RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW226 1428555-2 SpruchW226 1428555-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als
§ 12Greko
G unterzogen wurde und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnte - am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.Der Beschwerdeführer reiste aus Kroatien kommend am 10.07.2012 im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er im internationalen Transitbereich des römisch 40 Schwechat von Beamten der Grenzpolizeiinspektion
Paragraph 12, GrekoG unterzogen wurde und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnte - am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland am 07.07.2012 gemeinsam mit seiner Tante im Flugweg legal mittels seines russischen Auslandsreisepasses verlassen zu haben. Den Reisepass habe seine Tante im Flugzeug "weggeschmissen". Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass am XXXX vier maskierte Personen zu ihm gekommen seien, die seinen Bruder XXXX gesucht hätten. Die maskierten Personen hätten seinen Bruder nicht gefunden und den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie hätten dem Beschwerdeführer einen Sack über den Kopf "gebunden" und seien mit dem Beschwerdeführer weggefahren. Sie seien etwa eine bis eineinhalb Stunden mit dem Auto gefahren. Der Beschwerdeführer sei in ein Zimmer gebracht worden, wo kein Fenster gewesen sei, sondern nur eine Tür. Sie hätten ihn mit Waffen bedroht und hätten wissen wollen, wo sein Bruder XXXX sei. Dem Beschwerdeführer sei ein Plastiksackerl über den Kopf gezogen worden, um ihn zu ersticken. Sie hätten ihn am ganzen Körper mit Gummiknüppel geschlagen. Ins Gesicht sei dem Beschwerdeführer nicht geschlagen worden. Sie hätten immer wieder wissen wollen, wo sein Bruder sei und der Beschwerdeführer sei mit Pistolen gezwungen worden, drei leere Zettel zu unterschreiben. Man habe ihm gesagt, wenn er nicht unterschreibe, werde er erschossen. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und sie hätten ihn mit einem Sack über [dem Kopf] mit dem Auto weggebracht und auf einer Straße hinausgelassen. Deswegen habe der Beschwerdeführer mit seiner Tante das Land verlassen und wolle in Österreich um Asyl ansuchen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er nicht in Ruhe gelassen zu werden und habe Angst um sein Leben.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland am 07.07.2012 gemeinsam mit seiner Tante im Flugweg legal mittels seines russischen Auslandsreisepasses verlassen zu haben. Den Reisepass habe seine Tante im Flugzeug "weggeschmissen". Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass am römisch 40 vier maskierte Personen zu ihm gekommen seien, die seinen Bruder römisch 40 gesucht hätten. Die maskierten Personen hätten seinen Bruder nicht gefunden und den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie hätten dem Beschwerdeführer einen Sack über den Kopf "gebunden" und seien mit dem Beschwerdeführer weggefahren. Sie seien etwa eine bis eineinhalb Stunden mit dem Auto gefahren. Der Beschwerdeführer sei in ein Zimmer gebracht worden, wo kein Fenster gewesen sei, sondern nur eine Tür. Sie hätten ihn mit Waffen bedroht und hätten wissen wollen, wo sein Bruder römisch 40 sei. Dem Beschwerdeführer sei ein Plastiksackerl über den Kopf gezogen worden, um ihn zu ersticken. Sie hätten ihn am ganzen Körper mit Gummiknüppel geschlagen. Ins Gesicht sei dem Beschwerdeführer nicht geschlagen worden. Sie hätten immer wieder wissen wollen, wo sein Bruder sei und der Beschwerdeführer sei mit Pistolen gezwungen worden, drei leere Zettel zu unterschreiben. Man habe ihm gesagt, wenn er nicht unterschreibe, werde er erschossen. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und sie hätten ihn mit einem Sack über [dem Kopf] mit dem Auto weggebracht und auf einer Straße hinausgelassen. Deswegen habe der Beschwerdeführer mit seiner Tante das Land verlassen und wolle in Österreich um Asyl ansuchen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er nicht in Ruhe gelassen zu werden und habe Angst um sein Leben. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache an, sein Inlandspass befinde sich bei seiner Tante XXXX, welche gemeinsam mit ihm nach Österreich gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil er Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Seine Brüder hätten auch Probleme gehabt, weshalb sie sich versteckt hätten. In Kroatien habe er sich lediglich drei Tage aufgehalten habe dort keinen Asylantrag gestellt. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, in Österreich habe er Cousins, in Kroatien habe er niemanden.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache an, sein Inlandspass befinde sich bei seiner Tante römisch 40 , welche gemeinsam mit ihm nach Österreich gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil er Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Seine Brüder hätten auch Probleme gehabt, weshalb sie sich versteckt hätten. In Kroatien habe er sich lediglich drei Tage aufgehalten habe dort keinen Asylantrag gestellt. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, in Österreich habe er Cousins, in Kroatien habe er niemanden. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass Drittstaatssicherheit in Kroatien gegeben sei. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich drei Cousins zu haben, zu welchen er in keinem Kontakt stehe. Nach Kroatien wolle er nicht, da gehört habe, dass früher einmal ein Tschetschene, der wegen seiner Probleme die Heimat verlassen habe müssen und nach Kroatien gereist, von den kroatischen Behörden nach Russland abgeschoben worden sei. Dies habe er in Tschetschenien gehört, er könne nichts Genaueres dazu angeben. In Kroatien habe er niemanden, in Österreich habe er seine Cousins. Es wäre einfacher für ihn, in Österreich zu bleiben. Mit Schreiben vom 22.07.2012 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe von XXXX, Migrantinnenverein St. Marx.Mit Schreiben vom 22.07.2012 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe von römisch 40 , Migrantinnenverein St. Marx. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.07.2012 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.07.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 01.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 01.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, mit Schreiben vom 09.08.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid vom 31.07.2012 zur Gänze angefochten wurde.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , mit Schreiben vom 09.08.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid vom 31.07.2012 zur Gänze angefochten wurde. Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX, geb. XXXX, reiste mit seiner Ehefrau und zwei Kindern ebenfalls aus Kroatien kommend am 07.08.2012 im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Kernfamilie stellten - nachdem auch sie im internationalen Transitbereich des XXXX Schwechat von Beamten der Grenzpolizeiinspektion
§ 12Greko
G unterzogen wurden und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnten - am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 gab der Bruder des Beschwerdeführers an, die Reisepässe aller Familienangehörigen im Flugzeug zerrissen und weggeworfen zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, er sei am XXXX gegen 22 Uhr von vier bis fünf maskierten Leuten in Uniform von der Straße weg mitgenommen worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Er habe ein leeres Blatt Papier unterschrieben und sei geschlagen und bedroht worden. Was diese Leute von ihm gewollt hätten und warum er das Papier habe unterschreiben sollen, habe man ihm nicht gesagt. Die Leute hätten Russisch gesprochen, er wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Nach einer Nacht sei er aus dem Haus, in dem er festgehalten worden sei, mit einem Sack über dem Kopf "hinaus geworfen" worden. Er sei am nächsten Tag im Spital gewesen, da er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Auch seine Brüder XXXX und XXXX (der Beschwerdeführer) seien entführt worden.Der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , reiste mit seiner Ehefrau und zwei Kindern ebenfalls aus Kroatien kommend am 07.08.2012 im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Kernfamilie stellten - nachdem auch sie im internationalen Transitbereich des römisch 40 Schwechat von Beamten der Grenzpolizeiinspektion
Paragraph 12, GrekoG unterzogen wurden und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnten - am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 gab der Bruder des Beschwerdeführers an, die Reisepässe aller Familienangehörigen im Flugzeug zerrissen und weggeworfen zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, er sei am römisch 40 gegen 22 Uhr von vier bis fünf maskierten Leuten in Uniform von der Straße weg mitgenommen worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Er habe ein leeres Blatt Papier unterschrieben und sei geschlagen und bedroht worden. Was diese Leute von ihm gewollt hätten und warum er das Papier habe unterschreiben sollen, habe man ihm nicht gesagt. Die Leute hätten Russisch gesprochen, er wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Nach einer Nacht sei er aus dem Haus, in dem er festgehalten worden sei, mit einem Sack über dem Kopf "hinaus geworfen" worden. Er sei am nächsten Tag im Spital gewesen, da er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Auch seine Brüder römisch 40 und römisch 40 (der Beschwerdeführer) seien entführt worden. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012 wurde der Beschwerde vom 09.08.2012 gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant hätte sein können, da die Fluchtgeschichten in Verbindung miteinander stehen könnten. Der vom VwGH im Erkenntnis vom 6.11.2009, 2008/19/0532, herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land sei in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und könne im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang habe das Bundesasylamt daher die Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich einzuvernehmen. Weiters sei der Beschwerdeführer erneut zu befragen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012 wurde der Beschwerde vom 09.08.2012 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant hätte sein können, da die Fluchtgeschichten in Verbindung miteinander stehen könnten. Der vom VwGH im Erkenntnis vom 6.11.2009, 2008/19/0532, herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land sei in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und könne im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang habe das Bundesasylamt daher die Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich einzuvernehmen. Weiters sei der Beschwerdeführer erneut zu befragen. Mit 01.01.2014 ging das Bundesasylamt im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf. Am 25.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion für Steiermark, vom 12.03.2014, Zl. 820866501/1512751-BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion für Steiermark, vom 12.03.2014, Zl. 820866501/1512751-BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubhaft seien. Begründend führte das Bundesamt unter anderem aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen sei, der Beschwerdeführer sich kurz vor seiner Ausreise einen Auslandsreisepass habe ausstellen lassen und sein Heimatland legal im Luftweg verlassen habe. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht bzw. behauptet habe, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret der Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme sowie auf spezielle Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus den Länderinformationen verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht bzw. behauptet habe, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret der Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme sowie auf spezielle Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus den Länderinformationen verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Zu Spruchpunkt III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Zum Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Die Tante, die mit dem Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei, lebe in Wien, seine Cousins in Graz. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Er habe im Bundesgebiet - abgesehen von seinem Bruder - keine nahen Verwandten. Der Beschwerdeführer beherrsche nicht die deutsche Sprache, erst seit zwei Monaten nehme er an einem XXXX-Deutschkurs teil. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, sei arbeitsfähig und sei ihm eine Erwerbsfähigkeit zumutbar. Es wäre ihm möglich in seiner Heimat das Auslangen zu finden. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich. Seine Mutter, seine Schwester und Nichte sowie sein Vater würden noch im Heimatstaat leben. Seit seiner Einreise nach Österreich sei der Beschwerdeführer lediglich auf Grund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Die Verfahrensdauer sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Zum Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Die Tante, die mit dem Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei, lebe in Wien, seine Cousins in Graz. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Er habe im Bundesgebiet - abgesehen von seinem Bruder - keine nahen Verwandten. Der Beschwerdeführer beherrsche nicht die deutsche Sprache, erst seit zwei Monaten nehme er an einem XXXX-Deutschkurs teil. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, sei arbeitsfähig und sei ihm eine Erwerbsfähigkeit zumutbar. Es wäre ihm möglich in seiner Heimat das Auslangen zu finden. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich. Seine Mutter, seine Schwester und Nichte sowie sein Vater würden noch im Heimatstaat leben. Seit seiner Einreise nach Österreich sei der Beschwerdeführer lediglich auf Grund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Die Verfahrensdauer sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft worden sei. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Migrantinnenvereins St. Marx, mit Schreiben vom 28.03.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund die Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei von maskierten, uniformierten Personen auf Grund angeblicher Verbrechen seines Bruders entführt und in der Folge unter Drohungen gezwungen worden, "Zettel" zu unterschreiben, mit welchen er erpresst werden würde, mit diesem Personen zusammen zu arbeiten. Die belangte Behörde meine zur Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit bezüglich seiner Fluchtgründe abzusprechen gewesen, da er keine ausreichend detaillierten Angaben gemacht habe und Widersprüchlichkeiten aufgetreten seien. Die Erklärungen des BFA, wie es zu dieser Ansicht gelangt sei, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des BFA daher nicht, insbesondere da es scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen "herausklaube", die der Argumentation des BFA zuträglich seien. Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Ersteinvernahme gesagt habe, die Fahrt mit seinen Entführern zu dem Ort des Verhörs habe eine bis eineinhalb Stunden gedauert und in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, es seien 40 Minuten gewesen, sei festzustellen, dass die polizeiliche Ersteinvernahme gesetzlich nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Die logischen, glaubwürdigen und vor allem gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen des Beschwerdeführers als Grund anzunehmen, ihm die Unglaubwürdigkeit zu unterstellen, wie es das BFA im vorliegenden Fall mache, sei daher nicht nachvollziehbar, zumal die Berichtigungen nur geringfügige Details betreffen würden und zwischen den Befragungen ein großer Zeitraum vergangen sei und daher allfällige unbedeutende Erinnerungslücken die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wenn überhaupt stärken würden, da dies gerade zeige, dass er nicht nur irgendeine Geschichte auswendig gelernt habe. Unverständlich sei weiters, dass das BFA "erstaunt" darüber sei, dass die angegebenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers mit denen seines ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruders übereinstimmen würden, angesichts dessen, dass beide gleichzeitig von denselben Personen aus denselben Gründen entführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe konkrete und äußerst umfangreiche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall getätigt, Hintergrundinformationen und Nebendetails eingeschlossen, er habe den Vorfall in einer Art und Weise geschildert, wie von jemanden zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe unter anderen konkrete Namen, Daten, Orte und sämtliche andere relevante Details zu seinen Fluchtgründen genannt. Die Schlussfolgerungen des BFA würden angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen erfüllt habe, keinen Sinn ergeben. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde auch den unrichtigen Behauptungen "des Asylgerichtshofes" bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Der Beschwerdeführer habe bereits große Anstrengungen unternommen, sich in Österreich zu integrieren. Er wünsche, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen und sei er unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der "Ausweisung" sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden. Die "Ausweisung" stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar.Gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Migrantinnenvereins St. Marx, mit Schreiben vom 28.03.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund die Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei von maskierten, uniformierten Personen auf Grund angeblicher Verbrechen seines Bruders entführt und in der Folge unter Drohungen gezwungen worden, "Zettel" zu unterschreiben, mit welchen er erpresst werden würde, mit diesem Personen zusammen zu arbeiten. Die belangte Behörde meine zur Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit bezüglich seiner Fluchtgründe abzusprechen gewesen, da er keine ausreichend detaillierten Angaben gemacht habe und Widersprüchlichkeiten aufgetreten seien. Die Erklärungen des BFA, wie es zu dieser Ansicht gelangt sei, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des BFA daher nicht, insbesondere da es scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen "herausklaube", die der Argumentation des BFA zuträglich seien. Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Ersteinvernahme gesagt habe, die Fahrt mit seinen Entführern zu dem Ort des Verhörs habe eine bis eineinhalb Stunden gedauert und in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, es seien 40 Minuten gewesen, sei festzustellen, dass die polizeiliche Ersteinvernahme gesetzlich nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Die logischen, glaubwürdigen und vor allem gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen des Beschwerdeführers als Grund anzunehmen, ihm die Unglaubwürdigkeit zu unterstellen, wie es das BFA im vorliegenden Fall mache, sei daher nicht nachvollziehbar, zumal die Berichtigungen nur geringfügige Details betreffen würden und zwischen den Befragungen ein großer Zeitraum vergangen sei und daher allfällige unbedeutende Erinnerungslücken die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wenn überhaupt stärken würden, da dies gerade zeige, dass er nicht nur irgendeine Geschichte auswendig gelernt habe. Unverständlich sei weiters, dass das BFA "erstaunt" darüber sei, dass die angegebenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers mit denen seines ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruders übereinstimmen würden, angesichts dessen, dass beide gleichzeitig von denselben Personen aus denselben Gründen entführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe konkrete und äußerst umfangreiche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall getätigt, Hintergrundinformationen und Nebendetails eingeschlossen, er habe den Vorfall in einer Art und Weise geschildert, wie von jemanden zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe unter anderen konkrete Namen, Daten, Orte und sämtliche andere relevante Details zu seinen Fluchtgründen genannt. Die Schlussfolgerungen des BFA würden angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen erfüllt habe, keinen Sinn ergeben. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde auch den unrichtigen Behauptungen "des Asylgerichtshofes" bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Der Beschwerdeführer habe bereits große Anstrengungen unternommen, sich in Österreich zu integrieren. Er wünsche, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen und sei er unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der "Ausweisung" sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden. Die "Ausweisung" stelle daher einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK dar. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 vorgelegt. Mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 wurden die Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers XXXX, GZ. W135 1429342-2/2E, und dessen Kernfamilie gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 rechtskräftig negativ erledigt. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese reisten in der Folge freiwillig - unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat, und zwar an die bisherige Wohnadresse in Tschetschenien - zurück.Mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 wurden die Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers römisch 40 , GZ. W135 1429342-2/2E, und dessen Kernfamilie gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 rechtskräftig negativ erledigt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese reisten in der Folge freiwillig - unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat, und zwar an die bisherige Wohnadresse in Tschetschenien - zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014, Zl. W135 1428555-2/8E, wurde die Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen. Das BVwG traf in dieser Entscheidung folgende personenbezogene Feststellungen: "Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volkgruppe an und ist moslemischer Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer reiste legal mittels seines russischen Auslandsreisepasses im Luftweg aus der Russischen Föderation aus. Am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer im internationalen Transitbereich des XXXX Schwechat von Beamten der Grenzpolizeiinspektion
§ 12Greko
G unterzogen und konnte dabei keine Reisedokumente vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste legal mittels seines russischen Auslandsreisepasses im Luftweg aus der Russischen Föderation aus. Am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer im internationalen Transitbereich des römisch 40 Schwechat von Beamten der Grenzpolizeiinspektion
Paragraph 12, GrekoG unterzogen und konnte dabei keine Reisedokumente vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter in XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausreichende Schulbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, eine Nichte sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt.Vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausreichende Schulbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, eine Nichte sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Im Bundesgebiet halten sich derzeit ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, und dessen Kernfamilie sowie eine Tante und drei asylberechtigte Cousins des Beschwerdeführers auf. Der Bruder und dessen Kernfamilie reisten einen Monat nach dem Beschwerdeführer - im August 2012 - ebenfalls im Luftweg aus Kroatien kommend nach Österreich ein; die Anträge des Bruders und dessen Kernfamilie auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 rechtskräftig negativ erledigt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind in Graz gemeldet, leben aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Beschwerdeführers lebt in Wien. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu den genannten Verwandten kann nicht festgestellt werden.Im Bundesgebiet halten sich derzeit ein Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und dessen Kernfamilie sowie eine Tante und drei asylberechtigte Cousins des Beschwerdeführers auf. Der Bruder und dessen Kernfamilie reisten einen Monat nach dem Beschwerdeführer - im August 2012 - ebenfalls im Luftweg aus Kroatien kommend nach Österreich ein; die Anträge des Bruders und dessen Kernfamilie auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 rechtskräftig negativ erledigt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind in Graz gemeldet, leben aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Beschwerdeführers lebt in Wien. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu den genannten Verwandten kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten." In der folgenden Beweiswürdigung begründete das Bundesverwaltungsgericht, warum das individuelle Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wurde: "Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und den Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren, besteht für das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt kein Grund, an der Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers gründen sich auf den diesbezüglichen Verwaltungsakt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014, W135 1429342-2/2E. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und den Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft angesehen werden kann: Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht², [2011], Rz 31).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht², [2011], Rz 31). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.07.2012 an, dass am XXXX vier maskierte Personen zu ihm gekommen seien, die seinen Bruder XXXX gesucht hätten. Die maskierten Personen hätten seinen Bruder nicht gefunden und den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie hätten dem Beschwerdeführer einen Sack über den Kopf "gebunden" und seien mit dem Beschwerdeführer weggefahren. Sie seien etwa eine bis eineinhalb Stunden mit dem Auto gefahren. Der Beschwerdeführer sei in ein Zimmer gebracht worden, wo kein Fenster gewesen sei, sondern nur eine Tür. Sie hätten ihn mit Waffen bedroht und hätten wissen wollen, wo sein Bruder XXXX sein. Dem Beschwerdeführer sei ein Plastiksackerl über den Kopf gezogen worden, um ihn zu ersticken. Sie hätten ihn am ganzen Körper mit Gummiknüppel geschlagen. Ins Gesicht sei dem Beschwerdeführer nicht geschlagen worden. Sie hätten immer wieder wissen wollen, wo sein Bruder sei und sei der Beschwerdeführer mit Pistolen gezwungen worden, drei leere Zettel zu unterschreiben. Man habe ihm gesagt, wenn er nicht unterschreibe, werde er erschossen. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und sie hätten ihn mit einem Sack über dem Kopf mit dem Auto weggebracht und auf einer Straße hinausgelassen.Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.07.2012 an, dass am römisch 40 vier maskierte Personen zu ihm gekommen seien, die seinen Bruder römisch 40 gesucht hätten. Die maskierten Personen hätten seinen Bruder nicht gefunden und den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie hätten dem Beschwerdeführer einen Sack über den Kopf "gebunden" und seien mit dem Beschwerdeführer weggefahren. Sie seien etwa eine bis eineinhalb Stunden mit dem Auto gefahren. Der Beschwerdeführer sei in ein Zimmer gebracht worden, wo kein Fenster gewesen sei, sondern nur eine Tür. Sie hätten ihn mit Waffen bedroht und hätten wissen wollen, wo sein Bruder römisch 40 sein. Dem Beschwerdeführer sei ein Plastiksackerl über den Kopf gezogen worden, um ihn zu ersticken. Sie hätten ihn am ganzen Körper mit Gummiknüppel geschlagen. Ins Gesicht sei dem Beschwerdeführer nicht geschlagen worden. Sie hätten immer wieder wissen wollen, wo sein Bruder sei und sei der Beschwerdeführer mit Pistolen gezwungen worden, drei leere Zettel zu unterschreiben. Man habe ihm gesagt, wenn er nicht unterschreibe, werde er erschossen. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und sie hätten ihn mit einem Sack über dem Kopf mit dem Auto weggebracht und auf einer Straße hinausgelassen. Im groben Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2014 an, während seiner Mitnahme zwar immer wieder bedroht, aber nicht geschlagen worden zu sein. Auch sei er vor seiner Freilassung gezwungen worden einen und nicht drei Zettel zu unterschreiben. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, mit Gummiknüppel geschlagen worden zu sein und er drei Blätter habe unterschreiben müssen, verantwortete sich der Beschwerdeführer damit, dass er sich vielleicht geirrt habe, das sei schon so lange her. Dass er geschlagen worden sei, habe er gesagt, weil er Angst gehabt habe, zurückgeschickt zu werden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass zwischen der Erstbefragung des Beschwerdeführers und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA etwa eineinhalb Jahre liegen, kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zumindest in den Kernpunkten seiner Fluchtgeschichte sein Vorbringen konstant und frei von Widersprüchen schildert. Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer vor dem BFA ein, im Rahmen seiner Erstbefragung gesagt zu haben, dass er geschlagen worden sei, um nicht zurückgeschickt zu werden, womit der Beschwerdeführer selbst zugibt, bereits in der Erstbefragung die Unwahrheit gesagt zu haben. Auch wenn sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein grundsätzliches Erfragen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. insbesondere auch das grundsätzliche (allenfalls ungefragte) Tätigen diesbezüglicher Angaben durch den Asylwerber selbst zulässig und kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Bestimmung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht abgeleitet werden, dass die vom Asylwerber selbst getätigten Angaben nicht entweder zu seinen Gunsten bei gleichbleibendem Vorbringen oder aber auch zu seinen Lasten bei aufgetretenen Widersprüchen - wie im Fall des Beschwerdeführers - verwertet werden dürfen.Auch wenn sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein grundsätzliches Erfragen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. insbesondere auch das grundsätzliche (allenfalls ungefragte) Tätigen diesbezüglicher Angaben durch den Asylwerber selbst zulässig und kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht abgeleitet werden, dass die vom Asylwerber selbst getätigten Angaben nicht entweder zu seinen Gunsten bei gleichbleibendem Vorbringen oder aber auch zu seinen Lasten bei aufgetretenen Widersprüchen - wie im Fall des Beschwerdeführers - verwertet werden dürfen. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, erscheint auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation problemlos und legal mittels seines Auslandsreisepasses im Luftweg verließ, als unwahrscheinlich. Auch der Umstand, dass er seinem Vorbringen zu Folge nach seinem Weiterflug von Kroatien nach Wien seinen Auslandsreisepass seiner Tante gegeben habe, die diesen noch im Flugzeug zerrissen und weggeworfen habe, vermag für die Glaubhaftmachung der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht förderlich zu sein. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich tatsächlich in der Russischen Föderation verfolgt gefühlt hätte, bereits in Kroatien - als dem ersten sicheren Staat, in den der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise reiste - Zuflucht gesucht hätte und nicht nach Österreich weitergereist wäre. Was das Beschwerdevorbringen betrifft, der Beschwerdeführer habe den fluchtauslösenden Vorfall in einer Art und Weise geschildert, wie von jemanden zu erwarten wäre, der ein solches Ereignis tatsächlich erlebt hätte und er unter anderem konkrete Namen, Daten, Orte und sämtliche andere relevante Details zu seinen Fluchtgründen genannt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen - entgegen diesen Beschwerdeausführungen - äußerst vage und allgemein gehalten schilderte und sich zudem - wie eingangs dargelegt - in grobe Widersprüche verstrickte, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie die belangte Behörde, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer den von ihm geschilderten fluchtauslösenden Vorfall tatsächlich nicht erlebt hat. Abschließend ist festzuhalten, dass auch das Fluchtvorbringen des älteren Bruders des Beschwerdeführers, der etwa einen Monat nach dem Beschwerdeführer ins Bundesgebiet einreiste und ebenfalls eine im Zusammenhang mit dem Bruder XXXX in Verbindung stehende Verfolgung behauptete, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 rechtskräftig als nicht glaubhaft angesehen wurde.Abschließend ist festzuhalten, dass auch das Fluchtvorbringen des älteren Bruders des Beschwerdeführers, der etwa einen Monat nach dem Beschwerdeführer ins Bundesgebiet einreiste und ebenfalls eine im Zusammenhang mit dem Bruder römisch 40 in Verbindung stehende Verfolgung behauptete, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 rechtskräftig als nicht glaubhaft angesehen wurde. In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Was den Umstand betrifft, dass sich drei asylberechtigte Cousins des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei auf seine Cousins konkret bezogenes oder mit diesen im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat. Dem Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren - entsprechend dem Auftrag des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10.06.2013 - am 25.02.2014 nochmals Gelegenheit gegeben, zu seinen Angehörigen in Österreich Stellung zu nehmen, wobei er erneut keine Verbindung zu deren Fluchtgründen herstellte. Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Beschwerdeführer selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.
- angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers, die getrennt voneinander leben, seine Schwester und zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in Tschetschenien aufhalten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihm eine Unterkunftsmöglichkeit sowohl bei seinem Vater als auch seiner Mutter zur Verfügung steht und seine notdürftigste Lebensgrundlage im Familienverband gesichert wäre. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Rente, seine Schwester ist als Lehrerin tätig. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise auf Baustellen gearbeitet zu haben und ist davon auszugehen, dass es dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch möglich sein sollte, aus eigenen Kräften und allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine durch ärztliche Bestätigungen untermauerte Angaben getätigt hat, die zu einer anderslautenden Feststellung geführt hätten; im Gegenteil gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2014 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen bzw. in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Mit Erkenntnis vom
- Juni 2015, Zl.: Ra2014/20/0174-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014 durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Entscheidung damit, dass der Revisionswerber die erstinstanzliche Beweiswürdigung insgesamt nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe darüber hinaus eine zusätzliche Beweiswürdigung vorgenommen, dafür hätte es einer mündlichen Verhandlung bedurft, die jedoch nicht durchgeführt worden sei. Am 24.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer erschienen ist. Der Beschwerdeführer schilderte dabei im Wesentlichen, mit seiner im Verfahren bereits erwähnten Mutter und seinem Vater regelmäßig in Kontakt zu stehen, es würde nichts Besonderes geben und führte der Beschwerdeführer aus, dass sein im Verfahren erwähnter Bruder tatsächlich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, "aber die Probleme hätten sich wieder ergeben, deshalb sei er wieder hier in Österreich", seit ungefähr zwei Wochen sei der Bruder XXXX wieder in Österreich.Am 24.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer erschienen ist. Der Beschwerdeführer schilderte dabei im Wesentlichen, mit seiner im Verfahren bereits erwähnten Mutter und seinem Vater regelmäßig in Kontakt zu stehen, es würde nichts Besonderes geben und führte der Beschwerdeführer aus, dass sein im Verfahren erwähnter Bruder tatsächlich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, "aber die Probleme hätten sich wieder ergeben, deshalb sei er wieder hier in Österreich", seit ungefähr zwei Wochen sei der Bruder römisch 40 wieder in Österreich. Auf die konkrete Befragung, was dem genannten Bruder Schreckliches in diesem Jahr passiert sei, gab der Beschwerdeführer an: "Er hat mir noch nichts davon erzählt.". Der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit jenen unterschiedlichen Angaben konfrontiert, die er im bisherigen Verfahren getätigt hatte und welche auch im Rahmen der Beweiswürdigung laut Erkenntnis vom 05.11.2014 ausgeführt worden waren. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus zum Aufenthalt seines Bruders XXXX befragt, die diesbezüglichen Antworten lauteten dahingehend, dass dieser "irgendwo in Russland, wo, das wissen wir nicht" leben würde.Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus zum Aufenthalt seines Bruders römisch 40 befragt, die diesbezüglichen Antworten lauteten dahingehend, dass dieser "irgendwo in Russland, wo, das wissen wir nicht" leben würde. Der Beschwerdeführer musste auch eingestehen, dass er mit seinem Bruder XXXX niemals detailliert über seine eigenen Fluchtgründe im Jahr 2012 gesprochen habe, er wisse auch nicht, was ihm bei der Festnahme damals passiert sei. Auf Vorhalt, dass er mit XXXX zwei Jahre in Österreich aufhältig gewesen sei und auf die Frage, warum er ihn nie nach Details seines eigenen Schicksals befragt habe, gab der Beschwerdeführer die Antwort: "Nein, warum soll ich mich mit solchen Themen abgeben.".Der Beschwerdeführer musste auch eingestehen, dass er mit seinem Bruder römisch 40 niemals detailliert über seine eigenen Fluchtgründe im Jahr 2012 gesprochen habe, er wisse auch nicht, was ihm bei der Festnahme damals passiert sei. Auf Vorhalt, dass er mit römisch 40 zwei Jahre in Österreich aufhältig gewesen sei und auf die Frage, warum er ihn nie nach Details seines eigenen Schicksals befragt habe, gab der Beschwerdeführer die Antwort: "Nein, warum soll ich mich mit solchen Themen abgeben.". Der Beschwerdeführer wurde weiters umgehend zu seinen bisherigen Angaben einvernommen, insbesonders zu den widersprüchlichen Angaben und zum Aspekt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise überhaupt nicht gewusst hat, dass der eigene Bruder XXXX ebenfalls bereits verhaftet worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu all diesen Aspekten lauteten stereotyp: "Daran erinnere ich mich nicht" bzw. "Das weiß ich nicht.", "Das hat man mir nicht mitgeteilt.". Er wisse auch nicht, ob XXXX nach der Festnahme möglicherweise verletzt gewesen sei, er wisse auch nicht, wie lang dessen Anhaltung gedauert habe. Über all diese Sachen habe er sich mit XXXX niemals unterhalten.Der Beschwerdeführer wurde weiters umgehend zu seinen bisherigen Angaben einvernommen, insbesonders zu den widersprüchlichen Angaben und zum Aspekt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise überhaupt nicht gewusst hat, dass der eigene Bruder römisch 40 ebenfalls bereits verhaftet worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu all diesen Aspekten lauteten stereotyp: "Daran erinnere ich mich nicht" bzw. "Das weiß ich nicht.", "Das hat man mir nicht mitgeteilt.". Er wisse auch nicht, ob römisch 40 nach der Festnahme möglicherweise verletzt gewesen sei, er wisse auch nicht, wie lang dessen Anhaltung gedauert habe. Über all diese Sachen habe er sich mit römisch 40 niemals unterhalten. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die eigene Schwägerin in ihrem Asylverfahren berichtet habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers zur Flucht gedrängt habe. Es wurde ihm die Frage gestellt, warum die eigene Mutter mit der Schwiegertochter und dem Bruder XXXX die ganzen Probleme dermaßen intensiv beraten sollte, dem Beschwerdeführer aber, der sich regelmäßig bei der Mutter aufgehalten haben soll, überhaupt nichts erzählt hätte. Auch diesbezüglich lauteten die Angaben des Beschwerdeführers: "Das weiß ich nicht. Mich hat man gleich aus Russland mitgenommen.". Die unterschiedlichen Angaben über die Umstände seiner Anhaltung wurden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass er das alles gesagt habe, weil er "Angst gehabt habe, gleich zurückgeschickt zu werden.". Zur Integration im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Bundesgebiet am XXXX mit einer russischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen habe, diese habe einen positiven Asylbescheid erhalten und sei im Alter von 7 Jahren nach Österreich gekommen. Diese sei etwa im Jahr XXXX nach Österreich gekommen, er habe sie vor etwa zwei Jahren in Österreich kennengelernt.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die eigene Schwägerin in ihrem Asylverfahren berichtet habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers zur Flucht gedrängt habe. Es wurde ihm die Frage gestellt, warum die eigene Mutter mit der Schwiegertochter und dem Bruder römisch 40 die ganzen Probleme dermaßen intensiv beraten sollte, dem Beschwerdeführer aber, der sich regelmäßig bei der Mutter aufgehalten haben soll, überhaupt nichts erzählt hätte. Auch diesbezüglich lauteten die Angaben des Beschwerdeführers: "Das weiß ich nicht. Mich hat man gleich aus Russland mitgenommen.". Die unterschiedlichen Angaben über die Umstände seiner Anhaltung wurden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass er das alles gesagt habe, weil er "Angst gehabt habe, gleich zurückgeschickt zu werden.". Zur Integration im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Bundesgebiet am römisch 40 mit einer russischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen habe, diese habe einen positiven Asylbescheid erhalten und sei im Alter von 7 Jahren nach Österreich gekommen. Diese sei etwa im Jahr römisch 40 nach Österreich gekommen, er habe sie vor etwa zwei Jahren in Österreich kennengelernt. Zur Integration führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er früher Kurse besucht habe, er könne sich derzeit aber keinen mehr leisten. Er lebe vom Verdienst seiner Frau und diese verdiene im Geschäft etwa Euro 500,-, manchmal komme noch ein bisschen Geld für die Buchhaltung dazu. Er habe auch Freunde, diese seien aber Tschetschenen und Russen. Legal gearbeitet habe er nie. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 820866501-1512751, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, die Beschwerde vom 28.03.2014 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2015 sowie durch Einholung aktueller Auszüge aus GVS und Strafregister und schließlich durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
- Aktuelle Länderfeststellungen des BVwG zur Lage in Tschetschenien und zu IFA;
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, 13.04.2015
- Feststellungen: Feststellungen zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem. Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge des vorgelegten unbedenklichen Dokumentes (Inlandspass) fest. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise auf dem Luftweg am 10.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Juli 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Hier hat er am XXXX mit einer asylberechtigten Fremden die Ehe geschlossen.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Juli 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Hier hat er am römisch 40 mit einer asylberechtigten Fremden die Ehe geschlossen. Er bezog bis zur Eheschließung Leistungen aus der Grundversorgung, ist kein Mitglied in einem Verein, hat sich auch sonst nicht Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeführt und halten sich im Herkunftsstaat unverändert zahlreiche enge Familienangehörige auf, zu denen auch unvermindert Kontakt besteht. Der erneut in das Bundesgebiet eingereiste Bruder hat mit seiner Familie erneut Anträge auf internationalen Schutz gestellt, diese Beschwerden wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag vollinhaltlich abgewiesen. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen. In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXXwurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren. Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit
- September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens. Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden". Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXXist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich. (Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
- Allgemeine Situation In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue. (Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15) Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen. Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14) Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am
- August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012) 2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012) Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) 2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden. (Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012) Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus
- (Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013) Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken. (Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue
- North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes) Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter. In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012) In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation) Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) 2.
- Sicherheitslage Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt: Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung. Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7) In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5) Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt. Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia). Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013) 2.
- Die Rebellen Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15) Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014) Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom
- März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014) Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014) Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am
- April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014) 2.2.
- Das Vorgehen der Rebellen In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 XXXX Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 römisch 40 Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16) 2.2.
- Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18) Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in GROSNY vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. (Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010) Am
- Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will. (Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5) Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (
- bis
- Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax. (Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/; Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd: "Widerliche Verbrechen", http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd; Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014) Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit. 2.3.
- Menschenrechte allgemein Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort. (Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013) Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) 2.3.
- Die Menschenrechtslage in Tschetschenien Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012) Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht. (Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013) Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012) In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation) Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012) Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) 2.3.
- Religionsfreiheit Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an. (U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013) Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. (BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus) 2.3.
- Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows: Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am
- Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15) Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9) Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. B