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{'item': 'W136 2007583-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8§ 52Art. 129cArt. 151§ 75Artikel 129§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW136 2007583-1 SpruchW136 2007583-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HAB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört - stellte am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass seine Familie eine Feindschaft mit einigen Dorfbewohnern (gehabt) hätte, die mit den Taliban zusammen arbeiten würden und sie unterdrückt sowie ungerecht behandelt hätten. Diese Leute hätten bereits vor seiner Geburt versucht, seinen ältesten Bruder und dessen Sohn zu töten, die dabei angeschossen worden seien. Er würde den eigentlichen Grund der Feindschaft nicht kennen, aber annehmen, dass es um Grundstücke geht. Er sei öfters bedroht und ihm sei von diesen Dorfbewohnern mitgeteilt worden, dass an ihm Rache genommen und er umgebracht werde. Seine beiden Halbbrüder seien vor mehreren Jahren ebenfalls aus Rache von den Dorfbewohnern getötet worden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass ihn seine Feinde umbringen.
  2. Am 14.02.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer vom gesetzlichen Vertreter beauftragten Rechtsberaterin und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Afghanistan, zu seinen Verwandten in der Heimat sowie seiner Situation im Bundesgebiet und führte die bereits im Rahmen der Erstbefragung vorgebrachten Feindseligkeiten mit einigen Bewohnern seines Heimatdorfes wegen der Grundstücke seiner Familie näher aus. Dabei brachte er ergänzend im Wesentlichen vor, dass vor seiner Geburt einer seiner Brüder und dessen Sohn im Rahmen der Feindseligkeiten getötet worden seien. Vor zweieinhalb Jahren sei seine Mutter mit ihm und den Geschwistern zu seinem Onkel in ein näher genanntes Dorf gezogen, weil sie im Heimatdorf Probleme gehabt habe. Befragt, wie es seine Familie geschafft habe, die Grundstücke über die vielen Jahre hinweg zu halten, antwortete er, dass sein Vater und seine Brüder damals noch gelebt hätten und sich verteidigen hätten können. Jetzt sei es schwer und sein Vater auch nicht mehr da. Auf die behauptete Flucht aus seinem Heimatdorf hingewiesen, erklärte er zur Beschreibung der Bedrohungen aufgefordert, er würde nur wissen, dass diese Leute aggressive Menschen seien. Er sei zu jung gewesen und habe nicht jede Einzelheit mitbekommen. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen und sie hätten wegziehen müssen. Auf die Frage, weshalb seine Feinde weiterhin Rache ausüben wollen sollten, obwohl sie die Grundstücke aufgegeben hätten, brachte er vor, er sei eine Gefahr für diese Leute gewesen und hätte als Erbe jederzeit eine Anzeige gegen diese Leute erstatten können. Damals sei er zu jung dafür gewesen. Auf eine mögliche Begleitung durch seine Mutter hingewiesen, erwiderte er, dass die Polizei oder ein Gericht nichts machen könnten. Auf Hinweis, dass diese Dorfbewohner dann gar keine Angst hätten haben müssen, erklärte er, diese würden sich durch seine Anwesenheit gestört fühlen, da er immer noch Erbe und Besitzer dieser Grundstücke sei. Darauf aufmerksam gemacht, dass er durch seinen Umzug kein Störfaktor mehr gewesen sein könne, teilte er mit, er könnte es sich auch nicht erklären, weshalb sie ihn nach dem Umzug nicht in Ruhe gelassen hätten. Abschließend ergänzte er, dass sein Onkel, seine Mutter und andere Dorfbewohner ihm davon erzählt hätten, er während seines Aufenthaltes bei seinem Onkel keinen persönlichen Kontakt zu den Feinden seiner Familie gehabt habe. Er habe sich aber nicht frei bewegen können und immer Angst gehabt, dass ihm auf dem Schulweg etwas passiert. Seine Angehörigen hätten ihm daher zur Ausreise geraten. Dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurden aktuelle Länderfeststellungen übergeben und wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
  3. Mit Schreiben vom 26.02.2014 wurde von der vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme vorgehaltenen Länderberichten abgegeben. Darin wurden neben Auszügen weiterer Berichte zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kunar) auch Berichte über aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul, zur Lage von Kindern in Afghanistan, zur Situation im Falle von Grundstückstreitigkeiten und zur Streitschlichtung bzw. zur Problematik derartiger Streitigkeiten auszugsweise zitiert. Weiters wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie der Gefahr ausgesetzt sei, wegen deren Grundstückstreitigkeiten mit einer anderen Familie seines Heimatdorfes getötet zu werden. Nach den zitierten Berichten sei auch nicht mit einer effektiven Schutzgewährung des afghanischen Staates zu rechnen. Als ältester Nachkomme und Erbe seines Vaters sei er einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Seine beiden älteren Halbbrüder und ein Neffe seien von der verfeindeten Familie bereits aus diesen Gründen ermordet worden. Auch eine Übersiedelung in ein anderes Dorf sei nicht geeignet gewesen, den Drohungen zu entkommen. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Jedenfalls würde für ihn aufgrund der aufgezeigten, sich verschlechternden Sicherheitslage das reale Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestehen.
