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{'item': 'W191 2111991-1'}

Obsah (20)§ 3§ 40Art. 133§ 51§ 8§ 63§ 52§ 39§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 28§ 15§ 18§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlW191 2111991-1 SpruchW191 2111991-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird

§ 40

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 52 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird

Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1), und sein Bruder XXXX (BF2), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 18.08.2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am folgenden Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die BF wurden vorläufig festgenommen.1.
  3. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 (BF1), und sein Bruder römisch 40 (BF2), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 18.08.2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am folgenden Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die BF wurden vorläufig festgenommen. Eine EURODAC-Abfrage vom 19.08.2014 ergab, dass der BF1 am 07.06.2014 in Griechenland - unter Angabe anderer Personaldaten - erkennungsdienstlich behandelt worden war. Bezüglich des BF2 ergab sich keine Übereinstimmung bezüglich dessen erkennungsdienstlichen Daten. 1.
  4. In ihrer Erstbefragung am 19.08.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Polizeianhaltezentrum (PAZ), gaben die BF laut Niederschrift im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari (BF1) bzw. Farsi (BF2) - mit derselben Dolmetscherin und unmittelbar hintereinander folgenden Einvernahmen - im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes an: Sie seien Brüder, wären im Iran geboren, hätten in Qom gelebt, seien noch nie in Afghanistan gewesen und seien nun gemeinsam ausgereist. Ihre Reise hätten sie vor ca. zweieinhalb Monaten begonnen und seien schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ca. ein Monat lang aufhältig gewesen seien. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen. Per LKW seien sie weiter über ihnen unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Als Fluchtgrund gaben die BF an, dass ihre Eltern Afghanistan noch vor ihrer Geburt wegen Problemen mit den Taliban verlassen hätten. Im Iran seien die BF künstlerisch tätig gewesen. Sie hätten Gedichte und Lieder geschrieben und seien als Sänger und Musiker tätig gewesen. Vor ca. drei Jahren habe die iranische Polizei ihr Haus durchsucht, alle Musikinstrumente mitgenommen, die BF festgenommen und misshandelt. Der BF2 sei dabei am Kopf verletzt und in Mashad operiert worden. In der Folge seien sie aus dem Iran geflohen. Auch in Afghanistan würden sie aus diesen Gründen von den Taliban verfolgt werden. Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten

§ 51Asyl

G zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten

Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.

  1. Bei ihrer Einvernahme am 07.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und führten sie auf Nachfragen näher aus. Sie hätten seit ihrer Kindheit tagsüber als Schuster gearbeitet, abends wären sie künstlerisch tätig gewesen. Der BF1 sei Gitarrist und habe (auch mit dem Computer) Musik gemacht, der BF2 hätte sich für Fotografie interessiert. Eines Nachts seien zwölf Polizeibeamte in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Computer und die Musikinstrumente eingezogen und die BF in eine Polizeistation geführt, wo sie - insbesondere der BF2 - geschlagen worden wären. Ein Auge des BF2 sei verletzt worden. Die Operation hätte er sich nicht leisten können. Zehn Monate später hätten sie einen Beschluss bekommen, dass sie den Iran innerhalb von 30 Tagen zu verlassen hätten. Diesen Beschluss hätten sie mit dem Rucksack des BF1 in der Türkei verloren. Einige Verwandte der BF seien aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben und dort auch getötet worden, wie etwa der Mann ihrer Tante, der vom anderen Teil der Familie, der sich den Taliban angeschlossen hätte, vergiftet worden sei. Es sei vor etwa fünf Monaten gewesen, und sie könnten nicht sagen, von wem er getötet worden sei. Als Schiiten drohe ihnen in Afghanistan Gefahr von Seiten der Taliban sowie von IS. Im Iran würden noch die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder der BF leben. Auch einer der Brüder sei verhaftet worden, er sei Fotograf und Musiker. In Schweden lebe ein weit entfernter Verwandter. Die BF zeigten laut Niederschrift Fotos von Angehörigen (etwa von ihrem als Rocker verhafteten Bruder) und von ihrer Rockband am Handy vor. Der BF2 gab an, er sei in augenärztlicher Behandlung und müsse operiert werden. Da sein Asylverfahren noch laufe, müsse er erst das Ergebnis abwarten. Er legte einen Augenbefund vom 13.03.2012 (Orbscan) in englischer Sprache sowie einen vom 27.10.2014 (Oculus) vor. Laut Niederschrift wurden mit den BF "Feststellungen zu Afghanistan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht" (und zwar das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 - in beiden Verfahren zur Gänze mit 166 Seiten, also auch der große, in den gegenständlichen Verfahren nicht relevante Anteil an diesem Länderinformationsblatt). 1.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit in den relevanten Punkten gleichlautenden Bescheiden vom 17.07.2015 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2014

