GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 22.10.2012, Zl. 11 10 792-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 22.10.2013 erteilt (Spruchpunkt III.) und in weiterer Folge antragsgemäß verlängert wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 22.10.2012, Zl. 11 10 792-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 22.10.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und in weiterer Folge antragsgemäß verlängert wurde. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. 2. Mit Aktenvermerk des Leiters der zuständigen Geschäftsabteilung des Asylgerichtshofes vom 19.07.2013 wurde das Beschwerdeverfahren
G 2005 eingestellt, weil die Beschwerdeführerin, die als obdachlos gemeldet war, ihrer in § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorgeschriebenen Meldeverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist.2. Mit Aktenvermerk des Leiters der zuständigen Geschäftsabteilung des Asylgerichtshofes vom 19.07.2013 wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil die Beschwerdeführerin, die als obdachlos gemeldet war, ihrer in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorgeschriebenen Meldeverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist.
G 2005 fortgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015, Zl. W103 1430329-1/11Z, wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortgesetzt. Mit Schreiben vom 05.10.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens
G.Mit Schreiben vom 05.10.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG. Am 10.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre mj. Tochter wegen der Gefahr von FGM (Beschneidung) den Asylstatus erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe auch eigene Fluchtgründe, es bestehe die Gefahr Opfer einer Zwangsheirat zu werden. Der bislang zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes machte in weiterer Folge unter Berufung auf § 20 AsylG 2005 seine Unzuständigkeit geltend.Der bislang zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes machte in weiterer Folge unter Berufung auf Paragraph 20, AsylG 2005 seine Unzuständigkeit geltend. 4. Mit 10.11.2015 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W189 zugewiesen. Im Schreiben vom 15.01.2016 wurde seitens des Rechtsvertreters festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten eigenen Fluchtgründe betreffend einer Zwangsheirat nicht mehr aufrecht halte und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens
G.Im Schreiben vom 15.01.2016 wurde seitens des Rechtsvertreters festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten eigenen Fluchtgründe betreffend einer Zwangsheirat nicht mehr aufrecht halte und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX geboren und stellte am 12.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 geboren und stellte am 12.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 11 10 792-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, ihr aber unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 11 10 792-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, ihr aber unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Am XXXX 2015 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführerin stellte als deren gesetzliche Vertreterin am 22.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte für ihre mj. Tochter eigene Fluchtgründe vor.Am römisch 40 2015 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführerin stellte als deren gesetzliche Vertreterin am 22.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte für ihre mj. Tochter eigene Fluchtgründe vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. 150079084, wurde der mj. Tochter
G 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. 150079084, wurde der mj. Tochter
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
G sind alle mit Ablauf des
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger von
Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 5, leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes (gemeint sind die oben wiedergegebenen Bestimmungen; Anm.) nicht anzuwenden auf 1) Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; sowie 2) Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahren nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Absatz 6, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes (gemeint sind die oben wiedergegebenen Bestimmungen; Anmerkung nicht anzuwenden auf 1) Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; sowie 2) Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahren nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Familienangehöriger ist
G, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Im vorliegenden Fall wurde der der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten, zumal die Beschwerdeführerin insbesondere mit Schreiben vom 15.01.2016 selbst vorbrachte, dass für sie selbst keine Fluchtgründe bestehen würden. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten, zumal die Beschwerdeführerin insbesondere mit Schreiben vom 15.01.2016 selbst vorbrachte, dass für sie selbst keine Fluchtgründe bestehen würden. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W189.1430329.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.