RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW187 2111594-1 SpruchW187 2111594-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER a
Art. 130Abs.
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind.
Art. 130Abs.
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)..." 3.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:3.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, idgF, lautet auszugsweise: "Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle § 6.
(1)Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.Paragraph 6,
(1)Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
(2)..." "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2)Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
(2)Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat." 3.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992 idgF, lautet auszugsweise:3.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, lautet auszugsweise: "§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden." 3.1.4 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992 idF BGBl I 21/2012, lautet auszugsweise:3.1.4 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 21 aus 2012,, lautet auszugsweise: "Direktzahlungen § 8.
(1)...Paragraph 8,
(1)...
(3)Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
(3)Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: 1. ... 6. In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen6. In Anwendung des Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
- a)bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
- b)bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
- c)bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
- d)für Betriebsinhaber,
- aa)die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
- bb)die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
- cc)deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt." 3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 lauten: "Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist." 3.1.6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:3.1.6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, lauten: "Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes."Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes." "Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." "Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen."
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen." "Inkrafttreten § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3)..." 3.1.7 Die "Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003", ABl L 30 v 31.1.2009, S 16, im Folgenden VO 73/2009, lautet auszugsweise:3.1.7 Die "Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003", Amtsblatt L 30 v 31.1.2009, S 16, im Folgenden VO 73 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ... erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
- a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
- b)... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 41 Nationale Reserve
(1)Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an ...
(3)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren. ...
(5)Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen. ..." 3.1.8 Die "Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom
- Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl L 316 vom 2.12.2009", S 1, im Folgenden VO 1120/2009, lautet auszugsweise:3.1.8 Die "Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom
- Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009", S 1, im Folgenden VO 1120 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 18 Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der ZahlungsansprücheAnwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1)Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
(1)Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück. Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2)Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3)Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5)Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6)Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt." 3.1.9 Die "Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor", ABl L 316 vom 2.12.2009, S 65, im Folgenden VO 1122/2009, lautet auszugsweise:3.1.9 Die "Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor", Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S 65, im Folgenden VO 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. ..." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. ...
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)..." 3.1.10 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, die die VO 1122/2009 abgelöst hat, lautet auszugsweise:3.1.10 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, die die VO 1122 aus 2009, abgelöst hat, lautet auszugsweise: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." Aus Warte des BVwG kann diese Neufassung bei der Interpretation berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Bestimmung ein neuer Inhalt gegeben werden sollte, sondern dass diese lediglich konkretisiert werden sollte. 3.1.11 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl II 492/2009 lautet auszugsweise:3.1.11 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, 492 aus 2009, lautet auszugsweise: "Sammelantrag § 3.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers, 2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen, 3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers, 4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut, 5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
- a)Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
- a)Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c bis i anzugeben ist,
- b)Dauergrünlandflächen,
- c)...
- k)Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
- l)..." 3.1.12 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl II 491/2009, lautet auszugsweise:3.1.12 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 491 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) § 6.
(1)Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag istParagraph 6,
