← Österreich

{'item': 'W188 2115963-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 355§ 57§ 6aArt. 130Art. 131§ 6§ 58§ 17§ 27§ 24§ 1§ 6b§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW188 2115963-1 SpruchW188 2115963-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER a

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idg

F (VwGVG), iVm den §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), in Verbindung mit den Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a, 6 b und 7 GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 24.07.2015, Zahl: XXXX , wurde über Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX Partner Rechtsanwälte GmbH, als betreibender Partei wider die Beschwerdeführerin (folgend: BF) als verpflichteter Partei in Vollziehung des Beschlusses des BG vom 11.03.2015, Zahl: XXXX , mit dem die Exekution

§ 355EO bewilligt wurde, eine Geldstrafe i

Hv € 50.000,00 verhängt.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 24.07.2015, Zahl: römisch 40 , wurde über Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Partner Rechtsanwälte GmbH, als betreibender Partei wider die Beschwerdeführerin (folgend: BF) als verpflichteter Partei in Vollziehung des Beschlusses des BG vom 11.03.2015, Zahl: römisch 40 , mit dem die Exekution

Paragraph 355, EO bewilligt wurde, eine Geldstrafe iHv € 50.000,00 verhängt.

  1. Mit der BF am 20.08.2015 zugestelltem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.08.2015, Zahl: XXXX , forderte die Kostenbeamtin die BF namens der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) auf, die mit Beschluss des BG vom 24.07.2015 verhängte Geldstrafe iHv € 50.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin den Betrag von € 50.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden würden.
  2. Mit der BF am 20.08.2015 zugestelltem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.08.2015, Zahl: römisch 40 , forderte die Kostenbeamtin die BF namens der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (folgend: LG) auf, die mit Beschluss des BG vom 24.07.2015 verhängte Geldstrafe iHv € 50.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin den Betrag von € 50.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden würden.
  3. Mit dem am 27.08.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz vom 27.08.2015 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen den Mandatsbescheid vom 17.08.2015 fristgerecht Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (korrekt: der Verpflichteten) ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass das Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte die BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
  4. Mit dem am 27.08.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz vom 27.08.2015 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen den Mandatsbescheid vom 17.08.2015 fristgerecht Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (korrekt: der Verpflichteten) ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Artikel 7, B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass das Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung vergleiche VfSlg. 13.084 aus 1992,, 14.863 aus 1997,, 14.963 aus 1997,). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte die BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben vergleiche VfSlg. 8806 aus 1980,, 14.779 aus 1997,, 15.391 aus 1998,)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden vergleiche ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150 aus 2004,). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
  5. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 27.08.2015, Zahl: XXXX , wurde der Teilakt zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.08.2015 vorgelegt.
  6. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 27.08.2015, Zahl: römisch 40 , wurde der Teilakt zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.08.2015 vorgelegt.
  7. Mit Amtsvermerk der belangten Behörde vom 01.09.2015, Zahl: XXXX , wurden die Einleitung des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs. 3 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, und die Anordnung der Beischaffung des "Kuverts" vom BG dokumentiert. Im Aktenvermerk vom 02.09.2015 wurde festgehalten, dass der Poststempel das Datum 26.08.2015 trage und die Vorstellung sohin rechtzeitig eingebracht worden sei.5. Mit Amtsvermerk der belangten Behörde vom 01.09.2015, Zahl: römisch 40 , wurden die Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, und die Anordnung der Beischaffung des "Kuverts" vom BG dokumentiert. Im Aktenvermerk vom 02.09.2015 wurde festgehalten, dass der Poststempel das Datum 26.08.2015 trage und die Vorstellung sohin rechtzeitig eingebracht worden sei.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.09.2015, dem Rechtsvertreter der BF am 10.09.2015 zugestellt, wurde ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vom 17.08.2015 aufrecht bleibe (Spruchpunkt 1.), und mit Spruchpunkt
  2. die Vorstellung zurückgewiesen. Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung zu gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Kostenbeamtin sei aufgrund der ihr von der Präsidentin des LG erteilten Ermächtigung für die Erlassung des Zahlungsauftrages zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG sei dadurch Rechnung getragen worden, dass das Tätigwerden der Kostenbeamtin des BG namens der Präsidentin des LG dem auf dem Mandatsbescheid vorzufindenden "Justiz-Logo" und dem "Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. Das Vorbringen der BF bezüglich der Bemessung der Geldstrafe an deren Leistungsfähigkeit könne im Verfahren über die Einhebung der Geldstrafe keine Beachtung mehr finden, weil es die BF verabsäumt habe, gegen den dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss ein Rechtsmittel zu ergreifen. Der Einwendung der BF, wonach die Geldstrafe nicht eingehoben hätte werden dürfen, weil sie aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei, sei zu entgegnen, dass die Erlassung des Zahlungsauftrages unmittelbar nach der schriftlichen Anordnung des Gerichtes über die Einhebung der Geldstrafe erfolgen könne. Hierzu habe der Oberste Gerichtshof im näher bezeichneten Beschluss ausgesprochen, dass eine anfechtbare Entscheidung des Firmenbuchrichters, wonach der Zahlungsauftrag zu erlassen oder zu unterbleiben habe und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, dem Gesetz fremd sei. Ein Recht auf eine solche Beschlussfassung komme dem Gestraften nicht zu, ein Rechtschutzdefizit resultiere daraus nicht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.09.2015, dem Rechtsvertreter der BF am 10.09.2015 zugestellt, wurde ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vom 17.08.2015 aufrecht bleibe (Spruchpunkt 1.), und mit Spruchpunkt
  4. die Vorstellung zurückgewiesen. Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung zu gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Kostenbeamtin sei aufgrund der ihr von der Präsidentin des LG erteilten Ermächtigung für die Erlassung des Zahlungsauftrages zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz GEG sei dadurch Rechnung getragen worden, dass das Tätigwerden der Kostenbeamtin des BG namens der Präsidentin des LG dem auf dem Mandatsbescheid vorzufindenden "Justiz-Logo" und dem "Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. Das Vorbringen der BF bezüglich der Bemessung der Geldstrafe an deren Leistungsfähigkeit könne im Verfahren über die Einhebung der Geldstrafe keine Beachtung mehr finden, weil es die BF verabsäumt habe, gegen den dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss ein Rechtsmittel zu ergreifen. Der Einwendung der BF, wonach die Geldstrafe nicht eingehoben hätte werden dürfen, weil sie aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei, sei zu entgegnen, dass die Erlassung des Zahlungsauftrages unmittelbar nach der schriftlichen Anordnung des Gerichtes über die Einhebung der Geldstrafe erfolgen könne. Hierzu habe der Oberste Gerichtshof im näher bezeichneten Beschluss ausgesprochen, dass eine anfechtbare Entscheidung des Firmenbuchrichters, wonach der Zahlungsauftrag zu erlassen oder zu unterbleiben habe und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, dem Gesetz fremd sei. Ein Recht auf eine solche Beschlussfassung komme dem Gestraften nicht zu, ein Rechtschutzdefizit resultiere daraus nicht.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 05.10.2015 (Datum Poststempel: 05.10.2015) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Die BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse der BF vorzuhalten. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie dafür maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen. Das über die Vorstellung erkennende Gericht habe innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Hierzu werde auf die Entscheidung des BVwG vom 28.08.2014 zu W183 2010980-1 verwiesen. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH und Literaturhinweise wurden letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glückspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glückspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliege aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sowohl hinsichtlich der Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch bezüglich des Verhaltens der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden strengen Voraussetzungen. Würden diese Vorgaben nicht eingehalten werden, sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und die Monopolvorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts ("effet utile") müsse sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des Glückspielgesetzes beziehen, die das Monopol normierten und seine Umsetzung regelten. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB sei in diesem Licht zu sehen. Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbiete, sondern diesbezüglich auf die "politischen Gesetze" verweise und dieses konkrete Verbot sich aus dem Glückspielgesetz und seiner Monopolregelung ergebe, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in "politischen Gesetzen" mehr. Aus der zitierten Entscheidung "Ladbrokes" sei zu entnehmen, dass Art 49 EG dem Einzelnen Rechte, die er gerichtlich geltend machen könne, verleihe. Nun mögen zwar das Vorliegen einer Bewilligung der Klägerin und die angeführte Rechtsprechung des VfGH zu Zahl B 1337/11, Punkt 1.1.5., als Indizien für die Unionsrechtskonformität des Glückspielgesetzes herangezogen werden, es fehlten aber nähere und präzisere Feststellungen zu den Vorgaben des EuGH. Solche Feststellungen seien aber notwendig, um die allfällige Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit den vom EuGH entwickelten Kriterien zur erlaubten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor verlässlich beurteilen zu können. Im Weiteren verkenne die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 05.10.2015 (Datum Poststempel: 05.10.2015) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Die BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse der BF vorzuhalten. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie dafür maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den Paragraphen 46 und 48 VwGVG zu verweisen. Das über die Vorstellung erkennende Gericht habe innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Hierzu werde auf die Entscheidung des BVwG vom 28.08.2014 zu W183 2010980-1 verwiesen. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH und Literaturhinweise wurden letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glückspiel iSd Paragraph eins, Absatz 2, des Glückspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliege aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sowohl hinsichtlich der Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch bezüglich des Verhaltens der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden strengen Voraussetzungen. Würden diese Vorgaben nicht eingehalten werden, sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und die Monopolvorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts ("effet utile") müsse sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des Glückspielgesetzes beziehen, die das Monopol normierten und seine Umsetzung regelten. Auch die Strafbestimmung des Paragraph 168, StGB sei in diesem Licht zu sehen. Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbiete, sondern diesbezüglich auf die "politischen Gesetze" verweise und dieses konkrete Verbot sich aus dem Glückspielgesetz und seiner Monopolregelung ergebe, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in "politischen Gesetzen" mehr. Aus der zitierten Entscheidung "Ladbrokes" sei zu entnehmen, dass Artikel 49, EG dem Einzelnen Rechte, die er gerichtlich geltend machen könne, verleihe. Nun mögen zwar das Vorliegen einer Bewilligung der Klägerin und die angeführte Rechtsprechung des VfGH zu Zahl B 1337/11, Punkt 1.1.5., als Indizien für die Unionsrechtskonformität des Glückspielgesetzes herangezogen werden, es fehlten aber nähere und präzisere Feststellungen zu den Vorgaben des EuGH. Solche Feststellungen seien aber notwendig, um die allfällige Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit den vom EuGH entwickelten Kriterien zur erlaubten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor verlässlich beurteilen zu können. Im Weiteren verkenne die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  7. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 12.10.2015, Zahl: XXXX , eingelangt am 19.10.2015, legte die Präsidentin des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
  8. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 12.10.2015, Zahl: römisch 40 , eingelangt am 19.10.2015, legte die Präsidentin des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der Beschluss des BG vom 24.07.2015, mit dem über die BF eine Geldstrafe iHv € 50.000,00 verhängt wurde, erwuchs in Rechtskraft und wurde vollstreckbar. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.08.2015 wurde der BF am 20.08.2015 zugestellt. Mit dem am 27.08.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz erhob diese gegen den Zahlungsauftrag durch ihren Rechtsvertreter sohin fristgerecht Vorstellung. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 27.08.2015 wurde dieser die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag am 27.08.2015 binnen der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen über die Vorstellung entschieden, zumal der angefochtene Bescheid am 07.09.2015 abgefertigt wurde. Der Mandatsbescheid trat sohin nicht außer Kraft.Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag am 27.08.2015 binnen der im Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist von zwei Wochen über die Vorstellung entschieden, zumal der angefochtene Bescheid am 07.09.2015 abgefertigt wurde. Der Mandatsbescheid trat sohin nicht außer Kraft. Die BF ist zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 24.07.2015 verhängten Geldstrafe iHv € 50.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00 - insgesamt sohin € 50.008,00 - verpflichtet.Die BF ist zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 24.07.2015 verhängten Geldstrafe iHv € 50.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 - insgesamt sohin € 50.008,00 - verpflichtet.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 24.07.2015, dem oben bezeichneten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG erlassen wurde, sowie aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Nachdem der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter der BF am 10.09.2015 zugestellt wurde und die Beschwerde am 07.10.2015 bei der belangten Behörde einlangte (Datum Poststempel: 05.10.2015), gilt diese als rechtzeitig erhoben. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage. Die Feststellung, wonach der Beschluss des BG vom 24.07.2015, mit dem über die BF eine Geldstrafe iHv € 50.000,00 verhängt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar war, basiert auf dem dort angebrachten Aktenvermerk vom 17.08.
  2. Ebendort findet sich auch die handschriftlich angebrachte gerichtliche Verfügung, wonach die Geldstrafe einzuheben sei. Diesen Feststellungen ist der Rechtsvertreter der BF nicht substanziell entgegen getreten. Die Feststellung betreffend die Erlassung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem auf diesem vorzufindenden Abfertigungsvermerk vom 07.09.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die

