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{'item': 'W141 2117223-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 15§ 293§ 20§ 21§ 108f§ 12§ 18§§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW141 2117223-1 SpruchW141 2117223-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer habe mit Geltendmachung 01.08.2015 am 14.07.2015 beim Arbeitsmarktservice XXXX(in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Notstandshilfe beantragt. Davor habe er, mit einer kurzen Unterbrechung, von 16.10.2014 bis 31.07.2015 erstmals Arbeitslosengeld, für die Dauer von 20 Wochen, bezogen. In dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular habe beim Punkt Personenstand "geschieden" angegeben. Auf der zweiten Seite habe der Beschwerdeführer die Frage nach in seinem Haushalt lebenden Angehörigen, mit " Ja" beantwortet und seine Ex-Gattin XXXX, sowie die beiden gemeinsamen Söhne XXXX angeführt. Die Fragen 14 und 15 betreffend erhöhte Aufwendungen in seinem Haushalt oder Vorliegen einer Behinderung sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seien der Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin seit 16.10.2014 und laufend gemeinsam an der Adresse XXXX gemeldet.In dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular habe beim Punkt Personenstand "geschieden" angegeben. Auf der zweiten Seite habe der Beschwerdeführer die Frage nach in seinem Haushalt lebenden Angehörigen, mit " Ja" beantwortet und seine Ex-Gattin römisch 40 , sowie die beiden gemeinsamen Söhne römisch 40 angeführt. Die Fragen 14 und 15 betreffend erhöhte Aufwendungen in seinem Haushalt oder Vorliegen einer Behinderung sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seien der Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin seit 16.10.2014 und laufend gemeinsam an der Adresse römisch 40 gemeldet.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe

§ 33Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, iVm § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe

Paragraph 33, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in Verbindung mit Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde angegeben, dass das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der NH-VO.

  1. Gegen den Bescheid vom 18.08.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 25.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der belangten Behörde nicht richtig seien. Das Einkommen seiner Ex-Gattin eins zu eins auf seine Lebensverhältnisse zu übertragen sei nicht richtig, da sie ihn nur aus Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder im Herbst 2014 praktisch von der Straße genommen und ihm ein vorläufiges Dach über dem Kopf gewährt habe. Dabei habe die Ex-Gattin des Beschwerdeführers auch klargestellt, dass sie ihn finanziell in keinster Weise unterstützen könne. Der Beschwerdeführer habe auch bereits im Antrag seine wahren Verhältnisse angegeben, und zwar dass er in seiner derzeitigen Unterkunft nur notaufgenommen sei. Er habe weder eine Gattin noch eine Lebensgefährtin und keinen gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass er seit mehr als XXXX Jahren geschieden sei und seine Ex- Gattin schon lange in einer neuen Beziehung lebe.
  2. Gegen den Bescheid vom 18.08.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 25.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der belangten Behörde nicht richtig seien. Das Einkommen seiner Ex-Gattin eins zu eins auf seine Lebensverhältnisse zu übertragen sei nicht richtig, da sie ihn nur aus Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder im Herbst 2014 praktisch von der Straße genommen und ihm ein vorläufiges Dach über dem Kopf gewährt habe. Dabei habe die Ex-Gattin des Beschwerdeführers auch klargestellt, dass sie ihn finanziell in keinster Weise unterstützen könne. Der Beschwerdeführer habe auch bereits im Antrag seine wahren Verhältnisse angegeben, und zwar dass er in seiner derzeitigen Unterkunft nur notaufgenommen sei. Er habe weder eine Gattin noch eine Lebensgefährtin und keinen gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass er seit mehr als römisch 40 Jahren geschieden sei und seine Ex- Gattin schon lange in einer neuen Beziehung lebe. Nach einem Burnout und schweren Depressionen während seiner letzten Arbeit, die einen Suizidversuch, mehrmonatige Spitalsaufenthalte und Therapien zu Folge gehabt haben, sei er obendrein obdachlos geworden, nachdem ihn seine Lebensgefährtin rausgeworfen habe. Im Herbst 2014 habe er sich beim AMS als Arbeitssuchender gemeldet. Von 20.02.2015 bis 05.05.2015 sei er aufgrund seiner Insolvenz vor XXXX Jahren im Gefängnis gewesen. Von seiner bisherigen AMS Unterstützung habe er immer fast 70% an seine Unterkunftgeberin als Kostgeld gezahlt. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass er trotz der Schwere seiner Schicksalsschläge immer wieder versuche, sich zu fangen und einen Job zu finden, damit er sich wieder eine Wohnung leisten könne.Nach einem Burnout und schweren Depressionen während seiner letzten Arbeit, die einen Suizidversuch, mehrmonatige Spitalsaufenthalte und Therapien zu Folge gehabt haben, sei er obendrein obdachlos geworden, nachdem ihn seine Lebensgefährtin rausgeworfen habe. Im Herbst 2014 habe er sich beim AMS als Arbeitssuchender gemeldet. Von 20.02.2015 bis 05.05.2015 sei er aufgrund seiner Insolvenz vor römisch 40 Jahren im Gefängnis gewesen. Von seiner bisherigen AMS Unterstützung habe er immer fast 70% an seine Unterkunftgeberin als Kostgeld gezahlt. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass er trotz der Schwere seiner Schicksalsschläge immer wieder versuche, sich zu fangen und einen Job zu finden, damit er sich wieder eine Wohnung leisten könne.
  3. Am 15.09.2015 ist seitens der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eine Erhebung vor Ort durchgeführt worden. Dabei sei der Beschwerdeführer vom Erhebungsbeamten an der Adresse XXXX, angetroffen worden und habe diesem gestattet, in der Wohnung Nachschau zu halten. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich um eine ca. 100 m2 große Wohnung handle, deren Hauptmieterin die Ex-Gattin des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer nächtige im Wohnzimmer auf der Couch, hier sei auch Bettzeug gefunden worden. Vom Vorraum gelange man in ein kleines Arbeitszimmer und von da in ein getrenntes Wohnzimmer. Rechts vom Vorraum befinde sich die eher kleine Küche und man komme sowohl in ein Kinderzimmer sowie in ein Schlafzimmer. Das zweite Kinderzimmer sei auf Wunsch des Beschwerdeführers hin nicht betreten worden, da hier noch der Sohn geschlafen habe. Das Schlafzimmer sei mit einem Doppelbett ausgestattet, zum Erhebungszeitpunkt sei aber nur eine Betthälfte bezogen gewesen, die Kleidung der Ex-Gattin und des Beschwerdeführers seien aber hier untergebracht. Ein eigener Lebensbereich stehe dem Beschwerdeführer demnach nicht zur Verfügung; insgesamt sei vor Ort keine getrennte Lebensweise feststellbar gewesen.
