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{'item': 'W141 2003000-1'}

Obsah (20)§§ 1Art. 133§ 9§ 45§ 19§ 4§ 108§ 19a§ 25Art. 151§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 94§ 100§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW141 2003000-1 SpruchW141 2003000-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER

§§ 1, 4, 5 und 9 BEinst

G idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraphen eins, 4, 5 und 9 BEinstG idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX .Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 . B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt), vom 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2012

§ 9Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 207.690,00,-- vorgeschrieben.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde genannt), vom 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2012

Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 207.690,00,-- vorgeschrieben.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.07.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Zitierung von Judikatur und gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst im Wesentlichen vorbringt, dass die im Berechnungsbeleg genannten Dienstnehmerzahlen von Jänner bis Dezember 2012 sich fälschlicherweise nicht nur aus der Summe der echten Dienstnehmer sondern unzulässiger Weise auch aus der Summe einiger freier Dienstnehmer der XXXX , nämlich der Gruppe der nebenberuflich tätigen Lektoren errechne. Unabhängig vom Typenzwang des § 100 Abs. 5 UG seien die externen Lektoren an der XXXX aufgrund ihrer fehlenden persönlichen Abhängigkeit als freie Dienstnehmer zu qualifizieren und daher bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nach § 4 iVm § 9 BEinstG nicht einzurechnen.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.07.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Zitierung von Judikatur und gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst im Wesentlichen vorbringt, dass die im Berechnungsbeleg genannten Dienstnehmerzahlen von Jänner bis Dezember 2012 sich fälschlicherweise nicht nur aus der Summe der echten Dienstnehmer sondern unzulässiger Weise auch aus der Summe einiger freier Dienstnehmer der römisch 40 , nämlich der Gruppe der nebenberuflich tätigen Lektoren errechne. Unabhängig vom Typenzwang des Paragraph 100, Absatz 5, UG seien die externen Lektoren an der römisch 40 aufgrund ihrer fehlenden persönlichen Abhängigkeit als freie Dienstnehmer zu qualifizieren und daher bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BEinstG nicht einzurechnen. 2.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.11.2013 aufgefordert 3 Dienstverträge von nebenberuflichen Lektoren in Vorlage zu bringen, welche von der Beschwerdeführerin am 05.11.2013 an die belangte Behörde übermittelt wurden. Darin wird jeweils im
  4. Absatz des § 2 Folgendes festgehalten: "Der freie Dienstnehmer hat seine Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie ist der Dienstgeberin anzuzeigen. Die Vertretung durch nicht hinreichend qualifizierte Vertreter/innen kann von der Dienstgeberin jederzeit abgelehnt werden."Darin wird jeweils im
  5. Absatz des Paragraph 2, Folgendes festgehalten: "Der freie Dienstnehmer hat seine Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie ist der Dienstgeberin anzuzeigen. Die Vertretung durch nicht hinreichend qualifizierte Vertreter/innen kann von der Dienstgeberin jederzeit abgelehnt werden." 2.
  6. Von der Erteilung eines Parteiengehörs

§ 45

AVG wurde seitens der belangten Behörde Abstand genommen, da sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt worden seien, der Vorstellungswerberin bekannt seien.2.2. Von der Erteilung eines Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG wurde seitens der belangten Behörde Abstand genommen, da sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt worden seien, der Vorstellungswerberin bekannt seien. 3. Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 07.11.2013 hat die belangte Behörde

§ 19Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2012

§ 9BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von €3. Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 07.11.2013 hat die belangte Behörde

Paragraph 19, Absatz 3, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2012

Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 207.690,00,-- vorgeschrieben. Beweiswürdigend wurde unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass § 100 Abs. 4 UG den Universitäten vorschreibe, gewisse Personen im wissenschaftlichen Betrieb (darunter die in Frage stehenden Lektoren) als freie Dienstnehmer zu beschäftigen und regle, dass sich diese freien Dienstnehmer ohne vorherige Zustimmung der Beschwerdeführerin von anderen geeigneten Personen würden vertreten lassen können. Weder könne noch sei die Beschwerdeführerin von diesen Vorgaben abgewichen.Beweiswürdigend wurde unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass Paragraph 100, Absatz 4, UG den Universitäten vorschreibe, gewisse Personen im wissenschaftlichen Betrieb (darunter die in Frage stehenden Lektoren) als freie Dienstnehmer zu beschäftigen und regle, dass sich diese freien Dienstnehmer ohne vorherige Zustimmung der Beschwerdeführerin von anderen geeigneten Personen würden vertreten lassen können. Weder könne noch sei die Beschwerdeführerin von diesen Vorgaben abgewichen. Dazu werde festgestellt, dass

§ 4BEinst

G jene Personen als Dienstnehmer anzusehen und somit zur Berechnung der Pflichtzahl heranzuziehen seien, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt seien.Dazu werde festgestellt, dass

Paragraph 4, BEinstG jene Personen als Dienstnehmer anzusehen und somit zur Berechnung der Pflichtzahl heranzuziehen seien, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt seien. Grundsätzlich müssten laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein, es genüge vielmehr ein Überwiegen der dafür sprechenden Merkmale. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen würden, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt sei.Grundsätzlich müssten laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein, es genüge vielmehr ein Überwiegen der dafür sprechenden Merkmale. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen würden, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt sei. Entsprechend der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Dienstnehmereigenschaft zu verneinen, wenn seitens des Dienstgebers eine der folgenden Berechtigungen eingeräumt werde: eine generelle Vertretungsbefugnis, die Berechtigung eine übernommene Arbeitsleistung sanktionslos abzulehnen oder die Möglichkeit der Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners. Die vorliegenden Musterverträge würden jedoch eine grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht vorsehen. Vertretungen seien nur im Ausnahmefall zulässig. Auch die übrigen genannten Ermächtigungen seien in den vorgelegten Verträgen nicht erkennbar, diese könnten daher nicht als freie Dienstverträge im Sinne des § 100 Abs. 5 UG qualifiziert werden.Die vorliegenden Musterverträge würden jedoch eine grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht vorsehen. Vertretungen seien nur im Ausnahmefall zulässig. Auch die übrigen genannten Ermächtigungen seien in den vorgelegten Verträgen nicht erkennbar, diese könnten daher nicht als freie Dienstverträge im Sinne des Paragraph 100, Absatz 5, UG qualifiziert werden. Da nicht bestritten worden sei, dass die gelebte Vertragspraxis mit dem Vertragsinhalt übereinstimme, seien die nebenberuflich tätigen Lektoren somit bei der Gesamtzahl der Dienstnehmer von der die Pflichtzahl zu berechnen sei, zu berücksichtigen. Von der Erteilung eines Parteiengehöres sei Abstand genommen worden, da sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Überlegungen zu Grunde gelegt worden seien, der Vorstellungswerberin bekannt seien. Die Berechnung der Ausgleichstaxe sei in der Beilage angeführt. Die Beilage sei Bestandteil der Bescheidbegründung. 4. Gegen den Bescheid vom 07.11.2013 wurde am 27.11.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrenslaufes im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf eine richtige Berechnung der Ausgleichstaxe

§ 9BEinst

G verletzt sehe, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.4. Gegen den Bescheid vom 07.11.2013 wurde am 27.11.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrenslaufes im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf eine richtige Berechnung der Ausgleichstaxe

Paragraph 9, BEinstG verletzt sehe, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die Regelung des § 100 Abs. 5 UG (die an jene des FHStG angelehnt sei) stelle entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nach seinem Wortlaut unmissverständlich klar, dass nebenberuflich tätige Personen als freie Dienstnehmer beschäftigt seien, wenn die inDie Regelung des Paragraph 100, Absatz 5, UG (die an jene des FHStG angelehnt sei) stelle entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nach seinem Wortlaut unmissverständlich klar, dass nebenberuflich tätige Personen als freie Dienstnehmer beschäftigt seien, wenn die in § 100 Abs. 4 UG 2002 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Seien diese erfüllt - dies sei gegenständlich ohne Zweifel der Fall - dann hätten sie bei ihren Lehrveranstaltungen ein Vertretungsrecht.Paragraph 100, Absatz 4, UG 2002 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Seien diese erfüllt - dies sei gegenständlich ohne Zweifel der Fall - dann hätten sie bei ihren Lehrveranstaltungen ein Vertretungsrecht. Der Gesetzgeber habe für einen bestimmten an den Universitäten beschäftigten Personenkreis das Vorliegen eines Dienstvertrages im Sinne des § 1151 ABGB ex lege verneint. Hierbei sei zu beachten, dass der freie Dienstvertrag an sich nicht zum klassischen Kanon der Vertragstypen des ABGB gehöre, sondern sich eigentlich - auch wenn er zwischenzeitlich in der Rechtsprechung und Literatur Anerkennung gefunden habe - aus dem Sozialversicherungsrecht entwickelt habe. Die Bedeutung von § 100 Abs. 4 und 5 UG werde von der belangten Behörde völlig verkannt, die unzulässiger Weise behaupte,Der Gesetzgeber habe für einen bestimmten an den Universitäten beschäftigten Personenkreis das Vorliegen eines Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ex lege verneint. Hierbei sei zu beachten, dass der freie Dienstvertrag an sich nicht zum klassischen Kanon der Vertragstypen des ABGB gehöre, sondern sich eigentlich - auch wenn er zwischenzeitlich in der Rechtsprechung und Literatur Anerkennung gefunden habe - aus dem Sozialversicherungsrecht entwickelt habe. Die Bedeutung von Paragraph 100, Absatz 4 und 5 UG werde von der belangten Behörde völlig verkannt, die unzulässiger Weise behaupte, § 100 Abs. 5 UG normiere keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines freien Dienstvertrages.Paragraph 100, Absatz 5, UG normiere keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines freien Dienstvertrages. Nach § 100 Abs. 4 UG seien nebenberuflich tätige Personen, Personen, die 1. ausschließlich in der Lehre tätig seien und 2. nicht mehr als vier Semesterstunden lehren würden und 3. nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage

§ 108des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl.

