GVG), iVm § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
F (B-VG), nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die
2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die
, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Nachdem der beschwerdegegenständliche Bescheid am 05.10.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und die Beschwerde am 27.10.2015 dem Zustelldienst übergeben wurde, ist diese rechtzeitig erhoben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben war.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und auch nicht substantiiert bestritten wurde.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und auch nicht substantiiert bestritten wurde. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) idgF lauten: "Zuständigkeit § 6.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6 b, GEG E 27). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG E 15 mwN). Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127). Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen vergleiche etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden vergleiche VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden vergleiche etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), lautet:Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), lautet: "§ 57.
GH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Auf Mandatsbescheide
Paragraph 6, Absatz 2, GEG findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides
GH 21.01.1997, 95/11/0396).Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides
Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396). Die relevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF (EO), lauten (auszugsweise):Die relevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, idgF (EO), lauten (auszugsweise): "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen. § 355.
Z 2 GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 2, GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.
1 GEG kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. § 18 AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bzw. Entscheidung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - Verkündung/Zustellung/Erlassung) an die Rechtsunterworfenen.Paragraph 18, AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bzw. Entscheidung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG - Verkündung/Zustellung/Erlassung) an die Rechtsunterworfenen. Die Zuständigkeit der Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist der Zeitpunkt indem der Bescheid zustande kommt bzw. rechtlich existent (erlassen) wird. An der Zuständigkeit des genehmigenden Organs des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides besteht vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 1 GEG und der Fertigungsklausel ("Für die Präsidentin:" kein Zweifel.An der Zuständigkeit des genehmigenden Organs des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides besteht vor dem Hintergrund des Paragraph 7, Absatz eins, GEG und der Fertigungsklausel ("Für die Präsidentin:" kein Zweifel. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Präsidentin zur Entscheidung über die Vorstellung ist zu bemerken, dass die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde vom Bundesverwaltungsgericht auch dann zu prüfen ist, wenn diese nicht als Beschwerdegrund angeführt wird, wie bereits erwähnt kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an. Dem Genehmigungsdatum auf dem Bescheid kommt hingegen keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Bescheidwirkungen erst mit Erlassung ausgelöst werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 411). § 6b Abs. 2 GEG sieht vor, dass die Behörde an den Bescheid gebunden ist, sobald er "zur Ausfertigung abgegeben ist". Das bedeutet, dass im Anwendungsbereich des GEG ein Bescheid schon bzw. erst dann rechtlich existent (erlassen) ist, wenn er bei der Abfertigungsstelle des Gerichts einlangt, was z.B. durch den Stempel "Abfertigungsvermerk: eingelangt: Datum" dokumentiert wird.Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG sieht vor, dass die Behörde an den Bescheid gebunden ist, sobald er "zur Ausfertigung abgegeben ist". Das bedeutet, dass im Anwendungsbereich des GEG ein Bescheid schon bzw. erst dann rechtlich existent (erlassen) ist, wenn er bei der Abfertigungsstelle des Gerichts einlangt, was z.B. durch den Stempel "Abfertigungsvermerk: eingelangt: Datum" dokumentiert wird. Lt. dem auf der Urschrift des Bescheides befindlichen Abfertigungsstempel ist dieser am 29.09.2015 bei der Abfertigung "eingelangt", was die Abgabe zur Ausfertigung gem. § 6b Abs. 2 GEG dokumentiert und damit den rechtlich für die Existenz der Bescheide relevanten Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidungen und zur Beurteilung der Zuständigkeit darstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Präsidentin des LG zweifellos gem. § 7 Abs. 1 GEG zuständig und ist der Bescheid aufgrund der Fertigungsklausel "Die Präsidentin: i.A."Lt. dem auf der Urschrift des Bescheides befindlichen Abfertigungsstempel ist dieser am 29.09.2015 bei der Abfertigung "eingelangt", was die Abgabe zur Ausfertigung gem. Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG dokumentiert und damit den rechtlich für die Existenz der Bescheide relevanten Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidungen und zur Beurteilung der Zuständigkeit darstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Präsidentin des LG zweifellos gem. Paragraph 7, Absatz eins, GEG zuständig und ist der Bescheid aufgrund der Fertigungsklausel "Die Präsidentin: i.A." ihr zuzurechnen. Die Frist zur Einleitung von Ermittlungen bei Erhebung der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid beträgt
3 AVG zwei Wochen, erst dann tritt der Mandatsbescheid außer Kraft. Im vorliegenden Fall hat die Behörde innerhalb dieser Frist zwar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet - weil der Sachverhalt ihrer Ansicht nach feststand - aber über die Vorstellung entschieden, der beschwerdegegenständlichen Bescheid (Vorstellungsbescheid) ist damit an die Stelle des Mandatsbescheides getreten noch bevor dieser außer Kraft getreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 37 mit weiteren Nachweisen).Die Frist zur Einleitung von Ermittlungen bei Erhebung der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid beträgt
Paragraph 57, Absatz 3, AVG zwei Wochen, erst dann tritt der Mandatsbescheid außer Kraft. Im vorliegenden Fall hat die Behörde innerhalb dieser Frist zwar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet - weil der Sachverhalt ihrer Ansicht nach feststand - aber über die Vorstellung entschieden, der beschwerdegegenständlichen Bescheid (Vorstellungsbescheid) ist damit an die Stelle des Mandatsbescheides getreten noch bevor dieser außer Kraft getreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57,, Rz 37 mit weiteren Nachweisen). Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeinen, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass
4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsstrafe ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der Justizverwaltungsbehörde - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt. Das hat der VwGH in seiner jüngeren Rsp wiederum bestätigt (vgl. vorne II.3.2). Vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Rechtmäßigkeit oder Höhe der zivilgerichtlich festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeinen, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsstrafe ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der Justizverwaltungsbehörde - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Artikel 94, Absatz eins, B-VG) verwehrt. Das hat der VwGH in seiner jüngeren Rsp wiederum bestätigt vergleiche vorne römisch zwei.3.2). Vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Rechtmäßigkeit oder Höhe der zivilgerichtlich festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Die Präsidentin des LG sprach, nachdem nach Sichtung des Aktes der Sachverhalt klar war - ohne ein Parteiengehör einzuräumen - im angefochtenen Bescheid aus, dass die von den BF erhobene Vorstellung gegen den in seinem Namen erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über € 4.008,- (verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- und Einhebungsgebühr
1 GEG von € 8,-) zurückgewiesen werde.Die Präsidentin des LG sprach, nachdem nach Sichtung des Aktes der Sachverhalt klar war - ohne ein Parteiengehör einzuräumen - im angefochtenen Bescheid aus, dass die von den BF erhobene Vorstellung gegen den in seinem Namen erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über € 4.008,- (verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- und Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,-) zurückgewiesen werde. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, den BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihm die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich daher grundsätzlich richtig. Der BF hat aber weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde den Sachverhalt (insbesondere die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses vom 29.11.2015) substantiiert bestritten, sondern im Wesentlichen lediglich rechtliche Argumente angeführt. Auch bei Einhaltung des Parteiengehörs wäre daher der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid durch die Präsidentin - wären ihr die letztlich in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Argumente des BF bekannt gewesen - nicht iSd aufzuheben, sondern zu bestätigen gewesen. Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen das Verfahren in Verwaltungsstrafverfahren regeln und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen das Verfahren in Verwaltungsstrafverfahren regeln und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Die breit dargestellten europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Beschwerdegründe betreffen das Grundverfahren und waren vor dem Hintergrund des § 6b Abs. 4 GEG sowie der dazu ergangenen Rsp des VwGH vom Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie dies auch die belangte Behörde nicht durfte - nicht mehr aufzugreifen. Die Zahlungspflicht war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits rechtskräftig zivilgerichtlich festgestellt.Die breit dargestellten europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Beschwerdegründe betreffen das Grundverfahren und waren vor dem Hintergrund des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG sowie der dazu ergangenen Rsp des VwGH vom Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie dies auch die belangte Behörde nicht durfte - nicht mehr aufzugreifen. Die Zahlungspflicht war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits rechtskräftig zivilgerichtlich festgestellt. Die gerügten Begründungsmängel liegen nicht vor, die relevante Norm (§ 6b Abs. 4 GEG) wurde im Bescheid erwähnt und die Rsp ausführlich dargestellt; der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und sind auch die in der rechtlichen Würdigung vorgenommenen Erwägungen nachvollziehbar und richtig.Die gerügten Begründungsmängel liegen nicht vor, die relevante Norm (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) wurde im Bescheid erwähnt und die Rsp ausführlich dargestellt; der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und sind auch die in der rechtlichen Würdigung vorgenommenen Erwägungen nachvollziehbar und richtig. Die belangte Behörde hat - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung
der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).Die belangte Behörde hat - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung
der in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre vergleiche jedoch zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des VwGH steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde der BF keine Berechtigung zukommt. Die durch rechtskräftigen Beschluss des BG vorgeschriebene Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG über insgesamt € 4.008,-Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des VwGH steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde der BF keine Berechtigung zukommt. Die durch rechtskräftigen Beschluss des BG vorgeschriebene Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG über insgesamt € 4.008,- ist vom BF zu zahlen. Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) und insofern auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117114.1.00
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