  4. Am 15.09.2015 ist seitens der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eine Erhebung vor Ort durchgeführt worden. Dabei sei der Beschwerdeführer vom Erhebungsbeamten an der Adresse römisch 40 , angetroffen worden und habe diesem gestattet, in der Wohnung Nachschau zu halten. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich um eine ca. 100 m2 große Wohnung handle, deren Hauptmieterin die Ex-Gattin des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer nächtige im Wohnzimmer auf der Couch, hier sei auch Bettzeug gefunden worden. Vom Vorraum gelange man in ein kleines Arbeitszimmer und von da in ein getrenntes Wohnzimmer. Rechts vom Vorraum befinde sich die eher kleine Küche und man komme sowohl in ein Kinderzimmer sowie in ein Schlafzimmer. Das zweite Kinderzimmer sei auf Wunsch des Beschwerdeführers hin nicht betreten worden, da hier noch der Sohn geschlafen habe. Das Schlafzimmer sei mit einem Doppelbett ausgestattet, zum Erhebungszeitpunkt sei aber nur eine Betthälfte bezogen gewesen, die Kleidung der Ex-Gattin und des Beschwerdeführers seien aber hier untergebracht. Ein eigener Lebensbereich stehe dem Beschwerdeführer demnach nicht zur Verfügung; insgesamt sei vor Ort keine getrennte Lebensweise feststellbar gewesen. Weiters sei aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführer und seiner Ex-Gattin seitens der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens Folgendes festgestellt worden: Sie würden beide seit 16.10.2014 und laufend in der Wohnung der Ex-Gattin in der XXXX Wohnen und diese Wohnung auch zur Gänze gemeinsam benützen. Eine schriftliche Vereinbarung darüber sei zwischen ihnen nicht getroffen und auch ein Auszugstermin sei nicht vereinbart worden. Ihre Kleidung und Lebensmittel würden gemeinsam aufbewahrt werden. Die Lebensmittel würden nicht getrennt und auf eigene Kosten eingekauft werden, sondern ebenso gemeinsam. Außerdem koche der Beschwerdeführer nicht für sich alleine und auch die Wäsche werde nicht selbst gewaschen, sondern dies erledige die Ex-Gattin für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer unterstütze den jüngeren Sohn bei dessen Schulaufgaben und bis Ende Juli 2015 habe sich der Beschwerdeführer an den laufenden Wohnungs- und Lebenshaltungskosten beteiligt, laut eigenen Angaben mit ca. €Weiters sei aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführer und seiner Ex-Gattin seitens der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens Folgendes festgestellt worden: Sie würden beide seit 16.10.2014 und laufend in der Wohnung der Ex-Gattin in der römisch 40 Wohnen und diese Wohnung auch zur Gänze gemeinsam benützen. Eine schriftliche Vereinbarung darüber sei zwischen ihnen nicht getroffen und auch ein Auszugstermin sei nicht vereinbart worden. Ihre Kleidung und Lebensmittel würden gemeinsam aufbewahrt werden. Die Lebensmittel würden nicht getrennt und auf eigene Kosten eingekauft werden, sondern ebenso gemeinsam. Außerdem koche der Beschwerdeführer nicht für sich alleine und auch die Wäsche werde nicht selbst gewaschen, sondern dies erledige die Ex-Gattin für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer unterstütze den jüngeren Sohn bei dessen Schulaufgaben und bis Ende Juli 2015 habe sich der Beschwerdeführer an den laufenden Wohnungs- und Lebenshaltungskosten beteiligt, laut eigenen Angaben mit ca. € 500,00 monatlich und laut Angaben seiner Ex-Gattin mit ca. € 100,00 monatlich. Seit August 2015 würden diese Kosten zur Gänze von Frau XXXX getragen werden. Eine sexuelle Beziehung bestehe zwischen den beiden nicht. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin würden keine gemeinsamen Verbindlichkeiten haben und sämtliches Wohnungsinventar gehöre der Ex-Gattin. Gemeinsamer Urlaub oder Freizeitgestaltung finde nicht statt bzw. werde dies von beiden bestritten.500,00 monatlich und laut Angaben seiner Ex-Gattin mit ca. € 100,00 monatlich. Seit August 2015 würden diese Kosten zur Gänze von Frau römisch 40 getragen werden. Eine sexuelle Beziehung bestehe zwischen den beiden nicht. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin würden keine gemeinsamen Verbindlichkeiten haben und sämtliches Wohnungsinventar gehöre der Ex-Gattin. Gemeinsamer Urlaub oder Freizeitgestaltung finde nicht statt bzw. werde dies von beiden bestritten. Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers sei seit 01.04.1990 und laufend als XXXX beim XXXXbeschäftigt. Laut vorliegender Lohnbescheinigung vom 13.08.2015 erziele sie daraus ein schwankendes Einkommen. So habe sie im Mai 2015 ein Bruttoeinkommen von € 3.207,47 erzielt, wovon gesetzliche Abzüge in Höhe von € 932,76 abgeführt wurden, sodass netto € 2.274,71 verblieben. Im Juni 2015 habe sie ein Bruttoeinkommen von € 2.681,27 erzielt, wovon gesetzliche Abzüge in Höhe von € 912,88 abgeführt wurden, sodass netto € 1.768,39 verblieben und im Juli 2015 ein Bruttoeinkommen von € 2.607,47, wo von gesetzliche Abzüge in Höhe von € 875,13 abgeführt wurden, sodass netto € 1.732,34 verblieben. Es sei daher von einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich € 1.925,15 (€ 2.274,71 + € 1.768,39 + € 1.732,34: 3) auszugehen. Nach der am 08.10.2015 erfolgten Rücksprache mit dem XXXX sei die, von der E-Gattin des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Einvernahme erwähnte, im XXXX ausbezahlte Remuneration versicherungspflichtig und musste daher im Bruttoentgelt für Mai 2015 ausgewiesen werden, d.h. sämtliche Angaben auf der erliegenden Lohnbescheinigung vom 13.08.2015 seien daher korrekt.Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers sei seit 01.04.1990 und laufend als römisch 40 beim XXXXbeschäftigt. Laut vorliegender Lohnbescheinigung vom 13.08.2015 erziele sie daraus ein schwankendes Einkommen. So habe sie im Mai 2015 ein Bruttoeinkommen von € 3.207,47 erzielt, wovon gesetzliche Abzüge in Höhe von € 932,76 abgeführt wurden, sodass netto € 2.274,71 verblieben. Im Juni 2015 habe sie ein Bruttoeinkommen von € 2.681,27 erzielt, wovon gesetzliche Abzüge in Höhe von € 912,88 abgeführt wurden, sodass netto € 1.768,39 verblieben und im Juli 2015 ein Bruttoeinkommen von € 2.607,47, wo von gesetzliche Abzüge in Höhe von € 875,13 abgeführt wurden, sodass netto € 1.732,34 verblieben. Es sei daher von einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich € 1.925,15 (€ 2.274,71 + € 1.768,39 + € 1.732,34: 3) auszugehen. Nach der am 08.10.2015 erfolgten Rücksprache mit dem römisch 40 sei die, von der E-Gattin des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Einvernahme erwähnte, im römisch 40 ausbezahlte Remuneration versicherungspflichtig und musste daher im Bruttoentgelt für Mai 2015 ausgewiesen werden, d.h. sämtliche Angaben auf der erliegenden Lohnbescheinigung vom 13.08.2015 seien daher korrekt.