Nr. 189/1955, unterliegen würden.Nach Paragraph 100, Absatz 4, UG seien nebenberuflich tätige Personen, Personen, die

  1. ausschließlich in der Lehre tätig seien und
  2. nicht mehr als vier Semesterstunden lehren würden und
  3. nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, unterliegen würden. Nach § 100 Abs. 5 UG stehe nebenberufliches Lehrpersonal in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es könne sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.Nach Paragraph 100, Absatz 5, UG stehe nebenberufliches Lehrpersonal in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es könne sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen. Ziel dieser Bestimmung sei es, Praktikern die Tätigkeit an der Universität zu erleichtern. Gleichzeitig sei die Regelung als Signal für die Bedeutung einer praxisbezogenen Berufsvor- und -ausbildung zu werten (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, UG 2.01 § 100 Rz IV. 1.).Ziel dieser Bestimmung sei es, Praktikern die Tätigkeit an der Universität zu erleichtern. Gleichzeitig sei die Regelung als Signal für die Bedeutung einer praxisbezogenen Berufsvor- und -ausbildung zu werten (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, UG 2.01 Paragraph 100, Rz römisch vier. 1.). Die Bestimmung des § 5a FHStG (jetzt § 7 FHStG) sei u.a. mit der Begründung ins FHStG eingefügt worden, dass bei Fachhochschulen die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau wesensimmanent sei. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, sei es für die Erhalter unerlässlich, Personen aus der Praxis heranzuziehen. Diese würden meistens bereits in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehen. Sofern diese ausschließlich in der Lehre tätigen Personen bereits einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würden und in einem geringen Ausmaß lehren würden, könne ihre Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt werden (Initiativantrag 408/A XXII. GP). Aufgrund der anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit der nebenberuflich tätigen Lektoren könnten diese in die Situation geraten, dem Lehrauftrag nicht termingerecht nachkommen zu können. Sie sollten die Möglichkeit haben, sich durch andere geeignete Personen vertreten zu lassen. (Initiativantrag 408/A XXII. GP).Die Bestimmung des Paragraph 5 a, FHStG (jetzt Paragraph 7, FHStG) sei u.a. mit der Begründung ins FHStG eingefügt worden, dass bei Fachhochschulen die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau wesensimmanent sei. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, sei es für die Erhalter unerlässlich, Personen aus der Praxis heranzuziehen. Diese würden meistens bereits in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehen. Sofern diese ausschließlich in der Lehre tätigen Personen bereits einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würden und in einem geringen Ausmaß lehren würden, könne ihre Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt werden (Initiativantrag 408/A römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Aufgrund der anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit der nebenberuflich tätigen Lektoren könnten diese in die Situation geraten, dem Lehrauftrag nicht termingerecht nachkommen zu können. Sie sollten die Möglichkeit haben, sich durch andere geeignete Personen vertreten zu lassen. (Initiativantrag 408/A römisch 22 . GP). Im UG 2002 sei daher für nebenberuflich tätige Lektoren bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Bedingungen als Vertragsform der freie Dienstvertrag festgelegt worden, wovon die Beschwerdeführerin weder abweichen könne noch abgewichen sei. Im Vertragsmuster der Beschwerdeführerin sei überdies lediglich festgehalten, dass die nebenberuflich tätigen Lektoren im Falle ihre Verhinderung entweder anzeigen würden, dass sie sich durch eine geeignete Person vertreten lassen und ansonsten den Unterricht ihrem Wunsch entsprechend verschieben würden. Dazu sei weder bei einer Vertretung noch einer Verschiebung der Lehrveranstaltung die Einholung der Zustimmung der Beschwerdeführerin notwendig. Die Beschwerdeführerin wolle bloß informiert sein, wer in ihren Hörsälen vorträgt, ihre Studierenden betreut und die Lehre für die Universität übernehme. Dieses Interesse könne der XXXX als Gläubiger nicht abgesprochen werden. Es sei ein sachliches Interesse eines Gläubigers (in dem Fall der Beschwerdeführerin), dass der Unterricht an der Universität ordnungsgemäß abläuft. Sollte die Vertragsklausel im Mustervertrag der Beschwerdeführerin für freie Dienstnehmer tatsächlich im Widerspruch zuIm UG 2002 sei daher für nebenberuflich tätige Lektoren bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Bedingungen als Vertragsform der freie Dienstvertrag festgelegt worden, wovon die Beschwerdeführerin weder abweichen könne noch abgewichen sei. Im Vertragsmuster der Beschwerdeführerin sei überdies lediglich festgehalten, dass die nebenberuflich tätigen Lektoren im Falle ihre Verhinderung entweder anzeigen würden, dass sie sich durch eine geeignete Person vertreten lassen und ansonsten den Unterricht ihrem Wunsch entsprechend verschieben würden. Dazu sei weder bei einer Vertretung noch einer Verschiebung der Lehrveranstaltung die Einholung der Zustimmung der Beschwerdeführerin notwendig. Die Beschwerdeführerin wolle bloß informiert sein, wer in ihren Hörsälen vorträgt, ihre Studierenden betreut und die Lehre für die Universität übernehme. Dieses Interesse könne der römisch 40 als Gläubiger nicht abgesprochen werden. Es sei ein sachliches Interesse eines Gläubigers (in dem Fall der Beschwerdeführerin), dass der Unterricht an der Universität ordnungsgemäß abläuft. Sollte die Vertragsklausel im Mustervertrag der Beschwerdeführerin für freie Dienstnehmer tatsächlich im Widerspruch zu § 100 Abs. 4 UG 2002 stehen (was allerdings ausdrücklich bestritten werde), sei zu beachten, dass aufgrund des Formzwangs davon auszugehen sei, dass die Klausel einfach als gesetzwidrig unangewendet zu bleiben habe. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um einen freien Dienstvertrag handle.Paragraph 100, Absatz 4, UG 2002 stehen (was allerdings ausdrücklich bestritten werde), sei zu beachten, dass aufgrund des Formzwangs davon auszugehen sei, dass die Klausel einfach als gesetzwidrig unangewendet zu bleiben habe. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um einen freien Dienstvertrag handle.

§ 4BEinst

G seien Dienstnehmer iS der Berechnung der Pflichtzahl ua. Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden würden. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen sei, seien alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftige, zusammenzufassen. Freie Dienstnehmer würden jedenfalls nicht unter die Definition des § 4 BEinstG fallen. Damit werde im BEinstG der Dienstnehmerbegriff so definiert, dass für die Dienstnehmereigenschaft nicht nur die persönliche, sondern auch die wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sein müsse. Die wirtschaftliche Abhängigkeit werde durch das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel geprägt.

Paragraph 4, BEinstG seien Dienstnehmer iS der Berechnung der Pflichtzahl ua. Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden würden. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen sei, seien alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftige, zusammenzufassen. Freie Dienstnehmer würden jedenfalls nicht unter die Definition des Paragraph 4, BEinstG fallen. Damit werde im BEinstG der Dienstnehmerbegriff so definiert, dass für die Dienstnehmereigenschaft nicht nur die persönliche, sondern auch die wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sein müsse. Die wirtschaftliche Abhängigkeit werde durch das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel geprägt. Die Aufgaben der nebenberuflich tätigen Lektoren an der XXXX würden aus der Abhaltung von Lehrveranstaltungen bestehen. Mit diesen Aufgaben seien die Vorbereitung der Lehrveranstaltungen, die Betreuung der Studierenden während der Lehrveranstaltung, die Abnahme von Prüfungen über die Lehrveranstaltung, die Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung der Lehraufgaben verbundenen Verwaltungstätigkeiten (ua. Kommentierung der Lehrveranstaltung im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis) verbunden. Wie die Judikatur völlig zu Recht betone, sei die Möglichkeit, fachliche (also den Vertragsgegenstand betreffende) Weisungen zu erteilen (und deren Befolgung zu kontrollieren) aber keine Besonderheit des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Recht stehe jedem Gläubiger offen. Daher müsse zwischen fachlicher und persönlicher Weisungsgebundenheit unterschieden werden, da nur die persönliche Weisungsgebundenheit das Vorliegen eines Arbeitsvertrages indiziere (vgl. Gerhard, EQUIS Dienstnehmereigenschaft bei Lehrtätigkeit, ASoK 2009, 27