  4. Mit Schreiben vom 26.02.2014 wurde von der vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme vorgehaltenen Länderberichten abgegeben. Darin wurden neben Auszügen weiterer Berichte zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kunar) auch Berichte über aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul, zur Lage von Kindern in Afghanistan, zur Situation im Falle von Grundstückstreitigkeiten und zur Streitschlichtung bzw. zur Problematik derartiger Streitigkeiten auszugsweise zitiert. Weiters wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie der Gefahr ausgesetzt sei, wegen deren Grundstückstreitigkeiten mit einer anderen Familie seines Heimatdorfes getötet zu werden. Nach den zitierten Berichten sei auch nicht mit einer effektiven Schutzgewährung des afghanischen Staates zu rechnen. Als ältester Nachkomme und Erbe seines Vaters sei er einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Seine beiden älteren Halbbrüder und ein Neffe seien von der verfeindeten Familie bereits aus diesen Gründen ermordet worden. Auch eine Übersiedelung in ein anderes Dorf sei nicht geeignet gewesen, den Drohungen zu entkommen. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Jedenfalls würde für ihn aufgrund der aufgezeigten, sich verschlechternden Sicherheitslage das reale Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bestehen.
  5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2015 zuerkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2015 zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, die Kopie einer afghanischen Tazkira, handschriftliche Notizen auf Kalenderseiten, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 26.02.2014, eine Bestätigung vom 25.02.2014 über den Besuch einer neuen Mittelschule sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Er habe nicht überzeugend vorbringen können, weshalb es seinem Vater möglich sein hätte sollen, die Grundstücke über viele Jahre hinweg gegen die Feinde zu verteidigen, seinem Onkel hingegen nicht. Ebenso sei es unplausibel, dass die Feinde weitere Verfolgungshandlungen gegen ihn setzten hätten sollen, obwohl seine Familienangehörigen und er in das Dorf seines Onkels umgezogen seien, wodurch niemand die Grundstücke verteidigt hätte und diese von den Feinden problemlos übernommen werden hätten können. Bei einer tatsächlich begründeten Furcht vor Verfolgungen hätte er mit seiner Familie Afghanistan wohl früher verlassen, statt sich etwa 14 Jahre weiter im Machtbereich seiner radikalen Feinde aufzuhalten. Sein Vorbringen sei daher insgesamt nicht geeignet gewesen, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Davon abgesehen sei eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn derzeit nicht möglich, weil es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, dessen Vater nach seinen Angaben verstorben sei. Aufgrund seiner persönlichen Situation in Verbindung mit der prekären allgemeinen Lage in Afghanistan, speziell in seiner Heimatprovinz Kunar, sei ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. 5. Am 10.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 52Abs.

1 BFA-VG mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.5. Am 10.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid wurde den seitens des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers bevollmächtigten Rechtsvertretern nachweislich am 11.04.2014 zugestellt.

  1. Am 25.04.2014 brachten die Rechtsvertreter des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurden eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und wurde neben einer kurzen Schilderung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet und nichtig sei, weil in der Rechtsmittelbelehrung nur eine zweiwöchige, statt einer vierwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde von unbegleiteten Minderjährigen vorgesehen sei (§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG).
