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{'item': 'I405 1426382-1'}

Obsah (21)§§ 3§ 75Art 133§ 8§ 10§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 74§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlI405 1426382-1 SpruchI405 1426382-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a

§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 alsA) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, stellte am 13.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde am 14.04.2012 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, von 1989 bis 1995 die Grundschule besucht zu haben. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine zwei Schwestern leben noch in Nigeria. Zu seinem Reiseweg brachte er vor, dass er am 25.03.2012 mit einem LKW von Kaduna nach Lagos gefahren sei und von dort dann mit einem Schiff am 27.03.2012 in ein ihm unbekanntes Land gereist sei. Nach seiner Ankunft sei er mit einem LKW etwa einen Tag gefahren und sei am 13.04.2012 im Bundesgebiet abgesetzt worden. Er habe seine Reise selbst organisiert. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus: "Ich gehörte zu Boko Haram und besuchte verschiedene Ausbildungslager. Ich wurde zu einem Kämpfer ausgebildet. Nach der Ausbildung hat mich mein Führer mit dem Namen "XXXX" beauftragt, verschiedene Kirchen und Gebäude, die der Regierung gehören, zu bombardieren. Ich musste zuvor bei der Bombardierung einer Polizeianhaltestelle zusehen. Daraufhin bekam ich Angst und flüchtete zu meiner Schwester nach XXXX in Lagos. Am Marktplatz in XXXX wurde ich von Anhängern der Boko Haram wegen Befehlsverweigerung verhaftet. Ich bekam neuerlich einen Befehl die XXXX in Benin zu bombardieren. Das sollte im April 2012 stattfinden. Daraufhin bin ich geflohen und habe meine Heimat verlassen." Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben, da er die ihm erteilten Befehle nicht ausgeführt habe.
  3. Der BF wurde am 14.04.2012 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, von 1989 bis 1995 die Grundschule besucht zu haben. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine zwei Schwestern leben noch in Nigeria. Zu seinem Reiseweg brachte er vor, dass er am 25.03.2012 mit einem LKW von Kaduna nach Lagos gefahren sei und von dort dann mit einem Schiff am 27.03.2012 in ein ihm unbekanntes Land gereist sei. Nach seiner Ankunft sei er mit einem LKW etwa einen Tag gefahren und sei am 13.04.2012 im Bundesgebiet abgesetzt worden. Er habe seine Reise selbst organisiert. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus: "Ich gehörte zu Boko Haram und besuchte verschiedene Ausbildungslager. Ich wurde zu einem Kämpfer ausgebildet. Nach der Ausbildung hat mich mein Führer mit dem Namen "XXXX" beauftragt, verschiedene Kirchen und Gebäude, die der Regierung gehören, zu bombardieren. Ich musste zuvor bei der Bombardierung einer Polizeianhaltestelle zusehen. Daraufhin bekam ich Angst und flüchtete zu meiner Schwester nach römisch 40 in Lagos. Am Marktplatz in römisch 40 wurde ich von Anhängern der Boko Haram wegen Befehlsverweigerung verhaftet. Ich bekam neuerlich einen Befehl die römisch 40 in Benin zu bombardieren. Das sollte im April 2012 stattfinden. Daraufhin bin ich geflohen und habe meine Heimat verlassen." Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben, da er die ihm erteilten Befehle nicht ausgeführt habe.
