RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW212 1419102-1 SpruchW212 1414913-2/13E W212 1419102-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , beide StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1.) 28.09.2011, 2.) 18.04.2011, ZIen. 1.) 1107.115-BAT, 2.) 1101.999-BAT, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , beide StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1.) 28.09.2011, 2.) 18.04.2011, ZIen. 1.) 1107.115-BAT, 2.) 1101.999-BAT, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1
- Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Satz 1
- Fall AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin; beide sind Staatsangehörige Nigerias.
- Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 15.06.2010 ihren ersten Asylantrag in Österreich und wurde hiezu am nächsten Tag erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, ihr Onkel, bei welchem sie gelebt hätte, habe sie töten wollen. Dieser habe auch ihren Vater getötet, da er dessen Land habe besitzen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei jede Nacht durch den Onkel vergewaltigt worden und hätte sie abtreiben müssen, wenn sie schwanger geworden sei. Wenn der Onkel böse auf sie gewesen sei, habe er sie oft in einen dunklen Raum gesperrt. Ein weißer Mann habe schließlich ihre Flucht organisiert.
- In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 17.06.2010 niederschriftlich einvernommen und gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater vor zehn Jahren von ihrem Onkel mit einem Messer erstochen worden sei, als dieser mit ihr auf der Farm gearbeitet habe. Die Mutter und die beiden Brüder seien zu dieser Zeit zu Hause gewesen. Der Onkel sei Häuptling des Dorfes, in welchem die Erstbeschwerdeführerin gelebt habe (es handle sich um das Dorf XXXX , im Bezirk XXXX in XXXX ); er sei ein Voodoomann, habe einen Schrein und viele "Kunden". Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe keinen Beruf. Sie habe die Grundschule gemacht, danach in der Landwirtschaft mitgeholfen (sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern auf dem Feld gearbeitet und Cassava-Wurzeln, Pfeffer und andere Sachen angepflanzt) und zuletzt während der Gefangenschaft bei ihrem Onkel nichts gemacht.
- In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 17.06.2010 niederschriftlich einvernommen und gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater vor zehn Jahren von ihrem Onkel mit einem Messer erstochen worden sei, als dieser mit ihr auf der Farm gearbeitet habe. Die Mutter und die beiden Brüder seien zu dieser Zeit zu Hause gewesen. Der Onkel sei Häuptling des Dorfes, in welchem die Erstbeschwerdeführerin gelebt habe (es handle sich um das Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 in römisch 40 ); er sei ein Voodoomann, habe einen Schrein und viele "Kunden". Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe keinen Beruf. Sie habe die Grundschule gemacht, danach in der Landwirtschaft mitgeholfen (sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern auf dem Feld gearbeitet und Cassava-Wurzeln, Pfeffer und andere Sachen angepflanzt) und zuletzt während der Gefangenschaft bei ihrem Onkel nichts gemacht. Dem Tod des Vaters sei ein Streit um das Grundstück vorausgegangen, welches im Eigentum des Vaters der Erstbeschwerdeführerin gestanden wäre. Nach dem Mord habe die Erstbeschwerdeführerin zu weinen begonnen und habe der Onkel sie daraufhin in den rechten Arm gebissen sowie sie anschließend zu sich nach Hause mitgenommen. Dort habe er sie in ein dunkles Zimmer gesperrt und sie jede Nacht vergewaltigt. Er habe ihr oft ein schwarzes Mittel zu trinken gegeben, woraufhin sie vaginal geblutet habe. Eines Tages habe es eine große Zeremonie gegeben und sei sie daher aus dem Zimmer herausgelassen worden. Dabei habe der Onkel sie gewarnt, niemandem etwas über ihr Schicksal zu erzählen und sie mit dem Tod bedroht. Im Rahmen der Zeremonie habe die Erstbeschwerdeführerin einen Mann gesehen, dem sie alles erzählt habe. Dieser habe sie dann mitgenommen und ihr bei ihrer Ausreise geholfen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde seitens des Bundesasylamtes zu dem ins Treffen geführten Grundstück, zu der Bisswunde, zu den Einzelheiten ihrer Gefangenschaft befragt und wurde sie aufgefordert, ihren Tagesablauf zu schildern. Dazu führte sie aus, "nichts gemacht" zu haben. Sie sei gesessen, habe geschlafen und gebetet. Zu dem stattgefundenen Fest am Tag ihrer Flucht befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass es sich um ein Festival gehandelt habe. Den Namen kannte sie nicht. Das Fest habe einmal in drei Jahren stattgefunden und wären dabei die "Voodoos" und Götter gefeiert worden. Bei den zuvor stattgefundenen Festen habe der Onkel sie nicht aus dem Zimmer gelassen. Weshalb er es diesmal getan hätte und sie nach zehn Jahren Gefangenschaft zu dem Fest mitgenommen habe, wüsste sie nicht. Sie verneinte weiters, Kontakt mit der Polizei gehabt zu haben und führte aus, dass sie Angst vor ihrem Onkel habe.
- Am 16.07.2010 fand eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor einem weiblichen Organwalter des Bundesasylamtes statt, anlässlich derer die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. Sie wurde neuerlich aufgefordert, einen Tag während ihrer Gefangenschaft zu schildern. Dazu gab sie an, "nichts gemacht" zu haben. Wenn sie nicht geschlafen hätte, sei sie gesessen und dort geblieben, da sie nicht habe hinausgehen können. Nachgefragt gab sie an, von ihrem Onkel zu essen erhalten und ihre Notdurft in einem Behälter verrichtet zu haben. Manchmal habe sie auch nachts im Freien duschen dürfen. Ihr Onkel heiße " XXXX " und man habe ihn " XXXX " und "
- Am 16.07.2010 fand eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor einem weiblichen Organwalter des Bundesasylamtes statt, anlässlich derer die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. Sie wurde neuerlich aufgefordert, einen Tag während ihrer Gefangenschaft zu schildern. Dazu gab sie an, "nichts gemacht" zu haben. Wenn sie nicht geschlafen hätte, sei sie gesessen und dort geblieben, da sie nicht habe hinausgehen können. Nachgefragt gab sie an, von ihrem Onkel zu essen erhalten und ihre Notdurft in einem Behälter verrichtet zu haben. Manchmal habe sie auch nachts im Freien duschen dürfen. Ihr Onkel heiße " römisch 40 " und man habe ihn " römisch 40 " und " XXXX " als Oberhaupt im Dorf genannt. Er sei auch als traditioneller Medizinmann bekannt gewesen. Zu dem Fest, an der der Erstbeschwerdeführerin die Flucht gelungen sei, befragt, gab sie an, dass an diesem Fest " XXXX " gefeiert würde. Dies sei ein Obst, das im Fluss wüchse. Während der Zeremonie würde " XXXX " geerntet und über dem Feuer gebraten.römisch 40 " als Oberhaupt im Dorf genannt. Er sei auch als traditioneller Medizinmann bekannt gewesen. Zu dem Fest, an der der Erstbeschwerdeführerin die Flucht gelungen sei, befragt, gab sie an, dass an diesem Fest " römisch 40 " gefeiert würde. Dies sei ein Obst, das im Fluss wüchse. Während der Zeremonie würde " römisch 40 " geerntet und über dem Feuer gebraten.
- Mit Bescheid vom 02.08.2010, Zahl 10 05.189-BAT, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
- Mit Bescheid vom 02.08.2010, Zahl 10 05.189-BAT, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
- Die dagegen am 13.08.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 20.01.2011 in allen drei Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Asylgerichtshof gelang in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das von der Erstbeschwerdeführerin erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen habe. Diese habe sich zum einen in ihren Einvernahmen in nicht aufklärbare Widersprüche verstrickt und zum anderen ihre Fluchtgründe derartig vage ohne Anreicherung von Details geschildert, sodass einzig der Schluss nahe liege, dass es sich bei dem präsentierten Sachverhalt um ein frei erfundenes Konstrukt handle.
- Am XXXX wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, geboren (vgl. die Geburtsurkunde auf AS 5 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin) und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sie am 28.02.2011 ebenso einen Asylantrag. Hiezu wurde sie als gesetzliche Vertreterin am 11.04.2011 einvernommen und gab an, dass der Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin ihr Onkel sei. Dieser habe die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig vergewaltigt; ihre Schwangerschaft habe sie erst in Österreich entdeckt. Dazu befragt, ob ihre Tochter eigene Fluchtgründe habe, meinte die Erstantragstellerin, dass ihr Onkel sehr ärgerlich wäre, wenn er von seiner Vaterschaft erfahren würde. Er heiße " XXXX ", wohne in XXXX und sei schon alt. Er wolle keine Kinder, weshalb die Erstbeschwerdeführerin auch ständig habe verhüten müssen, um nicht schwanger zu werden. Im Übrigen würden die gleichen Fluchtgründe für die Zweitbeschwerdeführerin gelten wie für die Erstbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund und benötige keine regelmäßige ärztliche Behandlung. Weder den nigerianischen Behörden sei die Geburt der Zweitbeschwerdeführerin bekannt noch würden die Verwandten der Erstbeschwerdeführerin etwas davon wissen.
- Am römisch 40 wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, geboren vergleiche die Geburtsurkunde auf AS 5 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin) und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sie am 28.02.2011 ebenso einen Asylantrag. Hiezu wurde sie als gesetzliche Vertreterin am 11.04.2011 einvernommen und gab an, dass der Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin ihr Onkel sei. Dieser habe die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig vergewaltigt; ihre Schwangerschaft habe sie erst in Österreich entdeckt. Dazu befragt, ob ihre Tochter eigene Fluchtgründe habe, meinte die Erstantragstellerin, dass ihr Onkel sehr ärgerlich wäre, wenn er von seiner Vaterschaft erfahren würde. Er heiße " römisch 40 ", wohne in römisch 40 und sei schon alt. Er wolle keine Kinder, weshalb die Erstbeschwerdeführerin auch ständig habe verhüten müssen, um nicht schwanger zu werden. Im Übrigen würden die gleichen Fluchtgründe für die Zweitbeschwerdeführerin gelten wie für die Erstbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund und benötige keine regelmäßige ärztliche Behandlung. Weder den nigerianischen Behörden sei die Geburt der Zweitbeschwerdeführerin bekannt noch würden die Verwandten der Erstbeschwerdeführerin etwas davon wissen.
- Mit Bescheid vom 18.04.2011 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 abgewiesen und sie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass sie keine eigenständigen Fluchtgründe habe, sondern ausschließlich aufgrund der Probleme ihrer Mutter einer möglichen Verfolgung ausgesetzt sei. Eine mögliche Bedrohungssituation durch den Onkel könne aber insofern keine Asylrelevanz nach sich ziehen, da eine solche Bedrohung von einer Privatperson ausgehen würde und diese per se schon keine Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehen könne. Nachdem ihrer Mutter kein subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei, könne auch der Zweitbeschwerdeführerin ein solcher im Sinne von Art. 34 AsylG nicht zukommen. Nachdem die Ausweisung sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin betreffe, liege kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens vor.
- Mit Bescheid vom 18.04.2011 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, abgewiesen und sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass sie keine eigenständigen Fluchtgründe habe, sondern ausschließlich aufgrund der Probleme ihrer Mutter einer möglichen Verfolgung ausgesetzt sei. Eine mögliche Bedrohungssituation durch den Onkel könne aber insofern keine Asylrelevanz nach sich ziehen, da eine solche Bedrohung von einer Privatperson ausgehen würde und diese per se schon keine Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehen könne. Nachdem ihrer Mutter kein subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei, könne auch der Zweitbeschwerdeführerin ein solcher im Sinne von Artikel 34, AsylG nicht zukommen. Nachdem die Ausweisung sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin betreffe, liege kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens vor.
- In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Nigeria Gefahr liefe, vom Onkel ihrer Mutter getötet zu werden, zumal dieser versuchen werde, seine Straftat, nämlich die jahrelange Misshandlung der Erstbeschwerdeführerin und die Zeugung eines Kindes mit dieser, zu vertuschen. Ein anderer Aspekt sei noch, dass bei Inzestkindern wie der Zweitbeschwerdeführerin eine Abklärung genetischer Krankheiten und Fehlbildungen vonnöten sei. Zwar sei die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstuntersuchung als gesund bewertet worden, jedoch sei bei ihr noch keine gentechnische Untersuchung durchgeführt worden. Fakt sei aber, dass sowohl die psychischen als auch die genetischen Folgen von Inzest enorm seien und auf jeden Fall behandelt werden müssten. In Nigeria könnten weder die Erstbeschwerdeführerin (diese könne weder ausreichend lesen, schreiben noch rechnen und sei stark traumatisiert) noch die Zweitbeschwerdeführerin überleben. In einer zweiten, vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerinwird das Vorbringen, das im Laufe der Verfahrens getätigt wurde, im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit dem Schlimmsten, nämlich mit der Ermordung durch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin, zu rechnen hätten. Dieser habe die Erstbeschwerdeführerin immer gezwungen, zu verhüten, und habe ihr für den Fall, dass sie schwanger werden sollte, angedroht, sie und ihr Kind (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) zu töten.
- Mit Eingabe vom 07.07.2011 wurde wiederholt angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin Analphabetin sei und unter psychischen Problemen leiden würde. Ihr Onkel würde alles daran setzen, um ihre Tochter - die er als Beweis für seinen Missbrauch ansehen würde und die seiner Position als angesehener und mächtiger Mann schaden würde - zu töten. Als Analphabetin mit hohem psychischem Leidensdruck und einem kleinen Baby gebe es für die Erstbeschwerdeführerin keine Möglichkeit, für den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter aufzukommen. In ihrem Fall bestünde ein erhöhtes Gefährdungsprofil, Opfer von Frauen- und Kinderhandel zu werden.
- Am 12.07.2011 stellte die Erstbeschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag einer Befragung unterzogen. Dazu befragt, weshalb sie neuerlich um Asyl in Österreich ansuche, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie seit der Entbindung an Unterleibsschmerzen und Schmerzen im Brustbereich leide. Es bestehe der Verdacht, dass ein Teil des Mutterkuchens im Unterleib verblieben sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch öfters im Krankenhaus gewesen und habe Tabletten gegen ihre Magenschmerzen und Schmerzen im Brustkorb erhalten. Im Übrigen seien ihre im Erstverfahren ins Treffen geführten Verletzungen (welche ihr der Onkel zugefügt habe) bis dato nicht untersucht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria habe sie Angst, dass ihr Onkel sowohl ihr selber als auch ihrer Tochter etwas antun könnte.
- In einer weiteren Einvernahme vom 07.09.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass der Vater ihrer Tochter ihr in Nigeria lebender Onkel sei. In Österreich habe sie - abgesehen von ihrer Tochter - keine Verwandten. Sie lebe von der Grundversorgung, helfe in einer kirchlichen Gemeinde mit und habe hier auch schon Freunde gefunden. Was ihren Gesundheitszustand anbelange, so habe sie Probleme mit ihrem Herzen und Magen; ebenso habe sie gynäkologische Beschwerden und müsse seit der Geburt ihrer Tochter regelmäßig Medikamente einnehmen. Im Übrigen stehe ihr nächste Woche eine Operation bevor. Diesbezüglich wurde der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sie sämtliche medizinische Befunde ihre gesundheitlichen Beschwerden betreffend binnen einer Woche vorzulegen habe. Nachdem die Erstantragstellerin dazu befragt wurde, weshalb sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, replizierte sie, dass sie eigentlich keine neuen Gründe habe. Sie habe aber Angst um die Zukunft ihrer Tochter; sie habe in Nigeria niemanden mehr und wisse nicht, wie sie dort ihre Tochter versorgen solle. Ihre Tochter sei zwar gesund; sie selbst sei aber schwer krank. Die Erstbeschwerdeführerin benötige Hilfe; sie wolle in Österreich die Schule besuchen und ihrer Tochter eine medizinische Versorgung bieten können.
- Mit Eingabe vom 13.09.2011 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen die Erstbeschwerdeführerin betreffend ein. In einer Zusammenschau geht aus den Befunden und Arztbriefen hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Spontangeburt gehabt habe und gemeinsam mit ihrer Tochter (nach einem stationären Aufenthalt beginnend am 05.02.2011) am 16.02.2011 "bei Wohlbefinden in die häusliche Pflege habe entlassen werden können". Da sie eine verstärkte Plazentalösungsblutung gehabt habe, habe sie postpartal Erythrozytenkonzentrate erhalten; zudem sei ihr ein Rezept für Augmentin 1g-Tabletten ausgestellt worden. Nach der Geburt sei die Erstbeschwerdeführerin mehrmals wegen Unterbauchschmerzen (verbunden mit thorakalen Schmerzen und dem Gefühl, nicht richtig durchatmen zu können) im Krankenhaus vorstellig geworden und seien die nachfolgenden Diagnosen gestellt bei ihr gestellt worden: "Ausschluss eines ACS und einer PE mittels EKG und Labor; Schmerzen li. UB - in der letzten Gyn-Ko V.a. Endometriose; Cervicitis (Ureaplasma); Ausschluss eines Pneumothorax mittels Thoraxröntgen;"Ausschluss eines ACS und einer PE mittels EKG und Labor; Schmerzen li. UB - in der letzten Gyn-Ko römisch fünf.a. Endometriose; Cervicitis (Ureaplasma); Ausschluss eines Pneumothorax mittels Thoraxröntgen; Ausschluss einer akuten myokardialen Ischämie; Endometritis; Adnexitis; Gastritis; art. Hypertonie; Uterus myom." (vgl. AS 71 bis 107).Adnexitis; Gastritis; art. Hypertonie; Uterus myom." vergleiche AS 71 bis 107).
- Mit Bescheid vom 28.09.2011 wurde der zweite Antrag der Erstbeschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz gewährt und sie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt verwies bei seiner Beweiswürdigung auf die entsprechenden tragenden Gründe im ersten Verfahren und auch auf die Begründung des Asylgerichtshofes; zudem führte es aus, dass die von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgung durch ihren Onkel eben von einer Privatperson und nicht vom Staat ausgehe. Es sei jedenfalls anzunehmen, dass sie in Nigeria staatlichen Schutz erhalten hätte, sofern sie sich an die Polizei gewandt hätte. Es sei auch davon auszugehen, dass die Erstantragstellerin als erwachsene Frau die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Beschwerden (Entzündung der Gebärmutterschleimhaut und Eileiter sowie Gastritis) in medikamentöser Behandlung stehe, sei nicht geeignet, daraus ein Abschiebungshindernis abzuleiten. Es handle sich hierbei nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen und sei aufgrund der medizinischen Situation in Nigeria davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin auch dort Antibiotika und schmerzstillende Medikamente erhalten könne. Aus dem von ihr am 13.09.2011 vorgelegten Konvolut an ärztlichen Unterlagen sei jedenfalls kein beabsichtigter OP-Termin zu entnehmen. Im Übrigen wurde angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin nur aufgrund des anhängigen Verfahrens ihrer Tochter wieder zum inhaltlichen Verfahren zugelassen und ihr somit nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Ihre Tochter sei jedoch im selben Umfang wie die Erstbeschwerdeführerin von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Die Genannte befinde sich seit Juni 2010 in Österreich, bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, arbeite nicht, spreche kaum Deutsch und besuche auch keine Kurse oder Ausbildungen; ebenso wenig sei sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Insgesamt betrachtet würden demnach keine Gründe vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.
- Mit Bescheid vom 28.09.2011 wurde der zweite Antrag der Erstbeschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz gewährt und sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt verwies bei seiner Beweiswürdigung auf die entsprechenden tragenden Gründe im ersten Verfahren und auch auf die Begründung des Asylgerichtshofes; zudem führte es aus, dass die von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgung durch ihren Onkel eben von einer Privatperson und nicht vom Staat ausgehe. Es sei jedenfalls anzunehmen, dass sie in Nigeria staatlichen Schutz erhalten hätte, sofern sie sich an die Polizei gewandt hätte. Es sei auch davon auszugehen, dass die Erstantragstellerin als erwachsene Frau die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Beschwerden (Entzündung der Gebärmutterschleimhaut und Eileiter sowie Gastritis) in medikamentöser Behandlung stehe, sei nicht geeignet, daraus ein Abschiebungshindernis abzuleiten. Es handle sich hierbei nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen und sei aufgrund der medizinischen Situation in Nigeria davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin auch dort Antibiotika und schmerzstillende Medikamente erhalten könne. Aus dem von ihr am 13.09.2011 vorgelegten Konvolut an ärztlichen Unterlagen sei jedenfalls kein beabsichtigter OP-Termin zu entnehmen. Im Übrigen wurde angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin nur aufgrund des anhängigen Verfahrens ihrer Tochter wieder zum inhaltlichen Verfahren zugelassen und ihr somit nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Ihre Tochter sei jedoch im selben Umfang wie die Erstbeschwerdeführerin von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Die Genannte befinde sich seit Juni 2010 in Österreich, bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, arbeite nicht, spreche kaum Deutsch und besuche auch keine Kurse oder Ausbildungen; ebenso wenig sei sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Insgesamt betrachtet würden demnach keine Gründe vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde (bzw. eine Beschwerdeergänzung) erhoben und allen voran gerügt, dass gegenständlich keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Abschluss des letzten Verfahrens Mutter geworden sei, erfolgt sei. Es handle sich dabei um ein Kind, das durch eine der Vergewaltigungen ihres Onkels erzeugt worden sei. Als sie nach Österreich geflohen sei, sei sie bereits schwanger gewesen, hätte dies jedoch nicht gewusst. Aufgrund der jahrelangen Misshandlungen leide die Beschwerdeführerin unter einem schlimmen psychischen Druck und habe Albträume. Seit längerem versuche sie auch einen Psychotherapieplatz zu bekommen, derzeit sei aber keiner verfügbar. Es sei aber davon auszugehen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Gerade die Tatsache, dass sie jetzt ein Kind zur Welt gebracht habe, das aus einer Vergewaltigung durch ihren Onkel hervorgehe, habe die Belastung auf die Erstbeschwerdeführerin massiv erhöht. Kinder, die in Nigeria aus Verwandtschaftsverhältnissen hervorgehen würden (wie in ihrem Fall) würden als "badly born" Kinder gelten und sei davon auszugehen, dass ihre Tochter später zu einer "child witch" erklärt werden würde. Der Onkel der Erstbeschwerdeführerin sei Medizinmann; er würde sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin töten, um zu verhindern, dass seine Verbrechen aufgedeckt werden würden. Der nigerianische Staat könne die Beschwerdeführerinnen in einer derartigen Situation nicht schützen; die beiden hätten auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Übrigen dürfe nicht vergessen werden, dass die Tochter der Erstbeschwerdeführerin noch nicht einmal ein Jahr alt sei und einen Asylantrag mit eigenen Fluchtgründen eingebracht habe. Nach der ständigen Judikatur de EGMR sei eine Trennung von Mutter und Kind nur in speziellen Ausnahmefällen zulässig.
- Mit Schreiben vom 16.05.2014 sowie mit weiterem Schreiben vom 30.09.2015 wurden der Erstbeschwerdeführerin die aktuellen Länderinformationen zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihr weiters die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ihrer privaten/familiären Situation in Österreich zu äußern.
- Mit Eingabe vom 07.10.2015 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit über fünf Jahren in Österreich aufhalte und gut integriert sei. Ihr Kind, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, sei bereits in Österreich geboren.
- Am 14.10.2015 langte eine weitere Stellungnahme durch die Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Wiederholt wurde angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Onkel über Jahre sexuell missbraucht worden sei und im Februar 2011 nun eine Tochter geboren habe. Dass sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich schwanger gewesen sei, habe sie erst später erkannt. Sie wohne mit ihrer Tochter nun bei einer Freundin nigerianischer Herkunft, die aber die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Ihre Tochter besuche einen internationalen Kindergarten; die Erstbeschwerdeführerin selbst habe das A2 Zertifikat erworben. An ihrer Bedrohungssituation in ihrer Heimat habe sich nach wie vor nichts verändert; zu ihren in Nigeria lebenden Familienangehörigen (Mutter und zwei Brüder) bestünde kein Kontakt. Der Stellungnahme sind die Meldezettel der Beschwerdeführerinnen sowie das A2 Zertifikat der Erstantragstellerin beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Erstbeschwerdeführerin reiste über eine unbekannte Route nach Österreich und war zum Zeitpunkt ihrer Einreise und Asylantragstellung in Österreich schwanger. Am XXXX wurde die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin geboren.Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Erstbeschwerdeführerin reiste über eine unbekannte Route nach Österreich und war zum Zeitpunkt ihrer Einreise und Asylantragstellung in Österreich schwanger. Am römisch 40 wurde die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin geboren. Die Erstbeschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in der Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Verfolgungsgründe für sich und ihre Tochter werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragstellung vom 15.06.2010 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat in der Zwischenzeit am XXXX ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, geboren. Es war nicht möglich, den leiblichen Vater der Zweitbeschwerdeführerin zu eruieren. Die Erstbeschwerdeführerin führt aktuell keine Lebensgemeinschaft. Zum Entscheidungszeitpunkt hat die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf integrative Elemente im österreichischen Bundesgebiet ihre Bemühung um die Erlernung der deutschen Sprache sowie soziale Integration gezeigt; hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist wiederum ins Treffen zu führen, dass sich diese in einem internationalen Kindergarten gut eingelebt hat.Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragstellung vom 15.06.2010 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat in der Zwischenzeit am römisch 40 ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, geboren. Es war nicht möglich, den leiblichen Vater der Zweitbeschwerdeführerin zu eruieren. Die Erstbeschwerdeführerin führt aktuell keine Lebensgemeinschaft. Zum Entscheidungszeitpunkt hat die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf integrative Elemente im österreichischen Bundesgebiet ihre Bemühung um die Erlernung der deutschen Sprache sowie soziale Integration gezeigt; hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist wiederum ins Treffen zu führen, dass sich diese in einem internationalen Kindergarten gut eingelebt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat nach der Geburt ihrer Tochter unter gynäkologischen Problemen (es handelt sich hierbei im Wesentlichen um eine Gebärmutterhalsentzündung, Entzündung der Gebärmutterschleimhaut sowie eine Eierstock- und Eileiterentzündung) gelitten. Darüber hinaus wurde bei ihr eine art. Hypertonie festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin aktuell an lebensbedrohlich gesundheitlichen Problemen leidet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes (dieser dauert nunmehr über 5 1/2 Jahre an) mitunter um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht und ist als sozial integriert anzusehen. Festgestellt werden kann weiters, dass sie strafgerichtlich unbescholten ist. Eine Ausweisung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 ERMK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerinnen dar.Eine Ausweisung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, ERMK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerinnen dar. Am 30.09.2015 wurden den Beschwerdeführerinnen folgende Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht:
- Politische Lage Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vergleiche AA 6.2015a; vergleiche GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a). Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vergleiche AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014). Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014). Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vergleiche AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a). 69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a). Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vergleiche BBC 1.4.2015). Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a). Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a). Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a). Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vergleiche BBC 29.5.2015). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a). Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung BBC (1.4.2015): Nigeria election: Muhammadu Buhari wins presidency, http://www.bbc.com/news/world-africa-32139858, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung BBC (29.5.2015): Nigeria's President Buhari promises change at inauguration, http://www.bbc.com/news/world-africa-32927311, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 18.6.2015 2. Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013). Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015). Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015). Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015). In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014). Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl (< 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (>100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2015): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (16.6.2015): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 16.6.2015 -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations
(2015): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (21.7.2014): Nigeria 2014 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=16032, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (16.6.2015): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 16.6.2015 2.1. Nigerdelta Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko(AA 6.2015b). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 28.1.2015). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.11.2014). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013). Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.11.2014). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 6.2015a). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013). Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.11.2014). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb ein Joint Task Force (JTF) errichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Niger-Delta zu bekämpfen (UKHO 9.6.2015). Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vgl. Punch 5.6.2015).Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vergleiche Punch 5.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015b): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295273/430280_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung Punch (5.6.2015): Buhari'll sustain Niger Delta amnesty programme, says NNPC, http://www.punchng.com/business/business-economy/buharill-sustain-niger-delta-amnesty-programme-says-nnpc/, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung TG - The Guardian (4.6.2015): Buhari pledges commitment to amnesty programme in Niger-Delta, http://www.ngrguardiannews.com/2015/06/buhari-pledges-commitment-to-amnesty-programme-in-niger-delta/, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.6.2016): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Nigeria: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433946172_nigeria-cig-background-information-v1-0-15-06-09-pdf-version.pdf, Zugriff 19.6.2015 USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 19.6.2015 2.
- Middle Belt inkl. Jos/Plateau Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 6.2015a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vgl. Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015).Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 6.2015a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vergleiche Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015).Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden (DACH 2.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Die kommunale Gewalt, die seit vielen Jahren in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna des Middle Belts herrscht, hat sich in andere Bundesstaaten, nämlich Benue, Nasarawa, Taraba, Katsina, und Zamfara ausgebreitet. Die anhaltende Gewalt in diesen Bundesstaaten hat seit 2010 den Tod von über 4.000 Menschen herbeigeführt und 120.000 Einwohner vertrieben. Das Scheitern der Bundes- und Bundesstaatsbehörden hinsichtlich einer Untersuchung und Verfolgung dieser Straftaten hat dazu beigetragen, den Kampf der ethnischen Gruppen um politische Macht zu verstärken (HRW 29.1.2015). Bei einem Vorfall im Mai 2015 wurden mindestens 96 Menschen im Bundesstaat Benue umgebracht. Fulani-Hirten wurden verdächtigt, einige Dörfer angegriffen zu haben. Ein Polizeisprecher berichtete, dass eine Polizeieinheit in das Gebiet entsandt worden ist (Reuters 26.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung Reuters (26.5.2015): Herdsmen kill at least 96 people in Nigeria's Benue state, http://uk.reuters.com/article/2015/05/26/uk-nigeria-violence-idUKKBN0OB17120150526, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung WWR - World Watch Research (30.3.2015): Migration and Violent Conflict in Divided Societies, Non-Boko Haram violence against Christians in the Middle Belt region of Nigeria, https://www.worldwatchmonitor.org/research/3777637, Zugriff 19.6.2015 2.
- Nordnigeria - Boko Haram Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram, die im ersten Quartal 2014 noch einmal signifikant zugenommen haben (AA 28.11.2014). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an (USDOS 25.6.2015). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). In diesen Bundesstaaten kommt es fortlaufend zu militärischen Operationen (UKFCO 3.6.2015). Im ganzen Land kommt es auch weiterhin zu Angriffen auf staatliche und zivile Ziele (USDOS 25.6.2015). Das nigerianische Militär verlegt sein Hauptquartier nach Maiduguri, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann. Boko Haram hat die Stadt Maiduguri bereits mehrfach angegriffen (BBC 8.6.2015)Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram, die im ersten Quartal 2014 noch einmal signifikant zugenommen haben (AA 28.11.2014). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an (USDOS 25.6.2015). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 28.11.2014). In diesen Bundesstaaten kommt es fortlaufend zu militärischen Operationen (UKFCO 3.6.2015). Im ganzen Land kommt es auch weiterhin zu Angriffen auf staatliche und zivile Ziele (USDOS 25.6.2015). Das nigerianische Militär verlegt sein Hauptquartier nach Maiduguri, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann. Boko Haram hat die Stadt Maiduguri bereits mehrfach angegriffen (BBC 8.6.2015) Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius' der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den städtischen Zentren von Borno und Yobe durch die nigerianischen Sicherheitskräfte beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen (AA 28.11.2014; vgl. Reuters 30.5.2015). Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt. Bis diese etabliert ist, kämpfen die Armeen auf der Basis bilateraler Vereinbarungen abgestimmt gegen Boko Haram und erzielten erste Erfolge: Bis Ende März 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten im Nordosten Nigerias vertrieben werden. Mit Selbstmordanschlägen und Angriffen auf einzelne Orte verbreitet sie jedoch weiterhin Angst und Schrecken (AA 6.2015a). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a; vgl. TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015).Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius' der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den städtischen Zentren von Borno und Yobe durch die nigerianischen Sicherheitskräfte beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen (AA 28.11.2014; vergleiche Reuters 30.5.2015). Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt. Bis diese etabliert ist, kämpfen die Armeen auf der Basis bilateraler Vereinbarungen abgestimmt gegen Boko Haram und erzielten erste Erfolge: Bis Ende März 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten im Nordosten Nigerias vertrieben werden. Mit Selbstmordanschlägen und Angriffen auf einzelne Orte verbreitet sie jedoch weiterhin Angst und Schrecken (AA 6.2015a). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a; vergleiche TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015). Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 25.6.2015), auch Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank sind betroffen. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen (AA 28.11.2014). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014; vgl. AI 28.1.2015; AI 13.4.2015). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen auch Frauen (USDOS 25.6.2015). Laut Amnesty International wurden seit Anfang 2014 mindestens 2.000 Frauen und Mädchen von Boko Haram entführt. Viele von ihnen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 25.6.2015).Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 25.6.2015), auch Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank sind betroffen. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen (AA 28.11.2014). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014; vergleiche AI 28.1.2015; AI 13.4.2015). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen auch Frauen (USDOS 25.6.2015). Laut Amnesty International wurden seit Anfang 2014 mindestens 2.000 Frauen und Mädchen von Boko Haram entführt. Viele von ihnen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2014 wurden die Gewalttaten der Boko Haram organisierter, häufiger und extremer (AI 4.2015). Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser zerstört (OHCHR 14.3.2014; vgl. AI 4.2015). Zwischen 2012 und 2014 wurden bei Angriffen auf Schulen im Nordosten Nigerias mindestens 196 Lehrer und 314 Schüler getötet sowie mehr als 300 Schulen zerstört oder schwer beschädigt. Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. 2014 hat Boko Haram mehr als 4.000 Menschen getötet, obwohl geschätzt wird, dass die tatsächliche Anzahl wesentlich höher ist. In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 hat Boko Haram mindestensIm Jahr 2014 wurden die Gewalttaten der Boko Haram organisierter, häufiger und extremer (AI 4.2015). Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser zerstört (OHCHR 14.3.2014; vergleiche AI 4.2015). Zwischen 2012 und 2014 wurden bei Angriffen auf Schulen im Nordosten Nigerias mindestens 196 Lehrer und 314 Schüler getötet sowie mehr als 300 Schulen zerstört oder schwer beschädigt. Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. 2014 hat Boko Haram mehr als 4.000 Menschen getötet, obwohl geschätzt wird, dass die tatsächliche Anzahl wesentlich höher ist. In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 hat Boko Haram mindestens 1.500 Zivilpersonen getötet. Im Februar 2015 kontrollierte Boko Haram einen Großteil der Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe. Im gleichen Monat hat das nigerianische Militär mit Unterstützung von Kamerun, Tschad und Niger Boko Haram aus einigen größeren Städten vertrieben und befreite viele Zivilisten aus der Hand von Boko Haram. Boko Haram machte Gebrauch von improvisierten Sprengsätzen (IEDs), einschließlich Autobomben und Selbstmordattentäter, um Zivilpersonen bei Märkten, Verkehrsknotenpunkten, Schulen und andere öffentlichen Einrichtungen zu töten. Bei 46 Sprengstoffanschlägen im Zeitraum Jänner 2014 und März 2015 tötete die Gruppe mindestens 817 Personen. Boko Haram verübte auch Angriffe auf Dörfer und Städte im Nordosten Nigerias und terrorisiert die Bevölkerung. Einige Angriffe wurden nur von zwei oder drei Bewaffneten auf einem Motorrad durchgeführt, während andere Angriffe mit hunderten von Kämpfern ausgerüstet mit Panzern und Flakgeschütz durchgeführt wurden. Die Angreifer plündern die Vorräte in Häusern, Geschäften und Märkten und zünden danach die Gebäude an. Trotz der Stationierung von Truppen im Nordosten und wegen der Intensität der Angriffe durch Boko Haram auf die Bevölkerung, haben Nigerias Sicherheitskräfte es wiederholt nicht geschafft, die Bevölkerung vor Angriffe zu schützen. Boko Haram hat öfters Tage oder Stunden vor den Angriffen die Bevölkerung gewarnt, entweder durch Briefe an die Stammesoberhäupter oder durch verbale Warnungen. Jedoch wurden die Appelle für die Entsendung von Truppen oder für Verstärkung der vorhandenen militärischen Truppen ignoriert (AI 4.2015). Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vgl. SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015).Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vergleiche SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015). Während des Jahres 2014 begangen die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
- Division der nigerianischen Armee, die Polizei, das Department of State Service (DSS) und andere Kräfte zahlreiche Morde (USDOS 25.6.2015). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den im Norden agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 25.6.2015). Im Zuge der militärischen Operationen gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias, haben die Sicherheitskräfte mehr als 1.200 Menschen außergerichtlich hingerichtet, mindestens 20.000 Menschen - meist junge Männer und Buben - willkürlich verhaftet und unzählige Folterungen begangen. In militärischer Haft starben mindestens 7.000 Menschen infolge von Hunger, extremer Überbelegung und der Verweigerung von medizinischer Unterstützung (AI 6.2015). In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in Borno und Yobe, wo - neben Adamawa - seit Mai 2013 der Ausnahmezustand besteht und die Sicherheitskräfte massiv gegen Boko Haram vorgehen (AA 28.11.2014). Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013; vgl. Reuters 13.1.2015). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013; vgl. AI 6.2015).Während des Jahres 2014 begangen die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
- Division der nigerianischen Armee, die Polizei, das Department of State Service (DSS) und andere Kräfte zahlreiche Morde (USDOS 25.6.2015). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den im Norden agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 25.6.2015). Im Zuge der militärischen Operationen gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias, haben die Sicherheitskräfte mehr als 1.200 Menschen außergerichtlich hingerichtet, mindestens 20.000 Menschen - meist junge Männer und Buben - willkürlich verhaftet und unzählige Folterungen begangen. In militärischer Haft starben mindestens 7.000 Menschen infolge von Hunger, extremer Überbelegung und der Verweigerung von medizinischer Unterstützung (AI 6.2015). In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in Borno und Yobe, wo - neben Adamawa - seit Mai 2013 der Ausnahmezustand besteht und die Sicherheitskräfte massiv gegen Boko Haram vorgehen (AA 28.11.2014). Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013; vergleiche Reuters 13.1.2015). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013; vergleiche AI 6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.1.2015): Nigeria: Nigerian authorities were warned of Boko Haram attacks on Baga and Monguno, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/01/nigeria-nigerian-authorities-were-warned-boko-haram-attacks-baga-and-monguno/, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (13.4.2015): 'Our Job is to Shoot, Slaughter and Kill' Boko Haram's Reign of Terror in North-East Nigeria, http://www.amnestyusa.org/research/reports/our-job-is-to-shoot-slaughter-and-kill-boko-haram-s-reign-of-terror, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (14.4.2015): Nigeria: Abducted women and girls forced to join Boko Haram attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/04/nigeria-abducted-women-and-girls-forced-to-join-boko-haram-attacks/, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2015): Stars on their shoulders. Blood on their hands: War crimes committed by the Nigerian military, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433746540_afr4416572015english.pdf, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung ALL - All Africa/This Day (26.3.2014a): Yet Another Bloody Herdsmen Attack Claims 25 Lives, http://allafrica.com/stories/201403260277.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung BBC (8.6.2015): Boko Haram: Nigeria military moves HQ to Maiduguri, http://www.bbc.com/news/world-africa-33048511, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (14.3.2014): Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781/400460_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung SD - Süddeutsche Zeitung (17.1.2015): Die Wahrheit ist der Tod, http://www.sueddeutsche.de/politik/boko-haram-terror-in-nigeria-die-wahrheit-ist-der-tod-1.2306182, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung TJF - The Jamestown Foundation (16.5.2014): Alleged Connection between Boko Haram and Nigeria's Fulani Herdsmen Could Spark a Nigerian Civil War, http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42371&no_cache=1, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung PT - Premium Times (12.1.2015): Fulani, Kanuri behind Boko Haram, Archbishop says in Jonathan's presence, http://www.premiumtimesng.com/news/headlines/174730-fulani-kanuri-behind-boko-haram-archbishop-says-jonathans-presence.html, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung Reuters (30.5.2015): Nigeria's Maiduguri city hit by deadly bomb, overnight attack, http://www.reuters.com/article/2015/05/30/us-nigeria-violence-idUSKBN0OF0ER20150530, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung Reuters (13.1.2015): Thousands flee Nigeria after Boko Haram attack, Niger, Chad struggle, http://www.reuters.com/article/2015/01/13/us-nigeria-violence-refugees-idUSKBN0KM1H620150113, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (3.6.2015): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung Zeit (26.6.2015): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 29.6.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014). Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295273/430280_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 29.6.2015 3.
- Scharia In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 28.11.2014). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Scharia-Gericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 6.2015a). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 28.11.2014). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als zuvor, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 28.11.2014). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 25.6.2015). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 28.11.2014). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 25.6.2015). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 6.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 30.6.2015
- Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014). Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt: in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die
- Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die
- Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 30.6.2015 4.
- Vigilante Gruppen, Bürgerwehren, Hisbah In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantegruppen gebildet, z. B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition (AA 28.11.2014). Die Taten der nigerianischen Straßenbanden, bekannt als Area Boys, haben die Spannungen vor den Parlamentswahlen erhöht. Während des Wahlkampfes ließen sich Straßenbanden von jenen Auftraggebern, die am meisten zahlten, instrumentalisieren und griffen politische Wahlkampagnen an (IBT 19.3.2015). Im Jahr 2013 wurde von der Regierung und mit Unterstützung der Armee im Nordosten im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram die sogenannte Civilian Joint Task Force (C-JTF) ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um eine Art Bürgerwehr, die laut NGOs und Medien für Menschenrechtsvergehen verantwortlich ist (USDOS 25.6.2015). In sechs Bundesstaaten (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber auch Verhaftungen durch (USDOS 28.7.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Z.B. verhafteten Mitglieder des Kano Hisbah Frauen, die der Prostitution verdächtigt wurden (USDOS 28.7.2014). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet (AA 28.11.2014).In sechs Bundesstaaten (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber auch Verhaftungen durch (USDOS 28.7.2014; vergleiche ÖBA 7.2014). Z.B. verhafteten Mitglieder des Kano Hisbah Frauen, die der Prostitution verdächtigt wurden (USDOS 28.7.2014). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung IBT - International Business Times (19.3.2015): Nigeria Elections: Violent Street Gangs Increase Tensions Before March 28 Vote, http://www.ibtimes.com/nigeria-elections-violent-street-gangs-increase-tensions-march-28-vote-1852528, Zugriff 19.5.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/281964/412323_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399496_de.html, Zugriff 30.6.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.11.2014). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die die
- Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14.3.2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und C-JTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 25.6.2015). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.11.2014).Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.11.2014). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die die
- Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14.3.2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und C-JTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 25.6.2015). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.11.2014). Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.11.2014). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013; vgl. AI 9.2014). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.11.2014).Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.11.2014). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013; vergleiche AI 9.2014). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.11.2014). Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und Täter den Gerichten zuzuführen (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 hatten das DSS und das Militär acht Zivilpersonen getötet und 11 weitere verletzt, da sie angenommen hatten, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram waren. Für diese Straftaten wurde niemand belangt. Am 8.4.2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszahlen musste (USDOS 25.6.2015). Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.11.2014). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015). Allein in der Stadt Baga (Bundesstaat Borno) zerstörten die Sicherheitskräfte mehr als 2.000 Häuser (HRW 21.1.2014; vgl. AI 6.2015).Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.11.2014). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015). Allein in der Stadt Baga (Bundesstaat Borno) zerstörten die Sicherheitskräfte mehr als 2.000 Häuser (HRW 21.1.2014; vergleiche AI 6.2015). Der National Security Adviser hat gegenüber der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte zugesichert, dass humanitäre Kräfte und Menschenrechtsbeobachter Zugang zu den betroffenen Gebieten erhalten werden - auch die NHRC. Dies wird als wichtige Zusage erachtet, um Gewaltexzesse und Straffreiheit zu bekämpfen (OHCHR 14.3.2014). Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 28.11.2014). Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert (USDOS 25.6.2015). Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Straftatverdächtigen und Gefangenen durch Sicherheitskräfte sind weit verbreitet (AI 25.2.2015). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 25.6.2015). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock- und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 28.11.2014). Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 28.11.2014). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 28.11.2014). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Joint Task Force, Polizei und andere Sicherheitskräfte (v.a. im Norden und im Rahmen des Vorgehens gegen militante Gruppen) kommt es zu Verletzungen, Gruppenvergewaltigungen, Vertreibungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 7.2014).Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 28.11.2014). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 28.11.2014). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Joint Task Force, Polizei und andere Sicherheitskräfte (v.a. im Norden und im Rahmen des Vorgehens gegen militante Gruppen) kommt es zu Verletzungen, Gruppenvergewaltigungen, Vertreibungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 7.2014). Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Nur im Bundesstaat Lagos, wo nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt, hat sich die Situation deutlich gebessert. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde im Beisein des nigerianischen Präsidenten ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 28.11.2014). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von willkürlicher und ad-hoc-Verhaftungen nachzugehen (USDOS 25.6.2015). Insgesamt mangelt es der Regierung an effektiven Mechanismen, um Amtsmissbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. In manchen Fällen bringen Bürger oder die Regierung Anzeigen gegen Täter ein. Die meisten Fälle bleiben aber bei Gericht liegen oder verschwinden nach anfänglichen Untersuchungen. Die Armee hat um internationale Unterstützung angefragt, um Ausbildungsprogramme zum Schutz von Zivilisten und der Menschenrechte entwickeln zu können (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2015): Stars on their shoulders. Blood on their hands: War crimes committed by the Nigerian military, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433746540_afr4416572015english.pdf, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 https://www.amnesty.org/en/countries/africa/nigeria/report-nigeria/, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.2014): 'Welcome to Hell Fire' Torture and other Ill-Treatment in Nigeria, https://www.amnesty.ie/sites/default/files/report/2014/09/Welcome-to-hell-fire-torture-and-other-ill-treatment-in-Nigeria-Amnesty-International-report.pdf, Zugriff 12.5.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/248019/374199_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295273/430280_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 30.6.2015
- Korruption Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor (USDOS 25.6.2015). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und damit ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen (GIZ 4.2015a). Korruption ist allgegenwärtig (AA 28.11.2014). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegt Nigeria Rang 136 von 175 untersuchten Staaten (TI 2014).Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor (USDOS 25.6.2015). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015) und damit ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen (GIZ 4.2015a). Korruption ist allgegenwärtig (AA 28.11.2014). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegt Nigeria Rang 136 von 175 untersuchten Staaten (TI 2014). Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht effektiv um, und Beamte gehen oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften; Korruption herrscht auch in der Ju