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{'item': 'W171 2119400-1'}

Obsah (26)§§ 10Art. 133§§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 17§ 3§ 7§ 27§ 9§ 46a§ 14a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW171 2119400-1 SpruchW171 2119400-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ

§§ 10Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und verfügte über ein Visum C der Schweizer Botschaft, welches bis zum XXXX Gültigkeit hatte. Seit Oktober 2015 hielt sich die BF immer wieder in Österreich bei einem Bekannten auf und pendelte nach eigenen Aussagen zwischen Österreich und der Schweiz. Am XXXX stellte die BF beim Magistrat Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 02.11.2015 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und wurde die BF in weiterer Folge am XXXX dem behördlichen Auftrag

festgenommen und durch Hinzuziehung eines Dolmetschers einvernommen. In dieser Einvernahme, deren Protokoll die BF nicht unterschrieb, führte sie aus, sie habe bisher schon drei Visa der Schweizer Botschaft in XXXX gehabt, um ihre Schwester, die seit 20 Jahren in der Schweiz lebe, zu besuchen. Seit Oktober sei sie hier und sei immer wieder zwischen der Schweiz und Österreich hin und her gefahren. Sie habe am 03.10.2015 in der Schweiz den österreichischen Staatsbürger XXXX kennengelernt und dieser habe gewollt, dass sie mit ihm nach Österreich komme. Der Bekannte, Herr XXXX arbeite in der Schweiz als XXXX Monteur. Es sei ihr bewusst, dass ihr Visum abgelaufen sei. Sie sei in Wien gemeldet, wohne allerdings bei einer Tochter ihres Bekannten in XXXX . Sie sei weder in der Schweiz, noch in Österreich erwerbstätig und habe auf den Philippinen Krankenpflege studiert. Sie lebe von den Zuwendungen ihres Bekannten, welcher ihr Euro 375,-verfügte über ein Visum C der Schweizer Botschaft, welches bis zum römisch 40 Gültigkeit hatte. Seit Oktober 2015 hielt sich die BF immer wieder in Österreich bei einem Bekannten auf und pendelte nach eigenen Aussagen zwischen Österreich und der Schweiz. Am römisch 40 stellte die BF beim Magistrat Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 02.11.2015 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und wurde die BF in weiterer Folge am römisch 40 dem behördlichen Auftrag

festgenommen und durch Hinzuziehung eines Dolmetschers einvernommen. In dieser Einvernahme, deren Protokoll die BF nicht unterschrieb, führte sie aus, sie habe bisher schon drei Visa der Schweizer Botschaft in römisch 40 gehabt, um ihre Schwester, die seit 20 Jahren in der Schweiz lebe, zu besuchen. Seit Oktober sei sie hier und sei immer wieder zwischen der Schweiz und Österreich hin und her gefahren. Sie habe am 03.10.2015 in der Schweiz den österreichischen Staatsbürger römisch 40 kennengelernt und dieser habe gewollt, dass sie mit ihm nach Österreich komme. Der Bekannte, Herr römisch 40 arbeite in der Schweiz als römisch 40 Monteur. Es sei ihr bewusst, dass ihr Visum abgelaufen sei. Sie sei in Wien gemeldet, wohne allerdings bei einer Tochter ihres Bekannten in römisch 40 . Sie sei weder in der Schweiz, noch in Österreich erwerbstätig und habe auf den Philippinen Krankenpflege studiert. Sie lebe von den Zuwendungen ihres Bekannten, welcher ihr Euro 375,- vor seiner Abreise in die Schweiz zurückgelassen habe. Sie sei unbescholten und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sie würde gerne in Österreich bei ihrem Bekannten bleiben. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Zi 1 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukomme.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukomme. Zum Spruchpunkt I. wurde näher ausgeführt, dass eine Aufenthaltserteilung nach § 57 AsylG schon aufgrund des Fehlens grundsätzlicher Bedingungen nicht in Frage komme. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG iVm § 9 Abs. 1 BFA-VG sei auf das Recht von Familien- und Privatleben iSd Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass kein Mitglied der Kernfamilie der BF und auch keine Verwandten in Österreich leben. Die Familie lebe auf den Philippinen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie dieses in Österreich nicht sorgenfrei gestalten und ihre Persönlichkeit nicht frei entfalten habe können, da sie kein Geld habe um sich eine Wohnung leisten zu können. Sie besitze keine wesentlichen Barmitteln, habe keine Ausbildung um Arbeiten zu gehen und ihr österreichischer Bekannter sei in der Schweiz zur Arbeit. Ihr Bekannter (und Verlobter) habe sie, als er in die Schweiz zur Arbeit fuhr, lediglich mit Euro 375,-, deren Großteil, Euro 275,-, für die Entrichtung von Gebühren vorgesehen war, in Österreich bei seiner Tochter zurückgelassen. Im Zuge einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen komme die Behörde zu dem Schluss, dass die persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Inland als weniger ausschlaggebend, gegenüber jenen der öffentlichen Interessen gewertet werden müssen. Die BF sei in Österreich nicht legal erwerbstätig, habe keine Familienangehörigen im Inland und sei auch weiters in Österreich nicht integriert. Ihr fehle es an sozialen Kontakten im Bundesgebiet und sei sie durch ihren Bekannten illegal und mittellos in Österreich zugelassen worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK.Zum Spruchpunkt römisch eins. wurde näher ausgeführt, dass eine Aufenthaltserteilung nach Paragraph 57, AsylG schon aufgrund des Fehlens grundsätzlicher Bedingungen nicht in Frage komme. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG sei auf das Recht von Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass kein Mitglied der Kernfamilie der BF und auch keine Verwandten in Österreich leben. Die Familie lebe auf den Philippinen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie dieses in Österreich nicht sorgenfrei gestalten und ihre Persönlichkeit nicht frei entfalten habe können, da sie kein Geld habe um sich eine Wohnung leisten zu können. Sie besitze keine wesentlichen Barmitteln, habe keine Ausbildung um Arbeiten zu gehen und ihr österreichischer Bekannter sei in der Schweiz zur Arbeit. Ihr Bekannter (und Verlobter) habe sie, als er in die Schweiz zur Arbeit fuhr, lediglich mit Euro 375,-, deren Großteil, Euro 275,-, für die Entrichtung von Gebühren vorgesehen war, in Österreich bei seiner Tochter zurückgelassen. Im Zuge einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen komme die Behörde zu dem Schluss, dass die persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Inland als weniger ausschlaggebend, gegenüber jenen der öffentlichen Interessen gewertet werden müssen. Die BF sei in Österreich nicht legal erwerbstätig, habe keine Familienangehörigen im Inland und sei auch weiters in Österreich nicht integriert. Ihr fehle es an sozialen Kontakten im Bundesgebiet und sei sie durch ihren Bekannten illegal und mittellos in Österreich zugelassen worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher kein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK. Zur Spruchpunkt II.: Eine Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die BF keinen Asylantrag in Österreich gestellt habe und andere Gründe der Unzulässigkeit nicht hervorgekommen seien.Zur Spruchpunkt römisch zwei.: Eine Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die BF keinen Asylantrag in Österreich gestellt habe und andere Gründe der Unzulässigkeit nicht hervorgekommen seien. Zu Spruchpunkt III. wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass eine sofortige Ausreise der BF als im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich anzusehen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass eine sofortige Ausreise der BF als im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich anzusehen sei. Die BF wurde am 06.11.2015 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. 1.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die BF am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Magistratsabteilung in Wien gestellt habe. Weiters sei für den XXXX 2016 bereits beim Standesamt ein Termin für die Eheschließung fixiert worden. Zeitgleich sei auch ein Zusatzantrag auf behördliche Genehmigung der Inlandsantragstellung für ein Visum gestellt worden. In weiterer Folge sei die BF dennoch am 06.11.2015 außer Landes gebracht worden. Unter den Beschwerdegründen führte die Rechtsvertreterin weiter aus, dass seitens der BF keiner der drei Punkte des § 46 Abs. 1 FPG erfüllt gewesen sei und daher die Abschiebung der BF nicht zurecht erfolgt sei. Bereits die Ausweisung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG sei ebenfalls nicht zu Recht erfolgt, da die BF in einer de facto Beziehung lebe und daher ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgelegen sei. Der BF wäre daher

§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl

G richterweise eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen, da es keinerlei Gründe im Sinne des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegeben habe diesen Aufenthaltstitel zu verweigern.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die BF am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Magistratsabteilung in Wien gestellt habe. Weiters sei für den römisch 40 2016 bereits beim Standesamt ein Termin für die Eheschließung fixiert worden. Zeitgleich sei auch ein Zusatzantrag auf behördliche Genehmigung der Inlandsantragstellung für ein Visum gestellt worden. In weiterer Folge sei die BF dennoch am 06.11.2015 außer Landes gebracht worden. Unter den Beschwerdegründen führte die Rechtsvertreterin weiter aus, dass seitens der BF keiner der drei Punkte des Paragraph 46, Absatz eins, FPG erfüllt gewesen sei und daher die Abschiebung der BF nicht zurecht erfolgt sei. Bereits die Ausweisung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG sei ebenfalls nicht zu Recht erfolgt, da die BF in einer de facto Beziehung lebe und daher ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgelegen sei. Der BF wäre daher

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG richterweise eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen, da es keinerlei Gründe im Sinne des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegeben habe diesen Aufenthaltstitel zu verweigern. In der Beschwerde wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben bzw. diese zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ebenfalls beantragt. 1.

  1. In einer am XXXX abgehaltenen Einvernahme mit der Tochter des Bekannten der BF, XXXX (als Zeugin), führte diese im Wesentlichen zur Sachlage befragt aus, dass die sie die BF im Oktober 2015 kennengelernt habe. Sie habe daraufhin sowohl mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX als auch mit dem BFA Kontakt aufgenommen. Dies deshalb, da die BF bei der Zeugin untergebracht war und deren Visum nur bis zum XXXX gültig gewesen sei. Seitens der Bezirkshauptmannschaft sei der Zeugin sodann geraten worden, die BF nicht anzumelden, da diese vermutlich illegal in Österreich aufhältig sei. Da die Zeugin keine Probleme mit dem Gesetz gewollt habe, habe sie die BF auch nicht illegal angemeldet. Am 25.10.2015 seien der Vater der Zeugin (Bekannter der BF) und die BF selbst bei der Zeugin eingezogen. Die BF habe seinerzeit einen Meldezettel mit Wiener Adresse gehabt. Gewohnt habe die BF dort nie. Da der Vater der Zeugin die BF Anfang November bei der Zeugin alleine zurücklassen habe wollen, habe die Zeugin abermals das BFA kontaktiert, da sie nicht gewollt habe, dass die BF, die sich illegal in Österreich aufhalte, bei ihr wohne. Sodann sei die BF am XXXX von der Polizei abgeholt worden. Der Vater der Zeugin (Bekannter der BF) sei derzeit auf den Philippinen um die BF dort zu heiraten und mit ihr wieder nach Österreich zu kommen.1.
  2. In einer am römisch 40 abgehaltenen Einvernahme mit der Tochter des Bekannten der BF, römisch 40 (als Zeugin), führte diese im Wesentlichen zur Sachlage befragt aus, dass die sie die BF im Oktober 2015 kennengelernt habe. Sie habe daraufhin sowohl mit der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als auch mit dem BFA Kontakt aufgenommen. Dies deshalb, da die BF bei der Zeugin untergebracht war und deren Visum nur bis zum römisch 40 gültig gewesen sei. Seitens der Bezirkshauptmannschaft sei der Zeugin sodann geraten worden, die BF nicht anzumelden, da diese vermutlich illegal in Österreich aufhältig sei. Da die Zeugin keine Probleme mit dem Gesetz gewollt habe, habe sie die BF auch nicht illegal angemeldet. Am 25.10.2015 seien der Vater der Zeugin (Bekannter der BF) und die BF selbst bei der Zeugin eingezogen. Die BF habe seinerzeit einen Meldezettel mit Wiener Adresse gehabt. Gewohnt habe die BF dort nie. Da der Vater der Zeugin die BF Anfang November bei der Zeugin alleine zurücklassen habe wollen, habe die Zeugin abermals das BFA kontaktiert, da sie nicht gewollt habe, dass die BF, die sich illegal in Österreich aufhalte, bei ihr wohne. Sodann sei die BF am römisch 40 von der Polizei abgeholt worden. Der Vater der Zeugin (Bekannter der BF) sei derzeit auf den Philippinen um die BF dort zu heiraten und mit ihr wieder nach Österreich zu kommen. 1.
  3. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG erließ die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom XXXX . Darin wurde dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom XXXX nicht stattgegeben und die Rückkehrentscheidung bestätigt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Überwachung der Ausreise der BF aufgrund der öffentlichen Sicherheit deshalb notwendig sei, da Grund zur Annahme bestehe, dass diese ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Einerseits habe diese "unhaltbare" Anträge in Österreich gestellt und lege andererseits lediglich eine Scheinmeldung der BF an einer Adresse, an der sie nicht aufhältig sei, vor. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher an der Erlassung der Ausweisung insofern öffentliches Interesse begründet, da die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Da der Bekannte der BF diese ohne nennenswerte Barmittel im Inland zurückgelassen habe, sei auch nicht von einem schützenswerten Privatleben mit diesem auszugehen. Die BF versuche seit ihrer Einreise nach Österreich mit diversen Umgehungshandlungen ihre Ausreise zu verhindern. Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass Personen, die illegal im Bundesgebiet aufhältig seien, Anträge nach dem NAG stellen können. Auch sei eine "de facto" Beziehung für die Behörde nicht erkennbar, da der Bekannte nicht im Inland sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens komme der BF insofern nicht zu, da kein Mitglied der Kernfamilie oder sonstiger Verwandter im Bundesgebiet aufhältig ist. Hinsichtlich der Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die BF praktisch über kein Geld verfüge und sich daher auch keine Wohnung und Lebensmittel leisten könne. Ihr Bekannter selbst lebe und arbeite in der Schweiz und verfüge im Inland über keinen eigenen Wohnsitz. Einen Eingriff in das Recht auf Privatleben sei daher im Zuge einer Abwägung der Interessen zulässig, da keine überwiegenden Interessen der BF am Verbleib im Inland festzustellen gewesen seien.1.
  4. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erließ die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 . Darin wurde dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom römisch 40 nicht stattgegeben und die Rückkehrentscheidung bestätigt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Überwachung der Ausreise der BF aufgrund der öffentlichen Sicherheit deshalb notwendig sei, da Grund zur Annahme bestehe, dass diese ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Einerseits habe diese "unhaltbare" Anträge in Österreich gestellt und lege andererseits lediglich eine Scheinmeldung der BF an einer Adresse, an der sie nicht aufhältig sei, vor. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher an der Erlassung der Ausweisung insofern öffentliches Interesse begründet, da die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Da der Bekannte der BF diese ohne nennenswerte Barmittel im Inland zurückgelassen habe, sei auch nicht von einem schützenswerten Privatleben mit diesem auszugehen. Die BF versuche seit ihrer Einreise nach Österreich mit diversen Umgehungshandlungen ihre Ausreise zu verhindern. Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass Personen, die illegal im Bundesgebiet aufhältig seien, Anträge nach dem NAG stellen können. Auch sei eine "de facto" Beziehung für die Behörde nicht erkennbar, da der Bekannte nicht im Inland sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens komme der BF insofern nicht zu, da kein Mitglied der Kernfamilie oder sonstiger Verwandter im Bundesgebiet aufhältig ist. Hinsichtlich der Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die BF praktisch über kein Geld verfüge und sich daher auch keine Wohnung und Lebensmittel leisten könne. Ihr Bekannter selbst lebe und arbeite in der Schweiz und verfüge im Inland über keinen eigenen Wohnsitz. Einen Eingriff in das Recht auf Privatleben sei daher im Zuge einer Abwägung der Interessen zulässig, da keine überwiegenden Interessen der BF am Verbleib im Inland festzustellen gewesen seien. 1.
  5. Mit Vorlageantrag vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX begehrte die Rechtsvertreterin der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.1.
  6. Mit Vorlageantrag vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 begehrte die Rechtsvertreterin der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
  7. Im Zuge des Verfahrens legte die BF durch ihre Rechtsvertreterin den Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vom XXXX , eine Einreichbestätigung der MA 35 vom XXXX , den Zusatzantrag vom 28.10.2015, eine Haftungserklärung nach dem NAG vom XXXX , eine Terminbestätigung für die geplante Eheschließung vom XXXX , eine Kopie des Schengenvisums, ausgestellt am XXXX sowie eine Kopie des Reisepasses der BF vor.1.
  8. Im Zuge des Verfahrens legte die BF durch ihre Rechtsvertreterin den Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vom römisch 40 , eine Einreichbestätigung der MA 35 vom römisch 40 , den Zusatzantrag vom 28.10.2015, eine Haftungserklärung nach dem NAG vom römisch 40 , eine Terminbestätigung für die geplante Eheschließung vom römisch 40 , eine Kopie des Schengenvisums, ausgestellt am römisch 40 sowie eine Kopie des Reisepasses der BF vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die BF ist philippinische Staatsangehörige, am XXXX geboren, im Wesentlichen gesund und unbescholten. Ihre Familie, sowie ihr Sohn leben auf den Philippinen. Die BF hat weder in der Schweiz, noch in Österreich jemals legal oder illegal gearbeitet und hatte während des Aufenthaltes in Österreich im Wesentlichen lediglich Kontakt mit nahen Familienangehörigen ihres Bekannten. Sonstige Kontakte konnten nicht festgestellt werden. Sie lernte am
  10. Oktober 2015 den österreichischen Staatsbürger XXXX in XXXX kennen und reiste mit diesem anfangs Oktober 2015 nach Österreich. Sie besaß zu dieser Zeit ein Schengenvisum, welches bis zum XXXX Gültigkeit hatte. Nach diesem Datum hielt sie sich bis zu ihrer Abschiebung am 06.11.2015 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Am XXXX stellte die BF einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel im Inland. Die BF war vom 25.
  11. bis XXXX an einer Adresse in XXXX , und seit XXXX an einer Adresse in XXXX Wien gemeldet. Tatsächlich wohnt die BF seit 25.10.2015 bei der Zeugin XXXX in XXXX und nicht an der Adresse in Wien. Der Bekannte der BF, XXXX , arbeitete in der Schweiz als Monteur und verlies Österreich am 03.
  12. um seiner Arbeit in der Schweiz weiter nachzugehen. XXXX verfügt im Inland über keine eigene Wohnung in welcher das Paar dauerhaft bleiben könnte. Mit der behördlichen Entscheidung vom XXXX wurde der BF kein Aufenthaltstitel erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung in ihre Heimat aufgrund der ausgesprochenen Entscheidung zulässig sei. Aufgrund der daraufhin erfolgten Beschwerde erließ die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit Datum XXXX welcher ein Vorlageantrag der Rechtsvertretung folgte. Nach der Ausreise des XXXX am 03.11.2015 blieb die BF an der Adresse der Zeugin (Tochter des Bekannten der BF) in XXXX und erhielt zuvor von ihrem Bekannten lediglich Euro 375,- mit welchem Betrag sie Gebühren bei der philippinischen Botschaft in der Höhe von Euro 200,- zu begleichen hatte. Am XXXX erfolgte die Festnahme der BF, welche am 06.
  13. in ihrem Herkunftsstaat abgeschoben wurde.Die BF ist philippinische Staatsangehörige, am römisch 40 geboren, im Wesentlichen gesund und unbescholten. Ihre Familie, sowie ihr Sohn leben auf den Philippinen. Die BF hat weder in der Schweiz, noch in Österreich jemals legal oder illegal gearbeitet und hatte während des Aufenthaltes in Österreich im Wesentlichen lediglich Kontakt mit nahen Familienangehörigen ihres Bekannten. Sonstige Kontakte konnten nicht festgestellt werden. Sie lernte am
  14. Oktober 2015 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 in römisch 40 kennen und reiste mit diesem anfangs Oktober 2015 nach Österreich. Sie besaß zu dieser Zeit ein Schengenvisum, welches bis zum römisch 40 Gültigkeit hatte. Nach diesem Datum hielt sie sich bis zu ihrer Abschiebung am 06.11.2015 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Am römisch 40 stellte die BF einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel im Inland. Die BF war vom 25.
  15. bis römisch 40 an einer Adresse in römisch 40 , und seit römisch 40 an einer Adresse in römisch 40 Wien gemeldet. Tatsächlich wohnt die BF seit 25.10.2015 bei der Zeugin römisch 40 in römisch 40 und nicht an der Adresse in Wien. Der Bekannte der BF, römisch 40 , arbeitete in der Schweiz als Monteur und verlies Österreich am 03.
  16. um seiner Arbeit in der Schweiz weiter nachzugehen. römisch 40 verfügt im Inland über keine eigene Wohnung in welcher das Paar dauerhaft bleiben könnte. Mit der behördlichen Entscheidung vom römisch 40 wurde der BF kein Aufenthaltstitel erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung in ihre Heimat aufgrund der ausgesprochenen Entscheidung zulässig sei. Aufgrund der daraufhin erfolgten Beschwerde erließ die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit Datum römisch 40 welcher ein Vorlageantrag der Rechtsvertretung folgte. Nach der Ausreise des römisch 40 am 03.11.2015 blieb die BF an der Adresse der Zeugin (Tochter des Bekannten der BF) in römisch 40 und erhielt zuvor von ihrem Bekannten lediglich Euro 375,- mit welchem Betrag sie Gebühren bei der philippinischen Botschaft in der Höhe von Euro 200,- zu begleichen hatte. Am römisch 40 erfolgte die Festnahme der BF, welche am 06.
  17. in ihrem Herkunftsstaat abgeschoben wurde.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubwürdigen Aussagen der BF und der Zeugin XXXX , den im Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestanden, dem Behörden- und Gerichtsakt sowie aus den Informationen des Zentralen Melderegisters. Die Aussagen, sowie die sich aus den Angaben der Urkunden ergebenden Feststellungen sind ineinander schlüssig und miteinander vereinbar, sodass eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen auf Grund deren Widerspruchslosigkeit unterbleiben konnte.2.
  20. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubwürdigen Aussagen der BF und der Zeugin römisch 40 , den im Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestanden, dem Behörden- und Gerichtsakt sowie aus den Informationen des Zentralen Melderegisters. Die Aussagen, sowie die sich aus den Angaben der Urkunden ergebenden Feststellungen sind ineinander schlüssig und miteinander vereinbar, sodass eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen auf Grund deren Widerspruchslosigkeit unterbleiben konnte. 2.
  21. Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides offensichtlich ein falscher Textbaustein in die Entscheidung hineinkopiert wurde, welcher einen gänzlich anderen Fall schildere, darf auf die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes verwiesen werden, in welchem die Unrichtigkeit dieser Passage explizit zugestanden wird. Auch für das Gericht war diesbezüglich klar erkennbar, dass dieser Textteil, weil gänzlich unpassend formuliert, nicht beabsichtigt in die bekämpfte Entscheidung Eingang gefunden haben kann. Darüber hinaus enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung, sondern geht von einer anderen rechtlichen Beurteilung aus. 2.
  22. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 4 Asyl

G 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs.

3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt. 3.2.1. Die BF befindet sich erst seit Oktober 2015 im Bundesgebiet, ihr Visum ist am XXXX abgelaufen und sie wurde am 06.11.2015 in ihre Heimat abgeschoben. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G kommt wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen daher schon grundsätzlich nicht in Frage.3.2.1. Die BF befindet sich erst seit Oktober 2015 im Bundesgebiet, ihr Visum ist am römisch 40 abgelaufen und sie wurde am 06.11.2015 in ihre Heimat abgeschoben. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG kommt wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen daher schon grundsätzlich nicht in Frage. 3.2.2.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.3.2.2.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.3.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.
  3. Solche Gründe sind nicht hervorgekommen. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich in der Zeit nach dem XXXX nicht berechtigt gewesen und gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass es aus sonstigen Gründen ein geschütztes Aufenthaltsrecht der BF im Inland gab. Darüber hinaus liegen nach wie vor keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Aus dem Verfahren ergibt sich lediglich, dass die BF innerhalb der kurzen Zeit im Inland im Wesentlichen nur Kontakte zu ihrem Verlobten und dessen unmittelbaren Familienangehörigen (Töchter und Freund einer Tochter) hatte. Innerhalb dieser kurzen Zeit kann davon ausgegangen werden, dass die BF keine wesentliche und berücksichtigungswürdige soziale Integration in Österreich erfahren haben kann. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die anfangs Oktober 2015 nur für wenige Tage eingereiste BF in Österreich aufgehalten hat, kann in Summe aber noch keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" diesbezüglich angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Hinsichtlich des Privatlebens der BF bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gültigen Aufenthaltstitel in keiner Phase davon ausgehen durfte, dass sie lediglich auf Grund einer Bekanntschaft zu oder einer Verlobung mit einem Österreicher im Inland ohne Weiteres verbleiben wird können. Nach den Feststellungen kam die BF anfangs Oktober nach Österreich und hat das Inland bereits am 06.11.15 wieder verlassen. Es handelt sich daher um eine Zeitspanne von etwa einem Monat. Für die Begründung eines schützenswerten Privatlebens mit ihrem Lebensgefährten ist diese kurze Frist jedenfalls nicht ausreichend, um ein schützenswürdiges Privatleben zu statuieren. Darüber hinaus hat der Verlobte Österreich bereits wieder am 03.11.15 zur Arbeitsaufnahme in der Schweiz verlassen und verfügt im Inland selbst über keine eigene Wohnung in der das Paar dauerhaft bleiben könnte. Die BF ist nach eigenen Angaben in Österreich nicht erwerbstätig und hat bisher von ihrem Verlobten nur sehr geringfügige finanzielle Unterstützung erfahren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass man die BF im jetzigen Stadium als selbsterhaltungsfähig, oder in einer Lebensgemeinschaft lebend bezeichnen könnte.3.2.
  4. Solche Gründe sind nicht hervorgekommen. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich in der Zeit nach dem römisch 40 nicht berechtigt gewesen und gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass es aus sonstigen Gründen ein geschütztes Aufenthaltsrecht der BF im Inland gab. Darüber hinaus liegen nach wie vor keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Aus dem Verfahren ergibt sich lediglich, dass die BF innerhalb der kurzen Zeit im Inland im Wesentlichen nur Kontakte zu ihrem Verlobten und dessen unmittelbaren Familienangehörigen (Töchter und Freund einer Tochter) hatte. Innerhalb dieser kurzen Zeit kann davon ausgegangen werden, dass die BF keine wesentliche und berücksichtigungswürdige soziale Integration in Österreich erfahren haben kann. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die anfangs Oktober 2015 nur für wenige Tage eingereiste BF in Österreich aufgehalten hat, kann in Summe aber noch keine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" diesbezüglich angenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Hinsichtlich des Privatlebens der BF bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gültigen Aufenthaltstitel in keiner Phase davon ausgehen durfte, dass sie lediglich auf Grund einer Bekanntschaft zu oder einer Verlobung mit einem Österreicher im Inland ohne Weiteres verbleiben wird können. Nach den Feststellungen kam die BF anfangs Oktober nach Österreich und hat das Inland bereits am 06.11.15 wieder verlassen. Es handelt sich daher um eine Zeitspanne von etwa einem Monat. Für die Begründung eines schützenswerten Privatlebens mit ihrem Lebensgefährten ist diese kurze Frist jedenfalls nicht ausreichend, um ein schützenswürdiges Privatleben zu statuieren. Darüber hinaus hat der Verlobte Österreich bereits wieder am 03.11.15 zur Arbeitsaufnahme in der Schweiz verlassen und verfügt im Inland selbst über keine eigene Wohnung in der das Paar dauerhaft bleiben könnte. Die BF ist nach eigenen Angaben in Österreich nicht erwerbstätig und hat bisher von ihrem Verlobten nur sehr geringfügige finanzielle Unterstützung erfahren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass man die BF im jetzigen Stadium als selbsterhaltungsfähig, oder in einer Lebensgemeinschaft lebend bezeichnen könnte. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die BF auf den Philippinen einen 15-jährigen Sohn hat und auch andere Familienmitglieder, sowie Verwandte dort aufhältig sind. Aufgrund ihrer kurzen Ortsabwesenheit ist davon auszugehen, dass ihre Bindung zu den in ihrem Herkunftsstaat lebenden Verwandten jedenfalls noch weit größer ist, als zu den wenigen im Inland ihr bekannten Personen, sodass diesbezüglich jedenfalls eine Verbringung in ihren Herkunftsstaat aus diesem Gesichtspunkt unproblematisch erscheint. Die BF ist im Inland unbescholten, doch aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere in fremdenpolizeilichen Belangen schuldig. Sie konnte bei ihrer Einreise nach Österreich nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die von ihr eingegangene Partnerschaft auf einen sicheren Aufenthaltsstatus beruhen würde, da sie selbst wusste, dass ihr Visum in den nächsten Tagen auslaufen werde. Eine den Behörden zurechenbare überlange Verzögerung im Hinblick auf irgendeine für sie wichtige Entscheidung seitens einer Behörde ist nicht hervorgekommen. Wenn die Rechtsvertreterin in ihren Schriftsätzen mehrfach darauf hinweist, dass die BF bei der zuständigen MA 35 bereits einen zusätzlichen Antrag gestellt habe, um eine Inlandsantragstellung zu ermöglichen (§21 Abs. 3 NAG) sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der eindeutigen Regelung des Abs. 6 leg. cit. auch eine Inlandsantragstellung kein eigenes Bleiberecht schafft, die Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht entgegensteht und daher im Verfahren nach dem FPG auch keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Eine Ausreise der BF in ihren Herkunftsstaat zur dortigen gesetzmäßigen Antragstellung ist der BF ebenso zumutbar, wie die vorläufige Fortsetzung einer Partnerschaft der BF mit ihrem Verlobten auf den Phillipinen.Wenn die Rechtsvertreterin in ihren Schriftsätzen mehrfach darauf hinweist, dass die BF bei der zuständigen MA 35 bereits einen zusätzlichen Antrag gestellt habe, um eine Inlandsantragstellung zu ermöglichen (§21 Absatz 3, NAG) sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der eindeutigen Regelung des Absatz 6, leg. cit. auch eine Inlandsantragstellung kein eigenes Bleiberecht schafft, die Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht entgegensteht und daher im Verfahren nach dem FPG auch keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Eine Ausreise der BF in ihren Herkunftsstaat zur dortigen gesetzmäßigen Antragstellung ist der BF ebenso zumutbar, wie die vorläufige Fortsetzung einer Partnerschaft der BF mit ihrem Verlobten auf den Phillipinen. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), der Vorzug zu geben ist.Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), der Vorzug zu geben ist. 3.2.
  5. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.3.2.
  6. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vor. 3.2.6.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.6.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung des bisher zum Punkt 3.2. Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Unter Zugrundelegung des bisher zum Punkt 3.2. Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. 3.2.7. Da derartige Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht wurden, war daher die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben. 3.3.1.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu erhalten (Abschiebung), wenn3.3.1.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu erhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder,
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Im vorliegenden Fall wurde die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG durch die erkennende Behörde richtig festgestellt.