  4. Am 20.04.2012 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass er Englisch, Ibo und Ishaw spreche. Er sei in Kaduna geboren worden. Er habe in Nigeria acht Jahre die Schule besucht und dann als Elektriker gebreitet, er habe es zumindest gelernt. Später habe er als Belader gearbeitet, wovon er leben hätte können. Er habe ab 2010 in Kaduna gewohnt, wo auch seine Flucht begonnen habe. Er habe zunächst mit seiner Mutter zusammen gewohnt, zuletzt mit einem Freund. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass seine Eltern sich getrennt hätten. Sein Vater habe wieder geheiratet und sei 1999 verstorben. Er habe mit seinem Vater gewohnt, nach dessen Tod dann mit seiner Schwester. Seine Mutter lebe in Kaduna, eine Schwester lebe in Lagos und die andere in Benin City. Seitdem er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen; niemand wisse, dass er hier sei. Er habe am 25.03.2012 Kaduna verlassen und sei nach Lagos gefahren, von wo er nach zwei Nächten mit einem Schiff weggefahren sei. Dabei habe ihm ein Yoruba-Mann geholfen, wofür er diesem sein Handy und 3.000,- Naira gegeben habe. Auf dem Schiff sei er von einem weißen Mann entdeckt worden, der ihm dann auch geholfen bzw. ihn mit Essen versorgt habe. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er im Jänner 2010 in Kaduna seine Mutter besucht und ihr gesagt hätte, dass er kein Geld habe, um ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Sie habe daraufhin ihm gesagt, dass sie ihm auch nichts geben könne. Deshalb sei er zu einem bestimmten Platz gegangen und habe dort Leuten geholfen, Autos zu beladen. Er habe dort einen Freund getroffen, den er von Edo State gekannt habe. Auf dessen Rat hin habe er sich der "XXXX" angeschlossen und dafür Geld bekommen, manchmal 5.000,- und manchmal 10.000,- Naira. Sein Freund habe immer Geld gehabt und habe dem BF geraten, an einigen Kursen oder Trainings teilzunehmen, wofür man ebenfalls bezahlt worden sei. Sie seien in einem Gebüsch ausgebildet worden. Dabei habe man ihnen gezeigt, wie man mit Dynamit umgehe. Während der Ausbildung habe man ihnen gesagt, dass sie Felsen sprengen würden. Nach dem Training habe er 50.000,- Naira als Belohnung für die Ausbildung bekommen. Er habe einen Eid ablegen müssen. 2011 habe die Gruppierung ihn zu einer anderen Ausbildung in Borno State eingeladen. Sie hätten ihnen zeigen wollen, wie man mit Dynamit Felsen sprengen könne. Er habe dann dabei zugesehen, wie die Gruppierung dort ein Polizeigebäude mit Dynamit zerstört habe. Danach seien sie nach Kaduna zurückgegangen. Er habe daraufhin die Gruppierung verlassen und sei nach Lagos zu seiner Schwester gegangen und habe ihr alles erzählt. Danach habe er dort wieder als Belader gearbeitet. Nach einiger Zeit hätten die Mitglieder von Boko Haram ihn am Markt festgenommen und nach Kaduna zurückgebracht, wo sie ihn eingesperrt hätten. Er habe nicht gewusst, dass sie nach ihm gesucht hätten. Sie hätten gesagt, dass sie ihn nicht gleich töten würden, weil er sich nicht an die Behörden gewandt hätte. Sein Freund habe ihm geraten, nicht mehr zu fliehen. Dann sei ihm gesagt worden, dass eine Gruppierung im April 2012 einen Anschlag auf die XXXX in Benin City verüben solle. Danach sei mit der Planung begonnen worden. Man habe ihm gezeigt, wie alles gemacht gehöre. Der Auftrag sei im März geplant worden. Er habe aber keine Kirche bombardieren wollen und sei daher zum zweiten Mal geflüchtet. Auf der