F als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird
G als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit
G, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch drei. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit
Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 26.04.2012 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seiner Person vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.04.2012 gab der Antragsteller auf Befragen zentral zu Protokoll, dass sein Onkel väterlicherseits im Jahre 1990 seinen Vater getötet habe, um ihm dessen Häuser wegnehmen zu können. Als er 27 Jahre alt geworden sei, habe er beschlossen, das Vermögen des Vaters, welches der Onkel weggenommen hatte, zurückzufordern. Als der Onkel von der Absicht erfahren habe, habe dieser einen Killer angeheuert, der ihn entführen und hätte töten sollen. Am 12.12.2010 sei dieser Killer (namentlich genannt) von Regierungssoldaten erschossen worden. Daraufhin habe der Onkel eine andere Person damit beauftragt, ihn zu töten. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.05.2012 gab der Antragsteller zu Protokoll, dass sein Onkel zu einem Geheimkult gehört habe und er Politiker gewesen sei. Er habe seinen Vater getötet und ihm das Vermögen weggenommen. Als er erwachsen geworden sei und sei dies im Jahr 2008 gewesen, sei er zum Onkel gegangen und habe ihn nach dem Vermögen des Vaters gefragt. Der Onkel habe ihm gesagt, dass er, wenn er es verlangen würde, das Leben verlieren könnte, woarufhin er einen Killer beauftragt habe. Er selbst werde von Personen dieser Gruppe von Staat zu Staat gejagt. Als Angehörige dieser Gruppe zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er sie von einiger Entfernung aus gesehen und sei davongelaufen. Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte der Antragsteller weitere damit in Verbindung stehende Vorfälle oder weitere Gründe zur Flucht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2012, Zl: 12 05.191-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2012, Zl: 12 05.191-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden nachstehende Individualfeststellungen getroffen: C) Feststellungen Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehöriger von Nigeria. Ihre Identität steht nicht fest. Sie wurden in Ihrer Person als gänzlich unglaubwürdig erachtet. Ihr Lebensweg steht nicht fest. Sie besitzen eine Schulbildung von 6 Jahren Grundschule und 6 Jahren College. Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei. Sie hatten nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder Behörden. Sie hatten nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses. Sie verstehen unter Asyl zwar eine Möglichkeit für Leute, die Probleme haben, erwarten sich von Ihrem Asylantrag jedoch ausschließlich einen Aufenthalt und einen Job. Sie haben in Griechenland unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt, haben Griechenland jedoch verlassen, ohne den Ausgang Ihres Asylverfahren abzuwarten, weil es dort keine Arbeit, kein haus und kein Essen gibt. Auf Ihrer Weiterreise haben Sie sich rund eine Woche lang in Italien, unter anderem in einem Bahnhof und anderen öffentlichen Orten, aufgehalten. Sie hatten dabei hinreichend die Möglichkeit, bei den dortigen Behörden um Schutz und Hilfe zu ersuchen. Sie haben dies jedoch nicht getan. Einmal haben Sie dies damit begründet, dass Sie nicht von der Polizei kontrolliert wurden, dann wiederum, dass die Leute nicht Englisch verstanden haben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie während einer ganzen Woche in Italien niemanden gefunden hätten, der Sie versteht. Festgestellt wird, dass Sie in Österreich sehr wohl selbständig in die Erstaufnahmestelle XXXX gekommen sind.Auf Ihrer Weiterreise haben Sie sich rund eine Woche lang in Italien, unter anderem in einem Bahnhof und anderen öffentlichen Orten, aufgehalten. Sie hatten dabei hinreichend die Möglichkeit, bei den dortigen Behörden um Schutz und Hilfe zu ersuchen. Sie haben dies jedoch nicht getan. Einmal haben Sie dies damit begründet, dass Sie nicht von der Polizei kontrolliert wurden, dann wiederum, dass die Leute nicht Englisch verstanden haben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie während einer ganzen Woche in Italien niemanden gefunden hätten, der Sie versteht. Festgestellt wird, dass Sie in Österreich sehr wohl selbständig in die Erstaufnahmestelle römisch 40 gekommen sind. Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Sie gezielt nach Österreich gereist sind. Sie sind gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Sie wären in Österreich bereit und in der Lage, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. -Strichaufzählung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Sie haben das Verlassen von mit Bedrohung durch Ihren Onkel aufgrund eines Streites um das Erbe Ihres verstorbenen Vaters in Form von zwei Häusern begründet. Dieser Bedrohung haben Sie zugrunde gelegt, dass Ihr Onkel über das Erbe verfügt, dass Sie im Jahr 2008 versucht haben, das Erbe zurückzuerhalten, Ihr Onkel Sie seit dem jahr 2008 verfolgt, Ihr Onkel ein Politiker ist und er Killer beauftragt hat, Sie zu töten. Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Darüber hinaus haben sich Ihr Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Festgestellt wird, dass sich Ihr gesamtes Vorbringen auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben beschränkt und Sie trotz Nachfrage weder konkrete Schilderungen über den behaupteten Sachverhalt, noch über Zeiten der Ereignisse, noch über eine politische Tätigkeit Ihres Onkels zu machen vermocht haben. Weiter haben Sie nicht einmal Angaben darüber zu machen vermocht, wer im Grundbuch als Besitzer der Häuser eingetragen ist. Sie haben sich bei Ihrer Einvernahme in Widersprüche betreffend Ihres Wohnsitzes und Ihres Aufenthaltes verstrickt, die jeglichen Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens ausschließen lassen. In Wahrheit haben Sie bis zum Antritt Ihrer Reise in jenem Haus gewohnt, von dem Sie zuvor behauptet haben, dass Ihr Onkel darüber verfügt und dort gemeinsam mit Ihrem Onkel gewohnt. Es konnte nicht einmal ansatzweise festgestellt werden, dass Sie in Nigeria Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären. Es konnte kein eine Flucht auslösendes Ereignis festgestellt werden. Festgestellt wird, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie von Ihnen behauptet werden, in Ihrer Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig sind. Ihnen ist dies auch bekannt. Sie hatten auch nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten, den Behörden, Institutionen oder Organisationen Ihres Heimatlandes. Sie haben sich dennoch an keine dieser Stellen gewandt und haben dies nicht plausibel zu begründen vermocht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handelt Sie Ihr Heimatland in Wahrheit aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen haben. -Strichaufzählung zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Eine Rückkehr nach Niegria ist Ihnen zumutbar und möglich. Sie verfügen über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland. Es leben dort nach wie vor zumindest Ihre Mutter und Ihre Schwester und Sie sind noch nach Ihrer Ausreise mit diesen in telefonischem Kontakt gestanden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Sie sind ein arbeitsfähiger junger Mann und wären auch in Österreich bereit und in der Lage, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie dies nicht auch in Nigeria ebenso tun können. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen in Nigeria in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Sie sich auch in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederlassen könnten und Sie auch in der Lage sind, dort selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie besitzen in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen. Ihre gesamten Angehörigen und Verwandten leben in Ihrem Heimatland. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Nigeria entgegen stehen würden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde und führte der Antragsteller zentral an, dass die geforderte qualifizierte Unglaubwürdigkeit ohne weitwendige Überlegungen oder langen Argumentationsketten gegenständlich keinesfalls gegeben sei. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die politische Funktion des Onkels sowie, dass Leute in politischen Funktionen häufig Leute einschüchtern würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
igter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18 Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19 Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war. Exkurs: Boko Haram Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Übergangsbestimmungen
G 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des
Paragraph 75, Absatz 19 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
folgenden zurückweisenden Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der vom Schutzweck der GFK umfassten Gründe, nicht gegeben. Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Zu Spruchpunkt II (Subsidiärer Schutz)Zu Spruchpunkt römisch zwei (Subsidiärer Schutz) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde
G von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde
Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Dem Vorbringen des Antragstellers war überdies entnehmbar, dass er vor seiner Ausreise jedenfalls in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Sicherung der vitalen Interessen pro futuro bei Rückkehr gesichert ist.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Dem Vorbringen des Antragstellers war überdies entnehmbar, dass er vor seiner Ausreise jedenfalls in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Sicherung der vitalen Interessen pro futuro bei Rückkehr gesichert ist. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Nigeria in einer solchen gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Die umfassenden Recherchen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer sogenannten Doppelbestrafung wegen Begehung eines Suchtgiftdeliktes im Ausland haben ergeben, dass dem Antragsteller de facto bei Rückkehr nach seinem Herkunftsstaat eine ebensolche nicht droht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen. Zurückverweisung von Spruchpunkt IIIZurückverweisung von Spruchpunkt römisch drei § 75 Abs. 20 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet: "Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
folgenden zurückweisenden Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen." Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten
G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt.Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG zuerkannt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung irregulär in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind dagegen gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die gegen einen Ausspruch nach § 75 Abs. 20
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - dem
eindeutig eine Beweisfrage - betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen, die keine weiteren Rechtsfragen aufwerfen; gleiches gilt für die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG, die inhaltlich Fragen des Art. 8 EMRK betrifft.Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - dem
eindeutig eine Beweisfrage - betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen, die keine weiteren Rechtsfragen aufwerfen; gleiches gilt für die Entscheidung hinsichtlich Paragraph 75 /, 20, 1-Variante AsylG, die inhaltlich Fragen des Artikel 8, EMRK betrifft. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W105.1426798.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.