(34)).Die Aufgaben der nebenberuflich tätigen Lektoren an der römisch 40 würden aus der Abhaltung von Lehrveranstaltungen bestehen. Mit diesen Aufgaben seien die Vorbereitung der Lehrveranstaltungen, die Betreuung der Studierenden während der Lehrveranstaltung, die Abnahme von Prüfungen über die Lehrveranstaltung, die Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung der Lehraufgaben verbundenen Verwaltungstätigkeiten (ua. Kommentierung der Lehrveranstaltung im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis) verbunden. Wie die Judikatur völlig zu Recht betone, sei die Möglichkeit, fachliche (also den Vertragsgegenstand betreffende) Weisungen zu erteilen (und deren Befolgung zu kontrollieren) aber keine Besonderheit des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Recht stehe jedem Gläubiger offen. Daher müsse zwischen fachlicher und persönlicher Weisungsgebundenheit unterschieden werden, da nur die persönliche Weisungsgebundenheit das Vorliegen eines Arbeitsvertrages indiziere vergleiche Gerhard, EQUIS Dienstnehmereigenschaft bei Lehrtätigkeit, ASoK 2009, 27
(34)). Die Lehrveranstaltungszeiten würden vom nebenberuflich tätigen Lektor der Beschwerdeführerin bekannt gegeben werden, wobei allfällige Vorgaben durch die Beschwerdeführerin bezüglich Zeit und Ort der Lehrveranstaltung ausschließlich der Organisation des Unterrichts dienen würden und die Teilnahme der Studierenden sicherstellen sollten. Dem nebenberuflichen Lektor stehe es somit frei, wo und wann er seine Arbeiten verrichte. Die Lehrtätigkeit selbst unterliege keinen Weisungen und Kontrollen hinsichtlich der inhaltlichen oder didaktischen Gestaltung. Die Gestaltung der Wissensvermittlung liege in der Verantwortung des nebenberuflich tätigen Lektors. Für die vereinbarten Unterrichtsleistungen würden den nebenberuflich tätigen Lektoren zwar bei Bedarf Unterrichtsräume von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, der Unterricht müsse allerdings nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattfinden, der Veranstaltungsort könne vom Lektor vielmehr ausgesucht werden. Die Arbeitsmittel zur Vorbereitung und Unterrichtsgestaltung (Folien, Skripten, EDV-Programme, Bild- und Tonträger usw.) seien hingegen vom nebenberuflich tätigen Lektor selbst beizubringen, wobei die im Rahmen der Bereitstellung der Arbeitsmittel erforderlichen Ausgaben vom freien Dienstnehmer selbst zu tragen seien. Die Verträge der Beschwerdeführerin würden ausschließlich regeln, dass die Vertretung eines nebenberuflich tätigen Lektors durch eine hinreichend qualifizierte Person zu erfolgen habe und der Beschwerdeführerin anzuzeigen sei. Das bedeute zum einen, dass sich der Lektor bei LV-Einheiten vertreten lassen könne, das bedeute aber auch, dass eine sanktionslose Ablehnung einer bereits angekündigten Lehrveranstaltung durch den Lektor jederzeit möglich sei. So könne sich der Lektor, wenn er die gesamte Lehrveranstaltung nicht abhalten könne oder wolle, vertreten lassen. Eine Alternative dazu bestehe darin, dass die Lehrveranstaltung nach seinen Wünschen verschoben werde. Dies sei auch ständige Praxis der Lektoren und würden die Lektoren deshalb auch nicht von der Beschwerdeführerin sanktioniert werden. Nur dann, wenn der Vertreter nicht hinreichend qualifiziert sei, könne dieser von der Beschwerdeführerin abgelehnt werden. Eine Zustimmung zur Vertretung durch die Beschwerdeführerin sei dagegen nicht vorgesehen. Im vorliegenden Kontext müsse berücksichtigt werden, dass es sich hier um eine spezielle Berufsgruppe handle, bei der sich aus der Art der Tätigkeit stets ein gewisser personeller Bezug zur Arbeit ableiten lasse. Es gehe hier in aller Regel um die Beiziehung von Praktikern, die das Lehrangebot an den Universitäten durch ihre praktischen Kenntnisse erweitern sollten. Von Seiten der Universitäten bestehe daher naturgemäß ein Interesse daran, dass eine gewisse Person eine Leistung erbringe. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass in einer solchen Situation stets auch eine persönliche Abhängigkeit und damit ein Dienstverhältnis vorliege. Dieser Umstand habe auch im Gesetzgebungsprozess seinen Niederschlag gefunden und nichts an der Normierung eines freien Dienstvertrages für nebenberufliche Lektoren geändert. Insofern seien die Ausführungen zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Vertretungsbefugnis und der persönlichen Arbeitspflicht nicht einschlägig. Der Hinweis auf die persönliche Arbeitsleistung im Mustervertrag der Beschwerdeführerin sei vor diesem Hintergrund zu sehen und ändere nichts an dem gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsrecht, was in der Praxis auch genutzt werde. Einschränkungen des Vertretungsrechts würden sich allein durch die Notwendigkeit eines geeigneten Vertreters ergeben, Einschränkungen durch die Beschwerdeführerin würden nicht bestehen. Insofern sei zwischen den Lektoren und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vertretungsrecht auch keine Scheinvereinbarung abgeschlossen worden, da bei Vertragsabschluss durchaus damit gerechnet werde, dass es auch zu Vertretungsfällen kommen werde. Dies allein schon deshalb, weil hier zumeist mit Praktikern zusammengearbeitet werde, die hauptberuflich eine andere Tätigkeit ausüben würden, mit der es immer wieder zu Kollisionen komme. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass der Mustervertrag der Beschwerdeführerin nicht von den gesetzlichen Vorgaben des § 100 Abs. 5 UG abgewichen sei, sondern diese nur konkretisiert habe. Eine Abweichung sei angesichts des Typenzwangs auch rechtsunwirksam. Insofern seien die Ausführungen der belangten Behörde falsch, dass die Beschwerdeführerin von den Vorgaben des § 100 Abs. 5 abgewichen sei und daher die Verträge mit den Lektoren nicht als freie Dienstverträge iSd § 100 Abs. 5 UG zu qualifizieren seien.Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass der Mustervertrag der Beschwerdeführerin nicht von den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 100, Absatz 5, UG abgewichen sei, sondern diese nur konkretisiert habe. Eine Abweichung sei angesichts des Typenzwangs auch rechtsunwirksam. Insofern seien die Ausführungen der belangten Behörde falsch, dass die Beschwerdeführerin von den Vorgaben des Paragraph 100, Absatz 5, abgewichen sei und daher die Verträge mit den Lektoren nicht als freie Dienstverträge iSd Paragraph 100, Absatz 5, UG zu qualifizieren seien. Unter Zitierung einschlägiger Judikatur welche die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin unterstreicht wurde weiters festgehalten, dass selbst wenn man der Ansicht, wonach § 100 Abs. 5 UG nicht zwingend den Vertragstypus vorgeben würde, nicht folgen würde, handle es sich bei den Verträgen der nebenberuflichen Lektoren dennoch um freie Dienstverträge.Unter Zitierung einschlägiger Judikatur welche die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin unterstreicht wurde weiters festgehalten, dass selbst wenn man der Ansicht, wonach Paragraph 100, Absatz 5, UG nicht zwingend den Vertragstypus vorgeben würde, nicht folgen würde, handle es sich bei den Verträgen der nebenberuflichen Lektoren dennoch um freie Dienstverträge. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Bundessozialamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur mangelhaft erhoben und der Pflicht zum Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Beurteilung stütze sich allein auf einen Mustervertag ohne hier zu prüfen, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis tatsächlich gelebt werde. Dabei komme es für die Qualifizierung als Dienstvertrag bzw. freier Dienstvertrag auf die tatsächlichen Rahmenumstände an und nicht auf die Ausformulierung der schriftlichen Vereinbarung. Das Bundessozialamt hätte richtigerweise zum Ergebnis kommen müssen, dass die nebenberuflichen Lektoren an der XXXX freie Dienstnehmer seien und diese daher nicht bei der Berechnung der Ausgleichstaxe zu berücksichtigen seien.Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Bundessozialamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur mangelhaft erhoben und der Pflicht zum Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Beurteilung stütze sich allein auf einen Mustervertag ohne hier zu prüfen, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis tatsächlich gelebt werde. Dabei komme es für die Qualifizierung als Dienstvertrag bzw. freier Dienstvertrag auf die tatsächlichen Rahmenumstände an und nicht auf die Ausformulierung der schriftlichen Vereinbarung. Das Bundessozialamt hätte richtigerweise zum Ergebnis kommen müssen, dass die nebenberuflichen Lektoren an der römisch 40 freie Dienstnehmer seien und diese daher nicht bei der Berechnung der Ausgleichstaxe zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, es möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid, zur Zahl OB. 1 6395140, vom 07.11.2013

§ 19aBEinst

G und §§ 63 ff AVG, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage dahingehend abgeändert werden, dass die freien Dienstnehmer (dh. die nebenberuflich tätigen Lektoren) im Zeitraum von Jänner 2012 bis Dezember 2012 bei der Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer nicht berücksichtigt werden und bei der Bemessung der Ausgleichstaxe von einer Dienstnehmerzahl im Jänner 2012 von 1309, im Februar 2012 von 1256, im März 2012 von 1319, im April 2012 von 1303, im Mai 2012 von 1322, im Juni 2012 von 1316, im Juli 2012 von 1221, im August 2012 von 1157, im September 2012 von 1154, im Oktober 2011 von 1402, im November 2012 von 1409 und im Dezember 2012 von 1411 auszugehen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, es möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid, zur Zahl OB. 1 6395140, vom 07.11.2013

