Obsah (15)
§ 3§ 8§ 75Art 133§ 10§ 27§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 68§ 4§ 9§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW105 1429146-1 SpruchW105 1429146-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Harald BENDA üb
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg
F als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit
§ 75Abs. 20 Z 1 Asyl
G, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch drei. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit
Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz idg
F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 04.03.2012 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seiner Person vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.03.2012 gab der Antragsteller als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an wie folgt: "A: In Nigeria gibt es eine islamistische Terroristengruppe namens" BOKU HARAM". Die Gruppe greift Christen an. Am 25.12.2011 griffen sie meine Kirche in XXXX an. Dabei wurde meine Mutter getötet. Aus Angst, dass ich ebenfalls getötet werde, verließ ich Nigeria. Es gibt ein weiteres Problem. Mein Vater starb im Jänner 2011 in Folge eines Unfalles. Anschließend wurde meine Mutter, mein Bruder und ich von der Familie meines Vaters aus dem Haus verjagt und verstoßen. Die Familie meines Vaters beschuldigte meine Mutter den Tod meines Vaters durch Hexerei verursacht zu haben. Das sind die Gründe, weshalb ich mein Heimatland verließ. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe.""A: In Nigeria gibt es eine islamistische Terroristengruppe namens" BOKU HARAM". Die Gruppe greift Christen an. Am 25.12.2011 griffen sie meine Kirche in römisch 40 an. Dabei wurde meine Mutter getötet. Aus Angst, dass ich ebenfalls getötet werde, verließ ich Nigeria. Es gibt ein weiteres Problem. Mein Vater starb im Jänner 2011 in Folge eines Unfalles. Anschließend wurde meine Mutter, mein Bruder und ich von der Familie meines Vaters aus dem Haus verjagt und verstoßen. Die Familie meines Vaters beschuldigte meine Mutter den Tod meines Vaters durch Hexerei verursacht zu haben. Das sind die Gründe, weshalb ich mein Heimatland verließ. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe." Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.03.2012 führte der Antragsteller aus, in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu verfügen, sowie tätigte er Aussagen über seinen Reiseweg. Zu seinem Lebensalter führte der Antragsteller weiterhin an, im Jahr 1996 geboren zu sein, was er im Rahmen des eingebrachten Schriftsatzes vom 19.04.2012 auf das Geburtsdatum XXXX richtigstellte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 03.07.2012 führte der Antragsteller zentral aus:Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.03.2012 führte der Antragsteller aus, in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu verfügen, sowie tätigte er Aussagen über seinen Reiseweg. Zu seinem Lebensalter führte der Antragsteller weiterhin an, im Jahr 1996 geboren zu sein, was er im Rahmen des eingebrachten Schriftsatzes vom 19.04.2012 auf das Geburtsdatum römisch 40 richtigstellte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 03.07.2012 führte der Antragsteller zentral aus: "F: Können Sie Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel, die Ihre heutigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person, bestätigen, in Vorlage bringen? A: Nein. F: Besitzen Sie solche Dokumente, wie zum Beispiel einen Reisepass, einen Personalausweis, einen Führerschein, Schulzeugnisse etc., insbesondere befinden sich solche in Nigeria? A: Ja, grundsätzlich sollten sich meine Schulzeugnisse zuhause in Nigeria befinden. Sonstige Dokumente habe ich nicht. F: Wo sollten sich Ihre Schulzeugnisse befinden? A: Bei einem Nachbarn, bei dem ich vor der Ausreise wohnhaft war. F: Wie heißt dieser besagte Nachbar und wo konkret wohnt dieser? A: Er wohnt ebenfalls in XXXX. An seine konkrete Adresse kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.A: Er wohnt ebenfalls in römisch 40 . An seine konkrete Adresse kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. F: Sie sprachen von einem Nachbarn! Wohnte dieser nicht unmittelbar neben Ihnen? A: Ja, schon. Er wohnte im gleichen Viertel, die Hausnummer ist mir jedoch unbekannt. F: Wie heißt dieser besagte Nachbar? A: XXXX.A: römisch 40 . F: Wie lange wohnten Sie bei diesem besagten XXXX? Von wann bis wann konkret waren Sie bei diesem wohnhaft/aufhältig? A: So ungefähr 20 Tage. F: Von wann bis wann? A: Es war so von Ende Dezember 2011 bis Mitte Jänner 2012, so bis 17./
- Jänner
- F: Wann haben Sie Nigeria verlassen? A: Ich glaube, dass es am 01.02.2012 war, dass ich Nigeria verlassen habe. F: Wo wohnten Sie zwischen 17./
- Jänner 2012 und 01.02.2012? Wo hielten Sie sich in dieser Zeit auf? A: Diese Zeit verbrachte ich bei dem Mann in XXXX, der mich in weiterer Folge hierher gebracht hat.A: Diese Zeit verbrachte ich bei dem Mann in römisch 40 , der mich in weiterer Folge hierher gebracht hat. F: Wer war dieser Mann und wo in XXXX wohnt dieser?F: Wer war dieser Mann und wo in römisch 40 wohnt dieser? A: Er war ein Freund meines Vaters. Ich habe ihm ab Begräbnis meines Vaters kennengelernt. F: Wie heißt dieser besagte Freund Ihres Vaters, bei dem Sie in der Zeit von 17./
- Jänner 2012 bis 01.02.2012 in XXXX lebten/wohnten?F: Wie heißt dieser besagte Freund Ihres Vaters, bei dem Sie in der Zeit von 17./
- Jänner 2012 bis 01.02.2012 in römisch 40 lebten/wohnten? A: Ich kenne ihn nur unter dem Namen "XXXX". Seine Adresse in XXXX kenne bzw. weiß ich nicht. Ich war damals zum ersten Mal in XXXX.A: Ich kenne ihn nur unter dem Namen "XXXX". Seine Adresse in römisch 40 kenne bzw. weiß ich nicht. Ich war damals zum ersten Mal in römisch 40 . F: Wo lebten/wohnten Sie bis Ende Dezember 2011? A: An der von mir als meine letzte Wohnadresse angegebenen Anschrift. Dabei handelte es sich um eine Unterkunft, die meiner Mutter von der Kirche zur Verfügung gestellt wurde. F: Von wann bis wann wohnten Sie in dieser besagten Unterkunft, die Ihnen bzw. Ihrer Mutter von der Kirche zur Verfügung gestellt worden ist? A: Ab dem Begräbnis meines Vaters. Es war nämlich so, dass die Familie meines Vaters meine Mutter für dessen Tod verantwortlich gemacht hat. Sie waren der Meinung, dass meine Mutter meinen Vater mit "Hexenkräften" getötet hätte und vertrieben uns aus unserem Haus. F: Wann kam Ihr Vater wie ums Leben? A: Das war am 22.01.
