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{'item': 'W131 2105771-1'}

Obsah (10)§ 18bArt 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art.130§ 28§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW131 2105771-1 SpruchW131 2105771-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖC

§ 18b

ASVG für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 abgelehnt wurde, zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (= PV) vom 16.02.2015 zum Aktenzeichen HVBA römisch 40 , mit welchem der Antrag vom 19.01.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ASVG für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 abgelehnt wurde, zu Recht erkannt. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) begehrte am 17.12.2014 die Selbstversicherung

§ 18bASVG i

Zm der Pfege ihrer Mutter und erhielt die Bf diese Versicherung rückwirkend ab 1.12.2013 auch zuerkannt.1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) begehrte am 17.12.2014 die Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG iZm der Pfege ihrer Mutter und erhielt die Bf diese Versicherung rückwirkend ab 1.12.2013 auch zuerkannt. 2. Mit Antrag vom 19.01.2015 beantragte die Bf zusätzlich die Selbstversicherung

§ 18bASVG ab 01.08.2006 bis 30.11.2013 wiederum i

Zm der Pflege ihrer Mutter.2. Mit Antrag vom 19.01.2015 beantragte die Bf zusätzlich die Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG ab 01.08.2006 bis 30.11.2013 wiederum iZm der Pflege ihrer Mutter. Dieses zweite Begehren wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, also abgewiesen. 3. Die Bf erhob gegen die vorbezeichnete Ablehnung Beschwerde an das BVwG und verwies auf eine Entscheidung einer GAbt des BVwG vom September 2014, wonach die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18bASVG auch länger als ein Jahr zurück möglich wäre.3.

Die Bf erhob gegen die vorbezeichnete Ablehnung Beschwerde an das BVwG und verwies auf eine Entscheidung einer GAbt des BVwG vom September 2014, wonach die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ASVG auch länger als ein Jahr zurück möglich wäre. Das Beschwerdebegehren

§ 9Abs 1 Z 4 Vw

GVG lautet insoweit wörtlich: "... Antrag, den beschwerten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, sich im Zeitraum vom 1.8.2006 bis 30.11.2013 in der Pensionsversicherung gem § 18b ASVG selbstzuversichern."Das Beschwerdebegehren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG lautet insoweit wörtlich: "... Antrag, den beschwerten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, sich im Zeitraum vom 1.8.2006 bis 30.11.2013 in der Pensionsversicherung gem Paragraph 18 b, ASVG selbstzuversichern." 4. Das BVwG wartete mit der Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahren iSv VwGH Zl 2007/11/0074 zu, zumal kein Grund ersichtlich ist, dass das Zuwarten wegen einer iSv § 34 Abs 3 VwGVG behängenden entscheidungswesentlichen Rechtsfrage verfahrensmäßig anders zu sehen sein sollte als das bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 154 geschilderte, zulässige bloße Abwarten einer Vorfragenentscheidung nach § 38 AVG. Der erkennenden Gerichtsabteilung war nämlich bekannt, dass einerseits im BVwG in Entscheidungen dokumentierte Meinungsunterscheide zur Frage der Möglichkeit der rückwärtigen Versicherung

§ 18bASVG bestanden und zudem andererseits einige Entscheidungen des BVw

G beim VwGH angefochten waren, in welchen die Frage zu klären war, ob die Selbstversicherung nach § 18b ASVG mehr als ein Jahr rückwirkend beantragbar ist, siehe insoweit die dem VwGH - Erk Zl Ro 2015/08/0022 zu Grunde liegende Entscheidung des BVwG oder den Beschluss des BVwG vom 02.09.2014,W131 2005544-1/9E.4. Das BVwG wartete mit der Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahren iSv VwGH Zl 2007/11/0074 zu, zumal kein Grund ersichtlich ist, dass das Zuwarten wegen einer iSv Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG behängenden entscheidungswesentlichen Rechtsfrage verfahrensmäßig anders zu sehen sein sollte als das bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 154 geschilderte, zulässige bloße Abwarten einer Vorfragenentscheidung nach Paragraph 38, AVG. Der erkennenden Gerichtsabteilung war nämlich bekannt, dass einerseits im BVwG in Entscheidungen dokumentierte Meinungsunterscheide zur Frage der Möglichkeit der rückwärtigen Versicherung

Paragraph 18 b, ASVG bestanden und zudem andererseits einige Entscheidungen des BVwG beim VwGH angefochten waren, in welchen die Frage zu klären war, ob die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG mehr als ein Jahr rückwirkend beantragbar ist, siehe insoweit die dem VwGH - Erk Zl Ro 2015/08/0022 zu Grunde liegende Entscheidung des BVwG oder den Beschluss des BVwG vom 02.09.2014,W131 2005544-1/9E. Irömisch eins I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Bf strebte und strebt eine Zuerkennung der freiwilligen Pensionsversicherung

§ 18bASVG auch für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 an.

