RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW174 1436214-1 SpruchW174 1436214-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes vom 13.06.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes vom 13.06.2013, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 29.01.2013 die gegenständigen Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Hinzuziehung eines Dolmetsches für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen.1.
- römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 29.01.2013 die gegenständigen Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Hinzuziehung eines Dolmetsches für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in Khelagei, Afghanistan, geboren und habe dort drei Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX, beide seien ca 50 Jahre alt. Er habe 6 Brüder (XXXX, 24 Jahre; XXXX, 12 Jahre; XXXX, 10 jahre; XXXX, 8 Jahre; XXXX, 6 Jahre; XXXX, 4 Jahre) und 2 Schwestern (XXXX, ca. 18 Jahre; XXXX, ca. 16 Jahre), die alle - mit Ausnahme des ältesten Bruders, welcher im Iran wohnhaft sei - in Khelagei, im Dorf XXXX, in der Provinz Baghlan lebten. Die Familie besitze ein Haus und das Grundstück, welches ungefähr 200 m2 groß sei. In Österreich wohne der Bruder seines Großvaters, mit Namen XXXX, welcher seines Wissens ein anerkannter Flüchtling sei und 4 Söhne und 2 Töchter habe. Nach seiner Einreise in Österreich sei der Beschwerdeführer bei XXXX, einem Sohn dieses Großonkels in Feldkirch gewesen.Dabei gab er an, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in Khelagei, Afghanistan, geboren und habe dort drei Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater heiße römisch 40 und seine Mutter römisch 40 , beide seien ca 50 Jahre alt. Er habe 6 Brüder (römisch 40 , 24 Jahre; römisch 40 , 12 Jahre; römisch 40 , 10 jahre; römisch 40 , 8 Jahre; römisch 40 , 6 Jahre; römisch 40 , 4 Jahre) und 2 Schwestern (römisch 40 , ca. 18 Jahre; römisch 40 , ca. 16 Jahre), die alle - mit Ausnahme des ältesten Bruders, welcher im Iran wohnhaft sei - in Khelagei, im Dorf römisch 40 , in der Provinz Baghlan lebten. Die Familie besitze ein Haus und das Grundstück, welches ungefähr 200 m2 groß sei. In Österreich wohne der Bruder seines Großvaters, mit Namen römisch 40 , welcher seines Wissens ein anerkannter Flüchtling sei und 4 Söhne und 2 Töchter habe. Nach seiner Einreise in Österreich sei der Beschwerdeführer bei römisch 40 , einem Sohn dieses Großonkels in Feldkirch gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit ca. 7 oder 8 Jahren begonnen mit seinem Vater auf dem Land zu arbeiten und habe diese Arbeit als Bauer ca. 6-7 Jahre ausgeübt. Er sei auch ca. 3 Jahre im Iran gewesen, habe dort bei seinem Bruder gewohnt und als "Springer" Waren von LKWs ab- und aufgeladen. Während er sich in Griechenland aufgehalten habe, habe er auch sporadisch illegal als Bauer gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei schlecht. Die Familie lebe von ihrem Land und der Arbeit "aller" Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland 2007 verlassen und sich zunächst jeweils 3 Jahre lang im Iran und dann (ab 2010) in Griechenland aufgehalten. Am 13.01.2013 sei er mittels eines Schleppers in Österreich eingereist. Er sei ca. 3 Tage unterwegs gewesen und habe dafür EUR 3.500,00 bezahlt. Das Geld stamme zum Teil von seinem Bruder, der es ihm nach Athen geschickt habe und zum Teil habe er es sich selbst erarbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Familie sei in der kommunistischen (Volks)Partei Afghanistans, weshalb sie Probleme mit den Taliban und den Mudschahedin, die die Demokratische Volkspartei nicht mögen würden, habe. Es seien bereits 7 Personen getötet worden. Seiner Familie passiere nichts, weil seine Eltern zu alt und die Brüder zu jung seien. Deshalb wohne der ältere Bruder im Iran. Der Beschwerdeführer sei persönlich nicht politisch aktiv gewesen, aber der Name der Familie sei immer noch mit dem behaftet. Würde der Beschwerdeführer zurückkehren, würden sie ihn umbringen. In ihrem Dorf seien die Taliban immer noch sehr aktiv. 1.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 27.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Paschtu an, er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Dann wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seiner Familie und seiner Person (geboren am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt Doshi, in der Provinz Baghlan) und ergänzte er sei Sunnit.1.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 27.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Paschtu an, er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Dann wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seiner Familie und seiner Person (geboren am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt Doshi, in der Provinz Baghlan) und ergänzte er sei Sunnit. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, sein Onkel lebe in Österreich. Dieser (Groß)Onkel und der Großvater des Beschwerdeführers hätten unter Nadschibullah gedient, weshalb auch die Familie eine Feindschaft bekommen habe. Ein Onkel, der Großvater und weitere Verwandte seien bereits ums Leben gekommen. Der (Groß)Onkel sei wegen dieser Probleme schon vor ca. zwölf Jahren geflüchtet, aber auch das Leben der Familie des Beschwerdeführers sei nach dem Sturz von Nadschibullah immer noch in Gefahr gewesen. Er selbst sei als Familienmitglied ebenso gefährdet gewesen. Sie seien als Söhne der Volkspartei benannt und beschimpft worden und hätten kein normales Leben gehabt. Sie hätten sich immer verstecken müssen und seien stets auf der Flucht gewesen. Aus diesem Grund sei auch ein Bruder des Beschwerdeführers in den Iran gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer wieder aufgefordert worden, am Krieg teilzunehmen. Darum hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder die Heimat verlassen müssen. Diese Probleme der Familie hätten vor ca. 20 Jahren begonnen. Momentan würden sie von den Taliban verfolgt, die sie nicht in Ruhe ließen. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer von den Taliban festgenommen, zu den Bergen in Ghori gebracht und geschlagen worden. Nach ein paar Tagen habe er mit Hilfe des Kommandanten XXXX wieder frei kommen können. Er sei nachhause gegangen und habe mit seinem Vater gesprochen, dass er nicht länger dort bleiben könne, weil die Lage für ihn sehr gefährlich sei. Dann sei er ausgereist. Das sei vor ca. 6 Jahren passiert, als der Beschwerdeführer ca. 16 Jahre alt gewesen sei.Momentan würden sie von den Taliban verfolgt, die sie nicht in Ruhe ließen. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer von den Taliban festgenommen, zu den Bergen in Ghori gebracht und geschlagen worden. Nach ein paar Tagen habe er mit Hilfe des Kommandanten römisch 40 wieder frei kommen können. Er sei nachhause gegangen und habe mit seinem Vater gesprochen, dass er nicht länger dort bleiben könne, weil die Lage für ihn sehr gefährlich sei. Dann sei er ausgereist. Das sei vor ca. 6 Jahren passiert, als der Beschwerdeführer ca. 16 Jahre alt gewesen sei. Auf Vorhalt der Behörde, die Angaben seien sehr vage und pauschal, ergänzte der Beschwerdeführer unter anderem, er sei auf den Feldern gewesen, als diese Personen gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Sein Vater kenne den Kommandanten XXXX, der Beziehungen zu den Taliban habe und durch dessen Hilfe habe der Beschwerdeführer frei kommen können. Er sei ca. 20 Tage bis zu einem Monat festgehalten worden, sei auch misshandelt und geschlagen worden. Er habe eine Narbe rechts am Bauch, wo er mit der Spitze einer Kalaschnikow verletzt worden sei. Gefangen gehalten sei er in einem kleinen einfachen Haus außerhalb des Dorfes, in einem Zimmer aus Lehm worden und habe dort ein- bis zweimal am Tag zu essen und zu trinken bekommen. Zum Verrichten der Notdurft habe er das Zimmer verlassen dürfen, sei aber immer begleitet worden. Seit diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan gewesen.Auf Vorhalt der Behörde, die Angaben seien sehr vage und pauschal, ergänzte der Beschwerdeführer unter anderem, er sei auf den Feldern gewesen, als diese Personen gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Sein Vater kenne den Kommandanten römisch 40 , der Beziehungen zu den Taliban habe und durch dessen Hilfe habe der Beschwerdeführer frei kommen können. Er sei ca. 20 Tage bis zu einem Monat festgehalten worden, sei auch misshandelt und geschlagen worden. Er habe eine Narbe rechts am Bauch, wo er mit der Spitze einer Kalaschnikow verletzt worden sei. Gefangen gehalten sei er in einem kleinen einfachen Haus außerhalb des Dorfes, in einem Zimmer aus Lehm worden und habe dort ein- bis zweimal am Tag zu essen und zu trinken bekommen. Zum Verrichten der Notdurft habe er das Zimmer verlassen dürfen, sei aber immer begleitet worden. Seit diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan gewesen. Der Vater, der (Groß)Onkel sowie der Großvater des Beschwerdeführers seien bei der Volkspartei gewesen, dadurch sei dann auch er ein Mitglied. Er habe keinen Mitgliedsausweis und keine Parteifunktion. Sein (Groß)Onkel sei General gewesen und sein Vater habe mitgedient. Zu welcher Zeit sein Vater Soldat gewesen sei, wisse er nicht. Jetzt seien es die Taliban, früher die Mudschahedin gewesen. Sie seien immer wieder beschimpft worden und hätten auch nicht die Schule besuchen können, weil sie dort erniedrigt worden seien. Seine Familie solle vernichtet werden. Zum Vorhalt, dass der Familie des Beschwerdeführers seit 20 Jahren nichts passiert sei, erwiderte der Beschwerdeführer, sieben Verwandte seien bereits ums Leben gekommen und mehr könne er dazu nicht angeben. Dass sein Vater sich trotzdem immer noch in Afghanistan aufhalte, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass der Vater bereits alt sei, seine Geschwister noch klein seien und es finanziell unmöglich sei, dass die gesamte Familie die Heimat verlasse. Es handle sich um eine Familienfeindschaft, seine Familie lebe in Angst und auch er selbst sei dadurch von dieser Feindschaft betroffen. Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er besuche zweimal die Woche einen Deutschkurs und lerne zuhause auch die deutsche Sprache. Er betreibe Sport, sei aber kein Mitglied eines Vereines. 20 Tage lang habe der Beschwerdeführer für die Gemeinde gearbeitet und gelegentlich habe er seinen (Groß)Onkel in Österreich, welcher ihm manchmal Geld gebe, damit sich der Beschwerdeführer sich etwas kaufen könne, besucht. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2013 wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2013 wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, zum Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Herkunftsland. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, mangels Bescheinigungsmittel habe der Identität des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Auch habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat mit den von ihm behaupteten Ausreisegründen glaubhaft zu machen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Netz verfügen, wo er zumindest vorübergehend Unterkunft fände. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder er in eine seine Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche, diese Verfolgungsmaßnahmen von Seiten unbekannter Krimineller keinen Bezug zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründen aufweisen würden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers stütze sich auf eine rein private Motivation, sodass keine Asylrelevanz gegeben sei. Auch ließen sich dem Vorbringen keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehende, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete und die Intensität einer Verfolgung erreichende Maßnahmen entnehmen. Der vorgebrachte Sachverhalt sei unglaubwürdig, ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG2005 habe nicht festgestellt werden können.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche, diese Verfolgungsmaßnahmen von Seiten unbekannter Krimineller keinen Bezug zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründen aufweisen würden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers stütze sich auf eine rein private Motivation, sodass keine Asylrelevanz gegeben sei. Auch ließen sich dem Vorbringen keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehende, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete und die Intensität einer Verfolgung erreichende Maßnahmen entnehmen. Der vorgebrachte Sachverhalt sei unglaubwürdig, ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG2005 habe nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, weder aus dem Vorbringen zum Vorliegen eines Asylgrundes, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens werde im konkreten Fall das Vorliegen jener Exzeptionalität der Umstände ersichtlich, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen. Eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sei laut den länderkundlichen Feststellungen jedenfalls anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, seine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben könne daher grundsätzlich vorausgesetzt werden und er verfüge im Herkunftsland über ein familiäres Umfeld.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die belangte Behörde aus, weder aus dem Vorbringen zum Vorliegen eines Asylgrundes, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens werde im konkreten Fall das Vorliegen jener Exzeptionalität der Umstände ersichtlich, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließen. Eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sei laut den länderkundlichen Feststellungen jedenfalls anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, seine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben könne daher grundsätzlich vorausgesetzt werden und er verfüge im Herkunftsland über ein familiäres Umfeld. Schließlich kam die belangte Behörde unter Spruchpunkt III aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände zum Ergebnis, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes schließen ließen, welcher zum Absehen von einer Ausweisung führen bzw. auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde (vgl. Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 EMRK).Schließlich kam die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch drei aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände zum Ergebnis, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes schließen ließen, welcher zum Absehen von einer Ausweisung führen bzw. auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde vergleiche Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK). 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 01.07.2013, mit welcher ua der Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Inhaltlich wurde betont, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorgebracht habe, er werde primär aufgrund der politischen Vergangenheit seiner Familie, sprich seines Großvaters, (Groß)Onkels und Vaters verfolgt. Sie alle seien bei der ehemaligen (kommunistischen) Volkspartei (DVPA), in der Parcham Fraktion aktiv gewesen. Der Großonkel des Beschwerdeführers, XXXX, habe aufgrund seiner politischen Vergangenheit - er sei beim KhAD (diese Abkürzung steht für: Khadamate Ettelaate Dowlati, dem staatlichen Dienst für Informationssicherheit, aus dem später das Ministerium für Staatssicherheit, das Wezarat-e Amniyat-e Dowlati - WAD wurde) und später als Kommandant tätig gewesen - im Jahr 2006 in Österreich den Asylstatus erhalten. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei bei der KhAD gewesen und habe als Soldat gekämpft, bevor er schließlich in der Kampfeinheit Nr. 70 beim Militär unter anderem als Bodyguard gedient habe. Trotz dieses Vorbringens würden an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung Feststellungen zur Situation von Familienmitgliedern von früheren Mitgliedern der kommunistischen Volkspartei und deren derzeitigen Verhältnis zu den Taliban, getroffen. Die belangte Behörde belasse es dabei, den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen.1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 01.07.2013, mit welcher ua der Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Inhaltlich wurde betont, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorgebracht habe, er werde primär aufgrund der politischen Vergangenheit seiner Familie, sprich seines Großvaters, (Groß)Onkels und Vaters verfolgt. Sie alle seien bei der ehemaligen (kommunistischen) Volkspartei (DVPA), in der Parcham Fraktion aktiv gewesen. Der Großonkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , habe aufgrund seiner politischen Vergangenheit - er sei beim KhAD (diese Abkürzung steht für: Khadamate Ettelaate Dowlati, dem staatlichen Dienst für Informationssicherheit, aus dem später das Ministerium für Staatssicherheit, das Wezarat-e Amniyat-e Dowlati - WAD wurde) und später als Kommandant tätig gewesen - im Jahr 2006 in Österreich den Asylstatus erhalten. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei bei der KhAD gewesen und habe als Soldat gekämpft, bevor er schließlich in der Kampfeinheit Nr. 70 beim Militär unter anderem als Bodyguard gedient habe. Trotz dieses Vorbringens würden an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung Feststellungen zur Situation von Familienmitgliedern von früheren Mitgliedern der kommunistischen Volkspartei und deren derzeitigen Verhältnis zu den Taliban, getroffen. Die belangte Behörde belasse es dabei, den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Nachdem auf diverse Quellen bezüglich der Verfolgung von ehemaligen Volksparteiangehörigen verwiesen wird, wurde weiters vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, welche Beschreibung die belangte Behörde von einem Zimmer erwarte. Die Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht aus Afghanistan noch minderjährig gewesen sei und primär aufgrund der Tatsache, dass viele seiner Verwandten der ehemaligen afghanischen Volkspartei gedient hätten, von den Taliban verfolgt worden sei. Aufgrund seines geringen Alters sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde erwarte, dass der Beschwerdeführer in der Partei aktiv gewesen sei oder eine Parteifunktion inne gehabt habe bzw. die Geschichte oder den Aufbau der Partei kenne. Unverständlich sei, weshalb der Umstand, dass Kommandant XXXX den Beschwerdeführer zwar frei bekommen habe, aber ihn in weiterer Folge vor den Taliban nicht habe schützen können, für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei. Es werde verkannt, dass nicht einmal afghanische Sicherheitsbehörden derzeit in der Lage seien, Personen vor Übergriffen Seitens der Taliban zu schützen.Unverständlich sei, weshalb der Umstand, dass Kommandant römisch 40 den Beschwerdeführer zwar frei bekommen habe, aber ihn in weiterer Folge vor den Taliban nicht habe schützen können, für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei. Es werde verkannt, dass nicht einmal afghanische Sicherheitsbehörden derzeit in der Lage seien, Personen vor Übergriffen Seitens der Taliban zu schützen. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einvernahme viele Gedanken gemacht - während dieser sei es ihm aufgrund des in solchen Ausnahmesituationen naturgemäß auftretenden Stresses nicht möglich gewesen - und könne nun die Namen jener Familienangehörige, welche bereits ums Leben gekommen seien, benennen. Es handle sich dabei um seinen Großvater, XXXX sowie XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einvernahme viele Gedanken gemacht - während dieser sei es ihm aufgrund des in solchen Ausnahmesituationen naturgemäß auftretenden Stresses nicht möglich gewesen - und könne nun die Namen jener Familienangehörige, welche bereits ums Leben gekommen seien, benennen. Es handle sich dabei um seinen Großvater, römisch 40 sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls die reale Gefahr, in seinen nach Art 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Auch verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul.Aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls die reale Gefahr, in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Auch verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhaltes, wäre ihm der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen und die Verfügung seiner Ausweisung nach Afghanistan zu unterlassen gewesen. 1.