- Er kam bei einem Unfall ums Leben. F: Welche Art von Unfall? A: Er hatte einen Autounfall. F: Wann fand das Begräbnis Ihres Vaters statt? A: Unmittelbar nach dessen Tod. F: Wann war es dann? A: Er ist am
- Jänner 2011verstorben. Zwei Tage später fand dann schon das Begräbnis statt. F: Wann war es dann? A: Am
- Jänner
- F: Wann zogen Sie in die besagte "Kirchenunterkunft" in XXXX? A: So im März
- F: Wo verbrachten Sie die Zeit zwischen Jänner und März 2011? A: In unserem Haus bzw. im Haus der Familie meines Vaters in XXXX. Im März zogen wir dann nach XXXX.A: In unserem Haus bzw. im Haus der Familie meines Vaters in römisch 40 . Im März zogen wir dann nach römisch 40 . F: Wo wohnten/lebten Sie bis zum Unfallstod Ihres Vaters? A: In unser Haus bzw. im Haus meines Vaters in XXXX, XXXX, XXXX.A: In unser Haus bzw. im Haus meines Vaters in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . F: Was bewog Sie bzw. Ihre Mutter dazu, von XXXX nach XXXX, sprich von Süden in den Norden Nigerias, zu ziehen?F: Was bewog Sie bzw. Ihre Mutter dazu, von römisch 40 nach römisch 40 , sprich von Süden in den Norden Nigerias, zu ziehen? A: Das war wegen der Familie meines Vaters. Diese beschuldigte meiner Mutter eine "Hexe" und für den Tod meines Vaters verantwortlich zu sein. F: Wie kam die Familie Ihres Vaters zu dieser Ansicht/Beschuldigung? A: Sie sagten, dass sie ein Orakel konsultiert bzw. befragt haben, welches ihnen gesagt/mitgeteilt hätte, dass meine Mutter für den Unfalltod meines Vaters verantwortlich sei. F: Hat bzw. hatte Ihre Mutter "Hexenkräfte"? A: Nein. Nicht, dass ich wüsste. F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit? A: Nein, weder noch. F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen/Befragungen im nunmehr laufenden Asylverfahren die Wahrheit gesagt? A: Ja, selbstverständlich. F: Wann sind Sie geboren? A: Am XXXX.A: Am römisch 40 . F: Anlässlich der Asylantragstellung vermeinten Sie noch im Jahre 1996 geboren zu sein! Was sagen Sie dazu? A: Ja, das war falsch bzw. ein Irrtum. Dieses Jahr wurde mir vor einiger Zeit von meiner Schwester als mein Geburtsjahr genannt. Ich habe mich mit meinem Onkel in Verbindung gesetzt. Dieser sagte mir dann, dass ich tatsächlich am XXXX geboren wurde.A: Ja, das war falsch bzw. ein Irrtum. Dieses Jahr wurde mir vor einiger Zeit von meiner Schwester als mein Geburtsjahr genannt. Ich habe mich mit meinem Onkel in Verbindung gesetzt. Dieser sagte mir dann, dass ich tatsächlich am römisch 40 geboren wurde. F: Wann haben Sie wie mit dem besagten Onkel Kontakt aufgenommen? Wo lebt/wohnt dieser besagte Onkel? A: Ich habe mit meinem kleinen Bruder übers Internet kommuniziert. Dieser lebt/wohnt bei dem besagten Onkel. Das war so im April
- An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. F: Wo lebt/wohnt Ihr kleiner Bruder bzw. der besagte Onkel von Ihnen? A: In Malaysia. F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben, die Sie im laufenden Asylverfahren getätigt haben, aufrecht? A: Ja. F: Wollen Sie vorweg und aus Eigenem Ergänzungen und/oder Korrekturen zu Ihren bisherigen Angaben im Asylverfahren vornehmen? A: Nein, abgesehen von meinem Geburtsdatum stimmt bzw. passt alles. F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt? A: Nein. F: Wie finanzierten Sie Ihren Lebensunterhalt in Nigeria? Wo von lebten Sie? A: Meine Eltern, mein Vater kam für meinen bzw. unseren Lebensunterhalt auf. Anschließend sorgte dann die Kirche in XXXX für uns. Auch einige Freunde meines Vaters unterstützten uns.A: Meine Eltern, mein Vater kam für meinen bzw. unseren Lebensunterhalt auf. Anschließend sorgte dann die Kirche in römisch 40 für uns. Auch einige Freunde meines Vaters unterstützten uns. F: Wie kamen Sie zu der besagten "Kirchenunterkunft" in XXXX? A: Ah, ah, mh... F: Wie kamen Sie zu der besagten "Kirchenunterkunft" in XXXX? A: Das ist schwierig zu erklären. F: Versuchen Sie es? A: Die besagte Kirche sah unsere schwierige Lage und bot uns die besagte Unterkunft an. F: Wann, wo und wie wurde Ihnen bzw. Ihrer Mutter die besagte Kirchenunterkunft in XXXX angeboten?F: Wann, wo und wie wurde Ihnen bzw. Ihrer Mutter die besagte Kirchenunterkunft in römisch 40 angeboten? A: (Schweigen). F: Begaben Sie sich damals auf das gerade Wohl nach XXXX oder hatten Sie damals, als Sie XXXX nach XXXX verlassen haben schon die besagte Unterkunft?F: Begaben Sie sich damals auf das gerade Wohl nach römisch 40 oder hatten Sie damals, als Sie römisch 40 nach römisch 40 verlassen haben schon die besagte Unterkunft? A: Die Kirche in XXXX hat uns zur Kirche in XXXX gebracht. Wir waren dann für zwei Tage in einer Kirche, bevor man uns dann in die besagte Unterkunft gebracht hat.A: Die Kirche in römisch 40 hat uns zur Kirche in römisch 40 gebracht. Wir waren dann für zwei Tage in einer Kirche, bevor man uns dann in die besagte Unterkunft gebracht hat. F: Wer hat Sie von XXXX nach XXXX gebracht?F: Wer hat Sie von römisch 40 nach römisch 40 gebracht? A: Es war ein "Kirchenauto". F: Wer hat dieses gelenkt? A: Das weiß ich nicht. F: Was führte dazu, dass Sie damals mit einem "Kirchenauto" von XXXX nach XXXX gebracht wurden?F: Was führte dazu, dass Sie damals mit einem "Kirchenauto" von römisch 40 nach römisch 40 gebracht wurden? A: Das hat die Familie meiner Mutter organisiert bzw. in die Wege geleitet. Es war jemand von der Kirche, die meine Mutter in XXXX besucht hatte. Von der "XXXX".A: Das hat die Familie meiner Mutter organisiert bzw. in die Wege geleitet. Es war jemand von der Kirche, die meine Mutter in römisch 40 besucht hatte. Von der "XXXX". F: Wie heißt die Kirche, von der Sie in XXXX aufgenommen wurden?F: Wie heißt die Kirche, von der Sie in römisch 40 aufgenommen wurden? A: Das ist die gleiche Kirche. Diese hat mehrere Niederlassungen in Nigeria. F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich? Besteht eine aufrechte Lebenspartnerschaft/-gemeinschaft zu/mit einer in Österreich zum ständigen Aufenthalt berechtigten Person? A: Nein. F: Wo wohnten Sie bis zu Ihrer Festnahme? A: Ich war bei XXXX gemeldet.A: Ich war bei römisch 40 gemeldet. F: Wo haben Sie geschlafen/gewohnt? A: Einmal dort und einmal da. Bei Personen, die mich für ein/zwei Nächte bei sich schlafen haben lassen. Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Sie dazu verpflichtet sind, Ihren Wohnsitz oder jede Wohnsitzänderung dem Bundesasylamt unverzüglich bekannt zu geben. Sollten Sie keinen Wohnsitz in Österreich haben, haben Sie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen? A: Ja, das werde ich machen. F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich bzw. wie finanzierten Sie diesen bis zur Ihrer Festnahme? A: Aus den Unterstützungen, die mir hier in Österreich zuteil werden bzw. wurden. F: Gehen bzw. gingen Sie schon jemals in Österreich einer "legalen" Beschäftigung nach? A: Nein. F: Haben Sie vielleicht schon einen Deutschkurs absolviert bzw. absolvieren Sie zurzeit einen? Sind Sie der deutschen Sprache mächtig? A: Ja, jetzt, hier im Gefängnis, besuche ich einen Deutschkurs. Zuvor nicht. Der deutschen Sprache bin ich aber noch nicht mächtig. F: Wann haben Sie Nigeria wie und von wo aus verlassen? Schildern Sie bitte kurz noch einmal Ihre Reise von Nigeria nach Österreich? A: Es war am 01.02.2012, dass ich mit einem Flugzeug von XXXX nach Frankreich geflogen bin. Von Frankreich gelangte ich mit einem Bus nach Spanien, nach XXXX, wo ich so drei Wochen verbrachte. Anschließend flog ich von XXXX direkt nach Österreich, nach XXXX. Ich wurde auf der gesamten Reise von XXXX begleitet. Er hat alles organisiert, auch die Flüge.A: Es war am 01.02.2012, dass ich mit einem Flugzeug von römisch 40 nach Frankreich geflogen bin. Von Frankreich gelangte ich mit einem Bus nach Spanien, nach römisch 40 , wo ich so drei Wochen verbrachte. Anschließend flog ich von römisch 40 direkt nach Österreich, nach römisch 40 . Ich wurde auf der gesamten Reise von römisch 40 begleitet. Er hat alles organisiert, auch die Flüge. F: Haben Sie die Fahrt von Frankreich nach XXXX ausschließlich mit einem Bus absolviert?F: Haben Sie die Fahrt von Frankreich nach römisch 40 ausschließlich mit einem Bus absolviert? A: Ja. F: Wie hoch waren die Reisekosten? Wie viel bezahlten Sie für Ihre Reise von Nigeria nach Österreich? A: Ich habe mit XXXX ausgemacht bzw. vereinbart, dass er sich anschließend das Auto meiner Mutter nehmen könne. Direkt bezahlt habe ich nichts.A: Ich habe mit römisch 40 ausgemacht bzw. vereinbart, dass er sich anschließend das Auto meiner Mutter nehmen könne. Direkt bezahlt habe ich nichts. F: Wissen Sie, wo sich XXXX zurzeit aufhält bzw. aufhalten könnte?F: Wissen Sie, wo sich römisch 40 zurzeit aufhält bzw. aufhalten könnte? A: Nein, das weiß ich nicht. Ich habe ihn zum letzten Mal am Flughafen in XXXX gesehen.A: Nein, das weiß ich nicht. Ich habe ihn zum letzten Mal am Flughafen in römisch 40 gesehen. F: Wie kamen Sie vom Flughafen nach XXXX? A: Ich wurde bei der Ankunft am Flughafen in XXXX verhaftet und anschließend in ein Krankenhaus gebracht. Vor dort gelangte ich dann nach XXXX.A: Ich wurde bei der Ankunft am Flughafen in römisch 40 verhaftet und anschließend in ein Krankenhaus gebracht. Vor dort gelangte ich dann nach römisch 40 . F: Wo befand sich XXXX zum Zeitpunkt, als Sie verhaftet worden sind?F: Wo befand sich römisch 40 zum Zeitpunkt, als Sie verhaftet worden sind? A: Er war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei mir. Wir haben uns gleich nach dem Verlassen des Flugzeuges getrennt. F: Warum verließen Sie am 01.02.2012 Nigeria? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewogen hat, Nigeria zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag einzubringen! Schildern Sie frei bzw. von sich aus all Ihre Beweggründe! A: Wie ich bereits sagte, wurden wir von der Familie meines Vaters aus dem Haus vertrieben, da meine Mutter beschuldigt wurde, meinen Vater mit "Hexenkräften" umgebracht zu haben. Auch gibt es ein religiöses Problem in Nigeria. Die Moslems töten die Christen. Sie wollten einen Moslem-Staat (AW schweigt). F: Ihren Ausführungen folgend ist davon auszugehen, dass Sie in XXXX vor der Verfolgung der Familie Ihres Vaters sicher gewesen sind! Warum haben Sie in weiterer Folge auch XXXX verlassen?F: Ihren Ausführungen folgend ist davon auszugehen, dass Sie in römisch 40 vor der Verfolgung der Familie Ihres Vaters sicher gewesen sind! Warum haben Sie in weiterer Folge auch römisch 40 verlassen? A: Nach dem Tod meiner Mutter hatte ich dort niemanden mehr. Abgesehen davon gibt es überall in Nigeria Krisen. F: War das konkret der Grund bzw. die Gründe, der/die Sie dazu bewogen hat/haben, Ihr Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen? A: Ja. F: Waren Sie in Nigeria irgendwelchen persönlichen Verfolgungen/Verfolgungshandlungen ausgesetzt? Hatten Sie irgendwelche persönliche Probleme/Schwierigkeiten in Nigeria? A: Ich wurde von den gleichen Personen verfolgt, von der meine Mutter verfolgt worden ist. F: Von welchen Personen wurden Sie verfolgt? A: Von der Familie meines Vaters. F: Was hätte Ihnen im Falle eines Weiterverbleibes in XXXX von der Familie Ihres Vaters drohen können/sollen?F: Was hätte Ihnen im Falle eines Weiterverbleibes in römisch 40 von der Familie Ihres Vaters drohen können/sollen? A: Nach dem Tod meiner Mutter gab bzw. kam es in XXXX zu einer religiösen Krise. Das war auch der Grund, warum mich XXXX von XXXX weggebracht hat.A: Nach dem Tod meiner Mutter gab bzw. kam es in römisch 40 zu einer religiösen Krise. Das war auch der Grund, warum mich römisch 40 von römisch 40 weggebracht hat. F: Woran starb Ihre Mutter? A: Sie starb bei einem terroristischen Angriff auf eine katholische Kirche in XXXX. Sie war damals in der XXXX.A: Sie starb bei einem terroristischen Angriff auf eine katholische Kirche in römisch 40 . Sie war damals in der römisch 40 . F: Warum befand sich Ihre Mutter damals in dieser besagten katholischen Kirche? Sie selbst befanden sich damals ja unter Obhut der "XXXX"! A: Sie wurden damals von jemand anlässlich Weihnachten eingeladen, diese Kirche zu besuchen. F: Wer war dieser jemand? A: Das weiß ich nicht. F: Wann kam es zu den besagten "Terrorangriff"? A: Das war am 25.12.
- F: Waren Sie damals selbst auch in der besagten St. Teresa Catholic Church? A: Nein. F: Wie erfuhren Sie vom Tod Ihrer Mutter? A: Aus den Nachrichten. Es wurden anschließend die Namen der Opfer aufgelistet bzw. in den Nachrichten wiedergegeben. F: Wissen Sie etwas über die Hintergründe des damaligen "terroristischen Angriffes"? Von wem und weshalb erfolgte dieser? A: Sie nennen sich "Boku Haram". Sie stellen sich gegen die westliche Erziehung und wollen, dass das ganze Land, gesamt Nigeria, moslemisch wird. F: Hatten Sie selbst irgendwelche persönlichen Berührungspunkte mit Mitgliedern von "Boku Haram"? A: Nein, dazu kam es nicht. F: Was hätte Ihnen bei einem Weiterverbleib in XXXX drohen sollen/können?F: Was hätte Ihnen bei einem Weiterverbleib in römisch 40 drohen sollen/können? A: Ich hatte hauptsächlich Angst vor der Familie meines Vaters. F: Warum in XXXX? Was hätte Ihnen in XXXX von der Familie Ihres Vaters drohen sollen/können?F: Warum in XXXX? Was hätte Ihnen in römisch 40 von der Familie Ihres Vaters drohen sollen/können? A: Sie hätten mich auch dort finden bzw. aufspüren können. F: Warum eigentlich bzw. wie? Sie lebten ja immerhin ja auch schon davor fast ein Jahr verfolgungsfrei in XXXX! A: Was soll ich sagen. Dazu kam die religiöse Krise. F: Wie waren Sie von der religiösen Krise in XXXX betroffen?F: Wie waren Sie von der religiösen Krise in römisch 40 betroffen? A: Meine Mutter fiel dieser zum Opfer. Alle Christen in XXXX haben Angst bzw. trauen sich nicht zu sagen, dass sie Christen sind. Jedes Mal, wenn man in die Kirche geht, muss man Angst haben.A: Meine Mutter fiel dieser zum Opfer. Alle Christen in römisch 40 haben Angst bzw. trauen sich nicht zu sagen, dass sie Christen sind. Jedes Mal, wenn man in die Kirche geht, muss man Angst haben. F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen? A: Ja. F: Waren Sie in Nigeria politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung? A: Nein, weder noch. F: Waren Sie in Nigeria jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen? A: Nein. Abgesehen von einer kurzen Anhaltung im Zuge einer Studentendemonstration in XXXX nicht. So glaublich im Oktober 2010 wurde ich anlässlich einer Studentendemonstration festgenommen und kurz, so für zwei Stunden, angehalten.A: Nein. Abgesehen von einer kurzen Anhaltung im Zuge einer Studentendemonstration in römisch 40 nicht. So glaublich im Oktober 2010 wurde ich anlässlich einer Studentendemonstration festgenommen und kurz, so für zwei Stunden, angehalten. F: Hatte dieser Demonstrationsteilnahme bzw. Festnahme irgendwelche Folgen für Sie? Erwuchsen daraus irgendwelche Konsequenzen für Sie? Kam es zu einer Anzeigeerstattung, zu einer Anklageerhebung bzw. zu einem Gerichtsverfahren. A: Nein, das nicht, weder noch. F: Hatten Sie sonstige Probleme und/oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., in Nigeria? A: Nein. F: Was glauben Sie, was Sie im Falle einer Rückkehr in Nigeria erwartet? Wie würde/könnte sich Ihre dortige - gegenwärtige - Situation darstellen? A: Ich habe Angst vor der Familie meines Vaters. F: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr zum Beispiel in der Zehnmillionenstadt XXXX niederlassen/ansiedeln würden? In Nigeria besteht keine Meldepflicht und erscheint es aufgrund der hohen Einwohnerzahl von XXXX schwer möglich, dass Sie dort von der Familie Ihres Vaters gefunden/aufgespürt werden könnten! Was sagen Sie dazu?F: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr zum Beispiel in der Zehnmillionenstadt römisch 40 niederlassen/ansiedeln würden? In Nigeria besteht keine Meldepflicht und erscheint es aufgrund der hohen Einwohnerzahl von römisch 40 schwer möglich, dass Sie dort von der Familie Ihres Vaters gefunden/aufgespürt werden könnten! Was sagen Sie dazu? A: Ich habe aber Angst davor. Die Familie meines Vaters ist sehr groß. F: Was konkret meinten Sie damit? A: Er hat viele Verwandte, überall in Nigeria. Es könnte sein, dass ich von jemand in XXXX gesehen und erkannte werde, der es dann wieder an die Familie meines Vaters weiterleitet.A: Er hat viele Verwandte, überall in Nigeria. Es könnte sein, dass ich von jemand in römisch 40 gesehen und erkannte werde, der es dann wieder an die Familie meines Vaters weiterleitet. F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert? A: Ja. F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur gegenwärtigen, allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat nehmen (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben)? A: Nein. F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen? A: Nein. Ich habe alles gesagt. Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu berichtigen und/oder zu ergänzen, wobei Sie - nochmals - auf das Neuerungsverbot (kurze Erklärung des Begriffs erfolgt) im Beschwerdeverfahren hingewiesen werden? A: Nein F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren? A: Nein, momentan nicht." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2012, Zl: 12 02.620-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer
§ 10Abs 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2012, Zl: 12 02.620-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden nachstehende Individualfeststellungen getroffen: "C) Feststellungen Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: -Strichaufzählung zu Ihrer Person, Ihrer illegalen Einreise und Ihrem bisherhigen Aufenthalt in Österreich: Ihre Identität steht nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität. Es ist davon auszugehen, dass Sie Staatsangehöriger von Nigeria und volljährig sind. Ihre Einreise in Österreich erfolgte illegal. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie zurzeit einer ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfen bzw. eine solche in Anspruch nehmen. Fest steht, dass Sie am 04.06.2012 in XXXX XXXX, im Zuge einer Kontrolle von Beamten des LKA XXXX aufgegriffen und
§ 27
/3 Suchtmittelgesetz festgenommen wurden.Fest steht, dass Sie am 04.06.2012 in römisch 40 römisch 40 , im Zuge einer Kontrolle von Beamten des LKA römisch 40 aufgegriffen und
Paragraph 27 /, 3, Suchtmittelgesetz festgenommen wurden. Weiters fest steht, dass Sie mit Urteil des XXXX XXXX vom 27.06.2012 wegen §§ 27
(1)Z. 1 8. Fall, 27
(3)SMG, zu einer unbedingten Freiheit von einem Monat und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt wurden, welches mit 02.07.2012 in Rechtskraft erwuchs.Weiters fest steht, dass Sie mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 27.06.2012 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG, zu einer unbedingten Freiheit von einem Monat und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt wurden, welches mit 02.07.2012 in Rechtskraft erwuchs. -Strichaufzählung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Nigeria von der Familie Ihres verstorbenen Vaters verfolgt wurden bzw. gegenwärtig werden, da diese Ihre Mutter für den Tod ihres Sohnes verantwortlich macht bzw. davon ausgeht, dass Ihre Mutter den Unfallstod ihres Sohnes mit "Hexenkräfte" herbeigeführt habe. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass Ihre Mutter am 25.12.2012 bei einem seitens der Gruppierung "Boku Haram" durchgeführten "Terrorangriff" auf die "St. Teresa Catholic Church" in XXXX ums Leben gekommen ist.Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass Ihre Mutter am 25.12.2012 bei einem seitens der Gruppierung "Boku Haram" durchgeführten "Terrorangriff" auf die "St. Teresa Catholic Church" in römisch 40 ums Leben gekommen ist. Die von Ihnen diesbezüglich relevierten Sachverhalte konnte nicht festgestellt werden, da Ihren diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Nigeria mit einer Verfolgung/Verfolgungsgefahr konfrontiert waren bzw. gegenwärtig konfrontiert sind. -Strichaufzählung zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Es konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen. Festgestellt wird, dass Ihnen eine Rückkehr nach Nigeria möglich und zumutbar ist. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Fest steht, dass Sie am 04.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht haben und sich zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalten. Ihrem gegenwärtigen Aufenthalt, der einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert ist bzw. bis dato war, liegt eine illegale Einreise zugrunde. Von 07.05.2012 bis 10.05.2012 befanden Sie sich in Bundesbetreuung und waren an der Adresse XXXX bis 04.06.2012 in einer Ihnen seitens des österreichischen Staates zur Verfügung gestellten Unterkunft aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet.Von 07.05.2012 bis 10.05.2012 befanden Sie sich in Bundesbetreuung und waren an der Adresse römisch 40 bis 04.06.2012 in einer Ihnen seitens des österreichischen Staates zur Verfügung gestellten Unterkunft aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 04.06.2012 wurden Sie in XXXX XXXX, im Zuge einer Kontrolle von Beamten des LKA XXXX aufgegriffen und
§ 27
/3 Suchtmittelgesetz festgenommen.Am 04.06.2012 wurden Sie in römisch 40 römisch 40 , im Zuge einer Kontrolle von Beamten des LKA römisch 40 aufgegriffen und
Paragraph 27 /, 3, Suchtmittelgesetz festgenommen. Mit Urteil des XXXX XXXX vom 27.06.2012 wurden Sie wegen §§ 27
(1)Z. 1 8. Fall, 27
(3)SMG, zu einer unbedingten Freiheit von einem Monat und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt, welches mit 02.07.2012 in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 27.06.2012 wurden Sie wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG, zu einer unbedingten Freiheit von einem Monat und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt, welches mit 02.07.2012 in Rechtskraft erwuchs. Von 04.06.2012 bis 04.07.2012 befanden Sie sich in der JA XXXX-XXXX in U-Haft. Eine Anfrage im zentralen Melderegister vom 16.07.2012 ergab, dass Sie zurzeit bzw. seit 12.07.2012 an der Adresse XXXX XXXX, als obdachlos gemeldet sind.Eine Anfrage im zentralen Melderegister vom 16.07.2012 ergab, dass Sie zurzeit bzw. seit 12.07.2012 an der Adresse römisch 40 römisch 40 , als obdachlos gemeldet sind. Sie leben weder mit einem österreichischen Staatsbürger, noch mit einer Person, die zum ständigen Aufenthalt in Österreich gemeldet ist, in Lebenspartnerschaft/-gemeinschaft. Sie gegen zurzeit weder einer Beschäftigung nach, noch sind Sie schon jemals in Österreich einer - legalen - Beschäftigung nachgegangen; Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie beherrschen weder die deutsche Sprache, noch liegen Unterlagen vor, dass Sie zurzeit etwaige Kurse, Schulen und/oder sonstige Aus-/Fortbildungsstätten besuchen. Sonstige soziale/private Anbindungen und/oder sonstige soziale/private Integrationen konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Es liegen somit keine Umstände vor, die Ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria entgegenstehen." Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen nachstehende Ausführungen getätigt. "Sie führen aus, Nigeria deshalb im Februar 2012 verlassen zu haben, da Sie Angst vor einer Verfolgung seitens der Familie Ihres Vaters gehabt hätten. Die Familie Ihres Vaters hätte Ihrer Mutter unterstellt, den Unfallstod Ihres Vaters mittels "Hexerei" herbeigeführt zu haben. Aufgrund der Verfolgung der Familie Ihres Vaters - diese hätte in weiterer Folge Ihre Familie aus dem Haus vertrieben - wären Sie bzw. wäre Ihre Familie von XXXX nach XXXX gezogen, wo Sie Aufnahme bzw. Unterkunft bei der Kirche "XXXX" gefunden hätten. In weiterer Folge wäre es in XXXX zu religiös motivierten Auseinadersetzungen gekommen, im Zuge derer es auch, konkret am 25.12.2011, zu einem "terroristischen Anschlag" der Gruppe "Boku Haram" auf die "St. Teresa Catholic Church" in XXXX gekommen wäre, dem Ihre Mutter zum Opfer gefallen wäre. Da Sie anschließend niemanden mehr in XXXX gehabt hätten und es dort zu weiteren Auseinandersetzungen gekommen wäre, hätten Sie mit Hilfe eines gewissen "XXXX", den Sie beim Begräbnis Ihres Vaters kennengelernt hätten, Nigeria verlassen. In weiterer Folge wären Sie über Frankreich und XXXX nach Österreich gelangt. Verfolgungen seitens staatlicher Stellen/Behörden wurden von Ihnen nicht nur nicht vorgebracht/behauptet, sondern sogar dezidiert verneint. Abgesehen von einer zweistündigen Festnahme/Anhaltung im Zuge einer Studentendemonstration im Oktober 2010 in XXXX hätten Sie sich weder in Haft befunden, noch wären Sie festgenommen worden. Die besagte zweieinhalbstündige Anhaltung/Festnahme im Oktober 2010 hätte keine weiteren Folgen/Konsequenzen nach sich gezogen; es wäre weder zu einer Anzeigeerstattung, noch zu einem Gerichtsverfahren gegen Sie gekommen. Sie wären in Nigeria weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung gewesen."Sie führen aus, Nigeria deshalb im Februar 2012 verlassen zu haben, da Sie Angst vor einer Verfolgung seitens der Familie Ihres Vaters gehabt hätten. Die Familie Ihres Vaters hätte Ihrer Mutter unterstellt, den Unfallstod Ihres Vaters mittels "Hexerei" herbeigeführt zu haben. Aufgrund der Verfolgung der Familie Ihres Vaters - diese hätte in weiterer Folge Ihre Familie aus dem Haus vertrieben - wären Sie bzw. wäre Ihre Familie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen, wo Sie Aufnahme bzw. Unterkunft bei der Kirche "XXXX" gefunden hätten. In weiterer Folge wäre es in römisch 40 zu religiös motivierten Auseinadersetzungen gekommen, im Zuge derer es auch, konkret am 25.12.2011, zu einem "terroristischen Anschlag" der Gruppe "Boku Haram" auf die "St. Teresa Catholic Church" in römisch 40 gekommen wäre, dem Ihre Mutter zum Opfer gefallen wäre. Da Sie anschließend niemanden mehr in römisch 40 gehabt hätten und es dort zu weiteren Auseinandersetzungen gekommen wäre, hätten Sie mit Hilfe eines gewissen "XXXX", den Sie beim Begräbnis Ihres Vaters kennengelernt hätten, Nigeria verlassen. In weiterer Folge wären Sie über Frankreich und römisch 40 nach Österreich gelangt. Verfolgungen seitens