G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und verfügte über ein Visum C der Schweizer Botschaft, welches bis zum XXXX Gültigkeit hatte. Seit Oktober 2015 hielt sich die BF immer wieder in Österreich bei einem Bekannten auf und pendelte nach eigenen Aussagen zwischen Österreich und der Schweiz. Am XXXX stellte die BF beim Magistrat Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 02.11.2015 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und wurde die BF in weiterer Folge am XXXX dem behördlichen Auftrag
festgenommen und durch Hinzuziehung eines Dolmetschers einvernommen. In dieser Einvernahme, deren Protokoll die BF nicht unterschrieb, führte sie aus, sie habe bisher schon drei Visa der Schweizer Botschaft in XXXX gehabt, um ihre Schwester, die seit 20 Jahren in der Schweiz lebe, zu besuchen. Seit Oktober sei sie hier und sei immer wieder zwischen der Schweiz und Österreich hin und her gefahren. Sie habe am 03.10.2015 in der Schweiz den österreichischen Staatsbürger XXXX kennengelernt und dieser habe gewollt, dass sie mit ihm nach Österreich komme. Der Bekannte, Herr XXXX arbeite in der Schweiz als XXXX Monteur. Es sei ihr bewusst, dass ihr Visum abgelaufen sei. Sie sei in Wien gemeldet, wohne allerdings bei einer Tochter ihres Bekannten in XXXX . Sie sei weder in der Schweiz, noch in Österreich erwerbstätig und habe auf den Philippinen Krankenpflege studiert. Sie lebe von den Zuwendungen ihres Bekannten, welcher ihr Euro 375,-verfügte über ein Visum C der Schweizer Botschaft, welches bis zum römisch 40 Gültigkeit hatte. Seit Oktober 2015 hielt sich die BF immer wieder in Österreich bei einem Bekannten auf und pendelte nach eigenen Aussagen zwischen Österreich und der Schweiz. Am römisch 40 stellte die BF beim Magistrat Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 02.11.2015 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und wurde die BF in weiterer Folge am römisch 40 dem behördlichen Auftrag
festgenommen und durch Hinzuziehung eines Dolmetschers einvernommen. In dieser Einvernahme, deren Protokoll die BF nicht unterschrieb, führte sie aus, sie habe bisher schon drei Visa der Schweizer Botschaft in römisch 40 gehabt, um ihre Schwester, die seit 20 Jahren in der Schweiz lebe, zu besuchen. Seit Oktober sei sie hier und sei immer wieder zwischen der Schweiz und Österreich hin und her gefahren. Sie habe am 03.10.2015 in der Schweiz den österreichischen Staatsbürger römisch 40 kennengelernt und dieser habe gewollt, dass sie mit ihm nach Österreich komme. Der Bekannte, Herr römisch 40 arbeite in der Schweiz als römisch 40 Monteur. Es sei ihr bewusst, dass ihr Visum abgelaufen sei. Sie sei in Wien gemeldet, wohne allerdings bei einer Tochter ihres Bekannten in römisch 40 . Sie sei weder in der Schweiz, noch in Österreich erwerbstätig und habe auf den Philippinen Krankenpflege studiert. Sie lebe von den Zuwendungen ihres Bekannten, welcher ihr Euro 375,- vor seiner Abreise in die Schweiz zurückgelassen habe. Sie sei unbescholten und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sie würde gerne in Österreich bei ihrem Bekannten bleiben. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Zi 1 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukomme.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukomme. Zum Spruchpunkt I. wurde näher ausgeführt, dass eine Aufenthaltserteilung nach § 57 AsylG schon aufgrund des Fehlens grundsätzlicher Bedingungen nicht in Frage komme. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG iVm § 9 Abs. 1 BFA-VG sei auf das Recht von Familien- und Privatleben iSd Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass kein Mitglied der Kernfamilie der BF und auch keine Verwandten in Österreich leben. Die Familie lebe auf den Philippinen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie dieses in Österreich nicht sorgenfrei gestalten und ihre Persönlichkeit nicht frei entfalten habe können, da sie kein Geld habe um sich eine Wohnung leisten zu können. Sie besitze keine wesentlichen Barmitteln, habe keine Ausbildung um Arbeiten zu gehen und ihr österreichischer Bekannter sei in der Schweiz zur Arbeit. Ihr Bekannter (und Verlobter) habe sie, als er in die Schweiz zur Arbeit fuhr, lediglich mit Euro 375,-, deren Großteil, Euro 275,-, für die Entrichtung von Gebühren vorgesehen war, in Österreich bei seiner Tochter zurückgelassen. Im Zuge einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen komme