- Mit Eingabe vom 08.10.2015 wurde die Bevollmächtigung des Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, bekannt gegeben. 1.
- Am 03.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein an den Verwaltungs-gerichtshof gerichteter Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG ein.1.
- Am 03.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein an den Verwaltungs-gerichtshof gerichteter Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein. 1.
- Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 gab die belangte Behörde bekannt, aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, begehrte die Abweisung der Beschwerde aufgrund der Aktenlage und ersuchte um Übersendung der Verhandlungsschrift. 1.
- In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und eines Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, zunächst der Beschwerdeführer befragt. Er bestätigte einleitend ausdrücklich in seinen bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben sowie gesund und in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Nachdem er seine bisherigen Angaben zur Person weitgehend wiederholt hatte, legte er die Kopien der Tazkira und eines Mitgliedsausweises seines Vaters vor. Soweit für die Person und die Identität des Beschwerdeführers von Relevanz haben diese folgenden Inhalt: "Taskira: Rechts Staatswappen Islamische Republik Afghanistan, Ministerium für innere Angelegenheiten, Hauptpräsidium für die Registrierung der Bevölkerung. Hauptdirektion von Doshi. Provinz Baghlan, Distrikt Doshi, Dorf XXXX. Registrierungs-Seriennummer: XXXX. Preis: 10 Afghani.Provinz Baghlan, Distrikt Doshi, Dorf römisch 40 . Registrierungs-Seriennummer: römisch 40 . Preis: 10 Afghani. Identität: Name und Familienname: XXXXName und Familienname: römisch 40 Name des Vaters: XXXXName des Vaters: römisch 40 Name des Großvaters: XXXXName des Großvaters: römisch 40 Geburtsort: XXXXGeburtsort: römisch 40 Geburtsdatum: Gemäß den Registrierungsdaten, Band 4, S 176 und Nummer: 500 wird das Alter mit 5 Jahren im Jahr 1353 angegeben. (= 1974 war der Vater 5 Jahre alt). Religion: Islam Volksgruppenzugehörigkeit: Afghane Beruf: Bauer Geschlecht: Männlich Familienstand: verheiratet Besondere Kennzeichen: Größe: Mittelgroß Augenfarbe: schwarz , Augenbrauen: Getrennt, Hautfarbe: Weizenbraun, Haarfarbe: Grau Andere besondere Kennzeichen: Unleserlich Registrierungsdaten: Band Nr. 14, S 176, Eintragungsnummer 500, Nummer der staatlichen Druckerei: 780730/ vom 24.02.1353 Ausstellungsdatum: 19.09.1392 (= 2013). Unterschriften: Unterschrift des zuständigen Beamten: Vorhanden, Unterschrift des Leiters: Vorhanden, Unterschrift des Inhabers: Fingerabdruck vorhanden Bei dem Dokument handelt es sich um ein Duplikat. Stempel zweimal: einmal auf dem Foto und einmal bei der Unterschrift des Leiters. [...] Mitgliedsausweis: Am Deckblatt: Volksdemokratische Partei Afghanistan, Mitgliedschaftsausweis Nummer: XXXXNummer: römisch 40 Name und Familienname: XXXX Familienname: nichts eingetragenName und Familienname: römisch 40 Familienname: nichts eingetragen Name des Vaters: XXXXName des Vaters: römisch 40 Geburtsjahr: 1342 (= 1963) Datum der Aufnahme als Mitglied: Qaus 1361 (= November/Dezember 1982). Das Ausstellungskomitee des Mitgliedschaftsausweises: Parteikomitte der Provinz Baghlan Unterschrift des Inhabers: XXXX (handgeschrieben)Unterschrift des Inhabers: römisch 40 (handgeschrieben) Unterschrift des Sekretärs des Komitees: Unleserlich Ausstellungsdatum: 25.07.1362 (=
- Oktober 1983). Auf den folgenden Seiten ist registriert, wie viel und wann der Mitgliedschaftsbeitrag geleistet wurde: 1362, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367, 1368 (= 1983 bis 1989)." Hierzu führte der SV aus, beide Dokumente seien Kopien bzw. gescannt, weshalb es nicht möglich sei, deren Echtheit im Augenblick festzustellen, zumal solche Dokumente in Afghanistan bzw. im Ausland sehr leicht gefälscht produziert würden. Nach seinem bisherigen Erfahrungen würden in Ausweisduplikaten das aktuelle Foto der Inhaber angebracht (Anmerkung: das Taskira-/Personalaussweisduplikat enthält ein Foto, welches einen Mann zeigt, der ca. 50 Jahre oder älter ist und eine Ähnlichkeit mit dem zu diesem Verfahren als Zeugen geladenen Großonkel des Beschwerdeführers aufweist). Seit dem Sturz der Taliban 2001 würden Personalausweise auf einem Blatt ausgefertigt; dieses hier vorhandene Blatt bzw. Formular sei ein Formular eines Personalausweises, welches derzeit in Afghanistan ausgestellt werde und die Eintragungen seien auch regelmäßig. Der Sachverständige sehe keinen Eintragungsfehler und nach seiner Meinung erscheine die Taskira bzw. deren Duplikat in Ordnung. Auch die Kopie des Parteiausweises sei einem echten ähnlich, denn die Eintragungen würden den Eintragungen in Originalausweisen der VDPA ähnlich sein. Befragt zu einer Erklärung der in den vorgelegten Ausweisduplikaten enthaltenen verschiedenen Geburtsjahrgängen seines Vaters (laut Taskira wurde der Vater nach europäischer Zeitrechnung im Jahr 1969 - siehe 1348 in afghanischer Zeitrechnung - geboren und laut Parteimitgliedsausweis im Jahr 1963 - siehe 1342 - geboren ), gab der Beschwerdeführer an, er könne sich das nicht erklären, habe aber mit seinem Vater darüber nicht gesprochen. Er glaube sein Vater sei derzeit 50, 53 bzw. 55 Jahre alt, sodass das Geburtsdatum im Mitgliedsausweis der VDPA richtig sei. Ergänzend verwies der Beschwerdeführervertreter darauf, dass der Mitgliedsausweis der VDPA am
- Oktober 1963 - das entspreche dem Datum der Russischen Revolution - ausgestellt worden sei und er daher annehme, an diesem Tag habe es einen Parteitag gegeben und mehrere Personen hätten sich dabei der Partei angeschlossen. Zu seiner Lebenssituation in Afghanistan führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei im Dorf XXXX, im Ort Khelagei, im Distrikt Doshi, in der Provinz Baghlan geboren und habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie, sowohl im Heimatdorf, als auch in der Stadt Pol-e Chomri gelebt. Pol-e Chomri sei die nächstgelegene große Stadt, wo sich auch ein Bazar befinde. Die Familie habe in Pol-e Chomri ebenfalls ein Haus und wenn im Dorf Krieg geherrscht habe, seien sie für eine kurze Zeit (zwischen 20 Tagen und einem halben Jahr bis einem Jahr) in die Stadt gegangen, aber dann immer wieder zurück in das Dorf gekommen, weil sich dort die Grundstücke befänden. Der Familie gehöre auch das Haus im Dorf und sie hätten dort Grundstücke, die bewirtschaftet würden. Ua. werde dort Weizen, Reis und Zuckermelonen gebaut. Das Grundstück, das von seinem Großvater geblieben sei, sei ca. 80 Jerib (= 1 Jerib = 2.000m²; 80 Jerib = 16.000m²) groß und sein Onkel sei daran beteiligt. Bei diesem Onkel meine der Beschwerdeführer den Bruder seines Großvaters, also seinen Großonkel. Heute lebten nur mehr seine Eltern und jüngeren Geschwister in Afghanistan. Sie würden von seinen Brüdern von Pakistan und vom Iran aus finanziell unterstützt. Nach seinem älteren Bruder (XXXX), habe er selbst 2007 Afghanistan verlassen und auch weitere Brüder (XXXX, XXXX, XXXX und XXXX) seien gegangen, sie befänden sich entweder in Pakistan oder im Iran oder er glaube in der Türkei. Bei den Eltern lebten die Schwester, XXXX, welche bald heiraten werde und der Bruder, XXXX. XXXX, die zweite Schwester sei bereits verheiratet.Heute lebten nur mehr seine Eltern und jüngeren Geschwister in Afghanistan. Sie würden von seinen Brüdern von Pakistan und vom Iran aus finanziell unterstützt. Nach seinem älteren Bruder (römisch 40 ), habe er selbst 2007 Afghanistan verlassen und auch weitere Brüder (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) seien gegangen, sie befänden sich entweder in Pakistan oder im Iran oder er glaube in der Türkei. Bei den Eltern lebten die Schwester, römisch 40 , welche bald heiraten werde und der Bruder, römisch 40 . römisch 40 , die zweite Schwester sei bereits verheiratet. Zu den Namen der älteren Familienmitglieder führte der Beschwerdeführer aus, er kenne sie deshalb, weil er sie damals, als er noch in Afghanistan gelebt habe, oft gehört habe. Der Großvater väterlicherseits heiße XXXX, sein Onkel väterlicherseits, namens XXXX, sei bereits verstorben. Der Großvater mütterlicherseits heiße XXXX, Onkel habe er keine, sondern nur eine Tante mütterlicherseits. Der Urgroßvater heiße XXXX. Sein Vater habe 2 Onkel, einer sei XXXX, der ihn heute begleite, der
- Onkel mit Namen XXXX sei verstorben. Auf Nachfrage des Sachverständigen ergänzte der Beschwerdeführer, diese beiden Großonkel würden in Afghanistan mit ihren eigenen Namen angesprochen, nämlich XXXX und XXXX. Der Urgroßvater, werde als XXXX bezeichnet. Die Mitlieder der Familie seien als Kommunisten bekannt. Soweit er wisse, lebe weder in Zentralasien, noch in der Sowjetunion Verwandtschaft.Zu den Namen der älteren Familienmitglieder führte der Beschwerdeführer aus, er kenne sie deshalb, weil er sie damals, als er noch in Afghanistan gelebt habe, oft gehört habe. Der Großvater väterlicherseits heiße römisch 40 , sein Onkel väterlicherseits, namens römisch 40 , sei bereits verstorben. Der Großvater mütterlicherseits heiße römisch 40 , Onkel habe er keine, sondern nur eine Tante mütterlicherseits. Der Urgroßvater heiße römisch 40 . Sein Vater habe 2 Onkel, einer sei römisch 40 , der ihn heute begleite, der
- Onkel mit Namen römisch 40 sei verstorben. Auf Nachfrage des Sachverständigen ergänzte der Beschwerdeführer, diese beiden Großonkel würden in Afghanistan mit ihren eigenen Namen angesprochen, nämlich römisch 40 und römisch 40 . Der Urgroßvater, werde als römisch 40 bezeichnet. Die Mitlieder der Familie seien als Kommunisten bekannt. Soweit er wisse, lebe weder in Zentralasien, noch in der Sowjetunion Verwandtschaft. Zu seiner Flucht und den Gründen dafür gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe 2007 sein Heimatland verlassen, weil die ganze Familie wegen der Mitgliedschaft bei der VDPA bedroht worden sei. Anfangs von den Mudschaheddin und später von den Taliban. Sein Großvater, der schon vor seiner Geburt gestorben sei und eine Landwirtschaft betrieben habe, sei später auch Mitglied der VDPA geworden. Sowohl der Großvater als auch der Großonkel, der jetzt in Österreich lebe, hätten für die Regierung gearbeitet. Er glaube sein Großvater sei gebildet gewesen, sein Vater jedoch nicht sehr und dieser habe auf den eigenen Feldern gearbeitet bzw. als er für den Staat gearbeitet habe, sei er dafür bezahlt worden. Sein Vater sei vor ca. 20 Jahren, als die VDPA regiert habe, Soldat gewesen und habe auch in der
- oder
- Division als Leibwächter gearbeitet. Er sei der Bodyguard des leitenden Kommandanten dieser Diversion gewesen. Welche Arbeit - als Offizier, als Kommandant oder als Soldat - der Großvater ausgeübt hätte, als er während des kommunistischen Regimes für die Regierung gearbeitet habe, wisse er nicht. Dieser Großvater sei seines Wissens von den Mudschaheddin getötet worden, als er unterwegs gewesen sei. Sie hätten ihm aufgelauert und ihn getötet. Ein Großonkel, XXXX, sei während die Kommunisten und Mudschaheddin in Baghlan gewesen seien, Soldat und der andere Großonkel, XXXX sei - soweit er das erzählt bekommen habe - Kommandant und General gewesen. Auch XXXX, der bewaffnet gewesen sei und für die Regierung gearbeitet habe, sei, als er auf den Feldern gewesen sei, erschossen worden. Er sei an der Stirn getroffen und getötet worden. Weiters seien aufgrund der Familienfeindschaft getötet worden, XXXX, der Onkel väterlicherseits sowie die Brüder, XXXX und XXXX und zwei andere Brüder, XXXX und XXXX. Alle seien Neffen seines Großonkels, des Zeugen seien. Der Onkel väterlicherseits sei mit dem Dienstwagen vom Heimatdorf in den Distrikt Doshi gefahren, um sich bei der Distriktsverwaltung eine Taskira ausstellen zu lassen und sei in seinem Auto angegriffen und getötet worden, weil auch er für den Staat gearbeitet habe und Kommunist gewesen sei. Deshalb sei er auch mit dem Dienstwagen unterwegs gewesen. Der Neffe, XXXX sei Kommandant eines kleinen Postens gewesen, sei dort angegriffen und getötet worden und XXXX sei bei einem Einsatz in XXXX bzw. Kabul getötet worden. Die Familie habe seine Leiche nicht bekommen. Die Brüder, XXXX und XXXX seien auch Soldaten gewesen und bei Auseinandersetzungen mit den Mudschaheddin ums Leben gekommen.Zu seiner Flucht und den Gründen dafür gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe 2007 sein Heimatland verlassen, weil die ganze Familie wegen der Mitgliedschaft bei der VDPA bedroht worden sei. Anfangs von den Mudschaheddin und später von den Taliban. Sein Großvater, der schon vor seiner Geburt gestorben sei und eine Landwirtschaft betrieben habe, sei später auch Mitglied der VDPA geworden. Sowohl der Großvater als auch der Großonkel, der jetzt in Österreich lebe, hätten für die Regierung gearbeitet. Er glaube sein Großvater sei gebildet gewesen, sein Vater jedoch nicht sehr und dieser habe auf den eigenen Feldern gearbeitet bzw. als er für den Staat gearbeitet habe, sei er dafür bezahlt worden. Sein Vater sei vor ca. 20 Jahren, als die VDPA regiert habe, Soldat gewesen und habe auch in der
