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{'item': 'I405 1417409-1'}

Obsah (22)§§ 3§ 75Art 133§ 8§ 10§ 24§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 74§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlI405 1417409-1 SpruchI405 1417409-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a

§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 alsA) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, stellte am 23.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde am 24.12.2010 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Dabei gab er an, den im Spruch genannten Namen zu tragen und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo zu sein; seine Muttersprache sei ebenso Ibo. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, von 1997 bis 2000 in Agbor die Grundschule besucht zu haben. Sein Vater sei bereits vor fünf und seine Mutter vor acht Jahren verstorben. Zu seinem Reiseweg brachte er vor, dass er am 15.10.2009 in einem "Haus", welches sich bewegt habe, vierzehn Monate gereist sei und gestern an einem Ort, wo er weiße Menschen gesehen habe, ausgestiegen sei. Protokolliert wurde, dass nachdem dem BF das Bild eines Hauses und eines Schiffes gezeigt worden sei, dieser angegeben habe, dass er in einem Haus unterwegs gewesen sei. Nach seiner Ankunft habe er eine weiße Frau um Hilfe gebeten, mit der er dann etwa fünf Stunden zu Fuß unterwegs gewesen und zu diesem Lager (in Traiskirchen) gekommen sei. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er auf seiner Reise in Griechenland polizeilich kontrolliert worden sei. Dabei habe man seine Fingerabdrücke abgenommen; dies sei im September 2009 gewesen. Er habe dort auch einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch abgewiesen worden sei. Er sei dann bis zum 18.12.2010 in Griechenland aufhältig gewesen. Danach sei er über Italien mit dem Zug nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus: "Ich habe zwei Probleme. Mein Vater war Priester einer Naturreligion und musste jedes Jahr einen Menschen opfern. Nach dem Tod meines Vaters wollten die Familien der Getöteten mich umbringen. Ein Mann half mir und brachte mich aus dem Dorf. Unterwegs wurden wir jedoch von Räubern überfallen und entführt. Einige Wochen später ließen sie mich frei. Ich wurde freigelassen, weil ich den Entführern gesagt habe, dass ich nur der Fahrer war. Der Mann wurde entführt, weil er reich war. Ich war von den Entführern zwei Wochen lang eingesperrt und wurde danach freigelassen. Der Mann blieb jedoch bei ihnen. Dann machte mir der Sohn dieses Mannes Vorwürfe und wollte mich töten. Aus diesem Grund verließ ich Nigeria." Hinsichtlich einer Rückkehrbefürchtung erklärte der BF, dass er in Nigeria von Feinden seines Vaters gesucht werde.
  3. Am 30.12.2010 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Muttersprache führte er an, dass diese Agbor sei. Nach Personaldokumenten befragt, führte der BF aus, dass er keine vorlegen könne. Er habe zwar welche gehabt, aber als seine Mutter gestorben wäre, sei alles "weg gekommen". Er habe keine Verwandte mehr in Nigeria. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Mutter im Jahr 2002 und sein Vater im Jahr
  4. Auf Nachfrage erklärte er, dass er keine Geschwister habe. Er habe auch keinen Kontakt zu Nigeria. Niemand wisse, dass er in Österreich aufhältig sei. Er habe sich gewöhnlich in Agbor aufgehalten, wo er geboren worden sei und ständig gelebt habe. Dort habe auch seine Flucht, zunächst nach Lagos, begonnen. Im September 2009 habe er Nigeria verlassen und sei mit einem Schiff nach Europa gefahren. Er sei nur eine Nacht in Lagos geblieben. Die Person, die ihn auf das Schiff gebracht hätte, habe Angst gehabt, dass man diese mit ihm zusammen erwischen könnte, da sein Foto überall verteilt worden sei; bei jeder Polizeistation sei es herumgereicht worden. Der Mann, der ihm auf das Schiff geholfen hätte, habe ihn auch mit Essen versorgt. In Griechenland habe er ihn dann nicht mehr gesehen. Er habe für seine Flucht nichts bezahlen müssen. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den Gerichten gehabt. Er sei auch kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Er habe in Nigeria bis zu seiner Flucht als Chauffeur für einen Mann gearbeitet. Er sei etwa zwei Jahre für den Mann gefahren. Er habe erst nach dem Tod seines Vaters mit der Fahrtätigkeit begonnen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass es einen Mann gegeben habe, den er immer herumgefahren habe. Als sie einmal unterwegs in die Kirche gewesen seien, hätten einige Leute sie angehalten. Er habe gedacht, es würde sich um Polizisten handeln. Er sei stehengeblieben und ausgestiegen. Daraufhin sei er aufgefordert worden, wieder einzusteigen, wobei drei der Leute in sein Auto eingestiegen seien. Sie hätten ihn und seinen Chef gefesselt und ihre Augen gebunden. Die anderen seien mit ihrem eigenen Auto hinter ihnen hergefahren. Sie seien am 20.02.2009 gekidnappt worden. Sie seien dann in einen Raum gebracht und aufgefordert worden, ihre Angehörigen wegen Lösegeldforderungen anzurufen. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe und nur ein Chauffeur sei. So sei er freigelassen worden. Der Sohn des festgehaltenen Mannes sei der "Secretary of Delta-State Government". Der Genannte habe ihn bedroht und aufgefordert, dessen Vater wieder zu finden. Der Genannte habe dem BF gesagt, dass wenn er desssen Vater nicht zurückbringe, er die Polizei verständigen und ihn töten werde; das sei sein Problem gewesen. Nach dem Namen des Mannes und dessen Sohnes befragt, erklärte der BF, dass sie Okowa heißen, der Sohn heiße Ifeanyi. Der Mann wohne in Delta-State, Agbor, XXXX. Die Familie sei reich. Der Mann sei ungefähr 70 Jahre alt und lebe mit seiner Familie, seiner Frau und seinen Kindern, zusammen. Einige wohnten aber nicht in Agbor. Ifeanyi habe auch in diesem Haus gewohnt, arbeite aber in Asaba.Nach dem Namen des Mannes und dessen Sohnes befragt, erklärte der BF, dass sie Okowa heißen, der Sohn heiße Ifeanyi. Der Mann wohne in Delta-State, Agbor, römisch 40 . Die Familie sei reich. Der Mann sei ungefähr 70 Jahre alt und lebe mit seiner Familie, seiner Frau und seinen Kindern, zusammen. Einige wohnten aber nicht in Agbor. Ifeanyi habe auch in diesem Haus gewohnt, arbeite aber in Asaba. Er sei ca. zwei Wochen festgehalten und an der Grenze zwischen Edo State und Delta State freigelassen worden. Er sei nach seiner Entlassung direkt zu Ifeanyi gefahren und habe ihm erzählt, was passiert sei. Ifeanyi sei sehr wütend gewesen und habe gedroht, ihn umzubringen, wenn er dessen Vater nicht zurückbringe. Der Genannte habe der Polizei in Agbor sein Foto gegeben und gesagt, dass sie ihn töten solle. Ein Polizist, den er von früher kenne, sei zu ihm gekommen und habe ihm davon erzählt sowie ihm geraten, um Mitternacht das Haus zu verlassen, sonst werde man ihn umbringen. Den Polizisten habe er auf der Straße getroffen. Die Frage, ob Ifeanyi schon gewusst habe, dass dessen Vater entführt worden sei, bevor der BF mit ihm gesprochen habe, bejahte der BF. Sie, die Entführer, hätten mit Ifeanyi wegen der Zahlung des Lösegeldes schon Kontakt aufgenommen gehabt. Ifenayi habe mit ihnen verhandelt, weil sie ein sehr hohes Lösegeld gefordert hätten. Er sei deshalb gleich zu Ifeanyi gefahren, weil er diesem von der Entführung erzählen habe wollen. Er wisse auch, dass dieser schon vorher mit der Polizei Kontakt aufgenommen habe. Ifeanyi habe gedacht, dass er, der BF, die Entführung geplant habe. Der BF habe diesem zwar erzählt, dass er nichts dafür könne, dieser habe ihm aber nicht geglaubt. Mit der Polizei habe der BF aber nicht gesprochen, außer mit dem einen Polizisten, der ihn gewarnt habe. Nach seiner Freilassung bzw. dem Gespräch mit Ifeanyi sei er noch ca. einen Monat in Agbor geblieben und habe sich zuhause versteckt. Der Hausmeisterin habe er gesagt, sie solle sagen, dass er schon ausgereist sei, wenn jemand nach ihm fragen sollte. Sie habe ihm erzählt, dass schon viele Leute nach ihm gefragt hätten. Er selber habe niemanden wahrgenommen. Die Hausmeisterin habe wisse wollen, was vorgefallen sei. Sie habe ihm ihre Hilfe angeboten. Sie habe ihm eine Adresse von einem Mann in Lagos besorgt, zu dem er dann gefahren sei, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. Er wisse auch nicht, ob sein Chef in dem Monat freigekommen sei. In den Medien sei darüber nichts berichtet worden. Nach seinem zweiten Fluchtgrund befragt, legte der BF dar, dass sein Vater Angehöriger bzw. Hohepriester eines Orakels gewesen sei und jedes Jahr einen Menschen opfern hätte müssen. Viele Leute hätten sich deshalb beschwert. Er habe diesen Leuten aber gesagt, dass er nichts damit zu tun habe, weil er Christ sei. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Leute aus der Gemeinde den BF töten wollen. Sie hätten ihm vorgeworfen, seinen Vater unterstützt zu haben. Deshalb habe ihm der Mann, führ den er gefahren sei, geholfen. Ifeanyi habe ihm den Job besorgt. Er habe ihn von einer Tankstelle, wo dieser immer wieder getankt habe, gekannt. Er habe sich immer bei dieser Tankstelle aufgehalten, da er in der Nähe gewohnt habe. Mit dem Orakel hätte er aber nie zu tun gehabt. Es hätte auch nichts mit seiner Flucht zu tun. Ifeanyi habe ihm geholfen und ihn beschützt, als ihn diese Leute töten hätten wollen. Nachdem er nicht mehr unter dem Schutz von Ifeanyi bzw. dessen Vater gestanden sei, habe er auch vor der Gemeinde Angst gehabt. Sie hätten ihm sicherlich auch etwas angetan. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn die Leute töten, auch wenn sie wüssten, dass er seinen Vater nicht unterstützt habe. Sie wollen sich trotzdem rächen. Abschließend gab der BF auf Nachfrage an, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Er habe auch alle Fragen verstehen und dementsprechend wahrheitsgemäß beantworten können. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der BF an, dass er keine Einwendungen hätte. Er habe nur Angst um sein Leben.
  5. Mit Bescheid des BAA vom 23.04.2012, Zl. 12 04.477-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BAA vom 23.04.2012, Zl. 12 04.477-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Unter den Feststellungen führte das BAA aus, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei und seine weitere Identität nicht feststehe. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria glaubhaft machen können. Das BAA traf umfangreiche Feststellungen zur politischen Lage, zu Geheimgesellschaften und Kulten, zur allgemeine Sicherheitslage, zu den Religionskonflikten zwischen Christen und Moslems, zur Menschenrechtslage, zum Rechtsschutz, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines glaubhaften Erlebnisberichtes nicht entsprochen habe. Seine gesamte Fluchtgeschichte habe stark konstruiert gewirkt und sei im Zuge der Einvernahme auch immer vorhersehbar gewesen. Allein die Tatsache, dass er von einem Fremden außer Landes gebracht worden und dafür nicht einmal etwas bezahlen hätte müssen, entbehre schon jeder Logik. Ähnlich verhalte es sich mit seinen Angaben vom 24.12.2010, wonach er von einem Schwarzafrikaner zu einem Haus gebracht worden sei, welches sich zu seiner Überraschung bewegte habe, was zum dem Schluss geführt habe, dass der BF gar nicht daran denken würde, am Verfahren sachdienlich mitwirken zu wollen. Als ihm auch Bilder eines Hauses und eines Schiffes gezeigt worden wären, sei er bei seiner Aussage geblieben, er sei länger als ein Jahr mit einem Haus unterwegs gewesen, was nur den erwähnten Eindruck der Behörde verstärke. Ein Detailwissen sei den Aussagen des BF ebenso in keinster Weise zu entnehmen. Vieles habe er nicht selber wahrgenommen, sondern erzählt, was ihm von anderen berichtet worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Sohn seines Arbeitgebers ihn töten hätte wollen, da ja er jemand sei, der zur Befreiung des entführten Mannes beitragen hätte können. Aber selbst wenn die Entführung tatsächlich stattgefunden hätte, habe von der erkennenden Behörde nicht erkannt werden können, warum er aus einem GFK-Grund flüchten hätte müssen. Seine Aussage, sein Foto wäre in allen Polizeistationen herumgereicht worden, könne nicht den Tatsachen entsprechen, da ihm ja von Behördenseite nichts angelastet worden sei. Es könne jedoch letztendlich ohnehin dahingestellt bleiben, ob man seiner Fluchtgeschichte Glauben schenke oder nicht, da auch im Falle der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nichts