  5. Mit Bescheid vom 22.10.2015 wurde die Beschwerde vom 25.08.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 22.10.2015 wurde die Beschwerde vom 25.08.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der NH-VO.

  1. Mit Schreiben vom 05.11.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer erhält im Wesentlichen seine Einwendungen, die er bereits in der Beschwerde vorgebracht hat, aufrecht. Am 16.11.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Mit 14.12.2015 wurde für den 19.01.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung ausgeschrieben. 6.
  3. Wie dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015 zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer laut ZMR seit 14.12.2015 ohne Wohnsitz im Bundesgebiet und eine Ladung ist somit nicht möglich. Laut Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 15.12.2015, habe dieser angegeben, dass er sich in den nächsten Tagen melden und seine neue Adresse sofort bekannt geben werde. Es sei ihm vorab der Verhandlungstermin telefonisch mitgeteilt und am 16.12.2015 sei ihm die Ladung per E-Mail übermittelt worden. 6.
  4. Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 habe der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, die E-Mail mit der Ladung zur öffentlich mündlichen Verhandlung für den 19.01.2016 erhalten zu haben und als Zustelladresse habe er XXXX genannt. Die Ladung werde dort mittels Rsb zugestellt.6.
  5. Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 habe der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, die E-Mail mit der Ladung zur öffentlich mündlichen Verhandlung für den 19.01.2016 erhalten zu haben und als Zustelladresse habe er römisch 40 genannt. Die Ladung werde dort mittels Rsb zugestellt.
  6. Am 19.01.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer Herr DI XXXX(BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX (BHV), und die Zeugen Frau XXXX (Z1), Herr XXXX (Z2), Frau XXXX (Z3), Herr XXXX (Z4) sowie Herr XXXX(Z5) an der Verhandlung teil.KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer Herr DI XXXX(BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau römisch 40 (BHV), und die Zeugen Frau römisch 40 (Z1), Herr römisch 40 (Z2), Frau römisch 40 (Z3), Herr römisch 40 (Z4) sowie Herr XXXX(Z5) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde der BF befragt, ob er gesund sei oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor: Der BF gibt an, dass er für ein paar Monate in Griechenland und in Österreich gewesen sei. Zurzeit sei er aber obdachlos, er wohne aktuell am XXXX. Er wohne mittlerweile nicht mehr bei Frau XXXX, da es auch ihr zu viel geworden sei, aber sie würde ihm weiterhin helfen. Es wäre von Anfang an nicht geplant gewesen, dass der BF langfristig dort wohne.Der BF gibt an, dass er für ein paar Monate in Griechenland und in Österreich gewesen sei. Zurzeit sei er aber obdachlos, er wohne aktuell am römisch 40 . Er wohne mittlerweile nicht mehr bei Frau römisch 40 , da es auch ihr zu viel geworden sei, aber sie würde ihm weiterhin helfen. Es wäre von Anfang an nicht geplant gewesen, dass der BF langfristig dort wohne. Befragt gab der BF an, dass er aufgrund eines Konkursverfahrens für XXXX Tage inhaftiert gewesen sei. Es habe sich um eine Finanzschuld gehandelt, er habe € 30.000 Schulden gehabt. Er habe den Betrag bezahlen wollen, sei dazu aber nicht in der Lage gewesen. Bei diesem Finanzstrafverfahren habe es auch ein gerichtliches Urteil gegeben, wobei das Gericht in der Abwesenheit des BF entschieden habe. Der BF habe nur einen Bescheid bekommen und sich daraufhin mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt. Der Betrag habe sich durch eine Steuerprüfung ergeben. Der BF habe sich keinen Rechtsbeistand leisten können und keine Akteneinsicht genommen, da dies alles eine Kostenfrage gewesen sei.Befragt gab der BF an, dass er aufgrund eines Konkursverfahrens für römisch 40 Tage inhaftiert gewesen sei. Es habe sich um eine Finanzschuld gehandelt, er habe € 30.000 Schulden gehabt. Er habe den Betrag bezahlen wollen, sei dazu aber nicht in der Lage gewesen. Bei diesem Finanzstrafverfahren habe es auch ein gerichtliches Urteil gegeben, wobei das Gericht in der Abwesenheit des BF entschieden habe. Der BF habe nur einen Bescheid bekommen und sich daraufhin mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt. Der Betrag habe sich durch eine Steuerprüfung ergeben. Der BF habe sich keinen Rechtsbeistand leisten können und keine Akteneinsicht genommen, da dies alles eine Kostenfrage gewesen sei. Weiters gibt der BF an, dass er XXXX betrieben habe. Er habe von der Türkei eine Ware in Kommission bekommen und danach hätten sie die Ware wieder zurückgebracht. Der BF habe nichts dagegen machen können und beim Finanzamt habe es so ausgesehen, als hätte er die Ware verkauft. Der BF sei mit diesen Personen befreundet gewesen und er habe ihnen auch gesagt, dass er es vermerken müsse, wenn die Ware retour ginge. Das habe ihnen aber zu lange gedauert und die Ware sei illegal in die Türkei ausgeführt worden. Er sei zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Verhandlung nicht in XXXX gewesen.Weiters gibt der BF an, dass er römisch 40 betrieben habe. Er habe von der Türkei eine Ware in Kommission bekommen und danach hätten sie die Ware wieder zurückgebracht. Der BF habe nichts dagegen machen können und beim Finanzamt habe es so ausgesehen, als hätte er die Ware verkauft. Der BF sei mit diesen Personen befreundet gewesen und er habe ihnen auch gesagt, dass er es vermerken müsse, wenn die Ware retour ginge. Das habe ihnen aber zu lange gedauert und die Ware sei illegal in die Türkei ausgeführt worden. Er sei zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Verhandlung nicht in römisch 40 gewesen. Der BF führte darüber hinaus an, dass er als XXXX selbstständig tätig gewesen sei. Er habe auch XXXX und XXXX studiert. Er habe im Juli Notstandshilfe beantragt, welche ihm aber nicht zuerkannt worden sei aufgrund der Erhebungen des AMS über seine Wohnsituation. Der BF habe zwei eigene Kinder und XXXX Kinder habe seine Ex-Gattin bereits gehabt. Befragt gab der BF an, dass seine Ex-Frau ihm schon im Oktober gesagt habe, dass es so nicht weitergehen könne und dies sehe er auch ein, weshalb er auch ausgezogen sei.Der BF führte darüber hinaus an, dass er als römisch 40 selbstständig tätig gewesen sei. Er habe auch römisch 40 und römisch 40 studiert. Er habe im Juli Notstandshilfe beantragt, welche ihm aber nicht zuerkannt worden sei aufgrund der Erhebungen des AMS über seine Wohnsituation. Der BF habe zwei eigene Kinder und römisch 40 Kinder habe seine Ex-Gattin bereits gehabt. Befragt gab der BF an, dass seine Ex-Frau ihm schon im Oktober gesagt habe, dass es so nicht weitergehen könne und dies sehe er auch ein, weshalb er auch ausgezogen sei. Er suche ständig nach Arbeit, da er sich in die Gesellschaft eingliedern möchte. Aber den