Sie hat ihren diesbezüglichen Antrag im Oktober 19.01.2015 an die PV gestellt.Die Bf strebte und strebt eine Zuerkennung der freiwilligen Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ASVG auch für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 an. Sie hat ihren diesbezüglichen Antrag im Oktober 19.01.2015 an die PV gestellt.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesen beiden verbundenen Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten war. Insb wurde jedenfalls auch kein Senatsentscheidungsantrag nach § 414 ASVG gestellt.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesen beiden verbundenen Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch Paragraph 414, ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten war. Insb wurde jedenfalls auch kein Senatsentscheidungsantrag nach Paragraph 414, ASVG gestellt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art.130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden. Zu A) 3.

  1. (Zur Abweisung des Begehrens) 3.2.
  2. Das Begehren der Bf war nach dem Akteninhalt und insb offenbar auch nach dem Verständnis der belangten Behörde

§ 13

AVG eindeutig dahin zu verstehen, dass die Bf nunmehr im Beschwerdeverfahren eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18bASVG für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 anstrebt, ma

W also für Zeiten, die länger als ein Jahr vor Antragstellung vom 19.01.2015 zurück liegen. Zur Begehrensinterpretation siehe insoweit die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 152 zitierte VwGH Rsp in der dortigen FN 16:3.2.1. Das Begehren der Bf war nach dem Akteninhalt und insb offenbar auch nach dem Verständnis der belangten Behörde

Paragraph 13, AVG eindeutig dahin zu verstehen, dass die Bf nunmehr im Beschwerdeverfahren eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ASVG für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 anstrebt, maW also für Zeiten, die länger als ein Jahr vor Antragstellung vom 19.01.2015 zurück liegen. Zur Begehrensinterpretation siehe insoweit die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 152 zitierte VwGH Rsp in der dortigen FN 16: "Ein Anbringen ist derart auszulegen dass ihm nicht von vornherein ein aussichtsloser Inhalt unterstellt wird." Insoweit war das Begehren der Bf wegen des eindeutig objektiv erkennbaren Rechtsschutzziels als Abänderungsbegehren bei einem Leistungsbegehren (auf Zuerkennung einer Selbstversicherung) zu interpretieren, mag nach dem Wortlaut auch ein Aufhebungs- und gleichzeitig ein Feststellungsbegehren gestellt worden sein. Es konnte daher inhaltlich über die unstrittig rechtzeitige Beschwerde abgesprochen werden. 3.2.

  1. Inwieweit die Versicherung nach § 18b ASVG, bei der obiter der Bund die Pensionsbeiträge bezahlt, rückwirkend möglich ist, wurde beim VwGH wie ausgeführt seit 01.01.2014 in mehreren Fällen anhängig; und hat der VwGH am 04.11.2015 zu Zl Ro 2015/08/0022 klärend ausgeführt wie folgt:3.2.
  2. Inwieweit die Versicherung nach Paragraph 18 b, ASVG, bei der obiter der Bund die Pensionsbeiträge bezahlt, rückwirkend möglich ist, wurde beim VwGH wie ausgeführt seit 01.01.2014 in mehreren Fällen anhängig; und hat der VwGH am 04.11.2015 zu Zl Ro 2015/08/0022 klärend ausgeführt wie folgt: ... Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich

§ 18b

ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). ...... Die Berechtigung einer Person, sich nach Paragraph 18 b, Absatz eins und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich

Paragraph 18 b, ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in Paragraph 18 b, ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend Paragraph 18 b, ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung vor der

  1. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). ... 3.2.
  4. Wenn der VwGH daher im bezogenen Erkenntis zu Zl Ro 2015/08/0022 zu § 18b ASVG iZm § 225 Abs 1 Z 3 ASVG ausführt, dass als frühester Beginnszeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann, wurde der Antrag der Bf vom 19.01.2015 für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 berechtigt abgelehnt.3.2.
  5. Wenn der VwGH daher im bezogenen Erkenntis zu Zl Ro 2015/08/0022 zu Paragraph 18 b, ASVG iZm Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ausführt, dass als frühester Beginnszeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann, wurde der Antrag der Bf vom 19.01.2015 für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 berechtigt abgelehnt. 3.2.
  6. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Gegenständlich waren auch keine Tatsachenfragen zu klären. Da seit der zu VwGH Zl Ro 2015/08/0022 erfolgten Klarstellung zur Frage des rückwirkend möglichen zeitlichen Ausmaßes der Selbstversicherung

§ 18b

ASVG keine Unklarheit zur Sichtweise des Höchstgerichts mehr besteht, war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend musste auch unter Berücksichtigung der in § 24 VwGVG angesprochenen Bestimmungen des Art 6 MRK bzw des Art 47 GRC amtswegig keine Verhandlung durchgeführt werden.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Gegenständlich waren auch keine Tatsachenfragen zu klären. Da seit der zu VwGH Zl Ro 2015/08/0022 erfolgten Klarstellung zur Frage des rückwirkend möglichen zeitlichen Ausmaßes der Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG keine Unklarheit zur Sichtweise des Höchstgerichts mehr besteht, war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend musste auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 24, VwGVG angesprochenen Bestimmungen des Artikel 6, MRK bzw des Artikel 47, GRC amtswegig keine Verhandlung durchgeführt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die vorliegende Entscheidung des BVw

G genau auf der Linie der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des VwGH zu Zl Ro 2015/08/0022 liegt, stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die zu einer ordentlichen Revision berechtigen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W131.2105771.1.00

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