gewonnen wäre, da derartige Konflikte wie in seinem Fall geschildert keinesfalls zu einer Asylgewährung führen können, da im vorliegenden Fall keine staatliche Verfolgung vorliege und aus den Länderberichten nicht hervorgehe, dass die nigerianischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen untätig bleibe. Sofern der BF von der Polizei vorgeladen worden wäre, hätte diese Vorladung nur dazu gedient, eine gerichtlich strafbare Handlung, in concreto eine Entführung, aufzuklären. Darüber hinaus könne sich der BF an einem anderen Ort in Nigeria niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungszahl Nigerias - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er an einem anderen Ort in Nigeria (etwa in Lagos oder einer anderen Großstadt), ebenfalls mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Seinem zweiten Fluchtgrund, von Dorfbewohnern verfolgt und bedroht worden zu sein, weil sein Vater als Hohepriester Menschenopfer dargebracht habe, sei schon deshalb nicht näher zu treten, da diese Ereignisse laut seinen Angaben schon Jahre zurückliegen würden und nicht zur Flucht aus Nigeria geführt hätten. Seinem gesamten Vorbringen komme daher keine Glaubwürdigkeit zu. Aufgrund der obigen Ausführungen komme die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass der BF eine erfundene Fluchtgeschichte präsentiert habe. Zu Spruchpunkt II führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Zu Spruchpunkt III legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 5. Mit dem am 19.01.2011 beim BAA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung geltend gemacht wurden. Der BF stellte die Anträge: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 6. Die Beschwerde und die Bezug habenden Veraltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.01.2011 vorgelegt. 7. Das Verfahren des BF wurde in weiterer Folge am 24.11.2011

§ 24Asyl

G eingestellt und am 24.05.2013 fortgesetzt.7. Das Verfahren des BF wurde in weiterer Folge am 24.11.2011

Paragraph 24, AsylG eingestellt und am 24.05.2013 fortgesetzt.

  1. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.08.2011, Zl. XXXX, nach § 27 Abs. Z 1
  2. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 28.08.2015, Zl. XXXX, erneut nach § 27 Abs. Z
  3. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.08.2011, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins,
  4. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 28.08.2015, Zl. römisch 40 , erneut nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins
  5. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.
  6. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.
  7. Nachdem der BF der für den 29.10.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung ferngeblieben war und eine Krankmeldung vom 28.10.2015 vorlegte, wurde diese auf den 09.12.2015 vertagt. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit des geladenen BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durchgeführt. Dabei wurde der BF über die Gründe seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Festgestellt wird: 1.
  9. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus Delta State, dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden. Der BF hat in Nigeria die Grundschule besucht. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Der BF befindet sich seit Dezember 2010 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er hat eine Beziehung zu einer Österreicherin, ein gemeinsamer Haushalt liegt jedoch nicht vor. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF ist auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, im Gegenteil, der BF wurde - wie oben ausgeführt - bereits wegen Verstößen nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt. 1.
  10. Zur Lage in Nigeria: Aus den dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist. 1.
  11. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.
  14. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 09.12.
  15. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.12.2015 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.
  16. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragung vor dem BAA und vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche, unplausible und gesteigerte Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Unglaubwürdigkeit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF setzt zunächst bei seinen Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen an. So vermochte der BF zunächst keine einheitlichen Angaben zu seiner ethnischen Zugehörigkeit und Muttersprache zu machen. Während er dazu bei seiner Erstbefragung angab, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Ibo sei, welche auch seine Muttersprache sei, gab er abweichend davon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA an, dass seine Muttersprache Agbor sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte er wiederum, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Agbor und seine Muttersprache Ika sei. Den Vorhalt der erkennenden Richterin, dass der BF vor der belangten Behörde angegeben habe, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo zu sein bzw. Ibo als Muttersprache zu sprechen, bestritt der BF und fügte hinzu, dass er Ibo nicht verstehe, was jedoch die dargestellten Widersprüche nicht zu klären vermag und auf die mangelnde Bereitschaft des BF zur wahrheitsgemäßen Angaben hindeutet. Ähnlich verhält es sich mit den Einlassungen des BF zu seinen familiären Verhältnissen, zumal er außerstande war, einheitliche zeitliche Angaben zum Ableben seiner Eltern zu machen. Während er vor der belangten Behörde erklärte, dass seine Mutter im Jahr 2002 und sein Vater im Jahr 2005 verstorben seien, gab er im Widerspruch dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass seine Mutter im Jahr 2005 und sein Vater und seine Schwester (!) im Jahr 2009 gestorben seien. Hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung erstmals angeführten Schwester, die aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung umgebracht worden sei, ist anzumerken, dass er diese zuvor mit keinem Wort erwähnte. Insoweit er auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung angibt, dass er vor dem BAA danach nicht gefragt worden sei, widerspricht dies der Aktenlage, da er während seiner Einvernahme ausdrücklich nach Geschwistern gefragt wurde. Sein Versuch diesen Widerspruch mit Verständigungsschwierigkeiten zu klären, vermag nicht zu überzeugen, zumal er damals bei seiner Einvernahme ausdrücklich erklärte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Zudem machte er weder in der Einvernahme noch in seiner Beschwerde irgendwelche diesbezügliche Probleme geltend. Der BF war auch nicht in der Lage, übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben zu seinem Fluchtvorbringen zu machen. Die diesbezüglichen Schilderungen des BF vor dem erkennenden Gericht weichen von jenen vor dem BAA ab und sind zudem unplausibel. Auffallend ist zunächst seine Schilderung zu den fluchtkausalen Ereignissen in Nigeria bei der Erstbefragung, in deren Mittelpunkt nicht die Entführung bzw. deren Konsequenzen stehen, sondern die Bedrohung durch seine Dorfbewohner aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, die er bei seiner Rückkehrbefürchtung bekräftigte. Bei seiner Einvernahme hingegen stellte er die Verfolgung durch seine Dorfbewohner in den Hintergrund und machte nunmehr eine Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten Mitwirkung an der Entführung einer reichen Person zum zentralen Punkt seiner Fluchtgeschichte. Die vom BF dargestellte Entführung des Vaters des Gouverneurs von Delta State entspricht zwar den Tatsachen und ist in den Medien auch dokumentiert, jedoch gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unten darzulegenden Ungereimtheiten zu dem Schluss, dass der BF die genannte Entführung als Fluchtgeschichte heranzuziehen versucht, ohne aber in der Lage zu sein, diese gleichbleibend, nachvollziehbar und plausibel zu präsentieren. So war der BF zunächst nicht in der Lage anzugeben, wer nun sein konkreter Arbeitgeber gewesen sei. Während er vor dem BAA erklärte, dass er für den Vater, namens Okowa, des nunmehrigen Gouverneurs von Delta State, namens Ifeanyi, als Chauffeur gearbeitet habe, erklärte abweichend dazu vor dem erkennenden Gericht zunächst, dass der Mann, für den er gefahren sei, jetzt der Gouverneur von Delta State sei und XXXX (phon.) heiße. Im Verlauf der weiteren Verhandlung revidierte er diese Angabe und erklärte, dass er für den Vater des Gouverneurs gearbeitet habe, der Okowa XXXX (phon.) heiße. Tatsächlich heißt der Gouverneur von Delta State XXXX und sein Vater Arthur XXXX.So war der BF zunächst nicht in der Lage anzugeben, wer nun sein konkreter Arbeitgeber gewesen sei. Während er vor dem BAA erklärte, dass er für den Vater, namens Okowa, des nunmehrigen Gouverneurs von Delta State, namens Ifeanyi, als Chauffeur gearbeitet habe, erklärte abweichend dazu vor dem erkennenden Gericht zunächst, dass der Mann, für den er gefahren sei, jetzt der Gouverneur von Delta State sei und römisch 40 (phon.) heiße. Im Verlauf der weiteren Verhandlung revidierte er diese Angabe und erklärte, dass er für den Vater des Gouverneurs gearbeitet habe, der Okowa römisch 40 (phon.) heiße. Tatsächlich heißt der Gouverneur von Delta State römisch 40 und sein Vater Arthur römisch 40 . Zudem konnte der BF weder gleichbleibenden Angaben zu seiner Anstellung noch zu der Dauer seiner Tätigkeit machen. Vor der belangten Behörde führte er hinsichtlich der Erlangung seiner Tätigkeit aus, dass Ifeanyi ihm diese besorgt habe, den er von einer Tankstelle gekannt habe. Divergierend dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er und der Mann in die gleiche Kirche gegangen seien. Ein Freund habe ihm gesagt, dass dieser Mann einen Fahrer suche und so habe er sich beworben. Hinsichtlich der Dauer seiner Anstellung führte er vor der belangten Behörde aus, dass er etwa zwei Jahre für den Mann gefahren sei. In Abkehr davon legte vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst dar, dass er einige Monate, von Jänner bis September 2009, für den Mann gearbeitet habe, was jedoch mit seiner weiteren Aussage, dass die Entführung im Februar oder März 2009 bzw. zwei Monate nach seiner Arbeitsaufnahme gewesen sei, nicht zu vereinbaren ist, zumal er ja auch angegeben hat, dass er etwa einen Monat nach seiner Freilassung aus Nigeria ausgereist sei, was spätestens im Juni sein müsste; dies ist aber wiederum mit seiner Ausreise im September nicht in Einklang zu bringen. Der BF war auch nicht imstande, die Einzelheiten der behaupteten Entführung gleichbleibend wiederzugeben. Seinen diesbezüglichen Äußerungen vor der belangen Behörde entsprechend, sei er auf dem Weg zur Kirche von einigen Leuten angehalten worden, woraufhin er stehengeblieben und ausgestiegen sei. Danach sei er aufgefordert worden, wieder einzusteigen, wobei drei der Leute ebenfalls in sein Auto eingestiegen seien. Die anderen Entführer seien mit ihrem eigenen Auto hinter ihnen hergefahren. Abweichend dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, sie, er und sein Chef, seien auf dem Rückweg von der Kirche von einem Auto angehalten worden, dessen Insassen ein Gewehr genommen und ausgestiegen seien. Sein Chef sei ebenfalls ausgestiegen. Danach wären sie in das Auto der Entführer eingestiegen, woraufhin sie in den Busch gefahren seien. Es haben sich auch Diskrepanzen hinsichtlich der Dauer der Anhaltung des BF im Zusammenhang mit der Entführung ergeben. In diesem Kontext gab er nämlich sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme an, dass er etwa zwei Wochen festgehalten worden wäre. Im Unterschied dazu gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nach ein oder zwei Tagen nach der Entführung freigelassen worden sei. Insoweit der BF auch diesbezüglich Verständigungsschwierigkeiten geltend macht und behauptet, dass der damalige Dolmetscher nigerianischer Herkunft gewesen sei und etwas gegen ihn gehabt hätte, stellt dies eine pauschale Unterstellung dar, zumal die diesbezügliche Begründung des BF, dass jeder, der nicht aus Österreich sei, sehr unhöflich mit einem spreche, nicht plausibel ist. Die Einlassungen des BF zu den Geschehnissen nach seiner Freilassung waren auch nicht kohärent, sodass der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des BF verstärkt wurde. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich gab er hierzu vor dem Bundesasylamt an, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung zum Sohn des entführten Mannes gegangen sei und diesem von der Entführung erzählt habe, hingegen mit der Polizei nicht gesprochen habe, außer mit dem Polizisten, der ihn auf der Straße gewarnt und zur Flucht geraten habe. In der Beschwerdeverhandlung stellte er auch diesen Ablauf völlig anders und unplausibel dar: Er sei nach seiner Entlassung zur Polizei gegangen und habe die Entführung angezeigt. Dort habe man ihm nicht geglaubt und ihn gefragt, weshalb sie, die Entführer, nur ihn freigelassen hätten. Ihm sei auch gesagt worden, dass man ihn festnehmen würde. Ein Polizist habe zu ihm gesagt, er solle nach zwei Tagen wieder kommen, ein anderer hätte dagegen gesagt, er solle nicht wieder kommen, sonst würden sie ihn festnehmen. Die zuvor vor der belangten Behörde behauptete Begegnung mit einem Polizisten auf der Straße, der ihn gewarnt und zur Flucht geraten habe, wurde hingegen nicht mehr aufgegriffen. Unbeschadet der aufgezeigten Diskrepanzen sind seine diesbezüglichen Ausführungen vor dem erkennenden Gericht auch nicht plausibel bzw. nachvollziehbar, wenn man ihm einerseits seine Festnahme ankündigt, andererseits ihm dazu rät, nicht wiederzukommen. Grob widersprüchlich waren auch die weiteren Einlassungen des BF zu seiner Flucht bzw. seinen Fluchthelfern sowie deren näheren Umstände. Vor dem BAA machte er dazu folgende Angaben: Nach seiner Freilassung bzw. dem Gespräch mit Ifeanyi sei er noch ca. einen Monat in Agbor geblieben und