GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX .Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ein Betrag in der Höhe von EUR 5.046,20 gewährt. Dabei wurden 25,16 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 23,84 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,84 ha, davon 11,67 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 265,59 vorgenommen. Aus der Bescheid-Begründung ergibt sich, dass der Kürzungsbetrag im Rahmen der Modulation bis zu maximal EUR 250,00 der Beschwerdeführerin bis zum
2 MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgewiesen, weil im Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013, keine Flächensanktion festgesetzt worden sei und der Wiederaufnahmeantrag daher zu keiner Änderung der zuerkannten Betriebsprämie führe.Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgewiesen, weil im Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013, keine Flächensanktion festgesetzt worden sei und der Wiederaufnahmeantrag daher zu keiner Änderung der zuerkannten Betriebsprämie führe. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Beschwerde. Darin wird u.a. ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Die Behörde hätte in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche erheben müssen. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne der Antragstellerin kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Zudem sei die Strafe unangemessen hoch. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls diesen in der Weise abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden. Es möge ausgesprochen werden, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist. Sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm mögen im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt werden. Ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle möge durchgeführt werden und mit einem eigenen Feststellungsbescheid möge die Alm-Referenzfläche ausgesprochen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ein Betrag in der Höhe von EUR 5.046,20 gewährt. Dabei wurden 25,16 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 23,84 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,84 ha, davon 11,67 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Anläßlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 bzw. im Rahmen von AMA internen Prüfungen wurden Flächenabweichungen festgestellt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ein Betrag in der Höhe von EUR 3.873,55 gewährt. Dabei wurden 25,16 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 23,84 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,30 ha, davon 11,67 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Mit Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013 wurde der angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249, ersatzlos aufgehoben. Da zwischen der VOK und dem Bescheid der AMA vom 28.12.2007 die 4-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen war, ist die im angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249 angeordnete Rückforderung bezogen auf die nicht ermittelten anteiligen Futterflächen außerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, trat damit wieder in Kraft. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag
2 MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgewiesen, weil im Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013, keine Flächensanktion festgesetzt wurden und der Wiederaufnahmeantrag daher zu keiner Änderung der zuerkannten Betriebsprämie führt.Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgewiesen, weil im Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013, keine Flächensanktion festgesetzt wurden und der Wiederaufnahmeantrag daher zu keiner Änderung der zuerkannten Betriebsprämie führt. Für das Antragsjahr 2007 wurden der BF im Ergebnis für die beantragte Fläche Betriebsprämie zuerkannt und sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. In der Sache selbst: Art. 36, 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise: "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen 1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. 2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. 3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge 1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. 5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. 6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. 7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." § 8i Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF. lautetParagraph 8 i, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF. lautet Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich keine Förderung zu gewähren gewesen. Von der Sanktion wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Aus diesem Grund wäre
, VO (EG) 796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich keine Förderung zu gewähren gewesen. Von der Sanktion wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen. Anträge
2 MOG sind
herrschender Judikatur nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für das Antragsjahr 2007 sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden. Da der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, wieder in Kraft gesetzt wurde, wurde die BF auch zu keinen Rückzahlungen verpflichtet. Für das Antragsjahr 2007 wurden der BF im Ergebnis für die beantragte Fläche Betriebsprämie zuerkannt und sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden.Anträge
Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG sind
herrschender Judikatur nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für das Antragsjahr 2007 sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden. Da der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, wieder in Kraft gesetzt wurde, wurde die BF auch zu keinen Rückzahlungen verpflichtet. Für das Antragsjahr 2007 wurden der BF im Ergebnis für die beantragte Fläche Betriebsprämie zuerkannt und sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag
2 MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 daher zu Recht abgewiesenMit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 daher zu Recht abgewiesen 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.