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{'item': 'W157 2119325-1'}

Obsah (15)§ 31Art. 133§ 91§ 23§ 121§ 15§ 14§ 6§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 13§ 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW157 2119325-1 SpruchW157 2119325-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über den

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 121 a Abs. 1 TKG 2003 stattgegeben.Dem Antrag wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 121, a Absatz eins, TKG 2003 stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2015, R2/15-40, wurde folgenderweise ausgesprochen: "

§ 91Abs. 3 TKG i

Vm § 117 Z 12 TKG 2003 wird das Recht der XXXX, Kommunikationsdienste in Österreich bereit zu stellen, ab 01.02.2016 solange ausgesetzt, bis XXXX nachweislich sicherstellt, dass ihren Teilnehmern die Nummernübertragung

§ 23TKG 2003 i

Vm § 2 NÜV 2012 zu allen österreichischen Mobiltelefondienstebetreibern uneingeschränkt ermöglicht wird.""

Paragraph 91, Absatz 3, TKG in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer 12, TKG 2003 wird das Recht der römisch 40 , Kommunikationsdienste in Österreich bereit zu stellen, ab 01.02.2016 solange ausgesetzt, bis römisch 40 nachweislich sicherstellt, dass ihren Teilnehmern die Nummernübertragung

Paragraph 23, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 2, NÜV 2012 zu allen österreichischen Mobiltelefondienstebetreibern uneingeschränkt ermöglicht wird." 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.01.2016 Beschwerde und brachte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 121a Abs.

1 TKG 2003 ein. Die Antragstellerin legte dem Antrag als Beweismittel Unterlagen in englischer Sprache bei und kündigte an, diese binnen zwei Wochen in deutscher Übersetzung nachzureichen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.01.2016 Beschwerde und brachte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 121, a Absatz eins, TKG 2003 ein. Die Antragstellerin legte dem Antrag als Beweismittel Unterlagen in englischer Sprache bei und kündigte an, diese binnen zwei Wochen in deutscher Übersetzung nachzureichen. Zur Begründung ihres Antrages verweist die Antragstellerin einerseits auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts und führt andererseits insbesondere aus, dass der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden der Antragstellerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und darüber hinaus sowie endgültig in folgenden Punkten bestehe:

  1. a)Vollkommener Kundenverlust (etwa 129.718 Kunden per 06.01.2016);
  2. b)Außerordentliche Beendigung des Vertrages als virtueller Mobilfunkbetreiber (MVNO) mit XXXX durch XXXX bei gleichzeitiger Verpflichtung der Antragstellerin zur unmittelbaren Bezahlung einer sehr hohen Pönale ohne weitere Verdienstmöglichkeiten;
  3. b)Außerordentliche Beendigung des Vertrages als virtueller Mobilfunkbetreiber (MVNO) mit römisch 40 durch römisch 40 bei gleichzeitiger Verpflichtung der Antragstellerin zur unmittelbaren Bezahlung einer sehr hohen Pönale ohne weitere Verdienstmöglichkeiten;
  4. c)Endgültiger Marktaustritt und Insolvenz;
  5. d)Verlust der Möglichkeiten des Anbietens und Gewährens von internationalen Sondertarifen in der XXXX.
  6. d)Verlust der Möglichkeiten des Anbietens und Gewährens von internationalen Sondertarifen in der römisch 40 . Zu Punkt
  7. a)führte die Antragstellerin im Detail aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides für sie bedeute, dass sie ab 01.02.2016 ihren Kunden in Österreich keine Telekommunikationsdienste mehr anbieten könne, weil damit die Alleingenehmigung

§ 15

TKG 2003, die Voraussetzung für das Bereitstellen von Telekommunikationsdiensten sei, ausgesetzt sei, bzw. ein weiteres Anbieten und Bereitstellen von Kommunikationsdiensten gegen den angefochtenen Bescheid verstoßen würde, womit eine Verwaltungsübertretung begangen würde. Dies bedeute, dass die 129.718 aktiven Prepaid-Kunden der Antragstellerin zu anderen Betreibern wechseln würden und somit als Kunden der Antragstellerin unwiederbringlich verloren wären. Unverbrauchte Guthaben würden von den Kunden zurückverlangt werden, womit sich die Antragstellerin mit Rückzahlungsansprüchen in signifikantem Ausmaß konfrontiert sehen würde. Per 01.02.2016 bestünden Guthaben von Kunden der Antragstellerin in Höhe von etwa 281.000,-- Euro. Dazu würden mögliche Schadenersatzansprüche einer Vielzahl von Kunden kommen, die derzeit noch nicht beziffert werden könnten.Zu Punkt a) führte die Antragstellerin im Detail aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides für sie bedeute, dass sie ab 01.02.2016 ihren Kunden in Österreich keine Telekommunikationsdienste mehr anbieten könne, weil damit die Alleingenehmigung

Paragraph 15, TKG 2003, die Voraussetzung für das Bereitstellen von Telekommunikationsdiensten sei, ausgesetzt sei, bzw. ein weiteres Anbieten und Bereitstellen von Kommunikationsdiensten gegen den angefochtenen Bescheid verstoßen würde, womit eine Verwaltungsübertretung begangen würde. Dies bedeute, dass die 129.718 aktiven Prepaid-Kunden der Antragstellerin zu anderen Betreibern wechseln würden und somit als Kunden der Antragstellerin unwiederbringlich verloren wären. Unverbrauchte Guthaben würden von den Kunden zurückverlangt werden, womit sich die Antragstellerin mit Rückzahlungsansprüchen in signifikantem Ausmaß konfrontiert sehen würde. Per 01.02.2016 bestünden Guthaben von Kunden der Antragstellerin in Höhe von etwa 281.000,-- Euro. Dazu würden mögliche Schadenersatzansprüche einer Vielzahl von Kunden kommen, die derzeit noch nicht beziffert werden könnten. Zu b) führte die Antragstellerin aus, dass

den Bestimmungen des MVNO-Vertrages mit XXXX die XXXX den Vertrag außerordentlich kündigen könne, wenn die Alleingenehmigung der Antragstellerin wegfalle. Ungeachtet dessen hätte die Antragstellerin an XXXX das sogenannte "Minimum Commitment" zu bezahlen, also eine Mindestzahlung über die gesamte geplante Vertragslaufzeit abzüglich der Zahlungen für bereits in Anspruch genommene Dienste. Dieser Betrag belaufe sich per 01.02.2016 auf etwa 8 Mio. Euro. Der Betrag sei binnen 30 Tagen fällig und zahlbar, die Antragstellerin habe aber nicht die finanziellen Reserven, diesen Betrag zu bezahlen und die bestehende Sicherheitsleistung, die XXXX innehabe, sei unzureichend. Die Antragstellerin müsste also Insolvenz anmelden, weil sie fällige Verbindlichkeiten nicht bezahlen könnte. Einnahmen könnte die Antragstellerin in der Folge nicht mehr erzielen.Zu b) führte die Antragstellerin aus, dass

den Bestimmungen des MVNO-Vertrages mit römisch 40 die römisch 40 den Vertrag außerordentlich kündigen könne, wenn die Alleingenehmigung der Antragstellerin wegfalle. Ungeachtet dessen hätte die Antragstellerin an römisch 40 das sogenannte "Minimum Commitment" zu bezahlen, also eine Mindestzahlung über die gesamte geplante Vertragslaufzeit abzüglich der Zahlungen für bereits in Anspruch genommene Dienste. Dieser Betrag belaufe sich per 01.02.2016 auf etwa 8 Mio. Euro. Der Betrag sei binnen 30 Tagen fällig und zahlbar, die Antragstellerin habe aber nicht die finanziellen Reserven, diesen Betrag zu bezahlen und die bestehende Sicherheitsleistung, die römisch 40 innehabe, sei unzureichend. Die Antragstellerin müsste also Insolvenz anmelden, weil sie fällige Verbindlichkeiten nicht bezahlen könnte. Einnahmen könnte die Antragstellerin in der Folge nicht mehr erzielen. Zu

  1. c)führte die Antragstellerin aus, dass der Wegfall der Möglichkeit, Telekommunikationsdienste anzubieten und bereitzustellen, zur Beendigung des Vertrages mit XXXX ab 01.02.2016 führe und in der Folge zum unwiederbringlichen "Verlust" für die Antragstellerin, Telekommunikationsdienste am österreichischen Markt anbieten zu können. Damit sei der endgültige Marktaustritt der Antragstellerin verbunden, sowie auch ein Reputationsschaden, der sich kaum "wieder herstellen" ließe, auch wenn die Antragstellerin in Zukunft wieder einen Vertrag mit einem Gastnetzbetreiber erzielen könnte. Die genannten Punkte (Beendigung des Vertrages mit XXXX, totaler Kundenverlust, Rückforderungsansprüche der Kunden, Schadenersatzansprüche der Kunden, Reputationsschaden der Antragstellerin) würden zur Insolvenz der Antragstellerin führen, weil sie ab Februar 2016 mit Zahlungen von mehr als 8 Mio. Euro konfrontiert wäre, ohne weiterhin über Einnahmen am österreichischen Markt zu verfügen bzw. solche erzielen zu können.Zu
  2. c)führte die Antragstellerin aus, dass der Wegfall der Möglichkeit, Telekommunikationsdienste anzubieten und bereitzustellen, zur Beendigung des Vertrages mit römisch 40 ab 01.02.2016 führe und in der Folge zum unwiederbringlichen "Verlust" für die Antragstellerin, Telekommunikationsdienste am österreichischen Markt anbieten zu können. Damit sei der endgültige Marktaustritt der Antragstellerin verbunden, sowie auch ein Reputationsschaden, der sich kaum "wieder herstellen" ließe, auch wenn die Antragstellerin in Zukunft wieder einen Vertrag mit einem Gastnetzbetreiber erzielen könnte. Die genannten Punkte (Beendigung des Vertrages mit römisch 40 , totaler Kundenverlust, Rückforderungsansprüche der Kunden, Schadenersatzansprüche der Kunden, Reputationsschaden der Antragstellerin) würden zur Insolvenz der Antragstellerin führen, weil sie ab Februar 2016 mit Zahlungen von mehr als 8 Mio. Euro konfrontiert wäre, ohne weiterhin über Einnahmen am österreichischen Markt zu verfügen bzw. solche erzielen zu können. Dazu würde die Notwendigkeit kommen, die bestehenden Vertragsverhältnisse mit 34 Dienstnehmern der Antragstellerin für den Betrieb in Österreich zu kündigen, samt den damit einhergehenden signifikant hohen Beendigungsansprüchen. Angesichts des Umstandes, dass Rücklagen nicht oder nur in geringem Umfang bestehen würden, wäre die Antragstellerin somit überschuldet und zahlungsunfähig. Die Antragstellerin habe einen Jahresumsatz von etwa 5,8 Mio. Euro. Zu
  3. d)führte die Antragstellerin aus, dass sie nicht nur in Österreich, sondern insgesamt in 20 Ländern in Europa, den USA, Australien und Asien tätig sei und es ihrem Geschäftsmodell entspreche, den Nutzern zwischen diesen Ländern günstige Tarife zu gewähren. Dieses Geschäftsmodell sei nachhaltig bedroht, weil Gespräche von und nach Österreich aus den internationalen Paketen herausfallen würden. Aus den in den Punkten
  4. a)bis
  5. d)vorgebrachten konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin folge, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden der Antragstellerin führe (Insolvenz und endgültiger Marktaustritt). Das Interesse der Antragstellerin am Unterbleiben eines Vollzuges des angefochtenen Bescheids sei anhand der ihr daraus entstehenden Nachteile, insbesondere des daraus resultierenden Schadens für die Antragstellerin, ihre Dienstnehmer und ihre Kunden, zu beurteilen. In Bezug auf die Nachteile der Kunden führte die Antragstellerin aus, dass sowohl bestehende als auch potentielle Kunden keinerlei Interessen an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides hätten. Sie müssten sich einen neuen Betreiber suchen, obwohl sie mit den Diensten der Antragstellerin zufrieden seien, weil diese Dienste anbiete, die ansonsten Betreiber in Österreich nicht anbieten und die Kunden der Antragstellerin kein Interesse an einem Betreiberwechsel unter Portierung ihrer Rufnummer hätten. Werde der Bescheid vollzogen und verliere die Antragstellerin ihre Allgemeingenehmigung, so könnten bestehende Kunden der Antragstellerin ihre Rufnummer jedenfalls nicht übertragen, sofern die Implementierung von Mobile Number Portability (MNP) zum jeweiligen Nachfolgebetreiber noch nicht abgeschlossen sei. Verfüge der Kunde nicht über das entsprechende Guthaben von mindestens 19 Euro, so könne er ebenfalls nicht portieren, unabhängig davon, ob MNP zu 100% implementiert sei oder nicht. Das durchschnittliche von Kunden der Antragstellerin bezogene Guthaben betrage rund 8 Euro. Eine Portierung wäre diesfalls nicht möglich, somit wäre ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Kunden der Antragstellerin ausschließlich mit erheblichen Nachteilen verbunden. Zum öffentlichen Interesse äußerte sich die Antragstellerin dahingehend, dass das öffentliche Interesse an der mobilen Rufnummernportierung im vorliegenden Fall reduziert sei, weil es sich bei den Diensten der Antragstellerin um Prepaid-Dienste handle und die Antragstellerin ein sehr spezifisches Kundensegment adressiere, indem die mobile Rufnummernportierung keine nennenswerte Rolle spiele. Dies liege im speziellen Angebot der Antragstellerin, welches genau auf das Kommunikationsverhalten ihrer Kunden zugeschnitten sei und welches kein anderer Betreiber in Österreich in gleicher Weise erfülle. Die Antragstellerin sei in 16 europäischen Ländern sowie in den USA, in Australien und in Hongkong tätig und erlaube es ihren Kunden, einerseits mit ihren Verwandten und Freunden in diesen Ländern national und international zu telefonieren und andererseits mit sehr attraktiven Tarifen in ihre jeweiligen Heimatländer in Asien und Afrika zu telefonieren. Der Schutzzweck des § 23 TKG 2003, welcher die Portierungsmöglichkeit der Kunden im öffentlichen Interesse grundsätzlich gegenüber jedem Betreiber sicherstellen solle, sei bezogen auf das von der Antragstellerin bediente Marktsegment teleologisch zu reduzieren. Stelle man die Interessen der Kunden und das öffentliche Interesse dem Interesse der Antragstellerin abwägend gegenüber, so zeige sich, dass das Interesse der Antragstellerin und ihrer Kunden als gleichlaufend einem hier reduzierten öffentlichen Interesse vorangehe. Daraus ergebe sich, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die Antragstellerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.Zum öffentlichen Interesse äußerte sich die Antragstellerin dahingehend, dass das öffentliche Interesse an der mobilen Rufnummernportierung im vorliegenden Fall reduziert sei, weil es sich bei den Diensten der Antragstellerin um Prepaid-Dienste handle und die Antragstellerin ein sehr spezifisches Kundensegment adressiere, indem die mobile Rufnummernportierung keine nennenswerte Rolle spiele. Dies liege im speziellen Angebot der Antragstellerin, welches genau auf das Kommunikationsverhalten ihrer Kunden zugeschnitten sei und welches kein anderer Betreiber in Österreich in gleicher Weise erfülle. Die Antragstellerin sei in 16 europäischen Ländern sowie in den USA, in Australien und in Hongkong tätig und erlaube es ihren Kunden, einerseits mit ihren Verwandten und Freunden in diesen Ländern national und international zu telefonieren und andererseits mit sehr attraktiven Tarifen in ihre jeweiligen Heimatländer in Asien und Afrika zu telefonieren. Der Schutzzweck des Paragraph 23, TKG 2003, welcher die Portierungsmöglichkeit der Kunden im öffentlichen Interesse grundsätzlich gegenüber jedem Betreiber sicherstellen solle, sei bezogen auf das von der Antragstellerin bediente Marktsegment teleologisch zu reduzieren. Stelle man die Interessen der Kunden und das öffentliche Interesse dem Interesse der Antragstellerin abwägend gegenüber, so zeige sich, dass das Interesse der Antragstellerin und ihrer Kunden als gleichlaufend einem hier reduzierten öffentlichen Interesse vorangehe. Daraus ergebe sich, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die Antragstellerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. 3. Mit Schriftsatz vom 08.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Hinsichtlich der Beschwerde behielt sich die belangte Behörde ausdrücklich vor, eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG zu erlassen.3. Mit Schriftsatz vom 08.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Hinsichtlich der Beschwerde behielt sich die belangte Behörde ausdrücklich vor, eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zu erlassen.

  1. Mit Schriftsatz vom 18.01.2016, beim BVwG am selben Tag eingelangt, legte die Antragstellerin die mit dem gegenständlichen Antrag als Beweismittel übermittelten Unterlagen in deutscher Übersetzung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
  3. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlich gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).

§ 121a Abs.

2 TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Jedoch legt § 9 Abs. 1 BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses (vgl. RV 2008/BlgNR.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlich gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG).

Paragraph 121, a Absatz 2, TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Jedoch legt Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses vergleiche Regierungsvorlage 2008/BlgNR. 24. GP, wonach insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung keines Senatsbeschlusses bedürfen).

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die TKK.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die TKK. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahmen des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahmen des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

  1. Zu A) Stattgebung des Antrages: 4.
  2. Vorweg geschickt wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).4.
  3. Vorweg geschickt wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist vergleiche zB. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062). 4.2.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.4.2.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 121a Abs. 1 TKG 2003 haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden abweichend von § 13 Vw

GVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber (gemeint offenbar Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

Paragraph 121, a Absatz eins, TKG 2003 haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden abweichend von Paragraph 13, VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber (gemeint offenbar Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. 4.

  1. Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG) ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang - ausweislich der Gesetzesmaterialien (RV 2194 BlgNR.
  2. GP) - unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG.4.
  3. Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG) ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang - ausweislich der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2194 BlgNR.
  4. Gesetzgebungsperiode - unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 4, der Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG. In Umsetzung von Art. 4 der Rahmenrichtlinie stellt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde

§ 121a Abs.

1 TKG 2003 den Normalfall und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.In Umsetzung von Artikel 4, der Rahmenrichtlinie stellt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 121, a Absatz eins, TKG 2003 den Normalfall und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. 4.

  1. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt klar, dass der Beschwerdeführer, unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG gelegen wäre (vgl. zB. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062 oder VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung; demnach ist es erforderlich, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.4.
  2. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt klar, dass der Beschwerdeführer, unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gelegen wäre vergleiche zB. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062 oder VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung; demnach ist es erforderlich, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Antragstellerin hinreichend konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden iSd § 121 a Abs. 1 TKG 2003 gelegen wäre. Nur so kann eine Abwägung der berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob durch den Vollzug des Bescheides für die Antragstellerin tatsächlich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Antragstellerin auszuschlagen, sondern muss die Antragstellerin vielmehr in nachvollziehbarer Weise einen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von § 121 a Abs. 1 TKG 2003 zu ermöglichen.Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Antragstellerin hinreichend konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden iSd Paragraph 121, a Absatz eins, TKG 2003 gelegen wäre. Nur so kann eine Abwägung der berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob durch den Vollzug des Bescheides für die Antragstellerin tatsächlich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Antragstellerin auszuschlagen, sondern muss die Antragstellerin vielmehr in nachvollziehbarer Weise einen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von Paragraph 121, a Absatz eins, TKG 2003 zu ermöglichen. 4.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen betreffend Veröffentlichungspflichten

dem ORF-Gesetz dargelegt, dass einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision Berechtigung zukommt, wenn "die der Antragstellerin aufgetragene Veröffentlichung, [...] im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht derselbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohe." (VwGH 02.10.2010, AW 2010/03/0024 mwN, zuletzt VwGH 02.11.2015, Ra 2015/03/0087-4).4.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen betreffend Veröffentlichungspflichten

dem ORF-Gesetz dargelegt, dass einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision Berechtigung zukommt, wenn "die der Antragstellerin aufgetragene Veröffentlichung, [...] im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht derselbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe." (VwGH 02.10.2010, AW 2010/03/0024 mwN, zuletzt VwGH 02.11.2015, Ra 2015/03/0087-4). Es darf angenommen werden, dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zu prüfen ist, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides im Falle eines Erfolgs der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rückgängig gemacht werden könnte oder ob dies nicht möglich wäre, wodurch ein nicht wieder gut zu machender Schaden für die Antragstellerin verbunden wäre. 4.

  1. Das unter I.
  2. dargelegte Vorbringen der Antragstellerin ist geeignet, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Erfolg zu verhelfen. Dies aus folgenden Gründen:4.
  3. Das unter römisch eins.
  4. dargelegte Vorbringen der Antragstellerin ist geeignet, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Erfolg zu verhelfen. Dies aus folgenden Gründen: Der Antragstellerin droht durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden iSd § 121 a Abs. 1 TKG
  5. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgebracht, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie der Verlust von über 129.000 Kunden in Österreich (dies belegt durch Beilage ./3a) verbunden wäre. Im Fall, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Erfolg hätte, kann wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie (bei einem neuerlichen Markteintritt) sofort wieder dieselben Kunden oder die gleiche Anzahl an Kunden gewinnen könnte. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides könnte also auch im Erfolgsfall nicht wieder rückgängig gemacht werden und ist dadurch, unter sinngemäßer Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aufgestellten Kriterien (VwGH 02.10.2010, AW 2010/03/0024 mwN, zuletzt VwGH 02.11.2015, Ra 2015/03/0087-4), ein irreversibler Schaden für die Antragstellerin verbunden.Der Antragstellerin droht durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden iSd Paragraph 121, a Absatz eins, TKG
  6. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgebracht, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie der Verlust von über 129.000 Kunden in Österreich (dies belegt durch Beilage ./3a) verbunden wäre. Im Fall, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Erfolg hätte, kann wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie (bei einem neuerlichen Markteintritt) sofort wieder dieselben Kunden oder die gleiche Anzahl an Kunden gewinnen könnte. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides könnte also auch im Erfolgsfall nicht wieder rückgängig gemacht werden und ist dadurch, unter sinngemäßer Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aufgestellten Kriterien (VwGH 02.10.2010, AW 2010/03/0024 mwN, zuletzt VwGH 02.11.2015, Ra 2015/03/0087-4), ein irreversibler Schaden für die Antragstellerin verbunden. Weiters hat die Antragstellerin den ihr drohenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden insofern dargelegt und bescheinigt (vgl. Beilage ./5b), als aus dem Vertrag der Antragstellerin als MVNO mit der XXXX hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Zahlung einer Pönale verpflichtet wäre, sollte der MVNO-Vertrag - von der XXXX aufgrund eines von der Antragstellerin gesetzten außerordentlichen Kündigungsgrundes, wie zB. dem Verlust der Allgemeingenehmigungen - vorzeitig beendet werden. Da außerdem das Geschäftsmodell der Antragstellerin (vgl. dazu die Homepage der Antragstellerin unter XXXX, eingesehen am 21.01.2016) insgesamt bedroht wäre, weil es durch Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht mehr möglich wäre, aus anderen Ländern, in welchen die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell anbietet, billig nach Österreich zu telefonieren, würde der Vollzug des angefochtenen Bescheides auch vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden iSd § 121 a Abs. 1 TKG darstellen. Da die Antragstellerin in den genannten Punkten dem hier drohenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden durch entsprechende Bescheinigungsmittel dargelegt hat, kann eine Beurteilung dessen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin den endgültigen Marktaustritt und eine Insolvenz zur Folge hätte, dahingestellt bleiben. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass ein neuerlicher Markteintritt aufgrund des Reputationsschadens nicht möglich sein soll, muss ebenfalls nicht näher geprüft werden, da die von der Antragstellerin vorgebrachten und durch entsprechende Bescheinigungsmittel dargelegten Punkte bereits ausreichen, um den ihr drohenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden festzustellen.Weiters hat die Antragstellerin den ihr drohenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden insofern dargelegt und bescheinigt vergleiche Beilage ./5b), als aus dem Vertrag der Antragstellerin als MVNO mit der römisch 40 hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Zahlung einer Pönale verpflichtet wäre, sollte der MVNO-Vertrag - von der römisch 40 aufgrund eines von der Antragstellerin gesetzten außerordentlichen Kündigungsgrundes, wie zB. dem Verlust der Allgemeingenehmigungen - vorzeitig beendet werden. Da außerdem das Geschäftsmodell der Antragstellerin vergleiche dazu die Homepage der Antragstellerin unter römisch 40 , eingesehen am 21.01.2016) insgesamt bedroht wäre, weil es durch Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht mehr möglich wäre, aus anderen Ländern, in welchen die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell anbietet, billig nach Österreich zu telefonieren, würde der Vollzug des angefochtenen Bescheides auch vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden iSd Paragraph 121, a Absatz eins, TKG darstellen. Da die Antragstellerin in den genannten Punkten dem hier drohenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden durch entsprechende Bescheinigungsmittel dargelegt hat, kann eine Beurteilung dessen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin den endgültigen Marktaustritt und eine Insolvenz zur Folge hätte, dahingestellt bleiben. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass ein neuerlicher Markteintritt aufgrund des Reputationsschadens nicht möglich sein soll, muss ebenfalls nicht näher geprüft werden, da die von der Antragstellerin vorgebrachten und durch entsprechende Bescheinigungsmittel dargelegten Punkte bereits ausreichen, um den ihr drohenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden festzustellen. Betreffend die von § 121 a Abs. 1 TKG geforderte Abwägung aller berührten Interessen zeigt die Antragstellerin in ihrem Antrag unwidersprochen auf, dass kein Interesse ihrer Kunden am Vollzug des gegenständlichen Bescheides besteht. Mit anderen Worten: Das Kundeninteresse (am Weiterbestehen der Möglichkeit, über den von der Antragstellerin angebotenen Dienst zu telefonieren) deckt sich im vorliegenden Fall mit dem Interesse der Antragstellerin, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da auch das öffentliche Interesse an der Rufnummernportierung, wie von der Antragstellerin ebenfalls unwidersprochen angenommen, im konkreten Fall auf ihren sehr spezifischen Kundenkreis eingeschränkt werden muss, der sich vom "klassischen" (privaten) Mobilfunkkunden in Österreich u.a. im Hinblick auf das nicht im gleichen Ausmaß vorhandene Bedürfnis des Mobilfunkanbieterwechsels unter Mitnahme der eigenen Mobilfunknummer unterscheidet, schlägt auch eine Abwägung des öffentlichen Interesses und den aufgezeigten Interessen der Antragstellerin zu Gunsten letzerer aus. Möchte man noch das Interesse etwaiger Mitbewerber am Mobilfunkmarkt am Vollzug des angefochtenen Bescheides ins Treffen führen (beispielsweise weil sie dadurch, dass sich die Kunden der Antragstellerin im Falle des Vollzuges des Bescheides neue Mobilfunkanbieter suchen müssten, neue Kunden gewinnen würden), so ist dazu zu sagen, dass Zweck des angefochtenen Bescheides keinesfalls sein kann, Mitbewerbern der Antragstellerin zu neuen Kunden zu verhelfen.Betreffend die von Paragraph 121, a Absatz eins, TKG geforderte Abwägung aller berührten Interessen zeigt die Antragstellerin in ihrem Antrag unwidersprochen auf, dass kein Interesse ihrer Kunden am Vollzug des gegenständlichen Bescheides besteht. Mit anderen Worten: Das Kundeninteresse (am Weiterbestehen der Möglichkeit, über den von der Antragstellerin angebotenen Dienst zu telefonieren) deckt sich im vorliegenden Fall mit dem Interesse der Antragstellerin, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da auch das öffentliche Interesse an der Rufnummernportierung, wie von der Antragstellerin ebenfalls unwidersprochen angenommen, im konkreten Fall auf ihren sehr spezifischen Kundenkreis eingeschränkt werden muss, der sich vom "klassischen" (privaten) Mobilfunkkunden in Österreich u.a. im Hinblick auf das nicht im gleichen Ausmaß vorhandene Bedürfnis des Mobilfunkanbieterwechsels unter Mitnahme der eigenen Mobilfunknummer unterscheidet, schlägt auch eine Abwägung des öffentlichen Interesses und den aufgezeigten Interessen der Antragstellerin zu Gunsten letzerer aus. Möchte man noch das Interesse etwaiger Mitbewerber am Mobilfunkmarkt am Vollzug des angefochtenen Bescheides ins Treffen führen (beispielsweise weil sie dadurch, dass sich die Kunden der Antragstellerin im Falle des Vollzuges des Bescheides neue Mobilfunkanbieter suchen müssten, neue Kunden gewinnen würden), so ist dazu zu sagen, dass Zweck des angefochtenen Bescheides keinesfalls sein kann, Mitbewerbern der Antragstellerin zu neuen Kunden zu verhelfen. Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden für die Antragstellerin verbunden wäre. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht wird der belangten Behörde die ihm übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens zurückstellen, da diese sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich vorbehalten hat.
  7. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG i

Vm § 25 a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 121 a Abs. 1 TKG 2003 - konkret zur Formulierung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens - bislang an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25, a Absatz eins, Vw

GG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu Paragraph 121, a Absatz eins, TKG 2003 - konkret zur Formulierung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens - bislang an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W157.2119325.1.00

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