Paragraph 19 a, BEinstG und Paragraphen 63, ff AVG, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage dahingehend abgeändert werden, dass die freien Dienstnehmer (dh. die nebenberuflich tätigen Lektoren) im Zeitraum von Jänner 2012 bis Dezember 2012 bei der Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer nicht berücksichtigt werden und bei der Bemessung der Ausgleichstaxe von einer Dienstnehmerzahl im Jänner 2012 von 1309, im Februar 2012 von 1256, im März 2012 von 1319, im April 2012 von 1303, im Mai 2012 von 1322, im Juni 2012 von 1316, im Juli 2012 von 1221, im August 2012 von 1157, im September 2012 von 1154, im Oktober 2011 von 1402, im November 2012 von 1409 und im Dezember 2012 von 1411 auszugehen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsangelegenheit überprüft.
  2. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde für den 09.12.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung ausgeschrieben in welcher fristgerecht und nachweislich der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie die Zeugen, XXXX (in der Folge Z1 genannt),
  3. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde für den 09.12.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung ausgeschrieben in welcher fristgerecht und nachweislich der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie die Zeugen, römisch 40 (in der Folge Z1 genannt), XXXX (in der Folge Z2 genannt), XXXX (in Folge Z3 genannt) und Hr.römisch 40 (in der Folge Z2 genannt), römisch 40 (in Folge Z3 genannt) und Hr. XXXX (in Folge Z4 genannt) geladen wurden. Die Auswahl der Zeugen erfolgte anhand der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Musterverträge.römisch 40 (in Folge Z4 genannt) geladen wurden. Die Auswahl der Zeugen erfolgte anhand der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Musterverträge. 6.
  4. Mit E-mail vom 07.12.2015 wurde von Z3 eine Krankmeldung in Vorlage gebracht, nach welcher er für die Zeit vom 07.12.2015 bis einschließlich 14.12.2015 arbeitsunfähig sei. 6.
  5. Mit Schreiben vom 20.11.2015 wurde von Z4 mitgeteilt, dass er sich am 09.12.2015 aus geschäftlichen Gründen in XXXX aufhalten werde und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde von Z4 am 16.12.2015 der Reisepass mit den Ein- und Ausreisestempeln übermittelt.6.
  6. Mit Schreiben vom 20.11.2015 wurde von Z4 mitgeteilt, dass er sich am 09.12.2015 aus geschäftlichen Gründen in römisch 40 aufhalten werde und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde von Z4 am 16.12.2015 der Reisepass mit den Ein- und Ausreisestempeln übermittelt.
  7. Am 09.12.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche nachstehend zusammengefasst wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) der Beisitz und fachkundige Laienrichter Dr. Christian SCHMEIDL (LR1) und der fachkundige Laienrichter Mag. Gerald NIMFÜHR (LR2) sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin (BF) vertreten durch XXXX (in Folge BFV genannt) und die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), sowie Herr XXXX (in Folge Z5 genannt) und Mag. XXXX (in Folge Z6 genannt) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.Mag. Gerald NIMFÜHR (LR2) sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin (BF) vertreten durch römisch 40 (in Folge BFV genannt) und die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), sowie Herr römisch 40 (in Folge Z5 genannt) und Mag. römisch 40 (in Folge Z6 genannt) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Der VR prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Der VR prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Auf Befragung durch den VR wurde von der Partei auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet. Durch den BFV wurde eine mit 07.12.2015 datierte Vollmachtbekanntgabe und Stellungnahme (weiteres Vorbringen) an den VR übergeben. 7.

