1 Z 2 B-VG wird
Vm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wird
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 2 B-VG eingebracht.2. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 eine Maßnahmenbeschwerde
Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass der Casemanager des AMS der Landesgeschäftsstelle XXXX im Zuge des Kontrollmeldetermins am 27.10.2015 zu ihm gesagt habe, er sei mit ihm "noch nicht fertig" und er werde "den Leistungsbezug des Beschwerdeführers einstellen". Postalisch sei ein erneuter Kontrollmeldetermin seitens des Casemanagers für den 09.11.2015 festgesetzt worden. Am 09.11.2015 habe der Casemanager "spontan" festgestellt, dass der Beschwerdeführer "kommunikationsunwillig" sei und "er werde den Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit heutigem Tag" einstellen. Daraufhin habe die regionale AMS Geschäftsstelle XXXX eine Mitteilung an den Beschwerdeführer versandt, die besage, dass der Leistungsbezug ab 09.11.2015 eingestellt sei.Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass der Casemanager des AMS der Landesgeschäftsstelle römisch 40 im Zuge des Kontrollmeldetermins am 27.10.2015 zu ihm gesagt habe, er sei mit ihm "noch nicht fertig" und er werde "den Leistungsbezug des Beschwerdeführers einstellen". Postalisch sei ein erneuter Kontrollmeldetermin seitens des Casemanagers für den 09.11.2015 festgesetzt worden. Am 09.11.2015 habe der Casemanager "spontan" festgestellt, dass der Beschwerdeführer "kommunikationsunwillig" sei und "er werde den Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit heutigem Tag" einstellen. Daraufhin habe die regionale AMS Geschäftsstelle römisch 40 eine Mitteilung an den Beschwerdeführer versandt, die besage, dass der Leistungsbezug ab 09.11.2015 eingestellt sei. Da der Casemanager die Leistungsbezugseinstellung vorab angekündigt hat, habe der Beschwerdeführer eine Vertrauensperson (Herrn XXXX) zu dem Termin amDa der Casemanager die Leistungsbezugseinstellung vorab angekündigt hat, habe der Beschwerdeführer eine Vertrauensperson (Herrn römisch 40 ) zu dem Termin am 09.11.2015 mitgenommen, bei dem der Casemanager die Feststellung getätigt habe, der Beschwerdeführer sei kommunikationsunwillig und der Leistungsbezug werde eingestellt. Die Vertrauensperson habe ebenso wie der Beschwerdeführer festgestellt, dass der AMS Berater im Zuge des Kontrollmeldetermins nichts anderes getan habe, als den Leistungsbezug des Beschwerdeführers einzustellen. Mit der Vorankündigung der Einstellung durch den Berater am 27.10.2015, dürfe begründet vermutet werden, der Kontrollmeldetermin am 09.11.2015, hatte nicht den Zweck gehabt, dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu geben oder mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt Kommunikation zu führen, sondern der Termin habe einzig und allein der Möglichkeit der (rechtswidrigen) Leistungsbezugseinstellung gedient. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er mit dieser AMS Maßnahme, und dabei im Speziellen bei dem besagten Kontrollmeldetermin am 09.11.2015, nicht bloß in seinem Recht auf Notstandshilfe, sondern weitergehend sogar in seinem Recht auf Arbeit geschädigt worden sei.
der AMS Bundesrichtlinie würden Kontrollmeldetermine konkret dazu dienen, Vermittlungsprofil und Betreuungsvereinbarung zu erstellen und dem Beschwerdeführer Arbeit (Stellenangebote) zu vermitteln. Zwar habe die Behörde erstere Punkte bereits vor Zuweisung des Beschwerdeführers zu der Maßnahme erledigt, das AMS sei seiner eigentlich wichtigsten Aufgabe - Arbeit zu vermitteln - aber seit vielen Jahren nicht nachgekommen. Dies zeige sich gerade am Beispiel des Kontrollmeldetermins vom 09.11.2015, den der Casemanager nicht dazu genutzt habe, dem Beschwerdeführer Arbeit zu vermitteln, wie es seine eigentliche Aufgabe sei. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge sich der Angelegenheit annehmen und möge die Maßnahme (und Kontrollmeldetermine) der Behörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erkennen und verurteilen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der beschwerdeaufschiebenden Wirkung (Leistungsbezugseinstellung) zuzuerkennen.
1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Aufgrund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde ist zunächst eine bescheidmäßige Feststellung beziehungsweise ein Leistungsbescheid zu erwirken. (Vgl. VwGH 21.12.1998, 96/17/0098, 96/17/0303, 95/17/0463) Im gegenständlichen Fall wurde bereits von der belangten Behörde am 26.11.2015 ein Bescheid erlassen. Der erlassene Bescheid wäre mittels Bescheidbeschwerde, beziehungsweise eine allfällige Säumnis der Behörde mittels Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde aufgrund einer (behaupteten) Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W141.2117667.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.