BF störe die Vorgangsweise des AMS. Es sei jemand in die Wohnung gekommen, wo er zur Not aufgenommen worden sei und diese Person habe den BF gefragt, ob er seine Sachen im Kühlschrank beschrifte. Er verstehe nicht wie ein Mensch dazu komme ihn zu fragen, ob er mit seiner Ex-Familie am gleichen Tisch esse. Der BF gibt an, dass seine Ex-Gattin für seinen Unterhalt aufgekommen sei und sogar seine Kinder würden ihm mit dem Geld helfen. Er wisse nicht mehr genau wie viel Geld er seiner Ex-Gattin gegeben habe, ob es 100 oder 500 Euro gewesen waren. Aber seine Ex-Gattin habe ihm auch nie Vorgaben gemacht, ab wie viel Geld er bei ihr wohnen dürfe. Alimente habe er nie gezahlt, da nie jemand deswegen an ihn heran getreten sei. Aber das Geld das ihm zur Verfügung stand, habe er für seine Kinder ausgegeben. Befragt gibt der BF an, dass er schon seit XXXX Jahren geschieden sei.Er suche ständig nach Arbeit, da er sich in die Gesellschaft eingliedern möchte. Aber den BF störe die Vorgangsweise des AMS. Es sei jemand in die Wohnung gekommen, wo er zur Not aufgenommen worden sei und diese Person habe den BF gefragt, ob er seine Sachen im Kühlschrank beschrifte. Er verstehe nicht wie ein Mensch dazu komme ihn zu fragen, ob er mit seiner Ex-Familie am gleichen Tisch esse. Der BF gibt an, dass seine Ex-Gattin für seinen Unterhalt aufgekommen sei und sogar seine Kinder würden ihm mit dem Geld helfen. Er wisse nicht mehr genau wie viel Geld er seiner Ex-Gattin gegeben habe, ob es 100 oder 500 Euro gewesen waren. Aber seine Ex-Gattin habe ihm auch nie Vorgaben gemacht, ab wie viel Geld er bei ihr wohnen dürfe. Alimente habe er nie gezahlt, da nie jemand deswegen an ihn heran getreten sei. Aber das Geld das ihm zur Verfügung stand, habe er für seine Kinder ausgegeben. Befragt gibt der BF an, dass er schon seit römisch 40 Jahren geschieden sei. Der BF führte aus, dass er die Art des AMS wie sie mit ihm umgegangen sind, menschenunwürdig sei. Er müsse überall seinen Namen draufschreiben und seine eigenen Kinder dürften diese Sachen nicht verwenden. Er sei in Not aufgenommen worden und jetzt solle er einen eigenen Schrank für seine Sachen beanspruchen. Das AMS habe ihm geschrieben, er solle sich bei der Migrantenstelle melden, damit sie ihm helfen. Und dies, nachdem er sich seit XXXX Jahren in Österreich aufhalte. Der BF sei seit XXXX in Österreich beschäftigt, in diesem Jahr habe er seine Staatsbürgerschaft erhalten. Davor habe er studiert.Der BF führte aus, dass er die Art des AMS wie sie mit ihm umgegangen sind, menschenunwürdig sei. Er müsse überall seinen Namen draufschreiben und seine eigenen Kinder dürften diese Sachen nicht verwenden. Er sei in Not aufgenommen worden und jetzt solle er einen eigenen Schrank für seine Sachen beanspruchen. Das AMS habe ihm geschrieben, er solle sich bei der Migrantenstelle melden, damit sie ihm helfen. Und dies, nachdem er sich seit römisch 40 Jahren in Österreich aufhalte. Der BF sei seit römisch 40 in Österreich beschäftigt, in diesem Jahr habe er seine Staatsbürgerschaft erhalten. Davor habe er studiert. Der BF sei die letzten Jahre auch in Griechenland gewesen, er sei ca. zwei Jahre nicht in Österreich gewesen, nachdem ihn seine Frau rausgeschmissen habe. Der BF habe eine Arbeitsstelle in Griechenland bekommen, wo er auch im Spital gewesen sei. Durch die Medikamente habe er einen Suizidversuch hinter sich. Das sei ungefähr im Februar XXXX gewesen und im Oktober 2014 habe er sich bei seiner Ex-Gattin angemeldet, vorher habe er im XXXX und zuvor in der XXXX gewohnt.Der BF sei die letzten Jahre auch in Griechenland gewesen, er sei ca. zwei Jahre nicht in Österreich gewesen, nachdem ihn seine Frau rausgeschmissen habe. Der BF habe eine Arbeitsstelle in Griechenland bekommen, wo er auch im Spital gewesen sei. Durch die Medikamente habe er einen Suizidversuch hinter sich. Das sei ungefähr im Februar römisch 40 gewesen und im Oktober 2014 habe er sich bei seiner Ex-Gattin angemeldet, vorher habe er im römisch 40 und zuvor in der römisch 40 gewohnt. Nach dem Suizid sei der BF XXXX nach Österreich gekommen. Er habe beim Suizidversuch einen Unfall gehabt, da er aus dem dritten Stock aus dem Fenster gefallen sei und mithilfe seines Stiefsohnes sei er nach der Rückkehr nach Österreich ins XXXX eingeliefert worden. Bei diesem Unfall habe er sich die Hand und mehrere Wirbel gebrochen. Anfang 2014 sei der BF für ca. einen Monat wieder in Griechenland gewesen. Er habe 2014 inoffiziell bei seiner Ex-Gattin gewohnt. Vorher habe er mit seiner jetzigen Ex-Freundin eine längere Zeit in der XXXX gewohnt.Nach dem Suizid sei der BF römisch 40 nach Österreich gekommen. Er habe beim Suizidversuch einen Unfall gehabt, da er aus dem dritten Stock aus dem Fenster gefallen sei und mithilfe seines Stiefsohnes sei er nach der Rückkehr nach Österreich ins römisch 40 eingeliefert worden. Bei diesem Unfall habe er sich die Hand und mehrere Wirbel gebrochen. Anfang 2014 sei der BF für ca. einen Monat wieder in Griechenland gewesen. Er habe 2014 inoffiziell bei seiner Ex-Gattin gewohnt. Vorher habe er mit seiner jetzigen Ex-Freundin eine längere Zeit in der römisch 40 gewohnt. Befragt gibt der BF an, dass er im November 2014 ein Dienstverhältnis bei der Firma seines Stiefsohnes aufgenommen habe, es handle sich dabei um eine XXXX, da sein Stiefsohn XXXX sei. Sein Name sei XXXX.Befragt gibt der BF an, dass er im November 2014 ein Dienstverhältnis bei der Firma seines Stiefsohnes aufgenommen habe, es handle sich dabei um eine römisch 40 , da sein Stiefsohn römisch 40 sei. Sein Name sei römisch 40 . Bezüglich der Frage, ob der BF in einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gelebt habe, gibt er an, dass er es nicht genau wisse und nur seine Situation geschildert habe. Er habe in seiner Studentenzeit auch in einer Wohngemeinschaft gelebt, aber auch dort habe er nicht seine Lebensmittel kennzeichnen müssen. Dies sei ein spezieller Fall, weil er bei seiner Ex-Familie gewesen sei. Er habe nichts beigetragen, weil er nichts gehabt habe. Der BF finde es nicht in Ordnung, dass ihn seine Ex-Familie unterstütze und dies gegen ihn verwendet wird. Er versuche wieder auf die Beine zu kommen, sich in die Gesellschaft einzugliedern und er sage lediglich die Wahrheit. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Z1 folgendes hervor: Z1 gab an, dass sie XXXX sei. Auf dem Lohnzettel, welcher dem AMS vorgelegt wurde, sei eine Prämie dabei gewesen, normal verdiene sie nicht so viel.Z1 gab an, dass sie römisch 40 sei. Auf dem Lohnzettel, welcher dem AMS vorgelegt wurde, sei eine Prämie dabei gewesen, normal verdiene sie nicht so viel. Befragt gibt die Z1 an, dass der finanzielle Beitrag ihres Ex-Gatten immer unterschiedlich ausgefallen sei, je nachdem wer was gehabt habe. Es habe auch in der Ehe keine getrennten Kassen gegeben. Wenn der BF Geld gehabt habe, habe er ihr was gegeben. Es sei immer darauf angekommen, was anzuschaffen gewesen sei. Wenn es möglich war, habe er ihr auch 600 Euro gegeben. Ab dem Unfall des BF habe er nichts mehr beigesteuert, da er keinen Verdienst mehr gehabt habe. Wenn der BF vom AMS etwas bekommen hat, habe er ihr auch etwas gegeben. Aber jetzt bekomme er gar nichts mehr. Z1 gab weiters an, dass sie alleine für den Unterhalt aufgekommen sei, da sie den BF ja nicht auf die Straße setzen habe können. Er habe im Wohnzimmer geschlafen und gegessen. Das Gewand habe er selbst gehabt, aber gewaschen habe sie alles. Die Wäscherei sei zu teuer gewesen. Z1 gibt befragt an, dass der BF nicht wie ein Familienmitglied gewesen sei, da sie nichts zusammen unternommen haben und auch keinen gemeinsamen Urlaub gemacht hätten. Sie könne nicht sagen, was er den ganzen Tag gemacht habe, da sie ihren Sachen nachgegangen sei. Er sei ab und zu spazieren gewesen und habe auch dem Sohn geholfen. Manchmal habe sie ihm Zigaretten mitgebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Z1 für alles aufgekommen, was der BF gebraucht habe. Befragt führte die Z1 aus, dass seine Aufnahme nur eine Mitleidsaktion gewesen sei. Sie habe ihn nicht auf der Straße sitzen lassen können. Die Z1 habe zu ihm gesagt, er solle sich abmelden, da sie nicht immer jemanden vom AMS im Haus haben wolle. Es gehe niemanden etwas an, wer in welchem Bett schlafe und solche Fragen. Daraufhin habe sich der BF abgemeldet. Er komme zwar noch zu ihnen, aber nur wegen den Kindern. Dies sei zwischen ihnen auch so ausgemacht. Der BF schlafe nur dort, wenn er mit den Kindern bis Mitternacht lerne. Ihr Sohn lerne eher spät und sie würden alle später schlafen gehen. Die Z1 sei froh, dass er nicht mehr bei ihr wohne, da sie auch ihre Ruhe haben wolle. Aber sie hoffe, dass der BF Unterstützung vom Staat bekomme. Befragt gab die Z1 an, dass die Wohnung 100m2 habe und in 6 kleinere Zimmer und ein Wohnzimmer aufgeteilt sei. Letztes Jahr hätten dort ihr Ex-Mann, sie, XXXX gewohnt, also vier Personen. Der BF habe sich auch im Haushalt eingebracht und es sei angenehm gewesen, wenn am Abend für die Kinder warmes Essen gekocht worden sei.Befragt gab die Z1 an, dass die Wohnung 100m2 habe und in 6 kleinere Zimmer und ein Wohnzimmer aufgeteilt sei. Letztes Jahr hätten dort ihr Ex-Mann, sie, römisch 40 gewohnt, also vier Personen. Der BF habe sich auch im Haushalt eingebracht und es sei angenehm gewesen, wenn am Abend für die Kinder warmes Essen gekocht worden sei. Z1 führte weiter aus, dass es sehr wohl Unterschiede zum damaligen Familienleben geben habe. Sie habe sich damals darauf verlassen können, dass Geld da war. Was die Alimente betrifft, habe sie nie welche verlangt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Z2 folgendes hervor: Z2 gab an, dass er momentan nicht beruflich tätig sei. Er habe vor 8 Monaten die Ausbildung abgeschlossen und jetzt sei er auf der Suche nach Arbeit. Er habe eine Ausbildung im XXXX. Weiteres gibt Z2 an, dass er bei seiner Mutter zwei Zimmer bewohne. Sein Vater wohne nicht mehr bei ihnen. Früher sei er noch öfters vorbeigekommen, zurzeit komme er nur mehr selten. Befragt gibt der Z2 an, dass es in der Zeit wo der BF in derselben Wohnung gewohnt hat, kein normales Familienleben gegeben habe. Der BF habe auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen, da nicht mehr Platz vorhanden gewesen sei. Manchmal habe er auch gemeinsam mit ihnen gegessen, aber nicht immer.Z2 gab an, dass er momentan nicht beruflich tätig sei. Er habe vor 8 Monaten die Ausbildung abgeschlossen und jetzt sei er auf der Suche nach Arbeit. Er habe eine Ausbildung im römisch 40 . Weiteres gibt Z2 an, dass er bei seiner Mutter zwei Zimmer bewohne. Sein Vater wohne nicht mehr bei ihnen. Früher sei er noch öfters vorbeigekommen, zurzeit komme er nur mehr selten. Befragt gibt der Z2 an, dass es in der Zeit wo der BF in derselben Wohnung gewohnt hat, kein normales Familienleben gegeben habe. Der BF habe auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen, da nicht mehr Platz vorhanden gewesen sei. Manchmal habe er auch gemeinsam mit ihnen gegessen, aber nicht immer. Befragt gibt Z2 an, seine Freizeit nicht mit dem BF verbracht zu haben, sondern mit seinen Freunden und er habe viel gelernt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Z3 folgendes hervor: Z3 gab an, dass sie derzeit zwar bei ihrer Mutter gemeldet sei, aber bei ihrem Freund in Griechenland wohne. Sie versuche, sich dort mit XXXX selbstständig zu machen. Der BF sei ihr Stiefvater und sie habe als Kind gemeinsam mit ihm gelebt. Wenn sie Zeit zu Hause verbringt, stelle ihr ihre Mutter ein Zimmer zur Verfügung, aber sie sei schon seit über XXXX Jahren weg. Das letzte Mal sei sie ungefähr im November 2014 daheim gewesen, da ihr Bruder eine XXXX gehabt habe. Ob der BF zu diesem Zeitpunkt auch da gewesen war, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse, dass wenn der BF nicht wo anders schlafen könne, dass ihre Mutter ihn aufnehme. Er habe dann immer auf der Couch geschlafen.Z3 gab an, dass sie derzeit zwar bei ihrer Mutter gemeldet sei, aber bei ihrem Freund in Griechenland wohne. Sie versuche, sich dort mit römisch 40 selbstständig zu machen. Der BF sei ihr Stiefvater und sie habe als Kind gemeinsam mit ihm gelebt. Wenn sie Zeit zu Hause verbringt, stelle ihr ihre Mutter ein Zimmer zur Verfügung, aber sie sei schon seit über römisch 40 Jahren weg. Das letzte Mal sei sie ungefähr im November 2014 daheim gewesen, da ihr Bruder eine römisch 40 gehabt habe. Ob der BF zu diesem Zeitpunkt auch da gewesen war, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse, dass wenn der BF nicht wo anders schlafen könne, dass ihre Mutter ihn aufnehme. Er habe dann immer auf der Couch geschlafen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Z4 folgendes hervor: Z4 gab befragt an, dass er in XXXX hauptgemeldet, beruflich aber in XXXX sei und eine Ausbildung zum XXXX mache. Der BF sei sein Stiefvater und er habe lange Zeit bei ihnen gelebt. In den letzten zwei Jahren habe seine Mutter dem BF geholfen und er sei in ihrer Wohnung anwesend gewesen, aber ob man dies als wohnen bezeichnen könne, wisse er nicht. Über den finanziellen Beitrag des BF wisse er nicht Bescheid und er habe vom häuslichen Umfeld auch nicht viel mitbekommen.Z4 gab befragt an, dass er in römisch 40 hauptgemeldet, beruflich aber in römisch 40 sei und eine Ausbildung zum römisch 40 mache. Der BF sei sein Stiefvater und er habe lange Zeit bei ihnen gelebt. In den letzten zwei Jahren habe seine Mutter dem BF geholfen und er sei in ihrer Wohnung anwesend gewesen, aber ob man dies als wohnen bezeichnen könne, wisse er nicht. Über den finanziellen Beitrag des BF wisse er nicht Bescheid und er habe vom häuslichen Umfeld auch nicht viel mitbekommen. Befragt gibt der Z4 an, dass der BF immer zu Hause gewesen sei. Im Notfall hätte er ihn auch mit dem Notwendigsten finanziell unterstützt. In der XXXX habe der Z4 ein Zimmer in einer Studenten