  1. Aus der Einvernahme des BFV geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Er könne hinsichtlich der Anzahl der freien Dienstnehmer der XXXX keine genaue Zahl nennen. Die nebenberuflichen freien DN aus dem Jahr 2012 seien über
  2. Es variiere auch von Monat zu Monat. Es seien aber über 400 freie DN, die bei der Zahl für die Ausgleichstaxe miteinberechnet worden seien. Vom VR befragt gibt der BFV, an dass er keine Fragen stellen wolle.Er könne hinsichtlich der Anzahl der freien Dienstnehmer der römisch 40 keine genaue Zahl nennen. Die nebenberuflichen freien DN aus dem Jahr 2012 seien über
  3. Es variiere auch von Monat zu Monat. Es seien aber über 400 freie DN, die bei der Zahl für die Ausgleichstaxe miteinberechnet worden seien. Vom VR befragt gibt der BFV, an dass er keine Fragen stellen wolle. 7.
  4. Einvernahme des Z1: "R: Sie haben zusätzlich einen freien Dienstvertrag für das Jahr 2012 gehabt. Z1: Richtig. R: Wie ist das vereinbar bzw. wie ist das Ganze abgelaufen? Sie haben ja jederzeit die Möglichkeit an der Uni zu forschen und lehren. Z1: Ich bin ein "Dinosaurier". Es ist so, dass die Lehrverpflichtung für mich wegfällt. Mir steht das Forschen an der Uni zur Verfügung. Ich bin am XXXX emeritiert. Ich habe in meiner Naivität eine Lehrveranstaltung angekündigt. Dabei bin ich in Schwierigkeiten gekommen, weil mir die Lehrveranstaltung von der Verwaltung nicht verbucht werden konnte. Das war ein Jubiläumsjahr, ich war XXXX Jahre Assistent bei XXXX Daher habe ich mich für dieses Thema interessiert. Ich hatte dann den Status als Lehrbeauftragten und wurde wieder ins System aufgenommen. Ich habe gesagt ich brauche kein Geld. Dann wurde gesagt kein Problem, wir nehmen sie auf Kolleggeldbasis. Man bekommt das, was als Kolleggeld hereinkommt. Früher musste man für jede Stunde vier Schilling zahlen. Das ist dem Lehrenden zugutegekommen. So haben wir das gemacht. Ich habe gesagt ich bin damit einverstanden. Das ist alles was ich dazu sagen kann. Wir haben das über verschiedene Semester gemacht.Z1: Ich bin ein "Dinosaurier". Es ist so, dass die Lehrverpflichtung für mich wegfällt. Mir steht das Forschen an der Uni zur Verfügung. Ich bin am römisch 40 emeritiert. Ich habe in meiner Naivität eine Lehrveranstaltung angekündigt. Dabei bin ich in Schwierigkeiten gekommen, weil mir die Lehrveranstaltung von der Verwaltung nicht verbucht werden konnte. Das war ein Jubiläumsjahr, ich war römisch 40 Jahre Assistent bei römisch 40 Daher habe ich mich für dieses Thema interessiert. Ich hatte dann den Status als Lehrbeauftragten und wurde wieder ins System aufgenommen. Ich habe gesagt ich brauche kein Geld. Dann wurde gesagt kein Problem, wir nehmen sie auf Kolleggeldbasis. Man bekommt das, was als Kolleggeld hereinkommt. Früher musste man für jede Stunde vier Schilling zahlen. Das ist dem Lehrenden zugutegekommen. So haben wir das gemacht. Ich habe gesagt ich bin damit einverstanden. Das ist alles was ich dazu sagen kann. Wir haben das über verschiedene Semester gemacht. R: Sie haben dann den freien Dienstvertrag? Z1: Ich habe ein Formular bekommen und das unterschrieben. Ich habe aber gesagt es passt auf mich nicht. R: Wie wurde das gehandhabt? Wie war das bei Ihnen? Haben Sie sich vertreten lassen? Z1: In meiner ganzen Dienstzeit habe ich die Sachen selbst gemacht. So war das immer. Ich hätte da ja keine Mitarbeiter gehabt. R: Die XXXX hätte das auch nicht für gut geheißen, wenn sie irgendjemand geschickt hätten oder?R: Die römisch 40 hätte das auch nicht für gut geheißen, wenn sie irgendjemand geschickt hätten oder? Z1: Dazu kann ich nichts sagen. Für mich ist dieser Fall nie aktuell gewesen, ich habe immer alles selbst gemacht. Wie das bei anderen ist, will ich mich nicht dazu äußern. R: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, die Veranstaltung im Kaffeehaus abhalten zu können? Z: Darüber habe ich mir keine Gedanken gemacht. Ich habe einen Hörsaal bekommen. Nach meiner ersten Veranstaltung habe ich jahrelang nichts gemacht. Immer im Hörsaal. R: Sie haben die Infrastruktur zur Verfügung gestellt bekommen? Z1: Ja. R: Es wäre wahrscheinlich nicht seriös gewesen, wenn die Veranstaltung nicht mehr auf der XXXX stattfinden würde?R: Es wäre wahrscheinlich nicht seriös gewesen, wenn die Veranstaltung nicht mehr auf der römisch 40 stattfinden würde? Z1: Ich kann mich nicht erinnern, sowas jemals gemacht zu haben. Um die Anderen kümmere ich mich nicht so, in meinem Bereich ist das nicht vorgekommen. Ich habe für einen, einen Lehrauftrag beantragt, die Studenten haben sich dann beschwert und ich habe das gestrichen. R: Es wurde nie gut geheißen von Studierenden oder von der Uni? Z: Das kann ich mir nicht vorstellen. LR2: Wenn ich ein Student gewesen wäre und ich hätte Kontakt zu ihnen gesucht, wäre das möglich? Z1: Ich habe immer die Möglichkeit zu Kontakt gegeben und habe eine Sprechstunde. Die Sprechstunde war in meinem Büro. Ich habe nach wie vor ein kleines Kämmerchen. LR2: Gibt es auch die Möglichkeit zu E-mail Kontakt. Z1: Ich habe eine E-Mail Adresse von der XXXX .Z1: Ich habe eine E-Mail Adresse von der römisch 40 . LR1: Haben sich Ihre Tätigkeiten jetzt nach der Emeritierung unterschieden? Z1: Ich muss nicht zu Sitzungen laufen und in Kommissionen auftreten. Die Lehrtätigkeit ist geschrumpft. Für die Vollständigkeit des Lehrangebots in seinem Fach ist man ja verantwortlich. Ich habe damals sehr viel gelesen, das mache ich jetzt nicht mehr. Traditionsgemäß mache ich im Wintersemester ein Seminar mit XXXX Kollegen und einem XXXX . Hin und wieder kündige ich auch etwas im Sommersemester an, aber nicht regelmäßig. Sonst hat sich nicht viel geändert. Ich lese, forsche und schreibe.Z1: Ich muss nicht zu Sitzungen laufen und in Kommissionen auftreten. Die Lehrtätigkeit ist geschrumpft. Für die Vollständigkeit des Lehrangebots in seinem Fach ist man ja verantwortlich. Ich habe damals sehr viel gelesen, das mache ich jetzt nicht mehr. Traditionsgemäß mache ich im Wintersemester ein Seminar mit römisch 40 Kollegen und einem römisch 40 . Hin und wieder kündige ich auch etwas im Sommersemester an, aber nicht regelmäßig. Sonst hat sich nicht viel geändert. Ich lese, forsche und schreibe. LR1: Die Veranstaltungen, die Sie angekündigt haben, haben Sie auch selbst durchgeführt? Z1: Natürlich. Einmal hatte ich XXXX da haben meine Assistenten mich kurzfristig ca. ein Monat vertreten. Bis ich wieder in der Lage war in den Hörsaal zu gehen.Z1: Natürlich. Einmal hatte ich römisch 40 da haben meine Assistenten mich kurzfristig ca. ein Monat vertreten. Bis ich wieder in der Lage war in den Hörsaal zu gehen. BFV: Hätten Sie die Möglichkeit eine unentgeltliche Lehre anzubieten? Z1: Ich habe es versucht. Ich habe es sogar angekündigt. BFV: Könnte die Position als Lehrveranstaltungsleiter darauf zurückzuführen sein, dass Sie emeritierter Professor auf der XXXX sind?BFV: Könnte die Position als Lehrveranstaltungsleiter darauf zurückzuführen sein, dass Sie emeritierter Professor auf der römisch 40 sind? Z1: Es ist so, wenn ich sage, dass ich eine Lehrveranstaltung anbiete, habe ich gesagt, ich möchte darüber lesen. Daraufhin habe ich ein Formular unterschrieben, das ist dann den Verwaltungsgang gegangen. BFV: Sie sind durchgehend noch als emeritierter Professor an der XXXX Tätig.BFV: Sie sind durchgehend noch als emeritierter Professor an der römisch 40 Tätig. Z1: Ja, beim XXXX .Z1: Ja, beim römisch 40 . BFV: Wissen Sie ob externe Lektoren an diesem Institut auch Vorlesungen halten? Z1: Es ist schwierig das zu rekonstruieren. Mein Institut, wir hatten im Gegensatz zu den anderen, die auch externe Lektoren hatten nur in seltenen Fällen welche, es könnte sein, dass im Jahr 2012 jemand da war. R: Wenn Sie einen externen bestellt hätten, hätten Sie gewollt, dass dieser vorträgt? Z1: Natürlich. Wenn nicht, dann wär's das für ihn gewesen. BFV: Bezogen auf 2012, hätte ein Lektor einen Vortrag im Kaffeehaus halten können? Z1: Weisung hat es keine gegeben, aber wir haben nie irgendjemand als Lehrbeauftragter beantragt, der nur in den Verdacht geraten wäre das nicht selbst zu tun. Wir suchen unsere Leute aus. Wir wollen den Studenten das Wissen und die Kenntnis dieses Vortragenden zur Verfügung stellen und nicht irgendeinen Substituten. BFV: In den Fällen, wo externe Lektoren eingesetzt worden sind, wie hat da die Arbeitsweise ausgeschaut? Z1: Ich müsste da etwas ausholen. XXXX war früher ein Großinstitut. Da waren alle zusammen. Jetzt ist es so, dass es separiert Institute gibt. Daher kann man wenige Aussagen über die anderen Institute machen. Ich kann nur sagen, bei uns gibt es sowas nicht. Auch bei meinen Nachfolgern nicht.Z1: Ich müsste da etwas ausholen. römisch 40 war früher ein Großinstitut. Da waren alle zusammen. Jetzt ist es so, dass es separiert Institute gibt. Daher kann man wenige Aussagen über die anderen Institute machen. Ich kann nur sagen, bei uns gibt es sowas nicht. Auch bei meinen Nachfolgern nicht. BFV gibt eine Stellungnahme dazu ab: Da es sich beim Professor um einen emeritierten Professor handelt und er in einem öffentl. rechtl. DVH steht und er der XXXX zugewiesen ist und dieser aus meiner Sicht nicht herangezogen werden könne, da externe Lektoren nicht jene Personen sind, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur XXXX stehen bzw. dienstzugewiesen sind."BFV gibt eine Stellungnahme dazu ab: Da es sich beim Professor um einen emeritierten Professor handelt und er in einem öffentl. rechtl. DVH steht und er der römisch 40 zugewiesen ist und dieser aus meiner Sicht nicht herangezogen werden könne, da externe Lektoren nicht jene Personen sind, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 stehen bzw. dienstzugewiesen sind." 7.
  5. Einvernahme der Z2: "R: Sie hatten im Jahr 2012 einen freien Dienstvertrag als Lektorin an der XXXX ?"R: Sie hatten im Jahr 2012 einen freien Dienstvertrag als Lektorin an der römisch 40 ? Z2: Ja stimmt. Ob das 2012 ist weiß ich nicht. Ich glaube das war früher. R: Sie tragen an der XXXX vor?R: Sie tragen an der römisch 40 vor? Z2: Ja. Für 2 mal 4 Stunden pro Woche. R: Sie sind dort immer persönlich? Z2: Ja. R: Lassen Sie sich vertreten? Z2: Selten, nur wenn ich krank werde muss ich die Studenten darüber informieren. Die Stunde wird dann nachgeholt. Ich habe noch keine Vertretung gebraucht. R: Die XXXX würden eine Vertretung auch nicht für gut heißen?R: Die römisch 40 würden eine Vertretung auch nicht für gut heißen? Z2: Das weiß ich nicht, dazu bin ich noch nicht gekommen. R: Ist es also üblich, dass die Professorin selbst die Vorlesung hält? Z2: Manchmal habe ich auch andere Lektoren im Lektorenzimmer getroffen und auch von diesen nie gehört, dass jemand eine Vertretung geschickt hat. R: Sie halten die Vorlesungen immer an der XXXX ?R: Sie halten die Vorlesungen immer an der römisch 40 ? Z2: Genau, außer beim Semesterende, da gehen die Studenten und ich dann ins XXXX Restaurant. Wir sprechen dort dann XXXX . Sonst sind Vorlesungen nur an der XXXX.Z2: Genau, außer beim Semesterende, da gehen die Studenten und ich dann ins römisch 40 Restaurant. Wir sprechen dort dann römisch 40 . Sonst sind Vorlesungen nur an der römisch 40 . LR2: Es kommt nahezu nicht vor, dass Sie eine Vertretung brauchen? Wenn Sie einmal krank sein würden, rufen Sie bei der Sekretärin an? Sie machen das nicht selbst? Z2: Genau, das ist ein Mal vorgekommen. Die Sekretärin hat den Studenten eine E-Mai! geschickt. Es gibt einen Raumplan für die Raumaufteilung bei dem ich die Räume buchen kann, dort hole ich dann die Stunden nach. Ich spreche dann mit den Studenten und teile dann ein. Der Raum wird über die XXXX zugeteilt.Z2: Genau, das ist ein Mal vorgekommen. Die Sekretärin hat den Studenten eine E-Mai! geschickt. Es gibt einen Raumplan für die Raumaufteilung bei dem ich die Räume buchen kann, dort hole ich dann die Stunden nach. Ich spreche dann mit den Studenten und teile dann ein. Der Raum wird über die römisch 40 zugeteilt. LR2: Wenn ich als Student per E-mail Kontakt haben will, wäre das möglich? Z2: Ja eine XXXX E-Mailadresse habe ich.Z2: Ja eine römisch 40 E-Mailadresse habe ich. LR1: Wenn Sie sich vertreten lassen würden wollen melden Sie einfach, dass Sie nicht können? Oder kümmern Sie sich um die Vertretung? Z2: Ich glaube um die Vertretung müsste ich mich kümmern aber ich kenne keinen. Ich spreche selbst mit den Studenten, ich bereite die Studenten vor. Ich mache einen intensiven Unterricht mit Anwesenheitsliste. Ich finde nicht so leicht eine Vertretung, da der Unterricht sehr anspruchsvoll ist. Ich kenne meine Studenten, da es ein kleines Fach ist. BFV: An welchem Institut sind Sie als externe Lektorin tätig? Z2: Das ist eine XXXX Wissenschaft auf der XXXX .Z2: Das ist eine römisch 40 Wissenschaft auf der römisch 40 . R: Sie sind an der