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.07.2016 (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit in den relevanten Punkten gleichlautenden Bescheiden vom 17.07.2015 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2014

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.07.2016 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Als Geburtsdaten der BF wurden beim BF1 der 01.01.1994 und beim BF2 der 01.01.1993 angenommen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die BF hätten mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Das Fluchtvorbringen bezüglich einer Verfolgung als Angehörige der schiitischen Minderheit in Afghanistan hätten die BF vage, unkonkret und somit unglaubhaft geschildert, zumal das Vorbringen nicht hinreichend zeitaktuell sei. Dass sie sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor den Taliban und anderen Rebellengruppen fürchten, sei verständlich, damit werde jedoch keine asylrelevante Verfolgung dargelegt. Eine Beurteilung ihres Vorbringens, dass sie als Künstler verfolgt würden, enthält die Bescheidbegründung nicht. Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation (ohne hinreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan) derzeit gegeben sei.Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation (ohne hinreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan) derzeit gegeben sei. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen diese Bescheide richtet sich die mit gleichlautenden Schreiben vom 29.07.2015, per E-Mail fristgerecht am 03.08.2015 eingebrachten, offenbar von der die BF rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellten Rechtsmittel der Beschwerde, mit der die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelnde Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden" sei, sowie infolge der "Verletzung von Verfahrensvorschriften" angefochten wurden.1.
  2. Gegen diese Bescheide richtet sich die mit gleichlautenden Schreiben vom 29.07.2015, per E-Mail fristgerecht am 03.08.2015 eingebrachten, offenbar von der die BF rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellten Rechtsmittel der Beschwerde, mit der die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelnde Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden" sei, sowie infolge der "Verletzung von Verfahrensvorschriften" angefochten wurden. Der BF beantragten sinngemäß, das BVwG möge: * den BF einen Verfahrenshelfer beigeben, * die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den BF den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuerkennen, in eventu* die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und den BF den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen, in eventu * die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen,* die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, * "jedenfalls" eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Iran geboren seien und dort ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Flucht verbracht hätten. Sie seien beide kunstinteressiert und hätten wegen der Aufnahme eines Liedes Probleme bekommen und flüchten müssen. Ihr Auftreten und ihre Einstellung seien sehr westlich und nicht mit den traditionellen afghanischen Wertvorstellungen vereinbar. Schon allein aufgrund ihrer äußeren Erscheinung würde ihnen in Afghanistan Verfolgung drohen, der von ihnen verkörperte Lebensstil könne in Afghanistan nicht in dieser Form weiter ausgelebt werden. In Österreich hätte sich dies noch verstärkt. Weiters folgten Ausführungen über Todesfälle von Familienangehörigen, die nach Afghanistan abgeschoben worden wären, Ausführungen über die Lage in Afghanistan unter Zitierung aus Berichten dazu - die erkennende Behörde habe ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet -, zur Verhandlungspflicht und zur angeblichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. 1.6. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 19.08.2015 beim BVwG ein. 1.7. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in den gegenständlichen Rechtssachen am 07.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF persönlich in Begleitung ihres zur Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigen Rechtsberaters erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Verhandlung

§ 39Abs.

2 AVG verbunden.Die beiden Beschwerdeverfahren wurden aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Verhandlung

Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden. Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): " [...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Dari. Wir sind im Iran aufgewachsen und können daher auch Farsi. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF? D: Dari. RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF1: Ich habe keine gesundheitlichen Probleme. BF2: Bis auf meine Augenverletzung habe ich auch keine gesundheitlichen Probleme. [...] Der anwesende RB wurde von den BF mündlich für die Verhandlung zu ihrer Vertretung bevollmächtigt. [...] Die BF haben keine Bescheinigungsmittel bei sich. Im Verfahren wurde lediglich ein augenärztlicher Befund des BF2 vorgelegt. BF: Wir hatten im Iran Aufenthaltskarten besessen, die uns weggenommen wurden. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Die Namen sind richtig. BF1: Mein Geburtsdatum ist der XXXX (umgerechnet: XXXX ).BF1: Mein Geburtsdatum ist der römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ). BF2: Mein Geburtsdatum ist der XXXX (umgerechnet: XXXX ).BF2: Mein Geburtsdatum ist der römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ). BF: Wir kennen unser Geburtsdatum, es war auch in den Karten im Iran, die uns weggenommen wurden, eingetragen. In Griechenland haben wir andere Personaldaten angegeben, weil uns gesagt wurde, dass wir dies so tun sollten. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Wir sind Sayed (auch Sadat), Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Wir sind schiitische Muslime. [...] RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Wir haben zehn Jahre die Schule besucht. RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Wir haben als Schuster gearbeitet und in der Freizeit Musik gemacht und fotografiert. RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF: Nein. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. Die Musik, die wir gemacht haben, war sowohl im Iran als auch in Afghanistan nicht erlaubt. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI stellt fest, dass die BF die Fragen großteils auf Deutsch verstanden haben und zu einem guten Teil auf Deutsch beantworten konnten. BF1: Ich habe vier Monate lang einen Deutschkurs besucht. BF2: Ich habe bisher keinen Deutschkurs besucht, man hat mir gesagt, dass ich noch warten müsste. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Nein. RI: Machen Sie in Österreich Musik? BF1: Ja, wir machten in Graz für ZEBRA sowohl Musik als auch Fotos. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Wir lernen halbtags Deutsch. Dann machen wir Musik und Fotos. BF legen vor ca. 20 Fotos, die belegen sollen, dass sie ein Projekt für ZEBRA betreffend Flüchtlinge gemacht haben. Weiters zeigen sie auf ihrem mitgebrachten Notebook Auszüge von einer privaten DVD, auf der sie Musik machen (ein Mix aus Rock, Hiphop und Heavy Metal). Die BF geben an, dass sie auch auf Youtube vertreten sind. Der BFV [Vertreter der BF] spielt dies auf seinem Notebook in Youtube ab. Gehört wird ein Song, der in Youtube vom Interpreten " XXXX " gespielt wird. Laut BF1 ist dies sein Künstlername. Von den Fotos werden zweimal je vier fotokopiert und zum Akt genommen. Laut BFV zeigen vier davon die Ausstellung von ZEBRA, die anderen vier wurden im Iran im Musikstudio aufgenommen.BF legen vor ca. 20 Fotos, die belegen sollen, dass sie ein Projekt für ZEBRA betreffend Flüchtlinge gemacht haben. Weiters zeigen sie auf ihrem mitgebrachten Notebook Auszüge von einer privaten DVD, auf der sie Musik machen (ein Mix aus Rock, Hiphop und Heavy Metal). Die BF geben an, dass sie auch auf Youtube vertreten sind. Der BFV [Vertreter der BF] spielt dies auf seinem Notebook in Youtube ab. Gehört wird ein Song, der in Youtube vom Interpreten " römisch 40 " gespielt wird. Laut BF1 ist dies sein Künstlername. Von den Fotos werden zweimal je vier fotokopiert und zum Akt genommen. Laut BFV zeigen vier davon die Ausstellung von ZEBRA, die anderen vier wurden im Iran im Musikstudio aufgenommen. RI: Woher hat die iranische Polizei gewusst, dass Sie Musik machen, und hat Sie verfolgt? BF: Leute haben verraten, dass wir Musik machen, auch von Youtube haben sie davon gewusst. RI: Waren Sie im Iran bekannt? BF: Ja, wir waren dort bekannt, aber wir haben aus Angst im Internet nichts mit Bildern von uns veröffentlicht. [...] RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ja, einmal in der Woche telefonieren wir mit unserer Mutter über WhatsApp. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? BF2: Wir haben alles gesagt. RI an BF2: Können Sie irgendwelche konkreten Details angeben? BF2: Die Familie meiner Tante mütterlicherseits wurde mit ihrem Mann nach Afghanistan abgeschoben. Der Ehemann meiner Tante ist vergiftet worden. Wir haben diesbezügliche Angaben gemacht. Der BF2 legt dazu fünf Fotos vor, vier davon werden auf einem Blatt in Kopie zum Akt genommen. RI: Wer hat ihn vergiftet und wie und wo? BF2: Er wurde in Mazar-e Sharif von seinen Feinden vergiftet. Wer das war, weiß ich nicht. RI: Waren das auch Hazara? BF2: Ja. RI: Wann war das? BF2: Vor ca. neun Monaten. Wir sind seit ca. fünf Monaten hier in Österreich, es war ca. fünf Monate davor. RI: Aber Sie sind doch seit August 2014 in Österreich? BF2: Ich meinte, in Wien. RI: Sie wurden am 10.06.2015 in Graz einvernommen, und da sagten Sie, es war vor fünf Monaten. BF2: Ich kenne mich nicht genau mit dem österreichischen Kalender aus. Ich bin seit ca. fünf Monaten in Wien und ca. fünf Monate davor war das. RI: Wie wurde er vergiftet? BF2: Wie wir erzählt bekommen haben, wurde er irgendwo eingeladen und wurde das Gift in sein Essen gemischt. RI: Nur in sein Essen und in kein anderes? BF2: Nur bei ihm. RI: Wieso wurde er vergiftet? BF2: Als damals unsere Familie in den Iran flüchten musste, sind die Familien zweigeteilt worden, ein Teil ist in Afghanistan geblieben, ein Teil ist in den Iran gegangen. Die, die in Afghanistan geblieben sind, haben sich den Taliban angeschlossen. Diese waren dann böse auf den anderen Teil, dass dieser geflüchtet ist. RI: Schiitische Hazara haben sich den Taliban angeschlossen? BF2: Ja. RI: Das kommt aber selten vor? BF2: Sie gehörten den Mujaheddin an. Es gibt auch Sachen, z.B. kommen sie als Schiiten aus dem Iran und konvertieren zum Christentum. Es ist alles möglich. RI: Er wurde vergiftet, und was war dann? BF2: Mehr wissen wir nicht. Wir waren schon in Österreich, als wir benachrichtigt wurden, dass der Ehemann meiner Tante in Afghanistan vergiftet wurde. RI: Wieso kennen Sie überhaupt keine Daten über diese Feinde aus der eigenen Familie? BF2: In Afghanistan ist es schwierig. Wie Sie selbst wissen, ist die Lage dort nicht gut. Dort gelten keine Gesetze. Es kommen Leute auch zu Besuch, es sind Freunde, sie essen mit ihnen, und am Abend greifen sie zu Waffen. RI wiederholt die Frage. BF2: Wir wissen es nicht. Und das auch deshalb, weil wir nie in Afghanistan waren. BFV an BF: Wie groß ist diese Familie, von der Sie sprechen? BF2: Das wissen wir nicht genau. BF1: Es könnten ca. 20 Familien in Afghanistan sein. Sie leben zerstreut. RI: Aus wie vielen Personen besteht eine solche Familie? BF1: In Afghanistan sind die Familien groß. Jede Familie könnte aus zehn oder zwölf Personen bestehen. RI: Meinen Sie mit Ihrer Familie die Sayed oder eine kleinere Einheit? BF1: Im Iran sind ca. 30 Familien gewesen. RI wiederholt die Frage. BF1: Ich meinte alle Sayeds. Inzwischen sind die Sayeds auch mit anderen Volksgruppen vermischt. RI: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückgehen müssten, was hätten Sie zu befürchten? BF1: Ich kann nach Afghanistan nicht zurückkehren, weil ich nie in Afghanistan war. Außerdem, die Musik, die wir machen, und das Fotografieren ist dort verboten. Man kann sehen, dass über Musik und Fotos schlecht geredet wird, die Leute sind dort sehr radikal, das ist gegen den Islam. Es bestünde für mich Lebensgefahr. Wenn man in Afghanistan fotografiert, wirft man der Person vor, dass sie spioniert. RI: Seit wann machen Sie beide schon Musik und fotografieren Sie? BF1: Seit unserer Kindheit. RI: Haben Sie sich das alles selbst beigebracht? BF1: Ja, wir haben uns das selbst beigebracht. Im Iran durften wir nicht viel machen. RI an BFV: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? BFV: Wie aus den bisherigen Verfahren und insbesondere auch aus der heutigen Verhandlung hervorgegangen ist, leben sowohl BF1 als auch BF2 einen fortschrittlichen, westlich orientierten Lebensstil, der mit den Normen, Werten und Grundsätzen einer afghanischen, islamischen Gesellschaft nicht vereinbar ist, und würde ihnen aufgrund ihrer Lebensform eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt werden, und sehe ich daher das Vorbringen als asylrelevant. Ich verweise dazu auf eine Entscheidung des BVwG vom 05.10.2015, Zahl W213 1436636/