§ 46 Z 4 FPG verlangt ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die Anwendung der Ziffer 4 scheidet daher aus. Darüber hinaus scheidet auch die Anwendung der Ziffer 2 aus, da der gegenständliche Bescheid keine Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht. Die verbleibenden zwei Tatbestände (Ziffer 1 und Ziffer 3) scheinen im vorliegenden Fall jedoch prinzipiell anwendbar. Die BF befand sich seit Ablauf ihres Schengenvisums am XXXX in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet und ist dies einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Fremdenwesen) und daher dem Wesen nach Ziffer 1 zuzuordnen. Die Ziffer 3 leg. cit. bestimmt, dass eine Abschiebung dann zulässig ist, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Konstellation dergestalt dar, dass die BF nach dem XXXX zwar in Wien eine aufrechte Meldeadresse hatte, das Beweisverfahren jedoch ergeben hat, dass sie sich an dieser Adresse tatsächlich nicht aufgehalten hat. Diesbezüglich wird auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin XXXX und der BF selbst verwiesen. Sie hat sich daher entschieden, sich dem Zugriff der österreichischen Behörden durch eine falsche Angabe über ihren Wohnsitz zu entziehen. In diesem Fall wäre es den österreichischen Behörden nicht möglich gewesen, dem Vollzug eines geordneten Fremdenwesens zum Durchbruch zu verhelfen, da die BF im Bundesgebiet nicht auffindbar gewesen wäre. Lediglich der Umstand, dass aus dem engsten Familienkreis des Verlobiten Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt der BF gekommen sind, machte es möglich, durch schnellen Zugriff, hier einen rechtskonformen Zustand herzustellen und die Beschwerdeführerin einer gesetzmäßigen Abschiebung zuzuführen. Das erkennende Gericht sieht daher die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 3 FPG für gegeben an.Im vorliegenden Fall wurde die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG durch die erkennende Behörde richtig festgestellt. Paragraph 46, Ziffer 4, FPG verlangt ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die Anwendung der Ziffer 4 scheidet daher aus. Darüber hinaus scheidet auch die Anwendung der Ziffer 2 aus, da der gegenständliche Bescheid keine Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht. Die verbleibenden zwei Tatbestände (Ziffer 1 und Ziffer 3) scheinen im vorliegenden Fall jedoch prinzipiell anwendbar. Die BF befand sich seit Ablauf ihres Schengenvisums am römisch 40 in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet und ist dies einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Fremdenwesen) und daher dem Wesen nach Ziffer 1 zuzuordnen. Die Ziffer 3 leg. cit. bestimmt, dass eine Abschiebung dann zulässig ist, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Konstellation dergestalt dar, dass die BF nach dem römisch 40 zwar in Wien eine aufrechte Meldeadresse hatte, das Beweisverfahren jedoch ergeben hat, dass sie sich an dieser Adresse tatsächlich nicht aufgehalten hat. Diesbezüglich wird auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin römisch 40 und der BF selbst verwiesen. Sie hat sich daher entschieden, sich dem Zugriff der österreichischen Behörden durch eine falsche Angabe über ihren Wohnsitz zu entziehen. In diesem Fall wäre es den österreichischen Behörden nicht möglich gewesen, dem Vollzug eines geordneten Fremdenwesens zum Durchbruch zu verhelfen, da die BF im Bundesgebiet nicht auffindbar gewesen wäre. Lediglich der Umstand, dass aus dem engsten Familienkreis des Verlobiten Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt der BF gekommen sind, machte es möglich, durch schnellen Zugriff, hier einen rechtskonformen Zustand herzustellen und die Beschwerdeführerin einer gesetzmäßigen Abschiebung zuzuführen. Das erkennende Gericht sieht daher die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für gegeben an. 3.4.1

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.4.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Aus dem Akteninhalt ergaben sich für das Gericht keine weiteren offenen Fragen. Auch wirft die Beschwerdeschrift keine konkreten offenen Fragestellungen auf, sodass der Sachverhalt aus der Aktenlage als ausreichend geklärt angesehen werden konnte. Es ist bereits aus der Vorgehensweise der Rechtsvertretung erkennbar, dass es jedenfalls auch Ziel gewesen ist, durch gehäufte Antragstellungen im Verfahren Zeit zu gewinnen. Die Abhaltung einer eigenen Beschwerdeverhandlung im vorliegenden Verfahren würde lediglich zu einer Erhöhung der Verfahrensdauer führen, da die für das Verfahren wesentlichen Punkte ohnehin bereits durch die Behörde erhoben worden sind. Das Gericht sieht daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der oben angeführten Rechtslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ab, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).Aus dem Akteninhalt ergaben sich für das Gericht keine weiteren offenen Fragen. Auch wirft die Beschwerdeschrift keine konkreten offenen Fragestellungen auf, sodass der Sachverhalt aus der Aktenlage als ausreichend geklärt angesehen werden konnte. Es ist bereits aus der Vorgehensweise der Rechtsvertretung erkennbar, dass es jedenfalls auch Ziel gewesen ist, durch gehäufte Antragstellungen im Verfahren Zeit zu gewinnen. Die Abhaltung einer eigenen Beschwerdeverhandlung im vorliegenden Verfahren würde lediglich zu einer Erhöhung der Verfahrensdauer führen, da die für das Verfahren wesentlichen Punkte ohnehin bereits durch die Behörde erhoben worden sind. Das Gericht sieht daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der oben angeführten Rechtslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ab, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war vergleiche dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039). Zu Spruchteil B): 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den diesbezüglichen Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den diesbezüglichen Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W171.2119400.1.00

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