(1)Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist 1. im Falle
- a)der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),
- a)der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MOG 2007), ... im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und 2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste zu stellen.
(2)Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
(2)Mit dem Antrag gemäß Absatz eins, ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
- die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
- bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
- bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und ...." 3.2 Zu A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.1 Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller einerseits die Kompression seiner Zahlungsansprüche auf Basis seines Kompressions-Antrages, den er im Rahmen der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2012 gestellt hat. Andererseits begehrt er in der als Beschwerde zu wertenden Berufung die Zuerkennung nicht beantragter Flächen. 3.2.2 Die im angefochtenen Bescheid angegebenen Gründe für die Ablehnung des Kompressions-Antrages haben sich als nachvollziehbar erwiesen. Rechtsgrundlage für die Kompression sind Art 18 Abs 1 VO 1120/2009 und § 6 Direktzahlungs-Verordnung. Sie findet ua statt, wenn der Antragsteller Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern bewirtschaftet und dadurch weniger beihilfefähige Fläche als Zahlungsansprüche zur Verfügung hat. Die vorhandenen Zahlungsansprüche können der nationalen Reserve zugeführt und im Gegenzug komprimierte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt werden. Die Kompression ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die komprimierbare Fläche größer oder gleich der Almfläche im Referenzzeitraum ist, da die Kompression die Verringerung der Fläche voraussetzt, oder ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden ist, was sich daraus ergibt, dass eine Kompression ausgeschlossen ist, wenn die Verringerung der Fläche auf eine Verringerung der aufgetriebenen Tiere ausgedrückt in GVE zurückzuführen ist. Der Referenzzeitraum sind die Jahre 2000 bis 2002 oder 2004, wobei bei der Berechnung der Fläche im Referenzzeitraum der Durchschnitt der Almfutterflächen in den genannten Jahren heranzuziehen ist. Darüber hinaus muss die Anzahl der aufgetriebenen Großvieheinheiten außer in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände größer oder gleich der durchschnittlichen Anzahl aufgetriebener Großvieheinheiten der Jahre 2005 bis 2007 sein.Rechtsgrundlage für die Kompression sind Artikel 18, Absatz eins, VO 1120 aus 2009, und Paragraph 6, Direktzahlungs-Verordnung. Sie findet ua statt, wenn der Antragsteller Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern bewirtschaftet und dadurch weniger beihilfefähige Fläche als Zahlungsansprüche zur Verfügung hat. Die vorhandenen Zahlungsansprüche können der nationalen Reserve zugeführt und im Gegenzug komprimierte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt werden. Die Kompression ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die komprimierbare Fläche größer oder gleich der Almfläche im Referenzzeitraum ist, da die Kompression die Verringerung der Fläche voraussetzt, oder ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden ist, was sich daraus ergibt, dass eine Kompression ausgeschlossen ist, wenn die Verringerung der Fläche auf eine Verringerung der aufgetriebenen Tiere ausgedrückt in GVE zurückzuführen ist. Der Referenzzeitraum sind die Jahre 2000 bis 2002 oder 2004, wobei bei der Berechnung der Fläche im Referenzzeitraum der Durchschnitt der Almfutterflächen in den genannten Jahren heranzuziehen ist. Darüber hinaus muss die Anzahl der aufgetriebenen Großvieheinheiten außer in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände größer oder gleich der durchschnittlichen Anzahl aufgetriebener Großvieheinheiten der Jahre 2005 bis 2007 sein. Ist daher die beantragte Fläche für das Jahr 2012 mit 8,36 ha größer als jene im Referenzzeitraum mit 5,85 ha, erfolgt keine Verringerung der beihilfefähigen Fläche, sondern ganz im Gegenteil eine Vermehrung der beihilfefähigen Fläche, weshalb schon denkmöglich eine Kompression nicht in Frage kommt, auch wenn der Antragsteller Almen gemeinsam mit anderen Auftreibern bewirtschaftet. Dass nicht ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung steht, hat der Antragsteller nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Daher kommt die Kompression der Flächen nicht in Betracht. 3.2.3 Die Beschwerde wendet sich implizit gegen die Limitierung der förderfähigen Fläche mit einer Großvieheinheit pro Hektar. Unstrittig hat die Almgemeinschaft insgesamt 19,20 GVE auf eine Fläche von 18,10 ha aufgetrieben. Die Beschränkung der Förderung auf eine GVE pro Hektar ergibt sich aus Punkt 7.4.1 des auch dem Antragsteller zugänglichen Merkblatts mit Ausfüllanleitung Mehrfachantrag Flächen 2012 und wurde der Obfrau mit Schreiben der belangten Behörde vom
- März 2013 mitgeteilt. Daher sind auf der XXXX insgesamt nur 18,10 ha förderfähig.3.2.3 Die Beschwerde wendet sich implizit gegen die Limitierung der förderfähigen Fläche mit einer Großvieheinheit pro Hektar. Unstrittig hat die Almgemeinschaft insgesamt 19,20 GVE auf eine Fläche von 18,10 ha aufgetrieben. Die Beschränkung der Förderung auf eine GVE pro Hektar ergibt sich aus Punkt 7.4.1 des auch dem Antragsteller zugänglichen Merkblatts mit Ausfüllanleitung Mehrfachantrag Flächen 2012 und wurde der Obfrau mit Schreiben der belangten Behörde vom
- März 2013 mitgeteilt. Daher sind auf der römisch 40 insgesamt nur 18,10 ha förderfähig. 3.2.4 In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass vergessen wurde, die Förderung für zwei Grundstücke im Ausmaß von 0,52 ha zu beantragen, für die bisher keine Förderung beantragt wurde. Dazu ist anzumerken, dass die Liste der im Mehrfachantrag-Flächen genannten Grundstücke abschließend ist und gemäß Art 11 Abs 2 VO 1122/2009 bis
- Mai des jeweiligen Jahres einzubringen ist. Nachträglich können daher keine zusätzlichen Grundstücke genannt werden.Dazu ist anzumerken, dass die Liste der im Mehrfachantrag-Flächen genannten Grundstücke abschließend ist und gemäß Artikel 11, Absatz 2, VO 1122 aus 2009, bis