staatlicher Stellen/Behörden wurden von Ihnen nicht nur nicht vorgebracht/behauptet, sondern sogar dezidiert verneint. Abgesehen von einer zweistündigen Festnahme/Anhaltung im Zuge einer Studentendemonstration im Oktober 2010 in römisch 40 hätten Sie sich weder in Haft befunden, noch wären Sie festgenommen worden. Die besagte zweieinhalbstündige Anhaltung/Festnahme im Oktober 2010 hätte keine weiteren Folgen/Konsequenzen nach sich gezogen; es wäre weder zu einer Anzeigeerstattung, noch zu einem Gerichtsverfahren gegen Sie gekommen. Sie wären in Nigeria weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung gewesen. Bezüglich Ihres Vorbringens ist festzuhalten, dass dieses schon grundsätzlich - somit selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet wäre, eine Asylgewährung zu begründen. Bei der von Ihnen vorgebrachten Verfolgungsgefahr würde es sich um eine rein von Seiten Dritter/Privater ausgehenden Verfolgung handeln, der sich auch jederzeit mit einer einfachen Wohnsitzverlegung innerhalb von Nigeria aus dem Weg gehen hätten können. Dass die staatlichen Stellen nicht in der Lage bzw. nicht gewillt gewesen wären, Ihnen Schutz vor den behaupteten Verfolgungen zu gewähren bzw. dass Ihnen eine verfolgungsfreie Aufenthaltnahme in Nigeria, so zum Beispiel in XXXX, nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, hätte weder glaubhaft aus Ihrem Vorbringen entnommen werden können, noch wäre dies aus der allgemeinen Lage in Nigeria (siehe Feststellungen) ableitbar.Bezüglich Ihres Vorbringens ist festzuhalten, dass dieses schon grundsätzlich - somit selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet wäre, eine Asylgewährung zu begründen. Bei der von Ihnen vorgebrachten Verfolgungsgefahr würde es sich um eine rein von Seiten Dritter/Privater ausgehenden Verfolgung handeln, der sich auch jederzeit mit einer einfachen Wohnsitzverlegung innerhalb von Nigeria aus dem Weg gehen hätten können. Dass die staatlichen Stellen nicht in der Lage bzw. nicht gewillt gewesen wären, Ihnen Schutz vor den behaupteten Verfolgungen zu gewähren bzw. dass Ihnen eine verfolgungsfreie Aufenthaltnahme in Nigeria, so zum Beispiel in römisch 40 , nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, hätte weder glaubhaft aus Ihrem Vorbringen entnommen werden können, noch wäre dies aus der allgemeinen Lage in Nigeria (siehe Feststellungen) ableitbar. Bezüglich der behaupteten zweistündigen Anhaltung/Festnahme im Oktober 2010 ist einerseits schon festzuhalten, dass es dieser an der erforderlichen Intensität fehlt, um von einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgehen zu können. Andererseits fehlt es dieser besagten zweistündigen Anhaltung/Festnahme im Oktober 2010, die keine weiteren Folgen/Konsequenzen nach sich gezogen hätte, sowohl am sachlichen, aber insbesondere auch am zeitlichen Konnex zu Ihrer Ausreise am 01.02.
- Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt aber auch in Zweifel gezogen. Dies aus folgenden Erwägungen: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Sie hingegen konnten während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft. Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt zur Gänze in Zweifel gezogen. Sie stellen die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahren nur allgemein in den Raum, ohne in der Lage zu sein, diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächliche Verhältnisse bzw. Ereignisse in Nigeria (allgemeine Lage und Situation; Konflikt zwischen Christen und Moslems; Gruppierung "Boku Haram") basiert, konstruierten bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte einlernten, ohne tatsächlich auch nur im Geringsten persönlich von dem Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein. Dazu ist einerseits schon festzuhalten, dass den Vorbringen von Asylwerbern, die - wie Sie - auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist sind, eher geringere Glaubwürdigkeit zukommt. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handelt, ist Vorsicht geboten, doch spricht hierfür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruht, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten ist, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entzieht, wie sich dies insbesondere auch bei Ihrem Vorbringen gezeigt hat. Andererseits muss die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650). Ihre Ausführungen zu der angeblich für Sie in Nigeria vorgelegen habenden bzw. nach wie vor vorliegenden Verfolgungsgefahren sind weder bewiesen, noch belegt/bescheinigt. Daher ist die Beurteilung, ob diese Ausführungen/Behauptungen als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf Ihre persönliche Glaubwürdigkeit und auf die Glaubhaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Ausführungen selbst abzustellen. Festzuhalten ist schon, dass Sie nicht einmal in der Lage bzw. gewillt waren, vorweg wahre Angaben zu Ihrer Person zu machen und vorerst versuchten, sich als Minderjähriger auszugeben. Auch Ihre Ausführungen zum Reiseweg sind widersprüchlich und unplausibel. So führten Sie bis zu Ihrer Einvernahme vor der Außenstelle XXXX, zu der es am 03.07.2012 in der Justizanstalt XXXX kam und der drei Befragungen/Einvernahmen vorausgegangen waren, aus, mit einem Zug von Frankreich nach XXXX gelangt zu sein. Bei der besagten Einvernahme vor der Außenstelle XXXX vermeinten Sie dann wiederum bzw. im Gegensatz zu Ihren bis dorthin getätigten Angaben, mit einem Autobus von Frankreich nach XXXX gefahren zu sein. Des Weiteren wäre Ihren Ausführungen folgend einerseits davon auszugehen, dass Sie nach Ihrer Ankunft in Frankreich von Ihrem Begleiter - konkret von dem besagten "XXXX", den Sie beim Begräbnis Ihres Vaters kennen gelernt haben wollen und der Sie von Nigeria über Frankreich und XXXX nach Österreich gebracht hätte - gleich am Flughafen verlassen bzw. auf sich alleine gestellt gelassen worden wären. In weiterer Folge wäre es zu Ihrer Festnahme und zu einer Gerichtsvorführung gekommen, der ein viertägiger Aufenthalt "in einem Haus der französischen Behörden" (Erstbefragung am 06.03.2012) bzw. beim "XXXX" (Einvernahme vor der XXXX, am 21.03.2012) vorausgegangen sein sollte. Andererseits hätte dieser besagte "XXXX" nach der Gerichtsverhandlung in Frankreich vor dem Gerichtsgebäude auf Sie gewartet und Sie anschließend über XXXX nach Österreich gebracht. Wie es diesem besagten "XXXX" möglich gewesen sein sollte/könnte, zu erfahren/wissen, dass Sie nach einer viertägigen Unterbringungen/Anhaltung an einer ihm unbekannten bzw. nicht bekannt sein könnenden Örtlichkeit zu dem besagten Gericht - sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht - gebracht und dort freigesprochen werden würden, kann bei bestem Willen nicht erkannt werden. Ihren diesbezüglichen Ausführungen fehlt es an jeglicher Plausibilität bzw. an jeglichem Realitätsbezug.Festzuhalten ist schon, dass Sie nicht einmal in der Lage bzw. gewillt waren, vorweg wahre Angaben zu Ihrer Person zu machen und vorerst versuchten, sich als Minderjähriger auszugeben. Auch Ihre Ausführungen zum Reiseweg sind widersprüchlich und unplausibel. So führten Sie bis zu Ihrer Einvernahme vor der Außenstelle römisch 40 , zu der es am 03.07.2012 in der Justizanstalt römisch 40 kam und der drei Befragungen/Einvernahmen vorausgegangen waren, aus, mit einem Zug von Frankreich nach römisch 40 gelangt zu sein. Bei der besagten Einvernahme vor der Außenstelle römisch 40 vermeinten Sie dann wiederum bzw. im Gegensatz zu Ihren bis dorthin getätigten Angaben, mit einem Autobus von Frankreich nach römisch 40 gefahren zu sein. Des Weiteren wäre Ihren Ausführungen folgend einerseits davon auszugehen, dass Sie nach Ihrer Ankunft in Frankreich von Ihrem Begleiter - konkret von dem besagten "XXXX", den Sie beim Begräbnis Ihres Vaters kennen gelernt haben wollen und der Sie von Nigeria über Frankreich und römisch 40 nach Österreich gebracht hätte - gleich am Flughafen verlassen bzw. auf sich alleine gestellt gelassen worden wären. In weiterer Folge wäre es zu Ihrer Festnahme und zu einer Gerichtsvorführung gekommen, der ein viertägiger Aufenthalt "in einem Haus der französischen Behörden" (Erstbefragung am 06.03.2012) bzw. beim "XXXX" (Einvernahme vor der römisch 40 , am 21.03.2012) vorausgegangen sein sollte. Andererseits hätte dieser besagte "XXXX" nach der Gerichtsverhandlung in Frankreich vor dem Gerichtsgebäude auf Sie gewartet und Sie anschließend über römisch 40 nach Österreich gebracht. Wie es diesem besagten "XXXX" möglich gewesen sein sollte/könnte, zu erfahren/wissen, dass Sie nach einer viertägigen Unterbringungen/Anhaltung an einer ihm unbekannten bzw. nicht bekannt sein könnenden Örtlichkeit zu dem besagten Gericht - sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht - gebracht und dort freigesprochen werden würden, kann bei bestem Willen nicht erkannt werden. Ihren diesbezüglichen Ausführungen fehlt es an jeglicher Plausibilität bzw. an jeglichem Realitätsbezug. Bezüglich des Ausreisegrundes ist - abgesehen davon, dass, wenn ein Asylwerber nicht einmal bei den Angaben zu seinen persönlichen Daten bzw. bei den Ausführungen zum Reiseweg bei der Wahrheit bleibt, umso weniger davon ausgegangen werden kann, dass das übrige Vorbringen (der Ausreisegrund) den Tatsachen bzw. der Wahrheit entspricht - festzuhalten, dass Sie zwar die Grundgeschichte in Teilen stimmig vorbringen/schildern konnten, aber bei einer tiefer gehenden Befragung unsicher wirkten. Ihre Angaben folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, blieben jedoch - äußerst - vage, oberflächlich und unkonkret, wobei es noch dazu zu Widersprüchen und Unplausibilitäten kam, zu denen es nicht kommen hätte dürfen, wenn Sie über einen wahren Sachverhalt bzw. über tatsächlich selbst erlebte Vorfälle erzählt/berichtet hätten (siehe zum Beispiel Ihre Ausführungen zur Frage, wie Sie zu der besagten "Kirchenunterkunft" in XXXX gekommen wären). So zeichnet sich doch gerade die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen dadurch aus bzw. sollte sich dadurch auszeichnen, dass man nicht nur lediglich objektive Rahmenbedingungen - wie es bei Ihnen der Fall war - darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Des Weiteren ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen - insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg verändern - dadurch kennzeichnet, dass man beim Erzählen der eigenen "Lebensgeschichte" sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man seine eigenen Emotionen bzw. seine eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Sie hingegen verharrten lediglich in leeren Floskeln bzw. in bloßer Präsentation einiger - äußerst - rudimentärer Eckpunkte Ihrer "Fluchtgeschichte", die noch dazu unplausibel und widersprüchlich waren. Ihre Angaben zu jenen Ereignissen, welche Sie angeblich selbst erlebt zu haben bzw. von denen Sie selbst betroffen gewesen zu sein behaupten, sind nicht anders zu werten bzw. zu bezeichnen, wie die Wiedergabe einer oberflächlichen und vagen Rahmengeschichte. Während des gesamten Verlaufes der niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle XXXX hatte es ständig den Anschein, dass Sie lediglich Vorgegebenes bzw. - mehr oder weniger gut - Eingelerntes wiedergeben. Es müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie bei Ihren Ausführungen über die "Vertreibung aus dem Haus Ihres Vaters" und über "den Tod Ihrer Mutter" insbesondere auch über Ihre damaligen Gefühle bzw. emotionalen Empfindungen berichtet und mehr auf Ihre Person selbst Bezug genommen hätten, als dies der Fall war.Bezüglich des Ausreisegrundes ist - abgesehen davon, dass, wenn ein Asylwerber nicht einmal bei den Angaben zu seinen persönlichen Daten bzw. bei den Ausführungen zum Reiseweg bei der Wahrheit bleibt, umso weniger davon ausgegangen werden kann, dass das übrige Vorbringen (der Ausreisegrund) den Tatsachen bzw. der Wahrheit entspricht - festzuhalten, dass Sie zwar die Grundgeschichte in Teilen stimmig vorbringen/schildern konnten, aber bei einer tiefer gehenden Befragung unsicher wirkten. Ihre Angaben folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, blieben jedoch - äußerst - vage, oberflächlich und unkonkret, wobei es noch dazu zu Widersprüchen und Unplausibilitäten kam, zu denen es nicht kommen hätte dürfen, wenn Sie über einen wahren Sachverhalt bzw. über tatsächlich selbst erlebte Vorfälle erzählt/berichtet hätten (siehe zum Beispiel Ihre Ausführungen zur Frage, wie Sie zu der besagten "Kirchenunterkunft" in römisch 40 gekommen wären). So zeichnet sich doch gerade die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen dadurch aus bzw. sollte sich dadurch auszeichnen, dass man nicht nur lediglich objektive Rahmenbedingungen - wie es bei Ihnen der Fall war - darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Des Weiteren ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen - insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg verändern - dadurch kennzeichnet, dass man beim Erzählen der eigenen "Lebensgeschichte" sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man seine eigenen Emotionen bzw. seine eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Sie hingegen verharrten lediglich in leeren Floskeln bzw. in bloßer Präsentation einiger - äußerst - rudimentärer Eckpunkte Ihrer "Fluchtgeschichte", die noch dazu unplausibel und widersprüchlich waren. Ihre Angaben zu jenen Ereignissen, welche Sie angeblich selbst erlebt zu haben bzw. von denen Sie selbst betroffen gewesen zu sein behaupten, sind nicht anders zu werten bzw. zu bezeichnen, wie die Wiedergabe einer oberflächlichen und vagen Rahmengeschichte. Während des gesamten Verlaufes der niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle römisch 40 hatte es ständig den Anschein, dass Sie lediglich Vorgegebenes bzw. - mehr oder weniger gut - Eingelerntes wiedergeben. Es müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie bei Ihren Ausführungen über die "Vertreibung aus dem Haus Ihres Vaters" und über "den Tod Ihrer Mutter" insbesondere auch über Ihre damaligen Gefühle bzw. emotionalen Empfindungen berichtet und mehr auf Ihre Person selbst Bezug genommen hätten, als dies der Fall war. Abgesehen von den bereits oben aufgezeigten Widersprüchen in den Ausführungen zu Ihrer Person und zum - angeblichen - Reiseweg, sprachen Sie zum Beispiel anlässlich der Erstbefragung (06.03.2012) noch von einem Angriff auf "Ihre" Kirche in XXXX, dem Ihre Mutter zum Opfer gefallen wäre ("... Am 25.12.2011 griffen sie meine Kirche in XXXX an. Dabei wurde meine Mutter getötet. Aus Angst, dass ich ebenfalls getötet werde, verließ ich Nigeria. ..."). Vor der Außenstelle XXXX (03.07.2012) vermeinten Sie dann wiederum, dass Sie in XXXX unter Obhut Ihrer bzw. der Kirche Ihre Mutter, der "XXXX", gestanden wären und sich Ihre Mutter damals eigentlich rein zufällig in der besagten "katholischen Kirche" namens "St. Teresa Catholic Church" befunden hätte, auf die der besagte "terroristische Anschlag" erfolgt sein sollte ("F: Woran starb Ihre Mutter? A: Sie starb bei einem terroristischen Angriff auf eine katholische Kirche in XXXX. Sie war damals in der XXXX."; "F: Warum befand sich Ihre Mutter damals in dieser besagten katholischen Kirche? Sie selbst befanden sich damals ja unter Obhut der "XXXX"! A: Sie wurden damals von jemand anlässlich Weihnachten eingeladen, diese Kirche zu besuchen."; "F: Wer war dieser jemand? A: Das weiß ich nicht.").Abgesehen von den bereits oben aufgezeigten Widersprüchen in den Ausführungen zu Ihrer Person und zum - angeblichen - Reiseweg, sprachen Sie zum Beispiel anlässlich der Erstbefragung (06.03.2012) noch von einem Angriff auf "Ihre" Kirche in römisch 40 , dem Ihre Mutter zum Opfer gefallen wäre ("... Am 25.12.2011 griffen sie meine Kirche in römisch 40 an. Dabei wurde meine Mutter getötet. Aus Angst, dass ich ebenfalls getötet werde, verließ ich Nigeria. ..."). Vor der Außenstelle römisch 40 (03.07.2012) vermeinten Sie dann wiederum, dass Sie in römisch 40 unter Obhut Ihrer bzw. der Kirche Ihre Mutter, der "XXXX", gestanden wären und sich Ihre Mutter damals eigentlich rein zufällig in der besagten "katholischen Kirche" namens "St. Teresa Catholic Church" befunden hätte, auf die der besagte "terroristische Anschlag" erfolgt sein sollte ("F: Woran starb Ihre Mutter? A: Sie starb bei einem terroristischen Angriff auf eine katholische Kirche in römisch 40 . Sie war damals in der römisch 40 ."; "F: Warum befand sich Ihre Mutter damals in dieser besagten katholischen Kirche? Sie selbst befanden sich damals ja unter Obhut der "XXXX"! A: Sie wurden damals von jemand anlässlich Weihnachten eingeladen, diese Kirche zu besuchen."; "F: Wer war dieser jemand? A: Das weiß ich nicht."). Ein weiterer Widerspruch bzw. ein weitere Ungereimtheit findet sich auch in Ihren Ausführungen in Bezug auf den angeblichen Umzug von XXXX nach XXXX. Soweit Sie nämlich anlässlich der Einvernahme vor der Außenstelle XXXX vorerst noch vermeinten, ab dem Begräbnis Ihres Vaters in der besagten "Kirchenunterkunft" in XXXX gewohnt zu haben ("F: Von wann bis wann wohnten Sie in dieser besagten Unterkunft, die Ihnen bzw. Ihrer Mutter von der Kirche zur Verfügung gestellt worden ist? A: Ab dem Begräbnis meines Vaters. Es war nämlich so, dass die Familie meines Vaters meine Mutter für dessen Tod verantwortlich gemacht hat. Sie waren der Meinung, dass meine Mutter meinen Vater mit "Hexenkräften" getötet hätte und vertrieben uns aus unserem Haus."), führten Sie zu einem späteren Zeitpunkt wiederum aus, erst im März 2011 nach XXXX gezogen zu sein, wobei das Begräbnis Ihres Vaters selbst bereits am
