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{'item': 'L511 2119043-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlL511 2119043-1 SpruchL511 2119043-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatja

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). 4.1.1. Im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).4.1.1. Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei Paragraph 27, sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten (Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG). Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)[§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. vergleiche dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)[§15 VwGVG, Anmerkung 8]). Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR. römisch 24 .GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 4.1.1.
  1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.4.1.1.
  2. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf Paragraph 27, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf. Zu A) Abweisung der Beschwerde 4.
  3. zum gegenständlichen Verfahren 4.2.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.03.2014 bis 31.01.2015 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.818,42 verpflichtet, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).4.2.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.03.2014 bis 31.01.2015 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.818,42 verpflichtet, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046). 4.2.
  6. Gegenständlich ist der Sachverhalt - der tatsächlich erfolgte Übergenuss im festgestellten Ausmaß auf Grund einer Fehlberechnung durch das AMS, wobei den Beschwerdeführer an der Falschberechnung selber kein Verschulden traf - unstrittig geblieben. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer erkennen hatte müssen, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte. 4.2.2.
  7. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.4.2.2.
  8. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf Grund des Paragraph 38, AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 4.2.
  9. Da den Beschwerdeführer gegenständlich kein Verschulden an der (im Verfahren nicht bestrittenen) Fehlberechnung des AMS trifft, ist die rückwirkende Berichtigung der fehlerhaften Bemessung, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG auf fünf Jahre beschränkt. Die Fehlberechnung erfolgte erstmals mit Mitteilung über den Leistungsbezug vom 14.03.2014, somit vor 2 Jahren, weshalb die rückwirkende Berichtigung jedenfalls rechtmäßig innerhalb von 5 Jahren erfolgte.4.2.
  10. Da den Beschwerdeführer gegenständlich kein Verschulden an der (im Verfahren nicht bestrittenen) Fehlberechnung des AMS trifft, ist die rückwirkende Berichtigung der fehlerhaften Bemessung, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG auf fünf Jahre beschränkt. Die Fehlberechnung erfolgte erstmals mit Mitteilung über den Leistungsbezug vom 14.03.2014, somit vor 2 Jahren, weshalb die rückwirkende Berichtigung jedenfalls rechtmäßig innerhalb von 5 Jahren erfolgte. 4.2.
  11. Die Rückforderung des Übergenusses ist gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG hingegen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.4.2.
  12. Die Rückforderung des Übergenusses ist gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG hingegen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 4.2.4.
  13. Damit normiert der dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG zwar eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, da in diesem Fall bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste") ausreicht (VwGH 01.04.2009, 2007/08/0050), es handelt sich jedoch im Falle des "Erkennenmüssens" definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat, weshalb es in einem Fall in dem der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, sachlich nicht angebracht ist, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat (ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen) nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260). Dabei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 21.02.2007, 2004/08/0175 unter Hinweis auf den Stammrechtssatz 03.02.1983m 81/08/0151).4.2.4.
  14. Damit normiert der dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zwar eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, da in diesem Fall bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste") ausreicht (VwGH 01.04.2009, 2007/08/0050), es handelt sich jedoch im Falle des "Erkennenmüssens" definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat, weshalb es in einem Fall in dem der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, sachlich nicht angebracht ist, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat (ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen) nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260). Dabei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 21.02.2007, 2004/08/0175 unter Hinweis auf den Stammrechtssatz 03.02.1983m 81/08/0151). 4.2.
  15. Das BVwG gelangt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer gegenständlich erkennen hatte müssen, dass ihm die bezogene Leistung nicht in dieser Höhe gebührte. 4.2.5.
  16. Zunächst bezog er bereits davor 1 1/2 Jahre lang, nämlich von 01.07.2012 bis einschließlich 30.11.2013, Notstandshilfe im Ausmaß von ca. EUR 30/Tag. In der Folge wurde ihm ab 29.01.2014 ebenso ein Betrag von EUR 30,53/Tag zugesprochen. Bei dem nach einer Bezugsunterbrechung von nur einem Tag erfolgten neuerlichen Zuspruch in der Höhe von EUR 39,76 - also um EUR 9/Tag höher als die beiden Jahre davor - waren vor diesem Hintergrund auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage durchaus Zweifel an der Höhe des Tagsatzes angebracht, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer nach der Unterbrechung auch keine neuen Einkommensnachweise für seine Frau beigebracht hatte. Dies hätte eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht (vgl. etwa VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280; 14.11.2012, 2010/08/0118). Da der Beschwerdeführer somit bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm zugesprochenen Leistungen hätte hegen müssen, war die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses jedenfalls gegeben.4.2.5.
  17. Zunächst bezog er bereits davor 1 1/2 Jahre lang, nämlich von 01.07.2012 bis einschließlich 30.11.2013, Notstandshilfe im Ausmaß von ca. EUR 30/Tag. In der Folge wurde ihm ab 29.01.2014 ebenso ein Betrag von EUR 30,53/Tag zugesprochen. Bei dem nach einer Bezugsunterbrechung von nur einem Tag erfolgten neuerlichen Zuspruch in der Höhe von EUR 39,76 - also um EUR 9/Tag höher als die beiden Jahre davor - waren vor diesem Hintergrund auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage durchaus Zweifel an der Höhe des Tagsatzes angebracht, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer nach der Unterbrechung auch keine neuen Einkommensnachweise für seine Frau beigebracht hatte. Dies hätte eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht vergleiche etwa VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280; 14.11.2012, 2010/08/0118). Da der Beschwerdeführer somit bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm zugesprochenen Leistungen hätte hegen müssen, war die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses jedenfalls gegeben. 4.2.5.
  18. Die vom Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde beschrieben, erfolgte ausschließliche Orientierung an den Auszahlungsbeträgen, ist ihm aber ebenso vorwerfbar, da diese anhand der Anzahl der zustehenden Tage denklogisch immer variieren müssen. Darüber hinaus betreffen die vom Beschwerdeführer beispielhaft angeführten stark variierenden Auszahlungen allesamt einen Zeitraum nach 01.04.2015, somit nach dem Zeitpunkt ab dem die Notstandshilfe bereits wieder im gesetzlich vorgesehenen (reduzierten) Ausmaß zur Auszahlung kam. Zieht man jedoch die im Zeitpunkt des erstmaligen Übergenusses in Frage kommenden Auszahlungsbeträge heran, so ist festzustellen, dass der Übergenuss dem Beschwerdeführer - auch bei Orientierung an den Auszahlungsbeträgen anstatt den Tagsätzen - auffallen hätte müssen. Er hat mit 02.04.2014 für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.03.2014, trotz Bezugsunterbrechung von 3 Tagen (12.03.2014, 30.03.2014, 31.03.2014), sohin für 28 Tage einen Auszahlungsbetrag von EUR 1.011,75 erhalten. Dies übersteigt die davorliegenden Auszahlungen auffällig, da der Beschwerdeführer etwa im Monat davor am 03.03.2014 für den Zeitraum 29.01.2014 bis 28.02.2014 EUR 946,43 für 31 Tage erhalten hat, und auch im gesamten Jahr 2013 nie einen EUR 925,66 übersteigenden Auszahlungsbetrag erhalten hatte. 4.2.5.
  19. Zu den Ausführungen er habe in Abständen von 2 Monaten Erklärungen über das Nettoeinkommen seiner Ehefrau abgegeben und seien die ihm zustehenden Bezüge seitens des AMS alle zwei Monate auf Grund dieser Erklärungen neu berechnet worden, weshalb er von deren Korrektheit ausgehen habe müssen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer musste bereits beim erstmaligen Übergenuss (vgl. zur besonderen Bedeutung des erstmaligen Zeitpunktes des Übergenusses etwa VwGH 20.03.2008, 2007/12/0038), auch aus laienhafter Sicht erkennbar gewesen sein, dass der Betrag überhöht war, woran sich bei den darauffolgenden Neuberechnungen auch nichts änderte.4.2.5.
  20. Zu den Ausführungen er habe in Abständen von 2 Monaten Erklärungen über das Nettoeinkommen seiner Ehefrau abgegeben und seien die ihm zustehenden Bezüge seitens des AMS alle zwei Monate auf Grund dieser Erklärungen neu berechnet worden, weshalb er von deren Korrektheit ausgehen habe müssen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer musste bereits beim erstmaligen Übergenuss vergleiche zur besonderen Bedeutung des erstmaligen Zeitpunktes des Übergenusses etwa VwGH 20.03.2008, 2007/12/0038), auch aus laienhafter Sicht erkennbar gewesen sein, dass der Betrag überhöht war, woran sich bei den darauffolgenden Neuberechnungen auch nichts änderte. 4.2.
  21. Nach Ansicht des erkennenden Senates hatte der Beschwerdeführer somit den Übergenuss erkennen müssen, weshalb die Rückforderung der unberechtigt bezogenen Leistung zu Recht erfolgt und daher spruchgemäß zu entscheiden ist.
  22. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). 5.
  23. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.5.
  24. Wie sich aus der oben unter A) Punkt römisch zwei.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. 5.1.
  25. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. 5.1.
  26. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.
  27. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.A) Punkt römisch zwei.
  28. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. 5.1.
  29. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.5.1.
  30. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L511.2119043.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.