WG mit seinem anderen Bruder und einem Freund.In der römisch 40 habe der Z4 ein Zimmer in einer Studenten WG mit seinem anderen Bruder und einem Freund. Den BF würde er dort nicht wohnen lassen, weil es seine Sachen dort seien und diese möchte er so vorfinden, wie er sie verlassen habe. Außerdem sei dies eine Studenten-WG, dort könne sich der BF nicht integrieren. Befragt gibt der Z4 an, dass hauptsächlich seine Mutter den Haushalt gemacht habe. Sie habe das aber auch nie von einem von ihnen verlangt. Es hätte die Möglichkeit gegeben, den BF in seinem Zimmer aufzunehmen, aber da wäre nur alles noch komplizierter geworden. Der Z4 gibt an, dass er nun sein eigenes Leben lebe und sich in die Familienangelegenheiten nicht mehr einmische. Wenn es Schwierigkeiten gibt, würden sie sich natürlich alle gegenseitig helfen. Z4 gab weiters an, dass sie dem BF zwar geholfen hätten, damit er auf die Beine komme, aber sie seien nicht verpflichtet dies auf Dauer auszuhalten. Mit dem BF habe er nichts unternommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Z5 folgendes hervor: Z5 gab an, dass er Mitarbeiter und Kontrollorgan des AMS sei. Er sei unangekündigt beim BF zuhause gewesen und er habe eine Schlafstätte des BF im Wohnzimmer der Wohnung vorgefunden. Es sei eine Altbauwohnung gewesen. Der BF sei sehr kooperativ gewesen und sie hätten sich gemeinsam die Wohnung angesehen. Auch ihm gegenüber habe der BF angegeben, dass die Ex-Frau alles mache und er 500 Euro beitrage. Bis auf die Schlafstätte habe der Z5 den Eindruck gehabt, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft handle. Die räumliche Situation habe aber auch keinen eigenen Lebensbereich für den BF zugelassen, dazu hätte eines der Kinder aus dem Zimmer ausziehen müssen. Befragt gab der Z5 weiters an, dass diese Hausbesuche rechtlich auf dem § 50 AlVG basieren würden. Man benötige aber die Zustimmung der Betroffenen. Es sei sehr selten, dass der Zutritt verweigert wird. Die Fragen die an die Personen gestellt werden, seien Routinefragen, es gäbe keine Vorgaben.Befragt gab der Z5 weiters an, dass diese Hausbesuche rechtlich auf dem Paragraph 50, AlVG basieren würden. Man benötige aber die Zustimmung der Betroffenen. Es sei sehr selten, dass der Zutritt verweigert wird. Die Fragen die an die Personen gestellt werden, seien Routinefragen, es gäbe keine Vorgaben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war vom 16.10.2014 bis zum 14.12.2015 bei seiner Ex-Gattin Frau XXXX an der Adresse XXXX gemeldet. Auch die beiden gemeinsamen Söhne XXXX leben ebenfalls in dieser Wohnung. Die Wohnung umfasst 100m² und besteht, neben Küche und Sanitärräumen, aus dem Wohnzimmer, Kinderzimmer und Schlafzimmer sowie dem Arbeitszimmer.Frau römisch 40 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Auch die beiden gemeinsamen Söhne römisch 40 leben ebenfalls in dieser Wohnung. Die Wohnung umfasst 100m² und besteht, neben Küche und Sanitärräumen, aus dem Wohnzimmer, Kinderzimmer und Schlafzimmer sowie dem Arbeitszimmer. Die gesamten Wohnkosten (Miete) werden von Frau XXXX bezahlt. Der Beschwerdeführer zahlte keine Miete, aber er unterstützte den jüngeren Sohn bei dessen Schulaufgaben und er hatte sich bis Ende Juni 2015 in geringem Umfang an den laufenden Wohnungs- und Lebenserhaltungskosten beteiligt.Die gesamten Wohnkosten (Miete) werden von Frau römisch 40 bezahlt. Der Beschwerdeführer zahlte keine Miete, aber er unterstützte den jüngeren Sohn bei dessen Schulaufgaben und er hatte sich bis Ende Juni 2015 in geringem Umfang an den laufenden Wohnungs- und Lebenserhaltungskosten beteiligt. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX lebten in einem nach außen sichtbaren, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden, eheähnlichen Zustand.Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 lebten in einem nach außen sichtbaren, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden, eheähnlichen Zustand. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: * Maßgebende Bestimmungen aus dem AlVG: Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (§ 33 Abs. 1 AlVG).Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG). Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG).Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG). Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG).Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (Paragraph 33, Absatz 3, AlVG). Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  4. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs. 5 nicht überschritten wird (§ 36 Abs. 1 Al

VG).zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird (Paragraph 36, Absatz eins, AlVG). Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (§ 36 Abs. 2 AlVG).Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (Paragraph 36, Absatz 2, AlVG). B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (§ 36 Abs. 3 lit. B lit.a AlVG).a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG). Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 36 Abs. 5 Al

VG).Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 36, Absatz 5, AlVG). Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen (§ 36 c Abs. 1 AlVG).(Paragraph 36, c Absatz eins, AlVG). Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilenArbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen (§ 36 c Abs. 2 AlVG).(Paragraph 36, c Absatz 2, AlVG). Die

Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden (§ 36 c Abs. 3 AlVG).Die

Absatz eins und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden (Paragraph 36, c Absatz 3, AlVG). Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß (§ 36 c Abs. 4 AlVG).Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt sinngemäß (Paragraph 36, c Absatz 4, AlVG). Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen (§ 36 c Abs. 5 AlVG).Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen (Paragraph 36, c Absatz 5, AlVG). Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben (§ 36 c Abs. 6 AlVG).Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben (Paragraph 36, c Absatz 6, AlVG). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (Paragraph 50, Absatz eins, AlVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. * Maßgebende Bestimmungen aus der NH-VO: Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht (§ 2 Abs. 1 NH-VO).Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht (Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO). Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (§ 6 Abs. 1 NH-VO).Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO). Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (§ 6 Abs. 2 NH-VO).Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO). Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen (§ 6 Abs. 8 NH-VO).Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen (Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO). 3.