XXXX beschäftigt?R: Sie sind an der römisch 40 beschäftigt? Z2: Ja aber ich bin auch externe Lektorin. Ich musste dafür einen Vertrag unterschreiben. Der Vertrag wird laufend verlängert. Man kann sagen, ich bin auch Angestellte, ich unterrichte 6 Stunden zurzeit. R: Wird das selbst versteuert? Z2: An der XXXX ist das versteuert. An der XXXX schon. An der XXXX bin ich normal beschäftigt.Z2: An der römisch 40 ist das versteuert. An der römisch 40 schon. An der römisch 40 bin ich normal beschäftigt. R: Haben Sie das an der XXXX gemeldet?R: Haben Sie das an der römisch 40 gemeldet? Z2: Ja. Das habe ich gemeldet. BFV: Haben Sie durchgehende Lehrveranstaltungen an der XXXX gehabt?BFV: Haben Sie durchgehende Lehrveranstaltungen an der römisch 40 gehabt? Z2: Ja, jedes Semester. XXXX habe ich unterrichtet. Seit XXXX Jahren ist das ein Freifach. Ich habe früher Kollegen gehabt, jetzt nicht mehr.Z2: Ja, jedes Semester. römisch 40 habe ich unterrichtet. Seit römisch 40 Jahren ist das ein Freifach. Ich habe früher Kollegen gehabt, jetzt nicht mehr. BFV: Arbeiten Sie sonst noch an einem Institut? Z2: Nein. Für die Vorbereitungen bin ich an der XXXX .Z2: Nein. Für die Vorbereitungen bin ich an der römisch 40 . BFV: Wie läuft so eine Vorbereitung ab? Z2: Das ist verschieden. Ich mache das meistens an der XXXX . Ich habe einen Computer und ein Zimmer. Ich kann frei Arbeiten. Ich habe einen Tisch, PC und Schrank. Das hat jeder Lektor. Das ist ein großes Zimmer.Z2: Das ist verschieden. Ich mache das meistens an der römisch 40 . Ich habe einen Computer und ein Zimmer. Ich kann frei Arbeiten. Ich habe einen Tisch, PC und Schrank. Das hat jeder Lektor. Das ist ein großes Zimmer. BFV: Welche Arbeitsmittel verwenden Sie? Z2: CD, USB, Computer, Bücher. Das sind Unterlagen von der XXXX . Das XXXX hat der XXXX unterlagen geschenkt. Jetzt bekommen wir auch von der XXXX Zeitschriften die ich für den Unterricht verwende, da die XXXX sich immer weiter verändert.Z2: CD, USB, Computer, Bücher. Das sind Unterlagen von der römisch 40 . Das römisch 40 hat der römisch 40 unterlagen geschenkt. Jetzt bekommen wir auch von der römisch 40 Zeitschriften die ich für den Unterricht verwende, da die römisch 40 sich immer weiter verändert. BFV: Wie gestalten Sie Ihre Arbeitszeit? Werden Ihnen die Stunden von der XXXX vorgegeben?BFV: Wie gestalten Sie Ihre Arbeitszeit? Werden Ihnen die Stunden von der römisch 40 vorgegeben? Z2: Ich kann meine Wünsche ausdrücken. Meistens wird das erfüllt. Wenn nicht müsste ich mit der Verwaltung sprechen. Dann wird eine Lösung gefunden. BFV: Gibt es Fälle, wo die XXXX eine Arbeitszeit vorgegeben hat?BFV: Gibt es Fälle, wo die römisch 40 eine Arbeitszeit vorgegeben hat? Z2: Nein. Gibt es nicht. Ich fühle mich sehr wohl. Ich kann meine Wünsche äußern und es wird darüber gesprochen. BFV: Wie gestalten Sie eine Lehrveranstaltung? Können Sie das selbst entscheiden? Z2: Ja. LR2: Im Zimmer sitzen mehrere Lektoren? Z2: Ja, es kommen nicht immer alle zusammen. Ich bin meistens alleine. LR2: Die XXXX hat ein Lektorenzimmer eingerichtet?LR2: Die römisch 40 hat ein Lektorenzimmer eingerichtet? Z2: Ja. Es gibt mehrere Schreibtische und PC's. Ich habe ein Passwort, Ich habe auch eine E-mail Adresse. BFV: Es ist kein fix zugewiesener Arbeitsplatz? Steht für jeden Lektor ein Platz zur Verfügung? Z2: Man kann sich auf jedem PC an der XXXX einloggen mit einem Passwort.BFV: Es ist kein fix zugewiesener Arbeitsplatz? Steht für jeden Lektor ein Platz zur Verfügung? Z2: Man kann sich auf jedem PC an der römisch 40 einloggen mit einem Passwort. BFV: Gibt es eine Kontrolle? Z2: Es gibt fast in jedem Semester einen Evaluierungsfragebogen. XXXX ist ein Freifach. Nicht in jedem Semester gibt es das.Z2: Es gibt fast in jedem Semester einen Evaluierungsfragebogen. römisch 40 ist ein Freifach. Nicht in jedem Semester gibt es das. BFV: Wer füllt den Bogen aus? Z2: Die Studenten. Sie füllen aus, ob sie zufrieden sind, Wünsche haben oder Verbesserungspunkte. R: Dieser Bogen wird besprochen? Z2: Es gibt einen Standardbogen, ich kann dann aber noch etwas hinzufügen über die Unterrichtsmethode. Ich kann meine eigenen Fragen einbringen. BFV: Bespricht das jemand mit Ihnen? Z2: Das Ergebnis wird dann besprochen wenn ich möchte. Ich möchte eine Rückmeldung für meinen Unterricht und Kritik für Verbesserung bekommen, dann könnte ich auch mit den Studenten sprechen. Ich habe keine Einladung vom Vorstand bekommen das zu besprechen. Der Vorstand hat nicht direkt damit zu tun. BFV: Gab es sonst Gespräche über den Inhalt Ihrer Arbeit? Z2: Ja. Es gab noch keine da ich kein Problem hatte. Die Professorin fragt immer wie der Kurs läuft. Es gibt eine Institutssitzung wo man dann redet." 7.
  6. Stellungnahme des BFV zur mündlichen Verhandlung: "Die einvernommenen Lektoren sind aus meiner Sicht bzw. aus Sicht der BF nicht repräsentativ und im Hinblick auf die Ausübung des Vertretungsrechts, der Beiziehung von Hilfskräften sowie die Einbindung in die Betriebsorganisation im Sinne von Vorgabe von Arbeitszeit und Arbeitsort rechtserhebliche Unterschiede von den verschiedenen Instituten und Departments an der XXXX bestehen, da im Gegensatz zu der Schilderung der Zeugin XXXX sehr wohl Lektoren an der XXXX beschäftigt sind, denen kein Lektorenzimmer bzw. Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und die Gestaltung und Aufarbeitung von Lehrveranstaltungen mit eigenen Betriebsmitteln (z.B. eigener Laptop, Bücher, Papier) besorgen. Als Beispiel seien dafür das Institut für XXXX sowie Herrn XXXX als Zeuge hervorgehoben.""Die einvernommenen Lektoren sind aus meiner Sicht bzw. aus Sicht der BF nicht repräsentativ und im Hinblick auf die Ausübung des Vertretungsrechts, der Beiziehung von Hilfskräften sowie die Einbindung in die Betriebsorganisation im Sinne von Vorgabe von Arbeitszeit und Arbeitsort rechtserhebliche Unterschiede von den verschiedenen Instituten und Departments an der römisch 40 bestehen, da im Gegensatz zu der Schilderung der Zeugin römisch 40 sehr wohl Lektoren an der römisch 40 beschäftigt sind, denen kein Lektorenzimmer bzw. Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und die Gestaltung und Aufarbeitung von Lehrveranstaltungen mit eigenen Betriebsmitteln (z.B. eigener Laptop, Bücher, Papier) besorgen. Als Beispiel seien dafür das Institut für römisch 40 sowie Herrn römisch 40 als Zeuge hervorgehoben." 7.
  7. Schluss der Verhandlung.
  8. In der von der Beschwerdeführerin mit 07.12.2015 datierten Stellungnahme wird neben der Vollmachtbekanntgabe im Wesentlichen unter Zitierung von Passagen aus dem VwGH Erkenntnis zu Zl. 2013/11/0130 festgehalten, dass auf das ebendieses zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis des VwGH verwiesen werde. Die Sachlage, welche diesem Verfahren zugrunde liege, sei ident. Der Unterschied bestehe nur darin, dass im gegenständlichen Verfahren nicht die Ausgleichstaxe für das Jahr 2011, sondern das Jahr 2012 betroffen sei. Der VwGH führe aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, dass "ein freies Dienstverhältnis bereits deshalb auszuschließen (sei), weil es ausgehend vom - mit der "gelebten Vertragspraxis" übereinstimmenden - Vertrag an einem uneingeschränkten Vertretungsrecht fehle. Der VwGH habe in seiner Entscheidung explizit festgehalten, dass die Einschränkung der Vertretung auf "qualifizierte Personen" für die Beurteilung des Vertragstypus nicht relevant sei. Diese Einschränkung stehe also der Annahme eines freien Dienstvertrages nicht entgegen. Diese Einschränkung sei auch vor dem praktischen Hintergrund zu sehen - kein Lektor würde jemanden als Vertretung schicken, der nicht imstande sei, die Lehrveranstaltung zu übernehmen (das ergebe sich bereits aus der Natur der Sache). Daraus könne - wie der VwGH auch festgehalten habe - aber nicht abgeleitet werden, dass deswegen ein echtes Dienstverhältnis vorliege. In diesem Kontext habe der VwGH explizit angeführt, dass es für den Ausschluss der Annahme eines echten Dienstverhältnisses genüge, wenn (alternativ) einer der drei folgenden Ausschlussgründe vorliege: generelle Vertretungsbefugnis; sanktionslose Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen im Rahmen einer Gesamtverpflichtung; oder Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners/der Vertragspartnerin. Erst wenn es an einem derartigen Ausschlussgrund fehle, sei auf die sonstigen Kriterien für die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit einzugehen. Ferner habe der VwGH bemängelt, dass auf Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht einmal abschließend beurteilt werden könne, ob ein uneingeschränktes - nach dem oben Gesagten die Annahme eines echten Dienstverhältnisses jedenfalls ausschließendes - Vertretungsrecht der in Rede stehenden Lektoren bestehe. Dies deshalb, weil die belangte Behörde nur den Musterdienstvertrag geprüft habe, ohne auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei weiter einzugehen, dass das Vertretungsrecht in der Praxis anders gelebt werde. Die Lektorinnen an der XXXX würden sich nicht nur in Ausnahmefällen vertreten lassen. Da ein Großteil von ihnen einer anderen Beschäftigung nachgehe, komme es wiederholt vor, dass sie sich im Fall von terminlichen Kollisionen von anderen Personen vertreten lassen würden. So seien bspw. auch XXXX oder XXXX an der XXXX Lektor_innen, die dann Kolleg_innen oder Konzipient_innen an ihrer Stelle schicken würden. Von Seiten der XXXX werde weder verlangt, dass dies gemeldet werde noch werde dies kontrolliert. Es komme auch wiederholt vor, dass Stunden entfallen würden, die dann zu einem anderen Zeitpunkt - nach der Zeiteinteilung des Lektors/der Lektorin - nachgeholt werden würden. Der VwGH habe außerdem explizit darauf hingewiesen, dass es für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis nicht maßgeblich sei, dass der/die Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreterin einsetzen dürfe, und die "Vertretung durch nicht hinreichend qualifizierte Vertreter/innen von der Dienstgeberin abgelehnt werden" könne, wie es im Mustervertrag heiße. Abgesehen davon, dass es zu keiner Ablehnung praktisch komme, weil Vertretungen gar nicht dem/der Beschwerdeführerin gemeldet werden müssten, sei die Einschränkung auf qualifizierte Personen für die Beurteilung nicht relevant. Abgesehen vom Vertretungsrecht sei auch darauf hinzuweisen, dass die Lektor_innen auch Hilfskräfte beiziehen würden, so etwa bei der Erstellung und Abhaltung von Prüfungen sowie bei der Vorbereitung und Recherche für Lehrveranstaltungen. Auch die Beiziehung von anderen Personen, die Vorträge übernehmen würden käme vor. Als Beweis wurden die Zeugen Dr. XXXX und XXXX , XXXX , genannt.Die Lektorinnen an der römisch 40 würden sich nicht nur in Ausnahmefällen vertreten lassen. Da ein Großteil von ihnen einer anderen Beschäftigung nachgehe, komme es wiederholt vor, dass sie sich im Fall von terminlichen Kollisionen von anderen Personen vertreten lassen würden. So seien bspw. auch römisch 40 oder römisch 40 an der römisch 40 Lektor_innen, die dann Kolleg_innen oder Konzipient_innen an ihrer Stelle schicken würden. Von Seiten der römisch 40 werde weder verlangt, dass dies gemeldet werde noch werde dies kontrolliert. Es komme auch wiederholt vor, dass Stunden entfallen würden, die dann zu einem anderen Zeitpunkt - nach der Zeiteinteilung des Lektors/der Lektorin - nachgeholt werden würden. Der VwGH habe außerdem explizit darauf hingewiesen, dass es für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis nicht maßgeblich sei, dass der/die Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreterin einsetzen dürfe, und die "Vertretung durch nicht hinreichend qualifizierte Vertreter/innen von der Dienstgeberin abgelehnt werden" könne, wie es im Mustervertrag heiße. Abgesehen davon, dass es zu keiner Ablehnung praktisch komme, weil Vertretungen gar nicht dem/der Beschwerdeführerin gemeldet werden müssten, sei die Einschränkung auf qualifizierte Personen für die Beurteilung nicht relevant. Abgesehen vom Vertretungsrecht sei auch darauf hinzuweisen, dass die Lektor_innen auch Hilfskräfte beiziehen würden, so etwa bei der Erstellung und Abhaltung von Prüfungen sowie bei der Vorbereitung und Recherche für Lehrveranstaltungen. Auch die Beiziehung von anderen Personen, die Vorträge übernehmen würden käme vor. Als Beweis wurden die Zeugen Dr. römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , genannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der dem angefochtenen Bescheid zur Grunde gelegten Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2012 hinsichtlich der Anrechnung der freien Dienstnehmer nicht einverstanden erklärt hat war dies zu überprüfen. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
  9. Feststellungen: 1.1 Die Beschäftigungspflicht

