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{'item': 'W102 2117888-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 8iArt. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 24Art. 73Art. 51

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW102 2117888-1 SpruchW102 2117888-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX .Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ein Betrag in der Höhe von EUR 5.046,20 gewährt. Dabei wurden 25,16 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 23,84 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,84 ha, davon 11,67 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 265,59 vorgenommen. Aus der Bescheid-Begründung ergibt sich, dass der Kürzungsbetrag im Rahmen der Modulation bis zu maximal EUR 250,00 der Beschwerdeführerin bis zum

  1. 2008 erstattet wurde (Zusätzlicher Beihilfebetrag). Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 12.07.2012 bzw. im Rahmen von AMA internen Prüfungen wurden Flächenabweichungen festgestellt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ein Betrag in der Höhe von EUR 3.873,55 gewährt. Dabei wurden 25,16 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 23,84 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,30 ha, davon 11,67 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Da die 4-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen war, wurden keine Sanktionen verhängt. Gegen diesen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249, hat die BF am 05.04.2013 Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Rückforderung auf eine VOK auf der Alm bezogen und eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft noch nicht berücksichtigt sei. Die BF hat um nochmaligen Abgleich der Almfutterfläche ersucht. Mit Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013 wurde der angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249, ersatzlos aufgehoben. Da zwischen der VOK und dem Bescheid der AMA vom 28.12.2007 die 4-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen war, ist demnach die im angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249 angeordnete Rückforderung bezogen auf die nicht ermittelten anteiligen Futterflächen außerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, trat mit dieser Aufhebung wieder in Kraft. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag

§ 8iAbs.

2 MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgewiesen, weil im Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013, keine Flächensanktion festgesetzt worden sei und der Wiederaufnahmeantrag daher zu keiner Änderung der zuerkannten Betriebsprämie führe.Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag

Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgewiesen, weil im Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013, keine Flächensanktion festgesetzt worden sei und der Wiederaufnahmeantrag daher zu keiner Änderung der zuerkannten Betriebsprämie führe. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Beschwerde. Darin wird u.a. ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Die Behörde hätte in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche erheben müssen. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne der Antragstellerin kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Zudem sei die Strafe unangemessen hoch. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls diesen in der Weise abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden. Es möge ausgesprochen werden, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist. Sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm mögen im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt werden. Ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle möge durchgeführt werden und mit einem eigenen Feststellungsbescheid möge die Alm-Referenzfläche ausgesprochen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ein Betrag in der Höhe von EUR 5.046,20 gewährt. Dabei wurden 25,16 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 23,84 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,84 ha, davon 11,67 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Anläßlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 bzw. im Rahmen von AMA internen Prüfungen wurden Flächenabweichungen festgestellt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ein Betrag in der Höhe von EUR 3.873,55 gewährt. Dabei wurden 25,16 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 23,84 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,30 ha, davon 11,67 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Mit Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013 wurde der angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249, ersatzlos aufgehoben. Da zwischen der VOK und dem Bescheid der AMA vom 28.12.2007 die 4-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen war, ist die im angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239249 angeordnete Rückforderung bezogen auf die nicht ermittelten anteiligen Futterflächen außerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, trat damit wieder in Kraft. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag

§ 8iAbs.

2 MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgewiesen, weil im Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013, keine Flächensanktion festgesetzt wurden und der Wiederaufnahmeantrag daher zu keiner Änderung der zuerkannten Betriebsprämie führt.Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag

Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgewiesen, weil im Bescheid des BMLFUW vom 29.11.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1649-I/7/2013, keine Flächensanktion festgesetzt wurden und der Wiederaufnahmeantrag daher zu keiner Änderung der zuerkannten Betriebsprämie führt. Für das Antragsjahr 2007 wurden der BF im Ergebnis für die beantragte Fläche Betriebsprämie zuerkannt und sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. In der Sache selbst: Art. 36, 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom

  1. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:Artikel 36, 44, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom
  2. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise: "Artikel 36 Zahlungen

(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. (...)." "Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise: "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen 1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. 2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. 3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge 1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

  1. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
  2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. 5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. 6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. 7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." § 8i Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF. lautetParagraph 8 i, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF. lautet Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2)Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat.
(2)Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat. 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Aus diesem Grund wäre

Art. 51

VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich keine Förderung zu gewähren gewesen. Von der Sanktion wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Aus diesem Grund wäre

Artikel 51

, VO (EG) 796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich keine Förderung zu gewähren gewesen. Von der Sanktion wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen. Anträge

§ 8iAbs.

2 MOG sind

herrschender Judikatur nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für das Antragsjahr 2007 sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden. Da der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, wieder in Kraft gesetzt wurde, wurde die BF auch zu keinen Rückzahlungen verpflichtet. Für das Antragsjahr 2007 wurden der BF im Ergebnis für die beantragte Fläche Betriebsprämie zuerkannt und sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden.Anträge

Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG sind

herrschender Judikatur nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für das Antragsjahr 2007 sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden. Da der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514055, wieder in Kraft gesetzt wurde, wurde die BF auch zu keinen Rückzahlungen verpflichtet. Für das Antragsjahr 2007 wurden der BF im Ergebnis für die beantragte Fläche Betriebsprämie zuerkannt und sind für die BF für die betroffene Alm keine Flächensanktionen schlagend geworden. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag

§ 8iAbs.

2 MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 daher zu Recht abgewiesenMit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-1258113623, wurde der Wiederaufnahmeantrag

Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG der Beschwerdeführerin vom 23.06.2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 daher zu Recht abgewiesen 3.

  1. Unzulässigkeit der Revision Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
  2. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
  3. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W102.2117888.1.00

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