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{'item': 'W173 2116384-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 58§ 17Art. 130§ 29§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW173 2116384-1 SpruchW173 2116384-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr,

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG idgF eingestellt.Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. II.römisch zwei. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 17.9.2014 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 17.9.2014 stellte römisch 40 (in der Folge BF) einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zl 1031536703, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.9.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II wurde dem BF

§ 8Abs.

1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 14.10.2016 erteilt.Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zl 1031536703, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.9.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 14.10.2016 erteilt. Am 21.11.2015 brachte der BF, nunmehr vertreten durch RA Dr. Mario Züger, eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Mit Schriftsatz vom 15.1.2016, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2116384-1/4, wurde die Säumnisbeschwerde vom 21.11.2015 zurückgezogen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.1. Zu Spruchpunkt I:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 29Abs 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründenGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 31 Abs 3 leg. cit. ergibt sich die sinngemäße Anwendung von § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG für Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. ergibt sich die sinngemäße Anwendung von Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG für Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 21.11.2015 am 15.01.2016 zurückgezogen wurde, war das anhängige Verfahren zur Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen (vgl. BVwG 09.05.2014, W 217 2003072-1; 14.05.2014, W 173 2004795-1/7E ua.).Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 21.11.2015 am 15.01.2016 zurückgezogen wurde, war das anhängige Verfahren zur Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen vergleiche BVwG 09.05.2014, W 217 2003072-1; 14.05.2014, W 173 2004795-1/7E ua.). 2.2. Zu Spruchpunkt II:

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W173.2116384.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.