Obsah (26)
§§ 3Art 133§ 2§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 9§ 5§§ 55§ 61§ 66§ 67§ 53§ 46a§ 14a§ 50RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlG307 2119258-1 SpruchG307 2119258-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG idgF, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
- In der am selbigem Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und ledig zu sein, Albanisch zu sprechen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen, acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine Höhere Technische Lehranstalt im Kosovo besucht und zuletzt als Tischler gearbeitet zu haben.
- In der am selbigem Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren und ledig zu sein, Albanisch zu sprechen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen, acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine Höhere Technische Lehranstalt im Kosovo besucht und zuletzt als Tischler gearbeitet zu haben. Ferner brachte der BF vor, am 15.01.2014 seinen Herkunftsstaat verlassen und am folgenden Tag schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, er habe anlässlich seiner Nachforschungen in Bezug auf das Verschwinden seiner Schwester im Jahr 1999 im Herkunftsstaat Probleme mit staatlichen Repräsentanten bekommen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er den Tod durch kosovarische Polizeikräfte fürchten, zumal er Kontakt mit der Polizei aufgenommen habe und die hauptverantwortliche Person im Parlament sitze. EULEX sei bereits informiert und habe er von einem kosovarischen Sicherheitsbeamten von seiner Gefährdung erfahren.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, gab der BF an, im Kosovo erwerbstätig gewesen zu sein und gegenwärtig von seiner Familie finanzielle Unterstützung zu unterhalten, jedoch überwiegend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu beziehen. Konkret auf seine Bedrohung angesprochen, vermeinte der BF, aufgrund seiner Nachforschungen ins Visier der kosovarischen Polizei, welche viele kriminelle Polizeibeamte beschäftige, geraten zu sein.
- Die am 09.07.2015 erstattete Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation förderte zu Tage, dass die vom BF namentlich genannte Auskunftsperson, XXXX, ein Bediensteter des "XXXX" der kosovarischen Polizei, angegeben habe, den Fall der XXXX, zu bearbeiten. Er sei jedoch mit dem Fall des BF, dessen Namen ihm bloß aufgrund der Aktenbearbeitung ein Begriff sei, nicht betraut.
- Die am 09.07.2015 erstattete Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation förderte zu Tage, dass die vom BF namentlich genannte Auskunftsperson, römisch 40 , ein Bediensteter des "XXXX" der kosovarischen Polizei, angegeben habe, den Fall der römisch 40 , zu bearbeiten. Er sei jedoch mit dem Fall des BF, dessen Namen ihm bloß aufgrund der Aktenbearbeitung ein Begriff sei, nicht betraut.
- Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 28.10.2015, gab der BF an, zu dem in Punkt 4 genannten Polizeibeamten keinen persönlichen Kontakt gepflegt zu haben, sondern dieser über seine Eltern hergestellt worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, im Jahr 2006 von Polizeibeamten zum Leiter des kosovarischen Nachrichtendienstes sowie dessen Stellvertreter verbracht worden zu sein, welcher dem BF Fragen zum Kontakt mit der UNMIK-Polizei gestellt habe. Dabei habe der BF vorgebracht, die kosovarische Polizei mute sich nicht zu, im Fall seiner Schwester zu ermitteln. Nachdem der vom BF im Jahre 2006 kontaktierte, irische UNMIK-Beamte Ermittlungen aufgenommen habe, hätte der bis dahin bei der kosovarischen Polizei betraute Beamte den Fall an eine Beamtin, welche seinerzeit mit der Schwester des BF bei der UCK zusammengearbeitet habe, übergeben. 1 1/2 Monate später sei die genannte Beamtin erschossen worden und habe dieses Schicksal auch einen weiteren Polizeibeamten ereilt. Seit diesem Zeitpunkt habe der BF Angst. Ferner habe er vernommen, es sei vermutet worden, dass die beiden getöteten Polizeibeamten auch gegen höhere Beamte ermittelt hätten. In weiterer Folge sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, demzufolge von einem in Zivil bekleideten und einem suspendierten Polizeibeamten unter dem Vorwand, eine Einvernahme durchführen zu wollen unter Einsatz von Pfefferspray versucht worden sei, den BF zum Einsteigen in deren Auto zu nötigen. Dies sei jedoch misslungen und der BF ins Krankenhaus verbracht worden. Dort habe er den Vorfall der Polizei gegenüber geschildert, diese sich bei