- Mai des jeweiligen Jahres einzubringen ist. Nachträglich können daher keine zusätzlichen Grundstücke genannt werden. 3.2.5 Wenn mehrere Landwirte die Flächen gemeinsam bewirtschaften, erfolgt die Aufteilung gemäß Art 34 Abs 5 VO 122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese. Die Aufteilung nach dem Anteil der aufgetriebenen GVE an der Anzahl der insgesamt aufgetriebenen GVE erscheint daher sachgerecht. Diese Beurteilung muss nicht auf Grundlage der Meldung der Auftreiber im Mehrfachantrag-Flächen, sondern kann auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen (VwGH 11.9.2015, 2012/17/0269).3.2.5 Wenn mehrere Landwirte die Flächen gemeinsam bewirtschaften, erfolgt die Aufteilung gemäß Artikel 34, Absatz 5, VO 122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese. Die Aufteilung nach dem Anteil der aufgetriebenen GVE an der Anzahl der insgesamt aufgetriebenen GVE erscheint daher sachgerecht. Diese Beurteilung muss nicht auf Grundlage der Meldung der Auftreiber im Mehrfachantrag-Flächen, sondern kann auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen (VwGH 11.9.2015, 2012/17/0269). 3.2.5 In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß Art 21 VO 1122/2009 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.3.2.5 In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 21, VO 1122 aus 2009, ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen auf der Basis des Art 21 VO 1122/2009 wurden seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des Arbeitsdokuments AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Art 12 VO 2419/2001 näher festgelegt.Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen auf der Basis des Artikel 21, VO 1122 aus 2009, wurden seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des Arbeitsdokuments AGR 49533 aus 2002, zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Artikel 12, VO 2419 aus 2001, näher festgelegt. Nach Ansicht der Europäischen Kommission hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden. 3.2.6 Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, dh wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw) solche Irrtümer offen legt. 3.2.7 Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind. In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden. Die Europäische Kommission führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an: * simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen; * nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben; * falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl; * Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben); * Rechenfehler; * widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (zB eine Parzelle bzw ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben); * Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (zB Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen); * Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (zB Trockenfutter/Grünfutter, Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen). Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (zB Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat. Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden, zum Beispiel: * umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (zB Parzelle oder Tier 169 statt 196); * fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl; * die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers. Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, dh dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als ein Mal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können. Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die Europäische Kommission einen durchaus strengen Maßstab anlegt. 3.2.8 Die Bezug habende Bestimmung wurde mit Art 4 der VO 809/2014, die die VO 1122/2009 abgelöst hat, neu gefasst und ermöglicht nun ebenfalls die Berichtigung und Anpassung vorgelegter Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.3.2.8 Die Bezug habende Bestimmung wurde mit Artikel 4, der VO 809 aus 2014,, die die VO 1122 aus 2009, abgelöst hat, neu gefasst und ermöglicht nun ebenfalls die Berichtigung und Anpassung vorgelegter Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Diese Neufassung kann bei der Interpretation berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Bestimmung ein neuer Inhalt gegeben werden sollte, sondern dass diese lediglich konkretisiert werden sollte. 3.2.9 Daraus ergibt sich nun, dass auch ein irrtümliches Unterlassen der Antragstellung für einzelne Grundstücke im Mehrfachantrag-Flächen nicht von der Irrtumsregel erfasst ist, da es sich nicht um eine Falschbezeichnung handelt. Dabei hilft nun auch der gute Glaube nichts. 3.2.10 Eine Wiederaufnahme gemäß § 8i MOG setzt ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraus. Da gegen den angefochtenen Bescheid noch das Beschwerdeverfahren anhängig ist, kommt eine Wiederaufnahme schon begrifflich nicht in Frage. Auch hat die belangte keine Kürzungen oder Ausschlüsse vorgenommen, sondern vor Zuerkennung der Förderung die förderfähigen Flächen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen ermittelt. Damit ist die Anwendung von § 8i MOG schon tatbestandsmäßig ausgeschlossen und der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.3.2.10 Eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 8 i, MOG setzt ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraus. Da gegen den angefochtenen Bescheid noch das Beschwerdeverfahren anhängig ist, kommt eine Wiederaufnahme schon begrifflich nicht in Frage. Auch hat die belangte keine Kürzungen oder Ausschlüsse vorgenommen, sondern vor Zuerkennung der Förderung die förderfähigen Flächen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen ermittelt. Damit ist die Anwendung von Paragraph 8 i, MOG schon tatbestandsmäßig ausgeschlossen und der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig. 3.2.11 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting).3.2.11 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting). 3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W187.2111594.1.00