Flucht habe er seinen Gürtel, den jedes Mitglied trage, weggeworfen. Er habe dann einen "Ibo-Mann" getroffen, dem er alles erzählt habe. Dieser habe ihn dann nach Lagos gebracht und ihm geholfen, das Land zu verlassen. Er habe sie, seine Fluchthelfer, noch gebeten, den Kirchenmitgliedern der genannten Kirche vom geplanten Anschlag zu erzählen.2011 habe die Gruppierung ihn zu einer anderen Ausbildung in Borno State eingeladen. Sie hätten ihnen zeigen wollen, wie man mit Dynamit Felsen sprengen könne. Er habe dann dabei zugesehen, wie die Gruppierung dort ein Polizeigebäude mit Dynamit zerstört habe. Danach seien sie nach Kaduna zurückgegangen. Er habe daraufhin die Gruppierung verlassen und sei nach Lagos zu seiner Schwester gegangen und habe ihr alles erzählt. Danach habe er dort wieder als Belader gearbeitet. Nach einiger Zeit hätten die Mitglieder von Boko Haram ihn am Markt festgenommen und nach Kaduna zurückgebracht, wo sie ihn eingesperrt hätten. Er habe nicht gewusst, dass sie nach ihm gesucht hätten. Sie hätten gesagt, dass sie ihn nicht gleich töten würden, weil er sich nicht an die Behörden gewandt hätte. Sein Freund habe ihm geraten, nicht mehr zu fliehen. Dann sei ihm gesagt worden, dass eine Gruppierung im April 2012 einen Anschlag auf die römisch 40 in Benin City verüben solle. Danach sei mit der Planung begonnen worden. Man habe ihm gezeigt, wie alles gemacht gehöre. Der Auftrag sei im März geplant worden. Er habe aber keine Kirche bombardieren wollen und sei daher zum zweiten Mal geflüchtet. Auf der Flucht habe er seinen Gürtel, den jedes Mitglied trage, weggeworfen. Er habe dann einen "Ibo-Mann" getroffen, dem er alles erzählt habe. Dieser habe ihn dann nach Lagos gebracht und ihm geholfen, das Land zu verlassen. Er habe sie, seine Fluchthelfer, noch gebeten, den Kirchenmitgliedern der genannten Kirche vom geplanten Anschlag zu erzählen. Auf Vorhalt, dass es ungewöhnlich sei, dass Boko Haram einen Christen aufnehme und ihn ausbilde, entgegnete der BF, dass er vor seiner Aufnahme einen Eid ablegen habe müssen. Er habe auch Moslem werden müssen. Auf weiteren Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass Boko Haram jemanden überall in Nigeria suche, erwiderte der BF, dass er die Geheimnisse von Boko Haram kenne und somit für sie einen Unsicherheitsfaktor darstelle. Sie hätten Angst, dass er sich an die Polizei wenden könnte. Nach den Geheimnissen von Boko Haram befragt, erklärte der BF, dass er in Österreich sicher sei. XXXX sei derjenige, der sie im Umgang mit Dynamit unterrichtet habe. Er kenne auch den Schrein, wo sie die Hüftgürtel bekommen hätten. Wenn man diesen Gürtel trage, könne man nicht verletzt werden, weder durch Schüsse noch durch Macheten. Er kenne viele Leute vom Aussehen her, die der Gruppierung angehören. Er wisse auch den Ort, wo Leute ausgebildet würden. Er kenne einige Kürzel der Gruppierung, so bedeute z.B. "Zekulu" alle Leute zu "zerstören", "Zebunus" bedeute, dass nur ausgewählte Personen getötet werden sollen und "Zepshoyo" stehe für das Bombardieren von Autos. Einige Polizisten würden zur Gruppierung gehören und sie mit Uniformen beliefern. Wenn man in einem anderen Staat mit der Polizeiuniform oder einem (Auto-)Aufkleber auftrete, habe man die Möglichkeit, überall hinzukommen und man werde nicht kontrolliert. In Nigeria trete dieses Problem verstärkt auf, weil ein Christ Präsident geworden sei.Nach den Geheimnissen von Boko Haram befragt, erklärte der BF, dass er in Österreich sicher sei. römisch 40 sei derjenige, der sie im Umgang mit Dynamit unterrichtet habe. Er kenne auch den Schrein, wo sie die Hüftgürtel bekommen hätten. Wenn man diesen Gürtel trage, könne man nicht verletzt werden, weder durch Schüsse noch durch Macheten. Er kenne viele Leute vom Aussehen her, die der Gruppierung angehören. Er wisse auch den Ort, wo Leute ausgebildet würden. Er kenne einige Kürzel der Gruppierung, so bedeute z.B. "Zekulu" alle Leute zu "zerstören", "Zebunus" bedeute, dass nur ausgewählte Personen getötet werden sollen und "Zepshoyo" stehe für das Bombardieren von Autos. Einige Polizisten würden zur Gruppierung gehören und sie mit Uniformen beliefern. Wenn man in einem anderen Staat mit der Polizeiuniform oder einem (Auto-)Aufkleber auftrete, habe man die Möglichkeit, überall hinzukommen und man werde nicht kontrolliert. In Nigeria trete dieses Problem verstärkt auf, weil ein Christ Präsident geworden sei. Befragt, wo er von der Gruppierung festgehalten worden sei, gab der BF an, dass einige Moslems nach XXXX gekommen seien und ihn auf dem Markt als Dieb bezeichnet und mitgenommen hätten. Sie hätten ihn mit einem Auto nach Kaduna zurückgebracht. Er sei dann dort in einem Haus mit einem Stock geschlagen worden, sodass er bewusstlos geworden sei und bis heute noch Hüftprobleme habe. Außerdem sei sein rechter Ellbogen auch noch geschwollen. Er sei eigentlich schon im Auto auf dem Weg nach Kaduna bewusstlos geworden und wisse nicht, wohin sie ihn gebracht hätten.Befragt, wo er von der Gruppierung festgehalten worden sei, gab der BF an, dass einige Moslems nach römisch 40 gekommen seien und ihn auf dem Markt als Dieb bezeichnet und mitgenommen hätten. Sie hätten ihn mit einem Auto nach Kaduna zurückgebracht. Er sei dann dort in einem Haus mit einem Stock geschlagen worden, sodass er bewusstlos geworden sei und bis heute noch Hüftprobleme habe. Außerdem sei sein rechter Ellbogen auch noch geschwollen. Er sei eigentlich schon im Auto auf dem Weg nach Kaduna bewusstlos geworden und wisse nicht, wohin sie ihn gebracht hätten. Ein Mitglied der Boko Haram zu werden, sei ganz einfach, speziell für junge Leute, die keine Arbeit hätten. Er habe aber niemanden töten wollen. Hätte er das gewollt, hätte er die Gruppierung nicht verlassen. Ihm sei bewusst, dass nicht einmal das Leben seiner Mutter sicher sei. Beim geplanten Anschlag auf die Kirche in Benin City sei nicht das Vertrauen wichtig gewesen, sondern dass man sich dort gut ausgekannt habe. Er habe bis 2010 dort gelebt bzw. sei er dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er habe außer beim Training keine Anschläge verübt. Beim Hantieren mit Dynamit müsse man aufpassen, dass kein Benzin und kein Feuer in der Nähe seien. Es gebe auch eine andere Gruppierung, die zu Boko Haram gehöre, aber aus anderen Ländern komme. Ihre Mitglieder tragen die Bomben am Körper, ihr Leben sei ihnen nicht wichtig. Es gebe zwei Schnüre, die rote müsse man mit einem Feuerzeug anzünden, die andere nicht. Dann müsse man das Dynamit gleich wegschmeißen. Das Dynamit sei von der Farbe her schwarz und befinde sich in einem Behälter. Man brauche es nur aufzumachen und könne damit mehrere Gebäude sprengen. Der Behälter werde auf einer Seite enger. Sie nennen alles, was explodiere, Dynamit. Diese "Sachen" würden aus fremden Staaten gebracht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Gruppierung getötet zu werden.
  5. Mit Bescheid des BAA vom 23.04.2012, Zl. 12 04.477-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BAA vom 23.04.2012, Zl. 12 04.477-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Unter den Feststellungen führte das BAA aus, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei und seine weitere Identität nicht feststehe. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria glaubhaft machen können. Das BAA traf umfangreiche Feststellungen zur politischen Lage, Sicherheitslage, Menschenrechtslage, innerstaatlichen Fluchtalternative, medizinischen Versorgung und Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass an den Angaben des BF erhebliche Zweifel bestünden. Dass die militante Gruppierung Boko Haram, die gegen Christen auftrete und immer wieder christliche Einrichtungen und auch Christen angreife, einen Christen als ihr Mitglied aufnehme, ausbilde und sogar ihre Interna diesem verrate, müsse schon mehr als angezweifelt werden. Dass der BF nach seiner angeblichen Flucht von Kaduna nach Lagos - die beiden Städte lägen Hunderte Kilometer voneinander entfernt - trotzdem in Lagos auf einem Markt von Mitgliedern der Gruppierung aufgegriffen und gegen seinen Willen mitgenommen worden sei, könne keinesfalls als den Tatsachen entsprechend angenommen werden. Warum der BF nicht schon während der Erstbefragung am 13.04.2012 erzählt habe, er wäre von der Gruppierung während seiner Anhaltung geschlagen worden, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Er habe zwar die "Verhaftung" erwähnt, aber mit keinem Wort, dass er auch misshandelt worden sei. Dies sei ungewöhnlich, da gerade dies einen massiven Eingriff in die Privatsphäre jedes Einzelnen darstelle. Er wolle am Markt von jungen Moslems mitgenommen worden sein, die dann mit einem Stock auf ihn eingeschlagen hätten, sodass er bewusstlos geworden sei und erst wieder in Kaduna zu Bewusstsein gekommen. Eine so lange Bewusstlosigkeit würde zweifelsohne gesundheitliche Folgen nach sich ziehen, von denen er aber nichts erwähnt habe. An dieser Stelle bleibe noch zu erwähnen, dass es ohnehin dahingestellt bleiben könne, ob man seiner Fluchtgeschichte bzw. Rückkehrängsten Glauben schenke, da auch im Falle der Glaubwürdigkeit nichts gewonnen wäre, weil eine Verfolgung durch eine militante Organisation nicht dem Staat zuzuordnen sei. Eine mögliche Verfolgung durch Dritte, konkret einer militanten Gruppierung, im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention sei nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, ihm Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden, da staatliche Institutionen immer wieder gegen diese Gruppierung vorgehen, weshalb keine Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die nigerianischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Militante untätig bleiben, noch hätten sich im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Darüber hinaus können er sich wie schon erwähnt an einem anderen Ort in Nigeria niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungszahl Nigerias - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er an einem anderen Ort in Nigeria (etwa in Lagos oder einer anderen Großstadt), ebenfalls mit Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Es könne somit nicht erkannt werden, dass er in Nigeria einer Gefahr aus einem GFK-Grund ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Zu Spruchpunkt III legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

  1. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 23.04.2012 wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 24.02.2012 zugestellt.
  2. Mit dem am 26.04.2012 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde das bisherige Vorbringen des BF zunächst widerholt und ergänzend ausgeführt, dass der BF erst durch die Teilnahme am ersten Training bemerkt habe, dass es sich bei der Gruppierung um die Boko Haram gehandelt habe. Im Mai oder Juni 2011 sei die Polizeistation gesprengt worden. Ob es dabei Verletzte oder Tote gegeben habe, wisse er nicht, da sie den Tatort so schnell wie möglich verlassen hätten. Nach seiner Flucht von Boko Haram sei er etwa im Herbst 2011 von dieser entführt und misshandelt worden. Ihm sei damit klar mitgeteilt worden, dass er beim nächsten Mal getötet werden würde. Insoweit die belangte Behörde meine, dass der BF unglaubwürdig sei, weil er Christ sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der BF einen Eid abgelegt hätte bzw. zum Islam konvertiert sei. Zudem habe sich der BF wirtschaftliche Vorteile erhofft, die terroristische Tätigkeit sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Festnahme des BF in Lagos durch Mitglieder der Boko Haram nicht den Tatsachen entspreche, widerspreche dem Akteninhalt. Der BF habe auch nie angegeben, während der gesamten Fahrt nach Kaduna bewusstlos gewesen zu sein. Vielmehr sei er aufgrund der Verletzung und Schmerzen während der Fahrt stark beeinträchtigt gewesen. Somit habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren geführt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Das Vorbringen des BF finde auch Deckung im Jahresbericht 2012 von Amnesty International. Entgegen der Annahme der belangten Behörde seien die nigerianischen Behörden nicht in der Lage, den BF zu beschützen. So habe der BF auch darauf hingewiesen, dass einige Polizisten die Boko Haram unterstützten würden. Der BF habe sich aus Sorge, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei Boko Haram willkürlich inhaftiert und lange Zeit in Untersuchungshaft festgehalten zu werden, nicht an die nigerianische Polizei gewandt. Auch habe er darauf hingewiesen, dass einige Polizisten Mitglieder bei Boko Haram gewesen seien.
  3. Die Beschwerde und die Bezug habenden Veraltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 02.05.2012 vorgelegt.
  4. Einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.06.2014 zufolge wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen.
  5. Einem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.06.2014 zufolge wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen.
  6. Am 22.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das mit Stellungnahme betitelte Schreiben des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Boko Haram in allen Teilen Nigerias an Machteinfluss gewonnen habe bzw. auch im Süden gezielt Christen verfolge, weshalb dem BF Verfolgung aus religiösen Gründen drohe. Hinsichtlich der Gefährdungssituation von jungen Männern zwangsrekrutiert zu werden, sei auf die Anfragebeantwortung von Accord vom 28.01.2015 und diversen Medienberichten zu verweisen.
  7. Der BF legte im Zuge des Beschwerdeverfahrens diverse Unterlagen vor. So Bestätigungen der Burgenländischen Volkshochschule bezüglich der Teilnahme des BF an einem Hauptschulabschluss-Lehrgang, das Externisten-Abschlusszeugnis des BF betreffend den erfolgreichen Abschluss der Neuen Mittelschule, ein Schreiben des XXXX vom 12.08.2014, ein Auszug aus dem Kon- und Revertiten-Buch des XXXX, Unterstützungsschreiben vom 11.08.2014 und 20.10.2015 und ein Schreiben des XXXX vom 15.10.2015 sowie ein ÖSD Zertifikat A2 und B1.
  8. Der BF legte im Zuge des Beschwerdeverfahrens diverse Unterlagen vor. So Bestätigungen der Burgenländischen Volkshochschule bezüglich der Teilnahme des BF an einem Hauptschulabschluss-Lehrgang, das Externisten-Abschlusszeugnis des BF betreffend den erfolgreichen Abschluss der Neuen Mittelschule, ein Schreiben des römisch 40 vom 12.08.2014, ein Auszug aus dem Kon- und Revertiten-Buch des römisch 40 , Unterstützungsschreiben vom 11.08.2014 und 20.10.2015 und ein Schreiben des römisch 40 vom 15.10.2015 sowie ein ÖSD Zertifikat A2 und B
  9. Am 04.11.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der BF, eine Rechtsberaterin von der Diakonie sowie eine Dolmetscherin für Englisch teilnahmen. Dabei wurde der BF über die Gründe seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Festgestellt wird: 1.
  11. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus Edo State, dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden. Nach den Angaben des BF leben Familienangehörige (Mutter und Schwestern) in Nigeria. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat in Nigeria die Grund- und Mittelschule besucht, eine Ausbildung als Elektriker absolviert und zuletzt in seiner Heimat als Belader gearbeitet. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Der BF befindet sich seit April 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er hat an einem Lehrgang der Burgenländischen Volkshochschule teilgenommen und im Wege der Externistenprüfung seinen Hauptschulabschluss nachgeholt. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  12. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst einer Pfarre in XXXX und spielt Fußball in einem Verein. Er verkauft seit Juni 2015 eine Straßenzeitung und bringt dadurch etwa € 600,- ins Verdienen. Er ist strafrechtlich unbescholten.Der BF befindet sich seit April 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er hat an einem Lehrgang der Burgenländischen Volkshochschule teilgenommen und im Wege der Externistenprüfung seinen Hauptschulabschluss nachgeholt. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  13. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst einer Pfarre in römisch 40 und spielt Fußball in einem Verein. Er verkauft seit Juni 2015 eine Straßenzeitung und bringt dadurch etwa € 600,- ins Verdienen. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zur Lage in Nigeria: Aus den dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist. 1.
  15. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.11.
  18. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 04.11.
  19. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.11.2015 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.
  20. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragung vor dem BAA und vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche, unplausible und gesteigerte Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines Fluchtvorbringens auszugehen war. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF setzt zunächst bei seinen Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen an. So vermochte der BF zunächst keine einheitlichen Angaben zu seiner ethnischen Zugehörigkeit und Muttersprache zu machen. Während er dazu bei seiner Erstbefragung angab, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Edo sei, welche auch seine Muttersprache sei, gab er abweichend davon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA an, dass seine Muttersprache Ishaw sei und er der Volksgruppe der Benin-Ishaw angehöre. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ordnete er sich wiederum einer anderen Volksgruppe, nämlich der "Uromi", zu. Zu seiner Muttersprache gab er an, dass diese "Exae" sei, welche als solche jedoch nicht verifiziert werden konnten. Ungereimtheiten ergaben sich auch bei den zeitlichen Angaben des BF zum Ableben seines Vaters. Hierzu war er zu Beginn seines Asylverfahrens bzw. bei seiner Erstbefragung nicht in der Lage, ein konkretes Datum anzugeben, bei seiner Einvernahme erklärte er hingegen, dass sein Vater im Jahr 2009 gestorben sei, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war es dann jedoch das Jahr
  21. Diese mangelnde Bereitschaft des BF wahrheitsgemäße Angaben zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund zu machen, hat eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge. Der BF vermochte jedoch auch hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine kongruenten und nachvollziehbaren Angaben zu machen. Die Schilderungen des BF vor dem erkennenden Gericht weichen von jenen vor dem BAA ab, sind unplausibel und zudem in unglaubwürdiger Steigerung dargelegt worden. So machte der BF nicht nur unterschiedliche Angaben zu den Aktivitäten der Gruppierung, der er sich angeschlossen habe, sondern auch zu deren Führungsperson, zu seiner Rolle in der Gruppierung und den Geschehensabläufen. Hätte der BF die von ihm dargelegten Geschehnisse tatsächlich selbst erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese deckungsgleich wiedergibt. Während der BF vor der belangten Behörde zu der Gruppierung bzw. deren Aktivitäten ausführte, dass es sich bei dieser um Boko Haram gehandelt habe, welche Anschläge auf Polizeistationen und Kirchen verübt hätte, erklärte er im groben Widerspruch dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Gruppierung für Politiker gearbeitet habe bzw. politische Gegner entführt habe, um von ihnen Geld zu erpressen oder bevorstehende Wahlen zu beeinflussen, Anschläge verübt habe, um die Bemühungen von Politikern zu unterlaufen und Polizeistationen angegriffen habe, wenn Mitglieder der Gruppierung verfolgt worden seien. Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst von selbst mit keinem Wort Boko Haram als Bezeichnung für seine Gruppierung anführte, sondern diese implizit als eigenständige Gruppierung darstellte, die einer Mafia-Gruppierung geähnelt habe. Auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin erklärte er sodann, dass er nur für den namentlich genannten Anführer der Gruppierung gearbeitet habe und diese Gruppierung auch Entführungen durchgeführt habe; dies sei jedoch gewesen, bevor Boko Haram bekannt geworden sei; später habe sie sich mit Boko Haram verbunden, sodass sie voneinander nicht mehr zu unterscheiden wären. Hinsichtlich der Einlassungen des BF zu der genannten Person namens A.I. ist darauf hinzuweisen, dass er diese vor dem BAA als seinen "Führer" bzw. Lehrer bezeichnete, der ihm den Umgang mit Dynamit beigebracht habe. Im Gegensatz dazu gab er erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass dieser so etwas wie der Anführer der Gruppierung gewesen sei, der im Auftrag von Politikern kriminellen Machenschaften nachgegangen sei. Der Genannte sei ein pensionierter Soldat gewesen. Der BF war auch nicht imstande kohärente Angaben zu der chronologischen Abfolge der Geschehnisse zu machen. Vor der belangten Behörde führte er aus, dass er nachdem er dem Bombenanschlag auf eine Polizeistation zugesehen habe, die Gruppierung das erste Mal verlassen habe bzw. nach seinem Aufgriff durch die Gruppierung und dem neuen Auftrag, eine Kirche zu bombardieren, erneut geflüchtet sei, weil er keine Menschen töten habe wollen. Abweichend dazu gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er das erste Mal von der Gruppierung geflüchtet sei, nachdem er angewiesen worden sei, einen Anschlag auf die Kirche in Benin City zu verüben, das zweite Mal sei er geflüchtet, nachdem er aus Lagos nach Kaduna zurückgebracht worden sei und versprochen habe, zu bleiben, ohne dabei einen konkreten Vorfall zu nennen, der ihn zur zweiten Flucht veranlasst habe. Grob widersprüchlich waren auch die Ausführungen des BF zu seiner Beteiligung an den Aktivitäten der Gruppierung. Vor der belangten Behörde führte er diesbezüglich auf Nachfrage ausdrücklich aus, dass er an Trainings teilgenommen, aber keine Anschläge verübt habe. In krassem Widerspruch dazu gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er aktiv an den kriminellen Machenschaften der Gruppierung beteiligt gewesen sei, nämlich Politiker entführt und Anschläge verübt sowie Rekrutierungen vorgenommen habe. Was den Anschlag auf die Polizeistation in Borno anbelangt, waren seine Angaben ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Vor dem BAA gab er nämlich dazu an, dass er damals lediglich zugesehen habe, wie man das Gebäude zerstört habe, er aber nicht wisse, ob dabei Menschen ums Leben gekommen seien, weil sie damals den Tatort umgehend verlassen hätten. In der Beschwerdeverhandlung führte divergierend dazu aus, dass er damals mitgegangen sei und das Dynamit angezündet habe sowie dass bei dem Anschlag Menschen getötet worden seien, da der hintere Teil der Polizeistation eingestürzt sei, wo sich Personen befunden hätten. Insoweit der BF bezüglich der Interna von Boko Haram in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde Begriffe aufzählt und dazu ausführt, welche Kürzel für bestimmte Befehle seien, ist dazu anzumerken, dass diese so nicht verifiziert konnten. Darüber hinaus wäre jedoch selbst bei Wahrunterstellung dieser Kürzel nicht geklärt, wie der BF zu deren Kenntnis gekommen ist. Ähnlich verhält sich mit seinen Aussagen zur Konversion zum Islam, die er im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederum mit keinem Wort erwähnte, bis er durch die erkennende Richterin darauf angesprochen wurde. Die Schilderungen des BF hinsichtlich des Gürtels, der seinen Träger vor Verletzungen durch Schusswaffen oder Macheten schütze sowie man nicht mehr selbst sei, wenn man diesen trage, entbehren jeglicher Logik. Dasselbe gilt für die Voodoo-Praktiken seines Freundes bzw. seiner Gruppe, die ihnen das Ergreifen von Sicherheitsvorkehrungen vor einem Anschlag durch "mentale Reisen" ermöglicht und sie vor Schüssen beschützt hätten. Aufgrund der aufgezählten Ungereimtheiten erweckt der BF den Eindruck, gewisse Eckpunkte einer Rahmengeschichte einstudiert zu haben, ohne in der Lage zu sein, diese durch gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben wiederzugeben bzw. zu präsentieren. Unbeschadet der aufgezeigten Ungereimtheiten ist in Übereinstimmung mit dem BAA festzuhalten, dass es auch höchst fragwürdig erscheint, dass Boko Haram einen Christen als Mitglied aufnimmt, ausbildet und in ihre Interna einweiht. Diese Annahme wird zudem durch die vom BF vorgelegten Accord-Anfragebeantwortung vom 28.01.2015 untermauert, der zufolge keine Informationen zu Christen gefunden werden konnten, die von der Boko Haram gezwungen würden, sich ihr (nach Eidablegung) anzuschließen, um gezielt gegen christliche Einrichtungen vorzugehen. Die Unglaubwürdigkeit des BF wird aber auch durch den Umstand, dass er nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie aufgenommen hat, um sich etwa über deren Schicksal oder über den Stand seiner behaupteten Verfolgung zu erkundigen, bekräftigt. Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten groben Widersprüche, der Modifizierung und Steigerung im Fluchtvorbringen des BF sowie dessen mangelnder Plausibilität somit zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. 2.
  22. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144 aus 2013,, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 4.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). 4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der BF hat zwar beachtenswerte integrative Schritte gesetzt (Nachholung des Hauptschulabschlusses, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, regelmäßiger Besuch einer Pfarre, Fußballspieler in einem Verein, Verkauf einer Straßenzeitung), jedoch musste sich der BF bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der BF die Existenz derartiger Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.11.2015 ausdrücklich verneint. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des BF ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) unverhältnismäßig ist. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache und Englisch und verfügt über Familienangehörige in Nigeria, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I405.1426382.1.00

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