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{'item': 'W167 2017719-1'}

Obsah (9)§ 28Artikel 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW167 2017719-1 SpruchW167 2017719-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

§ 28Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt: 1.
  2. Mit Bescheid vom XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser verpflichtet ist, von 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von € 77,61 und einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von € 7,22 zu entrichten. Begründet wurden diese Vorschreibungen zusammengefasst damit, dass der Einkommenssteuerbescheid 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist und der Beschwerdeführer die Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2012 nicht gemeldet habe. Zudem wurden die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der monatlichen Beitragspflicht in der Krankenversicherung sowie der monatliche Beitragszuschlag aufgeschlüsselt.1.
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser verpflichtet ist, von 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von € 77,61 und einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von € 7,22 zu entrichten. Begründet wurden diese Vorschreibungen zusammengefasst damit, dass der Einkommenssteuerbescheid 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist und der Beschwerdeführer die Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2012 nicht gemeldet habe. Zudem wurden die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der monatlichen Beitragspflicht in der Krankenversicherung sowie der monatliche Beitragszuschlag aufgeschlüsselt. 1.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend verwies er im Wesentlichen auf seine Beschwerde vom XXXX [betreffend Bescheid zum Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2011, in der verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen an ihn als Pensionisten geltend gemacht werden] und bezweifelte die Redlichkeit der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.1.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend verwies er im Wesentlichen auf seine Beschwerde vom römisch 40 [betreffend Bescheid zum Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2011, in der verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen an ihn als Pensionisten geltend gemacht werden] und bezweifelte die Redlichkeit der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. 1.
  6. Mit Schreiben vom XXXX legte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.1.
  7. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.
  8. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aufgrund der Aktenlage.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Allgemeines

§ 6BVw

GG in Verbindung mit § 194 Absatz 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 194, Absatz 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich erachtet von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen derartigen Antrag gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Der Sachverhalt wurde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und der Beschwerdeführer ist den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Daher war im Beschwerdefall nur die Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich erachtet von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen derartigen Antrag gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Der Sachverhalt wurde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und der Beschwerdeführer ist den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Daher war im Beschwerdefall nur die Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Da nach dem Sachverhalt weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.Da nach dem Sachverhalt weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid grundsätzlich aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (vergleiche Fister / Fuchs / Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid grundsätzlich aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (vergleiche Fister / Fuchs / Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Berechnung der Beitragsgrundlage, noch der Krankenversicherungsbeiträge oder der Beitragszuschläge in Frage gestellt. Er bezweifelt allerdings die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeträgen an Alterspensionsbezieher. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98)Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. vergleiche VfGH 19.6.2001, B864/98) Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist der Bestand einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung neben dem Bezug einer Alterspension verfassungsrechtlich unbedenklich (vergleiche VfGH vom 14.06.1991, B 418/90). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet den Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung neben einer Alterspension in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich (unter Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 91/08/0115, 21.9.1993, 92/08/0092, 19.10.1993, 92/08/0232 und 93/08/0173) und hat entschieden, dass der Bezug einer Alterspension zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung führt (vergleiche VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0617 und 08.02.1994, 93/08/0234). Diese Rechtsansicht teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG, welche die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft waren.Diese Rechtsansicht teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Paragraphen 25, 27, 27 a und 27 d GSVG, welche die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft waren. Die vom Beschwerdeführer verlangte "Streichung" von Krankenversicherungsbeiträgen von Pensionisten, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einkommenssteuer zahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W167.2017719.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.