  2. Am 25.04.2014 brachten die Rechtsvertreter des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurden eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und wurde neben einer kurzen Schilderung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet und nichtig sei, weil in der Rechtsmittelbelehrung nur eine zweiwöchige, statt einer vierwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde von unbegleiteten Minderjährigen vorgesehen sei (Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG). Weiters sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer die Feinde "nicht kennen" würde. Tatsächlich würde er die Personen schon kennen, aber ihre richtigen Namen nicht. Er habe keine falschen Angaben machen wollen. Es sei auch sehr wohl nachvollziehbar, dass die Eltern den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht über die Details der Streitigkeiten informiert hätten, weshalb die diesbezügliche Argumentation des Bundesamtes ins Leere gehen würde. Deshalb habe er auch nicht angeben können, wie es seinem Vater gelungen sei, die Grundstücke zu verteidigen, seinem Onkel jedoch nicht. Die Behörde habe in der Beweiswürdigung weder das Alter noch den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. dazu etwa VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Wären diese Überlegungen in die Beweiswürdigung eingeflossen, so wäre es durchaus nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer zu einigen Fragen aufgrund seines jugendlichen Alters keine detaillierteren Angaben machen habe können oder über manche Dinge schlussendlich einfach nicht Bescheid gewusst habe (vgl. UBAS 268.620/0/17E-XIX/62/06, 02.05.2007).Die Behörde habe in der Beweiswürdigung weder das Alter noch den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers berücksichtigt vergleiche dazu etwa VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Wären diese Überlegungen in die Beweiswürdigung eingeflossen, so wäre es durchaus nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer zu einigen Fragen aufgrund seines jugendlichen Alters keine detaillierteren Angaben machen habe können oder über manche Dinge schlussendlich einfach nicht Bescheid gewusst habe vergleiche UBAS 268.620/0/17E-XIX/62/06, 02.05.2007). Ferner habe die Behörde es unterlassen, Länderberichte bezüglich Grundstücksstreitigkeiten in ihre Entscheidung einfließen zu lassen, um das gegenständliche Vorbringen überhaupt beurteilen zu können. Dadurch sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Auch die in der Stellungnahme enthaltenen Berichte zu den häufig stattfindenden Grundstücksstreitigkeiten, den damit verbundenen Gefahren und der mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden seien gänzlich ignoriert worden. Aus diesem Grund werde daher erneut auf auszugsweise angeführte Länderberichte internationaler Organisationen zur Situation im Falle von Grundstücksstreitigkeiten hingewiesen. Da der minderjährige Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht willens bzw. in der Lage seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen würde bzw. der ihm zuerkannte subsidiäre Schutzstatus lediglich befristet sei, wäre ihm somit seitens der Behörde internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.Da der minderjährige Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht willens bzw. in der Lage seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen würde bzw. der ihm zuerkannte subsidiäre Schutzstatus lediglich befristet sei, wäre ihm somit seitens der Behörde internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Abschließend würden daher die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.Abschließend würden daher die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

  1. Mit Schreiben vom 30.04.2014 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  2. Am 09.11.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei machte er Angaben zu seiner Person, zu seinem Alter sowie zu seinen mittlerweile in Pakistan lebenden Familienangehörigen und brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe aus Afghanistan fliehen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Eine sehr große und mächtige, clanartig Familie mit Kontakten zu den Taliban sei an den Grundstücken seines Vaters interessiert gewesen. Im Zuge der Konflikte mit dieser in seiner Heimatregion herrschenden Familie seien sein Halbbruder sowie dessen Sohn getötet worden. Sein Vater sei schon alt gewesen und habe die Ländereien nicht (mehr) verteidigen können. Sein Onkel mütterlicherseits sei allein gewesen und habe ihnen ebenfalls nicht helfen können. Diese Leute hätten ihn