RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW226 1429344-3 SpruchW226 1429342-3/2E W226 1429343-3/2E W226 1429344-3/2E W226 1429345-3/2E W226 2119297-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der XXXX, 4.) der XXXX und 5.) des XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.12.2015, Zahlen 1.) 821029400-151307352, 2.) 821029509-151307298, 3.) 821029803-151307310, 4.) 821029607-151307301 und 5.) 830964805-151307328 zu Recht erkannt:3.) der römisch 40 , 4.) der römisch 40 und 5.) des römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.12.2015, Zahlen 1.) 821029400-151307352, 2.) 821029509-151307298, 3.) 821029803-151307310, 4.) 821029607-151307301 und 5.) 830964805-151307328 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten mit ihren Kindern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, aus Kroatien kommend am XXXX im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten - nachdem sie im internationalen Transitbereich des Flughafens XXXX XXXX von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen wurden und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnten - am selben Tag für sich und ihre minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten mit ihren Kindern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, aus Kroatien kommend am römisch 40 im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten - nachdem sie im internationalen Transitbereich des Flughafens römisch 40 römisch 40 von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 12, GrekoG unterzogen wurden und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnten - am selben Tag für sich und ihre minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, am 06.08.2012 mit seiner Familie von XXXX nach XXXX geflogen zu sein. Dort seien sie eine Nacht geblieben und seien am nächsten Tag nach XXXX geflogen, von wo sie nach XXXX weiter geflogen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe die Reisepässe aller Familienangehörigen im Flugzeug zerrissen und weg geworfen. Abgesehen von seiner Kernfamilie lebe auch noch ein Bruder in Österreich, der sich seit einem Monat in Traiskirchen befinde.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, am 06.08.2012 mit seiner Familie von römisch 40 nach römisch 40 geflogen zu sein. Dort seien sie eine Nacht geblieben und seien am nächsten Tag nach römisch 40 geflogen, von wo sie nach römisch 40 weiter geflogen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe die Reisepässe aller Familienangehörigen im Flugzeug zerrissen und weg geworfen. Abgesehen von seiner Kernfamilie lebe auch noch ein Bruder in Österreich, der sich seit einem Monat in Traiskirchen befinde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am XXXX gegen 22 Uhr von vier bis fünf maskierten Leuten in Uniform von der Straße weg mitgenommen worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Er habe ein leeres Blatt Papier unterschrieben und sei geschlagen und bedroht worden. Was diese Leute von ihm gewollt hätten und warum er das Papier habe unterschreiben sollen, habe man ihm nicht gesagt. Die Leute hätten Russisch gesprochen, er wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Nach einer Nacht sei er aus dem Haus, in dem er festgehalten worden sei, mit einem Sack über dem Kopf "hinaus geworfen" worden. Er sei am nächsten Tag im Spital gewesen, da er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Auch seine Brüder XXXX seien entführt worden. Sein Bruder XXXX sei daher bereits nach Österreich geflüchtet. Da der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt habe, habe er beschlossen zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am römisch 40 gegen 22 Uhr von vier bis fünf maskierten Leuten in Uniform von der Straße weg mitgenommen worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Er habe ein leeres Blatt Papier unterschrieben und sei geschlagen und bedroht worden. Was diese Leute von ihm gewollt hätten und warum er das Papier habe unterschreiben sollen, habe man ihm nicht gesagt. Die Leute hätten Russisch gesprochen, er wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Nach einer Nacht sei er aus dem Haus, in dem er festgehalten worden sei, mit einem Sack über dem Kopf "hinaus geworfen" worden. Er sei am nächsten Tag im Spital gewesen, da er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Auch seine Brüder römisch 40 seien entführt worden. Sein Bruder römisch 40 sei daher bereits nach Österreich geflüchtet. Da der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt habe, habe er beschlossen zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt an, die Probleme hätten im Jahr XXXX begonnen, als ihr Schwager XXXX mitgenommen worden sei. Sie glaube, er sei für drei bis vier Monate verschwunden. Dessen ganze Geschichte sei im Internet beschrieben. Ihr anderer Schwager XXXX sei am XXXX mitgenommen worden und sei dann nach Österreich geflüchtet. Am XXXX sei ihr Ehemann verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt im Spital gewesen, da sie schwanger gewesen sei. Sie habe das Kind verloren. Es sei sehr schwierig für sie gewesen ihren Mann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen. Ihr Ehemann und sie hätten eine Anzeige machen wollen, ihre Schwiegermutter habe aber gesagt, dass sie flüchten sollten, worauf ihr Ehemann dann die Flucht organisiert habe.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt an, die Probleme hätten im Jahr römisch 40 begonnen, als ihr Schwager römisch 40 mitgenommen worden sei. Sie glaube, er sei für drei bis vier Monate verschwunden. Dessen ganze Geschichte sei im Internet beschrieben. Ihr anderer Schwager römisch 40 sei am römisch 40 mitgenommen worden und sei dann nach Österreich geflüchtet. Am römisch 40 sei ihr Ehemann verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt im Spital gewesen, da sie schwanger gewesen sei. Sie habe das Kind verloren. Es sei sehr schwierig für sie gewesen ihren Mann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen. Ihr Ehemann und sie hätten eine Anzeige machen wollen, ihre Schwiegermutter habe aber gesagt, dass sie flüchten sollten, worauf ihr Ehemann dann die Flucht organisiert habe. Am 16.08.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass sich sein jüngerer Bruder sowie seine Tante mütterlicherseits in Traiskirchen befänden. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 zurückzuweisen und die Beschwerdeführer nach Kroatien auszuweisen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen "Akt der Gerichtsmedizin" zum Beweis dafür vor, dass er in der Heimat geschlagen worden sei. Außerdem wurde ein psychiatrischer Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 21.06.2012 und ein ärztlicher Befund über die Fehlgeburt der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in russischer Sprache vorgelegt.Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass sich sein jüngerer Bruder sowie seine Tante mütterlicherseits in Traiskirchen befänden. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 zurückzuweisen und die Beschwerdeführer nach Kroatien auszuweisen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen "Akt der Gerichtsmedizin" zum Beweis dafür vor, dass er in der Heimat geschlagen worden sei. Außerdem wurde ein psychiatrischer Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 21.06.2012 und ein ärztlicher Befund über die Fehlgeburt der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 in russischer Sprache vorgelegt. Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 ein, in welchen ausgeführt wird, dass bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Erkrankung oder Traumatisierung gefunden worden seien.Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ein, in welchen ausgeführt wird, dass bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Erkrankung oder Traumatisierung gefunden worden seien. Am 05.09.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die russische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sich bezüglich der familiären Bezugspunkte zu Österreich seit der letzten Einvernahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Einwände hätten, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien geprüft würden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, mit Schreiben vom 14.09.2012 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof, mit welchen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 zur Gänze anfochten wurden. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zur ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte, da die Fluchtgeschichten in Verbindung miteinander stehen könnten. Der vom VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532, herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land sei in Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und könne im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang habe das Bundesasylamt daher die Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich einzuvernehmen. Weiters seien die Beschwerdeführer erneut zu befragen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zur ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte, da die Fluchtgeschichten in Verbindung miteinander stehen könnten. Der vom VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532, herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land sei in Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und könne im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang habe das Bundesasylamt daher die Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich einzuvernehmen. Weiters seien die Beschwerdeführer erneut zu befragen. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 08.07.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 08.07.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG
- Am 09.10.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX und der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle fünf Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom römisch 40 und der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und alle fünf Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beweiswürdigend zu dem Schluss, dass die von ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu der behaupteten Mitnahme durch ihm unbekannte maskierte Personen seien derart vage und allgemein gehalten gewesen, dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden könne. Detailliertere Fragen zu seinem Vorbringen habe der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten können. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Angaben zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes machen können. Der Umstand, dass die Familie sich ohne Probleme Reisepässe ausstellen habe lassen und die Russische Föderation legal im Luftweg verlassen habe können, deute auch nicht auf eine staatliche Verfolgung hin. Aus dem gesamten Verhalten des Erstbeschwerdeführers sowie dem Umstand, dass die Mehrzahl seiner Verwandten im Heimatland leben würde, sei keine persönliche Verfolgung ableitbar. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern am 15.10.2013 zugestellt, wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 25.04.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab, zugleich wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (§ 75 Abs. 20 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei aus wie folgt:Mit Erkenntnis vom 25.04.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß der Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab, zugleich wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei aus wie folgt: "
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX bzw. vom 08.07.2013, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.10.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom römisch 40 bzw. vom 08.07.2013, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.10.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volkgruppe an und sind moslemischer Religionszugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten legal mittels ihrer russischen Auslandsreisepässe im Luftweg aus der Russischen Föderation aus. Am XXXX wurden die Beschwerdeführer im internationalen Transitbereich des Flughafens XXXX XXXX von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen und konnten dabei keine Reisedokumente vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers konnte von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am XXXX von XXXX und dann am selben Tag nach XXXX geflogen sind. Für die Beschwerdeführer war für den XXXX ein Weiterflug nach XXXX , Ukraine gebucht gewesen.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten legal mittels ihrer russischen Auslandsreisepässe im Luftweg aus der Russischen Föderation aus. Am römisch 40 wurden die Beschwerdeführer im internationalen Transitbereich des Flughafens römisch 40 römisch 40 von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 12, GrekoG unterzogen und konnten dabei keine Reisedokumente vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers konnte von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 von römisch 40 und dann am selben Tag nach römisch 40 geflogen sind. Für die Beschwerdeführer war für den römisch 40 ein Weiterflug nach römisch 40 , Ukraine gebucht gewesen. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Für diesen wurde am 08.07.2013 im Familienverfahren ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Für diesen wurde am 08.07.2013 im Familienverfahren ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vor der Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der familieneigenen Wohnung in XXXX . Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine ausreichende Schulbildung und beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise selbstständig als Autohändler tätig, die Zweitbeschwerdeführerin war in einem Parfümeriegeschäft beschäftigt. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, eine Großmutter und mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin.Vor der Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der familieneigenen Wohnung in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine ausreichende Schulbildung und beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise selbstständig als Autohändler tätig, die Zweitbeschwerdeführerin war in einem Parfümeriegeschäft beschäftigt. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, eine Großmutter und mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Im Bundesgebiet halten sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX , eine Tante sowie drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers auf. Der Bruder und die Tante des Erstbeschwerdeführers reisten einen Monat vor den Beschwerdeführern - im Juli 2012 - ebenfalls im Luftweg aus Kroatien kommend nach Österreich ein; der Antrag des Bruders auf internationalen Schutz ist im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, der Antrag der Tante des Erstbeschwerdeführers ist beim Bundesasylamt anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder sind in Graz gemeldet, leben aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Erstbeschwerdeführers lebt in XXXX . Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebt ebenfalls in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den genannten Verwandten kann nicht festgestellt werden.Im Bundesgebiet halten sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , eine Tante sowie drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers auf. Der Bruder und die Tante des Erstbeschwerdeführers reisten einen Monat vor den Beschwerdeführern - im Juli 2012 - ebenfalls im Luftweg aus Kroatien kommend nach Österreich ein; der Antrag des Bruders auf internationalen Schutz ist im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, der Antrag der Tante des Erstbeschwerdeführers ist beim Bundesasylamt anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder sind in Graz gemeldet, leben aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Erstbeschwerdeführers lebt in römisch 40 . Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebt ebenfalls in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den genannten Verwandten kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten." Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweiswürdigung: "Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die Kopien der russischen Auslandsreisepässe und vorgelegten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die im Akt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden Kopien der Flugtickets. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, gründet sich auf die im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers aufliegende Heiratsurkunde in Kopie. Dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind, gründet sich auf die unbestrittenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die vorgelegten Kopien der Geburtsurkunden der Kinder. Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie aus Abfragen in den entsprechenden österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf die eigenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin: Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, ihm sei am XXXX vor dem Haus seiner Mutter von unbekannten maskierten Männern, vermutlich einer Sondereinheit, eine Maske über den Kopf gezogen worden. Dann sei er von den Männern an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Die Männer hätten ihn verhört und gefragt, wo sich sein älterer Bruder befinde und sei er gezwungen worden, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben. Er sei von den Männern erpresst worden, sie würden ihm oder seiner Familie "etwas anhängen", würde er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Am nächsten Tag sei er freigelassen und wieder zum Haus seiner Mutter zurückgebracht worden. Er habe sich an die Behörden wenden wollen, seine Mutter habe ihm jedoch davon abgeraten und gewollt, dass er mit seiner Familie das Land verlasse.Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, ihm sei am römisch 40 vor dem Haus seiner Mutter von unbekannten maskierten Männern, vermutlich einer Sondereinheit, eine Maske über den Kopf gezogen worden. Dann sei er von den Männern an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Die Männer hätten ihn verhört und gefragt, wo sich sein älterer Bruder befinde und sei er gezwungen worden, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben. Er sei von den Männern erpresst worden, sie würden ihm oder seiner Familie "etwas anhängen", würde er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Am nächsten Tag sei er freigelassen und wieder zum Haus seiner Mutter zurückgebracht worden. Er habe sich an die Behörden wenden wollen, seine Mutter habe ihm jedoch davon abgeraten und gewollt, dass er mit seiner Familie das Land verlasse. Wie bereits vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer zutreffend ausgeführt wurde, erweisen sich die die Angaben und Schilderungen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall vom XXXX als derart vage, allgemein gehalten und oberflächlich, dass dieses Vorbringen schon aus diesem Grund nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Der Erstbeschwerdeführer beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte und vermochte auch nach entsprechender Nachfrage seitens des Organwalters des Bundesasylamtes keine näheren Details oder Einzelheiten der behaupteten Vorgänge bzw. seinen Verfolgern und deren Motiven anzugeben (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 09.10.2013: "F:Wie bereits vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer zutreffend ausgeführt wurde, erweisen sich die die Angaben und Schilderungen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall vom römisch 40 als derart vage, allgemein gehalten und oberflächlich, dass dieses Vorbringen schon aus diesem Grund nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Der Erstbeschwerdeführer beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte und vermochte auch nach entsprechender Nachfrage seitens des Organwalters des Bundesasylamtes keine näheren Details oder Einzelheiten der behaupteten Vorgänge bzw. seinen Verfolgern und deren Motiven anzugeben (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 09.10.2013: "F: Wer hat Sie konkret mitgenommen? A: Unbekannte Maskierte. Ich weiß es nicht. Ich vermute, dass es Sondereinheiten waren. F: Was sollten diese Leute von Ihnen wollen? A: Die wollten, dass ich mit denen zusammen arbeite. F: Was sollten Sie können, weshalb ausgerechnet Sie? A: Das weiß ich nicht. F: Können Sie Ihre Angaben irgendwie konkretisieren? A: Nein. Ich habe alles gesagt. V: Weshalb sollten Sie, der Sie nicht an Kampfhandlungen oder an der Auseinandersetzung im Tschetschenienkrieg beteiligt waren, mitgenommen werden! A: Das ist nicht der erste Fall in Tschetschenien. Die nehmen öfters mit und schieben einem das in die Schuhe. F: Wie lange wurden Sie damals angehalten? A: Einen Tag. Vom Abend bis in der Früh. Eine Nacht. F: Weshalb sollten Sie wieder freigelassen werden! A: Wahrscheinlich, weil ich das Papier unterschieben habe. F: Was für ein Papier war das? A: Einfach ein leeres Blatt Papier. Ich habe dort unterschrieben. Ich kann aber dazu keine näheren Angaben machen. Ich hatte eine Maske auf. V: Wenn Sie eine Maske aufhatten, wie sollten Sie dann wissen können, dass auf diesem Stück Papier nichts oben stand! A: Die haben mir das so gesagt. F: Wer sind diese Leute vor denen Sie sich fürchten? A: Unbekannte, Maskierte. Ich kann über die keine Angaben machen. F: Wenn Sie sich fürchten, warum haben Sie erst so spät die Flucht ergriffen? A: Ich hatte noch keine Pässe. Wir ließen uns dann die Pässe ausstellen und kauften die Tickets. Das dauerte. F: Wer sind diese Leute konkret, die Sie da bedrohen? A: Über die kann ich keine Angaben machen. Die sprachen russisch. F: Machen Sie überprüfbare, konkrete Angaben dazu! A: Nein. Das kann ich nicht. F: Hat sich sonst noch etwas ereignet? A: Nein. Das war es. F: Ist Ihnen sonst noch etwas passiert? A. Nein."). Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer während der behaupteten Anhaltung durch unbekannte maskierte Männer tatsächlich eine Maske getragen habe und deshalb nicht in der Lage sei, von optischen Eindrücken des Vorfalles zu berichten, wird damit nicht erklärt, warum der Erstbeschwerdeführer keinerlei sonstige Angaben zu seinen mutmaßlichen Entführern und deren Beweggründen tätigen konnte. Es erscheint äußerst unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer gezwungen worden sei, für die Männer zu arbeiten, aber nicht angeben könne, worin diese Tätigkeit bestehen hätte sollen und wer diese Männer gewesen seien. Auch was es mit dem Unterschreiben des leeren Blattes Papier auf sich gehabt habe und warum dies zu seiner Freilassung geführt haben soll, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht schlüssig darlegen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die vagen Angaben seien nicht unglaubwürdig sondern dem Erstbeschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit im Gegenteil sogar zu Gute zu halten, dass er zugegeben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe, kann nicht gefolgt werden, da angenommen werden kann, dass Personen, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben, insbesondere Fragen zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse grundsätzlich detailreich und lebensnah beantworten können. Es kann auch erwartet werden, dass eine verfolgte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren derart ausführliche Schilderungen tätigt, dass die behauptete Verfolgung nachvollziehbar erscheint. Auch ist anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Entschlussfassung mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern Tschetschenien zu verlassen, zumindest den Versuch unternommen hätte, den Vorkommnissen nachzugehen und Näheres über die Hintergründe und Motive dieses Vorfalles in Erfahrung zu bringen, zumal der Erstbeschwerdeführer auch erst nach etwa eineinhalb Monaten nach dem behaupteten Vorfall Tschetschenien verließ. Dass der Erstbeschwerdeführer ohne zu wissen, wer die Männer gewesen seien oder warum sie gerade an ihm ein Interesse gehabt hätten, nicht zunächst versucht habe, sich an die Polizei zu wenden und die Geschehnisse aufzuklären, sondern als einzige Möglichkeit seinen vermeintlichen Verfolgern zu entkommen eine Ausreise aus der Russischen Föderation in Erwägung gezogen habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge nie eine Straftat begangen habe und in der Russischen Föderation auch nicht nach ihm gefahndet oder behördlich gesucht werde. Was die Motive für die behauptete Mitnahme des Erstbeschwerdeführers betrifft, so vermochte der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich lediglich die Vermutung äußern, dass diese im Zusammenhang mit seinem älteren Bruder XXXX , welcher im Jahr XXXX ebenfalls von unbekannten maskierten Männern entführt und drei oder vier Monate lang festgehalten worden sei, in Verbindung stehen könnte. Auf die Frage jedoch, wo sich sein Bruder derzeit aufhalte und welche Probleme sein Bruder gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Wahrscheinlich habe jemand die Unwahrheit verbreitet, dass sein Bruder an Kampfhandlungen im Tschetschenienkonflikt beteiligt gewesen sei, wer diese Gerüchte verbreitet habe, wisse der Erstbeschwerdeführer aber nicht (Seiten 13 und 14 des angefochtenen Bescheides: "V: Sie wurden einmal mitgenommen, wurden gleich wieder freigelassen, kein Familienmitglied war an Kriegshandlungen beteiligt, gehört also nicht zum gefährdeten Personenkreis, weshalb sollten dann ausgerechnet Sie einer Verfolgung ausgesetzt sein!A: Ich weiß nicht genau. Es könnte nur im Zusammenhang mit meinem älteren Bruder stehen. Mir fällt keine andere Erklärung ein. F: Welcher ältere Bruder? A: XXXX . F: Wo ist Ihr älterer Bruder? A: Keine Ahnung. F:Was die Motive für die behauptete Mitnahme des Erstbeschwerdeführers betrifft, so vermochte der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich lediglich die Vermutung äußern, dass diese im Zusammenhang mit seinem älteren Bruder römisch 40 , welcher im Jahr römisch 40 ebenfalls von unbekannten maskierten Männern entführt und drei oder vier Monate lang festgehalten worden sei, in Verbindung stehen könnte. Auf die Frage jedoch, wo sich sein Bruder derzeit aufhalte und welche Probleme sein Bruder gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Wahrscheinlich habe jemand die Unwahrheit verbreitet, dass sein Bruder an Kampfhandlungen im Tschetschenienkonflikt beteiligt gewesen sei, wer diese Gerüchte verbreitet habe, wisse der Erstbeschwerdeführer aber nicht (Seiten 13 und 14 des angefochtenen Bescheides: "V: Sie wurden einmal mitgenommen, wurden gleich wieder freigelassen, kein Familienmitglied war an Kriegshandlungen beteiligt, gehört also nicht zum gefährdeten Personenkreis, weshalb sollten dann ausgerechnet Sie einer Verfolgung ausgesetzt sein!A: Ich weiß nicht genau. Es könnte nur im Zusammenhang mit meinem älteren Bruder stehen. Mir fällt keine andere Erklärung ein. F: Welcher ältere Bruder? A: römisch 40 . F: Wo ist Ihr älterer Bruder? A: Keine Ahnung. F: Welche Probleme sollte der haben, wo Sie doch anfangs angegeben haben, dass kein Familienmitglied an Kampfhandlungen oder am Tschetschenienkonflikt beteiligt war! A: Wahrscheinlich hat irgendjemand eine Unwahrheit über ihn verbreitet. F: Wer sollte das tun? A: Keine Ahnung. Ich weiß es nicht. F: Was sollte Ihr älterer Bruder Probleme haben? A: Er wurde einmal im Jahre 2005 auch entführt. F: Von wem? A: Ich kenne die nicht. Unbekannte Maskierte. Er wurde dann aber auch wieder freigelassen. Er war drei oder vier Monate lang festgehalten worden. F: Ist gegen irgendjemanden aus Ihrer Familie ein Gerichtsverfahren anhängig? A. Nein."). Auch vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin angab, die Entführung des Bruders des Erstbeschwerdeführers sei im Internet veröffentlicht worden, ist es als äußerst unplausibel anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich keinerlei konkreteres Vorbringen zu tätigen vermochte, sondern sich erneut auf sehr oberflächliche Darstellungen beschränkte. Selbst aber unter der hypothetischen Annahme, der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers sei tatsächlich mitgenommen und für einige Monate festgehalten worden, ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer, der laut seinen eigenen Angaben zuvor keinerlei Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, nunmehr sieben Jahre nach der Entführung seines Bruders nach dessen Aufenthaltsort befragt worden sein soll. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und eine mangelnde (im Zusammenhang mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers stehende) staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer wird jedenfalls damit untermauert, dass sich die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall - am XXXX - Auslandsreisepässe ausstellen ließen und auch erst einen Monat danach - am XXXX - problemlos von XXXX aus im Luftweg die Russische Föderation in Richtung Kroatien verließen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides: "F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass? A: Ja. Ich habe mir unmittelbar vor meiner Ausreise persönlich beim Passamt in Grozny bei den russischen Sicherheitsbehörden einen eigenen Auslandspass ausstellen lassen. Auch meine Frau und meine Kinder ließen sich einen Auslandspass ausstellen. Persönlich. Wir sind gemeinsam mit diesem Reisepass ausgereist. F: Wie sind Sie nach Österreich gereist? A: Wir sind mit dem Flugzeug geflogen. Ich bin am XXXX legal mit dem Flugzeug von XXXX weggeflogen. Wir buchten absichtlich einen Flug XXXX nach XXXX und dann von dort nach XXXX über XXXX . In XXXX stiegen wir aus und waren im Transitraum. Wir suchten dort um Asyl an. So brauchten wir kein Visum und konnten so legal das Land verlassen. F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise am Flughafen irgendwelche Probleme mit den Sicherheitsbehörden? A: Nein. Sonst hätten wir ja nicht ausreisen können. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt? A: Den haben wir verloren. Ich weiß nicht wo er ist."). Es ist davon auszugehen, dass die Reisepassausstellung und Ausreise der Beschwerdeführer nicht problemlos möglich gewesen wäre, wenn die tschetschenischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten.Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und eine mangelnde (im Zusammenhang mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers stehende) staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer wird jedenfalls damit untermauert, dass sich die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall - am römisch 40 - Auslandsreisepässe ausstellen ließen und auch erst einen Monat danach - am römisch 40 - problemlos von römisch 40 aus im Luftweg die Russische Föderation in Richtung Kroatien verließen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides: "F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass? A: Ja. Ich habe mir unmittelbar vor meiner Ausreise persönlich beim Passamt in Grozny bei den russischen Sicherheitsbehörden einen eigenen Auslandspass ausstellen lassen. Auch meine Frau und meine Kinder ließen sich einen Auslandspass ausstellen. Persönlich. Wir sind gemeinsam mit diesem Reisepass ausgereist. F: Wie sind Sie nach Österreich gereist? A: Wir sind mit dem Flugzeug geflogen. Ich bin am römisch 40 legal mit dem Flugzeug von römisch 40 weggeflogen. Wir buchten absichtlich einen Flug römisch 40 nach römisch 40 und dann von dort nach römisch 40 über römisch 40 . In römisch 40 stiegen wir aus und waren im Transitraum. Wir suchten dort um Asyl an. So brauchten wir kein Visum und konnten so legal das Land verlassen. F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise am Flughafen irgendwelche Probleme mit den Sicherheitsbehörden? A: Nein. Sonst hätten wir ja nicht ausreisen können. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt? A: Den haben wir verloren. Ich weiß nicht wo er ist."). Es ist davon auszugehen, dass die Reisepassausstellung und Ausreise der Beschwerdeführer nicht problemlos möglich gewesen wäre, wenn die tschetschenischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall Reisepässe ausstellen ließen und danach ein weiteres Monat in Tschetschenien verblieben, spricht ebenfalls dagegen, dass sich die Beschwerdeführer dermaßen bedroht gefühlt, dass sie sich zur Flucht gezwungen gesehen hätten; in einem solchen Fall wäre nämlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführer sofort ausgereist wären, ohne die Ausstellung der Auslandsreisepässe abzuwarten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2013, dass er nicht wisse wo sich sein Auslandsreisepass befinde, er diesen aber für den Fall, dass er wieder auftauchen sollte der Behörde unverzüglich vorweisen werde, in der Erstbefragung am 09.08.2012 noch angab, er habe die Reisepässe der ganzen Familie zerrissen und weggeworfen, was ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers beizutragen vermag. Der gerichtsmedizinische Untersuchungsbericht vom 22.06.2012, den der Erstbeschwerdeführer zum Beweis der Misshandlungen durch die unbekannten Männer vorlegte, vermag eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern; im vorgelegten Untersuchungsbericht wird festgehalten, dass dieser auf Grundlage der "privaten Erklärung" des Erstbeschwerdeführers erstellt wurde und die Ausführungen unter dem Punkt "Umstände des Falles" auf seinen eigenen Angaben beruhen. Auch wenn es nicht denkunmöglich oder per se ausgeschlossen erscheint, dass die im Untersuchungsbericht diagnostizierten Prellungen und Blutergüsse Folgen einer Misshandlung oder Schlägerei gewesen seien, es kann jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers stehen. Auch vermochte die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Angaben das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern. Die Zweitbeschwerdeführerin, die vobrachte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern mit ihrem Ehemann mitgekommen zu sein gab an, zum Vorbringen ihres Ehemannes keine Angaben machen zu können, weil sie zu diesem Zeitpunkt wegen Schwangerschaftskomplikationen im Krankenhaus gewesen sei (Seite 11 des angefochtenen Bescheides: "F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! A: Ich suche nur um Asyl an, weil ich mit meinem Mann mitgeflüchtet bin. F: Ist Ihnen konkret etwas passiert? A. Nein. Nein. Mein Mann wurde einmal von unbekannten Personen mitgenommen. F: Wer waren diese Leute? A: Ich weiß das nicht. Ich war gerade beim Krankenhaus. Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich war damals im Krankenhaus und habe aber ein Kind verloren. F: Können Sie irgendwelche Angaben machen? A: Nein. Ich weiß gar nichts. F: Was wissen Sie über die Probleme des Mannes? A: Ich kann keine Angaben dazu machen. Keine konkreten. Ich weiß selbst gar nichts. Das soll mein Mann erzählen. F: Können Sie konkrete und verifizierbare Angaben dazu machen? A: Nein. F: Ist Ihnen konkret etwas passiert? A: Nein. F: Können Sie sonst irgendwelche konkreten Angaben über die Probleme des Mannes machen? A: Nein."). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der behaupteten Entführung ihres Ehemannes im Krankenhaus befunden habe - aus dem vorgelegten Arztbericht geht hervor, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX Untersuchungen durchgeführt worden seien und sie in Folge am XXXX eine Fehlgeburt erlitten habe -, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Angaben zu der behaupteten Verfolgung ihres Ehemannes tätigen kann, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angab, dass es sehr schwierig für sie gewesen sei ihren Ehemann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen.Nein. F: Ist Ihnen konkret etwas passiert? A: Nein. F: Können Sie sonst irgendwelche konkreten Angaben über die Probleme des Mannes machen? A: Nein."). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der behaupteten Entführung ihres Ehemannes im Krankenhaus befunden habe - aus dem vorgelegten Arztbericht geht hervor, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 Untersuchungen durchgeführt worden seien und sie in Folge am römisch 40 eine Fehlgeburt erlitten habe -, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Angaben zu der behaupteten Verfolgung ihres Ehemannes tätigen kann, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angab, dass es sehr schwierig für sie gewesen sei ihren Ehemann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen. In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Was den Umstand betrifft, dass sich drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer keinerlei auf seine Cousins konkret bezogenes oder mit diesen im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren - entsprechend dem Auftrag des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 04.06.2013 - am 09.10.2013 bzw. am 10.10.2013 nochmals Gelegenheit gegeben, zu ihren Angehörigen in Österreich Stellung zu nehmen, wobei sie erneut keine Verbindung zu deren Fluchtgründen herstellten. Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Erstbeschwerdeführer selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte der Erstbeschwerdeführer aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen. Dass den Beschwerdeführern in Tschetschenien eine Verfolgung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des Erstbeschwerdeführers zu seinen in Österreich asylberechtigen Cousins droht, kann insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen und den in den Akten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden Reisepasskopien zu Folge jeweils im Jahr 2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde und anzunehmen ist, dass eine Auslandsreisepassausstellung an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfolgt wäre, wenn tschetschenische Behörden tatsächlich ein maßgebliches Interesse an ihren Personen, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten, nicht erkannt werden. Letztlich spricht auch der Umstand, dass sich zahlreiche Verwandte des Erstbeschwerdeführers, darunter auch ein Bruder, offenbar unbehelligt in Tschetschenien aufhalten gegen eine aktuelle Verfolgung des Erstbeschwerdeführers. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.
- angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen, der Erstbeschwerdeführer sei vor der Ausreise selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Parfümerie gearbeitet. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrer eigenen Wohnung in XXXX und im familieneigenen Haus in einem anderen Bezirk. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache gut beherrschen - waren daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.
- angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen, der Erstbeschwerdeführer sei vor der Ausreise selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Parfümerie gearbeitet. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrer eigenen Wohnung in römisch 40 und im familieneigenen Haus in einem anderen Bezirk. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache gut beherrschen - waren daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten. Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er leide seit dem Vorfall vom XXXX unter "Stress", betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass laut der gutachterlichen Stellungnahme keine psychische Beeinträchtigung beim Erstbeschwerdeführer festgestellt werden konnte und der Erstbeschwerdeführer selbst angab, in Österreich in keiner Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen und ist zudem auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung zu verweisen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist.Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er leide seit dem Vorfall vom römisch 40 unter "Stress", betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass laut der gutachterlichen Stellungnahme keine psychische Beeinträchtigung beim Erstbeschwerdeführer festgestellt werden konnte und der Erstbeschwerdeführer selbst angab, in Österreich in keiner Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen und ist zudem auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung zu verweisen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden vom 11.10.2013 getroffen und im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes konnte wegen Entscheidungsreife der Sache auch von der in der Beschwerde beantragten Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation abgesehen werden." Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung wie folgt aus: "Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern - die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre behauptete Gefährdung von den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers ab - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.
- und 2.
- nicht angenommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend angaben, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Tschetschenien gut möglich gewesen sei und sie unter guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.
- und 2.
- nicht angenommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend angaben, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Tschetschenien gut möglich gewesen sei und sie unter guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.
- kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin letztlich übereinstimmend angaben, keine wirtschaftlichen Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben, der Erstbeschwerdeführer sei selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin sei in einer Parfümerie beschäftigt gewesen und die Familie hätte in ihrer eigenen Wohnung in XXXX gewohnt, außerdem würde die Familie des Erstbeschwerdeführers noch über ein Haus in einem anderen Bezirk verfügen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.
- kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin letztlich übereinstimmend angaben, keine wirtschaftlichen Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben, der Erstbeschwerdeführer sei selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin sei in einer Parfümerie beschäftigt gewesen und die Familie hätte in ihrer eigenen Wohnung in römisch 40 gewohnt, außerdem würde die Familie des Erstbeschwerdeführers noch über ein Haus in einem anderen Bezirk verfügen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht behauptet. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden."Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden." Im weiteren Verlauf wurden die Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 28.05.2014 geladen. Am 26.05.2014 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des Vereins Menschenrechte ein, dass die Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren wollen. Die Beschwerdeführer erschienen vor diesem Hintergrund auch nicht zum Einvernahmetermin am 28.05.
- Nach dem Inhalt des Erhebungsformulars des Vereins Menschenrechte betreffend Rückkehrhilfe ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer an die selbe Adresse in Tschetschenien zurückkehren wollten, an welcher sie auch bis zur Ausreise in das Bundesgebiet gelebt haben. Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, in XXXX ein Kleidergeschäft eröffnen zu wollen, sie würden um finanzielle Unterstützung bitten, weil sie in XXXX eine Arbeitsstelle bekommen hätten und ein Kleidergeschäft eröffnen wollten.Am 26.05.2014 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des Vereins Menschenrechte ein, dass die Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren wollen. Die Beschwerdeführer erschienen vor diesem Hintergrund auch nicht zum Einvernahmetermin am 28.05.
- Nach dem Inhalt des Erhebungsformulars des Vereins Menschenrechte betreffend Rückkehrhilfe ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer an die selbe Adresse in Tschetschenien zurückkehren wollten, an welcher sie auch bis zur Ausreise in das Bundesgebiet gelebt haben. Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, in römisch 40 ein Kleidergeschäft eröffnen zu wollen, sie würden um finanzielle Unterstützung bitten, weil sie in römisch 40 eine Arbeitsstelle bekommen hätten und ein Kleidergeschäft eröffnen wollten. Am XXXX langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des Vereins Menschenrechte ein, dass die Beschwerdeführer unter Begleitung vom IOM am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind. Beigelegt waren Heimreisezertifikate der Russischen Föderation, Kopien davon befinden sich im Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren.Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des Vereins Menschenrechte ein, dass die Beschwerdeführer unter Begleitung vom IOM am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind. Beigelegt waren Heimreisezertifikate der Russischen Föderation, Kopien davon befinden sich im Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren. Am XXXX , somit ziemlich genau ein Jahr nach Rückkehr aus dem Bundesgebiet, gelangten sämtliche Beschwerdeführer nunmehr erneut auf dem Luftweg in das Bundesgebiet, an diesem Tag stellten sie erneut am Flughafen XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1 genannt) verwies in der Erstbefragung darauf, dass er am 27.08.2015 in einem PKW von XXXX nach XXXX gefahren sei, von dort sei er nach XXXX geflogen und am 29.08.2015 von XXXX nach XXXX geflogen. In Montenegro habe er sich in XXXX vom XXXX in einer Privatwohnung aufgehalten, er habe in der Folge einen Flug von XXXX über XXXX nach XXXX gebucht, den Reisepass habe er während des Fluges in der Toilette vernichtet und habe nunmehr in XXXX am Flughafen bei der Polizei um Asyl angesucht. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass am XXXX er mit seiner Familie bei seiner Mutter zu Besuch gewesen sei, mehrere Soldaten seien in das Haus der Mutter eingedrungen, er selbst habe rechtzeitig aus dem Fenster springen und flüchten können. Die BF2 sei zur Militärbasis mitgenommen worden und hätten die Soldaten behauptet, diese erst freizulassen, wenn der BF1 sich stelle. Am nächsten Morgen hätten sie die BF2 jedoch in die Nähe der Wohnung der Mutter gebracht und hätten sie gehen lassen. Der BF2 hätten die Soldaten erklärt, dass der BF1 tschetschenische Kämpfer transportiert hätte und somit als Mittäter gelte, deshalb suche er in Österreich um Schutz an.Am römisch 40 , somit ziemlich genau ein Jahr nach Rückkehr aus dem Bundesgebiet, gelangten sämtliche Beschwerdeführer nunmehr erneut auf dem Luftweg in das Bundesgebiet, an diesem Tag stellten sie erneut am Flughafen römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1 genannt) verwies in der Erstbefragung darauf, dass er am 27.08.2015 in einem PKW von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei, von dort sei er nach römisch 40 geflogen und am 29.08.2015 von römisch 40 nach römisch 40 geflogen. In Montenegro habe er sich in römisch 40 vom römisch 40 in einer Privatwohnung aufgehalten, er habe in der Folge einen Flug von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 gebucht, den Reisepass habe er während des Fluges in der Toilette vernichtet und habe nunmehr in römisch 40 am Flughafen bei der Polizei um Asyl angesucht. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass am römisch 40 er mit seiner Familie bei seiner Mutter zu Besuch gewesen sei, mehrere Soldaten seien in das Haus der Mutter eingedrungen, er selbst habe rechtzeitig aus dem Fenster springen und flüchten können. Die BF2 sei zur Militärbasis mitgenommen worden und hätten die Soldaten behauptet, diese erst freizulassen, wenn der BF1 sich stelle. Am nächsten Morgen hätten sie die BF2 jedoch in die Nähe der Wohnung der Mutter gebracht und hätten sie gehen lassen. Der BF2 hätten die Soldaten erklärt, dass der BF1 tschetschenische Kämpfer transportiert hätte und somit als Mittäter gelte, deshalb suche er in Österreich um Schutz an. Auch die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) wurde am XXXX erstbefragt. Auch diese verwies auf eine Ausreise am 27.08.2015 per Taxi von XXXX nach XXXX , von dort weiter per Flugzeug nach XXXX , von dort nach Montenegro. Nach einem Aufenthalt in einer "Ferienwohnung" seien sie am XXXX von XXXX über XXXX nach XXXX geflogen, hätten jedoch am Flughafen in XXXX einen Asylantrag eingebracht. Sämtliche Reisepässe seien vom BF1 auf dem Flug von XXXX nach XXXX vernichtet worden.Auch die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) wurde am römisch 40 erstbefragt. Auch diese verwies auf eine Ausreise am 27.08.2015 per Taxi von römisch 40 nach römisch 40 , von dort weiter per Flugzeug nach römisch 40 , von dort nach Montenegro. Nach einem Aufenthalt in einer "Ferienwohnung" seien sie am römisch 40 von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 geflogen, hätten jedoch am Flughafen in römisch 40 einen Asylantrag eingebracht. Sämtliche Reisepässe seien vom BF1 auf dem Flug von römisch 40 nach römisch 40 vernichtet worden. Die BF2 schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass sie auf Besuch bei der Schwiegermutter gewesen seien, die Frauen seien mit den Kindern im Hof gesessen, als plötzlich mehrere Soldaten in das Haus eingedrungen seien. Die Soldaten hätten vergeblich nach dem Gatten gesucht, man habe Schüsse gehört. Kurz darauf hätten die Soldaten die BF2 zum Verhör mitgenommen. Sie hätten den BF1 beschuldigt, ein Mittäter der tschetschenischen Kämpfer zu sein und hätten der BF2 gesagt, dass der BF1 sich stellen müsse. Sie habe den Soldaten unter Tränen erklärt, dass die Tochter krank sei, deshalb sei sie am nächsten Tag in der Nähe der Wohnung der Schwiegermutter freigelassen worden. Am 18.11.2015 wurde der BF1 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Der BF1 schilderte in weiterer Folge, dass er keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen habe. Der BF1 schilderte erneut den angeblichen Vorfall bei seiner Mutter, bewaffnete Männer seien in das Haus der Mutter gestürmt, er sei im Haus drinnen gewesen und habe Schreie gehört, die Mutter habe geschrien. Er sei deshalb sofort durch das Fenster geflüchtet, habe bei der Flucht durch den Nachbarsgarten Schüsse gehört und sich gedacht, dass die Soldaten ihm nachschießen würden. Er sei in den benachbarten Bezirk geflüchtet und habe bei entfernten Verwandten übernachtet. Abends hätte ihn die Mutter angerufen und ihm erzählt, dass die Männer seine Frau mitgenommen hätten, angeblich zu einem Verhör. Dann habe er auf die Nachricht seiner Mutter gewartet, dass die BF2 wieder freigelassen werden würde. Später habe er erfahren, dass die Männer zu seiner Frau gesagt hätten, dass er Banditen herumführe und dass er ein Mittäter wäre. Die Soldaten hätten behauptet, dass er drei Kämpfer geführt hätte, die danach liquidiert worden wären und sie hätten gesagt, dass auch er umgebracht werden würde, sollte er sich nicht melden. Die Männer hätten außerdem von seiner Frau verlangt, falsche Angaben zu machen und hätten wollen, dass die BF2 bestätige, dass der BF1 mit den Kämpfern in Verbindung gestanden wäre, das habe ihm seine Frau so erzählt. Beweismittel für das Vorbringen gebe es nicht, er wisse auch nicht, wer die Leute seien, die die BF2 mitgenommen hätten. Die BF2 habe gesagt, dass die Männer schwarz gekleidet und maskiert gewesen seien. Der Vorfall sei am XXXX am Abend gewesen, die Uhrzeit wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wo die BF2 hingebracht worden sei. Nach der Rückkehr aus Österreich habe er in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, er wisse nicht, warum diese Leute etwas von ihm wollten. Er selbst habe in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, die BF2 habe ein kleines Kosmetikgeschäft betrieben. In der Heimat habe er noch seine Eltern und seine Verwandten, die würden in XXXX im selben Bezirk leben, ebenso die Angehörigen der BF2.Am 18.11.2015 wurde der BF1 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Der BF1 schilderte in weiterer Folge, dass er keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen habe. Der BF1 schilderte erneut den angeblichen Vorfall bei seiner Mutter, bewaffnete Männer seien in das Haus der Mutter gestürmt, er sei im Haus drinnen gewesen und habe Schreie gehört, die Mutter habe geschrien. Er sei deshalb sofort durch das Fenster geflüchtet, habe bei der Flucht durch den Nachbarsgarten Schüsse gehört und sich gedacht, dass die Soldaten ihm nachschießen würden. Er sei in den benachbarten Bezirk geflüchtet und habe bei entfernten Verwandten übernachtet. Abends hätte ihn die Mutter angerufen und ihm erzählt, dass die Männer seine Frau mitgenommen hätten, angeblich zu einem Verhör. Dann habe er auf die Nachricht seiner Mutter gewartet, dass die BF2 wieder freigelassen werden würde. Später habe er erfahren, dass die Männer zu seiner Frau gesagt hätten, dass er Banditen herumführe und dass er ein Mittäter wäre. Die Soldaten hätten behauptet, dass er drei Kämpfer geführt hätte, die danach liquidiert worden wären und sie hätten gesagt, dass auch er umgebracht werden würde, sollte er sich nicht melden. Die Männer hätten außerdem von seiner Frau verlangt, falsche Angaben zu machen und hätten wollen, dass die BF2 bestätige, dass der BF1 mit den Kämpfern in Verbindung gestanden wäre, das habe ihm seine Frau so erzählt. Beweismittel für das Vorbringen gebe es nicht, er wisse auch nicht, wer die Leute seien, die die BF2 mitgenommen hätten. Die BF2 habe gesagt, dass die Männer schwarz gekleidet und maskiert gewesen seien. Der Vorfall sei am römisch 40 am Abend gewesen, die Uhrzeit wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wo die BF2 hingebracht worden sei. Nach der Rückkehr aus Österreich habe er in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, er wisse nicht, warum diese Leute etwas von ihm wollten. Er selbst habe in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, die BF2 habe ein kleines Kosmetikgeschäft betrieben. In der Heimat habe er noch seine Eltern und seine Verwandten, die würden in römisch 40 im selben Bezirk leben, ebenso die Angehörigen der BF
- Auf die Frage, wie er mit dem Flugzeug nach Montenegro gekommen sei, ob er denn ein Visum gehabt habe, gab der BF1 an: "Nein". Den Reisepass habe er am Flughafen verloren, er habe einen eigenen Auslandspass gehabt, den er sich im Jahr 2015 habe ausstellen lassen, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich die Pässe ganz normal ausstellen lassen, in der staatlichen Passabteilung von XXXX .Auf die Frage, wie er mit dem Flugzeug nach Montenegro gekommen sei, ob er denn ein Visum gehabt habe, gab der BF1 an: "Nein". Den Reisepass habe er am Flughafen verloren, er habe einen eigenen Auslandspass gehabt, den er sich im Jahr 2015 habe ausstellen lassen, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich die Pässe ganz normal ausstellen lassen, in der staatlichen Passabteilung von römisch 40 . Ansonsten verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er einen weiteren Bruder als Asylwerber in Österreich habe (gemeint: W226 1428555-2). Er verstehe ein bisschen Deutsch, nach Tschetschenien werde er nicht mehr zurückkehren. Er selbst habe niemals Freiheitskämpfer in Tschetschenien unterstützt, sonst würde es auch keine Asylgründe geben. Darüber hinaus verwies der BF1 auf einen Bruder, der sich angeblich seit 2005 versteckt halte, dieser sei im Jahr XXXX mitgenommen worden. Kurse und dergleichen habe er in Österreich nicht besucht, er lebe in Bundesbetreuung, er sei nur freiwillig zurückgekehrt, weil er sonst abgeschoben worden wäre. Seine Frau habe er wiedergesehen, nachdem ihn die Mutter in der Früh angerufen und es ihm mitgeteilt habe, er habe ein Taxi geschickt, dass die BF2 mit den Kindern an eine bestimmte Adresse am Stadtrand von XXXX gebracht habe.Darüber hinaus verwies der BF1 auf einen Bruder, der sich angeblich seit 2005 versteckt halte, dieser sei im Jahr römisch 40 mitgenommen worden. Kurse und dergleichen habe er in Österreich nicht besucht, er lebe in Bundesbetreuung, er sei nur freiwillig zurückgekehrt, weil er sonst abgeschoben worden wäre. Seine Frau habe er wiedergesehen, nachdem ihn die Mutter in der Früh angerufen und es ihm mitgeteilt habe, er habe ein Taxi geschickt, dass die BF2 mit den Kindern an eine bestimmte Adresse am Stadtrand von römisch 40 gebracht habe. Auch die BF2 wurde am 18.11.2015 durch die belangte Behörde einvernommen. Es sei richtig, dass die Familie unter Verwendung des eigenen Reisepasses ausgereist sei. Sie habe nach der Rückkehr aus Österreich in Tschetschenien ein kleines Geschäft betrieben und habe Kosmetikwaren und Kinderkleidung in XXXX verkauft. Sie spreche ein bisschen Deutsch, lebe von der Bundesbetreuung. Sie sei niemals an Kriegshandlungen oder Kriegsverbrechen beteiligt gewesen, kein Familienmitglied habe jemals die Freiheitskämpfer in Tschetschenien unterstützt.Auch die BF2 wurde am 18.11.2015 durch die belangte Behörde einvernommen. Es sei richtig, dass die Familie unter Verwendung des eigenen Reisepasses ausgereist sei. Sie habe nach der Rückkehr aus Österreich in Tschetschenien ein kleines Geschäft betrieben und habe Kosmetikwaren und Kinderkleidung in römisch 40 verkauft. Sie spreche ein bisschen Deutsch, lebe von der Bundesbetreuung. Sie sei niemals an Kriegshandlungen oder Kriegsverbrechen beteiligt gewesen, kein Familienmitglied habe jemals die Freiheitskämpfer in Tschetschenien unterstützt. Die BF2 schilderte ebenfalls im Wesentlichen gleichlautend, dass am XXXX am Abend sie die Schwiegermutter besucht hätten. Die Frauen hätten geredet, die Kinder hätten gespielt. Militärs hätten den Hof gestürmt, die Uhrzeit zu diesem Vorfall wisse sie nicht mehr. Die Männer seien ins Haus gegangen und hätten die Frauen verhört, sie habe Schüsse gehört, sie sei mit dem Auto weggebracht worden, sie wisse nicht, wohin. Sie sei in einem Büro verhört worden, von schwarz maskierten Männern. Diese hätten gesagt, dass der BF1 ein Mittäter der Kämpfer sei. Kämpfer seien getötet worden und wenn der BF1 nicht bei ihnen erscheinen würde, würde auch er getötet werden. Sie hätte ein Papier unterschreiben sollen, dass der BF1 mit den Kämpfern zu tun habe, hätten ihr auch ein Telefon gegeben, damit sie den BF1 anrufe, aber dessen Handy sei abgeschaltet gewesen. Sie habe geweint und gesagt, dass die Tochter Asthma hätte, deshalb sei sie am nächsten Tag in die Nähe der Schwiegermutter gebracht worden. Der Reisepass sei schon früher ausgestellt worden, sie hätten ja Urlaub machen wollen. Sie hätten eigentlich keine Probleme gehabt, sie hätten gearbeitet, der BF1 sei Taxifahrer gewesen. Auf die Frage, warum sie freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, gab die BF2 an, dass die Verfahren negativ abgeschlossen worden seien und sie hätten gedacht, dass sie zu Hause keine Probleme hätten. Die BF3 bis B5 hätten keine eigenen Gründe. Auf Frage, ob sie bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich das Geld verwendet hätte, um ein Kleidergeschäft zu eröffnen, gab die BF2 an, dass der BF1 mit dem Geld aus der Rückkehrhilfe ein Taxi angekauft habe.Die BF2 schilderte ebenfalls im Wesentlichen gleichlautend, dass am römisch 40 am Abend sie die Schwiegermutter besucht hätten. Die Frauen hätten geredet, die Kinder hätten gespielt. Militärs hätten den Hof gestürmt, die Uhrzeit zu diesem Vorfall wisse sie nicht mehr. Die Männer seien ins Haus gegangen und hätten die Frauen verhört, sie habe Schüsse gehört, sie sei mit dem Auto weggebracht worden, sie wisse nicht, wohin. Sie sei in einem Büro verhört worden, von schwarz maskierten Männern. Diese hätten gesagt, dass der BF1 ein Mittäter der Kämpfer sei. Kämpfer seien getötet worden und wenn der BF1 nicht bei ihnen erscheinen würde, würde auch er getötet werden. Sie hätte ein Papier unterschreiben sollen, dass der BF1 mit den Kämpfern zu tun habe, hätten ihr auch ein Telefon gegeben, damit sie den BF1 anrufe, aber dessen Handy sei abgeschaltet gewesen. Sie habe geweint und gesagt, dass die Tochter Asthma hätte, deshalb sei sie am nächsten Tag in die Nähe der Schwiegermutter gebracht worden. Der Reisepass sei schon früher ausgestellt worden, sie hätten ja Urlaub machen wollen. Sie hätten eigentlich keine Probleme gehabt, sie hätten gearbeitet, der BF1 sei Taxifahrer gewesen. Auf die Frage, warum sie freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, gab die BF2 an, dass die Verfahren negativ abgeschlossen worden seien und sie hätten gedacht, dass sie zu Hause keine Probleme hätten. Die BF3 bis B5 hätten keine eigenen Gründe. Auf Frage, ob sie bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich das Geld verwendet hätte, um ein Kleidergeschäft zu eröffnen, gab die BF2 an, dass der BF1 mit dem Geld aus der Rückkehrhilfe ein Taxi angekauft habe. Auf die Frage des Vertreters, ob die Männer, die den Innenhof gestürmt hätten, die selben Personen gewesen seien, die dann das Verhör vorgenommen hätten, gab die BF2 an, dass sie das nicht wisse. Sie hätte das unterschreiben sollen, da habe sie sich aber geweigert, es hätte ein Schreiben sein sollen, dass der BF1 ein Mittäter der Kämpfer sei. Der BF1 habe am nächsten Tag ein Auto geschickt, dass sie abgeholt werde und zwar an eine Ausfahrt aus der Stadt, dort gebe es aber keine Straßennamen. Mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 10.12.2015 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen, zugleich wurde unter Spruchpunkt II der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 10.12.2015 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen, zugleich wurde unter Spruchpunkt römisch zwei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen des BF1 und der BF2 völlig unglaubwürdig sei. Beweismittel, die das nunmehrige Fluchtvorbringen belegen würden, hätten die Beschwerdeführer nicht vorlegen können. Die Beschwerdeführer seien mit jeweils einem auf ihren eigenen Namen ausgestellten Reisepass ausgereist und hätten am Flughafen bei der Ausreisekontrolle Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Im Falle einer befürchteten staatlichen Verfolgung hätten die Beschwerdeführer nicht den Weg der legalen Ausreise mit eigenem Reisepass und strengen Ausreisekontrollen, Polizeipräsenz am Flughafen, gewählt. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die BF2 nur so kurze Zeit festgehalten worden wäre, bei einer tatsächlich gewollten Verfolgung wäre diese sicher nicht ohne Anklage aus der Haft/Anhaltung entlassen worden. Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass der Vorfall aus dem Jahr XXXX , in den der Bruder verwickelt gewesen wäre, bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden sei, bereits damals sei dies als völlig unglaubwürdig gewürdigt worden. Wie bereits beim ersten Asylverfahren hätten sich die Beschwerdeführer von den russischen Behörden neue Auslandspässe ausstellen lassen und seien mit den Behörden dadurch in Kontakt getreten. Für ihre Reise nach Montenegro würden russische Staatsbürger zwar kein Visum, jedoch eine Einreiseerlaubnis benötigen, weshalb eher glaubhaft sei, dass es sich um eine geplante Urlaubsreise und nicht um eine kurzfristige Flucht gehandelt habe.Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass der Vorfall aus dem Jahr römisch 40 , in den der Bruder verwickelt gewesen wäre, bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden sei, bereits damals sei dies als völlig unglaubwürdig gewürdigt worden. Wie bereits beim ersten Asylverfahren hätten sich die Beschwerdeführer von den russischen Behörden neue Auslandspässe ausstellen lassen und seien mit den Behörden dadurch in Kontakt getreten. Für ihre Reise nach Montenegro würden russische Staatsbürger zwar kein Visum, jedoch eine Einreiseerlaubnis benötigen, weshalb eher glaubhaft sei, dass es sich um eine geplante Urlaubsreise und nicht um eine kurzfristige Flucht gehandelt habe. Dies würde auch aus den Angaben der BF2 hervorleuchten, welche angegeben habe, sich in Montenegro in einer Ferienwohnung aufgehalten zu haben. Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer über die angebliche Verfolgung in Tschetschenien wurde somit als unglaubwürdig gewertet, die Rückkehrentscheidung wurde mit dem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet, der mangelnden Möglichkeit, den Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren und dem Fehlen von privaten Interessen begründet. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher nebst höchst allgemeinen Ausführungen zu verwaltungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der BF1 und die BF2 getrennt voneinander in niederschriftlichen Einvernahmen einen zeitlich wie örtlich geordneten und detaillierten Geschehnisablauf dargelegt hätten. Weder im Kernbereich noch in Nebenschauplätzen hätte es irgendeinen Widerspruch gegeben, es lasse sich der Begründung somit auch nicht entnehmen, warum die belangte Behörde von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgehe. Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass aus einer legalen Ausreise alleine noch nicht der Schluss gezogen werde könne, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland keine Verfolgung. Gleiches gelte für den Umstand, dass ein Asylwerber einen gültigen Reisepass seines Heimatstaates besitze. Darüber hinaus kritisiert die Beschwerde auch den Umstand, dass die belangte Behörde die erfolgte freiwillige Rückkehr mit dem nunmehrigen Vorbringen verbunden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahme des BF1 und der BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der Einvernahme des BF1 und der BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerinnen reisten am XXXX auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem der BF1 auf der Anreise aus Montenegro sämtliche Auslandspässe vernichtet hat.Die Beschwerdeführerinnen reisten am römisch 40 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem der BF1 auf der Anreise aus Montenegro sämtliche Auslandspässe vernichtet hat. Nach der Rückkehr aus Österreich bis zur Ausreise haben sie in Tschetschenien gelebt und bestritten ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit des BF1 als Taxifahrer bzw. durch ein Kleidergeschäft der BF2, wofür sie im Jahr 2014 Unterstützung im Rahmen des Rückkehrprogramms beantragt haben. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die Beschwerdeführerinnen befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerde des im Verfahren erwähnten Bruders des BF1 wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gleichlautend abgewiesen, da sich dessen - im wesentlichen gleichlautendes - Vorbringen ebenfalls als völlig konstruiert erwiesen hat.Die Beschwerdeführerinnen befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerde des im Verfahren erwähnten Bruders des BF1 wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gleichlautend abgewiesen, da sich dessen - im wesentlichen gleichlautendes - Vorbringen ebenfalls als völlig konstruiert erwiesen hat. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien: "Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die