- oder
- Division als Leibwächter gearbeitet. Er sei der Bodyguard des leitenden Kommandanten dieser Diversion gewesen. Welche Arbeit - als Offizier, als Kommandant oder als Soldat - der Großvater ausgeübt hätte, als er während des kommunistischen Regimes für die Regierung gearbeitet habe, wisse er nicht. Dieser Großvater sei seines Wissens von den Mudschaheddin getötet worden, als er unterwegs gewesen sei. Sie hätten ihm aufgelauert und ihn getötet. Ein Großonkel, römisch 40 , sei während die Kommunisten und Mudschaheddin in Baghlan gewesen seien, Soldat und der andere Großonkel, römisch 40 sei - soweit er das erzählt bekommen habe - Kommandant und General gewesen. Auch römisch 40 , der bewaffnet gewesen sei und für die Regierung gearbeitet habe, sei, als er auf den Feldern gewesen sei, erschossen worden. Er sei an der Stirn getroffen und getötet worden. Weiters seien aufgrund der Familienfeindschaft getötet worden, römisch 40 , der Onkel väterlicherseits sowie die Brüder, römisch 40 und römisch 40 und zwei andere Brüder, römisch 40 und römisch 40 . Alle seien Neffen seines Großonkels, des Zeugen seien. Der Onkel väterlicherseits sei mit dem Dienstwagen vom Heimatdorf in den Distrikt Doshi gefahren, um sich bei der Distriktsverwaltung eine Taskira ausstellen zu lassen und sei in seinem Auto angegriffen und getötet worden, weil auch er für den Staat gearbeitet habe und Kommunist gewesen sei. Deshalb sei er auch mit dem Dienstwagen unterwegs gewesen. Der Neffe, römisch 40 sei Kommandant eines kleinen Postens gewesen, sei dort angegriffen und getötet worden und römisch 40 sei bei einem Einsatz in römisch 40 bzw. Kabul getötet worden. Die Familie habe seine Leiche nicht bekommen. Die Brüder, römisch 40 und römisch 40 seien auch Soldaten gewesen und bei Auseinandersetzungen mit den Mudschaheddin ums Leben gekommen. Zum konkreten Fluchtanlass sagte der Beschwerdeführer, 6 bis 7 Taliban hätten ihn im Sommer, als er auf den Feldern gearbeitet habe, gewaltsam mitgenommen. In der Nähe der Grundstücke befände sich ein Berg und er sei über diesen Berg bis nach Dahana-e Ghori gebracht worden. Sie seien etwa 5 bis 6 Stunden zu Fuß gegangen, dann sei er von den Taliban in einem Haus festgehalten worden und dort 20 bis 25 Tage geblieben. In dieser Zeit habe sich sein Vater bei anderen Grundstückbesitzern erkundigt, was mit dem Beschwerdeführer passiert sei und habe die Freilassung des Beschwerdeführers über seinen Bekannten, den Kommandanten XXXX, veranlassen können. Ein paar Tage danach sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet. Kommandant XXXX habe als ein jihadistischer Kommandant für die Regierung gearbeitet, ob er auch Beziehungen zu den Taliban geführt habe, wisse der Beschwerdeführer aber nicht. XXXX sei Paschtune, stamme aus Baghlan und lebe, wie der Beschwerdeführer glaube, in Baghlan-e Markazi. Der Vater des Beschwerdeführers habe XXXX deshalb gekannt, weil er als Kommandant für die Regierung gearbeitet habe. Aber auch bereits früher habe der Vater eine Bekanntschaft mit diesem Kommandanten gehabt, auch der Großonkel des Beschwerdeführers kenne zum Beispiel XXXX.Zum konkreten Fluchtanlass sagte der Beschwerdeführer, 6 bis 7 Taliban hätten ihn im Sommer, als er auf den Feldern gearbeitet habe, gewaltsam mitgenommen. In der Nähe der Grundstücke befände sich ein Berg und er sei über diesen Berg bis nach Dahana-e Ghori gebracht worden. Sie seien etwa 5 bis 6 Stunden zu Fuß gegangen, dann sei er von den Taliban in einem Haus festgehalten worden und dort 20 bis 25 Tage geblieben. In dieser Zeit habe sich sein Vater bei anderen Grundstückbesitzern erkundigt, was mit dem Beschwerdeführer passiert sei und habe die Freilassung des Beschwerdeführers über seinen Bekannten, den Kommandanten römisch 40 , veranlassen können. Ein paar Tage danach sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet. Kommandant römisch 40 habe als ein jihadistischer Kommandant für die Regierung gearbeitet, ob er auch Beziehungen zu den Taliban geführt habe, wisse der Beschwerdeführer aber nicht. römisch 40 sei Paschtune, stamme aus Baghlan und lebe, wie der Beschwerdeführer glaube, in Baghlan-e Markazi. Der Vater des Beschwerdeführers habe römisch 40 deshalb gekannt, weil er als Kommandant für die Regierung gearbeitet habe. Aber auch bereits früher habe der Vater eine Bekanntschaft mit diesem Kommandanten gehabt, auch der Großonkel des Beschwerdeführers kenne zum Beispiel römisch 40 . Auf Nachfrage zur aktuellen Gefährdung seiner Person, erläuterte der Beschwerdeführers, er könne, einen konkreten Namen eines Feindes der Familie, der sich zum Beispiel im Heimatdorf derzeit aufhalte, nicht nennen, wisse aber, dass sich zwischen 35 und 40 Taliban zur Zeit im Dorf aufhalten würden. Vor 4 oder 5 Tagen habe es im Heimatdorf des Beschwerdeführers eine Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der Nationalarmee gegeben, bei der 3 Polizisten und 2 zivile Personen gestorben seien. Die Zivilisten seien entfernte Verwandte seiner Familie gewesen. Er wisse das aus einem Bericht auf Tolo.news und lese solche Nachrichten auch regelmäßig auf Facebook. Zur Situation seiner Familie, des Vaters und des sich ebenfalls nach wie vor in Afghanistan aufhaltenden Bruders, erklärte der Beschwerdeführer, dieser Bruder sei noch klein und der Vater sei die ganze Zeit zu Hause, sonst könnten die Grundstücke nicht mehr bearbeiten werden. Zuvor habe der Vater seinen Wohnsitz immer dorthin verlegt, wo der Staat regiert habe bzw. wenn es im Dorf sicher gewesen sei, sei er im Dorf geblieben. Er besitze eine Kalaschnikow und zu Hause bzw. im Dorf könnten die Taliban niemanden angreifen und töten. Nur wenn die Menschen auf den Feldern seien oder von dort hinausgehen würden, würden sie getötet. Am Abend könne so gut wie niemand das Haus verlassen. Das treffe auf die meisten Bewohner zu, es seien auch schon viele getötet worden. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auch an, sein Vater habe früher selbst auf den Feldern gearbeitet, die Taliban hätten ihn aber im Gegensatz zu ihm selbst nicht mitgenommen, weil sie nicht jeden Tag gekommen seien. Wenn die Taliban gekommen seien, dann hätten sie entweder die Person, die sie angetroffen hätten angegriffen oder gewaltsam mitgenommen. An diesem Tag sei nur der Beschwerdeführer auf den Feldern gewesen. Seit etwa 2 Jahren, das wisse der Beschwerdeführer genau, ginge sein Vater selbst nicht mehr auf die Felder und davor sei der Vater nur ab und zu und nicht regelmäßig dorthin gegangen. Auf Nachfrage des Sachverständigen ergänzte der Beschwerdeführer, die Taliban würden, wenn sie dazu in der Lage sein würden, nicht einen Tag damit warten und das Haus der Familie des Beschwerdeführers angreifen und alle Personen, die sich im Haus befänden, töten. Die Taliban seien jedoch in den Bergen und auf den Feldern, sie seien nicht so stark. Im Dorf selbst regiere der Staat. Erst vor ein paar Tagen habe es eine Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auf den Feldern gegeben, aber der Beschwerdeführer habe noch von keinem Fall gehört, bei dem die Taliban in das Dorf gekommen seien, ein Haus angegriffen und die Insassen getötet hätten. Auf Frage des Sachverständigen, ob die Taliban seinen Vater angreifen würden, weil die Familie zu den Kommunisten zähle und ob die Familie unter den Taliban persönliche Feinde habe, sagte der Beschwerdeführer, seine ganze Familie werde einerseits wegen der politischen Vergangenheit verfolgt, und auch im Dorf, würde seine Familie, wenn sie hinausgingen, Personen begegnen, die sich mit seiner Familie nicht so gut verstehen und sie dann als "Söhne der Kommunisten" bezeichnen würden. In dem Dorf, in dem die Familie des Beschwerdeführers lebe, gebe es kaum Personen, die der Kommunistischen Partei angehörten. Der Beschwerdeführer glaube sogar, dass seine Familie, die einzige sei und das wäre weitgehend bekannt. Andererseits gebe es bestimmte Personen, deren Familienmitglieder zur Regierungszeit der Kommunisten zu Schaden gekommen seien und welche die Familienmitglieder des Beschwerdeführers nun deshalb auch verfolgen würden. Von Österreich aus habe der Beschwerdeführer wieder zu seiner Familie Kontakt aufgenommen, spreche aber nicht viel mit ihnen. Die Telefonnummer habe ihm der Sohn seines Großonkels, XXXX, der nach Afghanistan gereist sei, weil seine Tante väterlicherseits im Sterben gelegen habe, mitgebracht. Zu anderen Personen in Afghanistan habe er keinen persönlichen Kontakt und kontaktiere nur seinen älteren Bruder, der im Iran lebe. Solange der Beschwerdeführer dort gelebt habe und soweit er informiert sei, habe seine Familie in Afghanistan keinen weiteren Verwandten und es gebe auch keine Verwandtschaft in Städten, wie zB Kabul oder anderen Großstädte. Würde der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren, würde man ihn nicht am Leben lassen. Es würden ihn dieselben Personen, die ihn früher verfolgt hätten wieder verfolgen, denn diese wären mittlerweile in ganz Afghanistan verstreut. Es gebe keinen Ort, an dem sich diese Taliban nicht befänden. Die Taliban würden die Familie des Beschwerdeführers wegen der politischen Vergangenheit allgemein verfolgen. Aber auch von anderen, bestimmte Personen, die seine Familie verfolgen würden, weil deren Angehörige durch die Kommunisten zu Schaden gekommen seien, werde er verfolgt. Als ranghöchste Person nach dem offiziellen VDPA-Rang in seiner Familie, die mit den Kommunisten zusammen gearbeitet habe, bezeichnete der Beschwerdeführer auf Frage des Sachverständigen seinen, in Österreich lebenden Großonkel. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Parteimitgliedschaft, weil er damals zu jung gewesen sei. Als er älter geworden sei, habe es die Partei nicht mehr gegeben und man habe damals auch nicht mehr politisch für diese Partei tätig sein können. Trotzdem werde auch er persönlich, wegen seiner Familie als Kommunist bezeichnet.Von Österreich aus habe der Beschwerdeführer wieder zu seiner Familie Kontakt aufgenommen, spreche aber nicht viel mit ihnen. Die Telefonnummer habe ihm der Sohn seines Großonkels, römisch 40 , der nach Afghanistan gereist sei, weil seine Tante väterlicherseits im Sterben gelegen habe, mitgebracht. Zu anderen Personen in Afghanistan habe er keinen persönlichen Kontakt und kontaktiere nur seinen älteren Bruder, der im Iran lebe. Solange der Beschwerdeführer dort gelebt habe und soweit er informiert sei, habe seine Familie in Afghanistan keinen weiteren Verwandten und es gebe auch keine Verwandtschaft in Städten, wie zB Kabul oder anderen Großstädte. Würde der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren, würde man ihn nicht am Leben lassen. Es würden ihn dieselben Personen, die ihn früher verfolgt hätten wieder verfolgen, denn diese wären mittlerweile in ganz Afghanistan verstreut. Es gebe keinen Ort, an dem sich diese Taliban nicht befänden. Die Taliban würden die Familie des Beschwerdeführers wegen der politischen Vergangenheit allgemein verfolgen. Aber auch von anderen, bestimmte Personen, die seine Familie verfolgen würden, weil deren Angehörige durch die Kommunisten zu Schaden gekommen seien, werde er verfolgt. Als ranghöchste Person nach dem offiziellen VDPA-Rang in seiner Familie, die mit den Kommunisten zusammen gearbeitet habe, bezeichnete der Beschwerdeführer auf Frage des Sachverständigen seinen, in Österreich lebenden Großonkel. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Parteimitgliedschaft, weil er damals zu jung gewesen sei. Als er älter geworden sei, habe es die Partei nicht mehr gegeben und man habe damals auch nicht mehr politisch für diese Partei tätig sein können. Trotzdem werde auch er persönlich, wegen seiner Familie als Kommunist bezeichnet. Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er lebe derzeit in einem Heim und nehme an dem dort veranstalteten Deutschkurs einmal oder zweimal die Woche teil. Da er nur eine weiße Karte habe, habe er keine Arbeitserlaubnis und ich könne keiner Berufsausbildung nachgehen. Er arbeite immer wieder für die Gemeinde (hierzu wurden insgesamt 5 Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurs, sowie die Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Gemeinde XXXX, im Flüchtlingsheim Landeck und in der Gemeinde St. Anton am Arlberg, zum Beweis vorgelegt) und erhalte nur eine Bestätigung, wenn die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum durchgeführt werde. Für die Arbeiten, die nur wenige Tage andauerten, bekomme er keine Bestätigung. Derzeit arbeite er bei der Gemeinde in St. Anton und werde, da er wegen seiner heutigen Einvernahme nicht dort sein könne, von einem Freund vertreten bis er wieder zurückkehre und die Arbeit selbst übernehme. In seiner Freizeit spiele er mit seinen Freunden und Bekannten Fußball.Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er lebe derzeit in einem Heim und nehme an dem dort veranstalteten Deutschkurs einmal oder zweimal die Woche teil. Da er nur eine weiße Karte habe, habe er keine Arbeitserlaubnis und ich könne keiner Berufsausbildung nachgehen. Er arbeite immer wieder für die Gemeinde (hierzu wurden insgesamt 5 Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurs, sowie die Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Gemeinde römisch 40 , im Flüchtlingsheim Landeck und in der Gemeinde St. Anton am Arlberg, zum Beweis vorgelegt) und erhalte nur eine Bestätigung, wenn die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum durchgeführt werde. Für die Arbeiten, die nur wenige Tage andauerten, bekomme er keine Bestätigung. Derzeit arbeite er bei der Gemeinde in St. Anton und werde, da er wegen seiner heutigen Einvernahme nicht dort sein könne, von einem Freund vertreten bis er wieder zurückkehre und die Arbeit selbst übernehme. In seiner Freizeit spiele er mit seinen Freunden und Bekannten Fußball. XXXX wurde im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers, ebenfalls im Wege der Dolmetscherin und in der Sprache Paschtu als Zeuge einvernommen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hatte er schon bestätigt, gesund und für diese Einvernahme in der Lage zu sein.römisch 40 wurde im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers, ebenfalls im Wege der Dolmetscherin und in der Sprache Paschtu als Zeuge einvernommen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hatte er schon bestätigt, gesund und für diese Einvernahme in der Lage zu sein. Zu seiner Person gab der Zeuge an, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in Khelagei geboren, sei Paschtune und afghanischer Staatsangehöriger. Er stamme aus der Provinz Baghlan, im Distrikt Doshi. Er habe afghanische Dokumente, die seine Identität beweisen würden zu Hause, aber nicht bei sich. In Kopie würden sich diese Dokumente in seinem Akt befinden (Anmerkung: eine Durchsicht der, dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten des Zeugen und seine Ehefrau, zeigte, dass sich in diesen beiden Akten des Asylgerichtshofes keine Dokumente, den Zeugen betreffend befinden). Zu seinem Glauben befragt, sagte der Zeuge, zum Glück sei er nicht sunnitischer Moslem, er habe die Religion seit 42 Jahren verlassen, sei Atheist und Materialist. Er sei 2001 in Österreich eingereist, sei dann nach ca. 1 Woche weiter nach Dänemark gegangen, aber in weiterer Folge wieder nach Österreich zurückgekommen. Die Familie des Zeugen lebe in Feldkirch, eine seiner Töchter lebe in Wien. Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sei der Enkelsohn seines älteren Bruders.Zu seiner Person gab der Zeuge an, sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 in Khelagei geboren, sei Paschtune und afghanischer Staatsangehöriger. Er stamme aus der Provinz Baghlan, im Distrikt Doshi. Er habe afghanische Dokumente, die seine Identität beweisen würden zu Hause, aber nicht bei sich. In Kopie würden sich diese Dokumente in seinem Akt befinden (Anmerkung: eine Durchsicht der, dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten des Zeugen und seine Ehefrau, zeigte, dass sich in diesen beiden Akten des Asylgerichtshofes keine Dokumente, den Zeugen betreffend befinden). Zu seinem Glauben befragt, sagte der Zeuge, zum Glück sei er nicht sunnitischer Moslem, er habe die Religion seit 42 Jahren verlassen, sei Atheist und Materialist. Er sei 2001 in Österreich eingereist, sei dann nach ca. 1 Woche weiter nach Dänemark gegangen, aber in weiterer Folge wieder nach Österreich zurückgekommen. Die Familie des Zeugen lebe in Feldkirch, eine seiner Töchter lebe in Wien. Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sei der Enkelsohn seines älteren Bruders. Zu den Mitgliedern und den Namen seiner Familie sagte der Zeuge insbesondere, sein Vater heiße XXXX, einen Onkel väterlicherseits habe er keinen. Seine 3 Brüder seien XXXX, XXXX und XXXX. Sein Großvater väterlicherseits habe den Namen XXXX und der Großvater mütterlicherseits XXXX getragen. Die beiden Onkel mütterlicherseits seien XXXX. XXXX habe 3 Söhne, wovon jedoch nur mehr einer am Leben sei. Die beiden Söhne des XXXX seien auch noch am Leben.Zu den Mitgliedern und den Namen seiner Familie sagte der Zeuge insbesondere, sein Vater heiße römisch 40 , einen Onkel väterlicherseits habe er keinen. Seine 3 Brüder seien römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sein Großvater väterlicherseits habe den Namen römisch 40 und der Großvater mütterlicherseits römisch 40 getragen. Die beiden Onkel mütterlicherseits seien römisch 40 . römisch 40 habe 3 Söhne, wovon jedoch nur mehr einer am Leben sei. Die beiden Söhne des römisch 40 seien auch noch am Leben. Zu seinem und dem Leben seiner männlichen Familienangehörigen, insbesondere vor seiner Flucht aus Afghanistan befragt, führte der Zeuge aus, er habe seinen Militärdienst von 1354 bis 1356 (= 1975 bis 1977) im Rang eines Soldanten abgeleistet. Er sei an der Militäruniversität in Kabul, in der Nähe von Pol-e Chakri gewesen. Damals habe Doud Dawood Khan geherrscht. Im Jahr 1353 sei der Zeuge der Kommunistischen Partei beigetreten, habe aber zu dieser Zeit nicht für die Regierung gearbeitet. Die Familie habe Grundstücke, die sie bearbeitet hätten. Am
- Jadi (=
- Monat des afghanischen Kalenders) 1380 (=
- Dezember 1979) seien sie aufgefordert worden, für die Partei zu arbeiten, weil an diesem Tag die Soldaten der Sowjetunion in Afghanistan einmarschiert seien. Erst seitdem habe der Zeuge für die Regierung im Rahmen der Partei gearbeitet. In der Anfangszeit seien sie mit Waffen ausgestattet und mit der Sicherheit von Khelagei beauftragt worden (hierzu merkte der Sachverständige an, dass die staatlichen Strukturen, als die VDPA an die Macht gekommen sei, Selbstverteidigungsgruppen beinhaltet hätten und die VDPA zwar an der Macht gewesen sei, es sich aber noch um keine Beschäftigung für den Geheimdienst, sondern um eine Art Dorfschützer gehandelt habe). Weiters gab der Zeuge an, sie hätten in den Dörfern Posten eingerichtet und dafür gesorgt, dass die Dörfer nicht angegriffen würden. Sie hätten die Verantwortung für die Sicherheit in den Straßen getragen, damit die Konvois nicht angegriffen würden. Auch noch andere Verwandte des Zeugen hätten für das kommunistische Regime damals gearbeitet dh die ganze Familie habe für das Regime gearbeitet und die meisten seien damals geopfert worden. Die Familie hätte Beziehung zu XXXX, der später Minister geworden sei, gehabt. Dieser sei ein sehr guter Freund von XXXX, dem Großvater des Beschwerdeführers gewesen. Darüber hinaus hätten sie gute Beziehung zu XXXX, dem späteren Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, gehabt. Über diese Personen hätte seine Familie Zutritt zur Partei bekommen und der Anschluss der Familie an die kommunistische Partei sei das Ergebnis der Gespräche bzw. der Werbung dieser beiden Männer gewesen. Der Kontakt zur Partei sei über den ältesten Bruder des Zeugen entstanden. Auch er selbst sei über seinen Bruder der Partei beigetreten und habe dann dafür gesorgt, dass seine weiteren Brüder, sowie seine Neffen, und noch andere Familienmitglieder der Partei beigetreten seien. Der Zeuge habe also alle jüngeren Mitglieder der Familie für die Partei angeworben. Somit seien auch der Großvater und der Vater des Beschwerdeführers, sowie alle anderen männlichen Mitglieder der Familie damals der kommunistischen Partei beigetreten.für die Partei zu arbeiten, weil an diesem Tag die Soldaten der Sowjetunion in Afghanistan einmarschiert seien. Erst seitdem habe der Zeuge für die Regierung im Rahmen der Partei gearbeitet. In der Anfangszeit seien sie mit Waffen ausgestattet und mit der Sicherheit von Khelagei beauftragt worden (hierzu merkte der Sachverständige an, dass die staatlichen Strukturen, als die VDPA an die Macht gekommen sei, Selbstverteidigungsgruppen beinhaltet hätten und die VDPA zwar an der Macht gewesen sei, es sich aber noch um keine Beschäftigung für den Geheimdienst, sondern um eine Art Dorfschützer gehandelt habe). Weiters gab der Zeuge an, sie hätten in den Dörfern Posten eingerichtet und dafür gesorgt, dass die Dörfer nicht angegriffen würden. Sie hätten die Verantwortung für die Sicherheit in den Straßen getragen, damit die Konvois nicht angegriffen würden. Auch noch andere Verwandte des Zeugen hätten für das kommunistische Regime damals gearbeitet dh die ganze Familie habe für das Regime gearbeitet und die meisten seien damals geopfert worden. Die Familie hätte Beziehung zu römisch 40 , der später Minister geworden sei, gehabt. Dieser sei ein sehr guter Freund von römisch 40 , dem Großvater des Beschwerdeführers gewesen. Darüber hinaus hätten sie gute Beziehung zu römisch 40 , dem späteren Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, gehabt. Über diese Personen hätte seine Familie Zutritt zur Partei bekommen und der Anschluss der Familie an die kommunistische Partei sei das Ergebnis der Gespräche bzw. der Werbung dieser beiden Männer gewesen. Der Kontakt zur Partei sei über den ältesten Bruder des Zeugen entstanden. Auch er selbst sei über seinen Bruder der Partei beigetreten und habe dann dafür gesorgt, dass seine weiteren Brüder, sowie seine Neffen, und noch andere Familienmitglieder der Partei beigetreten seien. Der Zeuge habe also alle jüngeren Mitglieder der Familie für die Partei angeworben. Somit seien auch der Großvater und der Vater des Beschwerdeführers, sowie alle anderen männlichen Mitglieder der Familie damals der kommunistischen Partei beigetreten. Der Zeuge glaube, dass er 1362 (= 1983) zum KhAD gekommen und dort knapp 5 Jahre geblieben sei. Er habe im Bereich der Bandenforschung gearbeitet, es sei ihre Aufgabe gewesen, insbesondere, Informationen über Banden, die zum Beispiel in Pakistan entstanden und von dort gegen die Regierung vorgegangen seien, herauszubekommen und gegen diese Banden vorzugehen und sie ihre Pläne nicht realisieren zu lassen. Er habe dem
- Präsidium des KhAD angehört. Außer ihm selbst, sei kein weiteres Familienmitglieder beim Geheimdienst gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei Soldat für den KhAD gewesen. Nach 1989 sei der Zeuge zur Polizei gegangen und sei Kommandant eines Regimentes geworden. Als die Mudschaheddin die Macht übernommen hätten, seien sie Mitglieder der Jonbesh-Partei unter der Führung von Dostum geworden und hätten ihre Arbeit weiter geführt. Auf Nachfrage des Sachverständigen ergänze der Zeuge, alle Familienmitglieder seien Bauern gewesen, auch der Großvater des Beschwerdeführers, welcher gar keine Ausbildung gehabt habe. Der älteste Bruder des Zeugen habe in Kontakt mit den damaligen Anführern der kommunistischen Partei, nämlich XXXX und XXXX, gestanden und habe auch noch andere Personen für die Partei angeworben. Dieser Bruder habe zwar keine Schule besucht, aber der Zeuge erkläre sich, dass sein Bruder zu gebildeten Leuten, wie zu XXXX und XXXX, deshalb Beziehungen geführt habe, weil die Vorgangsweise von XXXX gewesen sei, wenn er in ein Dorf gegangen sei, dort den ältesten, einflussreichsten und mächtigsten Mann aufzusuchen und mit seiner Hilfe die Bewohner des Dorfes für die Partei anzuwerben. Das sei der Grund, warum XXXX den Kontakt zum ältesten Bruder des Zeugen hergestellt habe, welcher damals eine angesehene Person im Dorf gewesen sei.Auf Nachfrage des Sachverständigen ergänze der Zeuge, alle Familienmitglieder seien Bauern gewesen, auch der Großvater des Beschwerdeführers, welcher gar keine Ausbildung gehabt habe. Der älteste Bruder des Zeugen habe in Kontakt mit den damaligen Anführern der kommunistischen Partei, nämlich römisch 40 und römisch 40 , gestanden und habe auch noch andere Personen für die Partei angeworben. Dieser Bruder habe zwar keine Schule besucht, aber der Zeuge erkläre sich, dass sein Bruder zu gebildeten Leuten, wie zu römisch 40 und römisch 40 , deshalb Beziehungen geführt habe, weil die Vorgangsweise von römisch 40 gewesen sei, wenn er in ein Dorf gegangen sei, dort den ältesten, einflussreichsten und mächtigsten Mann aufzusuchen und mit seiner Hilfe die Bewohner des Dorfes für die Partei anzuwerben. Das sei der Grund, warum römisch 40 den Kontakt zum ältesten Bruder des Zeugen hergestellt habe, welcher damals eine angesehene Person im Dorf gewesen sei. Die Frage des Sachverständigen, der Zeuge solle detailliert erklären, warum, wann und von wem 7 Mitglieder der Familie in der Zeit der Mudschaheddin und Kommunisten getötet worden seien, beantwortete der Zeuge dahingehend, dass 1359 der Onkel des Beschwerdeführers, also der Neffe des Zeugen, mit Namen XXXX, bei einem Angriff getötet worden sei. Der Zeuge sei damals gemeinsam mit einer Delegation nach Doshi unterwegs gewesen, als sie am Weg gebeten worden seien, mit jemandem mitzugehen und daher ihre Reise nicht haben fortsetzen können. Nur die jungen Burschen aus der Partei, ua. auch der Neffe, hätten ihre Reise fortgesetzt, seien dann angegriffen worden. Dabei sei der Neffe sowie ein Kommandant der Mudschaheddin ums Leben gekommen. In den Monaten Aqrab oder Qaus 1359 (= Oktober bis Dezember 1980) sei der Großvater des Beschwerdeführers, der älterer Bruder des Zeugen namens XXXX, bei einer Offensive im Distrikt Andrab getötet worden. XXXX sei eigentlich Bauer gewesen, sei aber, als er an dieser Militäroperation teilgenommen habe, als Übergangskommandant dem Distriktsleiter zur Seite gestellt worden. Einen Militärrang habe Dost nicht gehabt. Der Bruder des Zeugen, namens XXXX, sei im Monat Saur 1361 (= April/Mai 1982) von den Mudschaheddin erschossen worden. Er habe sich auf den Feldern der Familie befunden, als er getötet worden sei. Als nächstes sei der Bruder des Zeugen, XXXX, Anfang 1362 (= 1983), bei einer Militäroperation in Baghlan-e Markazi, getötet worden. Er sei kein Offizier, sondern einfacher Soldat. Danach seien zwei Neffen des Zeugen (es habe sich um die Söhne seiner Schwester gehandelt) getötet worden. XXXX sei in Siadara in Khelagei getötet worden. Er sei Polizist gewesen und habe den Rang eines Polizeiunteroffiziers gehabt. XXXX, er sei Soldat gewesen, sei in Shamali getötet worden. Diese beiden Neffen seien in den Jahren 1362 und 1363 getötet worden. Nähere Zeitangaben könne der Zeuge dazu nicht machen, weil er sie vergessen habe. Weiters seien 2 Söhne des Onkels des Zeugen mütterlicherseits getötet worden. XXXX sei in Narin gestorben und XXXX, ein Offizier, sei bei einer Minenexplosion auf seinem Posten getötet worden. Dieser Posten habe sich in Larkhab, zwischen Doshi und Khelagei befunden.Die Frage des Sachverständigen, der Zeuge solle detailliert erklären, warum, wann und von wem 7 Mitglieder der Familie in der Zeit der Mudschaheddin und Kommunisten getötet worden seien, beantwortete der Zeuge dahingehend, dass 1359 der Onkel des Beschwerdeführers, also der Neffe des Zeugen, mit Namen römisch 40 , bei einem Angriff getötet worden sei. Der Zeuge sei damals gemeinsam mit einer Delegation nach Doshi unterwegs gewesen, als sie am Weg gebeten worden seien, mit jemandem mitzugehen und daher ihre Reise nicht haben fortsetzen können. Nur die jungen Burschen aus der Partei, ua. auch der Neffe, hätten ihre Reise fortgesetzt, seien dann angegriffen worden. Dabei sei der Neffe sowie ein Kommandant der Mudschaheddin ums Leben gekommen. In den Monaten Aqrab oder Qaus 1359 (= Oktober bis Dezember 1980) sei der Großvater des Beschwerdeführers, der älterer Bruder des Zeugen namens römisch 40 , bei einer Offensive im Distrikt Andrab getötet worden. römisch 40 sei eigentlich Bauer gewesen, sei aber, als er an dieser Militäroperation teilgenommen habe, als Übergangskommandant dem Distriktsleiter zur Seite gestellt worden. Einen Militärrang habe Dost nicht gehabt. Der Bruder des Zeugen, namens römisch 40 , sei im Monat Saur 1361 (= April/Mai 1982) von den Mudschaheddin erschossen worden. Er habe sich auf den Feldern der Familie befunden, als er getötet worden sei. Als nächstes sei der Bruder des Zeugen, römisch 40 , Anfang 1362 (= 1983), bei einer Militäroperation in Baghlan-e Markazi, getötet worden. Er sei kein Offizier, sondern einfacher Soldat. Danach seien zwei Neffen des Zeugen (es habe sich um die Söhne seiner Schwester gehandelt) getötet worden. römisch 40 sei in Siadara in Khelagei getötet worden. Er sei Polizist gewesen und habe den Rang eines Polizeiunteroffiziers gehabt. römisch 40 , er sei Soldat gewesen, sei in Shamali getötet worden. Diese beiden Neffen seien in den Jahren 1362 und 1363 getötet worden. Nähere Zeitangaben könne der Zeuge dazu nicht machen, weil er sie vergessen habe. Weiters seien 2 Söhne des Onkels des Zeugen mütterlicherseits getötet worden. römisch 40 sei in Narin gestorben und römisch 40 , ein Offizier, sei bei einer Minenexplosion auf seinem Posten getötet worden. Dieser Posten habe sich in Larkhab, zwischen Doshi und Khelagei befunden. In weiterer Folge beantwortete der Zeuge die Fragen des Sachverständigen und der Richterin wie folgt: "SV: Erklären Sie, warum Ihre Familienmitglieder oder Sie selbst Zielscheibe dieser Leute waren? Z: Wir waren ehrliche Menschen. Wir haben nur der Heimat gedient. SV: Gibt es Leute aus der Reihe Ihrer Feinde, die Tote zu beklagen haben, welche auf Basis Ihrer Amtshandlungen und der Amtshandlungen Ihrer Brüder geschädigt wurden? Z: Wir haben selbst niemanden persönlich angegriffen und getötet. Von unserer Seite gab es keine gezielten Tötungen. In den allgemeinen Kämpfen zwischen Regierungsleuten und den Mujaheddin sind auf beiden Seiten Personen zu Schaden gekommen. SV: Kennen Sie einige Namen von Verwandten dieser getöteten Personen? Z: Jener Kommandant, der meinen Neffen, den Onkel des BF, aus einem Hinterhalt angegriffen hat, hieß XXXX. Ich nenne einen weiterenZ: Jener Kommandant, der meinen Neffen, den Onkel des BF, aus einem Hinterhalt angegriffen hat, hieß römisch 40 . Ich nenne einen weiteren Namen: XXXX. Dieser Mann hat zahlreiche Brüder und Neffen im Zuge von Auseinandersetzungen gegen die Regierung verloren. Eine weitere Person namens XXXX hat seinen Sohn verloren. XXXX ist der Sohn meines Onkels mütterlicherseits. Einer seiner Söhne war bei uns tätig. Er war Bodyguard. Sein anderer Sohn war bei den Mujaheddin und dieser wurde dann getötet.Namen: römisch 40 . Dieser Mann hat zahlreiche Brüder und Neffen im Zuge von Auseinandersetzungen gegen die Regierung verloren. Eine weitere Person namens römisch 40 hat seinen Sohn verloren. römisch 40 ist der Sohn meines Onkels mütterlicherseits. Einer seiner Söhne war bei uns tätig. Er war Bodyguard. Sein anderer Sohn war bei den Mujaheddin und dieser wurde dann getötet. SV: Nachdem Ihr Großneffe seinen Asylantrag auch mit Ihrer Stellung in Afghanistan begründet - von wem werden Sie persönlich bedroht, wenn Sie zurückkehren müssten? Z: Alle jene Personen, die ihre Söhne im Zuge der Kämpfe gegen die Regierung verloren haben, bedrohen mich. Sie geben mir die Schuld für den Verlust ihrer Angehörigen. Ich gebe an, dass ich nicht für den Tod dieser Leute verantwortlich bin, sondern dass diese Leute im Krieg gegen die Regierung gestorben sind. SV: Wie XXXX Leute glauben Sie, wurden auf Grund Ihrer Amtshandlungen getötet?SV: Wie römisch 40 Leute glauben Sie, wurden auf Grund Ihrer Amtshandlungen getötet? Z: In Khelagi sind bei einem Hinterhalt junge Leute aus unseren Reihen getötet worden. Nach diesem Vorfall wurde seitens des KhAD-Geheimdienstes in Anwesenheit von Russen ein weiterer Hinterhalt vorbereitet. Bei dieser Auseinandersetzung sind sehr viele Personen aus Khelagi getötet worden. Die Schuld für diesen Vorfall wird nun uns dafür gegeben. [...] Mir persönlich von den Bewohnern von Khelagi wurde die Schuld gegeben. Ich war der Anführer der Gruppe, die mitgewirkt hat. Dadurch, dass wir damals aus Khelagi als einzige Personen für die Regierung gearbeitet haben, haben die Bewohner von Khelagi angenommen, wir würden die Russen anführen und ich hätte dafür gesorgt, dass es zu dieser Auseinandersetzung kommt. Von den Dorfbewohnern wurde ich als der Anführer bezeichnet. SV: Warum ist dann Ihr Neffe, der Vater des BF, noch dort in Afghanistan, wenn er noch dazu involviert war in diese Angelegenheiten? Z: Mein Neffe hat eine große Familie. Es gibt viele junge Leute aus unserer Familie, die arbeiten und die ihm die Flucht nach Pakistan oder in den Iran ermöglichen könnten. Er selbst möchte aber das Dorf nicht verlassen, weil er sagt, dass er im Ausland nicht in der Lage ist zu arbeiten und seine Familie zu ernähren. Er ist auch der Meinung, wenn er geht, dass er sein Land verlieren könnte. Er kann das Dorf nicht verlassen und nicht zu seinen Grundstücken gehen. Er lebt von den Einnahmen seiner Grundstücke und er weigert sich, das Dorf zu verlassen. Mehrere Leute aus der Familie haben mit ihm über eine etwaige Flucht gesprochen. R: Wenn der Vater dort nach wie vor leben kann, ohne dass ihm wirklich nach dem Leben getrachtet wurde, wieso kann dann sein Sohn nicht dort leben? Z: Der BF kann nicht, wie sein Vater, dort leben, weil die derzeitige Situation in seiner Wohnregion sehr schlecht ist. Vor ca. 3 Tagen sind die Taliban nachts in das Dorf gekommen und wollten Jugendliche mitnehmen. Bei diesen Jugendlichen handelt es sich um die Söhne meines Cousins mütterlicherseits. Nachdem die Taliban sie mitgenommen haben, wurden Polizisten, die in der Nähe einen Posten besetzen, kontaktiert. Bei einem Schusswechsel sind diese beiden Jungs getötet worden. Es ist nicht klar, ob sie von den Taliban getroffen wurden, oder ob es die Polizisten waren. Mit diesem Beispiel möchte ich darauf hinweisen, dass junge Leute besonders gefährdet sind, entführt zu werden." Die an den Zeugen gerichtete Frage des Beschwerdeführervertreters, ob auch die übrigen Familienmitglieder und Verwandte als Kommunisten bezeichnet würden, wurde von ihm dahingehend, dass es gegen Ende der Regierungszeit von Dr. Najibullah ca. 1 Million Parteimitglieder gegeben habe, sein Militär. Von diesen Personen hätten nicht alle Personen ins Ausland flüchten können, sondern nur jene Personen, die über Macht und finanzielle Mittel verfügt hätten. Die Kinder der ehemaligen Parteimitglieder würden als Söhne von Nichtmuslimen oder als Söhne von Russland bezeichnet und würden nach wie vor bedroht. Anschließend wurde der für das vorliegende Verfahren bestellte und beeidete Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULI, aufgefordert, auf Grundlage der ihm vorab zur Verfügung gestellten Aktenbestandteile (vgl. OZ 9Z) und den in der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers und des Zeugen getroffenen Aussagen, zu folgenden Fragen und Themen Stellung zu nehmen:Anschließend wurde der für das vorliegende Verfahren bestellte und beeidete Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULI, aufgefordert, auf Grundlage der ihm vorab zur Verfügung gestellten Aktenbestandteile vergleiche OZ 9Z) und den in der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers und des Zeugen getroffenen Aussagen, zu folgenden Fragen und Themen Stellung zu nehmen:
- Beurteilung der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Großonkel bzw. dem Vater des Beschwerdeführers; nach dem bisherigen Vorbringen handelt es sich bei beiden Verwandten um Mitglieder der Afghanischen Volkspartei, sodass auch der Beschwerdeführer persönlich der Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war bzw ist.
- Welchen Gefahren wäre insbesondere der Beschwerdeführer in seiner Provinz Baghlan ausgesetzt gewesen, wenn er sein Heimatland nicht verlassen hätte?
