← Österreich

{'item': 'W228 2111224-1'}

Obsah (5)§ 30§ 17Art. 130§ 30a§ 6

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlW228 2111224-1 SpruchW228 2111224-1/13E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über den

§ 30ABS.

2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD

Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 29.12.2015 brachte das Arbeitsmarktservice XXXX eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, W228 2111224-1/7E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber keinerlei Begründung an.Mit Schriftsatz vom 29.12.2015 brachte das Arbeitsmarktservice römisch 40 eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, W228 2111224-1/7E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber keinerlei Begründung an. Mit Verfügung vom 07.01.2016 wurde der mitbeteiligten Partei die Revision des Arbeitsmarktservice XXXX, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.Mit Verfügung vom 07.01.2016 wurde der mitbeteiligten Partei die Revision des Arbeitsmarktservice römisch 40 , welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Die Verfügung wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der mitbeteiligten Partei mittels ERV am 07.01.2016 hinterlegt. Die mitbeteiligte Partei teilte durch ihren rechtsfreundliche Vertreter in Ihrer verspätet (nach Ablauf der Amtsstunden) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit, dass "durch das vorliegende Erkenntnis des BVwG der bekämpfte Bescheid des AMS ersatzlos behoben wurde. Die mitbeteiligte Partei hat die mit diesem Bescheid rückgeforderte Summe an Arbeitslosengeld aufgrund der Erhebung gegenständlicher Rechtsmittel nicht an die Revisionswerberin angewiesen. Worin nunmehr das Interesse der Revisionswerberin liegt, der ordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zu verleihen, erschließt sich nicht, hat die mitbeteiligte Partei doch bis dato keine Zahlungen an die Revisionswerberin geleistet, welche von dieser zurückgefordert werden könnten, noch kann die Revisionswerberin aufgrund des laufenden Verfahrens (mittels des Antrags) Zahlung verlangen. Dem - noch dazu gänzlich unbegründeten - Antrag ist daher nicht stattzugeben. Darüber hinaus wären zudem die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. Für die Revisionswerberin würde kein bzw zumindest kein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen und würde die mitbeteiligte Partei ein Vollzug der Entscheidung deutlich härter treffen als die Revisionswerberin. Die Revisionswerberin hat zudem den ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil in ihrem Antrag zu konkretisieren (Lehofer, ÖJZ 2014, 8). Gerade dies ist gegenständlich nicht geschehen und ist dem Antrag daher nicht stattzugeben. Aus den angeführten Gründen stellt die mitbeteiligte Partei den Antrag den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zurück- bzw abzuweisen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

§ 30aAbs. 3 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K

  1. zu Paragraph 30 a, VwGG). Der Revisionswerber und Antragsteller hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  2. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Der Revisionswerber und Antragsteller hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  3. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom
  4. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007).Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen vergleiche den bereits zitierten Beschluss vom
  5. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007). Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG nicht stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W228.2111224.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.