Kenntnisnahme der Namen der Täter "perplex" gezeigt und sei der BF in der Sache nicht mehr kontaktiert worden. Darauf angesprochen, der BF hielte sich bereits seit 2014 in Österreich auf, gab dieser an, immer eine Schusswaffe bei sich getragen und den Kosovo aus Angst verlassen zu haben. Mit Verweis auf ein vom BF vorgelegtes Foto vermeinte dieser, die darauf abgebildeten Personen hätten auf Anweisung bereits Morde begangen. Nunmehr versuchten die Opfer der Familie, am BF Rache zu nehmen. Ferner brachte der BF vor, jener Polizeibeamte, der im Jahre 2012 den Fall seiner Schwester bearbeitet habe, sei ermordet worden. Zudem sei auch die politische Opposition im Kosovo daran interessiert, dahingehende Informationen zu erlangen, um die herrschende Regierung unter Druck setzen zu können. Im Rahmen einer Verbringung des BF zum Leiter des kosovarischen Nachrichtendienstes und dessen Stellvertreter im Jahr 2013 habe erster den BF aufgefordert, sich nicht mehr an internationale Einrichtungen zu wenden, zumal er sich selbst der Sache annehmen werde. Auf den Vorhalt hin, die vom BF geschilderte Geschichte weise Widersprüchlichkeiten auf, gab dieser an, XXXX sei bis zum Jahr 2013 für den Fall zuständig gewesen und habe diesen erst danach an XXXX, welche im November oder Dezember ermordet worden sei, abgegeben.Auf den Vorhalt hin, die vom BF geschilderte Geschichte weise Widersprüchlichkeiten auf, gab dieser an, römisch 40 sei bis zum Jahr 2013 für den Fall zuständig gewesen und habe diesen erst danach an römisch 40 , welche im November oder Dezember ermordet worden sei, abgegeben. Auf den weiteren Vorhalt hin, XXXX und ein weiterer Polizist namens XXXX seien am XXXX auf der Straße überfallen worden und der Haupttäter bereits seit dem Jahre 2007 verurteilt, bejahte der BF, diese seien im Jahre 2003 gestorben.Auf den weiteren Vorhalt hin, römisch 40 und ein weiterer Polizist namens römisch 40 seien am römisch 40 auf der Straße überfallen worden und der Haupttäter bereits seit dem Jahre 2007 verurteilt, bejahte der BF, diese seien im Jahre 2003 gestorben. Das Ersuchen, die zeitlichen Abläufe der Geschehnisse noch einmal darzulegen, kommentierte der BF dahingehend, die kosovarische Polizei habe 1999 begonnen, den Fall zu behandeln und sei dieser im Jahre 2002 von XXXX übernommen worden. In weiterer Folge habe er den Fall an XXXX übergeben. Nach deren Ermordung habe sich der BF im Jahre 2006 an die UNMIK-Polizei gewandt, welche ihre Hilfe zugesichert, sich jedoch nie mehr gemeldet hätte.Das Ersuchen, die zeitlichen Abläufe der Geschehnisse noch einmal darzulegen, kommentierte der BF dahingehend, die kosovarische Polizei habe 1999 begonnen, den Fall zu behandeln und sei dieser im Jahre 2002 von römisch 40 übernommen worden. In weiterer Folge habe er den Fall an römisch 40 übergeben. Nach deren Ermordung habe sich der BF im Jahre 2006 an die UNMIK-Polizei gewandt, welche ihre Hilfe zugesichert, sich jedoch nie mehr gemeldet hätte. Nach 2006 sei der BF nicht mehr bedroht worden sondern im Jahre 2013 bloß zum Nachrichtendienstleiter verbracht worden. Die Frage, wo der BF persönlich bedroht worden sei, beantwortete er damit, einem Nachbarn seine Jacke geliehen zu haben, woraufhin dieser 7 bis 8 Tage später erschossen worden sei, weil man diesen für den BF gehalten habe. Seinen Lebensunterhalt habe sich der BF im Kosovo als Tischler und Friseur verdient und sei er wegen Zinswuchers, konkret wegen der Vergabe von Krediten, zu einer 4,5 jährigen Freiheitsstrafe, welche er von Jänner 2007 bis Dezember 2012 verbüßt habe, verurteilt worden.
- Mit dem oben im Spruch angeführten, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF am 09.12.2015 zugestellten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 57 Asyl
G nicht erteilt, gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).6. Mit dem oben im Spruch angeführten, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF am 09.12.2015 zugestellten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, dem Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, dem Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens, ledig und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens, ledig und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Der BF reiste eigenen Angaben zufolge am 16.01.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF weist eine 8jährige Grundschul- sowie eine 4jährige Mittelschulbildung auf und war im Herkunftsstaat in der Lage, seinen Lebensunterhalt als Tischler und Friseur zu sichern. 1.
