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{'item': 'W149 1430834-1'}

Obsah (16)§§ 3§ 75Art 133§ 8§ 10§ 6§ 17§ 24§ 21§ 22Artikel 1Art. 2Art. 3§ 11Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW149 1430834-1 SpruchW149 1430834-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Mar

§§ 3und 8 Asyl

G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) hinsichtlich der Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, (AsylG 2005) hinsichtlich der Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wird das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 id

F BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012,, (B-VG) nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Verfahren vor dem Bundesasylamt Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2012 von Beamten der Polizeiinspektion Fischamend ohne Reisedokumente aufgegriffen. Er wurde nach fremdenrechtlichen Bestimmungen angehalten und stellte am selben Tag vor dieser Polizeidienstelle einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer auch von Beamten der Polizeiinspektion Fischamend unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er u.a. angab, von seinem Heimatort Mogadishu aus nach Griechenland geflogen und von dort aus schlepperunterstützt über Serbien nach Österreich gekommen zu sein. Da eine Eurodac-Anfrage kein Ergebnis brachte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 30.01.2012 in Österreich zugelassen. Am 12.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen und es wurden ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Lage in Somalia übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 21.09.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen per Fax beim Bundesasylamt ein.
  2. Angefochtener Bescheid Mit Datum vom 05.11.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 01.166-BAI, welcher ihm am 12.11.2012 persönlich zugestellt wurde. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs.

1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Probleme mit der Familie seiner zweiten Ehefrau sei unglaubwürdig. Dasselbe gelte für die behauptete Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Probleme mit der Familie seiner zweiten Ehefrau sei unglaubwürdig. Dasselbe gelte für die behauptete Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Lage in Somalia keineswegs so sei, dass man einer lebensbedrohlichen Situation kaum entkommen könne, und es sei daher keine reale Gefahr einer Gefährdung des Beschwerdeführers mehr gegeben. Es sei jedenfalls eine Ansiedlung in der relativ sicheren Hauptstadt Mogadishu, wo er bereits früher gelebt habe, und deren Umgebung möglich, weil der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, sei ihm dies auch zumutbar. In seinem Heimatort lebe im Übrigen noch seine ganze Familie, die ihm als soziales Netz im Falle der Rückkehr Rückhalt geben könne (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Lage in Somalia keineswegs so sei, dass man einer lebensbedrohlichen Situation kaum entkommen könne, und es sei daher keine reale Gefahr einer Gefährdung des Beschwerdeführers mehr gegeben. Es sei jedenfalls eine Ansiedlung in der relativ sicheren Hauptstadt Mogadishu, wo er bereits früher gelebt habe, und deren Umgebung möglich, weil der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, sei ihm dies auch zumutbar. In seinem Heimatort lebe im Übrigen noch seine ganze Familie, die ihm als soziales Netz im Falle der Rückkehr Rückhalt geben könne (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei nämlich illegal eingereist und es hätten sich keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben ergeben (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei nämlich illegal eingereist und es hätten sich keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben ergeben (Spruchpunkt römisch drei.). Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2010 bis 2012 gestützt. Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt. 3. Beschwerde Mit Fax vom 20.111.2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim damals noch zuständigen Bundesasylamt ein. Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum einen an, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen. Unter Erläuterungen im Einzelnen wandte sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach verfehlte Beweiswürdigung seiner, wie er meinte, keineswegs unplausiblen oder widersprüchlichen Angaben. Unter Bezugnahme auf konkrete Stellen in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts und unter Angabe von Internet-Links von Berichten (österreichischer) Printmedien sowie Artikel auf der UNHCR-Webseite und der Webseite von Ärzte ohne Grenzen (alle 2011 und 2012) führte er zum anderen im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe sich mit der aktuellen Lage in Somalia nicht ausreichend auseinandergesetzt. Selbst in den von der Behörde verwendeten Länderinformationen gebe es Hinweise, dass Somalia trotz der Zurückdrängung der Al-Shabaab in Somalia weiterhin ein "failed state" im Bürgerkrieg sei. 4. Gerichtliches Verfahren Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) geregelt.

§ 6BVw

GG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG und Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, (BFA-VG).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 30, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN). Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Die Beschwerde langte am 28.11.2012 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig. Am 19.11.2014 langte eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs beim Bundesverwaltungsgericht ein [0 zu a)]. Am 23.12.2014 langten zwei Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse beim Bundesverwaltungsgericht ein [0 zu a)]. Mit Schreiben vom 12.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme innerhalb einer Woche übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei; diesfalls seien geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer bisheriger Behandlungen) vorzulegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und inwiefern sich seit dem angefochtenen Bescheid die Sachlage in Bezug auf ein in Österreich bestehendes Familienleben und / oder eine verstärkte Integration geändert habe; diesfalls seien entsprechende Nachweise (zB. Beschäftigungsnachweise - auch ehrenamtlich, Deutschkurse oder Freizeitaktivitäten) vorzulegen. Der Beschwerdeführer und das Bundesamt machten von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gaben auch keine Stellungnahme ab. Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren. Am 30.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über Arbeitstätigkeiten vor [0 zu b)]. Per Fax vom 02.07.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt 1. Beweismittel Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet: 1.1. Parteivorbringen Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX , geboren XXXX . Er sei Staatsangehöriger von Somalia, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Bagadi (Unterclan Abajibel) an, welche zum Clan der Digil gehöre. Er sei geschieden und zum zweiten Mal verheiratet. Mit seiner ersten Frau habe er ein Kind, das nach der Scheidung bei ihm gelebt habe.Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße römisch 40 , geboren römisch 40 . Er sei Staatsangehöriger von Somalia, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Bagadi (Unterclan Abajibel) an, welche zum Clan der Digil gehöre. Er sei geschieden und zum zweiten Mal verheiratet. Mit seiner ersten Frau habe er ein Kind, das nach der Scheidung bei ihm gelebt habe. Er stamme aus Mogadischu, Bezirk Yaqshiid, wo er auch zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, Ehefrau, Tochter aus erster Ehe) gelebt habe. Sein Bruder lebe als Asylberechtigter in London. Sein Vater sei verstorben. In der behördlichen Einvernahme

(2012)hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er ausgesagt, er habe kurz nach seiner Ankunft in Österreich mit seiner Mutter telefoniert. Danach habe er keine Versuche mehr unternommen, etwas über seine Familie oder seine Ehefrau zu erfahren. Mit seinem in Großbritannien lebenden Bruder habe er gelegentlich Kontakt per Skype. Aus Zeitgründen frage er ihn jedoch nicht nach dem Befinden seiner Familie. Wenn es sich ergebe, sage der Bruder ihm, dass es ihnen gut gehe. Zu seiner Ehefrau befrage er den Bruder nie. Der Beschwerdeführer habe als Erwachsener 1 Jahr lang eine Privatschule besucht, um Lesen und Schreiben zu lernen. Das Geld dafür habe er durch Arbeit in einer Parfümerie verdient. Die Familie habe in Mogadishu von einem Gemüsestand am Markt gelebt, den die Mutter betrieben habe, wobei der Beschwerdeführer ihr dabei geholfen habe. Sein in Großbritannien lebender Bruder schicke außerdem Geld. Bis zum Tod seines Vaters habe dieser auch ein Stück Land in der Nähe von Afgooye bestellt, das jetzt jedoch nicht mehr zur Verfügung stehe. Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt, er sei gesund und habe keine physischen oder psychischen Probleme. Dazu befragt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich psychisch nicht so gut gefühlt, habe jedoch diesbezüglich nie einen Arzt aufgesucht, da er keine Überweisung erhalten habe. Er habe außerdem einen allergischen Schnupfen und habe deswegen Medikamente eingenommen. Diese seien mittlerweile aufgebraucht. Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer zum einen auf Befragen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Stamm eine Minderheit in Somalia darstelle und unterdrückt werde. Er sei beispielsweise von seinen Wohnungsnachbarn geschlagen und unterdrückt worden. In der Beschwerdeschrift hat er ergänzt, dass die Habr Gedir seinen Vater getötet und ihnen das Land weggenommen hätten. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgesagt, die Habr Gedir hätten die Macht im Land und würden Angehörige der Digil töten. In Mogadischu würden generell Menschen getötet. Hauptsächlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei aus Somalia geflohen, weil er nach der Scheidung von seiner ersten Frau eine Angehörige des Clans der Habr Gedir geheiratet habe, deren Vater mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt, der Vater seiner Ehefrau habe diese zweimal aus dem Haus des Beschwerdeführers weggebracht und geplant, ihn zu töten, wenn er sie zurückhole. Im weiteren Verlauf der Einvernahme hat er dann ausgesagt, der Vater habe die Frau nur einmal (zwei Monate nach der Heirat) abgeholt und er habe sie seither nicht mehr gesehen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hat der Beschwerdeführer geantwortet, er habe sich eben geirrt. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt hat er angegeben, es hätten zwei Entführungen der Frau durch ihren Vater stattgefunden. Er habe dann nicht mehr warten können, bis die Frau neuerlich zu ihm fliehen könne, da er um sein Leben gefürchtet habe. Auf den Vorhalt, er hätte sich auch von seiner Frau trennen können, anstatt das Land zu verlassen, was auch zu einer Trennung geführt habe, hat der Beschwerdeführer geantwortet, es sei "alles Schicksal", eine Scheidung sei für ihn nicht in Frage gekommen, da er seine Frau geliebt habe. Nachdem der Beschwerdeführer zuvor erklärt hatte, er habe seit seiner Ausreise nicht mehr versucht, sich nach dem Befinden seiner Ehefrau zu erkundigen, wurde ihm in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund seines sonstigen Vorbringens wenig glaubwürdig erscheine. Darauf hat er angegeben, es sei ihm nach seiner Ankunft in Österreich psychisch nicht gut gegangen und er habe deswegen nicht nach seiner Frau gesucht. Auf den Vorhalt, dass er jedoch mit seiner Mutter telefoniert habe und auch mit seinem Bruder in Großbritannien in Kontakt stand, der über Informationen aus der Heimat verfüge, hat der Beschwerdeführer lediglich zur Antwort gegeben, er wisse nicht, ob seine Ehefrau ein Handy habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er die ihm zur Stellungnahme übermittelten aktuellen Länderinformationen
(0)nicht mit seinem Rechtsberater besprochen habe. Ihm wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. Daraufhin hat er in der Beschwerdeergänzung vom 02.07.2015 durch einen Flüchtlingsberater angegeben, sein Clan sei nicht einflussreich und er habe weder von diesem noch von seiner Familie Unterstützung zu erwarten. Schon gar nicht werde ihn die Familie seiner zweiten Frau unterstützen, da diese ihn vielmehr töten wolle. Nachdem in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ua. darauf abgestellt worden war, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Mogadischu leben könne, und die Mutter dort einen Obststand betreibe, wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung befragt, was dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer nach Mogadishu zu seinen Verwandten gehe. Dazu hat er erklärt, man könne in Mogadischu nicht leben, die Leute würden sich gegenseitig töten. Auf den Vorhalt, dass seine Mutter, Schwester, erste Frau und Tochter dort offenbar leben würden, hat der Beschwerdeführer dies bestätigt, ist jedoch dabei geblieben, dass er von den Verwandten seiner zweiten Frau verfolgt werde. Auf neuerliche Nachfrage, ob ohne diese Verfolgung eine Rückkehr möglich wäre, hat er ausgesagt, seine Familie komme nur gerade so über die Runden. In der Beschwerdeergänzung nach Abschluss der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer schließlich sein Vorbringen geändert und angegeben, zu seiner Mutter bestehe kein Kontakt und er wisse nichts über deren Lebensverhältnisse. Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er ein Jahr zuvor einen Deutschkurs besucht habe. Er könne sich nicht auf Deutsch unterhalten. Er verrichte gemeinnützige Arbeiten in einem Seniorenheim und arbeite Teilzeit auf einem Bahnhof. In seiner Freizeit schaue er gerne fern, meist deutschsprachige Sender. Außerdem gehe er spazieren. Verwandte oder eine Beziehung habe er in Österreich nicht, aber Freunde aus Somalia, die als Asylwerber in Österreich aufhältig seien. 1.2. Länderinformationen Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer zitierten (derstandard.at, magazin.klassik.com, de.euronews.com, diepresse.com, unhcr.at aus dem Jahr 2012) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen: Zitiert als Quelle A Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO): AA (11.09.2014) Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014) AA (Außenpolitik) Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014) AA (Innenpolitik) Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014) AA (Wirtschaft) Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014) ACCORD - Clans Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009) AI (27.03.2014) Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013 AI (23.10.2014) Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law AI (Home) Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014) AllAfrica AllAfrica (Presseagentur), Somalia: Somali and AU Forces Capture Jowhar From Al-Shabaab (09.12.2012) AP (17.04.2014) Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope B Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO) BAA Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014 BBC News BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for Galgala mountains BMEIA Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung BS Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report