als ältesten Sohn und Erben seines Vaters töten wollen. Nach seiner Flucht sei sein Onkel mütterlicherseits von diesen Leuten bedroht und sogar "festgenommen" worden. Er könnte auf keinen Fall zurückkehren, weil nach wie vor die Gefahr bestehen würde, von diesen Leuten getötet zu werden. Außerdem würden diese Leute annehmen, dass er sich für den Tot seines Halbbruders und seines Neffen rächen könnte. Befragt, bestätigte er, dass sein Halbbruder und dessen Sohn bereits vor seiner Geburt getötet worden seien. Darauf aufmerksam gemacht, dass er seinen Angaben zufolge mit seiner Familie vor 2 1/2 Jahren (2010/2011) zu seinem Onkel gezogen sei, der jetzt wieder bedroht worden sei, gab er zur Einschätzung der erkennenden Richterin, dass einige Zeit, ca. 5 Jahre dazwischen liegen würden, bestätigend an, das würde in etwa so stimmen. Seit seinem Aufenthalt in Österreich habe sein Onkel mütterlicherseits immer wieder Probleme gehabt und sei Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Er hätte hin und wieder (telefonischen) Kontakt zu ihm und wisse, dass dieser ihm nicht alles erzählt habe, damit er sich um die Familie keine Sorgen macht. Der Onkel habe ihm von dem Vorfall vor ca. 2 Monaten und auch erzählt, dass seine Familie aus Afghanistan fliehen habe müssen.Befragt, bestätigte er, dass sein Halbbruder und dessen Sohn bereits vor seiner Geburt getötet worden seien. Darauf aufmerksam gemacht, dass er seinen Angaben zufolge mit seiner Familie vor 2 1/2 Jahren (2010 aus 2011,) zu seinem Onkel gezogen sei, der jetzt wieder bedroht worden sei, gab er zur Einschätzung der erkennenden Richterin, dass einige Zeit, ca. 5 Jahre dazwischen liegen würden, bestätigend an, das würde in etwa so stimmen. Seit seinem Aufenthalt in Österreich habe sein Onkel mütterlicherseits immer wieder Probleme gehabt und sei Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Er hätte hin und wieder (telefonischen) Kontakt zu ihm und wisse, dass dieser ihm nicht alles erzählt habe, damit er sich um die Familie keine Sorgen macht. Der Onkel habe ihm von dem Vorfall vor ca. 2 Monaten und auch erzählt, dass seine Familie aus Afghanistan fliehen habe müssen. Ferner bestätigte er, dass sich die vermutlich streitauslösenden Grundstücke im Heimatdorf befinden würden. Soweit ihm bekannt sei, würden diese Leute die Grundstücke nach kurzer Zeit verkaufen, um spätere Konflikte zu vermeiden. Seine Familie würde nicht über ausreichend Macht verfügen, um diese Grundstücke wieder an sich zu nehmen. Da es niemanden geben würde, der ihre Grundstücke verteidigen könnte, hätten ihre Feinde die Grundstücke bereits an sich genommen. Auf die Frage, warum die Mutter seinem Wissen nach fünf Jahre nach dem Umzug zum Onkel nach Pakistan flüchten habe müssen, äußerte er die Vermutung, dass diese Leute Angst davor hätten, jemand aus seiner Familie könnte sich rächen bzw. die Vorfälle den Behörden melden. Ihren Feinden sei es gelungen, seine gesamte Familie zum Verlassen der Heimat zu bringen. Ferner seien sie für den Tod seines Bruders und seines Neffen verantwortlich. Feindschaften mit Todesfällen würden vor allem in seiner Heimatregion sehr ernst genommen werden, deshalb hätten diese Leute ebenfalls Angst, jemand könnte sich für den Tod seines Halbbruders und seines Neffen rächen. Darauf hingewiesen, dass weder sein Vater noch seine Mutter derartiges getan hätten, erklärte er, seinem Vater sei es nicht gelungen, sich für den Tod seines Sohnes zu rächen, da die Familie ihrer Feinde sehr mächtig und einflussreich gewesen sei. Diese hätten jeder Person, die sie unterstützt hätte, Schaden zufügen können. Weiters berichtete er, dass sowohl seine Mutter als auch sein Onkel mütterlicherseits gehört hätten, dass diese Leute ihn töten wollen. Er würde die Leute, welche ihn töten wollen, tatsächlich nicht kennen. Er wisse nicht, wann diese Leute erfahren hätten, dass sie bei seinem Onkel gelebt haben und könne nicht sagen, weshalb sie von diesen in den 2 1/2 Jahren nicht aufgesucht worden seien. Er würde aber annehmen, dass diese Leute auf eine günstige Gelegenheit bzw. gewartet hätten, dass er etwas älter wird. Abschließend führte die Rechtsvertreterin zum Thema Blutrache aus, dass der Beschwerdeführer aus einer Gegend stammen würde, die offensichtlich das Kerngebiet der paschtunischen Gesellschaft sei und in eine Fehde zwischen einem mächtigen Clan/Familie und seiner Familie verwickelt sei. Diese Fehden würden in dieser traditionellen paschtunischen Gesellschaft sehr oft zu Blutrache führen und oft Jahrzehnte aufrecht bleiben. Der Beschwerdeführer sei daher gefährdet, auch nach Jahrzehnten noch von der anderen Gruppe verfolgt zu