die Behörde zu dem Schluss, dass die persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Inland als weniger ausschlaggebend, gegenüber jenen der öffentlichen Interessen gewertet werden müssen. Die BF sei in Österreich nicht legal erwerbstätig, habe keine Familienangehörigen im Inland und sei auch weiters in Österreich nicht integriert. Ihr fehle es an sozialen Kontakten im Bundesgebiet und sei sie durch ihren Bekannten illegal und mittellos in Österreich zugelassen worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK.Zum Spruchpunkt römisch eins. wurde näher ausgeführt, dass eine Aufenthaltserteilung nach Paragraph 57, AsylG schon aufgrund des Fehlens grundsätzlicher Bedingungen nicht in Frage komme. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG sei auf das Recht von Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass kein Mitglied der Kernfamilie der BF und auch keine Verwandten in Österreich leben. Die Familie lebe auf den Philippinen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie dieses in Österreich nicht sorgenfrei gestalten und ihre Persönlichkeit nicht frei entfalten habe können, da sie kein Geld habe um sich eine Wohnung leisten zu können. Sie besitze keine wesentlichen Barmitteln, habe keine Ausbildung um Arbeiten zu gehen und ihr österreichischer Bekannter sei in der Schweiz zur Arbeit. Ihr Bekannter (und Verlobter) habe sie, als er in die Schweiz zur Arbeit fuhr, lediglich mit Euro 375,-, deren Großteil, Euro 275,-, für die Entrichtung von Gebühren vorgesehen war, in Österreich bei seiner Tochter zurückgelassen. Im Zuge einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen komme die Behörde zu dem Schluss, dass die persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Inland als weniger ausschlaggebend, gegenüber jenen der öffentlichen Interessen gewertet werden müssen. Die BF sei in Österreich nicht legal erwerbstätig, habe keine Familienangehörigen im Inland und sei auch weiters in Österreich nicht integriert. Ihr fehle es an sozialen Kontakten im Bundesgebiet und sei sie durch ihren Bekannten illegal und mittellos in Österreich zugelassen worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher kein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK. Zur Spruchpunkt II.: Eine Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die BF keinen Asylantrag in Österreich gestellt habe und andere Gründe der Unzulässigkeit nicht hervorgekommen seien.Zur Spruchpunkt römisch zwei.: Eine Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die BF keinen Asylantrag in Österreich gestellt habe und andere Gründe der Unzulässigkeit nicht hervorgekommen seien. Zu Spruchpunkt III. wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass eine sofortige Ausreise der BF als im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich anzusehen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass eine sofortige Ausreise der BF als im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich anzusehen sei. Die BF wurde am 06.11.2015 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. 1.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die BF am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Magistratsabteilung in Wien gestellt habe. Weiters sei für den XXXX 2016 bereits beim Standesamt ein Termin für die Eheschließung fixiert worden. Zeitgleich sei auch ein Zusatzantrag auf behördliche Genehmigung der Inlandsantragstellung für ein Visum gestellt worden. In weiterer Folge sei die BF dennoch am 06.11.2015 außer Landes gebracht worden. Unter den Beschwerdegründen führte die Rechtsvertreterin weiter aus, dass seitens der BF keiner der drei Punkte des § 46 Abs. 1 FPG erfüllt gewesen sei und daher die Abschiebung der BF nicht zurecht erfolgt sei. Bereits die Ausweisung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG sei ebenfalls nicht zu Recht erfolgt, da die BF in einer de facto Beziehung lebe und daher ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgelegen sei. Der BF wäre daher
