GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die vorliegende Angelegenheit war bereits Gegenstand einer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der mit Erkenntnis vom 27.07.2015, GZ. W213 2104449-1/4E, stattgegeben und der belangten Behörde
GVG aufgetragen wurde den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen zu erlassen.Die vorliegende Angelegenheit war bereits Gegenstand einer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der mit Erkenntnis vom 27.07.2015, GZ. W213 2104449-1/4E, stattgegeben und der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen wurde den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen zu erlassen. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass er mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011
BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt worden war.Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass er mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011
Paragraph 39, BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt worden war. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in Persenbeug und dem Zuteilungsort Ybbs an der Donau habe 3,4 km betragen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden können. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen, was aber nur bei einem Dienstende um 19:00 Uhr relevant werde, da zu dieser Zeit kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben. Der Beschwerdeführer habe aus Anlass seiner Dienstzuteilung Zuteilungsgebühr
1 RGV verrechnet. Da die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen seinem Wohnort in Persenbeug und seinem Zuteilungsort Ybbs an der Donau und zurück nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, gebühre ihm anstelle der Zuteilungsgebühr die Gebühr
3 lit. a und b RGV.Der Beschwerdeführer habe aus Anlass seiner Dienstzuteilung Zuteilungsgebühr
Paragraph 22, Absatz eins, RGV verrechnet. Da die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen seinem Wohnort in Persenbeug und seinem Zuteilungsort Ybbs an der Donau und zurück nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, gebühre ihm anstelle der Zuteilungsgebühr die Gebühr
Paragraph 22, Absatz 3, Litera a und b RGV. Diese umfasse den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrstrecke und die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels am Zuteilungsort sowie die Tagesgebühr nach Tarif I für den Zeitraum des fahrplanmäßigen Abganges des Massenbeförderungsmittels im Wohnort bis zum tatsächlichen Eintreffen des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.Diese umfasse den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrstrecke und die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels am Zuteilungsort sowie die Tagesgebühr nach Tarif römisch eins für den Zeitraum des fahrplanmäßigen Abganges des Massenbeförderungsmittels im Wohnort bis zum tatsächlichen Eintreffen des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. Nach eingehender Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (§ 22 Abs. 1, 3 und 8 RGV) stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nicht unter die Bestimmungen des §§ 22 Abs. 8 RGV falle. Der Anspruch auf die Gebühren nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV in der daher mit Ablauf des 27.12.2011.Nach eingehender Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (Paragraph 22, Absatz eins, 3 und 8 RGV) stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nicht unter die Bestimmungen des Paragraphen 22, Absatz 8, RGV falle. Der Anspruch auf die Gebühren nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera a und b RGV in der daher mit Ablauf des 27.12.
8 RGV vorliege. Ferner liege eine fristgerechte Einbringung der gegenständlichen Anträge
3 RGV durch den Beschwerdeführer vor.Mit Schreiben vom 29.09.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend vor, dass ein Anspruch
Paragraph 22, Absatz 8, RGV vorliege. Ferner liege eine fristgerechte Einbringung der gegenständlichen Anträge
Paragraph 36, Absatz 3, RGV durch den Beschwerdeführer vor. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Aufgrund ihres Antrags vom 20.01.2015 wird festgestellt, dass ihnen aus Anlass ihrer Dienstzuteilung zur Polizeiinspektion Ybbs an der Donau vom 01.07.2011 bis 30.11.2011 anstelle der Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV 1955, BGBl. 133 idgF die Gebühr nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV 1955, BGBl. 133 idgF zusteht."Aufgrund ihres Antrags vom 20.01.2015 wird festgestellt, dass ihnen aus Anlass ihrer Dienstzuteilung zur Polizeiinspektion Ybbs an der Donau vom 01.07.2011 bis 30.11.2011 anstelle der Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV 1955, Bundesgesetzblatt 133 idgF die Gebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera a und b RGV 1955, Bundesgesetzblatt 133 idgF zusteht. Vom 01.12.2011 bis 28.02.2014 besteht kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV 1955, BGBl. 133 idgF."Vom 01.12.2011 bis 28.02.2014 besteht kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV 1955, Bundesgesetzblatt 133 idgF." In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Bestimmung des § 22 Abs. 3 RGV der Gedanke zu Grunde liege, dass dem Beschwerdeführer unter den dort erwähnten Voraussetzungen die tägliche Rückkehr an den Wohnort zumutbar sei. Sollte aber der Beschwerdeführer nach Beendigung des Dienstes einen erheblichen Teil der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) im Zuteilungsort verbringen müssen, da kein Massenverkehrsmittel für die Rückfahrt zum Wohnort zur Verfügung stehe, müssten die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstandenen Auslagen als Mehrauslagen angesehen werden, die ihm durch die Zuteilung erwachsen seien und demzufolge (aber nur für diesen Zeitraum) den Anspruch nach § 22 Abs. 1 RGV begründeten, der auch die Nächtigungsgebühr umfasse.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV der Gedanke zu Grunde liege, dass dem Beschwerdeführer unter den dort erwähnten Voraussetzungen die tägliche Rückkehr an den Wohnort zumutbar sei. Sollte aber der Beschwerdeführer nach Beendigung des Dienstes einen erheblichen Teil der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) im Zuteilungsort verbringen müssen, da kein Massenverkehrsmittel für die Rückfahrt zum Wohnort zur Verfügung stehe, müssten die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstandenen Auslagen als Mehrauslagen angesehen werden, die ihm durch die Zuteilung erwachsen seien und demzufolge (aber nur für diesen Zeitraum) den Anspruch nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV begründeten, der auch die Nächtigungsgebühr umfasse. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr hänge
3 RGV insbesondere davon ab, ob dem Beschwerdeführer nach Dienstende einen Massenbeförderungsmittel zurückkehren tatsächlich zur Verfügung gestanden sei oder nicht und ob ihm durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit (mit Massenbeförderungsmittel) notwendigen Nächtigung im Zuteilungsort Mehrauslagen erwachsen seien.Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr hänge
Paragraph 22, Absatz 3, RGV insbesondere davon ab, ob dem Beschwerdeführer nach Dienstende einen Massenbeförderungsmittel zurückkehren tatsächlich zur Verfügung gestanden sei oder nicht und ob ihm durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit (mit Massenbeförderungsmittel) notwendigen Nächtigung im Zuteilungsort Mehrauslagen erwachsen seien. Dem Beschwerdeführer gebühre neben der Tagesgebühr auch die Nächtigungsgebühr, wenn ihm aufgrund der Diensteinteilung kein Massenbeförderungsmittel für die Anreise in den Zuteilungsort oder nach Beendigung des Dienstes für die Einfahrt in den Wohnort zur Verfügung stehe unter den überwiegenden Teil der Nachtzeit im Zuteilungsort verbringen müsse. Das gelte auch wenn er zumindest 2 Stunden während der Nachtzeit sich im Zuteilungsort habe aufhalten müssen. Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entstehe auch, wenn dem Beschwerdeführer im Wohnort keine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr, wenn er während der Nachtzeit durchgehend Dienste zu verrichten gehabt habe.
1 RGV sei der Anspruch auf Zuteilungsgebühr grundsätzlich auf 180 Tage beschränkt. § 22 Abs. 8 RGV sehe eine Ausnahmeregelung für Dienstbereiche, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Zuteilung 180 Tage überschreite, vor.
Paragraph 22, Absatz eins, RGV sei der Anspruch auf Zuteilungsgebühr grundsätzlich auf 180 Tage beschränkt. Paragraph 22, Absatz 8, RGV sehe eine Ausnahmeregelung für Dienstbereiche, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Zuteilung 180 Tage überschreite, vor. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 8 RGV. Der Anspruch auf Gebühren nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV ende daher mit Ablauf des 27. 12. 2011. Die Abrechnung für den Monat Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer erst am 01.03.2014 bei seiner damaligen Dienststelle, der Polizeiinspektion Ybbs an der Donau, vorgelegt. Es liege daher Fristversäumnis
3 RGV vor.Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 22, Absatz 8, RGV. Der Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera a und b RGV ende daher mit Ablauf des
Paragraph 36, Absatz 3, RGV vor. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, Verrechnung des Verzeichnisse für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.11.2011 vorzulegen, aus denen die Höhe der ihm zustehenden Gebühren
3 lit. a und b RGV betragsmäßig hervorgehe um die Anweisung durch das Bundespensionsservice zu ermöglichen.Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, Verrechnung des Verzeichnisse für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.11.2011 vorzulegen, aus denen die Höhe der ihm zustehenden Gebühren
Paragraph 22, Absatz 3, Litera a und b RGV betragsmäßig hervorgehe um die Anweisung durch das Bundespensionsservice zu ermöglichen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges brachte er vor, dass es im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres regelmäßig üblich sei, als Exekutivbedienstete der länger als 180 Tage zugeteilt zu werden. Daher liege es wohl auch im Dienstbereich des Beschwerdeführers in der Natur des Dienstes, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschritten habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer konkrete Kenntnis darüber erlangt, dass andere Kollegen im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde eine Zuteilungsgebühr im Sinne der RGV erhalten hätten, woraus er geschlossen habe das Behörde eine solche Vorgangsweise als üblich anzusehen. Hinsichtlich der Prüfung, für welche Monate des Zuteilungszeitraums der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht habe, habe dieser nie Zweifel daran gelassen, dass sein Begehren auf den gesamten Zuteilungszeitraums bestanden habe. Genauere Feststellungen diesbezüglich um die richtige Würdigung dessen habe die belangte Behörde jedoch unterlassen, dass sie von der unrichtigen Annahme ausgegangen sei, dass ohnehin kein Anspruch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestanden habe. Ein formaler Bescheidantrag sei für die Erfüllung des Erfordernisses der Geltendmachung nicht erforderlich. Die belangte Behörde habe den Anspruch nicht ausreichend geprüft. Wenn sie in ihren Bescheid ausführe, dass für die Rückfahrt bei einem Dienstende um 19:00 Uhr kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe und infolge der kurzen Entfernung laut Auskunft der ÖBB die Strecke in 41 Minuten zu Fuß zurückzulegen wäre, verkenne sie dabei die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der notwendigen Rückfahrt überhaupt kein Beförderungsmittel vorhanden gewesen sei und daher die Bedingungen einer zweistündigen Fahrzeit realistisch nicht erfüllt hätten werden können. Aus § 5 Abs. 3 Z. 1 RGV könne abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer ein Fußweg von mehr als 2 km allgemein nicht zugemutet werden könne. Die Bedingung des § 22 Abs. 3 RGV sei daher nicht erfüllt. Darüber hinaus scheine es einem Beamten allgemein nicht zumutbar, exakt die Strecke, die die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, zu Fuß zurückzulegen. Das bloße Umrechnung einer Reisestrecke bzw. Fahrbahnstrecke auf tatsächliche Gehzeit könne der Notwendigkeit der Feststellung der objektiven Wahrheit nicht Genüge tun.Hinsichtlich der Prüfung, für welche Monate des Zuteilungszeitraums der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht habe, habe dieser nie Zweifel daran gelassen, dass sein Begehren auf den gesamten Zuteilungszeitraums bestanden habe. Genauere Feststellungen diesbezüglich um die richtige Würdigung dessen habe die belangte Behörde jedoch unterlassen, dass sie von der unrichtigen Annahme ausgegangen sei, dass ohnehin kein Anspruch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestanden habe. Ein formaler Bescheidantrag sei für die Erfüllung des Erfordernisses der Geltendmachung nicht erforderlich. Die belangte Behörde habe den Anspruch nicht ausreichend geprüft. Wenn sie in ihren Bescheid ausführe, dass für die Rückfahrt bei einem Dienstende um 19:00 Uhr kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe und infolge der kurzen Entfernung laut Auskunft der ÖBB die Strecke in 41 Minuten zu Fuß zurückzulegen wäre, verkenne sie dabei die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der notwendigen Rückfahrt überhaupt kein Beförderungsmittel vorhanden gewesen sei und daher die Bedingungen einer zweistündigen Fahrzeit realistisch nicht erfüllt hätten werden können. Aus Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, RGV könne abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer ein Fußweg von mehr als 2 km allgemein nicht zugemutet werden könne. Die Bedingung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV sei daher nicht erfüllt. Darüber hinaus scheine es einem Beamten allgemein nicht zumutbar, exakt die Strecke, die die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, zu Fuß zurückzulegen. Das bloße Umrechnung einer Reisestrecke bzw. Fahrbahnstrecke auf tatsächliche Gehzeit könne der Notwendigkeit der Feststellung der objektiven Wahrheit nicht Genüge tun. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anspruch der Zuteilungsgebühr im gesetzlichen Ausmaß
1 RGV stattgegeben werde.Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anspruch der Zuteilungsgebühr im gesetzlichen Ausmaß
Paragraph 22, Absatz eins, RGV stattgegeben werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer
BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der PI Klein Pöchlarn der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt.Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 39, BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der PI Klein Pöchlarn der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in Beethovenstraße 1/1/3, beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben. Der Beschwerdeführer hat nachstehend angeführte Reiseausweise im Dienstweg eingereicht und die Auszahlung der entsprechenden Zuteilungsgebühr beantragt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Reiseausweis für September 2011 am 30.09.2011, für Oktober 2011 am 23.10.2011 und für November 2011 am 01.12.2011 eingebracht hat. In der Zeit vom 24.10.2011 bis 31.10.2011 konsumierte er Urlaub, am 28. und 29.11.2011 befand er sich im Krankenstand. Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax eine Abrechnung der Zuteilungsgebühr, wie er sie bereits am 28.02.2014 im Dienstweg eingebracht habe. Darin machte er für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 8859,60 geltend. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom 24.07.2015, GZ. W213 2104449-1/4E. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Die §§ 22 und 36 RGV haben nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 22 und 36 RGV haben nachstehenden Wortlaut: "Dienstzuteilung § 22.
Paragraph 38 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.
BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren
den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
Paragraph 39 a, BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren
den Paragraphen 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung. Rechnungslegung § 36.
3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."
Paragraph 22, Absatz 3,, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird." Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 von der PI Klein Pöchlarn zur PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt wurde. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ausmaß der dem Beschwerdeführer zustehenden Zuteilungsgebühr von den jeweiligen Dienstzeiten und den in concreto zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmitteln abhängt. Nur auf dieser Grundlage ist es möglich, zu prüfen ob die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 22 Abs. 3 lit. a und b RGV gegeben sind.Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ausmaß der dem Beschwerdeführer zustehenden Zuteilungsgebühr von den jeweiligen Dienstzeiten und den in concreto zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmitteln abhängt. Nur auf dieser Grundlage ist es möglich, zu prüfen ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraphen 22, Absatz 3, Litera a und b RGV gegeben sind. Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungstätigkeit in diese Richtung darauf beschränkt, den Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender Verzeichnisse aufzufordern. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und verwies darauf, dass die belangte Behörde ohnehin über die Dienstpläne der Polizeiinspektion Ybbs an der Donau verfüge.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die belangte Behörde bereits über die für die Bemessung der ihm zustehenden Zuteilungsgebühren erforderlichen Informationen verfügt. Auf Grundlage der im Bereich der belangten Behörde vorhandenen Dienstpläne bzw. Dienstdokumentationen lassen sich die jeweiligen Beginn- bzw. Endzeiten nachvollziehen. Ebenso hätte die belangte Behörde für die Betracht kommenden Zeiten die entsprechenden Fahrpläne der Massenverkehrsmittel ermitteln müssen. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung Verzeichnisse über seine täglichen Dienstzeiten vorzulegen, kann daher nicht als geeigneter Ermittlungsschritt angesehen werden. Ferner hat es die belangte Behörde unterlassen Feststellungen zu treffen, aus welchem Grund die 180 Tage überschreitende Dauer der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nicht in der Natur des Dienstes gelegen habe. Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV wurde durch Art. 125 Z. 17 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 110/2010 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen:Ferner hat es die belangte Behörde unterlassen Feststellungen zu treffen, aus welchem Grund die 180 Tage überschreitende Dauer der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nicht in der Natur des Dienstes gelegen habe. Die oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV wurde durch Artikel 125, Ziffer 17, des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der römisch 24 . Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen: "Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden. In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit
3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit
Paragraph 6, Absatz 3, SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand." Es wäre daher erforderlich gewesen auf Grundlage entsprechender Feststellungen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des §§ 22 Abs. 8 RGV vorliegen oder nicht.Es wäre daher erforderlich gewesen auf Grundlage entsprechender Feststellungen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 22, Absatz 8, RGV vorliegen oder nicht. Ferner wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides überhaupt nicht zulässig gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN). Im vorliegenden Fall lag überhaupt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vor, vielmehr beantragte er die Auszahlung von Reisegebühren. Mangels eines entsprechenden Antrages, eines öffentlichen Interesses oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung war daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängel
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängel
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf Grundlage geeigneter Ermittlungen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen haben und nach Gewährung des Parteiengehörs zu prüfen, * ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr
1 RGV nach 180 Tagen geendet hat oder ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV der Anspruch für die gesamte Dauer der Zuteilung bestanden hat;* ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr
Paragraph 22, Absatz eins, RGV nach 180 Tagen geendet hat oder ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 8, RGV der Anspruch für die gesamte Dauer der Zuteilung bestanden hat; * für welche Monate des Zuteilungszeitraums der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr bzw. Fahrtkosten und Tagesgebühr nach § 22 Abs. 3 RGV innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 RGV geltend gemacht hat,* für welche Monate des Zuteilungszeitraums der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr bzw. Fahrtkosten und Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, RGV innerhalb der Frist des Paragraph 36, Absatz 3, RGV geltend gemacht hat, Für die sich dann ergebenden Zeiträume, für die ein Gebührenanspruch besteht, sind dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die für die betragsmäßige Festsetzung der Gebühren erforderlichen Feststellungen zu treffen und die allenfalls dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren zu bemessen und zur Auszahlung zu bringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W213.2104449.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.