werden bzw. wäre er aufgrund der Tradition aufgefordert, selbst Blutrache an Mitgliedern der verfeindeten Familie zu üben. Dazu verwies die Rechtsvertreterin auf Länderfeststellungen und mehreren Gutachten (z.B. von Frau Mag. XXXX), welchen zufolge auch Personen bedroht seien, von denen erwartet werde, dass sie Blutrache üben könnten.Abschließend führte die Rechtsvertreterin zum Thema Blutrache aus, dass der Beschwerdeführer aus einer Gegend stammen würde, die offensichtlich das Kerngebiet der paschtunischen Gesellschaft sei und in eine Fehde zwischen einem mächtigen Clan/Familie und seiner Familie verwickelt sei. Diese Fehden würden in dieser traditionellen paschtunischen Gesellschaft sehr oft zu Blutrache führen und oft Jahrzehnte aufrecht bleiben. Der Beschwerdeführer sei daher gefährdet, auch nach Jahrzehnten noch von der anderen Gruppe verfolgt zu werden bzw. wäre er aufgrund der Tradition aufgefordert, selbst Blutrache an Mitgliedern der verfeindeten Familie zu üben. Dazu verwies die Rechtsvertreterin auf Länderfeststellungen und mehreren Gutachten (z.B. von Frau Mag. römisch 40 ), welchen zufolge auch Personen bedroht seien, von denen erwartet werde, dass sie Blutrache üben könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. 1.
  5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage allgemein: Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
  7. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
  8. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
  9. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom
  10. August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
  11. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes¬wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
  12. Juli 2013; NATO "Internatio¬nal Security Assistance Force" vom
  13. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
  14. Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
  15. Juli 2014, Zugriff
  16. Juli 2014) Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen: Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar: Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  17. September 2013, S. 10f) Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am
  18. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO. Bei einem Anschlag der Taliban wurden am
  19. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  20. Juni 2014) Am
  21. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  22. Juli 2014) Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom
  23. Juli 2014, Zugriff
  24. Juli 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
  25. Juli 2014, Zugriff
  26. Juli 2014) Provinz Kunar: (siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14). Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  27. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom
  28. Jänner 2011, S. 3; BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nan¬garhar)", vom
  29. März 2011, S. 3) Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar. In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen. (APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom
  30. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom
  31. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom
  32. Jänner 2012, S. 12) Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom
  33. November 2012, S. 13f) Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO. (ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom
  34. September 2013) Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten. (AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom
  35. September 2013) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  36. März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  37. September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
  38. August 2013) Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am
  39. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen. (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom
  40. Juli 2014, Zugriff
  41. Juli 2014) Ausweichmöglichkeiten: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  42. März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Paschtu. Er machte dazu im gesamten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden. Bei der von ihm im Verfahren vorgelegten Tazkira handelt es sich lediglich um eine Kopie, wodurch deren Authentizität letztlich nicht überprüfbar war. 2.
  45. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Auch die in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte stehen diesen nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. 2.