Art. 131Abs.

2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (folgend: EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (folgend: EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A):

§ 1

Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (zB als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).

Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (zB als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GEG Anmerkung 3).

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge.

Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge.

Absatz 2, leg. cit. kann die nach Absatz eins, leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Werden

§ 6aAbs.

1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Abs. 3 leg. cit. ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.Werden

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Absatz 3, leg. cit. ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt. Soweit

§ 6bAbs.

1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Nach § 6b Abs. 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Abs. 4 leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.Soweit

Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Absatz 2, leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen. Nach Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Absatz 4, leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Wer sich

§ 7Abs.

1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.Wer sich

Paragraph 7, Absatz eins, GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG als rechtzeitig.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit.) zulässig. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass "Mandatsbescheid" hier iSd § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zu verstehen sei. [...] Mit der Bestimmung des § 6 GEG solle die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die "Vorschreibung" der Beträge erfasse den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheide auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge. Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen werde (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), sei dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten seien [...]. Bescheide sollten nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben worden seien. Die Behörde sei also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden könne.Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen römisch 24 .GP, S 7) halten fest, dass "Mandatsbescheid" hier iSd Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zu verstehen sei. [...] Mit der Bestimmung des Paragraph 6, GEG solle die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die "Vorschreibung" der Beträge erfasse den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe Paragraph 6 a,). Die Behörde entscheide auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge. Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen werde (siehe den vorgeschlagenen Paragraph 6 b, Absatz 2,), sei dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten seien [...]. Bescheide sollten nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein vergleiche Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben worden seien. Die Behörde sei also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden könne. Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG), mit Ausnahme des § 91 leg. cit., und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.Aus Paragraph 6 b, GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896, idgF (GOG), mit Ausnahme des Paragraph 91, leg. cit., und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.

§ 57Abs.

3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Aus der Judikatur und Literatur zu § 57 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zahl: 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick stellt aber keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, Zahl: 94/11/0202).Aus der Judikatur und Literatur zu Paragraph 57, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zahl: 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick stellt aber keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, Zahl: 94/11/0202). Ist ein Bescheid

§ 57Abs.

3 erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, Zahl: 83/02/0139).Ist ein Bescheid

Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, Zahl: 83/02/0139). Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides

§ 57Abs. 3 AVG nicht in Betracht (Vw

GH 21.01.1997, Zahl: 95/11/0396, 12.04.1999, Zahl: 98/11/0071).Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides

Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, Zahl: 95/11/0396, 12.04.1999, Zahl: 98/11/0071). In casu langte die gegen den Zahlungsauftrag vom 17.08.2015 erhobene Vorstellung am 27.08.2015 beim BG ein, der angefochtene Bescheid wurde - nach erfolgter Aktenvorlage an die Präsidentin des LG - am 07.09.2015 abgefertigt. Die belangte Behörde erließ damit vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, sodass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)

§ 57Abs.

3 AVG nicht außer Kraft trat.In casu langte die gegen den Zahlungsauftrag vom 17.08.2015 erhobene Vorstellung am 27.08.2015 beim BG ein, der angefochtene Bescheid wurde - nach erfolgter Aktenvorlage an die Präsidentin des LG - am 07.09.2015 abgefertigt. Die belangte Behörde erließ damit vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, sodass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)

Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht außer Kraft trat. Sohin erweist sich das Beschwerdevorbringen, der Mandatsbescheid sei bereits ex lege außer Kraft getreten, weil "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung keine Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe, als nicht stichhaltig und als unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang. Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müsse, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeint, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass

§ 6bAbs.

4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG, Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, Zahl: 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl:Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müsse, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeint, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6, b GEG, Anmerkung 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, Zahl: 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6 b, GEG, E 11 mwN). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, Zahl: 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, Zahl: 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 27).2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, Zahl: 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, Zahl: 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6 b, GEG, E 27). Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218; 29.04.2013, Zahl: 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zahl:Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218; 29.04.2013, Zahl: 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zahl: 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN).2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 15 mwN). Die Verhängung der Geldstrafe obliegt sohin in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht

§ § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 10.08.2015, Zahl: Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.Die Verhängung der Geldstrafe obliegt sohin in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht

Paragraph Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 10.08.2015, Zahl: Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung

der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, Zahl:Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung

der in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre vergleiche jedoch zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, Zahl: 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, Zahl: 2005/07/0007).2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt vergleiche VwGH 23.03.2006, Zahl: 2005/07/0007). Im Lichte dieser Ausführungen waren daher auch das Vorbringen und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung, die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, die Unanwendbarkeit des "gesamten Gesetzes", die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH, durch welche sich die gegebene Rechtsprechung massiv geändert habe, abgeleitete Standpunkt, die belangte Behörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen können, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit der BF. Resümierend vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W188.2115963.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.