G richterweise eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen, da es keinerlei Gründe im Sinne des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegeben habe diesen Aufenthaltstitel zu verweigern.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die BF am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Magistratsabteilung in Wien gestellt habe. Weiters sei für den römisch 40 2016 bereits beim Standesamt ein Termin für die Eheschließung fixiert worden. Zeitgleich sei auch ein Zusatzantrag auf behördliche Genehmigung der Inlandsantragstellung für ein Visum gestellt worden. In weiterer Folge sei die BF dennoch am 06.11.2015 außer Landes gebracht worden. Unter den Beschwerdegründen führte die Rechtsvertreterin weiter aus, dass seitens der BF keiner der drei Punkte des Paragraph 46, Absatz eins, FPG erfüllt gewesen sei und daher die Abschiebung der BF nicht zurecht erfolgt sei. Bereits die Ausweisung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG sei ebenfalls nicht zu Recht erfolgt, da die BF in einer de facto Beziehung lebe und daher ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgelegen sei. Der BF wäre daher
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG richterweise eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen, da es keinerlei Gründe im Sinne des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegeben habe diesen Aufenthaltstitel zu verweigern. In der Beschwerde wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben bzw. diese zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ebenfalls beantragt. 1.
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat
G 2005 einen Aufenthaltstitel
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Das Bundesamt hat
G 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat
G 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt. 3.2.1. Die BF befindet sich erst seit Oktober 2015 im Bundesgebiet, ihr Visum ist am XXXX abgelaufen und sie wurde am 06.11.2015 in ihre Heimat abgeschoben. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels
G kommt wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen daher schon grundsätzlich nicht in Frage.3.2.1. Die BF befindet sich erst seit Oktober 2015 im Bundesgebiet, ihr Visum ist am römisch 40 abgelaufen und sie wurde am 06.11.2015 in ihre Heimat abgeschoben. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG kommt wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen daher schon grundsätzlich nicht in Frage. 3.2.2.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.3.2.2.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.3.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.6.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung des bisher zum Punkt 3.2. Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Unter Zugrundelegung des bisher zum Punkt 3.2. Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. 3.2.7. Da derartige Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht wurden, war daher die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben. 3.3.1.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu erhalten (Abschiebung), wenn3.3.1.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu erhalten (Abschiebung), wenn
§ 46 Z 4 FPG verlangt ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die Anwendung der Ziffer 4 scheidet daher aus. Darüber hinaus scheidet auch die Anwendung der Ziffer 2 aus, da der gegenständliche Bescheid keine Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht. Die verbleibenden zwei Tatbestände (Ziffer 1 und Ziffer 3) scheinen im vorliegenden Fall jedoch prinzipiell anwendbar. Die BF befand sich seit Ablauf ihres Schengenvisums am XXXX in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet und ist dies einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Fremdenwesen) und daher dem Wesen nach Ziffer 1 zuzuordnen. Die Ziffer 3 leg. cit. bestimmt, dass eine Abschiebung dann zulässig ist, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Konstellation dergestalt dar, dass die BF nach dem XXXX zwar in Wien eine aufrechte Meldeadresse hatte, das Beweisverfahren jedoch ergeben hat, dass sie sich an dieser Adresse tatsächlich nicht aufgehalten hat. Diesbezüglich wird auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin XXXX und der BF selbst verwiesen. Sie hat sich daher entschieden, sich dem Zugriff der österreichischen Behörden durch eine falsche Angabe über ihren Wohnsitz zu entziehen. In diesem Fall wäre es den österreichischen Behörden nicht möglich gewesen, dem Vollzug eines geordneten Fremdenwesens zum Durchbruch zu verhelfen, da die BF im Bundesgebiet nicht auffindbar gewesen wäre. Lediglich der Umstand, dass aus dem engsten Familienkreis des Verlobiten Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt der BF gekommen sind, machte es möglich, durch schnellen Zugriff, hier einen