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{'item': 'W117 2112729-1'}

Obsah (26)§ 22a§ 35§ 14Art. 133§ 40§ 19§ 42§ 88§ 9§ 34§ 5§ 2§ 76Art 131§§ 6§ 17§ 41§ 3§ 7Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 58§ 27§ 56§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW117 2112729-1 SpruchW117 2112729-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner al

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG i

Vm § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und die Festnahme vom 15.08.2015 sowie die Anhaltung am 15.08.2015 von 08.30 Uhr bis 13.47 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und die Festnahme vom 15.08.2015 sowie die Anhaltung am 15.08.2015 von 08.30 Uhr bis 13.47 Uhr für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund hat

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV.

§ 14TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Geb

G) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier.

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 15.8.2015 um 8.30 Uhr

§ 40Abs.

2 BFA-VG von einem Sicherheitsorgan der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt (PI) festgenommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 15.8.2015 um 8.30 Uhr

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG von einem Sicherheitsorgan der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt (PI) festgenommen. Mit dem am 20.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 19.08.2015 erhob der Beschwerdeführer (BF) sowohl gegen die Festnahme als auch nachfolgende Anhaltung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeschrift wird auf Tatsachenebene zunächst zur Frage der Anhaltung nach erfolgter Festnahme entscheidungswesentlich ausgeführt: "Der BF suchte zusammen mit seinem ebenfalls minderjährigen Cousin [...], am 15.08.2015 in der Früh zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz selbständig die Erstaufnahmestelie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, auf. Dort stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Räumlichkeiten des "Hauses 17" einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde, um 08:30 gem § 40 Abs 2 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der PI Traiskirchen EASt."Der BF suchte zusammen mit seinem ebenfalls minderjährigen Cousin [...], am 15.08.2015 in der Früh zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz selbständig die Erstaufnahmestelie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, auf. Dort stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Räumlichkeiten des "Hauses 17" einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde, um 08:30 gem Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der PI Traiskirchen EASt. Der BF wurde, zusammen mit seinem Cousin in einer Zelle der PI Traiskirchen EAST, Otto Glöckelstraße 24, "Haus 17" festgehalten. Dort wurde der BF von 11:23 bis 12:00 im Beisein des Rechtsberaters [...], als gesetzlicher Vertreter einer Erstbefragung unterzogen, nachdem er und sein Cousin während der Erstbefragung anderer Asylwerber und nach seiner Erstbefragung, auch in der Zeit von 12:00 bis 13:00, in der keine Erstbefragungen stattfanden, in der "Zelle" der PI Traiskirchen EASt, "Haus17" durch Organe der PI Traiskirchen EAST verwahrt wurden. Die Türe dieser Zelle wurde von außen verschlossen und nur zur Vorführung zur Erstbefragung geöffnet. Im Zuge der Erstbefragung stellte der gesetzliche Vertreter unmittelbar vor Ende der Erstbefragung also um etwa 11:50 einen Antrag auf sofortige Enthaftung. Dieser wurde auch protokolliert (siehe Protokoll der Erstbefragung v. 15.08.2015 Punkt 13, beiliegend). Nach der Erstbefragung wurde dem BFA das Protokoll gem § 42 Abs 2 BFA-VG übermittelt.Nach der Erstbefragung wurde dem BFA das Protokoll gem Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG übermittelt. [...] In rechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer zunächst den Mangel der Bekanntgabe eines Festnahmegrundes und die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung und erhob verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die gegenständliche Inhaftierung im Besonderen und hinsichtlich einzelner Tatbestände des § 40 BFA-VG im Allgemeinen.In rechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer zunächst den Mangel der Bekanntgabe eines Festnahmegrundes und die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung und erhob verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die gegenständliche Inhaftierung im Besonderen und hinsichtlich einzelner Tatbestände des Paragraph 40, BFA-VG im Allgemeinen. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer "Erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK durch Modalitäten der Anhaltung" geltend und stellte schließlich die AnträgeDarüber hinaus machte der Beschwerdeführer "Erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK durch Modalitäten der Anhaltung" geltend und stellte schließlich die Anträge "Das BVwG möge feststellen, dass die Festnahme

§ 40Abs 2 BFA-VG in rechtswidriger bzw.

unionsrechtswidriger Weise erfolgte; die Anhaltung

§ 40

Abs 4 BFA-VG vom 15.08.2015 von 08:30 Uhr bis 13:47 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgte; feststellen, dass der BF durch die Umstände der Anhaltung in seinem durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt wurde; eine mündliche Beschwerdeverhandlung [...] durchführen."Das BVwG möge feststellen, dass die Festnahme

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgte; die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG vom 15.08.2015 von 08:30 Uhr bis 13:47 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgte; feststellen, dass der BF durch die Umstände der Anhaltung in seinem durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt wurde; eine mündliche Beschwerdeverhandlung [...] durchführen. Zusätzlich begehrte der Beschwerdeführer, ihn "von der Eingabegebühr gem § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien" und "die Aufwendungen

§ 35Vw

GVG iVm Art 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) zu ersetzen; im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien.Zusätzlich begehrte der Beschwerdeführer, ihn "von der Eingabegebühr gem Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien" und "die Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) zu ersetzen; im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien. Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Verwaltungsakt und erstattete am 02.10.2015 eine Beschwerdebeantwortung; in dieser führte sie zunächst auf der Ebene des Sachverhalts unter anderem aus: Die beschwerdeführende Partei (bP) suchte am 15.8.2015 die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt (PI) auf, um einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, weshalb das Organ die bP um 8.30 Uhr

§ 40Abs 2 Z 1 BFA-VG aus Eigenem festnahm.Die beschwerdeführende Partei (b

P) suchte am 15.8.2015 die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt (PI) auf, um einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, weshalb das Organ die bP um 8.30 Uhr

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aus Eigenem festnahm. Am selben Tag, in der Zeit zwischen 11.23 Uhr und 12.00 Uhr, wurde die bP, in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters [...] von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, in derselben Dienststelle von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 19Abs 1 Asyl

G 2005 erstbefragt. Das Protokoll wurde im Anschluss an die Befragung

§ 42

Abs 2 BFA-VG an das Bundesamt übermittelt und wurde aufgrund einer ersten Prognoseentscheidung die Überstellung in die Grundversorgung der Betreuungseinrichtung West angeordnet.Am selben Tag, in der Zeit zwischen 11.23 Uhr und 12.00 Uhr, wurde die bP, in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters [...] von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, in derselben Dienststelle von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 erstbefragt. Das Protokoll wurde im Anschluss an die Befragung

Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG an das Bundesamt übermittelt und wurde aufgrund einer ersten Prognoseentscheidung die Überstellung in die Grundversorgung der Betreuungseinrichtung West angeordnet. Die bP wurde am 15.8.2015, 13.47 Uhr aus der Anhaltung in der PI entlassen und in die Grundversorgung überstellt. Die Anhaltung der bP währte somit durchgehend von 8.30 Uhr bis 13.47 Uhr. In rechtlicher Hinsicht führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist einerseits zwischen der (Schub-)Haftbeschwerde iSd § 22a BFA-VG (bzw § 82 FPG idF vor FNG) gegen die Haft an sich und andererseits der Beschwerde gegen die Modalitäten der Haft

§ 88Abs 1 oder Abs 2 SPG zu unterscheiden (etwa Vw

GH 16.5.2013, 2011/21/0185; 25.10.2012, 2012/21/0064; 29.4.2010, 2008/21/0545). Zum Verwaltungsakt der Modalitäten zählen nach dieser Rechtsprechung etwa die medizinische Versorgung, Unterkunft, Verpflegung etc. Eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich dieser Modalitäten bewirkt keine Rechtswidrigkeit der Haft an sich.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist einerseits zwischen der (Schub-)Haftbeschwerde iSd Paragraph 22 a, BFA-VG (bzw Paragraph 82, FPG in der Fassung vor FNG) gegen die Haft an sich und andererseits der Beschwerde gegen die Modalitäten der Haft

Paragraph 88, Absatz eins, oder Absatz 2, SPG zu unterscheiden (etwa VwGH 16.5.2013, 2011/21/0185; 25.10.2012, 2012/21/0064; 29.4.2010, 2008/21/0545). Zum Verwaltungsakt der Modalitäten zählen nach dieser Rechtsprechung etwa die medizinische Versorgung, Unterkunft, Verpflegung etc. Eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich dieser Modalitäten bewirkt keine Rechtswidrigkeit der Haft an sich. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesamtes auch auf die formlose Festnahme und Anhaltung

§ 40

BFA-VG übertragbar:Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesamtes auch auf die formlose Festnahme und Anhaltung

Paragraph 40, BFA-VG übertragbar: Aufgrund der verfahrensrechtlichen Möglichkeit,

§ 22a

BFA-VG in einem Schriftsatz gemeinsam Beschwerden gegen eine Festnahme/Anhaltung als unmittelbare Akte und aufgrund eines Schubhaftbescheids zu erheben, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dies hinsichtlich der Modalitäten der Anhaltung in Form der Schubhaft und in Form eines unmittelbaren Akts unterschiedlich regeln wollte, zumal der Verwaltungsakt der Modalitäten einer anderen Behörde (der Vollzugsbehörde) zurechenbar ist (siehe unten Punkt 2.2.2).Aufgrund der verfahrensrechtlichen Möglichkeit,

Paragraph 22 a, BFA-VG in einem Schriftsatz gemeinsam Beschwerden gegen eine Festnahme/Anhaltung als unmittelbare Akte und aufgrund eines Schubhaftbescheids zu erheben, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dies hinsichtlich der Modalitäten der Anhaltung in Form der Schubhaft und in Form eines unmittelbaren Akts unterschiedlich regeln wollte, zumal der Verwaltungsakt der Modalitäten einer anderen Behörde (der Vollzugsbehörde) zurechenbar ist (siehe unten Punkt 2.2.2). Der VwGH spricht auch von der Trennung zwischen Schaffung einer Rechtsgrundlage der freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits, und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits (etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0545).

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat eine Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Diese begrenzen den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts (§ 27 VwGVG).

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Diese begrenzen den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts (Paragraph 27, VwGVG). Die bP bringt im Punkt III.2 (Behauptung der Rechtswidrigkeit iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) vor, dass die Umstände ihrer Anhaltung in der PI vor dem Hintergrund ihrer Dauer unzumutbar und rechtswidrig gewesen seien (Räumlichkeiten, Temperatur, Frischluft etc). Dies betrifft jedoch nur die Modalitäten der Anhaltung, nicht die Festnahme und Anhaltung an sich.Die bP bringt im Punkt römisch drei.2 (Behauptung der Rechtswidrigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) vor, dass die Umstände ihrer Anhaltung in der PI vor dem Hintergrund ihrer Dauer unzumutbar und rechtswidrig gewesen seien (Räumlichkeiten, Temperatur, Frischluft etc). Dies betrifft jedoch nur die Modalitäten der Anhaltung, nicht die Festnahme und Anhaltung an sich. Der Antrag im Punkt V.3 (das Begehren iSd § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) richtet sich ebenfalls nur gegen die Modalitäten, da beantragt wird, festzustellen, dass die bP "durch die Umstände ihrer Anhaltung" in ihren Rechten verletzt worden sei.Der Antrag im Punkt römisch fünf.3 (das Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) richtet sich ebenfalls nur gegen die Modalitäten, da beantragt wird, festzustellen, dass die bP "durch die Umstände ihrer Anhaltung" in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde richtet sich daher in diesen Teilen und daher nach ihrem Inhalt und objektiven Erklärungswert iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf den Verwaltungsakt der Modalitäten der Anhaltung in Traiskirchen. Dieser Teil der Beschwerde fällt daher nicht unter § 22a Abs 1 Z 2 BFA-VG, da es nicht um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes der Festnahme und Anhaltung an sich geht (zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Anhaltung und Dauer, vgl. unten Punkt 2.3.2).Die Beschwerde richtet sich daher in diesen Teilen und daher nach ihrem Inhalt und objektiven Erklärungswert iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf den Verwaltungsakt der Modalitäten der Anhaltung in Traiskirchen. Dieser Teil der Beschwerde fällt daher nicht unter Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, da es nicht um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes der Festnahme und Anhaltung an sich geht (zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Anhaltung und Dauer, vergleiche unten Punkt 2.3.2). [...] In der Systematik des Fremdenrechts besteht eine klare Trennung zwischen der Behörde, der eine Anhaltung (Haft) an sich zurechenbar ist (BFA), und der Behörde, die die tatsächliche Anhaltung vollzieht (Landespolizeidirektionen [LPD]; vgl auch AnhO). Nur die Anhaltung an sich als Rechtsgrundlage für ihren Vollzug ist dem BFA zurechenbar. Das gilt sowohl bei einem Auftrag des BFA

§ 34

BFA-VG als auch beim Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem für das BFA im Rahmen der Ermächtigungen des § 40 BFA-VG (zur Abgrenzung der Zuständigkeiten siehe auch ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP S. 6 zu § 3 BFA-G und S. 10 zu § 5 BFA-VG).In der Systematik des Fremdenrechts besteht eine klare Trennung zwischen der Behörde, der eine Anhaltung (Haft) an sich zurechenbar ist (BFA), und der Behörde, die die tatsächliche Anhaltung vollzieht (Landespolizeidirektionen [LPD]; vergleiche auch AnhO). Nur die Anhaltung an sich als Rechtsgrundlage für ihren Vollzug ist dem BFA zurechenbar. Das gilt sowohl bei einem Auftrag des BFA

Paragraph 34, BFA-VG als auch beim Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem für das BFA im Rahmen der Ermächtigungen des Paragraph 40, BFA-VG (zur Abgrenzung der Zuständigkeiten siehe auch ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 6 zu Paragraph 3, BFA-G und S. 10 zu Paragraph 5, BFA-VG).

§ 5

BFA-VG obliegt den LPD unter anderem der Vollzug der Anhaltung

§ 40BFA-VG.

Die Intention dieser Bestimmung ist die Trennung der Akte der Anordnung (Haft an sich) und des Vollzugs (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 5 BFA-VG).

Paragraph 5, BFA-VG obliegt den LPD unter anderem der Vollzug der Anhaltung

Paragraph 40, BFA-VG. Die Intention dieser Bestimmung ist die Trennung der Akte der Anordnung (Haft an sich) und des Vollzugs (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 5, BFA-VG).

§ 2

Abs 2 SPG ist die Fremdenpolizei ein Teil der Sicherheitsverwaltung, die den Sicherheitsbehörden

Abs 1 leg cit obliegt (nicht dem BFA).

Paragraph 2, Absatz 2, SPG ist die Fremdenpolizei ein Teil der Sicherheitsverwaltung, die den Sicherheitsbehörden

Absatz eins, leg cit obliegt (nicht dem BFA).

§ 2

Abs 2 Z 2 FPG ist Fremdenpolizei unter anderem die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet. Hierzu zählt auch die Anhaltung etwa in Schubhaft

§ 76FPG oder als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i

Sd § 40 BFA-VG (Grosinger, Einbindung Privater in den Schubhaftvollzug, ÖJZ 2015/87

(681)). Die Fremdenpolizei fällt

§ 5Abs 1 FPG in die sachliche Zuständigkeit der LPD als Sicherheitsbehörden i

Sd § 2Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist Fremdenpolizei unter anderem die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet. Hierzu zählt auch die Anhaltung etwa in Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Paragraph 40, BFA-VG (Grosinger, Einbindung Privater in den Schubhaftvollzug, ÖJZ 2015/87

(681)). Die Fremdenpolizei fällt

Paragraph 5, Absatz eins, FPG in die sachliche Zuständigkeit der LPD als Sicherheitsbehörden iSd Paragraph 2 SPG. Dementsprechend obliegt den LPD

§ 5

BFA-VG auch der Vollzug der Anhaltung

§ 40BFA-VG als Teil der Sicherheitsverwaltung (Grosinger, aa

O), und nicht dem BFA.Dementsprechend obliegt den LPD

Paragraph 5, BFA-VG auch der Vollzug der Anhaltung

Paragraph 40, BFA-VG als Teil der Sicherheitsverwaltung (Grosinger, aaO), und nicht dem BFA. Die bP beschwert sich auch gegen die Modalitäten ihrer Anhaltung (siehe oben Punkt 2.2.1), die von der Anhaltung an sich (als Rechtsgrundlage für den Vollzug) getrennt bekämpfbare Verwaltungsakte darstellen. Da der Vollzug der Anhaltung nicht dem BFA obliegt, ist dieses auch nicht belangte Behörde iSd § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG.Die bP beschwert sich auch gegen die Modalitäten ihrer Anhaltung (siehe oben Punkt 2.2.1), die von der Anhaltung an sich (als Rechtsgrundlage für den Vollzug) getrennt bekämpfbare Verwaltungsakte darstellen. Da der Vollzug der Anhaltung nicht dem BFA obliegt, ist dieses auch nicht belangte Behörde iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG. Wie oben unter den Punkten 2.2.1 und 2.2.2 ausgeführt, bezieht sich die Beschwerde nur auf die Modalitäten der Anhaltung (zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Anhaltung und Dauer, vgl unten Punkt 2.3.2), und fällt daher nicht unter § 22a BFA-VG: Der Vollzug der Anhaltung

§ 40

BFA-VG obliegt den LPD als Sicherheitsbehörden im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (Fremdenpolizei). Nur die Anhaltung an sich (ihr Grund, ihre Dauer an sich) als Rechtsgrundlage ihres Vollzugs ist dem BFA zurechenbar, da (nur) in dieser Hinsicht die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt einschreiten.Wie oben unter den Punkten 2.2.1 und 2.2.2 ausgeführt, bezieht sich die Beschwerde nur auf die Modalitäten der Anhaltung (zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Anhaltung und Dauer, vergleiche unten Punkt 2.3.2), und fällt daher nicht unter Paragraph 22 a, BFA-VG: Der Vollzug der Anhaltung

Paragraph 40, BFA-VG obliegt den LPD als Sicherheitsbehörden im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (Fremdenpolizei). Nur die Anhaltung an sich (ihr Grund, ihre Dauer an sich) als Rechtsgrundlage ihres Vollzugs ist dem BFA zurechenbar, da (nur) in dieser Hinsicht die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt einschreiten. Nach der hL, der Ansicht des Verfassungsgesetzgebers sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stellt Sicherheitsverwaltung weder mittelbare noch unmittelbare Bundesverwaltung dar (ErläutRV 1681 BlgNR 24. GP 15 zu Art 131 B-VG; VfGH 24.6.2015; G 193/2014-11). Für Maßnahmenbeschwerden in Angelegenheiten der durch die Sicherheitsbehörden besorgten Sicherheitsverwaltung sind

Art 131Abs 1 B-VG und § 88 Abs 1 SPG daher die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig.Nach der h

L, der Ansicht des Verfassungsgesetzgebers sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stellt Sicherheitsverwaltung weder mittelbare noch unmittelbare Bundesverwaltung dar (ErläutRV 1681 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15 zu Artikel 131, B-VG; VfGH 24.6.2015; G 193/2014-11). Für Maßnahmenbeschwerden in Angelegenheiten der durch die Sicherheitsbehörden besorgten Sicherheitsverwaltung sind

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG und Paragraph 88, Absatz eins, SPG daher die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig. Da der Vollzug der Anhaltung der bP durch eine Sicherheitsbehörde im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgte, und mit der Beschwerde auch der Verwaltungsakt der Modalitäten (Vollzug der Anhaltung) bekämpft wurde (siehe oben Punkt 2.2.1), obliegt die Zuständigkeit für diesen Teil der Beschwerde nach Art 131 Abs 1 B-VG und § 88 Abs 1 SPG (allenfalls auch Art 130 Abs 6 B-VG und § 88 Abs 2 SPG) dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht.Da der Vollzug der Anhaltung der bP durch eine Sicherheitsbehörde im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgte, und mit der Beschwerde auch der Verwaltungsakt der Modalitäten (Vollzug der Anhaltung) bekämpft wurde (siehe oben Punkt 2.2.1), obliegt die Zuständigkeit für diesen Teil der Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 88, Absatz eins, SPG (allenfalls auch Artikel 130, Absatz 6, B-VG und Paragraph 88, Absatz 2, SPG) dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung richtet, ist das BFA der Ansicht, dass es nicht belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht das zur Entscheidung über die Beschwerde sachlich zuständige Verwaltungsgericht ist; diese sind für diesen Teil der Beschwerde die LPD Niederösterreich bzw das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Hieran ändert auch die Bezeichnung des BFA als belangte Behörde nichts, zumal diese nicht für den Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG relevant ist.Soweit sich die Beschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung richtet, ist das BFA der Ansicht, dass es nicht belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht das zur Entscheidung über die Beschwerde sachlich zuständige Verwaltungsgericht ist; diese sind für diesen Teil der Beschwerde die LPD Niederösterreich bzw das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Hieran ändert auch die Bezeichnung des BFA als belangte Behörde nichts, zumal diese nicht für den Prüfungsumfang iSd Paragraph 27, VwGVG relevant ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung an sich und ihre Dauer richtet, ist dagegen das BFA belangte Behörde und das BVwG sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesem Bereich für das BFA

§§ 6und 40 BFA-VG einschreiten.

Die Beschwerde fällt daher, soweit sie sich gegen die Festnahme und Anhaltung an sich richtet, unter § 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG.Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung an sich und ihre Dauer richtet, ist dagegen das BFA belangte Behörde und das BVwG sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesem Bereich für das BFA

Paragraphen 6 und 40 BFA-VG einschreiten. Die Beschwerde fällt daher, soweit sie sich gegen die Festnahme und Anhaltung an sich richtet, unter Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG. [...] Die bP vermeint, dass die Festnahme und Anhaltung ohne ausreichend genau bestimmte gesetzliche Grundlage erfolgte; dem kann jedoch nicht gefolgt werden:

§ 40

Abs 2 Z 1 BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen und

Abs 4 leg cit bis zu 48 Stunden anzuhalten.

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen und

Absatz 4, leg cit bis zu 48 Stunden anzuhalten. Auch wenn am Anhalteprotokoll nur § 40 Abs 2 BFA-VG als Rechtsgrundlage vermerkt ist, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit. Die von der bP angeführte entsprechende Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle einer Festnahme/Anhaltung, bei der es um vollkommen unterschiedliche Materien ging und daher offensichtlich kein klarer Wille des Organs zur Festnahme auf der korrekten Rechtsgrundlage angenommen werden konnte. Weiters ist in derartigen Fällen der Partei die Rechtsverfolgung erschwert.Auch wenn am Anhalteprotokoll nur Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG als Rechtsgrundlage vermerkt ist, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit. Die von der bP angeführte entsprechende Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle einer Festnahme/Anhaltung, bei der es um vollkommen unterschiedliche Materien ging und daher offensichtlich kein klarer Wille des Organs zur Festnahme auf der korrekten Rechtsgrundlage angenommen werden konnte. Weiters ist in derartigen Fällen der Partei die Rechtsverfolgung erschwert. Im vorliegenden Fall geht es dagegen nur darum, dass am Anhalteprotokoll nicht die genaue Ziffer des § 40 Abs 2 BFA-VG vermerkt ist. Allerdings ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage der Z 1 leg cit erfolgte, da die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es können somit keine Zweifel am konkreten Organwillen und an der korrekten Rechtsgrundlage bestehen.Im vorliegenden Fall geht es dagegen nur darum, dass am Anhalteprotokoll nicht die genaue Ziffer des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG vermerkt ist. Allerdings ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage der Ziffer eins, leg cit erfolgte, da die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es können somit keine Zweifel am konkreten Organwillen und an der korrekten Rechtsgrundlage bestehen. Weiters liegt es in der Natur einer Festnahme und Anhaltung

§ 40

Abs 2 Z 1 BFA- VG, dass zum Zeitpunkt der Festnahme noch nicht abgeschätzt werden kann, ob eine Vorführung an das BFA tatsächlich erfolgen wird. Würde man den diesbezüglichen Argumenten der bP folgen, dass mangels zwingender Vorführung an das Bundesamt eine Festnahme hier nicht in Betracht käme, so wäre die Bestimmung des § 40 Abs 2 Z 1 BFA- VG faktisch sinnentleert. Darüber hinaus kommt es auf die Betrachtung zum Zeitpunkt der Amtshandlung an (ex ante).Weiters liegt es in der Natur einer Festnahme und Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- VG, dass zum Zeitpunkt der Festnahme noch nicht abgeschätzt werden kann, ob eine Vorführung an das BFA tatsächlich erfolgen wird. Würde man den diesbezüglichen Argumenten der bP folgen, dass mangels zwingender Vorführung an das Bundesamt eine Festnahme hier nicht in Betracht käme, so wäre die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- VG faktisch sinnentleert. Darüber hinaus kommt es auf die Betrachtung zum Zeitpunkt der Amtshandlung an (ex ante). [...] Die bP zieht im Punkt III.1 (Behauptung der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit und Sicherheit durch die Anhaltung gem. § 40 Abs 3 BFA-VG) der Beschwerde auch die Anhaltung an sich und ihre Dauer in Beschwerde. Da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in dieser Hinsicht

§§ 6

und 40 BFA-VG für das BFA einschreiten, ist hier das BFA grundsätzlich belangte Behörde und ist das Bundesverwaltungsgericht zur meritorischen Entscheidung zuständig.Die bP zieht im Punkt römisch drei.1 (Behauptung der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit und Sicherheit durch die Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG) der Beschwerde auch die Anhaltung an sich und ihre Dauer in Beschwerde. Da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in dieser Hinsicht

Paragraphen 6 und 40 BFA-VG für das BFA einschreiten, ist hier das BFA grundsätzlich belangte Behörde und ist das Bundesverwaltungsgericht zur meritorischen Entscheidung zuständig. Das Vorbringen der bP erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unbegründet und ist daher eine behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung und ihrer Dauer nicht gegeben:

§ 40Abs 2 Z 1 i

Vm Abs 4 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden der nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten. Die bP war zum Zeitpunkt der Festnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, stellte nachweislich einen Antrag auf internationalen Schutz bei der PI Traiskirchen der Erstaufnahmestelle Ost und dauerte die Anhaltung gesamt 5 Stunden und 17 Minuten. Damit liegen eindeutig alle gesetzlichen Voraussetzungen vor, weshalb sich die Anhaltung nicht von vornherein als rechtswidrig erweist.

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden der nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten. Die bP war zum Zeitpunkt der Festnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, stellte nachweislich einen Antrag auf internationalen Schutz bei der PI Traiskirchen der Erstaufnahmestelle Ost und dauerte die Anhaltung gesamt 5 Stunden und 17 Minuten. Damit liegen eindeutig alle gesetzlichen Voraussetzungen vor, weshalb sich die Anhaltung nicht von vornherein als rechtswidrig erweist.

§ 17Abs 1 Asyl

G 2005 kann ein Antrag auf internationalen Schutz seit dem 20.7.2015 nur bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt werden; eine Antragsstellung bei der Erstaufnahmestelle ist nicht mehr zulässig.

Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Antrag auf internationalen Schutz seit dem 20.7.2015 nur bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt werden; eine Antragsstellung bei der Erstaufnahmestelle ist nicht mehr zulässig. Nach der Antragsstellung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die ersten Maßnahmen (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung etc)

§ 42

Abs 1 BFA-VG durchzuführen; nach der Durchführung von diesen ist mit dem BFA Kontakt zur weiteren Vorgehensweise aufzunehmen. Anders als vor dem 20.7.2015 (§ 29 Abs 2 AsylG 2005 idF vor FrÄG 2015) sind diese Maßnahmen zwingend vor Kontaktaufnahme mit dem BFA und Antragseinbringung durchzuführen (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 14 zum Entfall des § 29 Abs 2 AsylG 2005). Vor allem zu diesem Zweck besteht die Ermächtigung des § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG, einen Fremden nach Antragsstellung festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten.Nach der Antragsstellung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die ersten Maßnahmen (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung etc)

Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG durchzuführen; nach der Durchführung von diesen ist mit dem BFA Kontakt zur weiteren Vorgehensweise aufzunehmen. Anders als vor dem 20.7.2015 (Paragraph 29, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor FrÄG 2015) sind diese Maßnahmen zwingend vor Kontaktaufnahme mit dem BFA und Antragseinbringung durchzuführen (ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14 zum Entfall des Paragraph 29, Absatz 2, AsylG 2005). Vor allem zu diesem Zweck besteht die Ermächtigung des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, einen Fremden nach Antragsstellung festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten. Aufgrund dieser Änderung der Rechtslage ist davon auszugehen, dass insofern eine Anhaltung - im Rahmen der gesetzlichen Obergrenze - seit Inkrafttreten des FrÄG 2015 grundsätzlich länger als verhältnismäßig anzusehen ist als zuvor. Darüber hinaus ist derzeit aufgrund des enormen Anstiegs an Anträgen auf internationalen Schutz und Engpässen bei den Ressourcen generell nicht möglich, die ersten Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit vorzunehmen: Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer etwa zu berücksichtigen, wieviele Fremde zum gleichen oder ähnlichen Zeitpunkt Anträge stellen und ob Dolmetscher zur Verfügung stehen; es besteht keine Verpflichtung, eine Vernehmung (Erstbefragung) etc unmittelbar bei Antragsstellung oder Festnahme durchzuführen (etwa BVwG 20.7.2015, W112 2015145-1 mwN; BVwG 2.3.2015, L519 2015890-1; BVwG 14.8.2014, W146 2010535-1; LVwG Steiermark 2.4.2014, 20.31454/2014-9; VwGH 2.10.2012, 2011/21/0214; VfGH 27.09.1988, B 1321/87). Dementsprechend erachtet das BFA die Anhaltung und ihre Dauer im Ausmaß von 5 Stunden und 17 Minuten als im Grunde gerechtfertigt und verhältnismäßig und ist daher die Beschwerde, soweit sie sich auf die Anhaltung und ihre Dauer an sich bezieht, abzuweisen. [...] Aus diesen Gründen erstattet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anregungen, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Modalitäten der Anhaltung richtet, mit verfahrensleitenden Beschluss

§ 17Vw

GVG iVm § 6 AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als sachlich und örtlich zuständiges Verwaltungsgericht übermitteln, in eventu die Beschwerde in diesen Punkten

§ 17Vw

GVG iVm § 6 AVG wegen Unzuständigkeit zurückweisen und die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteln.das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Modalitäten der Anhaltung richtet, mit verfahrensleitenden Beschluss

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als sachlich und örtlich zuständiges Verwaltungsgericht übermitteln, in eventu die Beschwerde in diesen Punkten

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG wegen Unzuständigkeit zurückweisen und die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteln. Aus diesen Gründen stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, und dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV zusprechen.Aus diesen Gründen stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, und dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV zusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei (bP) suchte am 15.8.2015 die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt (PI) auf, um einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Das Organ nahm die bP um 8.30 Uhr fest. Der Organwalter ging vom Festnahmetatbestand der Z. 1 de § 40 Abs. 2 BFA-VG aus. Dieser konkrete auf den Festnahmetatbestand der Z 1 leg.cit gerichtete "konkrete Organwille" ist jedoch in keinem Anhalteprotokoll dokumentiert und wurde im gegenständlichen Verfahren erstmals in der Beschwerdebeantwortung der Verwaltungsbehörde vom 02.10.2015, dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag übermittelt, offenbart.Die beschwerdeführende Partei (bP) suchte am 15.8.2015 die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt (PI) auf, um einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Das Organ nahm die bP um 8.30 Uhr fest. Der Organwalter ging vom Festnahmetatbestand der Ziffer eins, de Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG aus. Dieser konkrete auf den Festnahmetatbestand der Ziffer eins, leg.cit gerichtete "konkrete Organwille" ist jedoch in keinem Anhalteprotokoll dokumentiert und wurde im gegenständlichen Verfahren erstmals in der Beschwerdebeantwortung der Verwaltungsbehörde vom 02.10.2015, dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag übermittelt, offenbart. Ausdrücklich hielt der Organwalter im Anhalteprotokoll I unter der Rubrik Delikte/Gründe lediglich "Festnahme ohne Auftrag gem. §40 Abs. 2 BFA-VG" fest.Ausdrücklich hielt der Organwalter im Anhalteprotokoll römisch eins unter der Rubrik Delikte/Gründe lediglich "Festnahme ohne Auftrag gem. §40 Absatz 2, BFA-VG" fest. Im Anhalteprotokoll II ist die Rubrik "Folgende Informationsblätter habe ich erhalten: Informationsblatt für Festgenommene" angekreuzt. Weder wurde aber die Übernahme eines Informationsblattes für Festgenommene bestätigt, noch eine Verweigerung der Annahme des Informationsblattes aktenmäßig festgehalten.Im Anhalteprotokoll römisch zwei ist die Rubrik "Folgende Informationsblätter habe ich erhalten: Informationsblatt für Festgenommene" angekreuzt. Weder wurde aber die Übernahme eines Informationsblattes für Festgenommene bestätigt, noch eine Verweigerung der Annahme des Informationsblattes aktenmäßig festgehalten. Neben einem Informationsblatt in deutscher Sprache besteht jedenfalls eine entsprechende Übersetzung in arabischer Sprache. Das Informationsblatt hat in Bezug auf die Gründe einer Inhaftierung folgenden Wortlaut: "Die Polizei muss ihnen sagen, warum Sie festgenommen wurden und was Ihnen vorgeworfen wird." Eine mündliche oder sonstige schriftliche Mitteilung über den Grund der Festnahme selbst liegt aktenmäßig (jedoch) nicht vor. Der festgenommene Beschwerdeführer stellte am selben Tag um 09.02 Uhr einen Asylantrag, zu welchem er in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters in derselben Dienststelle von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 19Abs 1 Asyl

G 2005 erstbefragt wurde. Die Erstbefragung begann um 11.23 Uhr und endete um 12.00 Uhr. Ab 11.23 Uhr wäre erstmals jedenfalls eine Information des Beschwerdeführers über den ihn betreffenden Haftgrund in einer ihm verständlichen Sprache möglich gewesen.Der festgenommene Beschwerdeführer stellte am selben Tag um 09.02 Uhr einen Asylantrag, zu welchem er in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters in derselben Dienststelle von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 erstbefragt wurde. Die Erstbefragung begann um 11.23 Uhr und endete um 12.00 Uhr. Ab 11.23 Uhr wäre erstmals jedenfalls eine Information des Beschwerdeführers über den ihn betreffenden Haftgrund in einer ihm verständlichen Sprache möglich gewesen. Am Ende der Erstbefragung beantragte der gesetzliche Vertreter neben der Einsichtnahme in den gesamten Akt die Ausfolgung einer Kopie des Anhalteprotokolls, die sofortige Endhaftung des offensichtlich Minderjährigen und eine kindergerechte Unterbringung. Das Protokoll wurde im Anschluss an die Befragung

§ 42

Abs 2 BFA-VG an das Bundesamt übermittelt und wurde aufgrund einer ersten Prognoseentscheidung die Überstellung in die Grundversorgung der Betreuungseinrichtung West angeordnet.Das Protokoll wurde im Anschluss an die Befragung

Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG an das Bundesamt übermittelt und wurde aufgrund einer ersten Prognoseentscheidung die Überstellung in die Grundversorgung der Betreuungseinrichtung West angeordnet. Die bP wurde am 15.8.2015, 13.47 Uhr aus der Anhaltung in der PI entlassen und in die Grundversorgung überstellt. Lediglich das Anhalteprotokoll IV weist die (unterfertigte) Bestätigung des Beschwerdeführers über die Haftentlassung um 13.47 Uhr und den Erhalt der im Protokoll angeführten Gegenstände auf. Die Anhaltung der bP währte somit durchgehend von 8.30 Uhr bis 13.47 Uhr.Die bP wurde am 15.8.2015, 13.47 Uhr aus der Anhaltung in der PI entlassen und in die Grundversorgung überstellt. Lediglich das Anhalteprotokoll römisch vier weist die (unterfertigte) Bestätigung des Beschwerdeführers über die Haftentlassung um 13.47 Uhr und den Erhalt der im Protokoll angeführten Gegenstände auf. Die Anhaltung der bP währte somit durchgehend von 8.30 Uhr bis 13.47 Uhr. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständlicher Verwaltungs-/Gerichtsakt; Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Entscheidungsrundlagen. Zunächst ist anzumerken, dass mit dem - zum Sachverhalt erhobenen - bloßen Vorbringen der Verwaltungsbehörde im Schriftsatz vom 02.10.2015, wonach der "konkrete Organwille" auf den Festnahmetatbestand der Z 1 leg. cit gerichtet gewesen sei, nichts gewonnen ist, da dieser Organwille im Sinne der

§ 41

(1)BFA-VG normierten Informationspflicht jeden Festgenommenen, also auch den Beschwerdeführer, "ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten", zur Kenntnis gebracht werden muß - siehe rechtliche Beurteilung.Zunächst ist anzumerken, dass mit dem - zum Sachverhalt erhobenen - bloßen Vorbringen der Verwaltungsbehörde im Schriftsatz vom 02.10.2015, wonach der "konkrete Organwille" auf den Festnahmetatbestand der Ziffer eins, leg. cit gerichtet gewesen sei, nichts gewonnen ist, da dieser Organwille im Sinne der

Paragraph 41,

(1)BFA-VG normierten Informationspflicht jeden Festgenommenen, also auch den Beschwerdeführer, "ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten", zur Kenntnis gebracht werden muß - siehe rechtliche Beurteilung. Mit der Hervorhebung des Organwillens bestätigt die Verwaltungsbehörde letztlich die Aktenlage insofern, als das Anhalteprotokoll I lediglich "Festnahme ohne Auftrag gem. §40 Abs. 2 BFA-VG" dokumentiert, also keinen der in §40 Abs. 2 BFA-VG unter Z 1 bis 5 normierten Festnahmegründe anführt. Selbst wenn das Anhalteprotokoll I dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist - was aber angesichts des Umstandes, dass es weder eine Unterfertigung des Organwalters noch des Beschwerdeführers aufweist, bezweifelt werden darf -, so wurden dem Beschwerdeführer durch die bloße Zurkenntnisbringung des §40 Abs. 2 BFA-VG der oder die konkreten für seine Festnahme maßgeblichen Gründe vorenthalten.Mit der Hervorhebung des Organwillens bestätigt die Verwaltungsbehörde letztlich die Aktenlage insofern, als das Anhalteprotokoll römisch eins lediglich "Festnahme ohne Auftrag gem. §40 Absatz 2, BFA-VG" dokumentiert, also keinen der in §40 Absatz 2, BFA-VG unter Ziffer eins bis 5 normierten Festnahmegründe anführt. Selbst wenn das Anhalteprotokoll römisch eins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist - was aber angesichts des Umstandes, dass es weder eine Unterfertigung des Organwalters noch des Beschwerdeführers aufweist, bezweifelt werden darf -, so wurden dem Beschwerdeführer durch die bloße Zurkenntnisbringung des §40 Absatz 2, BFA-VG der oder die konkreten für seine Festnahme maßgeblichen Gründe vorenthalten. Dass eine mündliche Information über den konkreten Festnahmegrund des lediglich die Sprache "Arabisch", "in Wort und Schrift", die Sprache "Kurdisch" in Wort beherrschenden und die Sprache "Englisch" bloß "mittelgut", beherrschenden Beschwerdeführers erfolgte, wurde in der Beschwerdebeantwortung nicht einmal vorgebracht. Unabhängig davon lässt sich dies auch nicht aus dem in die arabische Sprache übersetzten Informationsblatt ableiten, sollte dies dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden sein, wofür sich jedoch gleichfalls kein Nachweis im Akt findet, fehlt es doch der entsprechenden unterfertigten Bestätigung seitens des Beschwerdeführers oder eines Vermerkes über die Verweigerung der Unterschrift: Dem - sohin möglicherweise ausgefolgten - Informationsblatt sind nicht einmal ansatzweise irgendwelche Haftgründe zu entnehmen, sondern lediglich der zum Sachverhalt erhobene Hinweis "Die Polizei muss ihnen sagen, warum Sie festgenommen wurden und was Ihnen vorgeworfen wird," womit aber auf das eingangs zur mündlichen Information Gesagte - Fehlen eines entsprechenden Vorbringens der Verwaltungsbehörde, mangelnde Dokumentation im Akt - zu verweisen ist. Das Informationsblatt selbst genügt in der angeführten Form nicht einmal ansatzweise der verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich normierten Informationspflicht - siehe weiter rechtliche Beurteilung. Dass aber eine Information über den konkreten Haftgrund auch nicht im Rahmen der Erstbefragung, welche unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt wurde, oder zumindest am Ende derselben erfolgte, ist unzweifelhaft dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen: Dieses beinhaltet zunächst typischerweise die für eine Erstbefragung standardgemäß festgehaltenen Fragerubriken zum Fluchtweg und Fluchtgrund etc, aber keine Information über den Grund der Anhaltung. Die aktenmäßig nachvollziehbare Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zur Erstbefragung ab 11.23 Uhr zeigt aber auch, dass zumindest ab diesem Zeitpunkt eine Information des Beschwerdeführers über den konkreten Haftgrund möglich gewesen wäre, selbst wenn man die weiteren Vorbringensteile in der Beschwerdebeantwortung "Darüber hinaus ist derzeit aufgrund des enormen Anstiegs auf internationalen Schutz und Engpässen bei den Ressourcen generell nicht möglich, die ersten Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit vorzunehmen" ins Kalkül zieht. Die späte Festlegung der Verwaltungsbehörde auf den konkreten Haftgrund des §40 Abs. 2 Z 1 mit der Beschwerdebeantwortung vom 02.10.2015, also über 2 (!) Monate nach der Festnahme vermag in letzterem Vorbringen keine Rechtfertigung finden - siehe weiter im Rahmen der rechtlichen Beurteilung."Darüber hinaus ist derzeit aufgrund des enormen Anstiegs auf internationalen Schutz und Engpässen bei den Ressourcen generell nicht möglich, die ersten Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit vorzunehmen" ins Kalkül zieht. Die späte Festlegung der Verwaltungsbehörde auf den konkreten Haftgrund des §40 Absatz 2, Ziffer eins, mit der Beschwerdebeantwortung vom 02.10.2015, also über 2 (!) Monate nach der Festnahme vermag in letzterem Vorbringen keine Rechtfertigung finden - siehe weiter im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Da der Rechtsvertreter am Ende der Erstbefragung, wie unzweifelhaft protokolliert wurde, die Inhaftierung des Beschwerdeführers ausdrücklich noch einmal ansprach, indem er nicht nur entsprechende Akteneinsicht begehrte, sondern auch die sofortige Enthaftung beantragte, hätte der Verwaltungsbehörde zumindest spätestens zu diesem Zeitpunkt, als der Dolmetscher offensichtlich noch verfügbar war, also um 12.00 Uhr (oder etwas daran anschließend), im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung trotz Enthaftungsantrages die fehlende Information über den Haftgrund auffallen und diese nachholen müssen, anstatt wie einleitend angeführt, zu versuchen, auf die Maßgeblichkeit des Organwillens abzustellen. In diesem Sinne erscheint auch das Vorbringen in der Beschwerdebeantwortung "Weiters liegt es in der Natur einer Festnahme und Anhaltung

§ 40

Abs 2 Z 1 BFA- VG, dass zum Zeitpunkt der Festnahme noch nicht abgeschätzt werden kann, ob eine Vorführung an das BFA tatsächlich erfolgen wird. Würde man den diesbezüglichen Argumenten der bP folgen, dass mangels zwingender Vorführung an das Bundesamt eine Festnahme hier nicht in Betracht käme, so wäre die Bestimmung des § 40 Abs 2 Z 1 BFA- VG faktisch sinnentleert. Darüber hinaus kommt es auf die Betrachtung zum Zeitpunkt der Amtshandlung an (ex ante)."Weiters liegt es in der Natur einer Festnahme und Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- VG, dass zum Zeitpunkt der Festnahme noch nicht abgeschätzt werden kann, ob eine Vorführung an das BFA tatsächlich erfolgen wird. Würde man den diesbezüglichen Argumenten der bP folgen, dass mangels zwingender Vorführung an das Bundesamt eine Festnahme hier nicht in Betracht käme, so wäre die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- VG faktisch sinnentleert. Darüber hinaus kommt es auf die Betrachtung zum Zeitpunkt der Amtshandlung an (ex ante). insofern nicht mehr nachvollziehbar, als sich die Sachlage also zumindest am Ende der Erstbefragung, also 3 1/2 (!) Stunden nach der Festnahme für die Verwaltungsbehörde soweit herauskristallisiert haben müsste, dass sie zumindest zu diesem Zeitpunkt "abschätzen" konnte, ob eine Vorführung an das BFA tatsächlich erfolgen wird. Räumt man also der Verwaltungsbehörde einen notwendigen Nachdenkprozess zur Erfassung aller Tatbestandselemente des § 40 Abs. 2 Z 1-5 ein, so bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, warum sie nicht nur nicht zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer über den Grund/die Gründe seiner Festnahme/Anhaltung informierte, sondern im Ergebnis den konkreten Haftgrund erst in der Beschwerdebeantwortung bekanntgab.insofern nicht mehr nachvollziehbar, als sich die Sachlage also zumindest am Ende der Erstbefragung, also 3 1/2 (!) Stunden nach der Festnahme für die Verwaltungsbehörde soweit herauskristallisiert haben müsste, dass sie zumindest zu diesem Zeitpunkt "abschätzen" konnte, ob eine Vorführung an das BFA tatsächlich erfolgen wird. Räumt man also der Verwaltungsbehörde einen notwendigen Nachdenkprozess zur Erfassung aller Tatbestandselemente des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins -, 5, ein, so bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, warum sie nicht nur nicht zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer über den Grund/die Gründe seiner Festnahme/Anhaltung informierte, sondern im Ergebnis den konkreten Haftgrund erst in der Beschwerdebeantwortung bekanntgab. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass letztere Ausführungen der Verwaltungsbehörde zum Schwierigkeitsgrad der "Abschätzung" der Tatbestandselemente des §40 Abs. 2 insofern im Widerspruch zum Vorbringen in der BeschwerdebeantwortungDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass letztere Ausführungen der Verwaltungsbehörde zum Schwierigkeitsgrad der "Abschätzung" der Tatbestandselemente des §40 Absatz 2, insofern im Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerdebeantwortung Allerdings ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage der Z 1 leg cit erfolgte, da die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es können somit keine Zweifel am konkreten Organwillen und an der korrekten Rechtsgrundlage bestehen.Allerdings ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage der Ziffer eins, leg cit erfolgte, da die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es können somit keine Zweifel am konkreten Organwillen und an der korrekten Rechtsgrundlage bestehen. stehen, als dieses Vorbringen den Eindruck vermittelt, dass sich die Sach- und Rechtslage für die Verwaltungsbehörde als offensichtlich sogleich "zweifelsfrei" darstellte. Dass sich die aus letzterem Vorbringen von der Verwaltungsbehörde gezogene Schlussfolgerung in Richtung des Vorliegens eines eindeutig auf §40 Abs. 2 Z 1 gerichteten "Organwillens" mit dem soeben angeführten Vorbringen zum Schwierigkeitsgrad der "Abschätzung" der Tatbestandselemente des §40 Abs. 2 in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis steht, sei gleichfalls nur am Rande erwähnt.Dass sich die aus letzterem Vorbringen von der Verwaltungsbehörde gezogene Schlussfolgerung in Richtung des Vorliegens eines eindeutig auf §40 Absatz 2, Ziffer eins, gerichteten "Organwillens" mit dem soeben angeführten Vorbringen zum Schwierigkeitsgrad der "Abschätzung" der Tatbestandselemente des §40 Absatz 2, in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis steht, sei gleichfalls nur am Rande erwähnt. Die Unmaßgeblichkeit des Organwillens allein - im Zusammenhang mit der verfassungs-/einfachgesetzlichen Informationspflicht - lassen Ermittlungen, ob dieser nun tatsächlich vorgelegen hat, wie von der Verwaltungsbehörde nicht gerade schlüssig dargelegt, als obsolet erscheinen. Jedenfalls kann aber aus dem Vorbringen Allerdings ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage der Z 1 leg cit erfolgte, da die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es können somit keine Zweifel am konkreten Organwillen und an der korrekten Rechtsgrundlage bestehen.Allerdings ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage der Ziffer eins, leg cit erfolgte, da die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es können somit keine Zweifel am konkreten Organwillen und an der korrekten Rechtsgrundlage bestehen. unabhängig von der Frage der (Un)Schlüssigkeit desselben nicht der Schluss gezogen werden, dass sich auch für den 16jährigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen und offensichtlich erst kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer und Asylbewerber auch schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ergibt, dass die Festnahme auf Grundlage der Z 1 leg cit erfolgte, sodass man quasi contra legem von einer Information über den Festnahmegrund absehen könnte, wie mehr oder weniger implizit mit diesem Vorbringen von der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen würde eine derartige Ansicht dem Anwendungsbereich des an keine Bedingungen geknüpften Informationsrechtes den Boden entziehen.unabhängig von der Frage der (Un)Schlüssigkeit desselben nicht der Schluss gezogen werden, dass sich auch für den 16jährigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen und offensichtlich erst kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer und Asylbewerber auch schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ergibt, dass die Festnahme auf Grundlage der Ziffer eins, leg cit erfolgte, sodass man quasi contra legem von einer Information über den Festnahmegrund absehen könnte, wie mehr oder weniger implizit mit diesem Vorbringen von der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen würde eine derartige Ansicht dem Anwendungsbereich des an keine Bedingungen geknüpften Informationsrechtes den Boden entziehen. Wie mangelhaft das gegenständliche Verfahren vonseiten der Sicherheitsorgane/des Sicherheitsorgans geführt wurde, zeigt sich - auf diesen Umstand sei nochmals hingewiesen - in der gänzlich nicht ausreichenden Dokumentation der Festnahme/Anhaltung - den Anhalteprotokollen fehlt es an jeglichen Unterschriften, für welche aber zahlreiche Rubriken vorgesehen sind. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt, das Fehlen einer entsprechenden Information den Haftgrund betreffend, auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens sowie der Beschwerdebeantwortung geklärt war. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 3Abs.

2 FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

§ 5Abs.

1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück.

§ 6Abs.

1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück.

Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Art. 130Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81a

Abs 4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 15.08.2015 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis 13.47 Uhr desselben Tages § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 15.08.2015 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis 13.47 Uhr desselben Tages Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, BFA-VG maßgeblich; dieser lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...] In materieller Hinsicht wiederum ist die gegenständliche Festnahme auf der Ebene der Verfassung an Art 5 Abs 2 EMRK, mit dieser Norm korrespondierend Art 4 Abs. 6 PersFrBVG, zu messen; auf einfachgesetzlicher Ebene sind § 40 Abs. 2 BFA-VG - auf der Basis dieser Bestimmung ohne Angabe aber eines Haftgrundes erfolgte die Festnahme - und § 41 Abs.1 BFA-VG idgF präjudiziell:In materieller Hinsicht wiederum ist die gegenständliche Festnahme auf der Ebene der Verfassung an Artikel 5, Absatz 2, EMRK, mit dieser Norm korrespondierend Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG, zu messen; auf einfachgesetzlicher Ebene sind Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG - auf der Basis dieser Bestimmung ohne Angabe aber eines Haftgrundes erfolgte die Festnahme - und Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF präjudiziell: Art 5 Abs 2 EMRK:Artikel 5, Absatz 2, EMRK: Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Art 4 Abs. 6 PersFrBVG:Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG: Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt. § 40 Abs. 2 BFA-VG:Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  3. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  4. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. § 41 Abs. 1 BFA-VGParagraph 41, Absatz eins, BFA-VG Jeder

§ 40Abs.