§ 1BEinst

G wurde von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 nicht erfüllt.1.1 Die Beschäftigungspflicht

Paragraph eins, BEinstG wurde von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 nicht erfüllt. 1.

  1. Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung der durch die Beschwerdeführerin zu zahlenden Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2012 basiert auf der korrekten Dienstnehmeranzahl.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu 1.1.) Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie ihre Beschäftigungspflicht

§ 1BEinst

G im Kalenderjahr 2012 nicht erfüllt hat.Zu 1.1.) Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie ihre Beschäftigungspflicht

Paragraph eins, BEinstG im Kalenderjahr 2012 nicht erfüllt hat. Zu 1.2.) Die Feststellung, dass der Berechnung der Ausgleichstaxe 2012 die korrekte Dienstnehmeranzahl zu Grunde gelegt wurde, beruht auf der Aktenlage und den Einvernahmen von Zeugen im Rahmen der mündlichen öffentlichen Verhandlung vom 09.12.

  1. Die im Akt aufliegenden Beweismittel in Form der vom der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Beispielverträge von freien Dienstnehmern sind schlüssig und wird deren Inhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Aussagen der beiden Zeugen, welche vom Bundesverwaltungsgericht anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beispielverträge von freien Dienstnehmern ausgewählt wurden, sind nach vollziehbar und schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zur jeweilig anderen Zeugenaussage und zu den vorliegenden Musterverträgen. Auch können keine Anhaltspunkte ausgemacht werden, welche eine Unglaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnte. Auf die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen Z 5 undAuf die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen Ziffer 5, und Z 6 wurde verzichtet, da das erkennende Gericht in der Lage war sich nach Einvernahme der Zeugen Z 1 und Z 2 ein ausreichendes Bild vom Sachverhalt zu machen. Auch war auf Grund der Tatsache dass es sich bei Z 5 und Z 6 um angestellte Mitarbeiter der Beschwerdeführerin handelt und sich diese somit in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befinden nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme dieser Zeugen zu weiteren, für den Sachverhalt wesentlichen Informationen geführt hätte.Ziffer 6, wurde verzichtet, da das erkennende Gericht in der Lage war sich nach Einvernahme der Zeugen Ziffer eins und Ziffer 2, ein ausreichendes Bild vom Sachverhalt zu machen. Auch war auf Grund der Tatsache dass es sich bei Ziffer 5 und Ziffer 6, um angestellte Mitarbeiter der Beschwerdeführerin handelt und sich diese somit in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befinden nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme dieser Zeugen zu weiteren, für den Sachverhalt wesentlichen Informationen geführt hätte. Bei den in der Stellungnahme vom 07.12.2015 vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um Wiederholungen der bereits vorgebrachten Einwendungen, welche nunmehr lediglich durch den Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH zu Zl.2013/11/0130 und die Nominierung von zwei Zeugen erweitert wurden. Neue Sachverhalte waren in dieser Stellungnahme nicht enthalten und hinsichtlich der genannten Zeugen wurde oben bereits Stellung genommen. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
  3. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19b. Abs. 1 BEinst

G BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat.

§ 19bAbs.

4 leg.cit. haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§§ 9

und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz 4, leg.cit. haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraphen 9 und 9 a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen (§ 1 Abs. 1 BEinstG auszugsweise).Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen (Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG auszugsweise). Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:

  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter (§ 4 Abs. 1 BEinstG).
  4. c)Heimarbeiter (Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG). Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen (§ 4 Abs. 2 BEinstG).Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen (Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG). Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der

Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnenFür die Berechnung der Pflichtzahl sind von der

Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen (§ 4 Abs. 3 BEinstG).(Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG). Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen (§ 5 Abs. 1 BEinstG).Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen (Paragraph 5, Absatz eins, BEinstG). Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

  1. a)Blinde;
  2. b)die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
  3. b)die im Absatz eins, angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
  4. c)die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
  5. c)die im Absatz eins, angeführten Behinderten über den in Litera b, angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
  6. d)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und solange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
  7. d)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und solange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
  8. e)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  9. e)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  10. f)die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind (§ 5 Abs. 2 BEinstG).
  11. f)die im Absatz eins, angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind (Paragraph 5, Absatz 2, BEinstG). Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

§ 4des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des

  1. und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl (§ 5 Abs. 3 BEinstG).Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des

  1. und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl (Paragraph 5, Absatz 3, BEinstG). Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist (§ 9 Abs. 1 BEinstG).Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist (Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG). Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  3. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  4. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  5. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab
  6. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom
  7. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden (§ 9 Abs. 2 BEinstG).Diese Beträge sind ab
  8. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom
  9. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden (Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG). § 9 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mitParagraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit
  10. Jänner 2011 in Kraft (§ 25 Abs. 15 BEinstG auszugsweise).
  11. Jänner 2011 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 15, BEinstG auszugsweise). Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte (§ 100 Abs. 1 UG).Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte (Paragraph 100, Absatz eins, UG). Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Abs. 1 zu fördern (§ 100 Abs. 2 UG).Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Absatz eins, zu fördern (Paragraph 100, Absatz 2, UG). Das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Forschungs-, Kunst-und Lehrbetrieb besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen (§ 100 Abs. 3 UG).Das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Forschungs-, Kunst-und Lehrbetrieb besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen (Paragraph 100, Absatz 3, UG). Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die 1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und 2. nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und 3. nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage

§ 108des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG, BGBl.