rechtskonformen Zustand herzustellen und die Beschwerdeführerin einer gesetzmäßigen Abschiebung zuzuführen. Das erkennende Gericht sieht daher die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 3 FPG für gegeben an.Im vorliegenden Fall wurde die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG durch die erkennende Behörde richtig festgestellt. Paragraph 46, Ziffer 4, FPG verlangt ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die Anwendung der Ziffer 4 scheidet daher aus. Darüber hinaus scheidet auch die Anwendung der Ziffer 2 aus, da der gegenständliche Bescheid keine Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht. Die verbleibenden zwei Tatbestände (Ziffer 1 und Ziffer 3) scheinen im vorliegenden Fall jedoch prinzipiell anwendbar. Die BF befand sich seit Ablauf ihres Schengenvisums am römisch 40 in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet und ist dies einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Fremdenwesen) und daher dem Wesen nach Ziffer 1 zuzuordnen. Die Ziffer 3 leg. cit. bestimmt, dass eine Abschiebung dann zulässig ist, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Konstellation dergestalt dar, dass die BF nach dem römisch 40 zwar in Wien eine aufrechte Meldeadresse hatte, das Beweisverfahren jedoch ergeben hat, dass sie sich an dieser Adresse tatsächlich nicht aufgehalten hat. Diesbezüglich wird auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin römisch 40 und der BF selbst verwiesen. Sie hat sich daher entschieden, sich dem Zugriff der österreichischen Behörden durch eine falsche Angabe über ihren Wohnsitz zu entziehen. In diesem Fall wäre es den österreichischen Behörden nicht möglich gewesen, dem Vollzug eines geordneten Fremdenwesens zum Durchbruch zu verhelfen, da die BF im Bundesgebiet nicht auffindbar gewesen wäre. Lediglich der Umstand, dass aus dem engsten Familienkreis des Verlobiten Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt der BF gekommen sind, machte es möglich, durch schnellen Zugriff, hier einen rechtskonformen Zustand herzustellen und die Beschwerdeführerin einer gesetzmäßigen Abschiebung zuzuführen. Das erkennende Gericht sieht daher die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für gegeben an. 3.4.1
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.4.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Aus dem Akteninhalt ergaben sich für das Gericht keine weiteren offenen Fragen. Auch wirft die Beschwerdeschrift keine konkreten offenen Fragestellungen auf, sodass der Sachverhalt aus der Aktenlage als ausreichend geklärt angesehen werden konnte. Es ist bereits aus der Vorgehensweise der Rechtsvertretung erkennbar, dass es jedenfalls auch Ziel gewesen ist, durch gehäufte Antragstellungen im Verfahren Zeit zu gewinnen. Die Abhaltung einer eigenen Beschwerdeverhandlung im vorliegenden Verfahren würde lediglich zu einer Erhöhung der Verfahrensdauer führen, da die für das Verfahren wesentlichen Punkte ohnehin bereits durch die Behörde erhoben worden sind. Das Gericht sieht daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der oben angeführten Rechtslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ab, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).Aus dem Akteninhalt ergaben sich für das Gericht keine weiteren offenen Fragen. Auch wirft die Beschwerdeschrift keine konkreten offenen Fragestellungen auf, sodass der Sachverhalt aus der Aktenlage als ausreichend geklärt angesehen werden konnte. Es ist bereits aus der Vorgehensweise der Rechtsvertretung erkennbar, dass es jedenfalls auch Ziel gewesen ist, durch gehäufte Antragstellungen im Verfahren Zeit zu gewinnen. Die Abhaltung einer eigenen Beschwerdeverhandlung im vorliegenden Verfahren würde lediglich zu einer Erhöhung der Verfahrensdauer führen, da die für das Verfahren wesentlichen Punkte ohnehin bereits durch die Behörde erhoben worden sind. Das Gericht sieht daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der oben angeführten Rechtslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ab, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war vergleiche dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039). Zu Spruchteil B): 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den diesbezüglichen Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den diesbezüglichen Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W171.2119400.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.