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{'item': 'W141 2117667-1'}

Obsah (10)Art 130§ 28Art. 133Art. 132§ 6§ 9§ 31§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW141 2117667-1 SpruchW141 2117667-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelr

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG wird

§ 28Abs. 6 i

Vm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wird

Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Landesgeschäftsstelle XXXX im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 27.10.2015 ein weiterer Kontrollmeldetermin für den 09.11.2015 vorgeschrieben.römisch 40 im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 27.10.2015 ein weiterer Kontrollmeldetermin für den 09.11.2015 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 10.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS XXXX mitgeteilt, dass er am 09.11.2015 seine Mitwirkung beim vereinbarten Kontrollmeldetermin verweigert habe und er somit den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen habe. Aufgrund dessen sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 09.11.2015 einzustellen gewesen. Eine Weitergewährung der Leistung könne erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen.Mit Schreiben vom 10.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS römisch 40 mitgeteilt, dass er am 09.11.2015 seine Mitwirkung beim vereinbarten Kontrollmeldetermin verweigert habe und er somit den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen habe. Aufgrund dessen sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 09.11.2015 einzustellen gewesen. Eine Weitergewährung der Leistung könne erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen.
  2. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht XXXX eine Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eingebracht.2. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 eine Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eingebracht.

Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass der Casemanager des AMS der Landesgeschäftsstelle XXXX im Zuge des Kontrollmeldetermins am 27.10.2015 zu ihm gesagt habe, er sei mit ihm "noch nicht fertig" und er werde "den Leistungsbezug des Beschwerdeführers einstellen". Postalisch sei ein erneuter Kontrollmeldetermin seitens des Casemanagers für den 09.11.2015 festgesetzt worden. Am 09.11.2015 habe der Casemanager "spontan" festgestellt, dass der Beschwerdeführer "kommunikationsunwillig" sei und "er werde den Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit heutigem Tag" einstellen. Daraufhin habe die regionale AMS Geschäftsstelle XXXX eine Mitteilung an den Beschwerdeführer versandt, die besage, dass der Leistungsbezug ab 09.11.2015 eingestellt sei.Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass der Casemanager des AMS der Landesgeschäftsstelle römisch 40 im Zuge des Kontrollmeldetermins am 27.10.2015 zu ihm gesagt habe, er sei mit ihm "noch nicht fertig" und er werde "den Leistungsbezug des Beschwerdeführers einstellen". Postalisch sei ein erneuter Kontrollmeldetermin seitens des Casemanagers für den 09.11.2015 festgesetzt worden. Am 09.11.2015 habe der Casemanager "spontan" festgestellt, dass der Beschwerdeführer "kommunikationsunwillig" sei und "er werde den Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit heutigem Tag" einstellen. Daraufhin habe die regionale AMS Geschäftsstelle römisch 40 eine Mitteilung an den Beschwerdeführer versandt, die besage, dass der Leistungsbezug ab 09.11.2015 eingestellt sei. Da der Casemanager die Leistungsbezugseinstellung vorab angekündigt hat, habe der Beschwerdeführer eine Vertrauensperson (Herrn XXXX) zu dem Termin amDa der Casemanager die Leistungsbezugseinstellung vorab angekündigt hat, habe der Beschwerdeführer eine Vertrauensperson (Herrn römisch 40 ) zu dem Termin am 09.11.2015 mitgenommen, bei dem der Casemanager die Feststellung getätigt habe, der Beschwerdeführer sei kommunikationsunwillig und der Leistungsbezug werde eingestellt. Die Vertrauensperson habe ebenso wie der Beschwerdeführer festgestellt, dass der AMS Berater im Zuge des Kontrollmeldetermins nichts anderes getan habe, als den Leistungsbezug des Beschwerdeführers einzustellen. Mit der Vorankündigung der Einstellung durch den Berater am 27.10.2015, dürfe begründet vermutet werden, der Kontrollmeldetermin am 09.11.2015, hatte nicht den Zweck gehabt, dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu geben oder mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt Kommunikation zu führen, sondern der Termin habe einzig und allein der Möglichkeit der (rechtswidrigen) Leistungsbezugseinstellung gedient. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er mit dieser AMS Maßnahme, und dabei im Speziellen bei dem besagten Kontrollmeldetermin am 09.11.2015, nicht bloß in seinem Recht auf Notstandshilfe, sondern weitergehend sogar in seinem Recht auf Arbeit geschädigt worden sei.