habe sich zuhause versteckt und die Hausmeisterin angewiesen, Personen, die nach ihm fragen, zu sagen, dass er schon ausgereist sei. Sie habe ihm dann erzählt, dass viele Leute nach ihm gefragt hätten. Er selber habe niemanden wahrgenommen. Die Hausmeisterin habe ihm eine Adresse von einem Mann in Lagos besorgt, zu dem er dann gefahren sei, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. Hingegen führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beginn der Verhandlung aus, dass er nachdem er bei der Polizei gewesen sei, nach Lagos gegangen sei und dort einen Freund bzw. einen Pastor getroffen habe, der ihm zur Ausreise verholfen habe. Dieser habe ihm gesagt, von einem befreundeten Polizisten in Lagos erfahren zu haben, dass das Bild des BF in allen Polizeistationen sei. An anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung gab er jedoch abweichend dazu an, dass er nachdem er bei der Polizei gewesen sei, zu einem Freund gegangen sei, der ihm geraten habe, nach Lagos zu fahren, um dort einen Pastor zu treffen. Er, der Freund, habe ihm auch gesagt, dass er gehört habe, dass man ihm Geld gegeben hätte, um den Mann zu entführen sowie sein Bild in allen Polizeistationen sei. Dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behaupteten sexuellen Missbrauch durch einen Mann in Lagos ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine unglaubwürdige Steigerung handelt, die zudem dem Neuerungsverbot unterliegt. So wäre bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens vom BF zu erwarten gewesen, dass er es bereits vor dem BAA jedoch spätestens in seiner Beschwerde geltend macht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes und der Judikatur des VfGH, wonach dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen, ist im konkreten Fall festzuhalten, dass die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals vorgebrachten "neuen Fluchtgründe" sohin unbeachtlich bleiben. Somit bleibt vom Neuerungsverbot auch ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behaupteten sexuellen Missbrauch durch einen Mann in Lagos ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine unglaubwürdige Steigerung handelt, die zudem dem Neuerungsverbot unterliegt. So wäre bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens vom BF zu erwarten gewesen, dass er es bereits vor dem BAA jedoch spätestens in seiner Beschwerde geltend macht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes und der Judikatur des VfGH, wonach dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen, ist im konkreten Fall festzuhalten, dass die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals vorgebrachten "neuen Fluchtgründe" sohin unbeachtlich bleiben. Somit bleibt vom Neuerungsverbot auch ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.). Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten groben Widersprüche, der Modifizierung und Steigerung im Fluchtvorbringen des BF sowie dessen mangelnder Plausibilität somit zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. 2.
  17. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144 aus 2013,, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 4.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). 4.
  1. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Zunächst ist hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsbürgerin anzumerken, dass daraus kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK abgeleitet werden konnte, zumal keine außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des BF ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Er hat auch keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er ist des Weiteren auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der BF zuletzt erst im August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache und Englisch. Darüber hinaus ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF davon auszugehen, dass er nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria verfügt, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist.4.
  2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Zunächst ist hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsbürgerin anzumerken, dass daraus kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK abgeleitet werden konnte, zumal keine außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des BF ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Er hat auch keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er ist des Weiteren auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der BF zuletzt erst im August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache und Englisch. Darüber hinaus ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF davon auszugehen, dass er nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria verfügt, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I405.1417409.1.00

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