- Jänner 2011 stattgefunden haben sollte. Ihren abschließenden Ausführungen folgend wäre somit zwischen dem Begräbnis Ihres Vaters und dem vermeintlichen Rausschmiss aus dem Haus Ihres Vaters bzw. dem Umzug nach XXXX noch ein Zeitraum von an die zwei Monate gelegen gewesen und hätten Sie - definitiv - nicht schon ab dem Begräbnis Ihres Vaters in XXXX gelebt/gewohnt ("F: Wann zogen Sie in die besagte "Kirchenunterkunft" in XXXX? A: So im März 2011."; "F: Wo verbrachten Sie die Zeit zwischen Jänner und März 2011? A: In unserem Haus bzw. im Haus der Familie meines Vaters in XXXX. Im März zogen wir dann nach XXXX."). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit Ihrer diesbezüglichen Ausführungen ist weiters festzuhalten, dass Ihren Letztausführungen - Umzug erst im März 2011 - folgend, unter anderem auch davon auszugehen wäre, dass es Ihnen nach dem Tod Ihres Vaters noch für zwei Monate möglich gewesen wäre/sein sollte, unbehelligt im Haus Ihres Vaters zu leben bzw. aufhältig zu bleiben, was wohl auch gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens spricht.Ein weiterer Widerspruch bzw. ein weitere Ungereimtheit findet sich auch in Ihren Ausführungen in Bezug auf den angeblichen Umzug von römisch 40 nach römisch 40 . Soweit Sie nämlich anlässlich der Einvernahme vor der Außenstelle römisch 40 vorerst noch vermeinten, ab dem Begräbnis Ihres Vaters in der besagten "Kirchenunterkunft" in römisch 40 gewohnt zu haben ("F: Von wann bis wann wohnten Sie in dieser besagten Unterkunft, die Ihnen bzw. Ihrer Mutter von der Kirche zur Verfügung gestellt worden ist? A: Ab dem Begräbnis meines Vaters. Es war nämlich so, dass die Familie meines Vaters meine Mutter für dessen Tod verantwortlich gemacht hat. Sie waren der Meinung, dass meine Mutter meinen Vater mit "Hexenkräften" getötet hätte und vertrieben uns aus unserem Haus."), führten Sie zu einem späteren Zeitpunkt wiederum aus, erst im März 2011 nach römisch 40 gezogen zu sein, wobei das Begräbnis Ihres Vaters selbst bereits am
- Jänner 2011 stattgefunden haben sollte. Ihren abschließenden Ausführungen folgend wäre somit zwischen dem Begräbnis Ihres Vaters und dem vermeintlichen Rausschmiss aus dem Haus Ihres Vaters bzw. dem Umzug nach römisch 40 noch ein Zeitraum von an die zwei Monate gelegen gewesen und hätten Sie - definitiv - nicht schon ab dem Begräbnis Ihres Vaters in römisch 40 gelebt/gewohnt ("F: Wann zogen Sie in die besagte "Kirchenunterkunft" in XXXX? A: So im März 2011."; "F: Wo verbrachten Sie die Zeit zwischen Jänner und März 2011? A: In unserem Haus bzw. im Haus der Familie meines Vaters in römisch 40 . Im März zogen wir dann nach römisch 40 ."). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit Ihrer diesbezüglichen Ausführungen ist weiters festzuhalten, dass Ihren Letztausführungen - Umzug erst im März 2011 - folgend, unter anderem auch davon auszugehen wäre, dass es Ihnen nach dem Tod Ihres Vaters noch für zwei Monate möglich gewesen wäre/sein sollte, unbehelligt im Haus Ihres Vaters zu leben bzw. aufhältig zu bleiben, was wohl auch gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens spricht. Wenn der vorgebracht Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen gleichlautend bzw. gleichbleibend gewesen wären und es nicht zu den aufgezeigten - zahlreichen und gravierenden - Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen wäre (kommen hätte dürfen), die sich durch das gesamte Vorbringen (persönliche Daten; Reiseweg; Ausreisegrund) ziehen und denen Sie auch nicht plausibel entgegenzutreten in der Lage waren. Sie wurde seitens des Bundesasylamtes - mehrmals und nachweislich - dazu aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die an Sie gestellten Fragen wurden von Ihnen in knapper, oberflächlicher/rudimentärer Weise und insbesondere auch gravierend widersprüchlich beantwortet. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend, insbesondere aber vor allem auch gleichbleibend zu schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Ihre vagen, unkonkreten und vielfach gravierend widersprüchlichen Angaben waren nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die Sie dazu gezwungen hätte, Ihr Heimatland zu verlassen. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf Ihre Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben in Ihrem Heimatland somit erübrigte. Aufgrund obiger Ausführungen vermochten Sie auch mit Ihrer Behauptung bzw. Erklärung, dass Sie im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung konfrontiert wären, die ihren Ausgangspunkt in der für Sie zum Zeitpunkt der Ausreise vorliegenden Verfolgungsgefahr hätte, nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Ihre diesbezügliche Befürchtung stützt sich lediglich auf vage Vermutungen/Behauptungen Ihrerseits. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, für das tatsächliche Vorliegen der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr, konnten jedoch - wie oben aufgezeigt - dem Vorbringen nicht entnommen werden. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Selbst wenn man davon ausgehen würde (also rein hypothetisch), dass der von Ihnen vorgebrachte/behauptete Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde, bleibt festzuhalten, dass Ihnen die (zumutbare) Möglichkeit offen steht, sich im Falle einer Rückkehr außerhalb von XXXX bzw. von XXXX - so zum Beispiel in XXXX - verfolgungsfrei niederzulassen und nötigenfalls auch staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen bzw. sich um einen solchen zu bemühen. Sie könnten sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias - so etwa bzw. insbesondere in die auch vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu ereichende Millionenstadt XXXX - zurückkehren. Sie sind ein - mindestens - 19-jähriger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der auch über eine fundierte Schulbildung verfügt. Somit erscheint es auch als gewährleistet, dass Sie sich im Falle einer Rückkehr in der Lage sind (sein müssten), für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vor. Selbst wenn man davon ausgehen würde (also rein hypothetisch), dass der von Ihnen vorgebrachte/behauptete Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde, bleibt festzuhalten, dass Ihnen die (zumutbare) Möglichkeit offen steht, sich im Falle einer Rückkehr außerhalb von römisch 40 bzw. von römisch 40 - so zum Beispiel in römisch 40 - verfolgungsfrei niederzulassen und nötigenfalls auch staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen bzw. sich um einen solchen zu bemühen. Sie könnten sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias - so etwa bzw. insbesondere in die auch vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu ereichende Millionenstadt römisch 40 - zurückkehren. Sie sind ein - mindestens - 19-jähriger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der auch über eine fundierte Schulbildung verfügt. Somit erscheint es auch als gewährleistet, dass Sie sich im Falle einer Rückkehr in der Lage sind (sein müssten), für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in Nigeria vor. Auch besteht kein reales Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen werden." Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde und führte der Antragsteller zentral an, dass er aufgrund der doppelten Gefährdung aus seinem Heimatland habe flüchten müssen; einerseits werde er als Christ von der extremistischen Gruppe Boko Haram verfolgt, die die Christen in Nigeria auslöschen wolle. Andererseits werde seine Mutter sowie auch sein Bruder und er selbst seit dem Tod des Vaters von dessen Familie aus dem Haus gejagt und verfolgt, da diese glauben würden, dass die Mutter den Vater durch Hexerei getötet habe. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller auf Länderinformationen zur Verfolgung von Christen durch Boko Haram sowie von Personen die mit Hexerei in Verbindung gebracht wurden sowie verwies er auf das Vorhandensein von Okkultismus und Hexerei in Nigeria. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2014 wurde das Verfahren mangels aufrechter Meldung und Bekanntgabe des Aufenthaltsortes gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2014 wurde das Verfahren mangels aufrechter Meldung und Bekanntgabe des Aufenthaltsortes gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2015 wurde das Verfahren fortgesetzt und wurde der Antragsteller über die nunmehr aufrechte Meldung seiner Person zu einer anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 19.03.2015 vorgeladen. Bei Aufruf der Sache war der Antragsteller jedoch unentschuldigt nicht anwesend. Letztlich wurde der Antragsteller mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2015 zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.01.2016 nachweislich vorgeladen und war der Antragsteller bei Aufruf der Sache jedoch abermals unentschuldigt nicht anwesend. Im Rahmen der in Abwesenheit der Parteien geführten Beschwerdeverhandlung wurde einerseits das zentrale Vorbringen sowie die Beschwerdeschrift erörtert sowie wurde auf aktuelles Länderdokumentationsmaterial Bezug genommen sowie dieses in das Verfahren eingeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragssteller ist Staatsangehöriger von Nigeria und beantragte er am 04.03.2012 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder sonstige enge soziale Bindungen. Die seitens des Antragsstellers im Verfahren relevierten Ereignisse und eine sich daraus ergebende Gefährdungssituation für seine Personen können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.06.2012 wegen Begehung eines Suchtmitteldeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jarhre) rechtskräftig verurteilt.Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 27.06.2012 wegen Begehung eines Suchtmitteldeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jarhre) rechtskräftig verurteilt. Der Antragsteller leidet zurzeit an keiner Existenz bedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung. Zur Lage in Nigeria: Aus den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist. Im einzelnen wird nachstehendes Lagebild der Entscheidung zugrunde gelegt: Zum Herkunftsstaat Nigeria: Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria (Stand April 2015) Politisches System Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium XXXX besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium römisch 40 besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("
- Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10 Wirtschaftslage Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12 Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13 Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15 Sicherheitslage Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt XXXX.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen
igter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt römisch 40 .16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen
igter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18 Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in XXXX. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In XXXX kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in römisch 40 . Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In römisch 40 kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19 Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war. Exkurs: Boko Haram Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.
- Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (XXXX, XXXX) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (römisch 40 , römisch 40 ) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22 Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24 Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25 Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26 An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28 Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29 Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31 Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32 Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit
- Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34 Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35 Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36 Innerstaatliche Fluchtalternativen Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede
- Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39 Medizinische Versorgung Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in XXXX befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in römisch 40 befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41 Am
- Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43 Behandlung von Rückkehrern Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in XXXX bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie
(1999)oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In XXXX sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in römisch 40 bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie
(1999)oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In römisch 40 sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48 Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51 Militärdienst Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53
- Beweiswürdigung: Zur Person des Beschwerdeführers: Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild und, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, zur Tatsache der mangelnden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich dagegen auf seine diesbezüglich unbedenkliche Aussage. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen. Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Der Antragsteller wurde zweimalig zu einer jeweils anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Adresse seiner aufrechten Meldung vorgeladen und war jedoch zweimalig unentschuldigt nicht anwesend. Festzuhalten ist, dass dem Antragsteller zweimalig durch nachweisliche Vorladung zur Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit geboten gewesen wäre, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen oder allenfalls sein bisheriges divergentes Vorbringen in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Dieses Rechtes hat sich der Antragsteller aus eigenem begeben, weshalb letztlich die Sache in Abwesenheit der Parteien abgehandelt wurde. Eine weitere Sachverhaltsermittlung zum Individualsachverhalt durch Parteienvernehmung war sohin nicht möglich. Es war vom (teilweise divergenten und rudimentär gebliebenen) Aussagestand vor der Behörde erster Instanz auszugehen. Tatsächlich lieferte der Antragsteller im Rahmen seiner Angaben vor der Erstbehörde eine Mehrzahl an Aussagedivergenzen und ist deshalb der Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz im nunmehr bekämpften Bescheid nicht entgegenzutreten. Eventualiter, d. h. bei Wahrunterstellung der Kernaussagen des Antragstellers ist des Weiteren festzuhalten, dass auch diesfalls dem Vorbringen nicht entnehmbar ist, dass der Antragsteller in der Vergangenheit einer sich individuell gegen seine Person richtenden Verfolgungsgefährdung ausgesetzt war. Eingedenk der Bezug habenden höchstgerichtlichen Judikatur, zur Qualität und zu dem Beweiswert spontaner Erstangaben bei Antragstellern ist jedoch auszuführen, dass die Erstangaben des Antragstellers als klar und hinreichend konkret zu qualifizieren sind sowie in weiterer Folge die umfassenden Angaben des Antragstellers nicht nur in Nebenpunkten von den Erstangaben abweichen, sondern in mehreren und zentralen Punkten der Fluchtgeschichte grob abweichend sind, weshalb diesbezüglich dem gesamten Vorbringen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Die detaillierte Würdigung durch die Behörde erster Instanz wird wie obig dargestellt auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erklärt. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.06.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005) ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Parteienaussagen sowie das Ergebnis der Aussagen von Auskunftspersonen vor Ort die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 24.06.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005) ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Parteienaussagen sowie das Ergebnis der Aussagen von Auskunftspersonen vor Ort die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Verfahrensbestimmungen
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Übergangsbestimmungen
§ 75Absatz 19 Asyl
G 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des
- Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des
- Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
- den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
- jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Abs.
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid
§ 4des Bundesasylamtes,3.
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
§ 4
folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Abs.
1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
§ 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9aberkannt wird,6.
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl