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{'item': 'W118 2115195-1'}

Obsah (13)§ 28§ 19Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17Artikel 7Art. 13Art. 6§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW118 2115195-1 SpruchW118 2115195-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als E

§ 28Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Feldstücke 3 und 5 im Ausmaß ihrer Beantragung als beihilfefähige Fläche anerkannt werden.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Feldstücke 3 und 5 im Ausmaß ihrer Beantragung als beihilfefähige Fläche anerkannt werden. 2.

§ 19Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idg

F, wird der AMA aufgetragen,

den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.2.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, wird der AMA aufgetragen,

den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 18.05.2011 fand auf dem Teil-Betrieb des Beschwerdeführers (BF) mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.1. Mit Datum vom 18.05.2011 fand auf dem Teil-Betrieb des Beschwerdeführers (BF) mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde der Grundstücksanteil des Grdst. Nr. 760/1 auf dem FS 3 mit 0,62 ha, auf dem FS 5 im Ausmaß von 7,75 ha ermittelt. 2. Im Rahmen der Neu-Digitalisierung der Flächen für den Herbstantrag 2011 sollte mittels Korrektur vom 12.09.2011 die Referenzfläche der FS 3 und 5 (das ist das Höchstmaß an beihilfefähiger Fläche, zum damaligen Zeitpunkt das FS-Polygon, bestehend aus Grundstücksanteilen) ausgeweitet werden. Im Rahmen der Neudigitalisierung wurde beim FS 3 als Erklärung für die Ausweitung ein "Sonstiger Zu/Abgang", beim FS 5 eine Umwandlung von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche (NLN) in landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) angeführt. Diese geänderte Fläche sollte auch die Basis für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2012 sein. 3. Mit Datum vom 11.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beantragung der FS 3 und 5 erfolgte auf Basis der angeführten Neu-Digitalisierung. Im Hinblick auf das Grundstück Nr. 760/1 wurde beim FS 3 ein Grundstücksanteil von 0,72 ha (somit um 0,10 ha mehr als im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2011 ermittelt), beim FS 5 ein Grundstücksanteil von 7,81 ha (somit um 0,06 ha mehr als im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2011 ermittelt) angegeben. Insgesamt wurde das FS 3 mit einer beihilfefähigen Fläche von 0,71 ha, das FS 5 mit einer beihilfefähigen Fläche von 7,68 ha beantragt. 4. Die angeführte Antragstellung führte dazu, dass im Rahmen einer seitens der AMA durchgeführten "Plausibilitätsprüfung" der Antragsangaben zu Tage trat, dass der Grundstücksanteil des Grdst.-Nr. 760/1 auf den FS 3 und 5 größer angegeben wurde als im Antragsjahr 2011 im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beantragt. Auf diese Überschreitung der Referenzfläche ("innerbetriebliche Übernutzung aufgrund eines Prüfberichts") bei den FS 3 und 5 wurde der BF im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer hingewiesen. Einem korrespondierenden Ersuchen des BF um Richtigstellung und Korrektur der Referenzfläche wurde seitens der AMA nicht entsprochen. In diesem Ersuchen um Richtigstellung verwies der BF lediglich auf die Neu-Digitalisierung der Flächen. 5. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714586, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.264,31 gewährt. Dabei wurden 36,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 38,67 ha sowie eine beihilfefähige und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,16 ha zugrunde gelegt. 5,71 Zahlungsansprüche wurden mangels eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche als nicht genutzt gewertet. Begründend wird ausgeführt, auf den FS 1 (beantragt mit 0,03

  1. ha)und 2 (beantragt mit 0,09
  2. ha)sei die Schlagmindestgröße nicht eingehalten worden, weshalb die beantragte Fläche nicht als beihilfefähige Fläche hätte berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass die Grundstücksfläche kleiner sei als im Flächenbogen angegeben. Daher hätten die davon betroffenen FS bei der Berechnung nicht als beihilfefähige Fläche berücksichtigt werden können. Eine solche "innerbetriebliche Übernutzung aufgrund eines Prüfberichts" im Ausmaß von (insgesamt) 0,16 ha sei im Hinblick auf das Grdst. Nr. 760/1 bei den FS 3 und 5 des Teilbetriebes mit der BNr. XXXX aufgetreten, weshalb die beantragte Fläche ebenfalls nicht als beihilfefähige Fläche hätte berücksichtigt werden können. Dementsprechend wurde die gesamte beantragte beihilfefähige Fläche auf den FS 3 und 5 (in Summe 8,39) von der Prämiengewährung ausgeschlossen.Begründend wird ausgeführt, auf den FS 1 (beantragt mit 0,03
  3. ha)und 2 (beantragt mit 0,09
  4. ha)sei die Schlagmindestgröße nicht eingehalten worden, weshalb die beantragte Fläche nicht als beihilfefähige Fläche hätte berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass die Grundstücksfläche kleiner sei als im Flächenbogen angegeben. Daher hätten die davon betroffenen FS bei der Berechnung nicht als beihilfefähige Fläche berücksichtigt werden können. Eine solche "innerbetriebliche Übernutzung aufgrund eines Prüfberichts" im Ausmaß von (insgesamt) 0,16 ha sei im Hinblick auf das Grdst. Nr. 760/1 bei den FS 3 und 5 des Teilbetriebes mit der BNr. römisch 40 aufgetreten, weshalb die beantragte Fläche ebenfalls nicht als beihilfefähige Fläche hätte berücksichtigt werden können. Dementsprechend wurde die gesamte beantragte beihilfefähige Fläche auf den FS 3 und 5 (in Summe 8,39) von der Prämiengewährung ausgeschlossen. 6. Mit Schreiben vom 08.01.2013 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, 5,71 Zahlungsansprüche seien als nicht genutzt angeführt worden. Scheinbar sei die Fläche auf den FS 3 und 5 aufgrund eines Prüfberichts nicht berücksichtigt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle sei im Jahr 2011 durchgeführt worden, die ermittelte Fläche sei ins GIS übernommen und beantragt worden. Zum Mehrfachantrag-Flächen 2012 sei auf den FS 3 und 5 die Fläche aufgrund einer Rekultivierung gegenüber dem Prüfbericht ausgeweitet worden. Diese Änderung sei im Zuge eines Ersuchens um Richtigstellung bereits an die AMA übermittelt worden. Der BF ersuche höflichst, den beigelegten Screenshot der FS 3 und 5 zu berücksichtigen. Auf dem beigelegten Screenshot aus dem INVEKOS-GIS sind zwei Teilflächen des Grdst. Nr. 760/1 gekennzeichnet. Hinsichtlich des FS 3 soll die Fläche am nördlichen Rand ausgeweitet werden, hinsichtlich des FS 5 wird vorgebracht, die eingezeichnete Fläche werde gemäht. 7. Mit Datum vom 05.10.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wurde seitens der AMA im Wesentlichen ausgeführt, das Grdst. mit der Nr. 760/1 sei vom BF im Jahr 2012 mit einem größeren Grundstücksanteil beantragt worden, als im Jahr 2011 im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt. Aus diesem Grund hätte das Grdst. (bzw. jene FS, auf denen das Grdst. beantragt wurde) nicht berücksichtigt werden können. 8. Mit Schreiben des BVwG vom 14.10.2015 wurde die AMA im Wesentlichen um Stellungnahme ersucht, aus welchem Grund dem Antrag des BF auf Änderung der Referenzfläche nicht entsprochen wurde. 9. Mit Stellungnahme vom 29.10.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, der BF hätte im Antragsjahr 2012 Flächen beantragt, die im Antragsjahr 2011 als nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen ermittelt worden seien und hätte keine stichhaltigen Nachweise für die Bewirtschaftung dieser Flächen vorgelegt. Eine (formelle) Korrektur von Referenzflächen sei erst mit dem Herbstantrag 2014 eingeführt worden. Im Rahmen der Bearbeitung des Mehrfachantrages-Flächen 2012 seien sog. "Plausibilitätsfehler" angezeigt worden, aus welchen ersichtlich sei, ob für den Antragsteller Handlungsbedarf bestehe. Die Information über das Vorhandensein von Plausibilitätsfehlern werde seitens der AMA an die zuständigen Bezirksbauernkammern übermittelt. Der BF selbst sei nicht vor dem Bescheid zum Antragsjahr 2012 vom angeführten Problem informiert worden. 10. Mit Schreiben des BVwG vom 12.11.2015 wurde dem BF die Stellungnahme der AMA zur Stellungnahme übermittelt. 11. Mit Schreiben vom 24.11.2015 teilte der BF im Wesentlichen mit, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 sei er darauf hingewiesen worden, dass nicht beantragte Flächen zu Sanktionen führen könnten. Aufgrund einer Aufforderung durch den Verpächter hätte die Teilfläche auf dem FS 3 unter dem Pfarrhof ab 2012 gemäht werden müssen. Um einer Unterdeklaration von Flächen zu entgehen, sei diese Fläche bereits im Herbst 2011 digitalisiert und im Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragt worden. Um den Plausibilitätsfehler richtig zu stellen, sei ein "Ersuchen um Richtigstellung" an die AMA gestellt worden. Da diesem Ersuchen nicht stattgegeben worden sei, sei im Jahr 2013 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle erfolgt, bei der diese Fläche bestätigt worden sei. Dieser Sachverhalt könne auf das FS 5 übertragen werden. Dem Schreiben sind diverse Screenshots aus dem INVEKOS-GIS angefügt. 12. Mit Schreiben des BVwG vom 30.11.2015 wurde der AMA das angeführte Schreiben des BF zur Stellungnahme übermittelt. 13. Mit Schreiben vom 10.12.2015 führte die AMA dazu im Wesentlichen aus wie bereits zuvor. Tatsächlich sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 die strittige Fläche auf dem FS 3 als beihilfefähige Fläche ermittelt worden. Allerdings lediglich für das Antragsjahr 2013. Im Übrigen wurde wiederum darauf hingewiesen, der BF hätte keine Beweise für die Beihilfefähigkeit der Flächen vorgelegt. 14. Mit Schreiben vom 14.01.2016 übermittelte die AMA ergänzende Unterlagen zum Antragsjahr 2013. 15. Mit Datum vom 20.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs der Verhandlung wurde die Lage der strittigen Flächen auf einem Ausdruck eines Luftbildes aus dem INVEKOS-GIS, Luftbilddatum 28.07.2013, einvernehmlich gekennzeichnet. In der Folge wurden die Prüfer, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen 2011 und 2013 tätig wurden, zu den Vor-Ort-Kontrollen befragt. Beide Prüfer konnten sich an die strittigen Flächen erinnern, konnten allerdings keine konkreten Angaben zur Beschaffenheit der Flächen im Jahr 2012 machen. Der Prüfer, der im Antragsjahr 2011 tätig wurde, konnte allerdings angeben, dass es sich beim FS 3 nach seiner Erinnerung um eine verkrautete Fläche handelte, die mit einfachen Mitteln wieder in eine landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt hätte werden können. Beim FS 5 sei die Rückführung noch einfacher gewesen, da es sich um eine mit dem Rasenmäher gemähte Fläche gehandelt habe. Der Prüfer, der im Antragsjahr 2013 tätig wurde, konnte bestätigen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 die strittigen Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen anerkannt wurden. Das Antragsjahr 2012 hätte er anweisungsgemäß nicht geprüft. Auf die Frage, weshalb das Antragsjahr 2012 anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht mitgeprüft wurde, führte ein Vertreter der AMA aus, er hätte als zuständiger Sachbearbeiter den Fall bekommen und festgestellt, dass er auf Basis der zur Verfügung stehenden Luftbilder den Fall nicht hätte gut geben können. Da der Fehler 2013 weiter bestanden hätte, habe er eine Vor-Ort-Kontrolle veranlasst. Es sei Aufgabe der Kammern gewesen, die Plausibilitätsfehler abzuarbeiten. Von der zuständigen Kammer sei nichts gekommen. Der BF legte in der Folge ein Schreiben des XXXX vom 28.03.2011 vor. In diesem wird festgehalten, dass der BF künftig den "Pfarrergarten" (FS 3) mitmähen solle. Das Stift habe die strittigen Flächen nach den Angaben des BF im Sommer fräsen lassen. Er habe eingesät und im Herbst die Fläche zum ersten Mal gemäht. Aus diesem Grund wollte der BF die Fläche im Herbst bei der Digitalisierung ausweiten.Der BF legte in der Folge ein Schreiben des römisch 40 vom 28.03.2011 vor. In diesem wird festgehalten, dass der BF künftig den "Pfarrergarten" (FS 3) mitmähen solle. Das Stift habe die strittigen Flächen nach den Angaben des BF im Sommer fräsen lassen. Er habe eingesät und im Herbst die Fläche zum ersten Mal gemäht. Aus diesem Grund wollte der BF die Fläche im Herbst bei der Digitalisierung ausweiten. Die Vertreter der AMA gestanden zu, dass der beschriebene Ablauf plausibel erschien. Einer der Prüfer gab überdies an, dass aus seiner Warte auch auf Basis des nunmehr zur Verfügung stehenden Luftbildes aus dem Jahr 2013 die landwirtschaftliche Nutzung der strittigen Flächen im Jahr 2012 plausibel erschien. Befragt, weshalb die AMA die zum fraglichen Zeitpunkt für die Digitalisierung der Flächen zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer "overruled" hätte, gab die AMA an, der Kammer hätte auffallen müssen, dass die strittigen Flächen auf Basis des damals zur Verfügung stehenden Orthofotos nicht landwirtschaftlich genutzt waren. Darauf hätte sie reagieren müssen. Die Kammer hätte Unterlagen übermitteln müssen, aus denen die landwirtschaftliche Nutzung schlüssig hätte abgeleitet werden können. Die Kammer sehe den Plausifehler. Die Vorgangsweise der Kammern erscheine unterschiedlich. Manche Kammern schauten nach, ob allfällige Unterlagen, die sie übermittelt haben, zur Aufhebung des Plausifehlers geführt haben. Bei aufrechtem Bestehen des Plausifehlers fragten manche Kammern nach, ob noch Unterlagen geschickt werden könnten. Im vorliegenden Fall wurde eine Korrektur übermittelt. Die Korrektur sei nur auf das alte Orthofoto gestützt worden. Das sei nicht ausreichend. Diesbezüglich gebe es Anweisungen. Der BF gab dazu an, seitens der zuständigen Kammer keine Aufforderung erhalten zu haben, weitere Unterlagen vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 11.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Insgesamt wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 38,67 ha beantragt. Das FS 1 wurde im Ausmaß von 0,03 ha, das FS 2 im Ausmaß von 0,09 ha beantragt. Das FS 3 wurde mit einer beihilfefähigen Fläche von 0,71 ha, das FS 5 mit einer beihilfefähigen Fläche von 7,68 ha beantragt. Bei beiden FS handelte es sich im Ausmaß der Beantragung um beihilfefähige Fläche. 2. Beweiswürdigung: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, insb. im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG, konnte im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass entgegen der Ansicht der AMA im Antragsjahr 2012 im Hinblick auf die FS 3 und 5 keine Überbeantragung durch den BF stattgefunden hat. Diese Feststellung gründet sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des BF im Rahmen der Verhandlung sowie auf die von diesem vorgelegten unbedenklichen Beweismittel. Die Plausibilität der Angaben des BF wurde auch seitens der Vertreter der AMA zugestanden. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 14 Anwendungsbereich Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein. [...]. Artikel 15 Bestandteile des integrierten Systems