- Inwiefern waren und sind in Afghanistan verbliebenen Verwandten des Beschwerdeführers (zB Vater, Brüder etc.) einer Gefährdung durch die Taliban aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe ausgesetzt? Situation bei Rückkehr:
- Ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit negativen Auswirkungen auf ihn persönlich infolge dieser von ihm vorgebrachten Umstände auch noch heute zu rechnen? Wenn ja, welche negativen Folgen auf die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers wären im Falle seiner Rückkehr nach Baghlan bzw. auch in eine der Großstädte des Landes wie Kabul etc. nicht auszuschließen? Bestehen diese Gefahren (Verfolgung, Körperverletzungen, Tötung) für den Beschwerdeführer trotzdem diese Vorfälle schon einige Jahre zurückliegen? Wie wahrscheinlich ist es, dass der Beschwerdeführer noch heute von den Taliban gefunden und attackiert werden würde?
- Wie gut funktioniert der afghanische Sicherheitsapparat allgemein und in Kabul im Besonderen? Wie sicher ist die Provinz Baghlan oder die Hauptstadt Kabul allgemein? Wäre der afghanische Sicherheitsapparat aktuell in der Lage (in Baghlan, in Kabul etc. bzw. allg. in Afghanistan) etwaige auftretende Bedrohungen zB durch die Taliban effektiv vom Beschwerdeführer fern zu halten bzw. ihn davor zu schützen? Wie wahrscheinlich ist es, dass die staatlichen afghanischen Behörden im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in der Lage sind, ihn vor Nachteilen, zB vor einer Verfolgung durch die Taliban zu schützen?
- Sind negative Folgen auf die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers auszuschließen? Wenn nein, mit welchen Gefährdungen und Nachteilen hätte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu rechnen? Wie hoch schätzen sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Nachteile beim Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein (Prognose ex ante aufgrund der vorliegenden Informationen?
- Könnte der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage bei einer Rückkehr in Afghanistan generell, bzw. in seiner Heimatprovinz Baghlan oder in der Hauptstadt Kabul bzw. in eine andere afghanische Großstadt, ohne Familienanschluss Fuß fassen und selbst ausreichend für den notwendigen Lebensunterhalt sorgen dh sich eine Arbeit und eine Wohnmöglichkeit erfolgreich suchen?
- Wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf sich allein gestellt oder könnte er mit der Unterstützung seiner noch im Heimatdorf verbliebenen Familienangehörigen rechnen? Das vom Sachverständigen zur Protokoll gegebene Gutachten lautet wie folgt: "Zu 1.): Die Angaben des Großonkels des BF waren spontan und authentisch. Der Großonkel war in Baghlan als Khad-Offizier und Kommandant ein bedeutender Anführer der Kommunistischen Partei und des Kommunistischen Staates (siehe betreffend KHAD-Strukturen: http://www.refworld.org/pdfid/482947db2.pdf). Er und seine Brüder und Cousins haben in Einsätzen gegen die Mujaheddin bzw. gegen Andersdenkenden, den Tod von vielen Menschen verursacht und dadurch auch Todfeindschaften hinterlassen. Das war der Grund, warum sich der hier anwesende Großonkel des BF nach dem Sturz des Kommunistischen Regimes in den Herrschaftsbereich von Dostum, einem ehemaligen Milizenführer der Kommunisten, der den Nordwesten Afghanistans auch nach dem Sturz des Kommunistischen Regimes bis zur Ankunft der Taliban 1997 in Baghlan, beherrscht hat, begeben und auch dort für Dostum Dienst geleistet und schließlich das Land verlassen hat. Herr XXXX, der Großonkel des BF, hat heute authentisch seine Karriere und die Karriere seiner Brüder, wie sie zur Kommunistischen Partei und zum Staat gekommen sind, den damaligen Verhältnissen entsprechend, wiedergegeben. Seine Angaben, dass es in Khelagi seinerzeit Kriege zwischen Mujaheddin und Kommunisten gab, entsprechen den Tatsachen, weil besonders in Khelagi ein sowjetische Militärstützpunkt stationiert war, von dem aus die sowjetische Armee in Afghanistan den Paramilitärischen Truppen des Kommunistischen Staates, wie dem KhAD, zu Hilfe gekommen ist und sie dabei unterstützt hat, kriegerische Auseinandersetzungen gegen die Mujaheddin zu führen. Bei diesen kriegerischen Auseinandersetzungen oder Verfolgungen von Personen seitens der Kommunistischen Funktionäre und des Militärs ist es zu persönlichen Konflikten gekommen, weil bestimmte kommunistische Offiziere oder Kommandanten auch aus persönlichen Gründen Personen, die seinerzeit dem kommunistischen Staat unterlegen waren, geschädigt haben. Ich gehe davon aus, dass die Familie des BF, Personen auch aus ihrer Nachbarschaft soweit geschädigt hat, dass sie den Tod gefunden haben. Die Einsatzorte, des Großonkels, des Großvaters und des Vaters des BF, wurden von seinem Großonkel heute den Tatsachen und der Geographie Baghlans entsprechend, wiedergegeben.Die Angaben des Großonkels des BF waren spontan und authentisch. Der Großonkel war in Baghlan als Khad-Offizier und Kommandant ein bedeutender Anführer der Kommunistischen Partei und des Kommunistischen Staates (siehe betreffend KHAD-Strukturen: http://www.refworld.org/pdfid/482947db2.pdf). Er und seine Brüder und Cousins haben in Einsätzen gegen die Mujaheddin bzw. gegen Andersdenkenden, den Tod von vielen Menschen verursacht und dadurch auch Todfeindschaften hinterlassen. Das war der Grund, warum sich der hier anwesende Großonkel des BF nach dem Sturz des Kommunistischen Regimes in den Herrschaftsbereich von Dostum, einem ehemaligen Milizenführer der Kommunisten, der den Nordwesten Afghanistans auch nach dem Sturz des Kommunistischen Regimes bis zur Ankunft der Taliban 1997 in Baghlan, beherrscht hat, begeben und auch dort für Dostum Dienst geleistet und schließlich das Land verlassen hat. Herr römisch 40 , der Großonkel des BF, hat heute authentisch seine Karriere und die Karriere seiner Brüder, wie sie zur Kommunistischen Partei und zum Staat gekommen sind, den damaligen Verhältnissen entsprechend, wiedergegeben. Seine Angaben, dass es in Khelagi seinerzeit Kriege zwischen Mujaheddin und Kommunisten gab, entsprechen den Tatsachen, weil besonders in Khelagi ein sowjetische Militärstützpunkt stationiert war, von dem aus die sowjetische Armee in Afghanistan den Paramilitärischen Truppen des Kommunistischen Staates, wie dem KhAD, zu Hilfe gekommen ist und sie dabei unterstützt hat, kriegerische Auseinandersetzungen gegen die Mujaheddin zu führen. Bei diesen kriegerischen Auseinandersetzungen oder Verfolgungen von Personen seitens der Kommunistischen Funktionäre und des Militärs ist es zu persönlichen Konflikten gekommen, weil bestimmte kommunistische Offiziere oder Kommandanten auch aus persönlichen Gründen Personen, die seinerzeit dem kommunistischen Staat unterlegen waren, geschädigt haben. Ich gehe davon aus, dass die Familie des BF, Personen auch aus ihrer Nachbarschaft soweit geschädigt hat, dass sie den Tod gefunden haben. Die Einsatzorte, des Großonkels, des Großvaters und des Vaters des BF, wurden von seinem Großonkel heute den Tatsachen und der Geographie Baghlans entsprechend, wiedergegeben. Die Kommunisten werden allgemein in Afghanistan nicht verfolgt. Die Hälfte der afghanischen Offiziere sind ehemalige kommunistische Offiziere. Tausende zivile Beamte und Lehrer stammen aus der Zeit der Kommunisten. Nur jene Kommunisten, die wie die Mitglieder der Familie des BF, aktiv an kriegerischen Auseinandersetzungen und der Durchsetzung des kommunistischen Programms beteiligt waren, und dabei durch ihre Amtshandlungen, Menschen geschädigt haben, müssen mit Racheakten von Familienmitglieder ihrer Opfer rechnen. Solche Kommunisten und Mitglieder ihrer Familie, wenn sie noch in Afghanistan sind, versuchen möglichst bewaffnet zu sein und möglichst einen Job in einem Sicherheitsapparat des Staates zu bekommen, um sich und ihre Familienmitglieder vor den Angriffen ihrer Feinde zu schützen. Viele solcher ehemaligen Kommunisten und kommunistische Militärs versuchen in Afghanistan zu bleiben, weil sie ihre Familienmitglieder aus finanziellen Gründen nicht in das Ausland mitnehmen können oder sie auf ihr Eigentum, wie Grundstücke und Haus in Afghanistan, auf keinen Fall verzichten wollen und dafür nehmen sie auch den eigenen Tod in Kauf. Die Angaben des Großonkels des BF zum Verbleib des Vaters des BF in Afghanistan entsprechen diesen Tatsachen. Die Taliban und die Mujaheddin verfolgen die Kommunisten nicht, aber wenn die Kommunisten im Rahmen des derzeitigen Staates gegen die Taliban im Einsatz sind oder sie mit den Ausländern arbeiten, wird ihre Vergangenheit für die Taliban eine Rolle spielen, weil sie dann diese strafen wollen. In diesem Fall wird diesen Personen von den Taliban auch vorgeworfen, dass sie Kommunisten gewesen seien. Die Mujaheddin verfolgen die Kommunisten nicht. Die Kommunisten haben sich mit den Mujaheddin arrangiert und sich großteils während der Taliban-Herrschaft bis 2001 auf die Seite der Mujaheddin geschlagen und diese unterstützt. Der jetzige Innenminister, Ulumi (Beilage 1), ist der ehemalige Generalgouverneur und militärische Chef der Zone Süden mit dem Sitz Kandahar während der kommunistischen Zeit. Zu
- und 3 und 4: Ausgehend von den obigen Ausführungen gehört der BF zum Mitglied einer Konfliktfamilie und gehört zu den potentiell gefährdeten Personen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er von den Feinden seines Vaters und seines Großonkels bzw. Großvaters, die den Tod von vielen Personen verursacht haben, verfolgt und geschädigt wird. Nach den Angaben des BF, aber auch seines Großonkels, sind alle Familienmitglieder, einschließlich des Vaters des BF, weiterhin bewaffnet und ohne Waffen ist es in der paschtunischen Gesellschaft für die Mitglieder einer Familie, die Todfeinde haben, nicht möglich, längerfristig ohne Schaden davonzukommen. An sich werden die Mitglieder der Familie des BF nicht von den Taliban verfolgt. Es sei denn, dass in der Reihe der Taliban Personen kämpfen, die Tote zu beklagen haben und deren Tod auf die Amtshandlungen der Großonkel und auf den Vater des BF zurückzuführen sind. Wenn die Familienmitglieder von Opfern des Großonkels und des Vaters des BF sich in Kabul oder anderswo befinden, und davon erfahren, dass ein Mitglied der Täterfamilie dort anwesend ist, werden sie sich rächen, wenn sie die Sicherheit haben, dass sie von den Sicherheitskräften nicht erwischt werden und dass ihre Gegner schwächer als sie selbst sind. Besonders bei Paschtunen verjährt eine Todfeindschaft nicht, solange der Konflikt nach der paschtunischen Tradition nicht zur Zufriedenheit der Opferfamilie beigelegt worden ist. Zu
- und 6: Derzeit gibt es in mindestens 25 Provinzen des Landes militärische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften. Ausgenommen der Großstädte wie Kabul, Herat, Jalalabad, Mazar-e Sharif, sind alle Provinzen sehr unsicher und die Sicherheitskräfte sind damit beschäftigt, sich selbst und die Sicherheit einer Stadt, die von ihnen kontrolliert wird, zu schützen und sie sind nicht in der Lage, die einzelnen Personen, die in Verfolgungen durch die Taliban oder ihre Feinde geraten, zu schützen. Baghlan gehört zu den unsichersten Provinzen des Landes und in den dörflichen Gegenden ist die Behörde nicht anwesend und sie ist den Taliban unterlegen. Wie ich oben erwähnt habe, gehört der BF auf Grund der Amtshandlungen seines Großonkels und seines Vaters in der kommunistischen Zeit, wodurch bestimmte Menschen schwer geschädigt worden sind, zu potentiell gefährdeten Personen und ich schließe nicht aus, dass er auch Zielscheibe der Feinde seines Vaters und seiner Großonkel werden könnte. Zu 7.: und 8: Der Vater des BF ist in Afghanistan, aber sein Großonkel ist nicht mehr dort und auch deren Brüder haben sich auch vor Jahren ins Ausland begeben. Wenn er zurückkehrt, müsste er mit seinem Vater bewaffnet am täglichen Leben teilnehmen und das Risiko eingehen, weiterhin einer potentiell gefährdeten Person zu bleiben. Die Existenz eines Familienrückhaltes im Falle einer potentiell von Todfeindschaften ihrer Familie betroffenen Person würde ihm wenig nützen, da er weiterhin zum Mitglied einer Konfliktfamilie zählt und potentiell gefährdet ist. Zum Schluss möchte ich ausführen, dass der BF und der Zeuge miteinander verwandt sind, sie stammen aus Khelagei in der Provinz Baghlan. Ich möchte auch hiermit die berufliche Identität seines Großonkels betätigen. Er war in Nordafghanistan ein bedeutender kommunistischer Khad (= Staatssicherheitsdienst)- und Polizeioffizier, der gegen die Mujaheddin Kriege geführt und diese auch befehligt hat. Diese Ausführungen sind auf meine persönliche Beobachtungen während meiner Forschungsreisen nach Afghanistan zurückzuführen. Ich bereise Afghanistan jedes Jahr zwei Mal. Ich bin von 2002 bis 2014 jedes Jahr auch nach Nord-Afghanistan gereist und dieser Reiseweg führt über Kelagei/Baghlan. Im Jahre 2015 war ich in Kabul und Mazar-e Sharif und konnte aus Sicherheitsgründen nicht nach Baghlan. Aber ich habe dort Kontaktpersonen, die mich über die aktuelle Lage von Baghlan ständig informieren."
