Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 19§ 73§ 8iArt. 73Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 24Artikel 50Artikel 5b§ 3Art. 51RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW114 2106021-1 SpruchW114 2106021-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz a
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 11.05.2011 stellte die XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ist auch Obmann der Agrargemeinschaft XXXX , die die XXXX bewirtschaftet.
- Am 11.05.2011 stellte die römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ist auch Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 , die die römisch 40 bewirtschaftet.
- Am 11.05.2011 stellte XXXX als Almobmann der Agrargemeinschaft
- Am 11.05.2011 stellte römisch 40 als Almobmann der Agrargemeinschaft XXXX auch einen entsprechenden Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2011 für die XXXX . Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 176,35 ha Almfutterfläche angegeben.römisch 40 auch einen entsprechenden Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2011 für die römisch 40 . Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 176,35 ha Almfutterfläche angegeben.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116034419, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,91 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116034419, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,91 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 20.09.2012 sowie am 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 176,35 ha lediglich eine Almfutterfläche von 142,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 02.10.2012, GB I/TPD/117851758, XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Weder XXXX haben zu diesem Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben.
- Am 20.09.2012 sowie am 25.09.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 176,35 ha lediglich eine Almfutterfläche von 142,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 02.10.2012, GB I/TPD/117851758, römisch 40 als Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Weder römisch 40 haben zu diesem Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848826, den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848826, den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,91 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 6,38 ha und einer dadurch ermittelten Differenzfläche von 1,33 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20% festgestellt worden wären und daher der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt hätte werden müssen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Die Abänderung des ursprünglichen EBP-Bescheides fußt ganz offensichtlich ausschließlich auf der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.09.2012 bzw. vom 25.09.2012, bei der eine Differenzfläche der festgestellten gegenüber der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX festgestellt wurde.Die Abänderung des ursprünglichen EBP-Bescheides fußt ganz offensichtlich ausschließlich auf der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.09.2012 bzw. vom 25.09.2012, bei der eine Differenzfläche der festgestellten gegenüber der beantragten Almfutterfläche auf der römisch 40 festgestellt wurde.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen darin:
- die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
- die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerde verhängt werden,
- die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
- den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
- den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Eine Verrechnung von Über- und Untererklärungen hätte vorgenommen werden müssen. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden. Es treffe die BF kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Es treffe die BF kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei für den Almbewirtschafter wegen eines mangelhaften Luftbildes und der genaueren Messmethoden bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht erkennbar gewesen. Die Behörde habe die Futterfläche vor dem Jahr 2010 nach dem Almleitfaden kontrolliert. Die Überschirmung durch Bäume passiert dabei mit einer prozentuellen Festlegung. Daran habe sich der Antragsteller orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, wo die Futterflächenermittlung in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80 %ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100 %ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende diese Methode aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Eine Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei nicht angelastet werden und dürfen auch keine Sanktionen verhängt werden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt, welcher sich bislang als zuverlässig erwiesen habe.
§ 19der VO (EG) 796/2004 bzw.
Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die beschwerdeführende Partei habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und habe die Behörde ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.
Paragraph 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die beschwerdeführende Partei habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und habe die Behörde ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.
§ 73Abs.
5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Paragraph 73, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung von XXXX über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX seit dem Jahr
- Im Jahr 2000 sei die Almfutterfläche an Hand des Almleitfadens erhoben worden. 2010 sei nach der Einführung der NLN-Faktoren das Ergebnis von der Bezirkslandwirtschaftskammer bestätigt worden. Die Flächenermittlung sei immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Die Auftreiber mögen von Sanktionen und Rückzahlungen für die Vorjahre befreit werden.Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung von römisch 40 über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der römisch 40 seit dem Jahr
- Im Jahr 2000 sei die Almfutterfläche an Hand des Almleitfadens erhoben worden. 2010 sei nach der Einführung der NLN-Faktoren das Ergebnis von der Bezirkslandwirtschaftskammer bestätigt worden. Die Flächenermittlung sei immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Die Auftreiber mögen von Sanktionen und Rückzahlungen für die Vorjahre befreit werden.
- Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Von den BF wurde an die AMA eine mit 11.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol
der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 % vorgelegt, in welcher von der Landwirtschaftskammer Tirol bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter der Seeben-Alm für das Antragsjahr 2011 die Flächen im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe. Flächenabweichungen wären dabei nicht erkennbar gewesen. Der Almobmann sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Als Beilage zu dieser Erklärung wurden schlagbezogene Informationen und Luftbildaufnahmen beigefügt. 9. Zusätzlich wurde von den BF am 27.06.2014 eine Erklärung
§ 8iMOG vorgelegt.9.
Zusätzlich wurde von den BF am 27.06.2014 eine Erklärung
Paragraph 8 i, MOG vorgelegt. 10. Die AMA wurde im Zuge des Parteiengehörs ersucht zur Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol
der Task Force Almen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28.12.2015 teilte die AMA Folgendes mit: "Die Bestätigung gem. Task-Force-Almen wurde in der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das AJ 2011 aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt: Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 25.09.2012 wurden Flächenabweichungen zur beantragten Fläche festgestellt. Lt. Luftbild war das geringere Futterflächenausmaß bei der Beantragung ersichtlich. Zum Beispiel: Feldstück 1: Ein Schlag (rund 38,75 ha Bruttofläche) wurde bezüglich Überschirmung mit 100% Futterfläche und hinsichtlich Nicht-Landwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) mit 90% landwirtschaftlicher Nutzfläche beantragt. Dieser Schlag ist aber deutlich mehr als 20% überschirmt und der Anteil der nicht landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt höher als 10%. Im Zuge der VOK wurde der Schlag unterteilt und der westliche Teil wurde mit 70/80 bewertet. Es ist also bezüglich Überschirmung nur von 70% Futterfläche und hinsichtlich Nicht-Landwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) nur von 80% landwirtschaftlicher Nutzfläche auszugehen. Ein anderer Schlag wurde mit einem Überschirmungsfaktor von 100% und einem NLN-Faktor von 30% beantragt. Dieser Teil (rund 19 ha) wurde bei der VOK bei beiden Faktoren ebenfalls mit 0% ermittelt. Feldstück 5 (2,28 ha): Es wurde bei der Beantragung bezüglich Überschirmung von 30% Futterfläche und hinsichtlich Nicht-Landwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) von 100% landwirtschaftlicher Nutzfläche ausgegangen. Es liegt jedoch überhaupt keine Futterfläche vor, sondern es handelt sich um eine reine Waldweide, die bei der VOK mit 0/0 bewertet wurde. Da es sich hierbei um erhebliche Abweichungen (Flächenabweichung größer als 20 % bzw. mehr als 10 % Abweichung beim Nicht-LN Faktor) handelt, konnten die Beschwerdeführer (BF) nach Ansicht der AMA nicht belegen, dass sie keine Schuld trifft und daher wurde in diesem Fall von der Anwendung des Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 Abstand genommen und die Sanktion aufrecht erhalten.Da es sich hierbei um erhebliche Abweichungen (Flächenabweichung größer als 20 % bzw. mehr als 10 % Abweichung beim Nicht-LN Faktor) handelt, konnten die Beschwerdeführer (BF) nach Ansicht der AMA nicht belegen, dass sie keine Schuld trifft und daher wurde in diesem Fall von der Anwendung des Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, Abstand genommen und die Sanktion aufrecht erhalten.
Art. 73Abs.
1 VO (EG) Nr. 1122/2009 wird keine Flächensanktion verhängt, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Bei Anwendung dieser Bestimmung erfolgt die Prämienberechnung unter Heranziehung der ermittelten Flächen. Eine zusätzliche Kürzung - wie im vorliegenden Fall der Abzug der doppelten Differenzfläche ("Flächensanktion") - in Höhe von EUR XXXX würde daher nicht erfolgen.
Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, wird keine Flächensanktion verhängt, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Bei Anwendung dieser Bestimmung erfolgt die Prämienberechnung unter Heranziehung der ermittelten Flächen. Eine zusätzliche Kürzung - wie im vorliegenden Fall der Abzug der doppelten Differenzfläche ("Flächensanktion") - in Höhe von EUR römisch 40 würde daher nicht erfolgen. Wenn das BVwG zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommt und von einer Flächensanktion Abstand nimmt, könnte dies von der AMA in der soeben dargestellten Weise umgesetzt werden. Es würde sich nach derzeitigem Stand eine Prämienhöhe von voraussichtlich EUR XXXX ergeben.Wenn das BVwG zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommt und von einer Flächensanktion Abstand nimmt, könnte dies von der AMA in der soeben dargestellten Weise umgesetzt werden. Es würde sich nach derzeitigem Stand eine Prämienhöhe von voraussichtlich EUR römisch 40 ergeben. Auf Grund der Tatsache, dass die Berechnung des zustehenden Prämienbetrages sehr komplex ist und in der AMA zu den Berechnungsterminen mit den aktualisierten Daten durch Zuhilfenahme EDV-technischer Programme erfolgt, wurde in § 19 Abs. 3 MOG 2007 die Möglichkeit geschaffen, dass das BVwG der AMA auftragen kann anhand der Vorgaben im Erkenntnis (ohne Nennung des konkreten Prämienbetrages) die Berechnung durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."Auf Grund der Tatsache, dass die Berechnung des zustehenden Prämienbetrages sehr komplex ist und in der AMA zu den Berechnungsterminen mit den aktualisierten Daten durch Zuhilfenahme EDV-technischer Programme erfolgt, wurde in Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 die Möglichkeit geschaffen, dass das BVwG der AMA auftragen kann anhand der Vorgaben im Erkenntnis (ohne Nennung des konkreten Prämienbetrages) die Berechnung durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
- Diese Stellungnahme wurde an die Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, die jedoch innerhalb der ihr zugestandenen Stellungnahmefrist keine Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die BF stellten am 11.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
- Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die XXXX .
- Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die römisch 40 .
- XXXX ist auch Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX . Als Almobmann hat er am 11.05.2011 für die XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen beantragt. Dabei wurde für das Jahr 2011 eine Almfutterfläche auf der XXXX von 176,35 ha angegeben.
- römisch 40 ist auch Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft römisch 40 . Als Almobmann hat er am 11.05.2011 für die römisch 40 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen beantragt. Dabei wurde für das Jahr 2011 eine Almfutterfläche auf der römisch 40 von 176,35 ha angegeben.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116034419, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,91 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116034419, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,91 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 20.09.2012 bzw. 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche von 142,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 02.10.2012, GB I/TPD/117851758, XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der BF hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
- Am 20.09.2012 bzw. 25.09.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche von 142,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 02.10.2012, GB I/TPD/117851758, römisch 40 als Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der BF hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848826, den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848826, den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,91 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 6,38 ha und einer dadurch ermittelten Differenzfläche von 1,33 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20% festgestellt worden wären und daher der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt hätte werden müssen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 7,91 ha nur 6,38 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,33 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung der beantragten Gesamtfläche von 13,63 ha sind 1,33 ha etwas mehr als 9,76 %, somit mehr als 3%, jedoch weniger als 20 %. Im angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführer daher eine Sanktion verhängt. Es wurde der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2014 Beschwerde, die nur von XXXX unterfertigt wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon ausgeht, dass XXXX dazu ermächtigt ist, die Beschwerde auch für sie zu unterfertigen.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2014 Beschwerde, die nur von römisch 40 unterfertigt wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon ausgeht, dass römisch 40 dazu ermächtigt ist, die Beschwerde auch für sie zu unterfertigen.