der AMS Bundesrichtlinie würden Kontrollmeldetermine konkret dazu dienen, Vermittlungsprofil und Betreuungsvereinbarung zu erstellen und dem Beschwerdeführer Arbeit (Stellenangebote) zu vermitteln. Zwar habe die Behörde erstere Punkte bereits vor Zuweisung des Beschwerdeführers zu der Maßnahme erledigt, das AMS sei seiner eigentlich wichtigsten Aufgabe - Arbeit zu vermitteln - aber seit vielen Jahren nicht nachgekommen. Dies zeige sich gerade am Beispiel des Kontrollmeldetermins vom 09.11.2015, den der Casemanager nicht dazu genutzt habe, dem Beschwerdeführer Arbeit zu vermitteln, wie es seine eigentliche Aufgabe sei. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge sich der Angelegenheit annehmen und möge die Maßnahme (und Kontrollmeldetermine) der Behörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erkennen und verurteilen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der beschwerdeaufschiebenden Wirkung (Leistungsbezugseinstellung) zuzuerkennen.

  1. Mit Schreiben vom 20.11.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015, wurde die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht XXXX zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
  2. Mit Schreiben vom 20.11.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015, wurde die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht römisch 40 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
  3. Mit Schreiben vom 07.12.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des AMS XXXX vom 26.11.2015 sowie weitere Unterlagen. In dem Bescheid wird aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 festgestellt, dass gem. §24 Abs. 1 iVm den §§ 49 und 38 AlVG der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat.
  4. Mit Schreiben vom 07.12.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des AMS römisch 40 vom 26.11.2015 sowie weitere Unterlagen. In dem Bescheid wird aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 festgestellt, dass gem. §24 Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 49 und 38 AlVG der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Die Nachreichung des Beschwerdeführers wurde am 12.01.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an das AMS XXXX zuständigkeitshalber weitergeleitet.Die Nachreichung des Beschwerdeführers wurde am 12.01.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an das AMS römisch 40 zuständigkeitshalber weitergeleitet.
  5. Mit Schreiben vom 11.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.12.2015 sowie weitere Unterlagen. Die Nachreichung des Beschwerdeführers wurde am 12.01.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an das AMS XXXX zuständigkeitshalber weitergeleitet.Die Nachreichung des Beschwerdeführers wurde am 12.01.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an das AMS römisch 40 zuständigkeitshalber weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer hat am unzuständigen Landesverwaltungsgericht XXXX am 16.11.2015 eingebracht. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde wurde am 20.11.2015, eingelangt am 25.11.2015, an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Maßnahmenbeschwerde langte sohin am 25.11.2015 fristgerecht beim BVwG ein.Der Beschwerdeführer hat am unzuständigen Landesverwaltungsgericht römisch 40 am 16.11.2015 eingebracht. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde wurde am 20.11.2015, eingelangt am 25.11.2015, an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Maßnahmenbeschwerde langte sohin am 25.11.2015 fristgerecht beim BVwG ein.
  7. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen des Landesverwaltungsgerichtes XXXX, den nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers und aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 , den nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers und aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer hat Maßnahmenbeschwerde gegen eine "Maßnahme" des AMS erhoben, richtig wäre hier gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zum Begriff des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist folgendes auszuführen: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (..) einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH26.11.1993, 92/17/0163; VwSlG 15.344 A/2000; VwGH 22.1.2002, 99/11/0294; 6.7.2004,2003/11/0175; 20.11.2006, 2006/09/0188; siehe auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Rz 608) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 34).Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (..) einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH26.11.1993, 92/17/0163; VwSlG 15.344 A/2000; VwGH 22.1.2002, 99/11/0294; 6.7.2004,2003/11/0175; 20.11.2006, 2006/09/0188; siehe auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Rz 608) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, Rz 34). Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die - nachträgliche - Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg 16.109/2001; 16.179/2001; VfGH 3.3.2006, B345/05; vgl. auch Grof, Verwaltungssenate 308). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur um eine verfassungsrechtlich vorgegebene Form der Rechtserzeugung, sondern auch um einen rechtschutzbezogenen "Auffangtatbestand" handelt (Raschauer2 Rz 1000, 1005). Dementsprechend zieht sich durch Lehre und Rechtsprechung zur Maßnahmenbeschwerde wie ein roter Faden einerseits das Argument, dass damit Rechtschutzlücken geschlossen werden sollen (...) bzw. andererseits - daraus folgend - dass es sich dabei lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt (...). Daher bildet das Rechtschutzbedürfnis des Einzelnen ein "teleologisches Regulativ" für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; vgl. insb. auch Funk in FS Hellbling 199 ff; ders, ZfV 1987, 628f; ferner Rz 40, 43; Funk, Anfechtung 65Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die - nachträgliche - Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg 16.109 aus 2001,; 16.179 aus 2001,; VfGH 3.3.2006, B345/05; vergleiche auch Grof, Verwaltungssenate 308). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur um eine verfassungsrechtlich vorgegebene Form der Rechtserzeugung, sondern auch um einen rechtschutzbezogenen "Auffangtatbestand" handelt (Raschauer2 Rz 1000, 1005). Dementsprechend zieht sich durch Lehre und Rechtsprechung zur Maßnahmenbeschwerde wie ein roter Faden einerseits das Argument, dass damit Rechtschutzlücken geschlossen werden sollen (...) bzw. andererseits - daraus folgend - dass es sich dabei lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt (...). Daher bildet das Rechtschutzbedürfnis des Einzelnen ein "teleologisches Regulativ" für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; vergleiche insb. auch Funk in FS Hellbling 199 ff; ders, ZfV 1987, 628f; ferner Rz 40, 43; Funk, Anfechtung 65 f) (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 32).f) (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 a, Rz 32). Nach stRsp des VwGH kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (VwGH 6.4.1987, 86/10/0056; 16.9.1992, 92/01/0711; 15.6.1999, 99/05/0072; vgl. aber auch VfSlG. 13.533/1993 [Rz 68]). Eine Maßnahmenbeschwerde ist nach dieser Judikatur etwa dann nicht zulässig, wenn die Partei die Feststellung des strittigen Rechts mittels Bescheid begehren (vgl. VwSlG 9439 A/1977; 9461 A/1977; VwGH 4.4.1990, 90/01/0009; Ennöckl, Maßnahmenbeschwerde 56;Nach stRsp des VwGH kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (VwGH 6.4.1987, 86/10/0056; 16.9.1992, 92/01/0711; 15.6.1999, 99/05/0072; vergleiche aber auch VfSlG. 13.533 aus 1993, [Rz 68]). Eine Maßnahmenbeschwerde ist nach dieser Judikatur etwa dann nicht zulässig, wenn die Partei die Feststellung des strittigen Rechts mittels Bescheid begehren vergleiche VwSlG 9439 A/1977; 9461 A/1977; VwGH 4.4.1990, 90/01/0009; Ennöckl, Maßnahmenbeschwerde 56; ferner Grof, JBl 1984, 354; ders, Verwaltungssenate 306; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; vgl aber auch VwGH 20.12.1996, 96/02/0022) (...) kann.Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; vergleiche aber auch VwGH 20.12.1996, 96/02/0022) (...) kann. Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten des AMS XXXX am 26.11.2015 ein Bescheid erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Gegen einen Bescheid, ist binnen 4 Wochen ab Zustellung die Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das zulässige Rechtsmittel.Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten des AMS römisch 40 am 26.11.2015 ein Bescheid erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Gegen einen Bescheid, ist binnen 4 Wochen ab Zustellung die Bescheidbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das zulässige Rechtsmittel.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 9Abs. 1 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Aufgrund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde ist zunächst eine bescheidmäßige Feststellung beziehungsweise ein Leistungsbescheid zu erwirken. (Vgl. VwGH 21.12.1998, 96/17/0098, 96/17/0303, 95/17/0463) Im gegenständlichen Fall wurde bereits von der belangten Behörde am 26.11.2015 ein Bescheid erlassen. Der erlassene Bescheid wäre mittels Bescheidbeschwerde, beziehungsweise eine allfällige Säumnis der Behörde mittels Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde aufgrund einer (behaupteten) Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W141.2117667.1.00

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