gelegene Region, auf große Teile des Bezirks XXXX einschließlich der Stadt XXXX und zuletzt auf die östliche Region des XXXX zu (vgl. oben).Diese geben zum anderen wieder, dass die Expansion der Terrororganisation IS im Nordirak Ende 2014 zum Stillstand gekommen ist und seither die Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung mit Unterstützung alliierter Streitkräfte nicht nur die Grenzen der kurdischen Autonomieregion abgesichert, sondern auch maßgebliche Teile der nördlichen Region der Provinz Ninava, die im Grenzgebiet zur Autonomieregion liegen und seit jeher kurdisch besiedelt waren, zurückerobert haben. Dies trifft auch auf die nördlich der Stadt römisch 40 gelegene Region, auf große Teile des Bezirks römisch 40 einschließlich der Stadt römisch 40 und zuletzt auf die östliche Region des römisch 40 zu vergleiche oben). Vor diesem Hintergrund hat sich auch eine Rückkehrbewegung unter den ursprünglich aus diesen Gebieten in die Autonomieregion Geflohenen entwickelt. Dennoch muss die aktuelle Lage dort angesichts von kriegsbedingten Zerstörungen, von Kriegsrelikten ausgehenden Gefahren und einer wohl insgesamt noch sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage als nicht hinreichend sicher und eine Rückkehr dorthin (noch) nicht als zumutbar angesehen werden. Eine Rückkehr dorthin bzw. ein Aufenthalt dort stellt sich daher auch für die BF1 und den BF2 aktuell als nicht zumutbar dar. 2.3.3. Zur Feststellung einer für die BF1 und den BF2 möglichen und zumutbaren Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierte Autonomieregion im Nordirak, insbesondere in die Provinz Dohuk, gelangte das BVwG auf der Grundlage seiner detaillierten länderkundlichen Informationen. Diesen war zum einen zuverlässig entnehmen, dass die Region auf direktem Wege erreichbar wäre, ohne dabei die vom IS kontrollierten Gebiete im Zentralirak zu berühren. Auch ist im Lichte der Informationen des BVwG generell von einer legalen Niederlassungsmöglichkeit in der Autonomieregion für Minderheitenangehörige, insbesondere auch für Jeziden, die sich wie die BF1 selbst zur kurdischen Volksgruppe zählen und die in der Region gebräuchliche kurdische Sprache Kurmanci sprechen, auszugehen. Dieser Einschätzung widersprechende Aussagen hätte die BF1 bis zuletzt auch nicht getätigt. Die herangezogenen Informationen zur Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen ergaben ein übereinstimmendes Bild dahingehend, dass diese dort bereits über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg als insgesamt stabil anzusehen ist. Es existieren auch keine konkreten Berichte über allfällige systematische Diskriminierungen von Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft, vielmehr gehört etwa die Mehrheit der in der Provinz Dohuk aufhältigen Binnenvertriebenen der Religionsgemeinschaft der Jeziden an und wurden diese den og. Berichten zufolge sowohl von den Behörden als auch von der örtlichen Bevölkerung insgesamt freundlich aufgenommen. Dem allgemein gehaltenen Vorbringen in der abschließenden Stellungnahme der BF1 an den BVwG dahingehend, dass Jeziden im Irak generell einer Verfolgungsgefahr unterliegen und es für sie weder staatlichen Schutz noch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative gebe, konnte das erkennende Gericht schon deshalb nicht folgen, da diese Ausführungen in der Stellungnahme eben nicht zwischen den jeweiligen Landesteilen des Iraks differenzierten und im Übrigen auch nicht die Aktualität der Informationen des BVwG aufwiesen. In gleicher Weise wurde für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 andererseits als geschiedene und alleinstehende Frau in der kurdischen Autonomieregion verfolgt sein würde. Diese pauschale und unbelegte Behauptung in der Stellungnahme findet keine Deckung in den Informationen des Gerichtes und war auch in seiner Unsubstantiiertheit nicht geeignet das Gericht zu einer von seiner Einschätzung abweichenden Feststellung gelangen zu lassen. Die durch die Fluchtbewegung aus den südlich gelegenen Landesteilen in die Autonomieregion bewirkte dortige Bevölkerungszunahme "setzt zwar die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus" (vgl. oben). Auch benötigten zwischen 10 und 20% der Binnenvertriebenen in der Provinz Dohuk den Informationen des Gerichtes vom Oktober 2015 zufolge noch direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung. Dass die existentiellen Lebensgrundlagen der BF1 und des BF2 dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen nicht mit maßgeblicher Gewissheit gesichert wären, wurde in der abschließenden Stellungnahme jedoch ebenso nicht substantiiert dargelegt. Die jüngsten Informationen von UNHCR vom Dezember 2015 zur Lage der Binnenvertriebenen (im Verfahrensakt einliegend) zeigen darüber hinaus vielmehr, dass sich die Bemühungen der örtlichen Hilfskräfte zugunsten der Betroffenen nicht mehr nur auf deren existentielle Bedürfnisse, sondern bereits auch auf deren Fortkommen auf dem Bildungssektor und dem Arbeitsmarkt richten. Dass die beiden BF bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine "menschenunwürdige Situation" geraten würde, wie dies in der Stellungnahme unbelegt in den Raum gestellt wurde, stand in diametralem Widerspruch zu allen vom Gericht bis dato eingesehenen Lageberichten von UNHCR und IOM. Im Übrigen wurde von der BF1 schon in der Verhandlung vor dem BVwG nicht nachvollziehbar dargelegt, dass deren Verwandte vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 innerhalb der Provinz Dohuk in einer ihre Existenz bedrohenden Lage gewesen wären, wie dies ebenso in der Stellungnahme unbelegt und unsubstantiiert behauptet wurde. Umso weniger gültig wäre eine solche Einschätzung der Lage vor Ort zum gg. Entscheidungszeitpunkt im Lichte der stichhaltigen Informationen des BVwG gewesen.Die durch die Fluchtbewegung aus den südlich gelegenen Landesteilen in die Autonomieregion bewirkte dortige Bevölkerungszunahme "setzt zwar die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus" vergleiche oben). Auch benötigten zwischen 10 und 20% der Binnenvertriebenen in der Provinz Dohuk den Informationen des Gerichtes vom Oktober 2015 zufolge noch direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung. Dass die existentiellen Lebensgrundlagen der BF1 und des BF2 dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen nicht mit maßgeblicher Gewissheit gesichert wären, wurde in der abschließenden Stellungnahme jedoch ebenso nicht substantiiert dargelegt. Die jüngsten Informationen von UNHCR vom Dezember 2015 zur Lage der Binnenvertriebenen (im Verfahrensakt einliegend) zeigen darüber hinaus vielmehr, dass sich die Bemühungen der örtlichen Hilfskräfte zugunsten der Betroffenen nicht mehr nur auf deren existentielle Bedürfnisse, sondern bereits auch auf deren Fortkommen auf dem Bildungssektor und dem Arbeitsmarkt richten. Dass die beiden BF bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine "menschenunwürdige Situation" geraten würde, wie dies in der Stellungnahme unbelegt in den Raum gestellt wurde, stand in diametralem Widerspruch zu allen vom Gericht bis dato eingesehenen Lageberichten von UNHCR und IOM. Im Übrigen wurde von der BF1 schon in der Verhandlung vor dem BVwG nicht nachvollziehbar dargelegt, dass deren Verwandte vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 innerhalb der Provinz Dohuk in einer ihre Existenz bedrohenden Lage gewesen wären, wie dies ebenso in der Stellungnahme unbelegt und unsubstantiiert behauptet wurde. Umso weniger gültig wäre eine solche Einschätzung der Lage vor Ort zum gg. Entscheidungszeitpunkt im Lichte der stichhaltigen Informationen des BVwG gewesen. Dieser insgesamt entscheidungswesentlichen Einschätzung traten die BF sohin bis zuletzt auch im Rahmen des dazu gewährten Parteigehörs nicht in der Weise entgegen, dass deshalb die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der aktualisierten länderkundlichen Informationen geboten war (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0106).Dieser insgesamt entscheidungswesentlichen Einschätzung traten die BF sohin bis zuletzt auch im Rahmen des dazu gewährten Parteigehörs nicht in der Weise entgegen, dass deshalb die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der aktualisierten länderkundlichen Informationen geboten war vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0106). Zu den rechtlichen Kriterien für das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative und deren Anwendung auf den gg. Fall wird auf die Ausführungen dazu weiter unten verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des Asyl
G idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z.