ASVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 51 d, ASVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 03.12.2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SGKK) die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) verpflichtet, die von der Behörde vorgeschriebenen monatlichen Zusatzbeiträge in Höhe von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Pension zu entrichten. Der monatliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2015 betrage EUR 826,00, zudem wäre die bP verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von EUR 16,52 zu bezahlen. Weiters wurde der Antrag auf Rückforderung der bisher entrichteten Beiträge zur Mitversicherung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehegattin der bP sei seit August 2014 bei der bP mitversichert. In diesem Zeitraum sei die Ehegattin der bP weder nach dem ASVG noch nach einem anderen Bundesgesetz krankenversichert gewesen. Sie habe sich weder in dieser Zeit noch in der Vergangenheit durch zumindest vier Jahre hindurch der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder gewidmet. Ein gesetzlicher Ausnahmegrund für die Abstandnahme der Vorschreibung eines Zusatzbeitrages liege nicht vor. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit sei nicht gegeben. Der Zusatzbeitrag wäre daher für den Zeitraum der Mitversicherung zu entrichten. Da alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und Krankenversicherungsbeiträge auch von Sonderzahlungen zu entrichten seien, seien in die Berechnung der Beitragsgrundlage neben der allgemeinen Beitragsgrundlage auch die Sonderzahlungsanteile einzubeziehen gewesen. Die Beitragsgrundlage für den Zusatzbeitrag für Angehörige betrage daher 3,4 % der Beitragsgrundlage (Pension) des Versicherten. Gegen diesen Bescheid erhob die bP jedenfalls fristgerecht Beschwerde. Die bP habe die beitragspflichtige Mitversicherung storniert. Die bP hätte für sich und die Gattin mit der " XXXX " eine Krankenversicherung die als Pflichtversicherung, jener eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gleichgestellt sei. Sie hätten auch alle Rechnungen bei dieser Anstalt einzureichen. Der Antrag auf Mitversicherung wäre daher nichtig und die Beitragspflicht zu Unrecht entstanden. Der daraus abgeleitete Leistungsanspruch wäre nicht gültig.Gegen diesen Bescheid erhob die bP jedenfalls fristgerecht Beschwerde. Die bP habe die beitragspflichtige Mitversicherung storniert. Die bP hätte für sich und die Gattin mit der " römisch 40 " eine Krankenversicherung die als Pflichtversicherung, jener eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gleichgestellt sei. Sie hätten auch alle Rechnungen bei dieser Anstalt einzureichen. Der Antrag auf Mitversicherung wäre daher nichtig und die Beitragspflicht zu Unrecht entstanden. Der daraus abgeleitete Leistungsanspruch wäre nicht gültig. Um Abänderung des Bescheides wird dahingehend ersucht, dem Antrag auf Annulierung der Mitversicherung und Rückerstattung stattzugeben. Weiters wird ersucht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 08.01.2016 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Prinzip der Mehrfachversicherung in der Sozialversicherung auch die Mitversicherung sowie die Kranken- bzw. Mitversicherung von Pensionsbezügen umfasse. Unabhängig davon, ob mehrere Pensionen nach dem ASVG oder nach verschiedenen Gesetzen bezogen werden, sind Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Zusatzbeitrag im Falle der Mitversicherung zu zahlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Am 14.8.2014 reichte die bP den Erhebungsbogen samt Beilagen zur Prüfung der Anspruchsberechtigung der Mitversicherung seiner Gattin bei der SGKK ein. Im Zuge der Erhebung wäre der bP mitgeteilt worden, dass für die Mitversicherung der Ehegattin ein Zusatzbeitrag zu entrichten sei; Gründe für eine Befreiung wären nicht vorgelegen. In der Folge hätte die bP den Zusatzbeitrag für die Ehegattin bis einschließlich Februar 2015 bezahlt. Mit Schreiben vom 1.5.2015 teilte die bP der SGKK mit, dass sie die Mitversicherung der Gattin für die Zeit vom 2.3. bis 30.5.2015 kündige, da sie zu dieser Zeit in Thailand aufhältig wären. Mit Schreiben vom 6.5.2015 teilte die SGKK der bP mit, dass ein kurzfristiger Aufenthalt in Thailand die Mitversicherung keinesfalls beende und es aus diesem Grunde auch keine Möglichkeit gäbe, die Mitversicherung einfach abzumelden. In diesem Zeitraum wäre die Gattin weder nach dem ASVG noch nach einem anderen Bundesgesetz krankenversichert gewesen, weswegen sie in dem oa Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei mitzuversichern war. Unstreitig für die Berechnung des Zusatzbeitrages ist der Zeitraum als auch dessen Höhe. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Zusatzbeitrages gem. § 51d ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Mangels eines Antrages auf Senatsentscheidung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Zusatzbeitrages gem. Paragraph 51 d, ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Mangels eines Antrages auf Senatsentscheidung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. § 51d ASVG1. Paragraph 51 d, ASVG
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Abs. 3 entstanden ist, und zwar1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht
Absatz 3, entstanden ist, und zwar a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die
1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die
Paragraph 138, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
oder auf Pflegekostenzuschuß
gegenüber einem Versicherungsträger;d) während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten
Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß
Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger; 2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 - ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung
1 Z 1 lit. e - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes
des Zivildienstgesetzes;a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 - ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes
Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes; b) um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
den §§ 10, 11 bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht;b) um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
den Paragraphen 10, 11, bzw. 25 Absatz 2, AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht; 3. an Personen, die
VG oder
VG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.3. an Personen, die
Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, AlVG oder
Paragraph 21 a, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.
ASVG ist daher ein Zusatzbeitrag im gesetzlichen Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage heranzuziehen wobei sich ein in der Höhe unstreitiger Betrag von 826,00 Euro plus 16,52 Euro Verzugszinsen ergibt. Die Mitversicherung von Angehörigen iSd § 123 ASVG ist seit BGBl I 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig. Die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (Sonntag (Hrsg), ASVG Jahreskommentar, 4. Auflage 2013, § 51d, S 382, Rz 1), weswegen der angesprochenen freiwilligen Versicherung bei einem Versicherungsanbieter ( XXXX ) für das gegenständliche Verfahren keine Bedeutung zukommt.
Paragraph 51 d, ASVG ist daher ein Zusatzbeitrag im gesetzlichen Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage heranzuziehen wobei sich ein in der Höhe unstreitiger Betrag von 826,00 Euro plus 16,52 Euro Verzugszinsen ergibt. Die Mitversicherung von Angehörigen iSd Paragraph 123, ASVG ist seit BGBl römisch eins 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig. Die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (Sonntag (Hrsg), ASVG Jahreskommentar,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 51d ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 51 d, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L513.2119224.1.00
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