  46. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen: Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Feindschaft mit einigen Bewohnern seines Heimatdorfes bzw. mit einer dort lebenden, einflussreichen und clanartigen Familie vorgebracht, welche es auf die Grundstücke seiner Familie abgesehen hätten. Bei den Feindseligkeiten seien bereits - vor seiner Geburt - sein ältester Bruder und dessen Sohn bzw. zwei seiner Halbbrüder ums Leben gekommen. Diesem Vorbringen war letztlich aber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) mangelt. Die befürchtete Bedrohung durch andere Bewohner seines Heimatdorfes bzw. durch Angehörige einer verfeindeten Familie, welche bereits seinen Bruder und dessen Sohn bzw. zwei Halbbrüder getötet und sich mittlerweile die Grundstücke seiner Familie angeeignet haben sollen, hat nämlich weder etwas mit der politischen/religiösen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund zu tun, sondern hat ihren wesentlichen Grund allenfalls in kriminellen Beweggründen, nämlich der Habgier Dritter ("Den eigentlichen Grund dieser Feindschaft kenne ich nicht. Ich glaube, dass es um Ländereien und Grundstücke geht. [...] Ferner ist mir nicht bekannt, weshalb andere Leute aus dem Dorf gerade unsere Grundstücke haben wollen. [...] Diese zuvor genannte Familie war an unseren Grundstücken interessiert."). Es handelt sich dabei um Konflikte über Eigentumsverhältnisse, welche letztlich aber keinen der in der GFK angeführten Konventionsgründe erfüllen (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Selbst wenn es in Afghanistan des Öfteren zu Problemen im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten und damit einhergehenden Gewaltanwendungen kommt, trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten oder anderen privaten Personen wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für die gesamte Bevölkerung seines Herkunftsstaates. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung iSd. GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Auch sein weiteres Vorbringen, wonach seine bzw. die Feinde seiner Familie fürchten würden, dass der Beschwerdeführer die vergangenen (überwiegend vor seiner Geburt liegenden) Vorfälle bei den afghanischen Behörden anzeigen oder an Angehörigen ihrer Familie "Blutrache" üben bzw. die Grundstücke seiner Familie zurückfordern könnte, ist mangels Anknüpfung an die zuvor genannten und in der GFK taxativ aufgezählten Gründe ebenso nicht asylrelevant. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verfolgung durch die verfeindeten Bewohner seines (ehemaligen) Heimatdorfes auch nicht als unbeteiligter Dritter, sondern insofern als "Täter" (der diese Leute ihres Besitzes "beraubt" bzw. einer staatlichen Verfolgung aussetzt oder Blutrache für den Tod seiner Familienangehörigen übt) selbst betroffen, sodass ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund [insbesondere auch mit dem der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK, etwa der "Familienangehörigen"] nicht zu erkennen ist (zur mangelnden Asylrelevanz einer Verfolgung des Täters selbst vgl. auch VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0156). Da es sich somit um eine Verfolgung aus nicht asylrelevanten Gründen handelt, kommt diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu, womit auch eine Gewährung von Asyl

der GFK nicht in Betracht kommt.Diesem Vorbringen war letztlich aber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) mangelt. Die befürchtete Bedrohung durch andere Bewohner seines Heimatdorfes bzw. durch Angehörige einer verfeindeten Familie, welche bereits seinen Bruder und dessen Sohn bzw. zwei Halbbrüder getötet und sich mittlerweile die Grundstücke seiner Familie angeeignet haben sollen, hat nämlich weder etwas mit der politischen/religiösen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund zu tun, sondern hat ihren wesentlichen Grund allenfalls in kriminellen Beweggründen, nämlich der Habgier Dritter ("Den eigentlichen Grund dieser Feindschaft kenne ich nicht. Ich glaube, dass es um Ländereien und Grundstücke geht. [...] Ferner ist mir nicht bekannt, weshalb andere Leute aus dem Dorf gerade unsere Grundstücke haben wollen. [...] Diese zuvor genannte Familie war an unseren Grundstücken interessiert."). Es handelt sich dabei um Konflikte über Eigentumsverhältnisse, welche letztlich aber keinen der in der GFK angeführten Konventionsgründe erfüllen vergleiche dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Selbst wenn es in Afghanistan des Öfteren zu Problemen im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten und damit einhergehenden Gewaltanwendungen kommt, trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten oder anderen privaten Personen wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für die gesamte Bevölkerung seines Herkunftsstaates. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung iSd. GFK vergleiche etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Auch sein weiteres Vorbringen, wonach seine bzw. die Feinde seiner Familie fürchten würden, dass der Beschwerdeführer die vergangenen (überwiegend vor seiner Geburt liegenden) Vorfälle bei den afghanischen Behörden anzeigen oder an Angehörigen ihrer Familie "Blutrache" üben bzw. die Grundstücke seiner Familie zurückfordern könnte, ist mangels Anknüpfung an die zuvor genannten und in der GFK taxativ aufgezählten Gründe ebenso nicht asylrelevant. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verfolgung durch die verfeindeten Bewohner seines (ehemaligen) Heimatdorfes auch nicht als unbeteiligter Dritter, sondern insofern als "Täter" (der diese Leute ihres Besitzes "beraubt" bzw. einer staatlichen Verfolgung aussetzt oder Blutrache für den Tod seiner Familienangehörigen übt) selbst betroffen, sodass ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund [insbesondere auch mit dem der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK, etwa der "Familienangehörigen"] nicht zu erkennen ist (zur mangelnden Asylrelevanz einer Verfolgung des Täters selbst vergleiche auch VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0156). Da es sich somit um eine Verfolgung aus nicht asylrelevanten Gründen handelt, kommt diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu, womit auch eine Gewährung von Asyl

der GFK nicht in Betracht kommt. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder eine konkret drohende Verfolgung noch sonstige Umstände glaubhaft machen können, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Er hat vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar behauptet, dass sein Leben in Gefahr gewesen und er öfters bedroht bzw. nicht in Ruhe gelassen worden sei ("Ich wurde öfters bedroht und mir wurde von den Dorfbewohnern mitgeteilt, dass an mir Rache genommen wird und ich umgebracht werde. [...] Ich kann es mir auch nicht erklären, weshalb sie mich nach dem Umzug nicht in Ruhe gelassen haben."), hat dazu letztlich aber keine einzige gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung oder sonstige ihn persönlich betreffende Vorfälle vorbringen können. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er zwar allgemein behauptet, dass sein Leben gefährdet sei und die verfeindeten Dorfbewohner ihn töten hätten wollen, diesbezüglich aber keinen einzigen konkreten Vorfall vorgebracht, der diese Behauptungen gestützt hätte. Vielmehr hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmissverständlich erklärt, dass er die Leute, welche ihn töten wollten, tatsächlich nicht kennen würde bzw. auch nicht sagen könnte, weshalb diese sie in den rund zweieinhalb Jahren bei seinem Onkel nicht aufgesucht hätten. Es haben sich im gesamten Verfahren daher weder Hinweise noch Anhaltspunkte ergeben, die seine Befürchtungen, sein Leben könnte in seiner Heimat tatsächlich in Gefahr sein, stützen würden. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers eines natürlichen Todes gestorben ist und sich seine Familie bis zur ihrer Ausreise im September 2015 unbeschadet in Afghanistan aufgehalten hat. Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers insbesondere auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan alleine wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. der Religionsgemeinschaft der Sunniten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dazu haben sich weder im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte ergeben, noch hat der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Gefährdung behauptet. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich diesbezüglich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Und schließlich kann auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers insbesondere auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan alleine wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. der Religionsgemeinschaft der Sunniten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dazu haben sich weder im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte ergeben, noch hat der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Gefährdung behauptet. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich diesbezüglich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Und schließlich kann auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Schließlich konnten die im Rahmen der Beschwerdeschrift monierten Mängel der Rechtsmittelbelehrung nicht festgestellt werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der angefochtene Bescheid eine vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vorgesehen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof

Art. 129cdes Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.

Art. 151Abs.

51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof

Artikel 129c, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012,, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,

  1. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
  2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.2.).3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.2.). Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder eine private Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es in Afghanistan deshalb zu einer konkreten staatlichen Verfolgung gekommen wäre. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters in seiner Heimat tatsächlich gefährdet wäre. Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben. 3.2.
  5. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.3.2.
  6. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. 3.
  7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W136.2007583.1.00

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