- Der BF wurde im Kosovo wegen Zinswuchers zu einer 4 1/2jährigen Freiheitsstrafe im verurteilt, welche er in den Jahren 2007 bis 2012 verbüßt hat. Im Herkunftsstaat lebt weiterhin die Familie des BF, zu welcher er regelmäßigen Kontakt hält und welche den BF finanziell unterstützt. Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit XXXX an der gleichen Adresse wohnt, nicht jedoch eine Lebensgemeinschaft zwischen diesen beiden Personen.Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit römisch 40 an der gleichen Adresse wohnt, nicht jedoch eine Lebensgemeinschaft zwischen diesen beiden Personen. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit 25.03.2014 im gemeinsamen Haushalt lebt, weist der BF keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Der BF besuchte im Herbst 2014 einen Sprachkurs des Niveaus "Deutsch A1" auf und konnte nicht festgestellt werden, ob er diesen abgeschlossen und/oder einen weiteren Kurs besucht bzw. eine Deutschsprachprüfung absolviert hat. Der BF verfügt über diverse Unterstützungsschreiben von sozial tätigen Personen. 1.
- Der BF geht keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach, weist jedoch eine Einstellungszusage auf und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten. 1.
- Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der Beschwerde führenden Partei Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit sowie familiärem Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren, zumal dieser keine Dokumente im Original vorzulegen vermochte, die seine Identität bestätigt hätten. Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF. Die Feststellung zur Religionsangehörigkeit folgt dem Vorbringen des BF. Die Erwerbstätigkeit, Schulbildung sowie die familiären Anknüpfungspunkte im Kosovo, beruhen auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde. Der Besuch eines Deutschkurses, der Bestand von Unterstützungsschreiben sowie das Vorliegen einer Einstellungszusage beruhen auf den beigebrachten diesbezüglichen Unterlagen. Die fehlende Feststellung des Abschlusses des unter II. 1.4 erwähnten Sprachkurses und Belegung eines weiteren solchen Kurses beruht auf dem Umstand der Nichtvorlage diesbezüglicher Bescheinigungsmittel. Die bloße Behauptung der erfolgreichen Beendigung wie jener eines weiteren Kursbesuchs genügt nicht, um als Beweis dafür zu gelten. Vielmehr wäre es dem BF möglich gewesen, eine Bestätigung für die Absolvierung und den Besuch eines weiteren Deutschkurses in Vorlage zu bringen, was er jedoch verabsäumt hat.Die fehlende Feststellung des Abschlusses des unter römisch zwei. 1.4 erwähnten Sprachkurses und Belegung eines weiteren solchen Kurses beruht auf dem Umstand der Nichtvorlage diesbezüglicher Bescheinigungsmittel. Die bloße Behauptung der erfolgreichen Beendigung wie jener eines weiteren Kursbesuchs genügt nicht, um als Beweis dafür zu gelten. Vielmehr wäre es dem BF möglich gewesen, eine Bestätigung für die Absolvierung und den Besuch eines weiteren Deutschkurses in Vorlage zu bringen, was er jedoch verabsäumt hat. Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu verdienen vermocht hatte, sonst jedoch über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, sich seine Familie weiterhin im Herkunftsstaat aufhält und er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgeht, sowie auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF führe mit XXXX eine Lebensgemeinschaft, folgt daraus, dass es sich bei der Anschrift "XXXX" in XXXX um ein Flüchtlingsheim der XXXX handelt, in dem laut Zentralem Melderegister aktuell 330 Personen aufhältig sind. Ferner weist die konkrete Adresse "XXXX" auch für sich genommen zahlreiche, vom BF und seiner vermeintlichen Lebensgefährtin, verschiedener Meldungen auf. Hinzu tritt, dass der BF sowohl in der Einvernahme am 14.04.2015 als auch am 28.10.2015 auf Befragen des Einvernahmeleiters das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der Genannten nicht erwähnt hat, sondern erst in der Beschwerde der Namen und die angebliche Beziehung mit dem BF ins Treffen geführt wurden. Diese Behauptung allein liefert, schon angesichts des späten Vorbringens, weder den Beweis für eine Lebensgemeinschaft noch einen gemeinsame Haushaltsführung mit XXXX. Abgesehen davon ist letztere seit 19.02.2013 an der angesprochenen Anschrift gemeldet, der BF seit 25.03.2014, was ihn bei tatsächlichem Bestand einer Lebensgemeinschaft umso eher veranlassen hätte müssen, ein diesbezügliches Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren einzubringen.Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF führe mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft, folgt daraus, dass es sich bei der Anschrift "XXXX" in römisch 40 um ein Flüchtlingsheim der römisch 40 handelt, in dem laut Zentralem Melderegister aktuell 330 Personen aufhältig sind. Ferner weist die konkrete Adresse "XXXX" auch für sich genommen zahlreiche, vom BF und seiner vermeintlichen Lebensgefährtin, verschiedener Meldungen auf. Hinzu tritt, dass der BF sowohl in der Einvernahme am 14.04.2015 als auch am 28.10.2015 auf Befragen des Einvernahmeleiters das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der Genannten nicht erwähnt hat, sondern erst in der Beschwerde der Namen und die angebliche Beziehung mit dem BF ins Treffen geführt wurden. Diese Behauptung allein liefert, schon angesichts des späten Vorbringens, weder den Beweis für eine Lebensgemeinschaft noch einen gemeinsame Haushaltsführung mit römisch 40 . Abgesehen davon ist letztere seit 19.02.2013 an der angesprochenen Anschrift gemeldet, der BF seit 25.03.2014, was ihn bei tatsächlichem Bestand einer Lebensgemeinschaft umso eher veranlassen hätte müssen, ein diesbezügliches Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren einzubringen. Die Verurteilung im Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und ergibt sich dessen Unbescholtenheit im Bundesgebiet sowie der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie in das GVS). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen im Bescheid. So vermeinte der BF, wiederholt gesund und im Herkunftsstaat erwerbstätig gewesen zu sein. 2.
- Zum Beschwerdevorbringen des BF: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und erachtet dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail dar- sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Weiters ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der BF umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat tätigen konnte. Eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, würde in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht hin die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen, jene Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Daran anknüpfend ist davon auszugehen, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde zwar im Grunde übereinstimmend seine Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen und Übergriffe durch Mitglieder der staatlichen Behörden vor, vermochte dabei aber keine ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen. Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt, seine Fluchtgründe widerspruchsfrei und konsistent vorgetragen zu haben, ist ihm - den Ausführungen der belangten Behörde folgend - entgegenzutreten und festzuhalten, dass er nicht nur in Bezug auf den in der Beschwerde thematisierten Sachverhalt, nämlich den Angriff auf ihn "versehentlich" ins Jahr 2006 verlegt zu haben, sondern sein Vorbringen in größerem Maße mit Widersprüchlichkeiten belastet hat, welche er weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde aufzulösen vermochte. So vermeinte er in seiner Einvernahme am 28.10.2015, sein Vorbringen in der Beschwerde widerlegend, seit 2006 keine Bedrohung mehr erfahren zu haben. Es kann, unter Einbeziehung des Beschwerdeinhaltes, nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF sich bei der Schilderung eines einprägenden Vorfalles derart im Datum irren sollte. So wäre etwa eine Abweichung im Ausmaß weniger Monate oder eines Jahr noch nachvollziehbar, jedoch ist eine solche von 7 Jahren nicht mehr verständlich. Hinzu kommt, dass der BF nicht nur hinsichtlich der Datierung des Vorfalles Fragen, sondern auch inhaltliche Ungereimtheiten aufgeworfen hat. So vermeinte dieser in seiner Einvernahme am 16.01.2014, von ihm unbekannten Personen angegriffen worden zu sein, welche er aufgrund des Angriffes auf seine Augen mit einem "Spray" nicht sehen, jedoch akustisch vernehmen habe können, dass eine dieser Personen sich als Polizist gegenüber Passanten ausgegeben habe. In seiner Einvernahme am 28.10.2015 gab der BF jedoch an, von zwei Polizeibeamten, wovon einer zivil gekleidet und der andere vom Dienst suspendiert gewesen sei, angegriffen worden zu sein, deren Namen er der Polizei während seines Krankenhausaufenthaltes genannt habe. Das zuletzt getätigte Vorbringen des BF hätte jedoch bedungen, dass er die ihn angreifenden Personen näher gekannt haben muss. Es wäre ansonsten nicht nachvollziehbar, worauf er die Behauptung, diese Personen trotz ziviler Kleidung, als Polizeibeamte erkannt und gewusst zu haben, einer von ihnen sei vom Dienst freigestellt gewesen, stützen könnte. Diese beiden Varianten lassen sich jedoch nicht in Einklang bringen, weshalb wegen der damit in Zusammenhang stehenden "Verwechslung" des Zeitpunktes, zu dem sich dieser Vorfall ereignet haben soll, dem BF kein Glauben geschenkt werden kann. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF - ohne bis dato eine Erklärung dafür vorgebracht zu haben - in einer frühen Erzählvariante nicht nur die Identität der Angreifer sondern auch deren Profession (Polizisten) nicht erkannt haben soll, in weiterer Folge aber vorgegeben hat, über deren Namen und Beruf Bescheid gewusst zu haben. Ferner erweist sich das Vorbringen des BF im Hinblick auf die Weitergabe des - das Verschwinden seiner Schwester betreffenden - Falles durch XXXX als nicht glaubwürdig. So vermeinte der BF während der Einvernahme am 28.10.2015, dass der genannte Polizist den Fall aus Angst vor den damit verbundenen Konsequenzen abgegeben habe, während er in weiterer Folge ausführte, die Weitergabe sei auf die Beförderung des in Rede stehenden Polizisten zum XXXX der kosovarischen Polizei zurückzuführen. Auch lässt sich dieser Sachverhalt vom zeitlichen Ablauf her nicht plausibel erklären. Wie vom BF letztlich ausgeführt, sei XXXX im Jahr 2003 ermordet worden, wohingegen er die Weitergabe des Falles im Jahr 2006 ansetzte. Während er in seiner Einvernahme am 16.01.2014 die Kontaktaufnahme mit dem UNMIK-Polizisten im Jahr 2004 einordnete, verlegte er diesen Zeitpunkt in seiner weiteren Einvernahme am 28.10.2015 ins Jahr 2006.Ferner erweist sich das Vorbringen des BF im Hinblick auf die Weitergabe des - das Verschwinden seiner Schwester betreffenden - Falles durch römisch 40 als nicht glaubwürdig. So vermeinte der BF während der Einvernahme am 28.10.2015, dass der genannte Polizist den Fall aus Angst vor den damit verbundenen Konsequenzen abgegeben habe, während er in weiterer Folge ausführte, die Weitergabe sei auf die Beförderung des in Rede stehenden Polizisten zum römisch 40 der kosovarischen Polizei zurückzuführen. Auch lässt sich dieser Sachverhalt vom zeitlichen Ablauf her nicht plausibel erklären. Wie vom BF letztlich ausgeführt, sei römisch 40 im Jahr 2003 ermordet worden, wohingegen er die Weitergabe des Falles im Jahr 2006 ansetzte. Während er in seiner Einvernahme am 16.01.2014 die Kontaktaufnahme mit dem UNMIK-Polizisten im Jahr 2004 einordnete, verlegte er diesen Zeitpunkt in seiner weiteren Einvernahme am 28.10.2015 ins Jahr
- So vermochte der BF von sich aus nicht den tatsächlichen Zeitpunkt der Ermordung der ebenfalls im Fall seiner Schwester betrauten Polizistin, XXXX, zu nennen obwohl er diese wiederholt als wesentlichen Teil seiner Geschichte und Grundlage seiner behaupteten Bedrohung vorbrachte. Die diesbezüglichen Jahreszahlen variierten in der vom BF erzählten Fluchtgeschichte von 2004 über 2006 bis hin zu 2013.So vermochte der BF von sich aus nicht den tatsächlichen Zeitpunkt der Ermordung der ebenfalls im Fall seiner Schwester betrauten Polizistin, römisch 40 , zu nennen obwohl er diese wiederholt als wesentlichen Teil seiner Geschichte und Grundlage seiner behaupteten Bedrohung vorbrachte. Die diesbezüglichen Jahreszahlen variierten in der vom BF erzählten Fluchtgeschichte von 2004 über 2006 bis hin zu
- Selbst der Bezug auf den vom BF namentlich genannten Polizeibeamten, welcher sein Vorbringen bestätigen könne, vermochte er diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Die bloße Behauptung, nicht selbst an diesen herangetreten zu sein und nie gemeint zu haben, dieser kenne den BF selbst, vermag vor dem Hintergrund, dass der BF die besagte Person als Referenz genannt hat, als ein die Widersprüchlichkeit auflösendes Argument nicht zu genügen. Ferner ist auf das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Verurteilung im Kosovo zu verweisen, wonach er am 14.04.2015 vermeinte, zu Unrecht verurteilt worden zu sein und am 28.10.2015 seine Verurteilung auf eine von ihm eingestandene Tat zurückgeführt hat. Zudem hob er hervor, am 16.01.2014 bewusst nach Ungarn gereist zu sein um eine Holzbearbeitungsmaschine - aufgrund nicht erfolgter Zustellung nach Serbien - zu erwerben, während er am 28.10.2015 vorbrachte, nicht gewusst zu haben, dass er sich in Ungarn befunden habe, zumal er eine Holzbearbeitungsmaschine in Serbien erwerben habe wollen. Sohin sei er davon ausgegangen, in Serbien aufhältig gewesen zu sein. Insofern der BF dessen zweimalige Einvernahme durch den seinerzeitigen kosovarischen Nachrichtendienstleiter behauptet hat, kann - der belangten Behörde folgend - in diesem Umstand keine Bedrohung des BF erkannt werden. Die bloße Befragung und das Erteilung von Ratschlägen ohne Anwendung von Gewalt oder Vorbringen von Drohungen in zwei Fällen vermag keinen Anhaltspunkt für eine ernste Bedrohung des BF durch staatstragende Organwalter zu vermitteln. Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen gegenständlich unterbleiben konnte, zumal - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen war. Letztlich ergibt sich, dass der BF wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der kosovarische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt, dem BF Schutz zu gewähren, zeigt dieser keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf. Er war nämlich nicht in der Lage, entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen und vermag die unsubstantiierte Behauptung, wonach die kosovarischen Polizeibehörden nicht gewillt seien, dem BF Schutz zu gewähren, seinen Worten keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich kosovarischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu verweisen. Zudem garantiert die kosovarische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann, liegt eine interethnische Besetzung der kosovarischen Polizeikräfte vor, und kann die Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo als gesichert angesehen werden. Zudem ist festzuhalten, dass in allfälligen Übergriffen einzelner Organwalter allein, selbst bei Wahrunterstellung, keinesfalls ein systematisches Versagen bzw. keine systematische Korrumpierung der herkunftsstaatlichen Schutzleistungen gesehen werden könnte. Vielmehr spricht das in den Länderfeststellungen Niederschlag findende Vorgehen des Staates Kosovo gegen in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßende Organwalter für die herkunftsstaatliche Nichtakzeptanz deren Verhaltens und die erfolgreiche Effektuierung herkunftsstaatlicher Gesetze (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262).Zudem ist festzuhalten, dass in allfälligen Übergriffen einzelner Organwalter allein, selbst bei Wahrunterstellung, keinesfalls ein systematisches Versagen bzw. keine systematische Korrumpierung der herkunftsstaatlichen Schutzleistungen gesehen werden könnte. Vielmehr spricht das in den Länderfeststellungen Niederschlag findende Vorgehen des Staates Kosovo gegen in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßende Organwalter für die herkunftsstaatliche Nichtakzeptanz deren Verhaltens und die erfolgreiche Effektuierung herkunftsstaatlicher Gesetze vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Abgesehen davon steht - wie die belangten Behörde ausführte - Umstand, dass die Familienmitglieder des BF weiterhin im Kosovo unbehelligt leben, der behaupteten Gefährdung des BF entgegen. Im Falle des tatsächlichen Bestehens einer vom BF geschilderten Gefahrenlage wäre jedenfalls mit der unverzüglichen Ausreise des BF, spätestens jedoch nach dessen Entlassung aus der Strafhaft im Jahre 2011 zu rechnen gewesen und lässt sich ein weiterer Aufenthalt im unmittelbaren Gefahrenbereich nicht nachvollziehen. Gegen den Bestand einer Blutrache spricht zudem der Umstand, dass der BF nicht in der Lage war, genaue Angaben zum diesbezüglichen Sachverhalt zu machen. Auch erscheint das Vorbringen, wonach ein Nachbar des BF einzig aufgrund des Tragens seiner Jacke und einer damit einhergegangenen Verwechslung mit dem BF erschossen worden sei, nicht nur vor dem Hintergrund der dargelegten Unglaubwürdigkeit des BF sondern auch angesichts der geschilderten Umstände als nicht nachvollziehbar. So ist nicht erklärbar, woher die Täter gewusst haben sollten, dass der BF Besitzer der besagten Jacke ist, es sei denn, diese hätten den BF bereits zuvor beobachtet. Dies würde jedoch bedingen, dass die Täter, nachdem der Nachbar des BF die besagte Jacke immer wieder geliehen und letztlich geschenkt bekommen hat, von diesem Umstand gewusst und sich sohin sich nicht sicher hätten sein können, dass der Träger der Jacke im Zeitpunkt der Tat auch tatsächlich der BF ist. Insofern läge es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die oder Täter sich vor dem Mordversuch am BF von seiner Identität überzeugt hätten. Sohin und darüber hinaus vermochte der BF nicht darzulegen, tatsächlich Ziel des tödlichen Schusses auf seinen Nachbarn gewesen zu sein. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der BF sich von seiner Familie distanziert habe und zu dieser nicht mehr zurückkehren könne, ist dem BF entgegenzuhalten, in seinen Einvernahmen angegeben zu haben, regelmäßigen Kontakt zu dieser zu halten und von seiner Familie selbst in Österreich finanziell unterstützt zu werden. Sohn lässt sich dem nunmehrigen Vorbringen des BF kein Glauben schenken, weil es der Logik wiederspräche, trotz behaupteter familiärer Diskrepanzen und dadurch bedungener Entfernung von seiner Familie dennoch regelmäßig Kontakt zu dieser zu halten und Unterstützung zu erfahren. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der BF auch nach dessen Rückkehr in den Kosovo weiterhin von seiner Familie Unterstützung erhalten wird. In einer Zusammenschau der Ausführungen des BF mit den zuvor aufgezeigten Widersprüchlichkeiten kann diesen in Summe kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr scheint das vom BF vorgebrachte Bedrohungsszenario ein erfundenes Konstrukt darzustellen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA am 28.10.2015 dem BF sowie dessen RV die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, welche der BF unkommentiert ließ.Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA am 28.10.2015 dem BF sowie dessen Regierungsvorlage die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, welche der BF unkommentiert ließ. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.
- Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 18.12.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 11.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Die vom BF aufgestellte Behauptung, zwischen 2006 und 2013 insgesamt zweimal zu Einvernahmen des Leiters des kosovarischen Nachrichtendienstes vorgeführt worden zu sein, in deren Rahmen dem BF weder gedroht noch Leid zugefügt wurde, genügt, selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt, nicht hin, um als Verfolgung des BF seitens des Staates Kosovo zu begründen. (Vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, von Privatpersonen bedroht und angegriffen worden zu sein bzw. werden könnte, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrhaftunterstellung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuteten. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. 3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- In Bezug auf den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Umstand, der BF sei bereits vor einem Jahr zum Christentum konvertiert und von seinem Vater nach Erreichen der Volljährigkeit zur Blutrache gedrängt worden, unterliegt dieser Sachverhalt dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG. Mit Verweis darauf, dass der BF nunmehr behauptet bereits vor einem Jahr, sohin seit Dezember 2014, konvertiert und nach Vollendung des
- Lebensjahres, sohin im September 2003, zum Vollzug der Blutrache gedrängt worden zu sein, wäre es dem BF jederzeit möglich gewesen, diesen bereits im "Asylverfahren" offenbar gegebenen Umstand vor der belangten Behörde darzulegen. Gründe, die den BF daran gehindert hätten können, wurden von diesem nicht dargelegt und konnten solche auch von Amts wegen nicht gefasst werden. Darüber hinaus liegt gegenständlich auch kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vor, sondern hat diese den BF explizit am 14.04.2015 zu seiner Religionsangehörigkeit befragt, woraufhin der BF vermeinte, Moslem zu sein sowie diesem wiederholt die Möglichkeit der Darlegung seiner Fluchtgründe eingeräumt.3.2.
- In Bezug auf den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Umstand, der BF sei bereits vor einem Jahr zum Christentum konvertiert und von seinem Vater nach Erreichen der Volljährigkeit zur Blutrache gedrängt worden, unterliegt dieser Sachverhalt dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG. Mit Verweis darauf, dass der BF nunmehr behauptet bereits vor einem Jahr, sohin seit Dezember 2014, konvertiert und nach Vollendung des
- Lebensjahres, sohin im September 2003, zum Vollzug der Blutrache gedrängt worden zu sein, wäre es dem BF jederzeit möglich gewesen, diesen bereits im "Asylverfahren" offenbar gegebenen Umstand vor der belangten Behörde darzulegen. Gründe, die den BF daran gehindert hätten können, wurden von diesem nicht dargelegt und konnten solche auch von Amts wegen nicht gefasst werden. Darüber hinaus liegt gegenständlich auch kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vor, sondern hat diese den BF explizit am 14.04.2015 zu seiner Religionsangehörigkeit befragt, woraufhin der BF vermeinte, Moslem zu sein sowie diesem wiederholt die Möglichkeit der Darlegung seiner Fluchtgründe eingeräumt. Sohin war unter Anwendung des § 20 Abs. 1 BFA-VG auf das besagte neue Vorbringen des BF nicht einzugehen.Sohin war unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG auf das besagte neue Vorbringen des BF nicht einzugehen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht. Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und über eine langjährige Schul- und Berufsausbildung verfügenden Mann im Alter von 31 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch -, wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. So brachte der BF selbst vor, im Herkunftsstaat als Tür- und Fenstermonteur sowie Friseur erwerbstätig gewesen und von seiner Familie finanziell unterstützt worden zu sein Darüber hinaus verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz im Kosovo und stünde ihm, im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG
- 3.3.
- Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,3.3.
- Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." 3.4.
- Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen: Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Artikel 8, Abs1 EMRK widersprechenden und durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vergleiche die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.). Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). 3.4.
- Die vom BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 vorgelegten Unterstützungserklärungen stellen zwar von den jeweiligen Personen zum Ausdruck gebrachte Sympathien für den BF dar, erreichen jedoch für sich genommen kein für dessen Integration maßgebliches Gewicht. Auch, dass der BF über eine Einstellungszusage des XXXX verfügt, vermag im Hinblick auf das Gesamtbild, welches im Zuge des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu zeichnen ist, seinen Verbleib im Bundesgebiet nicht zu rechtfertigen, zumal die erst kurze, im Bundesgebiet verbrachte, Zeitspanne in Anschlag zu bringen ist. Dass der BF sich in seiner Freizeit auch dem Skisport widmet, wie die beilegte Urkunde zeigt, ist zwar durchaus beachtlich, aber dennoch kein schlagendes Integrationsinstrument.3.4.
- Die vom BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 vorgelegten Unterstützungserklärungen stellen zwar von den jeweiligen Personen zum Ausdruck gebrachte Sympathien für den BF dar, erreichen jedoch für sich genommen kein für dessen Integration maßgebliches Gewicht. Auch, dass der BF über eine Einstellungszusage des römisch 40 verfügt, vermag im Hinblick auf das Gesamtbild, welches im Zuge des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu zeichnen ist, seinen Verbleib im Bundesgebiet nicht zu rechtfertigen, zumal die erst kurze, im Bundesgebiet verbrachte, Zeitspanne in Anschlag zu bringen ist. Dass der BF sich in seiner Freizeit auch dem Skisport widmet, wie die beilegte Urkunde zeigt, ist zwar durchaus beachtlich, aber dennoch kein schlagendes Integrationsinstrument. Der BF verfügt aufgrund seiner Lebensgemeinschaft und sozialer Kontakte im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK.Der BF verfügt aufgrund seiner Lebensgemeinschaft und sozialer Kontakte im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Aufgrund der Kenntnis des BF um seinen unsicheren, sich einzig auf einen mittlerweile als unberechtigt erkannten Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gestützten Aufenthaltes und der damit zusammenhängenden miteinzubeziehenden Unmöglichkeit der Weiterführung seiner in Österreich eingegangenen Beziehungen im Bundesgebiet, eine Relativierung hinzunehmen. Hinweise auf eine darüber hinausgehende zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind zudem nicht erkennbar. So besucht der BF zwar einen Deutschsprachkurs und vermag eine Einstellungszusage vorzuweisen, lebte jedoch bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und spricht der erst kurzzeitige Aufenthalt im Bundesgebiet, unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegen eine überwiegende und tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet.Hinweise auf eine darüber hinausgehende zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind zudem nicht erkennbar. So besucht der BF zwar einen Deutschsprachkurs und vermag eine Einstellungszusage vorzuweisen, lebte jedoch bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und spricht der erst kurzzeitige Aufenthalt im Bundesgebiet, unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet vergleiche VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegen eine überwiegende und tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Letztlich ist anzumerken, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht den absoluten Abbruch seiner in Österreich vorhandenen Beziehungen bedeuten muss, sondern diesem die Aufrechterhaltung dieser durch gegenseitige Besuchsnahmen unter Achtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Zurückgreifen auf grenzüberschreitende Kommunikationsmittel, wie Telefon, Post und Internet, jederzeit offen steht. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. 3.4.3.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.4.3.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 50FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art.
2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) (Absatz 2,) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Absatz 3,). Schließlich sind im Hinblick auf die
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. 3.4.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.4.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.5.1 Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.3.5.1 Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammt.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder d