Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes elektronisch via Web-ERV am 30.12.2015 eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2015 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- sowie der Zuschlagsentscheidung vom 22.12.2015, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der von ihr für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr. Am 08.01.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2119041-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung. Am 14.01.2016 erhob die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen. Mit am 14.01.2026 nach den Amtsstunden eingebrachtem Schreiben zog die Antragstellerin "die zur GZ W139 2119041-2 protokollierten Anträge" zurück. Die Auftraggeberin und die Antragstellerin wurden vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) Auftraggeberin ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Sie schrieb die verfahrensgegenständliche Leistung "MSR Arbeiten, Erneuerung der Gebäudeleittechnik - Bauphase 2, Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien" im Juli 2015 als Bauauftrag in einem offenen Verfahren im Rahmen des betreffenden Bauvorhabens im Unterschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR 3.300.000,--.
Punkt 4.4. der technischen Beschreibung zum Leistungsverzeichnis sind im Wesentlichen folgende Leistungen Ausschreibungsgegenstand: Bestandsaufnahme MSRL-Automation einschl. Sichtung der gesamten Bestandsdokumentation; Adaptierung bzw Abstimmung der vorgegebenen Ablaufpläne in Abstimmung mit ÖBA, Betriebsführung/Nutzer bzw AG; Erweiterung des GA-Netzwerkes; Verlegung erforderlicher MSR-Kabel; Erneuerung der MSRL-Automation (Hard- und Software); erforderliche Adaptierungen der MSRL-Verteiler; Neuinbetriebnahme der in das GA-System eingebundenen Haustechnischen Anlage; Einbindung der gelieferten Devices in das BACnet System; alle zugehörigen Dienstleistungen wie Engineering, Inbetriebsetzung, Dokumentationserstellung einschl. Teilnahme an Baubesprechungen, Abstimmungs/Koordinationsgesprächen, Abnahmebegehungen etc., Ergänzungen Raumbuch. Die Ausschreibung blieb unangefochten. Sowohl die Antragstellerin als auch die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin beteiligten sich durch die Abgabe von Angeboten am Vergabeverfahren. Mit Telefax vom 22.12.2015 wurde der Antragstellerin bekannt gegeben, den Zuschlag der XXXX erteilen zu wollen. Gleichzeitig teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot
G auszuscheiden sei.Mit Telefax vom 22.12.2015 wurde der Antragstellerin bekannt gegeben, den Zuschlag der römisch 40 erteilen zu wollen. Gleichzeitig teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 BVergG auszuscheiden sei. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 brachte die Antragstellerin nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes via Web-ERV einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Sie entrichtete für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.052,--. Am 08.01.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2119041-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung. Mit am 14.01.2026 nach den Amtsstunden eingebrachtem Schreiben zog die Antragstellerin "die zur GZ W139 2119041-2 protokollierten Anträge" zurück. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Stellungnahmen sowie den Bezug nehmenden Beilagen und den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist
GVG durch dieses geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist
Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält. Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Die Antragstellerin zog ihren auf die Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag zurück. Das Verfahren ist somit beendet. Zu B) Auferlegung der aushaftenden Pauschalgebühr Die Antragstellerin entrichtete für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag
G iVm §§ 1 BVwG-PauschGebV Vergabe eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.052,--. Dabei handelt es sich um die Pauschalgebühr für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich.Die Antragstellerin entrichtete für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag
Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG in Verbindung mit Paragraphen eins, BVwG-PauschGebV Vergabe eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.052,--. Dabei handelt es sich um die Pauschalgebühr für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Wie nachstehend zu zeigen ist, handelt es sich bei der ausgeschriebenen Leistung allerdings nicht um einen Lieferauftrag sondern - wie dies der Auftraggeber zu Recht festgelegt hat - um einen Bauauftrag. Es besteht zwar keine gesetzliche Regelung für die Abgrenzung von Liefer- und Bauleistungen. Als Abgrenzungskriterien haben sich in Schrifttum und Rechtsprechung der Aspekt der Funktionalität sowie der Beweglichkeit bzw Unbeweglichkeit des zu beschaffenden Objektes entwickelt. Gegenstände, die für die Funktion eines Gebäudes von Bedeutung sind und darüber hinaus eine feste (aber nicht unbedingt unauflösbare) Verbindung mit der Bausubstanz aufweisen, sind demnach als Teile des Bauauftrages zu qualifizieren. Vom Begriff des Bauauftrages werden überdies auch solche Leistungen erfasst, die für die Funktionsfähigkeit nur eines Teils des Bauwerks notwendig sind. Das Abgrenzungskriterium der Funktionalität reduziert sich daher nicht nur auf "gebäudebildende" bauliche Maßnahmen (also zB die Tunnelfunkanlage für einen Tunnel), sondern umfasst generell alle (auch zB für ein "normales" Bürogebäude) funktionsrelevanten Anlagen der Haustechnik (Heizung, Lüftung, Klima, Sanitäre, Elektro), Mess- und Regeltechnik, Sicherheitstechnik, Medientechnik, Fördertechnik etc. (Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4
G iVm §§ 1 BVwG-PauschGebV Vergabe eine Pauschalgebührt in der Höhe von EUR 3.078,-- zu entrichten gewesen. Da der Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, ist
G lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Es ist daher eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.309,-- für den Nachprüfungsantrag zu entrichten. Da die Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag EUR 2.052,-- entrichtet hat, war der Antragstellerin die Entrichtung des aushaftenden Betrages in der Höhe von EUR 257,-- aufzuerlegen.Da sohin vom Vorliegen eines im Unterschwellenbereich angesiedelten Bauauftrags auszugehen ist, wäre
Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG in Verbindung mit Paragraphen eins, BVwG-PauschGebV Vergabe eine Pauschalgebührt in der Höhe von EUR 3.078,-- zu entrichten gewesen. Da der Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, ist
Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Es ist daher eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.309,-- für den Nachprüfungsantrag zu entrichten. Da die Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag EUR 2.052,-- entrichtet hat, war der Antragstellerin die Entrichtung des aushaftenden Betrages in der Höhe von EUR 257,-- aufzuerlegen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W139.2119041.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.