- Die AMA legte am 14.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Bezug habenden Verfahrensunterlagen vor.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen. Sofern insbesondere XXXX darlegt, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 falsch sei, wird dieses Argument vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich als unsubstanziiertes Vorbringen der Beschwerdeführer gesehen. Die Beschwerdeführer unterlassen es gänzlich auf fachlicher und inhaltlicher Ebene dem von der AMA im Rahmen des Parteiengehörs an XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX übermittelten Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.09.2012 entgegenzutreten. Sie beschränken sich ausschließlich darauf ihrem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid im Umlauf befindliche Musterschriftsätze ohne konkretisierendes Vorbringen zugrunde zu legen. Warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle falsch sein sollte bleibt im Verborgenen. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Umstände zu erkennen, warum das Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle falsch sein sollte. Daher wurde das dabei festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche auf der XXXX im entsprechenden Antragsjahr 2011 der Entscheidung zugrunde gelegt.Sofern insbesondere römisch 40 darlegt, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 falsch sei, wird dieses Argument vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich als unsubstanziiertes Vorbringen der Beschwerdeführer gesehen. Die Beschwerdeführer unterlassen es gänzlich auf fachlicher und inhaltlicher Ebene dem von der AMA im Rahmen des Parteiengehörs an römisch 40 als Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 übermittelten Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.09.2012 entgegenzutreten. Sie beschränken sich ausschließlich darauf ihrem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid im Umlauf befindliche Musterschriftsätze ohne konkretisierendes Vorbringen zugrunde zu legen. Warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle falsch sein sollte bleibt im Verborgenen. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Umstände zu erkennen, warum das Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle falsch sein sollte. Daher wurde das dabei festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche auf der römisch 40 im entsprechenden Antragsjahr 2011 der Entscheidung zugrunde gelegt. Wenn die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel ausführen, sie hätten keine Kenntnis vom Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, so wird in der gegenständlichen Angelegenheit darauf verwiesen, dass XXXX als Almobmann der Agrargemeinschaft XXXX der entsprechende Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 20.09.2012 von der AMA mit Schreiben vom 02.10.2012 übermittelt wurde und sowohl XXXX davon Abstand nahmen, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte zudem nicht davon überzeugt werden, dass XXXX als Almobmann der Agrargemeinschaft XXXX den Kontrollbericht vor seiner Ehefrau geheim gehalten hat.Wenn die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel ausführen, sie hätten keine Kenntnis vom Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, so wird in der gegenständlichen Angelegenheit darauf verwiesen, dass römisch 40 als Almobmann der Agrargemeinschaft römisch 40 der entsprechende Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 vom 20.09.2012 von der AMA mit Schreiben vom 02.10.2012 übermittelt wurde und sowohl römisch 40 davon Abstand nahmen, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte zudem nicht davon überzeugt werden, dass römisch 40 als Almobmann der Agrargemeinschaft römisch 40 den Kontrollbericht vor seiner Ehefrau geheim gehalten hat. Wenn die BF in der Beschwerde darauf verweisen, dass sie erst durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" vom Dezember 2012 darauf aufmerksam gemacht worden wären, dass eine Almfutterflächenkorrektur auch rückwirkend möglich sei, wird vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen kein Hinweis ergibt, dass von den Beschwerdeführern bis zum 18.12.2012 ein Versuch unternommen wurde, die Futterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2011 rückwirkend zu korrigieren. Vom Bundesverwaltungsgericht wird dazu hingewiesen, dass bereits vor Dezember 2012 von Bewirtschaftern anderer Almen zahlreiche Anträge auf rückwirkende Korrektur von Almfutterflächen gestellt und auch genehmigt wurden. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Verweis auf den Fachartikel im "Bauernjournal Österreich" als bloße Schutzbehauptung und als unzulässige Ausrede, dass nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2011 vorgenommen wurde, gesehen wird.Wenn die BF in der Beschwerde darauf verweisen, dass sie erst durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" vom Dezember 2012 darauf aufmerksam gemacht worden wären, dass eine Almfutterflächenkorrektur auch rückwirkend möglich sei, wird vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen kein Hinweis ergibt, dass von den Beschwerdeführern bis zum 18.12.2012 ein Versuch unternommen wurde, die Futterfläche auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2011 rückwirkend zu korrigieren. Vom Bundesverwaltungsgericht wird dazu hingewiesen, dass bereits vor Dezember 2012 von Bewirtschaftern anderer Almen zahlreiche Anträge auf rückwirkende Korrektur von Almfutterflächen gestellt und auch genehmigt wurden. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Verweis auf den Fachartikel im "Bauernjournal Österreich" als bloße Schutzbehauptung und als unzulässige Ausrede, dass nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Korrektur der Almfutterfläche auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2011 vorgenommen wurde, gesehen wird.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. In der Sache selbst: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 11, 21, 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 11, 21, 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]." "Artikel 21 Verspätete Einreichung [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]" "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen 1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. 2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. 3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sowie Titel römisch vier Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert. ...
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]" "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
§ 3Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis
- Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
- Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
- Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
- Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
- Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung
lit.
- c)bis
- o)anzugeben ist,
- a)Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung
Litera c,) bis
- o)anzugeben ist,
- b)Dauergrünlandflächen, [...].
Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Absatz 2, sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben. 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
- Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 für die BF bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 13,63 ha und 13,63 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 12,30 ha ermittelt, was für die Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,33 ha bedeutet. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche beträgt somit über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der XXXX zurückzuführen.
- Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 für die BF bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 13,63 ha und 13,63 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 12,30 ha ermittelt, was für die Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,33 ha bedeutet. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche beträgt somit über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der römisch 40 zurückzuführen. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag
Art. 51
VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen.Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag
Artikel 51
, VO (EG) 796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen.
- Die Beschwerdeführer bringen nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellen auch nicht erfolgreich dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2010 unzutreffend sein sollte. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Wie den angeführten Rechtsvorschriften zu entnehmen ist, dient die Hofkarte nur als Hilfsmittel des Antragstellers. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen haben, wurde von ihnen nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Wie den angeführten Rechtsvorschriften zu entnehmen ist, dient die Hofkarte nur als Hilfsmittel des Antragstellers. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen haben, wurde von ihnen nicht belegt.
- Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist den Beschwerdeführern nicht gelungen. Sie haben zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass sie nach bestem Wissen vorgegangen wären und somit in diesem Zusammenhang ihr Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 urgiert.
- Nach Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, finden die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Artikel 51, der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist den Beschwerdeführern nicht gelungen. Sie haben zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass sie nach bestem Wissen vorgegangen wären und somit in diesem Zusammenhang ihr Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, urgiert. Diesen Nachweis haben die Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die Differenz der Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ihr mangelndes Verschulden darzulegen.Diesen Nachweis haben die Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die Differenz der Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, ihr mangelndes Verschulden darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Artikel 68 und 73 VO (EG) 796 aus 2004, sind sohin nicht ersichtlich. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend jene des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, oder EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, bzw. EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, oder EuGH vom
- 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
- Sofern die BF darauf hinweisen, dass ihnen kein Verschulden anzulasten sei, da es sich bei der falschen Flächenangabe um Aktivitäten des Almbewirtschafters handle, übersehen sie selbst, dass Almbewirtschafter der XXXX die Agrargemeinschaft XXXX ist, deren Obmann XXXX ist.
- Sofern die BF darauf hinweisen, dass ihnen kein Verschulden anzulasten sei, da es sich bei der falschen Flächenangabe um Aktivitäten des Almbewirtschafters handle, übersehen sie selbst, dass Almbewirtschafter der römisch 40 die Agrargemeinschaft römisch 40 ist, deren Obmann römisch 40 ist.
- Wenn sich die Beschwerde auf frühere Futterflächenfeststellungen beruft, so geht dieses Vorbringen ins Leere, da eine "Flächenfeststellung" durch Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle darstellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen werden kann, wenn diese Übertragung der Realität entspricht.
- Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
- Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.
- Nach Artikel 30, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 30, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 8, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt. Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Artikel 30, Absatz 3, VO (EG) 796 aus 2004, einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten. § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem § 10 auf den Antrag der Beschwerdeführer noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem Paragraph 10, auf den Antrag der Beschwerdeführer noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die Beschwerdeführer nicht konkret vorbringen, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
- Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten haben. Daran würde auch nichts ändern, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von den Beschwerdeführern selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Im konkreten Fall ist XXXX jedoch selbst Vertreter der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und hat den Antrag für diese selbst gestellt.Daran würde auch nichts ändern, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von den Beschwerdeführern selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Im konkreten Fall ist römisch 40 jedoch selbst Vertreter der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und hat den Antrag für diese selbst gestellt.
- Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, können sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Art. 51 der VO (EG) 796/2004 auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
- Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, können sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Artikel 51, der VO (EG) 796 aus 2004, auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
- Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen: Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).Die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Übererklärung in den Jahren 2010 bis 2012 zumindest zum großen Teil fortgesetzt, die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der letzten Antragstellung zu laufen.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines Augenscheines konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines Augenscheines konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.
- Zu Spruchteil B: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W114.2106021.1.00