  1. Ich werde versuchen, eine Bestätigung von ZEBRA über die künstlerischen Aktivitäten der BF sowie Belege über die Tätigkeit des BF2 als Model nachzubringen. RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Die BF spielen auf ihrem Notebook vor eine Aussage eines Imam, demzufolge Musik "haram" sei (schlecht). BF2: Ich gebe weiters an, dass ich im Iran als Model gearbeitet habe. Die Firma, bei der ich gearbeitet habe, hat meine Fotos ins Internet gestellt. RI: Wieso haben Sie das im Verfahren bisher nicht vorgebracht? BF2: Ich habe das nicht für wichtig gehalten. RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint. RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht. [...]" 1.
  2. Mit aufgetragenem Schreiben vom 18.12.2015 legten die BF ergänzend ein Schreiben des Vereins ZEBRA, Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum vom 16.12.2015 vor, demzufolge die BF am Fotoprojekt "Neighbours - Gemeinsam Asyl ein Gesicht geben" als Fotografen maßgeblich teilgenommen haben, samt einem Flyer zur Fotoausstellung zu diesem Projekt, in dem die BF namentlich genannt werden, sowie beispielhaft vier Fotos vor, die den BF2 unter seinem Künstlernamen " XXXX " in seiner Tätigkeit als Model zeigen. Weitere Fotos seien im Internet unter einer angegebenen Adresse abrufbar.1.
  3. Mit aufgetragenem Schreiben vom 18.12.2015 legten die BF ergänzend ein Schreiben des Vereins ZEBRA, Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum vom 16.12.2015 vor, demzufolge die BF am Fotoprojekt "Neighbours - Gemeinsam Asyl ein Gesicht geben" als Fotografen maßgeblich teilgenommen haben, samt einem Flyer zur Fotoausstellung zu diesem Projekt, in dem die BF namentlich genannt werden, sowie beispielhaft vier Fotos vor, die den BF2 unter seinem Künstlernamen " römisch 40 " in seiner Tätigkeit als Model zeigen. Weitere Fotos seien im Internet unter einer angegebenen Adresse abrufbar. Zur musikalischen Tätigkeit der BF werde auf das Vorbringen in der Verhandlung am 07.12.2015 verwiesen und angemerkt, dass ein in der Verhandlung vorgespielter Musiktitel im Internet unter einer angegebenen Adresse abrufbar sei. Die BF versuchten derzeit aktiv, sich in der Wiener Musikszene zu integrieren, um öffentliche Auftritte zu organisieren.
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA bezüglich der BF, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 19.08.2014 und der Einvernahmen vor dem BFA am 07.07.2015 sowie die Beschwerde vom 29.07.2015 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, zuletzt aktualisiert am 29.09.2015, Aktenseiten 266 bis 301 im Akt des BF1, Aktenseiten 432 bis 467 im Akt des BF2) * Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.12.2015 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten und zum Teil in Kopie zum Akt genommenen Beweismittel (Fotos) sowie Anhörung von DVDs auf den Notebooks der BF bzw. ihres Vertreters und Einsicht in Internetseiten betreffend künstlerische Aktivitäten der BF als Musiker, Model und Fotografen * Einsichtnahme in die von den BF mit Schreiben vom 18.12.2015 ergänzend vorgelegte Bestätigung des Vereins ZEBRA, Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum, zur Teilnahme der BF am Fotoprojekt "Neighbours - Gemeinsam Asyl ein Gesicht geben" samt einem Flyer zur Fotoausstellung zu diesem Projekt, sowie vier Fotos des BF2 als Model * Einsicht in Internetseiten, die den BF1 (Künstlername " XXXX ") und den BF2 (Künstlernamen " XXXX ") bei ihren Tätigkeiten als Musiker bzw. Fotograf und Model zeigen.* Einsicht in Internetseiten, die den BF1 (Künstlername " römisch 40 ") und den BF2 (Künstlernamen " römisch 40 ") bei ihren Tätigkeiten als Musiker bzw. Fotograf und Model zeigen.
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
  6. erwähnten Beweismittel. 3.
  7. Zur Person der BF: 3.1.
  8. Die BF führen die Namen XXXX (BF1) und sein Bruder Hamid XXXX (BF2), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara (Sayed) und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, sie sprechen aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran, wo sie geboren und aufgewachsen sind, auch Farsi.3.1.
  9. Die BF führen die Namen römisch 40 (BF1) und sein Bruder Hamid römisch 40 (BF2), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara (Sayed) und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, sie sprechen aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran, wo sie geboren und aufgewachsen sind, auch Farsi. Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für das Asylverfahren der BF ergeben. 3.1.
  10. Die BF sind im Iran geboren und aufgewachsen. Sie leben - wie sich insbesondere aus ihrer künstlerischen Tätigkeit ergibt (der BF1 beschäftigt sich als Musiker auch mit nicht traditionellen, westlichen Musikstilen, der BF2 ist Fotograf und Fotomodel) - einen fortschrittlichen, westlich orientierten Lebensstil, der mit den Normen, Werten und Grundsätzen der afghanischen, islamischen Gesellschaft nicht vereinbar ist, und würde ihnen aufgrund ihrer Lebensform eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden, zumal der BF2 schon im Iran aus diesem Grund bei einer Polizeiaktion erheblich verletzt worden ist. Die BF sind von ihrer persönlichen Wertehaltung her stark an dem in Europa mehrheitlich gelebten Gesellschaftsbild orientiert. Beide BF sprechen bereits Deutsch, obwohl sie noch nicht lange Deutschkurse besuchen, und haben am Fotoprojekt "Neighbours - Gemeinsam Asyl ein Gesicht geben" des Vereins ZEBRA, Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum, maßgeblich als Fotografen mitgewirkt. Auch im Internet können die Produkte der künstlerischen Tätigkeiten der BF (als Musiker bzw. Fotograf und Model) abgerufen werden, sodass sie in der afghanischen Community über Österreich hinaus bekannt sind. 3.1.
  11. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen sind. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Den BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. 3.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: 3.2.
  13. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt
  14. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. 3.2.
  15. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015 und 29.09.2015): Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu
  16. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu
  17. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014). Im Zeitraum 01.
  18. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014). Zwischen 01.
  19. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  20. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014). Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014). Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009

(599)verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf
  1. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014). Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). Provinz Kabul: Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vergleiche UNAMA 7.2014). Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vergleiche auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tajiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balochen und 4% gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 07.01.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tajiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balochen und 4% gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 07.01.2014 vergleiche CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vergleiche englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004). Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012). Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013). Hazara: Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011). Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 040.6.2013). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013). Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013). Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18). Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18). Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das
  2. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21). Rückkehrfragen: Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014). Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014). Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78). 3.2.
  3. Risikogruppen: In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus: • [...] • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen • [...]. Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. [...] Zur Gruppe der Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen, hält UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) fest: Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlichen Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die

den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. (vgl. auch die dort angeführten Quellennachweise:vergleiche auch die dort angeführten Quellennachweise: Berichten zufolge töteten die Taliban im August 2012 im Distrikt Tajaki in der Provinz Helmand 17 Zivilisten, darunter zwei Frauen und 15 Männer. Die Männer hatten sich Berichten zufolge versammelt, um Musik zu hören und den Frauen beim Tanzen zuzuschauen. BBC, Taliban Kill Afghan "Party-Goers" in Helmand, 27.08.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-

  1. Berichten zufolge griff eine Gruppe von elf regierungsfeindlichen Kräften am 07.06.2012 ein Wohnhaus in einer Ortschaft der Provinz Balkh an, wo im Rahmen einer Hochzeitsfeier Musik gespielt wurde, und eröffnete das Feuer auf die Anwesenden. Dabei wurden zwei Menschen getötet und drei weitere verletzt. Am 21.06.2012 griffen die Taliban Berichten zufolge das Restaurant Spoumai am Qargha-See in der Provinz Kabul an und eröffneten das Feuer aus nächster Nähe, wobei 21 Zivilisten getötet wurden, darunter drei private Wachmänner, drei ANP-Offiziere sowie 15 weitere Personen. Sieben Zivilisten wurden verletzt, darunter zwei Frauen. Die Taliban erklärten sich verantwortlich für diesen Anschlag und führten aus, dass das Restaurant als Ort für unmoralisches Verhalten genutzt worden sei, welches den Prinzipien, Normen und Werten des Islam widerspreche. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, Seite 28.)
  2. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
  3. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: 4.1.
  4. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans bzw. des Iran. Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 4.1.
  5. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Afghanistan bzw. dem Iran stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren. 4.1.
  6. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von den BF vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen sowie auf die Ergebnisse der Einsicht in vorgelegte Fotos und Bestätigungen sowie in im Internet nachvollziehbaren Tätigkeiten der BF (zB. youtube). Das BVwG erachtet das erstattete Vorbringen der BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als glaubhaft: Die Feststellungen zur künstlerischen Arbeit der BF sowohl im Iran als auch im Bundesgebiet, die als Ausdruck ihrer persönlichen pro-westlichen Haltung und ihrer Identität zu sehen ist, wobei letztere - wie später ausgeführt - auch als asylrelevanter Nachfluchtgrund zu werten ist, ergeben sich aus dem durchwegs stimmigen Vorbringen der BF, das durch Bestätigungen belegt wurde und mit den Ergebnissen einer Einschau in Internetauftritte der BF als Musiker und Fotografen bzw. Model in Einklang stehen. Der BF konnten glaubhaft darlegen, dass es ihnen ein ernstes Anliegen ist, ihre im Bundesgebiet neugewonnene künstlerische Freiheit zu leben und sich entgegen den in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan gültigen, gesellschaftlichen und religiösen Normen auch weiterhin künstlerisch zu betätigen. Eine nähere Prüfung der weiters vorgebrachten Verfolgungsgründe der BF - aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, wie auch aufgrund der angegebenen familiären Problematik, dass Teile ihrer Familie zu den Taliban übergelaufen wären und andere Familienangehörige getötet hätten -, die sie oberflächlich, vage und mehrfach unstimmig vorbrachten, konnte daher unterbleiben. Auch zu ihrer Integration (Aneignung von Deutschkenntnissen, Teilnahme an Projekten in Österreich) haben die BF Belege vorgelegt und Angaben gemacht, wie sie ihre Zeit sinnvoll mit sozialen Kontakten verbringen, die in einer Zusammenschau geeignet sind, die Seriosität der von den BF gemachten Angaben hinsichtlich ihrer Lebensumstände in Österreich glaubhaft zu machen. In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint ihr Vorbringen zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan wegen ihrer (ihnen zumindest unterstellter) politischer Gesinnung insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass den BF im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, den BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. 4.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat. Die BF haben diese Feststellungen nicht bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 5.
  9. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.

  1. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  2. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 03.08.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 07.08.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  3. Es liegt zwar mangels Angehörigeneigenschaft

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G zwischen den beiden volljährigen BF (Brüder) kein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor, doch wurden die beiden Verfahren vor dem erkennenden Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen unter einem geführt, das heißt, die Verhandlungen wurden

§ 39Abs.

2 AVG verbunden und die BF erhalten gleichlautende Erkenntnisse mit derselben Begründung, in der auf die Verfahren betreffend beide Brüder Bezug genommen wird.5.2.2. Es liegt zwar mangels Angehörigeneigenschaft

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zwischen den beiden volljährigen BF (Brüder) kein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor, doch wurden die beiden Verfahren vor dem erkennenden Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen unter einem geführt, das heißt, die Verhandlungen wurden

Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden und die BF erhalten gleichlautende Erkenntnisse mit derselben Begründung, in der auf die Verfahren betreffend beide Brüder Bezug genommen wird. Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden, wenngleich das erkennende Gericht bezüglich der Frage der Zuerkennung von Asyl zu einem anderen Ergebnis als das BFA gekommen ist. Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche (und in weiten Teilen auch irrelevante) Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. 5.2.

  1. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich des Vorbringens, dass die BF im Falle ihrer Abschiebung vom Iran nach Afghanistan verfolgt würden, zumal auch Familienangehörige bereits - von verwandten, aber nicht näher bekannten Personen - getötet worden seien, sowie bezüglich der angegebenen asylrelevanten Verfolgung als Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Glaubensrichtung des Islam nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Bezüglich ihrer vorgebrachten Furcht vor Verfolgung wegen ihres westlich orientierten Lebensstiles im Hinblick auf ihre künstlerischen Tätigkeiten war den Beschwerden jedoch Erfolg beschieden. 5.2.
  2. Zu § 3 AsylG (Asyl, Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Bescheides):5.2.
  3. Zu Paragraph 3, AsylG (Asyl, Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 5.2.4.1.

§ 3Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.5.2.4.1.

Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.

§ 3Abs. 3 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). 5.2.4.2. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative: Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). 5.2.4.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.5.2.4.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Hinblick auf die spezifische Situation der BF waren keine konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die BF als Angehörige der Ethnie der Hazara alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen ihrer - sunnitischen - Glaubensrichtung des Islam) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter Punkt 3.2.2.). Nach ständiger Rechtsprechung des BVwG (wie auch zuvor des Asylgerichtshofes) kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie in Afghanistan nicht ausgegangen werden. 5.2.4.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dennoch, dass die Furcht der BF vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet ist. Die BF waren schon im Iran und sind auch in Österreich stark an künstlerischen Tätigkeiten interessiert, machen - auch stark westlich beeinflusste - Musik und sind als Fotograf bzw. Model tätig. Sie brachten so ihren Anspruch, in künstlerischer Freiheit leben und wirken zu wollen, und ihre weltoffene, pro-westliche Gesinnung zum Ausdruck. Durch ihr im Bundesgebiet an den Tag gelegtes Verhalten, welches von Offenheit für neue - auch westlich geprägte - Einflüsse geprägt ist, haben die BF auch einen relevanten Nachfluchtgrund gesetzt. Den Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass Personen, die - tatsächlich oder auch nur unterstellt - gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen, zu einem möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan zählen. Vor diesem Hintergrund laufen auch die BF Gefahr, in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer künstlerischen Darbietungen bedroht, angegriffen oder getötet zu werden. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung der BF wesentlich in der ihnen von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (pro-westliche Gesinnung) steht. Dadurch, dass die BF im Bundesgebiet in der beschriebenen Art und Weise künstlerisch tätig wurden, wobei ihre Darbietungen nicht nur im privaten Rahmen stattfanden, sondern einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurden, brachten sie ganz offensichtlich eine den Taliban missliebige, pro-westliche politische Gesinnung zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass die BF dort über keine hinreichenden familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie wären in Kabul auf sich alleine gestellt, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnten und nicht in eine ausweglose Notlage gerieten. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, den BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und dies

§ 3Abs. 5 Asyl

G mit der Feststellung, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Der Beschwerde ist daher stattzugeben, den BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und dies

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden. 5.2.

  1. Zu Spruchpunkt A) III. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers):5.2.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers): § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: § 40

(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7 aus 2015,, hob der VfGH die Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft. In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt
  1. aus: "§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR
  2. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.""§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' Regierungsvorlage 1090 BlgNR
  3. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht." Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht zu erfolgen. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09). Im vorliegenden Verfahren wurde den BF

§ 52

BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste - und auf Ersuchen mit Vollmacht der BF als deren Vertreter der Verhandlung vor dem BVwG beigewohnt hat -, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.Im vorliegenden Verfahren wurde den BF

Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste - und auf Ersuchen mit Vollmacht der BF als deren Vertreter der Verhandlung vor dem BVwG beigewohnt hat -, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus Paragraph 40, VwGVG, noch aus Paragraph 52, BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W191.2111991.1.00

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