(2014)C Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO) DN-NO (Human Rights) Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadishu (Jänner 2013) DN-NO (Mogadishu) Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadishu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014) E Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO) EASO European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wN. ecoi.net (Zeitachse) ecoi.net-Themendossier: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: 11.03.2015) HRW (21.01.2014) Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - Somalia HRW (Courts) Human Rights Watch (22.05.2014): The Courts of 'Absolute Power' HRW (Hostages) Human Rights Watch, Hostages of the Gatekeepers: Abuses against Inernally Displaced in Mogadishu, Somalia (29.03.2013) IRBC (Al-Shabaab) Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013) IRIN (21.10.2014) Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014): IRIN (Mogadishu) IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadishu (09.04.2014) JF Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al-Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al-Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum römisch dreizehn, Issue 2, 23.01.2015) Landinfo (05.2013) Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia (Mai 2013) Landinfo (03.2014) Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014): Landinfo (06.07.2012) Landinfo (Norwegen) Somalia - Al-Shabaab and forced marriage (06.07.2012): Landinfo (Language) Landinfo (Norwegen) - Somalia : Language situation and dialects (22.07.2011) LPI Life and Peace Institute
(2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie MG Mail & Guardian: Fighting sexual abuse by soldiers (29.11.2013) MIV Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 (20.01.2014) NOAS Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014) ÖB Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014): ÖIF Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung RMMS Regional Mixed Migration Secretariat
(2014): Country Profile - Somalia - South-Central Sabahi Sabahi Online: Al-Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013) SFH (Mogadishu) Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013) SMB Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013) TI
(2014)Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index 2013 Tiwald Tiwald Andreas: Al-Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014) UK (CoC) UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015) UK FCO UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014) UK HO (CoI) UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014) UK HO (Guidance) UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014) UK UT UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014) UN DP (02.05.2014a) UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project (01.01. - 31.03 2014) UN NC (27.05.2014) UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014) UN OCHA (19.9.2014) UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014) UN OCHA (17.10.2014) UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014) UN OCHA (21.03.2014) UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014) UN OCHA (24.04.2014) UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014) UN SC (01.05.2014) UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014) UN SC
(2015)UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015) UN SC (28.02.2014) UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014) UN SC (30.09.2014) UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014) UN SG
(2013)UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013) UN SG
(2014)UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014) UNHCR (Considerations) UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014) UNHCR (Fact) UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014) UNHCR (Hammond) UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014) UNHCR (IFA) UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013) UNHCR (Kinder) UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009) UNHCR (Position) UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014) UNHCR (Return) UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014): UNHRC (Human Rights) UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014) US DOS (27.02.2014) US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014) US DOS (28.07.2014) US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014) US DOS (30.04.2014) US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014) US DOS (Trafficking) US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013) WB World Bank Somalia Overview (07.04.2014) Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Allgemeines Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten. Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen. Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten. Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175). Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden. Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden. * UNHRC (Human Rights), EASO, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI. Al-Shabaab Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent. Al-Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden. Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al-Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al-Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte. Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
  4. a)Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
  5. b)Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
  6. c)Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
  7. d)Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
  8. e)Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge; hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al-Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt. Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al-Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al-Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al-Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al-Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al-Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden. * AI (23.10.2014), EASO, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home) Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens. Obwohl die Al-Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen, welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen und Übergriffen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht. In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt. • EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al-Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse). (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Die Bagadi sind ein Subclan des "noblen" Clans der Digil und überwiegend in Südwest-Somalia ansässig. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie. Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert. Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten. Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist. Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. • EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans. Bewegungsfreiheit Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen. Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda. In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet. • ÖB, EASO, RMMS
(2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014). 1.3. Sonstige Beweismittel
  1. a)Sprachkurs Deutsch - Teilnahmebescheinigung "Grundlagen Deutsch", Mai bis September 2012 und "Niveau A 1.0", April bis Dezember 2013
  2. b)Bestätigungen eines österreichischen Gemeindeamtes vom 16.04.2015, wonach der Beschwerdeführer seit 02.03.2015 im Gemeindebauhof und in einem Seniorenheim ehrenamtlich arbeite. 2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX , geboren XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia, geschieden und gehört der Volksgruppe der Digil, Sub-Clan Bagadi, an. Er stammt aus Mogadischu, Bezirk Yaqshiid, wo er auch zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, Ehefrau und Tochter) gelebt hat.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Somalia, geschieden und gehört der Volksgruppe der Digil, Sub-Clan Bagadi, an. Er stammt aus Mogadischu, Bezirk Yaqshiid, wo er auch zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, Ehefrau und Tochter) gelebt hat. Seine Familie lebt nach wie vor im ehemaligen Wohnbezirk des Beschwerdeführers in Mogadischu, sein Bruder lebt als Asylberechtigter in London. Sein Vater ist verstorben. Über den Bruder, mit dem er per Skype in Kontakt steht und der die Familie in Somalia finanziell unterstützt, erhält er Informationen über das Befinden seiner Verwandten im Heimatland. Der Beschwerdeführer hat in Mogadishu ein Jahr lang die Schule besucht und dort auf Somalisch Lesen und Schreiben erlernt. Er hat keinen Beruf erlernt, aber zeitweise in einem Geschäft gearbeitet, um die Schulgebühren zu finanzieren, und er hat seiner Mutter auf deren Marktstand geholfen. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, er leidet jedoch unter einer Schnupfenallergie. Der Beschwerdeführer lebt seit vier Jahren in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Seit März 2015 verrichtet er regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde. Er besuchte 2012 und 2013 Deutschkurse, hat aber nur geringe Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich nicht verständigen. Er ist mit anderen Asylwerbern aus Somalia befreundet. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person]. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (0 zur Person). Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum einen auf die Frage, weshalb er sich nie nach dem Befinden seiner Familie erkundigt habe, ausgesagt hat, es sei ihm nach Erhalt des negativen Bescheids psychisch schlecht gegangen, weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer zum einen trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Beweismittel für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung (wie etwa medizinische Befunde oder Medikamentenverschreibungen) vorgelegt hat, und er zum anderen in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, er habe trotz der Möglichkeit ärztlicher Beratung über seine Flüchtlingsbetreuer wegen dieser Probleme nie einen Arzt aufgesucht hat. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge wegen einer Allergie in Österreich Medikamente verschrieben bekommen hat, ergibt sich, dass er durchaus bereit und in der Lage war, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was zum anderen den allergischen Schnupfen betrifft, hat der Beschwerdeführer dagegen Medikamente erhalten, wobei er diese zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits aufgebraucht und es nicht für notwendig gehalten hatte, weitere ärztliche oder medikamentöse Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Dies mag als Hinweis dafür gelten, dass die allergischen Reaktionen den Beschwerdeführer offenbar nicht schwerwiegend in seiner Lebensführung beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen psychischer oder physischer Art vorliegen. Es sind sonst auch keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgekommen und der Beschwerdeführer hat solche auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der körperlichen Gesamtkonstitution und daraus, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen eigenen Angaben (0 zur Person, zum Leben in Österreich] und den Beweismitteln (Bescheinigungen) unter 0 zu
  3. a)und
  4. b)ergibt - körperlicher Arbeit verrichtet. Was sein Leben und seine familiären Verhältnisse in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (0 zur Person) und die unter 0 zu
  5. a)(Sprachkurs) und
  6. b)(Bestätigung Gemeinde) angeführten Beweismittel. Was dabei die Deutschkenntnisse betrifft, so ergeben sich diese aus dem Besuch von Anfängerkursen (ohne Abschluss) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er bestätigte, dass er sich auf Deutsch nicht verständigen kann. Was sein Engagement in der Gemeinde betrifft, so wurden die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durch die angeführten Beweismittel bestätigt. 2.2. Zu seinen Fluchtgründen Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie seiner jetzigen Frau, die der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner ersten Frau geheiratet hatte, dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachtet, da der Vater wegen der anderen Clan-Zugehörigkeit (Habr Gedir ) mit der Heirat nicht einverstanden war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus sonstigen Gründen wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt wurde. Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die nicht als glaubwürdig erachtet werden können. Was, erstens, die behauptete Verfolgung durch die Familie seiner zweiten Frau, die er gegen den Willen ihres Vaters geheiratet habe, betrifft, so ist hiezu zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer außer seinem eigenen (Partei)Vorbringen keinerlei sonstige Beweismittel vorzubringen vermochte. Sein Vorbringen ist jedoch auch nach zusätzlicher Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt Vorhalt der diesbezüglichen Ungereimtheiten von derartiger Oberflächlichkeit geprägt, dass es ganz überwiegend als unglaubwürdig und damit als nicht erwiesen angesehen werden muss. Zunächst erscheinen schon die Umstände der Heirat und die Entführung der Ehefrau aus dem Haus des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hatte nämlich dazu im behördlichen Verfahren zunächst angegeben, sein Schwiegervater habe seine Ehefrau zweimal aus dem Haus des Beschwerdeführers entführt, während er dann noch in derselben Einvernahme sein Vorbringen dahingehend geändert hat, dass es lediglich einmal zu einem derartigen Vorfall gekommen sei. Diesen Widerspruch hat er auf Vorhalt in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht einmal versucht zu entkräften, sondern sich darauf beschränkt zu erklären, er habe sich wohl geirrt. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung, in der er ausdrücklich zu diesem Widerspruch befragt wurde, hat er eine nachvollziehbare Erklärung für die Divergenzen abgegeben. Auf Befragen hat er lediglich - ohne nähere Details zu nennen - erneut behauptet, es hätten zwei Entführungen stattgefunden. Dieser Widerspruch bezieht sich auch nicht etwa auf Randbereiche des Vorbringens des Beschwerdeführers sondern er betrifft seine Kernaussage. Die groben Abweichungen den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen erscheinen daher nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist es wenig glaubhaft, dass der der Beschwerdeführer aus Somalia flüchtet, um in Europa Schutz vor der Verfolgung durch seinen Schwiegervater zu suchen und damit seine Frau ungeschützt zurück lässt, wenn es nach seinen Angaben eher seine Frau war, die von ihrer Familie verfolgt wurde (Entführung, Zwangsrückführung). Dies ist vor allem auch angesichts des Umstandes, dass er sich während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht ein einziges Mal nach dem Verbleib und dem Befinden seiner Ehefrau erkundigt hat, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu diesem Themenkreis befragt und hat dort selbst angegeben, dass er weder bei seiner Mutter, die nach seinen eigenen Aussagen nach wie vor im selben Bezirk wie seine Ehefrau wohnt, noch über seinen Bruder auch nur versucht hat, Erkundigungen über das Wohlergehen seiner angeblich gefährdeten Ehefrau anzustellen. Eine nachvollziehbare Erklärung hat er dazu auch auf Befragen nicht abgegeben und sich lediglich darauf berufen, dass er aus Stress bzw. wegen psychischer Probleme kein Interesse an Nachforschungen gehabt habe. Dies ist jedoch unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben sowohl mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt stand als auch mit seinem Bruder in Großbritannien per Skype Kontakt hält und sich sehr wohl über die Lage seiner Familie (nicht jedoch seiner zweiten Ehefrau) in Somalia auf dem Laufenden hielt. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine konkreten, gegen ihn selbst gerichteten Bedrohungshandlungen geschildert, sondern lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass die Familie der Frau ihn töten werde. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er sogar ausgesagt, dass es in dem mehr als einen Monat dauernden Zeitraum zwischen der zwangsweisen Rückkehr der Frau in deren Elternhaus und der Ausreise des Beschwerdeführers zu keinen Vorfällen oder Bedrohungen (mehr) gekommen sei. Abschließend ist allgemein zu bemerken, dass derartige Widersprüchlichkeiten auch nicht etwa mit mangelndem Zahlenverständnis oder etwa einer psychischen Erkrankung erklärt werden können. Der Beschwerdeführer ist nämlich den Feststellungen unter 0 zufolge nicht psychisch derart beeinträchtigt, dass er die vorgehaltenen Widersprüche nicht zu verstehen in der Lage ist und er verfügt zumindest über eine rudimentäre Schulbildung. Vor allem aber sind Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Ausmaß nicht allein mit dem längeren Zurückliegen der behaupteten Ereignisse zu begründen, da einschneidende Erlebnisse der behaupteten Art im allgemeinen, allenfalls mit kleineren Widersprüchen, gut erinnerlich sind. Was, zweitens, die behauptete Misshandlungen und die Unterdrückung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit betrifft, so ist es ausweislich der Länderinformationen 0 in Somalia zwar grundsätzlich denkbar, dass es unter Angehörigen verschiedener rivalisierender oder über- bzw. untergeordneter Clan-Angehöriger (nach dem somalischen gesellschaftlichen Selbstverständnis) zu derartigen Vorfällen kommen kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch zum einen keinerlei konkrete Angaben zu Übergriffen auf ihn oder zu der angeblichen Tötung seines Vaters durch Habr Gedir gemacht und lediglich in den Raum gestellt, dass dieser Clan sich dem Clan der Digil "überlegen" fühle. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob er konkrete Beispiele für die Tötung eines Digil durch die Habr Gedir anführen könne, hat er lediglich allgemein vorgebracht, es würden in Mogadischu laufend Leute getötet und die Familie der Frau, die er geheiratet habe, sei hinter ihm her, weil seine zweite Frau Angehörige der Habr Gedir sei. Dazu ist jedoch zu beachten, dass es sich beim Clan der Digil, dem der Beschwerdeführer angehört, selbst um einen "noblen" Mehrheits-Clan handelt, sodass eine Verfolgung oder gar Tötung durch Angehörige eines anderen "noblen" Clans, der Hawiye - zu denen die Habr Gedir gehören - kaum wahrscheinlich ist. Es wird dazu auch auf die Feststellungen sogleich unter 0 verwiesen. 2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen noch immer unter der Kontrolle der islamistischen Al-Shabaab. Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Hauptstadt Mogadischu unter ihrer Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen völlig sicheren Ort vor Anschlägen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In diesen Gebieten kommt es seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen. Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al-Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al-Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen. Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt vier Haupt-Clanfamilien (Hawiye, Dir, Darod und Digil), die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Bagadi sind ein Subclan des "noblen" Clans der Digil und überwiegend in Südwest-Somalia ansässig. Die Habr Gedir gehören zum anderen "noblen" Mehrheitsclan der Hawiye. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich Angehörige dieser Mehrheits-Clans untereinander systematisch verfolgen oder Mischehen untereinander grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt, die Hauptstadt Mogadischu ist jedoch aus dem Ausland über den Flughafen zugänglich. Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadishu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb Mogadishus nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan. Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia
(0). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in der Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit auch nicht substantiiert beanstandet. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Anwendbares Recht Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde

§ 22Abs. 12 Asyl

G 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.Die Beschwerde wurde

Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

  1. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
  2. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I 4.
  3. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 20054.
  4. Inhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz. Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN). Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). 4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt4.2. Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl

§ 3Asyl

G 2005 zusteht, da er kein Flüchtling

Artikel 1Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist.

Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl

Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling

Artikel 1Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist.

Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden. Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt lässt sich zum einen keine konkrete Verfolgungsgefahr durch die Familie seiner zweiten Ehefrau ableiten. Aus den Sachverhaltsfeststellungen zum Fluchtgrund ergibt sich zum anderen auch kein Hinweis auf die Gefahr einer systematischen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum Mehrheitsclan der Digil

(0). Es nämlich nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht Verfolgungen der behaupteten Art ausgesetzt war. Es sind auch keine Indizien ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer derartigen oder einer anderen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Da somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr einer systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers in ganz Somalia gegeben ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob die behaupteten Verfolgungsgefahren mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnten. Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur. 5. Gewährung von Subsidiärem Schutz - Spruchpunkt A.II 5.1. Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 20055.1. Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). 5.2. Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt5.2. Anwendung von Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt wird.Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt wird. Wie sich aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer nämlich aus der Hauptstadt Mogadishu, wohin ihm eine Rückkehr sowohl möglich als auch zumutbar wäre. Die Hauptstadt von Somalia ist für den Beschwerdeführer nämlich zum einen aus dem Ausland her ohne besondere Gefährdung zugänglich, insbesondere landen internationale Flüge überwiegend direkt in der Hauptstadt

(0). Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen unter 0, dass sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadishu, trotz noch immer stattfindender Anschläge der Al-Shabaab - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richtet - seit der Ausreise des Beschwerdeführers Anfang 2012 durch die Eroberung der Stadt seitens der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten deutlich und nachhaltig verbessert hat. Insbesondere gibt es keine Anzeichen für eine absehbare Rückeroberung der Hauptstadt durch die Al-Shabaab. Eine Rückkehr nach Mogadishu ist dem im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe 0) auch zumutbar. Es leben dort zudem noch seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine Tochter und es hat ausweislich der Länderberichte
(0)in Mogadischu die Unterstützung durch die Familie mittlerweile eine größere Bedeutung als jene durch den eigenen Clan (hier: der Digil). Seine Verwandten leben zudem in genau jenem Stadtteil und Bezirk, in dem der Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang bis zur Ausreise gelebt hatte, die Familie des Beschwerdeführers kann dort - wie oben 0 festgestellt - nach wie vor leben und findet ein Auskommen, zu dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr beitragen könnte, und sie wird überdies von dem in Großbritannien lebenden Bruder des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Letztlich kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über diesen Bruder auch den Kontakt zu seiner Familie wird hergestellt können, falls diese in der Hauptstadt nicht sogleich auffindbar sein sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Hauptstadt Mogadischu eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vorfindet, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann.Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Hauptstadt Mogadischu eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vorfindet, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann.
  1. Ausweisung - Spruchpunkt A.III 6.
  2. Inhalt und Auslegung von § 75 Abs. 20 AsylG und Art. 8 EMRK6.
  3. Inhalt und Auslegung von Paragraph 75, Absatz 20, AsylG und Artikel 8, EMRK Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Demnach ist u.a. zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Demnach ist u.a. zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684). Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR
  4. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR
  5. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98). Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98). Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist

Art. 8Abs.

2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist. Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR

  1. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR
  2. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH

  1. 2007, 2007/01/0479). 6.
  2. Anwendung von § 75 Abs. 20 und Art. 8 EMRK auf den festgestellten Sachverhalt6.
  3. Anwendung von Paragraph 75, Absatz 20 und Artikel 8, EMRK auf den festgestellten Sachverhalt Eine Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren wird zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers

Art. 8

EMRK darstellen würde.Eine Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren wird zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers

Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann. Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers

Art. 8Abs.

1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Artikel 8, EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann. Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - seit vier Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Somalia einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte. Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber

Art. 8Abs.

2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre.Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Andererseits lebt der Beschwerdeführer unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantworten hat. Jedoch beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu anderen Asylwerbern. Der Beschwerdeführer spricht außerdem kaum Deutsch und kann sich daher nur schwer mit Nicht-Somaliern verständigen. Der Beschwerdeführer verrichtet zwar seit fast einem Jahr regelmäßig gemeinnützige Arbeit, diese hat er jedoch erst nach einem bereits dreijährigen Aufenthalt aufgenommen und es kann daraus allein nicht abgeleitet werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich von derart hoher Intensität oder Bindung an Österreich gekennzeichnet ist, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt. Der Beschwerdeführer hat nämlich lediglich zu Beginn seines Aufenthalts Deutschkurse besucht und sich auch danach nicht sonderlich bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter auszubauen. Sein Engagement in seiner Heimatgemeinde ist zwar löblich, alleine aus der Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit (seit weniger als einem Jahr) kann jedoch nicht auf eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen werden. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass der 33 Jahre alte Beschwerdeführer den weitaus größten Teil seines Lebens in Somalia verbrachte, dort eine (rudimentäre) Schulbildung genoss und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine Tochter, sodass jedenfalls eine deutlich stärkere menschliche Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss. Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. 7. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände in Verbindung mit der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0, 0 und 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zu 0, 0 und 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W149.1430834.1.00

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