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Getroffene Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, basierend auf den Anträgen auf die Gewährung von internationalem Schutz vom 19.08.2013, auf der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 27.05.2013, der vorliegenden Beschwerde, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.01.2016 vom folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, sunnitischen Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt Doshi, dem Dorf XXXX in Khelagai. Er hat in seiner Heimat ca. 3 Jahre lang die Schule besucht und auf den der Familie gehörigen Grundstücken in der Landwirtschaft mitgearbeitet, bevor er vor ca. 9 Jahren Afghanistan verlassen hat und nach mehrjährigen Aufenthalten im Iran und in Griechenland illegal 2012 in Österreich eingereist ist. Er ist strafrechtlich unbescholten und hält aktuell, wenn auch in geringem Umfang, telefonischen Kontakt zu seinen in Afghanistan verbliebenen Eltern.Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, sunnitischen Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt Doshi, dem Dorf römisch 40 in Khelagai. Er hat in seiner Heimat ca. 3 Jahre lang die Schule besucht und auf den der Familie gehörigen Grundstücken in der Landwirtschaft mitgearbeitet, bevor er vor ca. 9 Jahren Afghanistan verlassen hat und nach mehrjährigen Aufenthalten im Iran und in Griechenland illegal 2012 in Österreich eingereist ist. Er ist strafrechtlich unbescholten und hält aktuell, wenn auch in geringem Umfang, telefonischen Kontakt zu seinen in Afghanistan verbliebenen Eltern. Die Eltern und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers wohnen bis heute in XXXX in der Provinz Baghlan, wo der Vater die, zuvor dem bereits verstorbenen Großvater und bis heute zum Teil dem Großonkel des Beschwerdeführers gehörigen Grundstücke bewirtschaftet. Seine Brüder haben, wie sein Großonkel, XXXX, Afghanistan bereits zum Teil vor mehr als 10 Jahren verlassen und leben entweder im Iran, in Pakistan, in der Türkei oder in Österreich. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation der in XXXX verbliebenen Eltern, werden diese von den im Ausland arbeitenden Brüdern des Beschwerdeführers unterstützt.Die Eltern und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers wohnen bis heute in römisch 40 in der Provinz Baghlan, wo der Vater die, zuvor dem bereits verstorbenen Großvater und bis heute zum Teil dem Großonkel des Beschwerdeführers gehörigen Grundstücke bewirtschaftet. Seine Brüder haben, wie sein Großonkel, römisch 40 , Afghanistan bereits zum Teil vor mehr als 10 Jahren verlassen und leben entweder im Iran, in Pakistan, in der Türkei oder in Österreich. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation der in römisch 40 verbliebenen Eltern, werden diese von den im Ausland arbeitenden Brüdern des Beschwerdeführers unterstützt. Sowohl der Vater, als auch der Großvater und insbesondere der Großonkel, Sayed, des Beschwerdeführers haben sich - wie auch die übrigen zur damaligen Zeit lebenden männlichen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers - ab Oktober 1963 und in den folgenden Jahren der Volksdemokratischen Partei Afghanistans angeschlossen und waren seitdem in verschiedenen Funktionen, meist als einfache Soldaten, aber auch als Übergangskommandeur, Offizier oder Kommandeur bis zum Ende des kommunistischen Regimes und darüber hinaus für die Regierung gearbeitet. Während der Besetzung Afghanistans durch die Sowjetunion waren bei der Armee sowohl der bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verstorbene Großvater, XXXX, sein Vater, XXXX (auch XXXX), sowie mehrere, bereits ebenfalls im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den Kommunisten und den Mudschaheddins zu Tode gekommene weitere Familienmitglieder, nämlich der zweite Großonkel, XXXX und der Onkel, XXXX, jeweils väterlicherseits sowie vier Großneffen des Beschwerdeführers mit Namen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Sowohl der Vater, als auch der Großvater und insbesondere der Großonkel, Sayed, des Beschwerdeführers haben sich - wie auch die übrigen zur damaligen Zeit lebenden männlichen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers - ab Oktober 1963 und in den folgenden Jahren der Volksdemokratischen Partei Afghanistans angeschlossen und waren seitdem in verschiedenen Funktionen, meist als einfache Soldaten, aber auch als Übergangskommandeur, Offizier oder Kommandeur bis zum Ende des kommunistischen Regimes und darüber hinaus für die Regierung gearbeitet. Während der Besetzung Afghanistans durch die Sowjetunion waren bei der Armee sowohl der bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verstorbene Großvater, römisch 40 , sein Vater, römisch 40 (auch römisch 40 ), sowie mehrere, bereits ebenfalls im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den Kommunisten und den Mudschaheddins zu Tode gekommene weitere Familienmitglieder, nämlich der zweite Großonkel, römisch 40 und der Onkel, römisch 40 , jeweils väterlicherseits sowie vier Großneffen des Beschwerdeführers mit Namen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Da im Zuge der Kämpfe sowohl auf Seiten der Regierungstruppen, den die Familienmitglieder des Beschwerdeführers angehörten, als auch auf Seiten von deren Gegnern viele Personen getötet wurden, machen seither die Angehörigen der getöteten Regierungsgegner insbesondere den Großonkel des Beschwerdeführers, aber auch die übrigen männlichen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers, wie zum Beispiel seinen Vater, für den Tod ihrer Familienmitglieder verantwortlich. Dies unter anderem deshalb, weil der Großonkel, Sayed, während 1964 bis zu seiner Ausreise 2007 mit den Kommunisten bzw. deren Nachfolgern zusammen gearbeitet und in deren Namen zahlreiche Kampfhandlungen angeführt hat. XXXX, der 1964 der Kommunistischen Partei beigetreten ist, hat nicht nur ab 1979 nach dem Einmarsch der Sowjetunion als "Dorfschützer" für die Sicherheit in Khegalei gesorgt und später ab 1983 für ca. 5 Jahre beim
- Präsidium des KhADs im Bereich der Bekämpfung regierungsfeindlicher Banden gearbeitet, sondern er kommandierte ab 1989 ein "polizeiliches" Regiment und schloss sich, nach der Übernahme der Macht durch die Mudschaheddins dem kommunistischen Milizenführer, Dostum und der Jonbesh-Partei an. Er gilt bis heute als "Anführer" und es wird ihm, aber auch den übrigen männlichen Mitglieder seiner Familie - wie insbesondere der Beschwerdeführer - die Schuld am Tod von zahlreichen Regierungsgegner gegeben, welche ihr Leben im Verlauf von, dem Großonkel des Beschwerdeführers zuzurechnenden Amtshandlungen verloren haben. Zu den persönlichen Feinden des Beschwerdeführers und seiner übrigen, noch lebenden männlichen Familienmitgliedern sind demnach jene Angehörigen zu zählen, deren Verwandte im Zuge der damaligen Kampfhandlungen den Tod fanden. Diese daher entstandene und sich grundsätzlich gegen alle in Afghanistan befindliche männliche Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers gerichtete Feindschaft, kam gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zum Ausdruck, als er vor seiner Ausreise aus Afghanistan von den Taliban verschleppt, für ca. 1 Monat festgehalten und dabei auch misshandelt wurde. Es ist somit nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Sohn des Bruders des XXXX, welcher von vielen Bewohnern Baghlans bzw. der Heimatregion des Beschwerdeführers als primär Verantwortlicher für den Tod von vielen Menschen während des kommunistischen Regimes wahrgenommen wird, allein aufgrund seiner Familienzugehörigkeit, im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland - so wie im Übrigen auch sein dort verbliebener Vater - mit dem Leben bedroht oder einer solchen Verfolgung gleichzuhaltenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.Da im Zuge der Kämpfe sowohl auf Seiten der Regierungstruppen, den die Familienmitglieder des Beschwerdeführers angehörten, als auch auf Seiten von deren Gegnern viele Personen getötet wurden, machen seither die Angehörigen der getöteten Regierungsgegner insbesondere den Großonkel des Beschwerdeführers, aber auch die übrigen männlichen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers, wie zum Beispiel seinen Vater, für den Tod ihrer Familienmitglieder verantwortlich. Dies unter anderem deshalb, weil der Großonkel, Sayed, während 1964 bis zu seiner Ausreise 2007 mit den Kommunisten bzw. deren Nachfolgern zusammen gearbeitet und in deren Namen zahlreiche Kampfhandlungen angeführt hat. römisch 40 , der 1964 der Kommunistischen Partei beigetreten ist, hat nicht nur ab 1979 nach dem Einmarsch der Sowjetunion als "Dorfschützer" für die Sicherheit in Khegalei gesorgt und später ab 1983 für ca. 5 Jahre beim
- Präsidium des KhADs im Bereich der Bekämpfung regierungsfeindlicher Banden gearbeitet, sondern er kommandierte ab 1989 ein "polizeiliches" Regiment und schloss sich, nach der Übernahme der Macht durch die Mudschaheddins dem kommunistischen Milizenführer, Dostum und der Jonbesh-Partei an. Er gilt bis heute als "Anführer" und es wird ihm, aber auch den übrigen männlichen Mitglieder seiner Familie - wie insbesondere der Beschwerdeführer - die Schuld am Tod von zahlreichen Regierungsgegner gegeben, welche ihr Leben im Verlauf von, dem Großonkel des Beschwerdeführers zuzurechnenden Amtshandlungen verloren haben. Zu den persönlichen Feinden des Beschwerdeführers und seiner übrigen, noch lebenden männlichen Familienmitgliedern sind demnach jene Angehörigen zu zählen, deren Verwandte im Zuge der damaligen Kampfhandlungen den Tod fanden. Diese daher entstandene und sich grundsätzlich gegen alle in Afghanistan befindliche männliche Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers gerichtete Feindschaft, kam gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zum Ausdruck, als er vor seiner Ausreise aus Afghanistan von den Taliban verschleppt, für ca. 1 Monat festgehalten und dabei auch misshandelt wurde. Es ist somit nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Sohn des Bruders des römisch 40 , welcher von vielen Bewohnern Baghlans bzw. der Heimatregion des Beschwerdeführers als primär Verantwortlicher für den Tod von vielen Menschen während des kommunistischen Regimes wahrgenommen wird, allein aufgrund seiner Familienzugehörigkeit, im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland - so wie im Übrigen auch sein dort verbliebener Vater - mit dem Leben bedroht oder einer solchen Verfolgung gleichzuhaltenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. 2.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 2.1.2.
- Allgemeines zu Afghanistan: Die Islamische Republik Afghanistan liegt in Zentralasien, grenzend an Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan (im Norden), China und Pakistan (im Osten und Süden), Iran (im Westen). Die Fläche beträgt 652.000 km2, die Einwohnerzahl 30,6 Millionen (geschätzt 2013). 23% der Bewohner leben in Städten (geschätzt 2011). Ethnische Aufteilung der Bevölkerung (geschätzt 2011): Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken je ca. 9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak ca. 4%, Turkmenen ca. 3%, Baluchi 2%, sowie Nuristani und andere). Bevölkerungswachstum: 2,2% (geschätzt 2013). Durchschnittsalter der Bevölkerung: 18,2 Jahre (geschätzt 2011). 42,3% der Bevölkerung sind jünger als 15; nur 2,5% sind über
- Geburtenrate 37,8 pro 1000 Einwohner (geschätzt 2014). Die Hauptstadt ist Kabul und hat ca 4,5 Millionen Einwohner (geschätzt 2011). Es gibt zwei offizielle Landessprachen: Dari (50%) und Paschtu (35%); daneben Turksprachen (insb. Usbekisch und Turkmenisch) 11% und zahlreiche weitere Sprachen. Viele Bürger sind zweisprachig. 99% der Bevölkerung sind Muslime (80% Sunniten und 19% Schiiten), 1% der Bevölkerung sind sonstigen Religionsbekenntnisses (geschätzt 2012). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Mohammad Ashraf Ghani, Regierungsvorsitzender (CEO): Abdullah Abdullah (beide seit
- September 2014 im Amt). Der Präsident und zwei Vizepräsidenten werden auf fünf Jahre vom Volk direkt gewählt (Wiederwahl nur für eine weitere Amtszeit möglich). Wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang mind. 50% der Stimmen erreicht, müssen die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in einer Stichwahl gegeneinander antreten. Das Parlament ("Nationalversammlung") besteht aus zwei Kammern: das Unterhaus oder Volksvertretung ("Wolesi Jirga") mit 249 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat ("Meshrano Jirga") mit 102 Abgeordneten. Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt. Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Provinzgouverneure und Distriktchefs werden von der Zentralregierung ernannt. Jede Provinz verfügt über einen Provinzrat. Die letzten Provinzratswahlen fanden zeitgleich mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 statt, das Ergebnis wurde am 25.10.2014 verkündet. Unter den 458 gewählten Provinzräten sind auch 97 Frauen. Damit wurde die gesetzlich verankerte Zwanzig-Prozent-Quote leicht übertroffen. (Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) Länderinformation, Afghanistan, Stand August 2015) Zu Beginn dieses Jahres hatten die afghanischen Sicherheitskräfte die volle Verantwortung für die Sicherheit ihres Landes übernommen - die internationale ISAF-Mission (Internationalen Schutz- und Unterstützungstruppe) war nach mehr als einem Jahrzehnt zu Ende gegangen. Nach dem Ende von ISAF bleibt die Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes instabil, und regierungsfeindliche Kräfte bleiben teilweise handlungsfähig. Doch die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer besser und kompetenter. Sie haben die Sicherheitsverantwortung vollständig übernommen. Im Januar 2015 hat die NATO 'Resolute Support Mission' (RSM) begonnen, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen Entscheidungsträger liegt. Drei große internationale Konferenzen in den Jahren 2011 und 2012 waren dem Engagement der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan gewidmet. Auf den Konferenzen in Bonn (Dezember 2011), Chicago (Mai 2012) und Tokio (Juli 2012) erhielt Afghanistan Klarheit über die zivile und militärische Unterstützung vonseiten der internationalen Gemeinschaft. Neu war in Tokio die Vereinbarung gegenseitiger Rechenschaftspflichten. Diese sind im so genannten "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) niedergelegt. Damit sind die Reformschritte der afghanischen Regierung anhand festgelegter Ziele und Kriterien überprüfbar. Dazu gehört vor allem auch der Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Die Erfüllung der Kriterien ist die Voraussetzung für die Einhaltung des Versprechens der internationalen Gemeinschaft, Afghanistan auch im Jahrzehnt nach 2014 mit zivilen Unterstützungsleistungen zur Seite zu stehen. Die Reformfortschritte werden im Dialog zwischen der afghanischen Regierung und den Geberstaaten regelmäßig überprüft; die letzte förmliche Überprüfung fand am 29.01.2014 statt. Dieses Treffen zeigte, dass Afghanistan insgesamt auf einem guten Weg ist, Reformen jedoch mit mehr Nachdruck verfolgen muss. Diese Sichtweise wurde auch auf der Londoner Afghanistan-Konferenz Anfang Dezember 2014 bestätigt. Die neue afghanische Regierung legte hier ein entsprechendes Arbeitspapier vor. Außerdem wurde die Neuauflage des "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) im Herbst 2015 vereinbart. (Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) "Wie geht es weiter in Afghanistan", Stand 04.03.2015) 2.1.2.
- Kurzer Überblick zu aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage: Sicherheitslage Die Lage ist unverändert. Erneut kam es zu gezielten Übergriffen auf Vertreter der Regierung, Bombenanschlägen sowie Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Kampfhandlungen Am 15.09.15 starteten die Sicherheitskräfte eine Operation zur Sicherung des Kabul-Jalalabad Highways. Auf dieser viel befahrenen Strecke kommt es häufig zu Überfällen und Entführungen. In der Provinz Paktia (Südosten) kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Taliban am 16.09.15 mindestens neun Zivi-listen ums Leben. In der südlichen Provinz Uruzgan griffen Hunderte von Taliban-Kämpfern zwei Distriktshauptstädte an. In der Provinz Nangarhar (Osten) läuft eine Militäroperation gegen Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Diese sollen Einwohner des Distrikts Achin aus ihren Häusern vertrieben haben. Einwohner des Distrikts Deh Yak der südöstlichen Provinz Ghazni wurden am 20.09.15 von den Taliban aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen, um nicht ins Kreuzfeuer zu geraten. Weitere Kämpfe gab es in Helmand (Süden), Farah (Westen), Kunar (Osten), Badakhshan (Nordosten). Gezielte Angriffe Am 15.09.15 starben in der Provinz Ghazni (Südosten) mindestens fünf Zivilisten und ein Soldat, als Tali-ban das Feuer auf ein Fahrzeug eröffneten, in dem neben zwei Soldaten auch mehrere Zivilisten saßen. Am gleichen Tag starben mindestens zwei Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf einem Markt in der zentral-afghanischen Provinz Kapisa. Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizei-station in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Ebenfalls am 16.09.15 starben vier Polizisten in Balkh (Norden) als ihr Fahrzeug auf eine versteckte Bombe fuhr. In der südlichen Provinz Uruzgan wurde am 16.09.15 ein Stammesältester von Taliban angegriffen und verletzt. Am 17.09.15 starb in Kandahar (Süden) ein Zivilist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi ausländischer Soldaten. In der südlichen Provinz Uruzgan wurden am 17.09.15 bei einem Angriff der Taliban auf den Polizeichef eines Distrikts ein Polizist getötet und vier weitere verwundet. Am gleichen Tag starb bei einem Hinterhalt der Taliban ein Student, vier weitere wurden verletzt. Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. Am 19.05.15 wurden in der Provinz Herat (Westen) die Leichen von vier Arbeitern einer Telekommunikations-firma gefunden. Die Männer waren zuvor von Taliban entführt worden. In Asadabad (Hauptstadt der östli-chen Provinz Kunar) starben am 20.09.15 mindestens 28 Zivilisten bei einem Bombenanschlag. Bei einem Selbstmordanschlag in Kandahar (Süden) kamen am gleichen Tag zwei weitere Zivilisten ums Leben. Schließung von Schulen in Nangarhar Anhänger des IS erzwangen in den vergangenen Wochen die Schließung von 57 Schulen in den Distrikten Achin, Kot und Dih Bala der östlichen Provinz Nangarhar. Etwa 30.000 Kinder sollen hiervon betroffen sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes Afghanistan, vom
- September 2015) 2.1.2.
- Sicherheitslage Allgemein: Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht vom Februar 2015 anführt, hat die UNO im Zeitraum vom
- November 2014 bis
- Februar 2015 insgesamt 5.075 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dies stellt einen Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen Anstieg um 33,2 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum zwei Jahre vorher dar. Der weiterhin hohe Level bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle wird teilweise auf eine Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher Elemente, vor allem im November und Dezember 2014, zurückgeführt. Laut dem Bericht verzeichnete der Zeitraum Dezember 2014/Jänner 2015 im Vergleich zum gleichen Zeitraum in jedem Jahr seit 2001 die größte Zahl an Sicherheitsvorfällen. Dies wird zum Teil auf den relativ milden Winter zurückgeführt, der allen Konfliktparteien ermöglicht hat, weiterhin Operationen durchzuführen. (UNGA,
- Februar 2015, S. 4) Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) geht in einem Artikel vom April 2015 auf einen UNAMA-Bericht ein, dem zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 eine Rekordzahl an afghanischen ZivilistInnen bei Bodenkämpfen getötet wurde. Die Zahl der bei Bodenkämpfen Getöteten oder Verletzten stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um acht Prozent an. Die Gesamtzahl der zivilen Opfer ging allerdings um zwei Prozent zurück. Insgesamt wurden im ersten Jahresviertel 655 ZivilistInnen getötet und 1.155 verletzt. (RFE/RL,
- April 2015) Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Mai 2015, dass sich die Intensität der Kämpfe in Afghanistan in einem Anstieg der Opferzahlen widerspiegelt. Laut US-amerikanischen und afghanischen BeamtInnen sei die Zahl der verletzten oder getöteten Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte in den ersten 15 Wochen des Jahres 2015 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 70 Prozent angestiegen. (Ruttig,
- Mai 2015) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Juni 2015, dass die UNO im Zeitraum vom
- Februar bis zum
- April 2015 insgesamt 5.033 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen sechsprozentigen Anstieg gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr und einen 45-prozentigen Anstieg im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 dar. Die Mehrheit der Vorfälle (71 Prozent) ereignete sich weiterhin in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Die nördlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen zwölfprozentigen Anstieg bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA,
- Juni 2015, S. 4) Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom August 2015 an, dass sie im Zeitraum vom
- Jänner bis
- Juni 2015 insgesamt 4.921 zivile Opfer dokumentiert hat (1.592 Getötete und 3.329 Verletzte), was im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen sechsprozentigen Rückgang bei den getöteten und einen vierprozentigen Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen darstellt. Die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 liegt höher als im gleichen Zeitraum in vorangegangenen Jahren. Im Zeitraum von
- Jänner 2009 bis
- Juni 2015 hat die UNAMA insgesamt 52.653 zivile Opfer (19.368 Getötete und 33.285 Verletzte) dokumentiert. Laut der UNAMA ist der Anstieg der Zahl ziviler Opfer im ersten Halbjahr 2015 vor allem auf eine Zunahme komplexer Angriffe und Selbstmordabschläge sowie eine Zunahme von gezielten Tötungen zurückzuführen. Für 70 Prozent der zivilen Opfer waren der UNAMA zufolge regierungsfeindliche Elemente, für 16 Prozent regierungstreue Kräfte und für zehn Prozent Bodenkämpfe zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich. Die restlichen vier Prozent wurden auf explosive Kampfmittelrückstände zurückgeführt. (UNAMA, August 2015, S. 1-2) (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung
- August 2015 http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm) 2.1.2.
- Die Sicherheitslage in Kabul: Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, http://www.rferl.org/, Radio Free Europe/Radio Liberty,
- Dezember 2014). Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, http://www.un.org/ga,
- Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA,
- Februar 2015, S. 5). Die UNAMA erwähnt in ihrem Halbjahresbericht vom August 2015 (Berichtszeitraum
- Jänner bis
- Juni 2015), dass Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in Städten einen extrem großen Schaden ("extreme harm") verursacht haben, vor allem in den Städten Kabul, Laschkar Gah und Dschalalabad. In Kabul wurden bei zwölf Vorfällen 42 ZivilistInnen getötet und 260 weitere verletzt. (UNAMA, http://unama.unmissions.org/, August 2015, S. 49) 2.1.2.4.
- Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2015: AUGUST 2015 Am
- August wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi unweit eines Kabuler Krankenhauses zwölf Personen getötet und mindestens 60 weitere verletzt. Bei dem Angriff wurden drei US-amerikanische Mitarbeiter des US-Unternehmens DynCorp International getötet, bei den meisten Opfern handelt es sich allerdings um afghanische ZivilistInnen. (RFE/RL,
- August 2015) Am
- August ereignete sich Behördenangaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf einen Kontrollposten vor dem Kabuler Flughafen, bei dem sieben ZivilistInnen getötet wurden. Einem Vertreter des Innenministeriums zufolge befinden sich sowohl ZivilistInnen als auch Angehörige der Sicherheitskräfte unter den Opfern. (RFE/RL,
- August 2015) Am
- August wurden bei mehreren Bombenexplosionen in Kabul 51 Personen getötet. Es handelte sich damit um den Tag mit den meisten Todesopfern in der afghanischen Hauptstadt seit dem Ende des Kampfeinsatzes der NATO im Dezember 2014 und um die ersten großangelegten Angriffe Aufständischer in Kabul seit der Verkündung des Todes von Taliban-Anführer Mullah Omar. Bei der ersten Explosion, die sich kurz nach Mitternacht im Zentrum Kabuls unweit einer Militärbasis ereignete, wurden 15 ZivilistInnen getötet und 240 weitere verletzt. Weniger als 24 Stunden später wurden 27 PolizeischülerInnen und ZivilistInnen getötet, als sich ein mit Polizeiuniform bekleideter Selbstmordattentäter vor dem Eingang der Kabuler Polizeiakademie in die Luft sprengte. Auch Camp Integrity, eine Basis US-amerikanischer Spezialkräfte, wurde zum Ziel eines Angriffs. Bei dem Angriff auf die Basis wurden neun Personen getötet, darunter ein NATO-Soldat. Die Taliban haben sich, wie meistens, wenn viele ZivilistInnen zu den Opfern zählen, vom ersten Bombenangriff distanziert, sich jedoch zu den beiden anderen Angriffen bekannt. (AFP, Agence France-Presse, http://reliefweb.int/report/afghanistan/51-dead-hundreds-wounded-lethal-wave-kabul-bombings,
- August 2015) JULI 2015 Am
- Juli wurden bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug in Kabul zwei ZivilistInnen verletzt (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland,
- Juli 2015, S. 1). Am
- Juli berichtet RFE/RL, dass in Kabul zwei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen unmittelbar hintereinander explodiert sind. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt. (RFE/RL,
- Juli 2015) Am
- Juli haben Bewaffnete ein Gebäude in einem Gebiet, das sich unweit einer Einrichtung des afghanischen Geheimdienstes befindet, gestürmt. Der Vorfall ereignete sich nur Stunden nachdem ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi angegriffen hatte. Bei dem Selbstmordanschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, waren laut Polizeiangaben drei Personen verletzt worden, darunter mindestens ein(e) ZivilistIn. (RFE/RL,
- Juli 2015) JUNI 2015 Am
- Juni ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi auf der Kabuler Flughafenstraße, unweit der US-amerikanischen Botschaft. Laut Angaben des Innenministeriums wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, mindestens ein(e) ZivilistIn getötet und 19 weitere verletzt. (RFE/RL,
- Juni 2015) Am
- Juni berichtet BBC News, dass laut Angaben des Innenministeriums ein koordinierter Taliban-Angriff auf das afghanische Parlament in Kabul mit der Tötung aller sechs Angreifer geendet hat. Die Angreifer hatten zuvor eine Autobombe gezündet, das Parlamentsgelände gestürmt und ein Gebäude neben dem Parlament eingenommen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff mindestens 18 Personen verletzt (BBC News,
- Juni 2015). AFP schreibt über denselben Vorfall, dass laut Angaben der Polizei bzw. des Gesundheitsministeriums zwei ZivilistInnen, ein Kind und eine Frau, getötet und 31 weitere Personen verletzt wurden. Dem stellvertretenden Sprecher des Innenministeriums zufolge wurde der Angriff von sieben Bewaffneten verübt (AFP,
- Juni 2015). MAI 2015 Am frühen Morgen des
- Mai endete laut Angaben des stellvertretenden Innenministers ein mehrstündiges Feuergefecht mit Aufständischen, die ein Gästehaus im diplomatischen Viertel angegriffen hatten, mit dem Tod der vier Angreifer. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurde niemand verletzt oder getötet, da es der Polizei anscheinend gelungen war, die Aufständischen vor Erreichen des Gästehauses zu stoppen. Laut Angaben aus afghanischen und westlichen Sicherheitskreisen handelte es sich bei dem angegriffenen Gästehaus um das Rabbani-Gästehaus, einem Hotel, das der Familie des früheren Präsidenten und derzeitigen Außenministers Afghanistans Salahuddin Rabbni gehört. Das Rabbani-Gästehaus, auch als Hotel Heetal bekannt, ist bei AusländerInnen beliebt. (RFE/RL,
- Mai 2015) Am
- Mai wurden bei einer Explosion in der Nähe eines belebten Einkaufsviertels mindestens fünf Personen getötet. Laut Angaben des Sprechers der Kabuler Polizei ereignete sich die Explosion auf dem Parkplatz des Justizministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag und gaben an, weitere RichterInnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen töten zu wollen. (RFE/RL,
- Mai 2015) Am
- Mai ereignete sich in der Nähe des Eingangs des internationalen Flughafens in Kabul ein Selbstmordanschlag, bei dem drei Personen, darunter ein britischer Staatsangehöriger und zwei afghanische Jugendliche, getötet und 18 weitere verletzt wurden. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, zielte auf ein Fahrzeug der Europäischen Polizeimission. (BBC News,
- Mai 2015) Am
- Mai wurde der oberste Staatsanwalt der Provinz Paktia, Najibullah Sultanzoi, von einem unbekannten Angreifer vor seinem Haus in Kabul erschossen. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (RFE/RL,
- Mai 2015) Am
- Mai ereignete sich ein Angriff auf das Hotel Park Palace, in dem viele AusländerInnen auf den Beginn eines Konzerts warteten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden 14 Personen, darunter sowohl afghanische ZivilistInnen als auch ausländische StaatsbürgerInnen, getötet. Noch fünf Stunden nach Beginn des Angriffs wurden Schüsse aus der Richtung des im Zentrum Kabuls gelegenen Gästehauses vernommen. Einigen Berichten zufolge befanden sich unter den Toten auch zwei mutmaßliche Angreifer, die laut Polizei erschossen wurden, bevor sie einen Selbstmordanschlag verüben konnten. (BBC News,
- Mai 2015) Am
- Mai wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Bus laut offiziellen Angaben drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt. Der Bus transportierte Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft von ihrer Arbeit nach Hause. Bei dem Vorfall handelte es sich um den zweiten derart