Nr. 189/1955, unterliegen (§ 100 Abs. 4 UG).Paragraph 108, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, unterliegen (Paragraph 100, Absatz 4, UG). Nebenberufliches Lehrpersonal steht in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen (§ 100 Abs. 5 UG).Nebenberufliches Lehrpersonal steht in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen (Paragraph 100, Absatz 5, UG). § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 100 Abs. 6 UG).Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (Paragraph 100, Absatz 6, UG). Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

§ 94Abs.

1 Z 4 sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen (§ 107 Abs. 1 UG).Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen (Paragraph 107, Absatz eins, UG). In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden: 1. bei der Besetzung von Stellen, die ausschließlich für Aufgaben in der Lehre und mit geringem Stundenausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind, und ... (§ 107 Abs. 2 auszugsweise).sind, und ... (Paragraph 107, Absatz 2, auszugsweise). Arbeitsverträge sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Organisationseinheit und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen (§ 107 Abs. 3 UG).(Paragraph 107, Absatz 3, UG). Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden (§ 108 Abs. 1 UG).Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden (Paragraph 108, Absatz eins, UG). In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde festgehalten, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein müssten, es genüge vielmehr ein Überwiegen der dafür sprechenden Merkmale. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen würden, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt sei.In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde festgehalten, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein müssten, es genüge vielmehr ein Überwiegen der dafür sprechenden Merkmale. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen würden, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt sei. Die Dienstnehmereigenschaft sei zu verneinen, wenn seitens des Dienstgebers eine der folgenden Berechtigungen eingeräumt würden: eine generelle Vertretungsbefugnis, die Berechtigung, eine übernommene Arbeitsleistung sanktionslos abzulehnen oder die Möglichkeit der Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners. Die vorgelegten Musterverträge würden jedoch eine grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht vorsehen und Vertretungen seien nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch die übrigen genannten Ermächtigungen seien in den vorgelegten Verträgen nicht erkennbar und könnten die in Rede stehenden Verträge somit nicht als freie Dienstverträge iSd § 100 Abs. 5 UG qualifiziert werden. Auch sei nicht bestritten worden, dass die gelebte Vertragspraxis mit dem Vertragsinhalt übereinstimme. Somit seien die nebenberuflichen Lektoren bei der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen sei, zu berücksichtigen.Paragraph 100, Absatz 5, UG qualifiziert werden. Auch sei nicht bestritten worden, dass die gelebte Vertragspraxis mit dem Vertragsinhalt übereinstimme. Somit seien die nebenberuflichen Lektoren bei der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen sei, zu berücksichtigen. Im Beschwerdeverfahren ist somit strittig, ob die für die Beschwerdeführerin tätigen nebenberuflichen Lektoren in die, der Berechnung der Pflichtzahl zugrunde liegende Gruppe der Dienstnehmer iSd § 4 BEinstG einzubeziehen sind.Im Beschwerdeverfahren ist somit strittig, ob die für die Beschwerdeführerin tätigen nebenberuflichen Lektoren in die, der Berechnung der Pflichtzahl zugrunde liegende Gruppe der Dienstnehmer iSd Paragraph 4, BEinstG einzubeziehen sind.

§ 4BEinst

G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge).

Paragraph 4, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge). Nebenberuflich tätige Personen sind nach § 100 UG 2002 Personen, die ausschließlich in der Lehre tätig sind, nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestensNebenberuflich tätige Personen sind nach Paragraph 100, UG 2002 Personen, die ausschließlich in der Lehre tätig sind, nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage

§ 108des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegen. Nebenberufliches Lehrpersonal i

S dieser Vorschrift steht ex lege in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.60 vH der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, unterliegen. Nebenberufliches Lehrpersonal iS dieser Vorschrift steht ex lege in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen. Grundsätzlich müssen bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein, es genügt vielmehr ein Überwiegen der dafür entsprechenden Merkmale gegenüber z. B. den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit. Entscheidend bleibt jedoch, wie die Beschäftigung jeweils konkret ausgeübt wird (VwGH 2007/11/0128).Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein, es genügt vielmehr ein Überwiegen der dafür entsprechenden Merkmale gegenüber z. B. den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit. Entscheidend bleibt jedoch, wie die Beschäftigung jeweils konkret ausgeübt wird (VwGH 2007/11/0128). Der freie Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit der DienstnehmerInnen von den DienstgeberInnen (VwGH 2008/08/0233).Der freie Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit der DienstnehmerInnen von den DienstgeberInnen (VwGH 2008/08/0233). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 2009/08/0145). In den vorgelegten Musterverträgen wird vertraglich vereinbart, dass die freien Dienstnehmer ihre Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen haben. Eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie ist der Dienstgeberin anzuzeigen. Die Vertretung durch nicht hinreichend qualifizierte Vertreter/innen kann von der Dienstgeberin jederzeit abgelehnt werden. Ein freies Dienstverhältnis

§ 100Abs.

5 UG 2002 liegt nur dann vor, wenn sowohl im Vertrag als auch in der gelebten Vertragspraxis ein uneingeschränktes Vertretungsrecht des/der freien Dienstnehmers/Dienstnehmerin (wenn auch durch geeignete Personen) gegeben ist. § 2 der vorgelegten Verträge sieht jedoch die Zulässigkeit einer Vertretung nur in Ausnahmefällen vor.Ein freies Dienstverhältnis

Paragraph 100, Absatz 5, UG 2002 liegt nur dann vor, wenn sowohl im Vertrag als auch in der gelebten Vertragspraxis ein uneingeschränktes Vertretungsrecht des/der freien Dienstnehmers/Dienstnehmerin (wenn auch durch geeignete Personen) gegeben ist. Paragraph 2, der vorgelegten Verträge sieht jedoch die Zulässigkeit einer Vertretung nur in Ausnahmefällen vor. Vor dem Hintergrund, dass im Mustervertrag nicht definiert wird, was als "Ausnahmefall" anzusehen ist, kommt der tatsächlichen Übung Bedeutung zu. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der mündlichen öffentlichen Verhandlung durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Zeugen festgestellt werden, dass eine Vertretung nicht wie von der Beschwerdeführerin angeführt "tatsächlich und regelmäßig" gelebt wird, sondern dass Vertretung tatsächlich nur in Ausnahmefällen, wie bei Erkrankungen der nebenberuflich tätigen Lektoren geübt und von diesen der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wird. Eine generelle Vertretungsberechtigung ist somit im Mustervertrag weder angeführt noch wird eine solche "tatsächlich gelebt". Diese Verträge können somit nicht als freier Dienstvertrag iSd § 100 Abs. 5 UG qualifiziert werden da die bloße Befugnis, sich in bestimmten Einzel- oder Ausnahmefällen vertreten zu lassen keine generelle Vertretungsberechtigung darstellt.Diese Verträge können somit nicht als freier Dienstvertrag iSd Paragraph 100, Absatz 5, UG qualifiziert werden da die bloße Befugnis, sich in bestimmten Einzel- oder Ausnahmefällen vertreten zu lassen keine generelle Vertretungsberechtigung darstellt. Auch ist durch die Zeugeneinvernahmen hervorgekommen, dass seitens der Lektoren die gesamte Infrastruktur der Beschwerdeführerin zur Erledigung der übernommenen Aufgaben in Anspruch genommen wird. So verfügen die Lektoren über Büroräumlichkeiten, eine E-Mail Adresse der Beschwerdeführerin, verwenden Unterlagen und Arbeitsmaterialien der Beschwerdeführerin und halten die Lehrveranstaltungen ausschließlich nur an Hörsälen der Beschwerdeführerin ab. Es kann daher auch von, für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis sprechenden Merkmalen, im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG gesprochen werden.Auch ist durch die Zeugeneinvernahmen hervorgekommen, dass seitens der Lektoren die gesamte Infrastruktur der Beschwerdeführerin zur Erledigung der übernommenen Aufgaben in Anspruch genommen wird. So verfügen die Lektoren über Büroräumlichkeiten, eine E-Mail Adresse der Beschwerdeführerin, verwenden Unterlagen und Arbeitsmaterialien der Beschwerdeführerin und halten die Lehrveranstaltungen ausschließlich nur an Hörsälen der Beschwerdeführerin ab. Es kann daher auch von, für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis sprechenden Merkmalen, im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG gesprochen werden. Da zusätzlich die Voraussetzungen des zur Rechtsfrage bezüglich der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 BEinstG externer Lehrbeauftragter ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.1997, Zl. 95/08/0254, nicht gegeben sind - nämlich die Berechtigung, eine übernommene Arbeitsleistung sanktionslos abzulehnen, eine übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen - ist von der Dienstnehmereigenschaft iSdDa zusätzlich die Voraussetzungen des zur Rechtsfrage bezüglich der Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, BEinstG externer Lehrbeauftragter ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.1997, Zl. 95/08/0254, nicht gegeben sind - nämlich die Berechtigung, eine übernommene Arbeitsleistung sanktionslos abzulehnen, eine übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen - ist von der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 BEinstG auszugehen.Paragraph 4, BEinstG auszugehen. Da die Berechnung im angefochtenen Bescheid anhand der korrekten Personenzahl erfolgt ist, bleibt die Berechnung laut Beilage des Bescheides vom 07.11.2013 aufrecht. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W141.2003000.1.00

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