(1)Das integrierte System umfasst
  1. a)eine elektronische Datenbank;
  2. b)ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
  3. c)ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
  4. d)Beihilfeanträge;
  5. e)ein integriertes Kontrollsystem;
  6. f)ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt. [...]." "Artikel 17 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; [...];
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...].
  3. "Referenzparzelle": geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  4. "Referenzparzelle": geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,; [...]." "Artikel 6 Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen

(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist. Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Art. 13Abs.

9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 13

, Absatz 9, VO (EG) 1122 aus 2009, setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen. "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. römisch zwei Nr. 330/2011: "Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart

§ 6

, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart

Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht. [...].
  2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Art. 6der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist. [...]. 5. Hofkarte: eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst. Referenzparzelle § 4.

(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2)Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades. [...].
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen. [...]. Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
(2)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
(2)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen." "Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle § 7.
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.Paragraph 7,
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2)Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3)Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen. Mitwirkung des Antragstellers § 8.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3)Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte." b) Rechtliche Würdigung: Im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 sollten die bis dahin bestehenden, an eine bestimmte Art der Produktion gekoppelten landwirtschaftlichen Direktzahlungen von der Produktion entkoppelt werden und in einer einzigen flächenbezogenen Direktzahlung, der Einheitlichen Betriebsprämie, aufgehen. Umso größeres Gewicht kommt vor diesem Hintergrund der korrekten Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen zu. Aus diesem Grund sieht das zum Zweck der Abwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie einzurichtende Integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem (INVEKOS) seither den Einsatz computergestützter geografischer Informationssystemtechniken, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern, vor; vgl. Art. 14 ff. VO (EG) 73/2009.Im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 sollten die bis dahin bestehenden, an eine bestimmte Art der Produktion gekoppelten landwirtschaftlichen Direktzahlungen von der Produktion entkoppelt werden und in einer einzigen flächenbezogenen Direktzahlung, der Einheitlichen Betriebsprämie, aufgehen. Umso größeres Gewicht kommt vor diesem Hintergrund der korrekten Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen zu. Aus diesem Grund sieht das zum Zweck der Abwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie einzurichtende Integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem (INVEKOS) seither den Einsatz computergestützter geografischer Informationssystemtechniken, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern, vor; vergleiche Artikel 14, ff. VO (EG) 73 aus 2009,. Durch den Einsatz dieser Techniken soll gewährleistet werden, dass Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Antragstellung möglichst weitgehend vermieden werden. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ergänzend, dass die Antragstellung auf der Basis von Referenzparzellen zu erfolgen hat. Für jede Referenzparzelle wird nach der angeführten Bestimmung für die Zwecke der Betriebsprämienregelung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, um Überbeantragungen von vornherein hintanhalten zu können.Durch den Einsatz dieser Techniken soll gewährleistet werden, dass Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Antragstellung möglichst weitgehend vermieden werden. Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, ergänzend, dass die Antragstellung auf der Basis von Referenzparzellen zu erfolgen hat. Für jede Referenzparzelle wird nach der angeführten Bestimmung für die Zwecke der Betriebsprämienregelung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, um Überbeantragungen von vornherein hintanhalten zu können. Im Antragsjahr 2012 bildete in Österreich

§ 4Abs.

1 INVEKOS-GIS-V 2011 das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht, die Referenzparzelle. Die Festlegung der Referenzparzelle erfolgte grundsätzlich im Auftrag der AMA durch die jeweils zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers; vgl. § 7 Abs. 1 i. V.m. § 8 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011 im Rahmen der der Beantragung vorangehenden Digitalisierung der Flächen (= das Einzeichnen der Nutzungsgrenzen im INVEKOS-GIS). Dabei waren

§ 4Abs.

4 INVEKOS-GIS-V 2011 jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern auszunehmen.Im Antragsjahr 2012 bildete in Österreich

Paragraph 4, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011 das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht, die Referenzparzelle. Die Festlegung der Referenzparzelle erfolgte grundsätzlich im Auftrag der AMA durch die jeweils zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers; vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 8, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011 im Rahmen der der Beantragung vorangehenden Digitalisierung der Flächen (= das Einzeichnen der Nutzungsgrenzen im INVEKOS-GIS). Dabei waren

Paragraph 4, Absatz 4, INVEKOS-GIS-V 2011 jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern auszunehmen. Wird im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle eine Überbeantragung festgestellt, wird die Referenzparzelle entsprechend angepasst. Diesbezüglich erscheint es vor dem oben beschriebenen Hintergrund mehr als gerechtfertigt, wenn eine neuerliche Ausweitung der Referenzparzelle von der Vorlage von Nachweisen abhängig gemacht wird; vgl. § 8 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011.Wird im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle eine Überbeantragung festgestellt, wird die Referenzparzelle entsprechend angepasst. Diesbezüglich erscheint es vor dem oben beschriebenen Hintergrund mehr als gerechtfertigt, wenn eine neuerliche Ausweitung der Referenzparzelle von der Vorlage von Nachweisen abhängig gemacht wird; vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Im vorliegenden Fall wurde dieser Nachweis im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG erbracht. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist dem BF auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Nachweise vorgelegt hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich ausschließlich auf der Ebene der Tatsachen-Ermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich ausschließlich auf der Ebene der Tatsachen-Ermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W118.2115195.1.00

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