  1. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen ihm und Frau XXXX lediglich um eine Wohngemeinschaft und um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft handelte.3.
  2. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen ihm und Frau römisch 40 lediglich um eine Wohngemeinschaft und um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft handelte. Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24.04.1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH,
  3. 11.2009, Zl. 2007/08/0213). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und von Frau XXXX im Rahmen der Einvernahmen beim Arbeitsmarktservice und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich eindeutig die Annahme einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale, wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft, noch entscheidend ankäme. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin bestätigten mehrfach, dass die Ex-Gattin alleine für den gesamten Unterhalt des Beschwerdeführers aufkam und er sie lediglich manches Mal bei der Hausarbeit (Zubereitung des Essens für die Kinder) unterstützt hat. Weiters gaben sie an, dass er auch mit seinem jüngeren Sohn des Öfteren gelernt hat.Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 im Rahmen der Einvernahmen beim Arbeitsmarktservice und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich eindeutig die Annahme einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale, wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft, noch entscheidend ankäme. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin bestätigten mehrfach, dass die Ex-Gattin alleine für den gesamten Unterhalt des Beschwerdeführers aufkam und er sie lediglich manches Mal bei der Hausarbeit (Zubereitung des Essens für die Kinder) unterstützt hat. Weiters gaben sie an, dass er auch mit seinem jüngeren Sohn des Öfteren gelernt hat. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausführlich zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft befragt, den Beschwerdeführer über den erhobenen Sachverhalt informiert und ihm Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen und Beweismittel vorzulegen. Die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice hat in der Beschwerdevorentscheidung umfassend und konkret dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und somit Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist. Der Beschwerdeführer wohnte seit XXXX mit seiner Ex-Gattin und ihren gemeinsamen Kindern in der Wohnung XXXX und benützten diese Wohnung auch zur Gänze gemeinsam. Der Beschwerdeführer hat sich bis Ende Juli 2015 in geringem Umfang an den Wohn- und Lebenshaltungskosten beteiligt, seit August 2015 wurden die gesamten Wohn- und Lebenshaltungskosten zur Gänze von der Ex-Gattin getragen, sodass genau jene (finanzielle) Unterstützung durch die Partnerin vorliegt, die eine Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnet. Dies wurde auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung von beiden Seiten nochmals bestätigt. Das nicht nur eine Wohngemeinschaft vorlag, erschließt sich aber auch daraus, dass die Kleidung gemeinsam aufbewahrt wurde, Lebensmittel gemeinsam eingekauft und aufbewahrt wurden. Die Mahlzeiten wurde nicht getrennt zubereitet und eingenommen und die gesamte Haushaltsführung, wie z.B. das Reinigen der Wäsche etc. wurde von der Ex-Gattin des Beschwerdeführers erledigt. Zudem spricht auch die über ein Jahr andauernde Lebensführung für die Annahme einer Lebensgemeinschaft.Der Beschwerdeführer wohnte seit römisch 40 mit seiner Ex-Gattin und ihren gemeinsamen Kindern in der Wohnung römisch 40 und benützten diese Wohnung auch zur Gänze gemeinsam. Der Beschwerdeführer hat sich bis Ende Juli 2015 in geringem Umfang an den Wohn- und Lebenshaltungskosten beteiligt, seit August 2015 wurden die gesamten Wohn- und Lebenshaltungskosten zur Gänze von der Ex-Gattin getragen, sodass genau jene (finanzielle) Unterstützung durch die Partnerin vorliegt, die eine Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnet. Dies wurde auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung von beiden Seiten nochmals bestätigt. Das nicht nur eine Wohngemeinschaft vorlag, erschließt sich aber auch daraus, dass die Kleidung gemeinsam aufbewahrt wurde, Lebensmittel gemeinsam eingekauft und aufbewahrt wurden. Die Mahlzeiten wurde nicht getrennt zubereitet und eingenommen und die gesamte Haushaltsführung, wie z.B. das Reinigen der Wäsche etc. wurde von der Ex-Gattin des Beschwerdeführers erledigt. Zudem spricht auch die über ein Jahr andauernde Lebensführung für die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Somit lag unter Würdigung der Gesamtumstände eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit aber auch eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne vor. Dass keine Geschlechtsgemeinschaft (die von beiden mehrfach bestritten wurde) vorliegt bzw. allenfalls (geschlechtliche) Beziehungen zu anderen Personen bestehen, ist rechtlich unerheblich, weil nach oben angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme einer Lebensgemeinschaft das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft nicht unbedingt erforderlich ist. Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne vorliegt, ist ihr Einkommen als Partnereinkommen auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen.Somit lag unter Würdigung der Gesamtumstände eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit aber auch eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne vor. Dass keine Geschlechtsgemeinschaft (die von beiden mehrfach bestritten wurde) vorliegt bzw. allenfalls (geschlechtliche) Beziehungen zu anderen Personen bestehen, ist rechtlich unerheblich, weil nach oben angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme einer Lebensgemeinschaft das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft nicht unbedingt erforderlich ist. Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne vorliegt, ist ihr Einkommen als Partnereinkommen auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen. Eine "reine" Wohngemeinschaft zeichnet sich - wie bereits von der belangte Behörde dargelegt - dadurch aus, dass jeder Bewohner seinen Anteil an den laufenden Kosten wie Miete, Strom, Gas etc. zu gleichen Teilen zu tragen hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt und darüber hinaus bis 14.12.2015 keinen Beitrag geleistet und die gesamten Lebenserhaltungskosten werden seit August 2014 von der Ex-Gattin des Beschwerdeführers getragen. Der erkennende Senat vertritt ebenfalls die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl mit Frau XXXX in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebte.Der erkennende Senat vertritt ebenfalls die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl mit Frau römisch 40 in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebte. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen - wie oben ausgeführt - bei der Notstandshilfe das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach den relevanten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, wird in keiner Weise berücksichtigt, ob der Arbeitslose und seine Partnerin damit das Auslangen finden können. Maßgeblich sind allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen der Partnerin, das

§§ 2

und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird:Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, wird in keiner Weise berücksichtigt, ob der Arbeitslose und seine Partnerin damit das Auslangen finden können. Maßgeblich sind allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen der Partnerin, das

Paragraphen 2 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Vom Nettoeinkommen des Partners werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser betrug im Jahr 2015 € 634,00, zusätzlich wird bei unselbständig Erwerbstätigen eine sogenannte Werbungskostenpauschale, ein finanztechnischer Begriff, in der Höhe von € 11,00 monatlich abgezogen. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt, ist ein Zusatzbetrag in Höhe von € 275,50 (Wert 2015) bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstalters für die Familienbeihilfe zu gewähren, solange dieses kein Einkommen erzielt, das den Ausgleichzulagenrichtsatz übersteigt. Das Höchstalter für die Familienbeihilfe beträgt 24 Jahre. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder die zum Antragszeitpunkt mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten. Da sein Sohn XXXX das

  1. Lebensjahr (fiktives Höchstalter für einen Familienbeihilfenanspruch) bereits vollendet hat, ist ein Zusatzbetrag nur für den gemeinsamen Sohn XXXX zu gewähren.Vom Nettoeinkommen des Partners werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser betrug im Jahr 2015 € 634,00, zusätzlich wird bei unselbständig Erwerbstätigen eine sogenannte Werbungskostenpauschale, ein finanztechnischer Begriff, in der Höhe von € 11,00 monatlich abgezogen. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt, ist ein Zusatzbetrag in Höhe von € 275,50 (Wert 2015) bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstalters für die Familienbeihilfe zu gewähren, solange dieses kein Einkommen erzielt, das den Ausgleichzulagenrichtsatz übersteigt. Das Höchstalter für die Familienbeihilfe beträgt 24 Jahre. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder die zum Antragszeitpunkt mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten. Da sein Sohn römisch 40 das
  2. Lebensjahr (fiktives Höchstalter für einen Familienbeihilfenanspruch) bereits vollendet hat, ist ein Zusatzbetrag nur für den gemeinsamen Sohn römisch 40 zu gewähren. Diese Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten (für zum Zweck der Wohnraumbeschaffung oder der Wohnungssanierung aufgenommene Kredite) zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Der Beschwerdeführer hat im Antrag auf Notstandshilfe die Frage nach erhöhten Aufwendungen mit "Nein" beantwortet. Gesetzlich relevante Freigrenzenerhöhungsgründe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegen nicht vor bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht eingewendet. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Im Falle eines schwankenden Einkommens ist das durchschnittliche Einkommen der letzten drei vollen Monate (vor Antragstellung) dem Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen. Die Ex-Gattin (Lebensgefährtin) des Beschwerdeführers Frau XXXX erzielte im Mai 2015 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.274,71, im Juni 2015 in Höhe von € 1.768,39 und im Juli 2015 in Höhe von €Der Beschwerdeführer hat im Antrag auf Notstandshilfe die Frage nach erhöhten Aufwendungen mit "Nein" beantwortet. Gesetzlich relevante Freigrenzenerhöhungsgründe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegen nicht vor bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht eingewendet. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Im Falle eines schwankenden Einkommens ist das durchschnittliche Einkommen der letzten drei vollen Monate (vor Antragstellung) dem Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen. Die Ex-Gattin (Lebensgefährtin) des Beschwerdeführers Frau römisch 40 erzielte im Mai 2015 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.274,71, im Juni 2015 in Höhe von € 1.768,39 und im Juli 2015 in Höhe von € 1.732,34, sodass von einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich € 1.925,15 (€ 2.274,71 + € 1.768,39 + € 1.732,34: 3) auszugehen ist, das wie oben ausgeführt der Notstandshilfeanrechnung zugrunde zu legen ist. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers betrüge (ohne Anrechnung des Partnereinkommens) täglich € 17,51 (inkl. 1 Familienzuschlag für den Sohn XXXX).Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers betrüge (ohne Anrechnung des Partnereinkommens) täglich € 17,51 (inkl. 1 Familienzuschlag für den Sohn römisch 40 ). Aus den Berechnungen der belangten Behörde ergibt sich daher ab 01.08.2015 nachstehende Berechnung: Einkommen € 1.925,15 (3-Monatsschnitt) -Strichaufzählung Freigrenze für die Partnerin € 634,00 -Strichaufzählung Freigrenze für XXXX € 275,50Freigrenze für römisch 40 € 275,50 - Werbekostenpauschale € 11,00__________ anrechenbares Einkommen €1.004,65 (€ 1.005,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage) Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 33,04 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 17,
  3. Das anrechenbare Einkommen der Partnerin übersteigt daher die dem Beschwerdeführer an sich gebührende Notstandshilfe. Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 01.09.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind alle samt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen ab 01.09.2010 hat daher insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Dieser beträgt im Jahr 2015 für Paare mit einem (minderjährigen) Kind € 1.390,00.Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind alle samt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen ab 01.09.2010 hat daher insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Dieser beträgt im Jahr 2015 für Paare mit einem (minderjährigen) Kind € 1.390,
  4. Da im Fall des Beschwerdeführers das Haushaltseinkommen bereits durch das Einkommen der Partnerin in Höhe von € 1.925,15 den Mindeststandardbetrag überschreitet, ist das Einkommen der Partnerin auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers anzurechnen (d.h. es ergeben sich demzufolge keine Änderungen unter Berücksichtigung der bedarfsorientierten Mindestsicherung). Da der Anrechnungsbetrag höher als die dem Beschwerdeführer theoretisch gebührende Notstandshilfe ist, ist kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W141.2117223.1.00

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