1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art 5 Abs 2 EMRK und Art 4 Abs. 6 PersFrBVGNach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG "ist es Zweck des Informationsrechtes, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen (Frowein/Peukert, RZ 102 zu Art5 Abs2 EMRK). In diesem Sinne hatte er bereits im Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94 in Bezug auf die gleichgelagerte Sachverhaltskonstellation der Festnahme eines sich illegal in Österreich aufhältigen (iranischen) Ehepaares, dem lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde - der Inhalt der iranischen Übersetzung war nicht einmal Gegenstand der Prüfung - die Verletzung des verfassungsgesetzlich normierten Rechtes, die Information "die Gründe ihrer Festnahme" betreffend, festgestellt und die bereits damals vonseiten der belangten Behörde (in ihrem Bescheid) vertretene Argumentation "Aus den Akten gehe aber hervor, daß der Beschwerdeführer zu B46/94 bereits von der Bayerischen Grenzpolizei in englischer Sprache vernommen worden sei und gegenüber seiner Gattin als Übersetzer fungiert habe. Es sei daher schwer vorstellbar, daß er und seine Gattin sich der Illegalität ihres Verhaltens nicht bewußt gewesen seien und besonderer Aufklärung bedurft hätten" die eine auffallende Parallelität zur gegenständlichen Argumentation "Allerdings ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage der Z 1 leg cit erfolgte,[...]""Allerdings ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage der Ziffer eins, leg cit erfolgte,[...]" als unbeachtlich angesehen. Auch verwarf der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich die vonseiten der (damals) belangten Behörde (im Rahmen ihrer Gegenschrift) vertretenen Rechtsansicht "daß eine Verletzung des Art5 Abs2 EMRK nicht durch die angefochtenen Bescheide erfolgt sein konnte, weil die Anhaltung in Schubhaft ‚ungeachtet der Verletzung der Informationsrechte der Bf notwendig war'." indem er ausführte "Abgesehen von einer grundsätzlichen Verkennung der Schutzfunktion eines Grundrechtes wird dabei übersehen, daß die angefochtenen Bescheide das bezogene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (auch) dann verletzen, wenn sie eine Verletzung desselben durch die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Verwaltungsbehörde nicht aufgreifen, es hier also unterlassen, eine erfolgte Verfassungsverletzung für rechtswidrig zu erklären (vgl. VfGH 7.3.1994, B115/93, 23.6.1994, B2019/93, 2.7.1994, B2233/93).""Abgesehen von einer grundsätzlichen Verkennung der Schutzfunktion eines Grundrechtes wird dabei übersehen, daß die angefochtenen Bescheide das bezogene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (auch) dann verletzen, wenn sie eine Verletzung desselben durch die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Verwaltungsbehörde nicht aufgreifen, es hier also unterlassen, eine erfolgte Verfassungsverletzung für rechtswidrig zu erklären vergleiche VfGH 7.3.1994, B115/93, 23.6.1994, B2019/93, 2.7.1994, B2233/93)." Dementsprechend ist daher der in der Beschwerdebeantwortung vertretenen Rechtsansicht, "Die bP war zum Zeitpunkt der Festnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, stellte nachweislich einen Antrag auf internationalen Schutz bei der PI Traiskirchen der Erstaufnahmestelle Ost und dauerte die Anhaltung gesamt 5 Stunden und 17 Minuten. Damit liegen eindeutig alle gesetzlichen Voraussetzungen vor, weshalb sich die Anhaltung nicht von vornherein als rechtswidrig erweist", die gleichfalls die Festnahme, losgelöst von der Verpflichtung zur Information über den zugrundeliegenden Haftgrund, zu rechtfertigen versucht, der Boden entzogen. Da eine Festlegung auf den Haftgrund des §40 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG erst mit der Beschwerdebeantwortung vom 02.10.2015 erfolgte, vermag die damit einhergehende Information auch nicht dem großzügig angelegten Maßstab gerecht zu werden, den der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.09.1997, B3059/96, anlegte, als er eine entsprechende Information - in der Form der Zustellung eines Schubhaftbescheides -Da eine Festlegung auf den Haftgrund des §40 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erst mit der Beschwerdebeantwortung vom 02.10.2015 erfolgte, vermag die damit einhergehende Information auch nicht dem großzügig angelegten Maßstab gerecht zu werden, den der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.09.1997, B3059/96, anlegte, als er eine entsprechende Information - in der Form der Zustellung eines Schubhaftbescheides - "am zweiten Tag nach der Festnahme" (an den Rechtsvertreter) und obwohl der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides an seinen Bevollmächtigten bereits abgeschoben war" als im Einklang mit den angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmungen stehend ansah, weil der Beschwerdeführer "mit der Zustellung des Schubhaftbescheides an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers dieser in die Lage versetzt wurde, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft überprüfen zu können", denn - so der Verfassungsgerichtshof weiter - "Hätte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit der Abschiebung so lange zugewartet, bis ein Dolmetscher für die französische Sprache zur Verfügung gestanden wäre, so wäre einerseits zu befürchten gewesen, daß die Schubhaft unnötig lang dauert, andererseits wäre auch die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verbessert worden, da dieser auch bei der gewählten Vorgangsweise die Rechtmäßigkeit der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat überprüfen lassen konnte". Zieht man zusätzlich die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Abschließend sei darauf hingewiesen, daß sich der vorliegende Fall von dem dem Erkenntnis VfSlg. 13914/1994 zugrundeliegenden Sachverhalt insofern wesentlich unterscheidet, als dort die Beschwerdeführer erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme über deren Gründe unterrichtet wurden"."Abschließend sei darauf hingewiesen, daß sich der vorliegende Fall von dem dem Erkenntnis VfSlg. 13914 aus 1994, zugrundeliegenden Sachverhalt insofern wesentlich unterscheidet, als dort die Beschwerdeführer erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme über deren Gründe unterrichtet wurden". ins Kalkül, so erscheint ein Zuwarten mit der Information - sollte man zugunsten der Verwaltungsbehörde in der Form der Beschwerdebeantwortung überhaupt eine solche annehmen - im Ausmaß von über 2 (!) Monaten nach der Festnahme als offensichtlich nicht mehr mit dem Maßstab des Verfassungsgerichtshofes harmonisierbar. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich aber im Wesentlichen auch insofern von jenem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden, als offensichtlich kein die Information über den Haftgrund vermittelnder Dolmetscher zur Verfügung stand "Hätte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit der Abschiebung so lange zugewartet, bis ein Dolmetscher für die französische Sprache zur Verfügung gestanden wäre, so wäre einerseits zu befürchten gewesen, daß die Schubhaft unnötig lang dauert, andererseits wäre auch die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verbessert worden, da dieser auch bei der gewählten Vorgangsweise die Rechtmäßigkeit der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat überprüfen lassen konnte". was aber gerade gegenständlich der Fall war, da der Dolmetscher ab 11.23 Uhr - Beginn der Erstbefragung - zugegen war. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht "in möglichst kurzer Frist" (Art5 Abs2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (seiner) Festnahme" (Art4 Abs6 BVG persFr.) über den/die Grund/Gründe seiner Festnahme unterrichtet wurde. Unabhängig von dem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (der Unterlassung einer zeitgerechten Information, wäre auch - bloß einfachgesetzlich beurteilt - für den Beschwerdeführer nichts aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gewinnen: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz -So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz - "Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten" eine Verletzung der in § 36 Abs. 1 2.Satz normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme ein Verständigungsblatt in einer anderen, der Beschwerdeführerin nicht verständlichen Sprache - auf den Inhalt des Verständigungsblattes musste der Verwaltungsgerichtshof nicht einmal eingehen - ausgefolgt wurde und trotz den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Einschreitens einer als "Dolmetscherin" fungierenden "Kollegin" festhielt, dasseine Verletzung der in Paragraph 36, Absatz eins, 2.Satz normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme ein Verständigungsblatt in einer anderen, der Beschwerdeführerin nicht verständlichen Sprache - auf den Inhalt des Verständigungsblattes musste der Verwaltungsgerichtshof nicht einmal eingehen - ausgefolgt wurde und trotz den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Einschreitens einer als "Dolmetscherin" fungierenden "Kollegin" festhielt, dass "Ermittlungsergebnisse darüber, dass bzw. in welcher Sprache eine Verständigung mit der Beschwerdeführerin, der einzigen bulgarischen Staatsangehörigen (die übrigen festgenommenen Tänzerinnen waren ausnahmslos ungarische Staatsangehörige), erfolgte, dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sind". Da auch gegenständlich die Einhaltung einer entsprechenden Informationsverpflichtung gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht festzustellen war, war - im Sinne des angeführten Judikates - "ihre - ohne Einhaltung dieser formellen Voraussetzungen vorgenommene - Festnahme und damit auch ihre anschließende Anhaltung nicht rechtmäßig". Mit der Verletzung der Informationspflicht wird also nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde - "Die bP war zum Zeitpunkt der Festnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, stellte nachweislich einen Antrag auf internationalen Schutz bei der PI Traiskirchen der Erstaufnahmestelle Ost und dauerte die Anhaltung gesamt 5 Stunden und 17 Minuten. Damit liegen eindeutig alle gesetzlichen Voraussetzungen vor, weshalb sich die Anhaltung nicht von vornherein als rechtswidrig erweist" sowohl die sonst gesetzeskonforme Festnahme als auch die darauf aufbauende Anhaltung rechtswidrig. Auch diesbezüglich besteht Übereinstimmung zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, sieht doch der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen in der Verletzung der Informationspflicht einen "Verstoß gegen die festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung" (VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94). Sohin war spruchgemäß sowohl die Festnahme als auch die darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Ungeachtet der Frage des Vorliegens (überhaupt noch) einer Beschwer infolge der Rechtswidrigerklärung der Festnahme und der darauf gründenden Anhaltung wird das Bundeserwaltungsgericht die Beschwerde, die "Erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK durch Modalitäten der Anhaltung" betreffend, an das seines Erachtens zuständige Landesverwaltungsgericht weiterleiten - diesbezüglich erging (am 21.01.2016) ein eigener verfahrensleitender Beschluss.Ungeachtet der Frage des Vorliegens (überhaupt noch) einer Beschwer infolge der Rechtswidrigerklärung der Festnahme und der darauf gründenden Anhaltung wird das Bundeserwaltungsgericht die Beschwerde, die "Erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK durch Modalitäten der Anhaltung" betreffend, an das seines Erachtens zuständige Landesverwaltungsgericht weiterleiten - diesbezüglich erging (am 21.01.2016) ein eigener verfahrensleitender Beschluss. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu Fragen der Verfassungskonformität und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht musste vor dem Hintergrund der spruchgemäßen Entscheidung, mit welcher der Beschwerdeführer gegenständlich "klaglos" gestellt wurde, nicht mehr eingegangen werden. Zu Spruchpunkt II.: (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei.: (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "

§ 1Z 1 Vw

G-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde. In logischer Konsequenz dazu war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz dazu war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Absatz eins, VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt IV.: (Befreiung von der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch vier.: (Befreiung von der Eingabegebühr): § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen. Auch bestehen keine inhaltlichen Bedenken: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Zu Spruchteil V.:Zu Spruchteil römisch fünf.: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen. Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen: Ausdrücklich sind

§ 14Geb

G idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind

Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W117.2112729.1.00

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